RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW263 2169590-1 SpruchW263 2169590-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte mit 05.05.2017 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit 05.05.2017 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
- Mit Schreiben vom 08.05.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer zusammengefasst auf, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Schreibens die Ausstellung eines Reisepasses bei der afghanischen Botschaft zu beantragen und der Behörde binnen dieser Frist eine Bestätigung der Botschaft über die erfolgte Antragstellung vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 14.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, am 12.06.2017 in der afghanischen Botschaft gewesen zu sein, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Die afghanische Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm keinen Reisepass ausstellen werde und habe sich geweigert, ihm eine entsprechende Bestätigung dafür zu geben. Ihm sei ausschließlich eine - vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte - "Zeitbestätigung" ausgestellt worden. Weiters lege der Beschwerdeführer Zugtickets nach Wien und wieder zurück für diesen Tag vor, zum Beweis dafür, dass er versucht habe, sich ein Reisedokument zu beschaffen (tatsächlich wurden die Zugtickets dem Schreiben nicht angeschlossen, sondern erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt).
- Mit Bescheid vom 28.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers ab. Zusammengefasst begründete das BFA die Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er am 12.06.2017 bei der afghanischen Botschaft vorstellig geworden sei und vergeblich versucht habe, einen afghanischen Pass zu beantragen. Die Ausstellung eines Passes sei in der afghanischen Botschaft mündlich verweigert worden, eine schriftliche Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung sei ebenso verweigert worden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich eine Bestätigung dafür ausgestellt worden, dass er in der afghanischen Botschaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung bzw. Versagensgründe würden der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren Belege beigebracht, aus denen sich ergebe, dass er nach Wien gefahren sei, um den Antrag in der afghanischen Botschaft zu stellen sowie dass er in der afghanischen Botschaft gewesen sei. Die Botschaft habe sich geweigert, ihm einen Reisepass auszustellen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens - am 04.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend -vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, geb. am XXXX , besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Das Bundesasylamt stellte mit Bescheid vom 30.03.2001 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.1.
- Der Beschwerdeführer, geb. am römisch 40 , besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Das Bundesasylamt stellte mit Bescheid vom 30.03.2001 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen ernsthaften Versuch unternommen, sich ein gültiges Reisedokument Afghanistans zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat bisher überhaupt keinen Versuch unternommen, sich eine afghanische Tazkira (Personaldokument) zu beschaffen. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers leben unverändert in XXXX , XXXX (auch: XXXX ), XXXX , Afghanistan. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mobil und reisefähig. Weiters lebt ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in XXXX , XXXX (auch XXXX ), XXXX , Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht im aufrechten Kontakt mit seiner Mutter und mit seinen Schwestern und - über seine Mutter - auch mit seinem Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat Angehörige bzw. Verwandte in Afghanistan bzw. seinem Herkunftsdistrikt, die ihm bei der Beschaffung des erforderlichen Personaldokuments (Tazkira) behilflich sein können. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Die Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in Wien verweigerte dem Beschwerdeführer bis dato nicht die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments.Der Beschwerdeführer hat bisher keinen ernsthaften Versuch unternommen, sich ein gültiges Reisedokument Afghanistans zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat bisher überhaupt keinen Versuch unternommen, sich eine afghanische Tazkira (Personaldokument) zu beschaffen. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers leben unverändert in römisch 40 , römisch 40 (auch: römisch 40 ), römisch 40 , Afghanistan. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mobil und reisefähig. Weiters lebt ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in römisch 40 , römisch 40 (auch römisch 40 ), römisch 40 , Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht im aufrechten Kontakt mit seiner Mutter und mit seinen Schwestern und - über seine Mutter - auch mit seinem Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat Angehörige bzw. Verwandte in Afghanistan bzw. seinem Herkunftsdistrikt, die ihm bei der Beschaffung des erforderlichen Personaldokuments (Tazkira) behilflich sein können. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Die Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in Wien verweigerte dem Beschwerdeführer bis dato nicht die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
- Auszüge aus der gutachterlichen Stellungnahme Dr. Sarajuddin RASULY vom 22.08.2017 (aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit werden die Fragen und dazugehörigen Antworten jeweils zusammengefasst widergegeben): 1.) Werden für Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, die in Österreich subsidiären Schutzstatus erhalten haben, Reisedokumente (Reisepässe) bei der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt? Ja! Grundsätzlich ist die afghanische Botschaft verpflichtet und bereit, den Staatsbürgern Afghanistans in Österreich, auch wenn sie in Österreich subsidiären Schutzstatus erhalten haben, Reisedokumente (Reisepass) auszustellen. 2.) Welche Unterlagen sind desfalls von den Antragstellern beizubringen? Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es notwendig, dass der afghanische Staatsbürger einen gültigen Personalausweis, Tazkira, der Botschaft vorlegt. Dieser Tazkira muss aber echt sein. Die Botschaft als Behörde Afghanistans hat ihre Möglichkeiten, den Tazkira auf seine Echtheit zu überprüfen. [...] 4) Ist die Vorlage eines afghanischen Tazkira für die Ausstellung eines Reisedokumentes ausreichend? Die Vorlage eines afghanischen Tazkira für die Ausstellung eines Reisedokuments in der afghanischen Botschaft in Wien ist ausreichend und zwingend. Dieser Tazkira muss aber echt sein. 5) Wie lange ist die übliche Bearbeitungsdauer für derartige Anträge? Wenn ein afghanischer Staatsbürger einen Antrag bei der Botschaft wegen der Ausstellung eines Reisedokuments stellt und wenn er alle anderen Voraussetzungen dafür der Botschaft bereitstellt, dauert die Bearbeitungsdauer bei der afghanischen Botschaft selbst von einem Tag bis zwei Wochen. Wenn aber die Unterlagen Antragstellers von Amts wegen nach Afghanistan geschickt werden müssen, dauert die Bearbeitungsdauer eines Antrages bei der afghanischen Behörde in Afghanistan mithilfe der afghanischen Botschaft in Wien ca. 2 bis Wochen. 6.), 7.) und 8.) Werden von der afghanischen Botschaft in Wien Tazkiras [...] ausgestellt? Falls von der afghanischen Botschaft in Wien selbst keine Tazkiras [...] ausgestellt werden: Kann ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der in Österreich subsidiären Schutzstatus erhalten hat, über die afghanische Botschaft in Wien eine Tazkira [...] im Heimatland beantragen? Falls eine derartige Antragstellung möglich ist: Benötigt der Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, der in Österreich subsidiären Schutzstatus erhalten hat, für die erfolgreiche Erledigung des Antrages unbedingt eine Vertrauensperson in Afghanistan bzw. unter welchen Voraussetzungen kann er einen solchen Antrag stellen? Die afghanische Botschaft in Wien hat die Berechtigung Geburtsurkunden auszustellen, wenn der Antragsteller eine Tazkira = Personalausweis vorlegt. Aber ein Tazkira stellt die Botschaft selbst nicht aus. Die Botschaft hat ein Antragsformular für die afghanischen Staatsbürger, die in der Botschaft einen Tazkira beantragen wollen. Dieses Antragsformular wird von dem Antragsteller mit der Unterstützung der Botschaftsangestellten ausgefüllt. Dafür muss der Antragsteller eine Kopie des Tazkira seines Vaters oder Bruders oder seiner Schwester der Botschaft vorlegen. Dann wird das ausgefüllte Formular von der Botschaft abgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Der Antragsteller muss dann selbst dieses Formular nach Afghanistan zu einem Verwandten oder Freund schicken, damit dieser den Antrag dem Registeramt im Innenministerium vorlegt. Gleichzeitig übermittelt die Botschaft in Wien eine Kopie dieses von ihr selbst abgestempelten Antragsformulars per Mail an das Innenministerium in Kabul, das sie dem Antragsteller zuvor ausgehändigt hatten. Das Innenministerium überprüft dann im Registerbuch und auch, wenn es notwendig ist, in der Herkunftsregion des Antragstellers, seine Identität. Wenn seine Identität festgestellt ist, stellt die zuständige Behörde in Abwesenheit des Antragstellers ein Tazkira aus und händigt dieses seinem Vertreter aus. Gleichzeitig benachrichtigt das Ministerium die Botschaft per Mail oder Post, wenn sie den Tazkira dem Verwandten des Antragstellers ausgehändigt hat. 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Ausstellung von Tazkiras, vom 01.09.2016: Die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien bestätigt folgendes: Afghanische Botschaften sind nicht in der Lage Tazkiras auszustellen. Es ist Antragsstellern möglich den Antragsprozess für eine Tazkira in afghanischen Botschaften zu starten. Um dies zu tun, müssen Antragsteller ein Formular ausfüllen, welches von der Botschaft beglaubigt wird. Der Antragsteller sendet das beglaubigte Formular gemeinsam mit sechs Fotos, sowie der Kopie der Tazkira des Vaters, Bruders oder Onkels einem Familienmitglieder oder Verwandten (männlich oder weiblich) in Afghanistan, der/die tritt dann an das Innenministerium in Kabul heran, um alsdann für die Ausstellung einer Tazkira anzusuchen. Basierend auf den Antragsunterlagen und den bestehenden Aufzeichnungen, entscheidet das Innenministerium, ob eine Tazkira ausgestellt wird oder nicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Status und zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten, sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bisher keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, sich ein gültiges Reisedokument Afghanistans zu beschaffen, gründet sich insbesondere auf seine diesbezüglich widersprüchlichen, ausweichenden und nicht stringenten Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer bereits eingangs bestimmt an, er habe sich gar nicht bemüht, einen afghanischen Pass zu bekommen, weil keine er Tazkira habe (S. 6: "RI: Schildern Sie mir bitte so detailliert wie möglich, welche Bemühungen Sie unternommen haben, einen afghanischen Reisepass zu erhalten. BF: Für Ausstellung eines afghanischen Reisepasses braucht man eine Tazkira. Eine derartige Tazkira besitze ich nicht. Deshalb habe ich versucht einen Fremdenpass zu bekommen, um meine Mutter besuchen zu können. Ich habe mich gar nicht bemüht, um einen afghanischen Pass zu bekommen, weil ich keine Tazkira hatte."). In der Folge machte der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche, ausweichende und nicht stringente Angaben. Der Beschwerdeführer sei in der Botschaft gewesen und man habe ihm dort mitgeteilt, dass man nicht davon ausgehe, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Ihm sei ein Formular ausgehändigt worden, welches er ausgefüllt habe. Man habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Formular nach Afghanistan geschickt werde, um seine Angaben vor Ort überprüfen zu lassen. Bis jetzt habe er keine Antwort der Botschaft erhalten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, das Formular diene der Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit. Er habe die Botschaft um Ausstellung einer Bestätigung darüber ersucht, dass er laut Botschaft kein Afghane sei und habe die Antwort erhalten, dass ihm eine derartige Bestätigung nicht ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer hätte lediglich eine Zeitbestätigung erhalten. Auf Nachfrage, weshalb er die Botschaft aufgesucht habe, antwortete der Beschwerdeführer zuerst ausweichend. In der Folge gab er dann an, er habe einen afghanischen Pass gewollt (S. 8). In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer wiederrum an, er habe die Botschaft nicht wegen eines afghanischen Passes aufgesucht (S. 8: "RI erläutert, dass der BF angegeben hat, er sei wegen einem afghanischen Pass zur Botschaft gegangen. BF: Ich war nicht wegen der Ausstellung eines afghanischen Passes dort. Ich wollte nur eine Bestätigung holen, ob ich im Besitz eines afghanischen Passes bin. Diese Bestätigung, ob ich in Besitz eines afghanischen Passes bin, wurde vom BFA Innsbruck benötigt. Es gibt alle Formulare zur Bestätigung. [...]"). Auf erneute Nachfrage und Vorhalt des Schreibens des BFA gab der Beschwerdeführer dann im Gegensatz zu seinen vorigen Angaben an, dass er deshalb bei der Botschaft gewesen sei und um Ausstellung eines afghanischen Passes ersucht habe. Er habe aber die Antwort erhalten, dass er zuerst beweisen müsse, dass er Afghane sei. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer allerdings, er habe bei der Botschaft um Ausstellung einer Bestätigung darüber ersucht, ob er im Besitz eines afghanischen Passes sei oder nicht. Eine derartige Bestätigung habe er aber nicht erhalten (s. S. 9). Insgesamt gewann die zur Entscheidung berufene Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr wohl den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Fragen problemlos zu beantworten. Gerade im Zusammenhang mit seinem vorgebrachten Besuch bei der Botschaft und dessen Zweck machte der Beschwerdeführer aber - wie ausgeführt - widersprüchliche, ausweichende und nicht stringente Angaben. Insgesamt gewann die Richterin weiters den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht ernsthaft um die Ausstellung eines afghanischen Reisedokuments bemüht hat, sondern sein Streben von vornherein darauf ausgerichtet war, einen Fremdenpass iSd § 88 Abs. 2a FPG zu erhalten - und allenfalls einen dazu dienlichen Nachweis von der Botschaft zu bekommen.Insgesamt gewann die zur Entscheidung berufene Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr wohl den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Fragen problemlos zu beantworten. Gerade im Zusammenhang mit seinem vorgebrachten Besuch bei der Botschaft und dessen Zweck machte der Beschwerdeführer aber - wie ausgeführt - widersprüchliche, ausweichende und nicht stringente Angaben. Insgesamt gewann die Richterin weiters den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht ernsthaft um die Ausstellung eines afghanischen Reisedokuments bemüht hat, sondern sein Streben von vornherein darauf ausgerichtet war, einen Fremdenpass iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu erhalten - und allenfalls einen dazu dienlichen Nachweis von der Botschaft zu bekommen. Festzuhalten ist im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer eben keine - nach dem notorischen Amtswissen in solchen Fällen üblicherweise von der Botschaft ausgestellte Bestätigung darüber, dass eben kein Reisepass ausgestellt wird bzw. ausgestellt werden kann, vorweisen konnte, sondern lediglich eine "Zeitbestätigung" und Fahrkarten nach Wien in Vorlage brachte. Diese bestätigen aber lediglich, dass der Beschwerdeführer nach Wien gefahren ist und allenfalls die Botschaft aufgesucht hat; ein ernsthaftes Bemühen, einen afghanischen Pass zu erlangen, ließ der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erkennen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bei der Botschaft nicht mehr - etwa hinsichtlich des von ihm ausgefüllten Formulars - erkundigte. Von einer Weigerung der afghanischen Botschaft ist derzeit nicht auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer auf die lange "Verfahrensdauer" von bereits eineinhalb Jahren bei der Botschaft verwies, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen und der von ihm vorgelegten "Zeitbestätigung" die Botschaft erst am 12.06.2017 aufsuchte und bereits mit Schreiben vom 14.06.2017 vorbrachte, die Botschaft stelle ihm kein Reisedokument aus. Insbesondere auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der fehlenden (üblichen) Bestätigung der Botschaft sowie dem mangelnden Interesse des Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass die Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in Wien dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments verweigerte. Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe sich gar nicht bemüht einen afghanischen Pass zu erhalten, weil er keine Tazkira habe, ist festzuhalten, dass für die Ausstellung eines afghanischen Passes bei der Botschaft zwar grundsätzlich eine Tazkira benötigt wird, konkret der Beschwerdeführer aber auch nach seinen Angaben, überhaupt keinen Versuch unternommen hat, eine Tazkira zu erhalten (S. 10: "RI: Was sind die Voraussetzungen für die Ausstellung? BF: Man muss eine Tazkira haben, das ist die Voraussetzung. RI: Haben Sie sich bemüht eine Tazkira zu bekommen? BF: Nein."). Der Beschwerdeführer verneinte in diesem Zusammenhang auf Nachfrage seines Vertreters generell, sich eine Tazkira ausstellen lassen zu können (S. 11: "RV: Könnten Sie sich eine Tazkira ausstellen lassen? BF: Nein, es ist sehr schwierig, weil ich seit ca. XXXX Jahren in Österreich lebe. Es bestehen keine Chancen für die Ausstellung einer Tazkira."). Auf weitere Nachfrage der Richterin antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und unplausibel und konnte auch nicht darlegen, unter welchen Voraussetzungen er einen Tazkira bekommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer - wäre er ernsthaft an der Ausstellung eines afghanischen Passes interessiert gewesen - auch mit den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Tazkira auseinandergesetzt hätte. Offensichtlich setzte sich der Beschwerdeführer etwa mit den Visabestimmungen der afghanischen Nachbarländer auseinander (s. S. 5 f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).BF: Nein, es ist sehr schwierig, weil ich seit ca. römisch 40 Jahren in Österreich lebe. Es bestehen keine Chancen für die Ausstellung einer Tazkira."). Auf weitere Nachfrage der Richterin antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und unplausibel und konnte auch nicht darlegen, unter welchen Voraussetzungen er einen Tazkira bekommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer - wäre er ernsthaft an der Ausstellung eines afghanischen Passes interessiert gewesen - auch mit den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Tazkira auseinandergesetzt hätte. Offensichtlich setzte sich der Beschwerdeführer etwa mit den Visabestimmungen der afghanischen Nachbarländer auseinander (s. S. 5 f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der Beschwerdeführer gab eingangs auf die Frage, weshalb er einen Fremdenpass wolle, an, dass er gerne seine Mutter - allenfalls auch seine Schwestern - in eines der Nachbarländer (Iran, Pakistan) einladen würde, um sie dort zu treffen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers über eine gewisse Mobilität und Reisefähigkeit verfügt und der Beschwerdeführer sich auch in der Lage dazu sieht, eine derartige Reise vom Heimatdorf in XXXX aus bis in eines der Nachbarländer zu organisieren (s. S. 5 f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Der Beschwerdeführer gab eingangs auf die Frage, weshalb er einen Fremdenpass wolle, an, dass er gerne seine Mutter - allenfalls auch seine Schwestern - in eines der Nachbarländer (Iran, Pakistan) einladen würde, um sie dort zu treffen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers über eine gewisse Mobilität und Reisefähigkeit verfügt und der Beschwerdeführer sich auch in der Lage dazu sieht, eine derartige Reise vom Heimatdorf in römisch 40 aus bis in eines der Nachbarländer zu organisieren (s. S. 5 f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Gänzlich im Gegensatz zu diesen eingangs getroffenen Angaben stehen die im weiteren Verhandlungsverlauf vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, seine Mutter sei krank, sehr alt und gebrechlich (S. 11: "BF: Ja, ich stehe auch mit meiner Mutter in Kontakt, aber sie ist krank und sehr alt und gebrechlich. Sie ist ca. XXXX Jahre alt. Ich bin selbst XXXX Jahre alt. Als ich nach Österreich kam war ich XXXX Jahre alt."). Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine Mutter in eines der Nachbarländer reisen kann und seine Schwestern nach seinen Angaben jünger sind als er. Diese Altersangaben stehen ferner auch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt. Nach der Niederschrift vom XXXX gab der Beschwerdeführer damals an, seine Mutter sei ungefähr XXXX Jahre - sohin derzeit ungefähr XXXX und nicht XXXX Jahre alt."BF: Ja, ich stehe auch mit meiner Mutter in Kontakt, aber sie ist krank und sehr alt und gebrechlich. Sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Ich bin selbst römisch 40 Jahre alt. Als ich nach Österreich kam war ich römisch 40 Jahre alt."). Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine Mutter in eines der Nachbarländer reisen kann und seine Schwestern nach seinen Angaben jünger sind als er. Diese Altersangaben stehen ferner auch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt. Nach der Niederschrift vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer damals an, seine Mutter sei ungefähr römisch 40 Jahre - sohin derzeit ungefähr römisch 40 und nicht römisch 40 Jahre alt. Insgesamt gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage nach seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen bzw. Verwandte lediglich seine Mutter an; erst auf weitere Nachfrage erwähnte er seine Schwestern und seinen Onkel und gab an, mit diesen in Kontakt zu stehen. Der Beschwerdeführer antwortete im Hinblick auf seine in Afghanistan lebenden Angehörigen bzw. Verwandten knapp, ausweichend und auch - etwa im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand seiner Mutter - widersprüchlich. Er war nach dem Eindruck der erkennenden Richterin bemüht, möglichst wenige diesbezügliche Anknüpfungspunkte anzuführen. Der Beschwerdeführer steht im Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern. Im Hinblick auf seine Mutter ist jedenfalls von einer gewissen Mobilität und Reisefähigkeit auszugehen und besteht über sie auch Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits. Weiters ist trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich vor dem Hintergrund, dass er erst im Erwachsenenalter ausgereist ist und auch seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben, auch davon auszugehen, dass er dort weitere Anknüpfungspunkte im Sinne eines gewissen Bekannten- bzw. Freundeskreises (auch der Familie) hat. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Die diesem Erkenntnis zugrunde Feststellungen zur Ausstellung eines afghanischen Reisedokuments gründen sich auf die Angaben der afghanischen Botschaft in Wien, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild ergeben. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung nicht wesentlich geändert haben. Die Berichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt; es wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insgesamt wurde den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten; die Korrektheit der Erkenntnisquellen wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich in Reisedokumenten seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich in Reisedokumenten seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Zumal die Ausstellung eines Reisedokumente durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Zumal die Ausstellung eines Reisedokumente durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Konkret wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt bis zum XXXX erteilt.Konkret wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt bis zum römisch 40 erteilt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an seine Heimatvertretung zwecks Ausstellung eines Reisedokuments gewandt. Eine Weigerung der Vertretungsbehörde konnte der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen sowie dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 12 f) nicht glaubhaft machen. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht zwar für die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus; für den erwachsenen, mobilen (erwerbstätigen) Beschwerdeführer, der erst im Erwachsenenalter in das österreichische Bundesgebiet einreiste und in Kontakt mit Familienangehörigen bzw. Verwandten in Afghanistan steht, besteht aber die konkrete, wenn auch nicht ganz einfache Möglichkeit, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, indem er sich mithilfe von in Afghanistan aufhältigen Angehörigen bzw. Verwandten ein Personaldokument (Tazkira) beschafft. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Lage sieht, in ein afghanisches Nachbarland zu reisen und seine Mutter - und allenfalls seine Schwestern - dorthin "einzuladen", was ebenfalls eine gewisse Organisation und Koordination (Reise, Visum) mit in Afghanistan aufhältigen Angehörigen erfordert sowie die grundsätzliche Erreichbarkeit sogar eines Nachbarstaates für diese Angehörigen. Nach seinen eigenen Angaben erkundigte sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Botschaft nach dem von ihm ausgefüllten Formular. Soweit der Beschwerdeführer angab, bereits seit eineinhalb Jahren zu warten, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen und der von ihm vorgelegten "Zeitbestätigung" die Botschaft erst am 12.06.2017 besuchte und er bereits mit Schreiben vom 14.06.2017 mitteilte, keinen afghanischen Reisepass zu erhalten. Mangels ernsthaften Versuchs ein Reisedokument Afghanistans zu erlangen und der unter Würdigung aller besonderen Aspekte im speziellen Einzelfall vorgenommenen Wertung, dass für den Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit besteht, sich ein Reisedokument zu beschaffen, war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine früher erfolgte Ausstellung eines Fremdenpasses für den vorliegenden Fall ohne Relevanz ist (vgl. idZ auch den abweisenden Bescheid vom 29.12.2014).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine früher erfolgte Ausstellung eines Fremdenpasses für den vorliegenden Fall ohne Relevanz ist vergleiche idZ auch den abweisenden Bescheid vom 29.12.2014). Im Übrigen zweifelt die afghanische Botschaft im konkreten Fall nach den Angaben des Beschwerdeführers an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit und hat ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular zur Überprüfung nach Afghanistan geschickt. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nicht nach den Ergebnissen. Diesbezügliche Hinderungsgründe sind auch auf Nachfrage nicht hervorgekommen. Grundsätzlich kann ein Fremdenpass aber nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden in ausreichendem Maße feststeht, wovon vorliegend auch nicht auszugehen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klarstellte, handelt es sich nämlich bei der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, um eine einzelfallbezogene Beurteilung (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2169590.1.00