← Österreich

{'item': 'W216 2116897-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 10Art. 77Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW216 2116897-1 SpruchW216 2116897-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.011,41 gewährt. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 105,86.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.011,41 gewährt. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 105,
  3. Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 1.926,22 gewährt.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 1.926,22 gewährt.
  5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 2.329,40 gewährt.
  6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 2.329,40 gewährt.
  7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.011,50 gewährt. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 105,87.
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.011,50 gewährt. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 105,
  9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine reduzierte Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.503,85 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 507,56 ausgesprochen.
  10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine reduzierte Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.503,85 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 507,56 ausgesprochen.
  11. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 189,75 festgesetzt und in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von EUR 216,46 eine Rückforderung von EUR 26,71 ausgesprochen.
  12. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 189,75 festgesetzt und in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von EUR 216,46 eine Rückforderung von EUR 26,71 ausgesprochen.
  13. Mit Schreiben vom 06.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid betreffend ZBB vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010841, und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gehörigen Sorgfalt ermittelt habe. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei nicht gegeben. Frühere Vor-Ort-Kontrollen seien nicht berücksichtigt worden. Es sei zu einer mangelnden Verrechnung von Unter- und Übererklärungen gekommen und seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Das behördlich festgestellte Flächenausmaß, vor allem das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, sei falsch und den Beschwerdeführer treffe an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden. Weiters sei die vorgeworfene Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen, daher könne dieses Verschulden ihm nicht zugerechnet werden. Zuletzt führte der Beschwerdeführer an, dass ein offensichtlicher Irrtum der Behörde vorliege sowie Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008 eingetreten sei.
  14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Mittels Abänderungsbescheid vom 30.06.2009, AZ XXXX , wurde die Betriebsprämie für das Jahr 2008 reduziert und eine Rückforderung ausgesprochen.Mittels Abänderungsbescheid vom 30.06.2009, AZ römisch 40 , wurde die Betriebsprämie für das Jahr 2008 reduziert und eine Rückforderung ausgesprochen. Mit einem weiteren Bescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX , wurde ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für 2008 festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für dieses Antragsjahr bereits ausgezahlte Betrag rückgefordert.Mit einem weiteren Bescheid vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für 2008 festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für dieses Antragsjahr bereits ausgezahlte Betrag rückgefordert.
  16. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
  17. Rechtliche Beurteilung 3.
  18. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) 3.

  1. Rechtsgrundlagen Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
  2. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lauten auszugsweise:Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom
  3. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, lauten auszugsweise: "Artikel 10 Modulation

(1)Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: -2005: 3 % -2006: 4 %, -2007: 5 %, -2008: 5 %, -2009: 5 %, -2010: 5 %, -2011: 5 %, -2012: 5 %. [...]." "Artikel 12 Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1)Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr. [...]
(3)Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt. [...]." Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:Artikel 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten: "TEIL III"TEIL römisch drei MODULATION Artikel 77 Berechnungsgrundlage für die Kürzung Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder -im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen -die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder -im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen -die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden." "Artikel 79 Zusätzlicher Beihilfebetrag
  3. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation

Artikel 10der genannten Verordnung oder -im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation

Artikel 10

der genannten Verordnung oder -im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen -im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen -im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre. Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

  1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens
  2. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit." 3.
  3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich

Art. 77der VO (EG) Nr.

796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer

Art. 12der VO (EG) Nr.

1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (Einheitliche Betriebsprämie 2008 und Rinderprämie 2008) ersichtlich.Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich

Artikel 77, der VO (EG) Nr.

796 aus 2004, auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer

Artikel 12, der VO (EG) Nr.

1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (Einheitliche Betriebsprämie 2008 und Rinderprämie 2008) ersichtlich. Die im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2008 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Abänderungsbescheiden vom 28.05.2013 und 30.10.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweiligen Maßnahmenbescheid zu erheben gewesen wären. Im ZBB-Bescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des ZBB-Betrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen. Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 02.01.2018, W216 2115904-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden.Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ römisch 40 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 02.01.2018, W216 2115904-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]." Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor (vgl. oben II.

  1. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor vergleiche oben römisch zwei.
  2. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W216.2116897.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.