Obsah (17)
Art 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 53a§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlG307 2176061-1 SpruchG307 2176061-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Zl. XXXX, vom 15.05.2017, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 29.03.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck "Ausbildung" gestellt, jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung notwendige Unterlagen nicht beigebracht habe, weshalb um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde.
- Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Zl. römisch 40 , vom 15.05.2017, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 29.03.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck "Ausbildung" gestellt, jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung notwendige Unterlagen nicht beigebracht habe, weshalb um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde.
- Mit Schreiben vom 20.06.2017, wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer gegen ihre Person gerichteten Ausweisung in Kenntnis gesetzt und diese in einem zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 18.10.2017, wurde die BF
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 18.10.2017, wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit per E-Mail am 07.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per E-Mail am 07.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.11.2017 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnische Staatsbürgerin. Die BF wies vom XXXX.2011 bis zum XXXX.2012 sowie seit XXXX.2013 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.Die BF wies vom römisch 40 .2011 bis zum römisch 40 .2012 sowie seit römisch 40 .2013 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über ihre Wohnsitzmeldezeiträume hinausgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Die BF ist seit XXXX.2013 als ordentliche Studierende an der XXXX Universität XXXX für das Masterstudium der Architektur gemeldet.Die BF ist seit römisch 40 .2013 als ordentliche Studierende an der römisch 40 Universität römisch 40 für das Masterstudium der Architektur gemeldet. Zuvor war die BF im Zeitraum XXXX.2011 bis XXXX.2012 für das Bachelorstudium Architektur an derselben Universität gemeldet.Zuvor war die BF im Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 für das Bachelorstudium Architektur an derselben Universität gemeldet. Die BF ist aktuell seit XXXX.2017 als freie Dienstnehmerin bei "XXXX" für einen Stundenlohn brutto € 11,00 im Bundesgebiet beschäftigt und hat im Monat September 2017 - vor Abzug der Lohnsteuer - EUR 1.109,92 brutto verdient. Dies entspricht einem monatlichen Nettoverdienst von etwa € 940,00, welchen sie nach wie vor bezieht.Die BF ist aktuell seit römisch 40 .2017 als freie Dienstnehmerin bei "XXXX" für einen Stundenlohn brutto € 11,00 im Bundesgebiet beschäftigt und hat im Monat September 2017 - vor Abzug der Lohnsteuer - EUR 1.109,92 brutto verdient. Dies entspricht einem monatlichen Nettoverdienst von etwa € 940,00, welchen sie nach wie vor bezieht. Davor ging die BF in den Zeiträumen vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2015 sowie vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2016 - teils geringfügigen - Beschäftigungen im Bundesgebiet nach.Davor ging die BF in den Zeiträumen vom römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 .2015 sowie vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2016 - teils geringfügigen - Beschäftigungen im Bundesgebiet nach. Die BF ist im Bundesgebiet aufrecht seit XXXX.2017 sozialversichert und wird zudem durch ihre Eltern für die Dauer ihres Studiums an der TU XXXX finanziell unterstützt.Die BF ist im Bundesgebiet aufrecht seit römisch 40 .2017 sozialversichert und wird zudem durch ihre Eltern für die Dauer ihres Studiums an der TU römisch 40 finanziell unterstützt. Die BF stellte am XXXX.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, wirkte am von ihr initiierten Verfahren vor der NAG-Behörde jedoch nicht hinreichend mit. Bis dato wurde der BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt.Die BF stellte am römisch 40 .2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, wirkte am von ihr initiierten Verfahren vor der NAG-Behörde jedoch nicht hinreichend mit. Bis dato wurde der BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und konnte nicht festgestellt werden, dass sie staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zu Staatsangehörigkeit sowie der Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Meldung der BF als ordentliche Studierende des Bachelor- und Masterstudiums der Architektur beruht auf in Vorlage gebrachte Bestätigungen der XXXX Universität XXXX.Die Meldung der BF als ordentliche Studierende des Bachelor- und Masterstudiums der Architektur beruht auf in Vorlage gebrachte Bestätigungen der römisch 40 Universität römisch 40 . Die Beschäftigung der BF als freie Mitarbeiterin bei der oben genannten Firma sowie deren Stundenlohn ergeben sich aus einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung des besagten Dienstvertrages sowie dem Inhalt des auf die BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und folgt die Verdiensthöhe vom September 2017 aus einer ebenfalls in Vorlage gebrachten Ablichtung der Honorarnote des besagten Monats. Die aufrechte Sozialversicherung der BF sowie die bisherigen Erwerbstätigkeiten ergeben sich ebenso aus dem Sozialversicherungsauszug und ist der Umstand, dass die Unterhaltskosten der BF durch deren Eltern abgedeckt sind, der in Vorlage gebrachten unterschriebenen Unterhaltserklärung derselben vom 27.10.2017 zu entnehmen. Die Nichtmitwirkung der BF im von ihr initiierten Anmeldebescheinigungsausstellungsverfahren, beruht auf den, durch ein Schreiben der XXXX, Zahl XXXX, vom 15.05.2017 gestützten, Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Die Nichtmitwirkung der BF im von ihr initiierten Anmeldebescheinigungsausstellungsverfahren, beruht auf den, durch ein Schreiben der römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 15.05.2017 gestützten, Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die bisherige Nichtausstellung einer Anmeldebescheinigung beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Dass die BF keine Sozialleistungen ist dem SVD-Auszug zu entnehmen. Die Wohnsitzmeldungen der BF beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines über die Wohnsitzmeldezeiten hinausgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Beweismittel. Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, im Rahmen von ERASMUS in Österreich zum Zwecke des Betreibens eines Bachelorstudiums im Zeitraum XXXX.2011 bis XXXX.2012 aufhältig gewesen zu sein, sind dieser ihre Meldedaten entgegenzuhalten. Die BF hat laut vorgelegter Bestätigung das besagte Bachelorstudium im Jahre 2012 abgebrochen. In den Monaten Juli bis einschließlich September ist jeweils ferienbedingt vorlesungsfrei (siehe dazu https://www.tuXXXX.ac.at/dle/studienabteilung/akademischer_kalender_fristen_und_ferien/).Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, im Rahmen von ERASMUS in Österreich zum Zwecke des Betreibens eines Bachelorstudiums im Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 aufhältig gewesen zu sein, sind dieser ihre Meldedaten entgegenzuhalten. Die BF hat laut vorgelegter Bestätigung das besagte Bachelorstudium im Jahre 2012 abgebrochen. In den Monaten Juli bis einschließlich September ist jeweils ferienbedingt vorlesungsfrei (siehe dazu https://www.tuXXXX.ac.at/dle/studienabteilung/akademischer_kalender_fristen_und_ferien/). Somit lassen sich der Studienabbruch, die besagte unterrichtsfreie Zeit und die Wiederaufnahme eines Studiums mit den Meldedaten der BF in Österreich nicht in Einklang bringen. Deshalb zieht das erkennende Gericht den Schulss, dass die BF vom XXXX.2012 (Beginn Sommerferien) bis XXXX.2013 (Beginn eines neues Studiensemesters) sich nicht in Österreich aufgehalten hat.Somit lassen sich der Studienabbruch, die besagte unterrichtsfreie Zeit und die Wiederaufnahme eines Studiums mit den Meldedaten der BF in Österreich nicht in Einklang bringen. Deshalb zieht das erkennende Gericht den Schulss, dass die BF vom römisch 40 .2012 (Beginn Sommerferien) bis römisch 40 .2013 (Beginn eines neues Studiensemesters) sich nicht in Österreich aufgehalten hat. Sonstige Beweismittel, welche einen Aufenthalt der BF in Österreich in der besagten wohnsitzmeldungsfreien Zeit belegen könnten, wurden von der BF weder vorgebracht noch angeboten. Auch von Amts wegen konnten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte gefasst werden, zumal die BF einzig ihre Studien als Grund für ihren Aufenthalt in Österreich genannt hat, und daher ein darüber hinausgehender Verbleib im Bundesgebiet nicht nachvollzogen werden kann. 2.2.
- Wie die an die BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses ausschließlich in Form einer persönlichen Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Übrigen gilt in Österreich - vermittelt durch Art 8 B-VG - Deutsch als Amtssprache.2.2.
- Wie die an die BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses ausschließlich in Form einer persönlichen Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Übrigen gilt in Österreich - vermittelt durch Artikel 8, B-VG - Deutsch als Amtssprache. Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der BF, welche diese hinsichtlich jener Sachverhalte, die in ihre persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen der BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, die BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden.Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der BF, welche diese hinsichtlich jener Sachverhalte, die in ihre persönliche Sphäre fallen vergleiche VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen vergleiche VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen der BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden vergleiche VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, die BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde sinngemäß vorgebracht wird, die BF habe im Verfahren vor der NAG-Behörde insofern hinreichend mitgewirkt, als sie dieser eine Studienbestätigung zukommen habe lassen, ist der BF zu entgegnen, damit allein noch keine hinreichende Mitwirkung begründen zu können. Vor dem Hintergrund des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG iVm. § 53 Abs. 2 Z 3 NAG wäre die BF auch zum Nachweis hinreichender finanzieller Mittel und einer aufrechten Sozialversicherung verpflichtet gewesen. In Ermangelung des Vorbringens, diesbezügliche Unterlagen im NAG-Verfahren vorgelegt zu haben, vermochte die BF den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegentreten.Insofern in der gegenständlichen Beschwerde sinngemäß vorgebracht wird, die BF habe im Verfahren vor der NAG-Behörde insofern hinreichend mitgewirkt, als sie dieser eine Studienbestätigung zukommen habe lassen, ist der BF zu entgegnen, damit allein noch keine hinreichende Mitwirkung begründen zu können. Vor dem Hintergrund des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, NAG wäre die BF auch zum Nachweis hinreichender finanzieller Mittel und einer aufrechten Sozialversicherung verpflichtet gewesen. In Ermangelung des Vorbringens, diesbezügliche Unterlagen im NAG-Verfahren vorgelegt zu haben, vermochte die BF den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegentreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 2Abs.
4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, jener Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, jener Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die BF ist aufgrund ihrer polnischen Staatsbürgerschaft sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer polnischen Staatsbürgerschaft sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.2. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet: "§ 70
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." 3.2.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet: Dies aus folgenden Erwägungen: Die BF weist zwischen XXXX.2012 und XXXX.2013, eine durchgehende Aufenthaltsunterbrechung auf. Da diese Unterbrechung 12 Monate übersteigt kommt
§ 53aAbs.
2 Z 3 NAG eine Zusammenrechnung der vor dieser Unterbrechung gelegenen Aufenthaltszeiten der BF mit ihrem aktuellen seit XXXX.2013 aufrechten Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in Frage. Demzufolge kann die BF auch nicht auf einen durchgehenden 5 Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken und kommt dieser sohin auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a Abs. 1 NAG zu. Anhaltspunkte, die allenfalls die Erfüllung sonstiger Daueraufenthaltstatbestände iSd. § 53a NAG nahelegten, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ebenfalls nicht vor.Die BF weist zwischen römisch 40 .2012 und römisch 40 .2013, eine durchgehende Aufenthaltsunterbrechung auf. Da diese Unterbrechung 12 Monate übersteigt kommt
Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine Zusammenrechnung der vor dieser Unterbrechung gelegenen Aufenthaltszeiten der BF mit ihrem aktuellen seit römisch 40 .2013 aufrechten Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in Frage. Demzufolge kann die BF auch nicht auf einen durchgehenden 5 Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken und kommt dieser sohin auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zu. Anhaltspunkte, die allenfalls die Erfüllung sonstiger Daueraufenthaltstatbestände iSd. Paragraph 53 a, NAG nahelegten, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ebenfalls nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass die BF jedoch eine aktuelle Fortmeldung als ordentliche Studierende an einer öffentlichen österreichischen Universität, konkret der XXXX Universität XXXX, aufweist, über eine aktuelle Sozialversicherung verfügt, einer Erwerbstätigkeit als freie Dienstnehmerin nachgeht und zudem seitens ihrer Eltern unterhaltssichernde finanzielle Zuwendungen erhält, ist davon auszugehen, dass die BF die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltes iSd. § 51 Abs. 1 Z 3 NAG erfüllt.Vor dem Hintergrund, dass die BF jedoch eine aktuelle Fortmeldung als ordentliche Studierende an einer öffentlichen österreichischen Universität, konkret der römisch 40 Universität römisch 40 , aufweist, über eine aktuelle Sozialversicherung verfügt, einer Erwerbstätigkeit als freie Dienstnehmerin nachgeht und zudem seitens ihrer Eltern unterhaltssichernde finanzielle Zuwendungen erhält, ist davon auszugehen, dass die BF die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltes iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erfüllt. Wenn die BF auch im Verfahren vor der NAG-Behörde nicht hinreichend mitgewirkt hat, kann angesichts des bisherigen Nichtbezuges von Sozialleistungen, der sich mit den Aufenthaltszeiten der BF deckenden Studienmeldungen, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF sowie dem durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezeigten Willen, sich ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, keine maßgebliche Gefährlichkeit der BF iSd. § 55 Abs. 3 NAG erkannt werden.Wenn die BF auch im Verfahren vor der NAG-Behörde nicht hinreichend mitgewirkt hat, kann angesichts des bisherigen Nichtbezuges von Sozialleistungen, der sich mit den Aufenthaltszeiten der BF deckenden Studienmeldungen, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF sowie dem durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezeigten Willen, sich ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften, keine maßgebliche Gefährlichkeit der BF iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG erkannt werden. Demzufolge kommt der BF aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und erweist sich deren Ausweisung mangels erkennbarer, die Sicherheit und Ordnung relevant gefährdender Momente
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm. § 55 Abs. 3 NAG gegenwärtig als unzulässig.Demzufolge kommt der BF aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und erweist sich deren Ausweisung mangels erkennbarer, die Sicherheit und Ordnung relevant gefährdender Momente
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegenwärtig als unzulässig. Sohin war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Unbeschadet dessen konnte eine Verhandlung auch
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG gegenständlich unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Unbeschadet dessen konnte eine Verhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gegenständlich unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2176061.1.00