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{'item': 'G307 2177237-1'}

Obsah (6)§ 20§ 102§ 82§ 99§ 8§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlG307 2177237-1 SpruchG307 2177237-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2017, RK römisch 40 .2017

des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, einem anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF eine Windfang- und Kellertüre eines Wohnhauses gewaltsam aufbrach, die Kellerräumlichkeiten durchsuchte, daraus eine Motorsäge und eine Motorsense in Freie verbrachte und dort für seinen Mittäter zum Abtransport bereit stellte, zwei weitere Kellerräumlichkeiten durchsuchte und Werkzeug und Maschinen ebenfalls für den Abtransport bereit stellte, wobei er bei der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten auf frischer Tat betreten wurde. Als mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat. Zudem wurde der BF insgesamt 7-mal

Verwaltungsübertretungen belangt: 1. Strafverfügung vom XXXX2015,

§ 20Abs. 2 St

VO (Geschwindigkeitsübertretung): Geldstrafe in Höhe von EUR 60,-1. Strafverfügung vom XXXX2015,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Geschwindigkeitsübertretung): Geldstrafe in Höhe von EUR 60,- 2. Strafverfügung vom XXXX2015,

§ 102Abs. 1 i

Vm. § 36 lit. a KFG (Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers) und § 36 lit. d KFG: (Fehlende Haftpflichtversicherung) Geldstrafe in Gesamthöhe von € 330,002. Strafverfügung vom XXXX2015,

Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG (Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers) und Paragraph 36, Litera d, KFG: (Fehlende Haftpflichtversicherung) Geldstrafe in Gesamthöhe von € 330,00 3. Strafverfügung vom XXXX2015,

§ 82Abs.

8 KFG (Unzulässige Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen):3. Strafverfügung vom XXXX2015,

Paragraph 82, Absatz 8, KFG (Unzulässige Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen): Geldstrafe in Höhe von € 80,00. 4. Bescheid vom XXXX2016,

§ 99Abs. 1 a i

Vm. § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand): Geldstrafe in Höhe € 1200,004. Bescheid vom XXXX2016,

Paragraph 99, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand): Geldstrafe in Höhe € 1200,00 5. Strafverfügung vom XXXX2016,

§ 8Abs. 4 St

VO (Zweckwidrige Benutzung von Verkehrsflächen): Geldstrafe in Höhe € 50,00.5. Strafverfügung vom XXXX2016,

Paragraph 8, Absatz 4, StVO (Zweckwidrige Benutzung von Verkehrsflächen): Geldstrafe in Höhe € 50,00. 6. Strafverfügung vom XXXX2017,

§ 4Abs. 1 lit. c St

VO (Nichtmitwirkung an der Feststellung eines Unfallsachverhaltes):6. Strafverfügung vom XXXX2017,

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (Nichtmitwirkung an der Feststellung eines Unfallsachverhaltes): Geldstrafe in Höhe € 250,00. 7. Strafverfügung vom XXXX2017,

§ 4Abs. 5 St

VO (Unterlassen einer Unfallmeldung): Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00.7. Strafverfügung vom XXXX2017,

Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Unterlassen einer Unfallmeldung): Geldstrafe im Ausmaß von € 200,

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Freundin des BF von diesem ein Kind erwartete und die Schwangerschaft frühzeitig zum Abbruch gekommen ist. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer Krankheit leidet. Auch sonst konnten keine beruflichen, gesellschaftlichen oder sprachlichen Anhaltspunkte, welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprächen, festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Aufenthalt der geschiedenen Frau und den gemeinsamen Kindern, Wohnsitzmeldung in Rumänien, dem Aufenthalt im Bundesgebiet, dem Besitz einer Anmeldebescheinigung sowie dem Bestehen sozialer und familiärer Kontakte im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und wird der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet in der meldefreien Zeit durch in einem Sozialversicherungsauszug aufscheinende gemeldete Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet untermauert. Darüber hinaus vermeinte der BF vor der belangten Behörde selbst, seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Die Erwerbstätigkeiten des BF, deren wiederholte Unterbrechungen sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsauszuges und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus dem Umstand seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten. Zudem brachte der BF keinen Sachverhalt vor, welcher eine Arbeitsunfähigkeit des BF nahelegen könnte. Die Nichtfeststellbarkeit einer Erkrankung des BF ergibt sich aus dahingehend fehlenden Anhaltspunkten. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen sowie der Freundin des BF beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und ergibt sich das Fehlen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die besagten Familienangehörigen aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes. Zudem brachte der BF vor der belangten Behörde vor, allein eine Mietwohnung zu bewohnen. Die Nichtfeststellbarkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf Andrea GAL sowie deren Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch, beruhen - wie noch näher ausgeführt werden wird - auf dem Fehlen von diesbezüglichen Hinweisen. Die Unterkunftnahme in der im Eigentum des BF stehenden Eigentumswohnung bei Aufenthalten in Rumänien folgt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen - wie noch näher ausgeführt werden wird - in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die dieser zugrunde liegenden Straftat begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten rechtskräftigen Urteils. Das bloße Bestreiten der Straftat vor der belangten Behörde seitens des BF vermag das rechtskräftige und schlüssige Urteil, insbesondere vor dem Hintergrund des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichtes, nicht zu erschüttern. Die Verwaltungsstrafen beruhen auf einem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der BH Bruck-Mürzzuschlag. Der Bestand einer Eigentumswohnung in Rumänien, die Meldung an der besagten Adresse sowie der Aufenthalt der geschiedenen Frau und deren gemeinsamen Kinder an dieser Adresse, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde. Die Nichtfeststellbarkeit Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Integration ist dem fehlenden dahingehenden Vorbringen geschuldet. 2.2.
  7. Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF und der daran anschließenden dem BF zusätzlich eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch das BFA entnommen werden kann, wurde diesem wiederholt die Möglichkeit geboten, den relevanten Sachverhalt darzulegen und näher auszuführen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den BF zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten, konkret zu seiner vermeintlichen Lebensgefährtin, zu befragen, ist dem BF zu entgegnen, vom BFA konkret zu dessen Bindungen im Bundesgebiet befragt worden zu sein. Die vom BFA gestellte offene Frage, "Haben Sie im Bundesgebiet familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen?" hätte es dem BF ermöglicht, alle in diese Richtung gehenden Bezugspunkte darzulegen. Darüber hinaus wurde dem BF im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. In Ermangelung des Vorbringens einer Lebensgemeinschaft war die belangte Behörde auch nicht berufen, diesbezüglich nähere Ermittlungsschritte zu setzen. Den BF trifft eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227). Deshalb kann eine allfällige unzureichende Mitwirkung des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden, ohne dass diese die Pflicht trifft, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Aus diesem Grund kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden.Den BF trifft eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen vergleiche VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen vergleiche VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227). Deshalb kann eine allfällige unzureichende Mitwirkung des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden vergleiche VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden, ohne dass diese die Pflicht trifft, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Aus diesem Grund kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF trotz der ihm gebotenen Möglichkeiten, den relevanten Sachverhalt darzulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen, im Verfahren vor der belangten Behörde mit keinem Wort eine - wie in der Beschwerde behauptete - damals schon aufrechte - Lebensgemeinschaft mit XXXX vorgebracht hat. Demzufolge thematisierte der BF eine allfällige Schwangerschaft, einen Schwangerschaftsabbruch und das Bestehen einer psychischen Abhängigkeit zwischen der besagten Person und dem BF auch nicht. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Lebensgemeinschaft und Erlebens eines Schicksalsschlages in Form eines Schwangerschaftsabbruches sowie eines damit einhergehenden psychischen Abhängigkeitsverhältnisses, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF dies jedenfalls vor der belangten Behörde thematisiert hätte. Für ein Verschweigen eines solchen Sachverhaltes lässt sich kein logischer Grund finden und blieb der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde einen solchen schuldig. Zudem vermochte der BF sein Vorbringen bis dato nicht mit Beweismitteln (Mutter-Kind-Pass) zu belegen. Sollte tatsächlich eine Schwangerschaft vorgelegen sein, so hätte der BF zumindest eine Bestätigung eines Arztes über die Schwangerschaft seiner vermeintlichen LG sowie eine solche im Hinblick auf den behaupteten Abbruch beibringen können. Der Logik folgend kann nicht angenommen werden, dass im Falle einer Schwangerschaft oder eines Schwangerschaftsabbruches, gewollt oder ungewollt, keine - belegbaren - medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden wären.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF trotz der ihm gebotenen Möglichkeiten, den relevanten Sachverhalt darzulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen, im Verfahren vor der belangten Behörde mit keinem Wort eine - wie in der Beschwerde behauptete - damals schon aufrechte - Lebensgemeinschaft mit römisch 40 vorgebracht hat. Demzufolge thematisierte der BF eine allfällige Schwangerschaft, einen Schwangerschaftsabbruch und das Bestehen einer psychischen Abhängigkeit zwischen der besagten Person und dem BF auch nicht. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Lebensgemeinschaft und Erlebens eines Schicksalsschlages in Form eines Schwangerschaftsabbruches sowie eines damit einhergehenden psychischen Abhängigkeitsverhältnisses, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF dies jedenfalls vor der belangten Behörde thematisiert hätte. Für ein Verschweigen eines solchen Sachverhaltes lässt sich kein logischer Grund finden und blieb der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde einen solchen schuldig. Zudem vermochte der BF sein Vorbringen bis dato nicht mit Beweismitteln (Mutter-Kind-Pass) zu belegen. Sollte tatsächlich eine Schwangerschaft vorgelegen sein, so hätte der BF zumindest eine Bestätigung eines Arztes über die Schwangerschaft seiner vermeintlichen LG sowie eine solche im Hinblick auf den behaupteten Abbruch beibringen können. Der Logik folgend kann nicht angenommen werden, dass im Falle einer Schwangerschaft oder eines Schwangerschaftsabbruches, gewollt oder ungewollt, keine - belegbaren - medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden wären. Gegen das Vorliegen einer - einen Freundschaftsstatus übersteigende - Lebensgemeinschaft zwischen dem BF undXXXX, spricht zudem der Umstand, dass zwischen diesen kein gemeldeter gemeinsamer Haushalt vorliegt. Wie vom BF selbst vorgebracht und dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters entnommen werden kann, bewohnt der BF alleine eine Mietwohnung in Österreich. Insofern es der BF unterlassen hat, verifizierbare Unterlagen vorzulegen, vermag dieser sein - erstmaliges - Vorbringen in der Beschwerde, eine Lebensgemeinschaft zu führen, einen Schwangerschaftsabbruch erlitten zu haben und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, nicht zu untermauern und sohin der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Dies hat auch sinngemäß für das erstmalige Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde zu gelten, wonach der BF behauptet nicht der Eigentümer einer von seinen Kindern und seiner geschiedenen Frau bewohnten Wohnung in Rumänien zu sein, sondern diese vielmehr im Eigentum seiner Großmutter stünde. Vor dem Hintergrund, dass der BF vor der belangten Behörde, von diesem mit seiner Unterschrift bestätigt, vorbrachte, der Eigentümer der besagten Wohnung zu sein, kann dem nunmehrigen dem entgegentretenden Vorbringen des BF, nicht gefolgt werden. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF die Eigentümerschaft behaupten hätte sollen, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Der BF vermochte keine plausible Erklärung für dessen vermeintliche Falschangabe darzubringen. Der Verweis auf einen Irrtum vermag als Erklärung nicht zu genügen. Der BF hat mit seiner Unterschrift unter die vom BFA angefertigte Niederschrift die Rückübersetzung und Korrektheit des Inhaltes der Niederschrift bestätigt. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde artikulierte der BF keinerlei Zweifel an der Korrektheit des Inhaltes der besagten Niederschrift, sondern vermeinte bloß lapidar, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei, ohne dieses näher darzulegen. Angesichts der erfolgten Bestätigung der Rückübersetzung und inhaltlichen Korrektheit des in der Niederschrift Festgehaltenen, erschließt sich dem erkennenden Gericht ein allfälliges Missverständnis nicht. Sollte ein solches im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse der besagten Wohnung vorgelegen sein, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF dies bereits vor der belangten Behörde klargestellt und nicht die Korrektheit der Niederschrift vermittels seiner Unterschrift bestätigt hätte. Auch erweist sich das Vorbringen des BF, lediglich deshalb über eine Wohnsitzmeldung in Rumänien zu verfügen, um Postsendungen empfangen zu können, nicht geeignet der Feststellung der belangten Behörde, im Herkunftsstaat Unterkunft in der im Eigentum des BF befindlichen Wohnung zu nehmen, substantiiert entgegenzutreten. Zum Empfang von Postsendungen genügt auch eine Wohnsitzadresse in Österreich. Der Umstand, dass der BF eine solche auch in Rumänien hat, legt nahe, dass der BF diese nicht nur zum Erhalt von Postsendungen aufrecht hält, sondern auch um an besagter Adresse regelmäßig Aufenthalt zu nehmen. Dem Vorbringen des BF teilweise folgend, Postsendungen in Rumänien zu empfangen, macht es in weiterer Konsequenz jedoch auch notwendig, regelmäßig die Post vor Ort abzuholen. Ein Nachsendenlassen dieser würde die Logik des Pflegens einer Postadresse in Rumänien widerlegen. Im Ergebnis vermochte der BF den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sohin nicht substantiiert entgegentreten. Aufgrund des Umstandes, dass dem BF hinsichtlich des Bestehens einer Freundschaft zu Andrea GAL, Glauben geschenkt werden kann und darüber hinaus das Bestehen eines Privatlebens im Bundesgebiet nicht in Frage gestellt wird, konnte von einer Einvernahme der Andrea GAL und Familie Schnitzer hinsichtlich der - gewünschten - Feststellung eines Privatlebens Abstand genommen werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
  11. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.
  12. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
  13. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  14. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder

der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder

der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: "§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." 3.1.
  4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: 3.1.3.
  5. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf, jedoch nicht seit 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 dritter Halbsatz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228)3.1.3.
  6. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf, jedoch nicht seit 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, dritter Halbsatz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228) Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 iVm. § 66 Abs. 1 dritter Halbsatz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet schwerwiegend gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, dritter Halbsatz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet schwerwiegend gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  8. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  9. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  10. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  11. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  12. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.1.3.
  13. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX

des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten verurteilt.3.1.3.2. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40

des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten verurteilt. Diese Taten - insbesondere Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlungen das Rechtsgut des Eigentums beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern die Taten in Tatgemeinschaft mit einem weiteren Täter begangen hat. Die damit aufgezeigte Bereitschaft, organisiert Eigeninteressen über die Interessen der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird zudem durch dessen 7 verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen insofern untermauert, als diese erkennen lassen, dass der BF nicht nur einmalig gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat, sondern sich wiederholt nicht willig gezeigt hat sich an gültige Normen zu halten. Hinzu kommt, dass der BF sich im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2016 zudem einer Verletzung von, die einer im Bundesgebiet Unterkunft nehmenden Person die Vornahme eine Wohnsitzmeldung vorschreibenden (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG), melderechtlichen Bestimmungen schuldig gemacht hat.Diese Taten - insbesondere Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlungen das Rechtsgut des Eigentums beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern die Taten in Tatgemeinschaft mit einem weiteren Täter begangen hat. Die damit aufgezeigte Bereitschaft, organisiert Eigeninteressen über die Interessen der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird zudem durch dessen 7 verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen insofern untermauert, als diese erkennen lassen, dass der BF nicht nur einmalig gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat, sondern sich wiederholt nicht willig gezeigt hat sich an gültige Normen zu halten. Hinzu kommt, dass der BF sich im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2016 zudem einer Verletzung von, die einer im Bundesgebiet Unterkunft nehmenden Person die Vornahme eine Wohnsitzmeldung vorschreibenden vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG), melderechtlichen Bestimmungen schuldig gemacht hat. Wiederholte Rechtsverletzungen, vor allem in Rechtsbereichen die überwiegend dem Schutze von Menschen und deren Interessen (StVO, KFG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der BF, dazu neigt Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und anderen zu stellen. So fällt besonders ins Auge, dass der BF wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrzeuggesetz, wobei insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand hervorsticht, verstoßen hat. (siehe auch § 53 Abs. 2 Z 1 FPG:Wiederholte Rechtsverletzungen, vor allem in Rechtsbereichen die überwiegend dem Schutze von Menschen und deren Interessen (StVO, KFG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der BF, dazu neigt Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und anderen zu stellen. So fällt besonders ins Auge, dass der BF wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrzeuggesetz, wobei insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand hervorsticht, verstoßen hat. (siehe auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG: hinsichtlich der Bedeutung von - bestimmten - Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen) Im krassen Widerspruch zum Rechtsmittelverzicht des BF in seinem Strafverfahren zeigte sich dieser vor der belangten Behörde keinesfalls einsichtig, sondern wies seine Verantwortung an der ihm angelasteten Straftat mit den Worten: "Darauf gebe ich an, wir haben gefeiert. Wir sind nach Hause gegangen. Ich musste meine Notdurft verrichten und bin in diesem [sic!] Keller hineingerutscht. Ich fand eine Türe die nicht versperrt war und gelangte so in den Keller. Ich habe versucht dort wieder rauszukommen. Als ich [sic!]Stufen hochging, kam die Frau." (siehe AS 43) zurück. Der Versuch seine Verantwortung hinsichtlich der ihm anlastenden Straftat und Rechtsverletzungen durch den Verweis auf das Fehlen einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und bedingten Verurteilung, zudem zu relativieren bzw. bagatellisieren, ohne auf die eigene Schuld näher einzugehen, weist - vor dem Hintergrund der vor dem belangten Behörde eingenommenen die eigene Verantwortung ablehnenden Verhaltens des BF, im Ergebnis auf eine fehlende Einsicht des BF hin, und legt - vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsverstöße -dessen Rückfallgefährlichkeit nahe. Anhaltspunkte dafür, dass trotz nicht ersichtlicher Reue und unveränderter privater und beruflicher Verhältnisse eine Läuterung des BF erfolgt sei, fehlen zur Gänze. Weder lässt das bisherige Verhalten des BF darauf schließen noch hat der BF bis dato glaubwürdig dazulegen vermocht, aufgrund von Reue eine Läuterung erfahren zu haben. Vielmehr legt die - unsubstantiierte - Rechtfertigung des BF vor dem BFA hinsichtlich seiner wiederholten Verwaltungsstrafen, nämlich, dass diese auf die Faktoren Stress, Arbeit und Familie zurückzuführen seien, zudem den Schluss nahe, dass der BF in schwierigen Lebenslagen dazu neigt, Gesetze zu missachten, was wiederum, vor dem Hintergrund nicht ausschließbarer belastender Ereignisse in der Zukunft, dessen Rückfallgefährlichkeit betont. Zudem prüft sich ein allfälliger Gewinnungswandel daran, ob und wie lange sich der BF in Freiheit wohlverhalten hat. (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785) Der seit der Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum, erweist sich jedoch als zu kurz, um daraus - insbesondere mit Blick auf die nach der Verurteilung neuerlich erfolgte verwaltungsstrafrechtliche Belangung des BF - auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.Zudem prüft sich ein allfälliger Gewinnungswandel daran, ob und wie lange sich der BF in Freiheit wohlverhalten hat. vergleiche VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785) Der seit der Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum, erweist sich jedoch als zu kurz, um daraus - insbesondere mit Blick auf die nach der Verurteilung neuerlich erfolgte verwaltungsstrafrechtliche Belangung des BF - auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. Der BF hat mit seinem Verhalten seinen nachhaltigen Unwillen unter Beweis gestellt, geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie deren gültigen Rechtnormen zu achten. Auch der betonte Umstand erwerbstätig zu sein und über Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, vermag ein Wohlverhalten des BF in Zukunft nicht zu begründen. Vielmehr war der BF bereits in der Vergangenheit wiederholt erwerbstätig und verfügte über Anknüpfungspunkte in Österreich, und wurde trotz dessen straffällig und viel zudem wiederholt verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Inwiefern nunmehr diese Umstände (Familienbezüge und Erwerbstätigkeitswillen), insbesondere eingedenk der - neuerlichen - aktuellen Erwerbslosigkeit des BF, ein Wohlverhalten desselben in Zukunft belegen sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass ein - neuerlicher - Rückfall des BF in straf- und/oder verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, und er sich zudem selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, und damit einhergehend auch die Möglichkeit seine familiären und sozialen Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, sondern dies alles wissentlich aufs Spiel gesetzt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich (schwerwiegend) gefährden werde und sohin der Tatbestand des §§ 67 Abs. 1 iVm. 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass ein - neuerlicher - Rückfall des BF in straf- und/oder verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, und er sich zudem selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, und damit einhergehend auch die Möglichkeit seine familiären und sozialen Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, sondern dies alles wissentlich aufs Spiel gesetzt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich (schwerwiegend) gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraphen 67, Absatz eins, in Verbindung mit 66 Absatz eins, letzter Halbsatz FPG jedenfalls verwirklicht ist. Selbst vor dem Hintergrund, dass der BF wiederholt erwerbstätig war und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sohin in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes und/oder eines Abhängigkeitsverhältnisses über ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860), verfügt, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Auch Anhaltspunkte welche darüber hinaus eine tiefgreifende Integration des BF nahelegen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Weder vermochte der BF Anstrengungen hinsichtlich des Erlernens, bzw. Vertiefens der deutschen Sprache nachweisen noch konnte er nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Vielmehr hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur wiederholten Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht und zudem durch sein Verhalten seine Beziehungen in Österreich und Integrationsbemühungen relativiert. Spätestens nach dessen Straffälligkeit konnte der BF keinesfalls ernsthaft damit rechnen weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und seine Beziehungen vor Ort weiter zu pflegen, was jedenfalls zu einer Relativierung allfälliger Bezugspunkte zu führen hat. So hat der BF im Wissen um die eigenverantwortlich bewirkte allfällige Unsicherheit seines Aufenthaltsrechtes in Österreich wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und damit nicht nur seine Bezugspunkte in Österreich aufs Spiel gesetzt sondern auch seinen Integrationsunwillen preisgegeben.Selbst vor dem Hintergrund, dass der BF wiederholt erwerbstätig war und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sohin in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes und/oder eines Abhängigkeitsverhältnisses über ein Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK vergleiche Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860), verfügt, konnte auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Auch Anhaltspunkte welche darüber hinaus eine tiefgreifende Integration des BF nahelegen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Weder vermochte der BF Anstrengungen hinsichtlich des Erlernens, bzw. Vertiefens der deutschen Sprache nachweisen noch konnte er nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Vielmehr hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur wiederholten Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht und zudem durch sein Verhalten seine Beziehungen in Österreich und Integrationsbemühungen relativiert. Spätestens nach dessen Straffälligkeit konnte der BF keinesfalls ernsthaft damit rechnen weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und seine Beziehungen vor Ort weiter zu pflegen, was jedenfalls zu einer Relativierung allfälliger Bezugspunkte zu führen hat. So hat der BF im Wissen um die eigenverantwortlich bewirkte allfällige Unsicherheit seines Aufenthaltsrechtes in Österreich wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und damit nicht nur seine Bezugspunkte in Österreich aufs Spiel gesetzt sondern auch seinen Integrationsunwillen preisgegeben. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden auf eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet hinweisenden Anhaltspunkte, sowie zum anderen die aufgrund seines in gerichtlichen Straftaten und wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), und an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden auf eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet hinweisenden Anhaltspunkte, sowie zum anderen die aufgrund seines in gerichtlichen Straftaten und wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), und an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen vergleiche VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin, unter Einbeziehung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, der in Rumänien gelegenen familiären Anknüpfungspunkte sowie des ebendortigen Liegenschaftsbesitzes zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und diese die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin, unter Einbeziehung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, der in Rumänien gelegenen familiären Anknüpfungspunkte sowie des ebendortigen Liegenschaftsbesitzes zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und diese die Interessen des BF überwiegen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und die damit verbundene Ausreiseverpflichtung des BF aus dem Bundesgebiet, vermögen nicht unweigerlich mit einem Verlust der in Österreich gelegenen Beziehungen einhergehen. Vielmehr können diese über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder vermittels Besuchsfahrten, beispielsweise nach Rumänien, seitens seiner Familie und Freunden, allenfalls unter Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten, aufrechterhalten werden. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Dieses erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, insbesondere der Anzahl der Rechtsverstöße, dem seiner Straftat innwohnendenden Unwert sowie der nicht erkennbaren Reue und Einsicht des BF, eingedenk der dem BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, auch in seiner Dauer als verhältnismäßig. Ein Blick auf das in der Beschwerde zitierte Urteil des EuGH vom 29.04.2004, C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Olivieri) zeigt letztlich, dass sich der diesem zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen deckt, zumal die im Urteil genannten Personen bereits Jahrzehnte oder seit der Geburt im Aufnahmestaat wohnhaft waren, massive familiäre Beziehungen (ua. bereits mit mehreren Kindern) hervorgebracht hatten und zudem massiv straffällig wurden. Der - verfahrensgegenständlich anwendbare - Grundtenor des besagten Urteils lautet jedoch, dass ein Automatismus nicht zulässig sei und eine Ausweisung immer mit einer Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens oder der Gefahr, der der Fremde für die öffentliche Ordnung darstellt, einhergehen muss, was im gegenständlichen Fall auch geschehen ist. Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den

einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts

ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." 3.2.
  4. Die belangte Behörde hat dem BF ein Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von einem Monat gewährt, sodass - insbesondere in Ermangelung einer diesbezüglichen Beschwer des BF - die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012,Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2177237.1.00

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