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{'item': 'G307 2177406-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlG307 2177406-1 SpruchG307 2177406-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

§ 67FPG lautet:3.1.2.

Der mit "Aufenthaltsverbot"

Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9

BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub"

§ 70

FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub"

Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." 3.1.
  4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  6. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  8. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  9. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  10. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.1.
  11. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt.3.1.
  12. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt. Diese Taten - insbesondere Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlungen das Rechtsgut des Eigentums wiederholt und beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen, sondern die Taten gewerbsmäßig, sohin zum Zwecke der nachhaltigen persönlichen Bereicherung begangen hat und dabei unter Mitwirkung von Mittätern organisiert vorgegangen ist. Die damit aufgezeigte Bereitschaft, Eigeninteressen über die Interessen der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen, sowie die Erschließung einer rechtswidrigen Einnahmequelle (vgl. § 70 StGB) zum Zwecke der Befriedung von Bereicherungsgelüsten zu betreiben, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird zudem durch dessen einschlägige Vorverurteilung insofern untermauert, als diese erkennen lässt, dass der BF nicht nur einmalig die Befriedigung seiner Interessen durch strafbares Verhalten, sondern dies widerholt und nachhaltig zu suchen scheint. Selbst durch strafrechtliche Sanktionen in Form einer Vorverurteilung war er nicht zu einer rechtstreuen Einstellung zu verleiten. Die wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Beanstandungen des BF unterstreichen den Unwillen, sich an gültige Rechtsnormen zu halten. Wiederholte Rechtsverletzungen, vor allem in Rechtsbereich, die überwiegend dem Schutze von Menschen dienen (siehe. § 1 Abs. 3 FSG und § 14 Abs. 1 KFG) lassen jedenfalls den Schluss zu, dass er dazu neigt, Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und anderen zu stellen.Diese Taten - insbesondere Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlungen das Rechtsgut des Eigentums wiederholt und beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen, sondern die Taten gewerbsmäßig, sohin zum Zwecke der nachhaltigen persönlichen Bereicherung begangen hat und dabei unter Mitwirkung von Mittätern organisiert vorgegangen ist. Die damit aufgezeigte Bereitschaft, Eigeninteressen über die Interessen der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen, sowie die Erschließung einer rechtswidrigen Einnahmequelle vergleiche Paragraph 70, StGB) zum Zwecke der Befriedung von Bereicherungsgelüsten zu betreiben, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird zudem durch dessen einschlägige Vorverurteilung insofern untermauert, als diese erkennen lässt, dass der BF nicht nur einmalig die Befriedigung seiner Interessen durch strafbares Verhalten, sondern dies widerholt und nachhaltig zu suchen scheint. Selbst durch strafrechtliche Sanktionen in Form einer Vorverurteilung war er nicht zu einer rechtstreuen Einstellung zu verleiten. Die wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Beanstandungen des BF unterstreichen den Unwillen, sich an gültige Rechtsnormen zu halten. Wiederholte Rechtsverletzungen, vor allem in Rechtsbereich, die überwiegend dem Schutze von Menschen dienen (siehe. Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 14, Absatz eins, KFG) lassen jedenfalls den Schluss zu, dass er dazu neigt, Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und anderen zu stellen. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vermeint wird, dass die Einbeziehung von Verwaltungsstrafen unzulässig sei und unter Verweis auf § 9 Abs. 2 BFA-VG einzig strafrechtliche Verurteilungen Beachtung finden dürften, ist auf den - durch das Wort "insbesondere" erkennbaren - bloß demonstrativen Aufzählungscharakter der in der besagten Bestimmung angeführten Tatbestände zu verweisen (vgl. § 9 Abs. 2 BFA-VG) Auch der Miteinbeziehung des Begehens der Straftaten im Zusammenwirken mit Mittätern begegnet keinen Bedenken. Vielmehr - wie der oben zitierten Judikatur des VwGH entnommen werden kann - kommt den Fremdenrechtsbehörden das Recht zu, strafgerichtlich relevante Sachverhalte aus fremdenrechtlicher Sicht eigenständig zu beurteilen, worin jedoch keine Bestrafung zu sehen ist. In einer Aufenthaltsverbotsentscheidung ist das Gesamtfehlverhalten des BF zu erörtern. Demzufolge ist die fremdenrechtliche Beurteilung des tatsächlichen - der strafgerichtlichen Verurteilung und verwaltungsstrafrechtlichen Belangung des BF zugrundeliegenden - Verhaltens des BF nicht nur zulässig sondern vielmehr verpflichtend. Die ist insbesondere vor dem Hintergrund des Aspektes zu sehen, dass das bloße Abstellen auf Verurteilungen sich vom Wortlaut des § 67 FPG her verbietet und daran anknüpfend die Judikatur des VwGH gebietet, konkrete Feststellungen zum Fehlverhalten des BF zu treffen (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vermeint wird, dass die Einbeziehung von Verwaltungsstrafen unzulässig sei und unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG einzig strafrechtliche Verurteilungen Beachtung finden dürften, ist auf den - durch das Wort "insbesondere" erkennbaren - bloß demonstrativen Aufzählungscharakter der in der besagten Bestimmung angeführten Tatbestände zu verweisen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) Auch der Miteinbeziehung des Begehens der Straftaten im Zusammenwirken mit Mittätern begegnet keinen Bedenken. Vielmehr - wie der oben zitierten Judikatur des VwGH entnommen werden kann - kommt den Fremdenrechtsbehörden das Recht zu, strafgerichtlich relevante Sachverhalte aus fremdenrechtlicher Sicht eigenständig zu beurteilen, worin jedoch keine Bestrafung zu sehen ist. In einer Aufenthaltsverbotsentscheidung ist das Gesamtfehlverhalten des BF zu erörtern. Demzufolge ist die fremdenrechtliche Beurteilung des tatsächlichen - der strafgerichtlichen Verurteilung und verwaltungsstrafrechtlichen Belangung des BF zugrundeliegenden - Verhaltens des BF nicht nur zulässig sondern vielmehr verpflichtend. Die ist insbesondere vor dem Hintergrund des Aspektes zu sehen, dass das bloße Abstellen auf Verurteilungen sich vom Wortlaut des Paragraph 67, FPG her verbietet und daran anknüpfend die Judikatur des VwGH gebietet, konkrete Feststellungen zum Fehlverhalten des BF zu treffen vergleiche VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Ein Ausklammern bestimmter Sachverhalte, ließe eine aussagkräftige Prognose nicht zu und würde dem Sinn der oben genannten Normen und Judikate widersprechen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere der wiederholten einschlägigen Delinquenz des BF, kann nicht nur nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei sich ihm bietender Gelegenheit, zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten, erneut auf strafrechtswidrige Handlungen zurückgreifen wird. Aufgrund der einschlägigen Vorverurteilung sowie des verwaltungsstrafrechtlich wiederholten in Erscheinung- Tretens ist ein Rückfall des BF zu erwarten, was durch dessen bsiher triste finanzielle und Einkommenssituation noch verstärkt wird. Der vom BF betonte Umstand, sein Strafurteil nicht angefochten zu haben und Schadenswidergutmachung geleistet zu haben, lässt entgegen dem Vorbringen des BF nicht auf eine umfassende Verantwortung schließen. Eine nicht erfolgte Anfechtung lässt nicht unweigerlich darauf schließen, dass der BF zu seinen Taten steht, sondern eine solche aufgrund rechtrichtiger Verurteilung und Strafmaßausmessung kaum Aussicht auf Erfolg hätte. Insofern lässt sich aus diesem Umstand verfahrensgegenständlich nichts gewinnen. Daran vermögen auch die Geständigkeit des BF im Strafverfahren und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, nichts zu ändern. So stehen zum einem den vom Strafgericht anerkannten Milderungsgründen gleich viele Erschwerungsgründe gegenüber. Zum anderen darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es bloß in insgesamt 5 Fällen von 21 Angriffen bei Versuchen blieb und diese überwiegend auf das Auslösen von Alarmanlagen, sohin nicht in der Sphäre des BF gelegenen Gründen, zurückzuführen sind. Auch die Schadenswidergutmachung erreicht mit deren Höhe von € 948,40 nur einen Bruchteil der Gesamtschadenssumme von € 26.746,71 (exkl. Sachschäden) Letztlich darf nicht übersehen werden, dass Milderungsgründe, wie Geständigkeit und Schadenswidergutmachung gemäß §§ 32 Abs. 2 iVm 34 Abs. 1 Z 15 und 17 StGB strafmildernd wirken, und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auch teils taktisch eingesetzt wurden.€ 948,40 nur einen Bruchteil der Gesamtschadenssumme von € 26.746,71 (exkl. Sachschäden) Letztlich darf nicht übersehen werden, dass Milderungsgründe, wie Geständigkeit und Schadenswidergutmachung gemäß Paragraphen 32, Absatz 2, in Verbindung mit 34 Absatz eins, Ziffer 15 und 17 StGB strafmildernd wirken, und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auch teils taktisch eingesetzt wurden. Letztlich kann auch in der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft auch kein für ihn sprechender Sacherhalt gesehen werden. So darf eine solche nicht als Geschenk missverstanden werden, sondern kommt dem BF ein Recht auf eine bedingte Entlassung zu (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB Rz 2) und ist eine solche als weiterer Vollzug in Freiheit unter der Kontrolle des Strafgerichtes anzusehen (vgl. ebd. Rz 3). Auch der seit der letzten Straftat vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich als zu kurz, um daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können. Insbesondere deshalb, weil der in Strafhaft zugebrachten Zeit keine diesbezügliche Relevanz zukommt (vgl. VwGH 04.6.2009, 2006/18/0102; 21.1.2010, 2009/18/0485) weshalb dem Verhalten des BF in derselben sohin keine Bedeutung beizumessen war.Letztlich kann auch in der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft auch kein für ihn sprechender Sacherhalt gesehen werden. So darf eine solche nicht als Geschenk missverstanden werden, sondern kommt dem BF ein Recht auf eine bedingte Entlassung zu vergleiche Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB Rz 2) und ist eine solche als weiterer Vollzug in Freiheit unter der Kontrolle des Strafgerichtes anzusehen vergleiche ebd. Rz 3). Auch der seit der letzten Straftat vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich als zu kurz, um daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können. Insbesondere deshalb, weil der in Strafhaft zugebrachten Zeit keine diesbezügliche Relevanz zukommt vergleiche VwGH 04.6.2009, 2006/18/0102; 21.1.2010, 2009/18/0485) weshalb dem Verhalten des BF in derselben sohin keine Bedeutung beizumessen war. Eine vom BF vor der belangten Behörde betonte Reue vermag, insbesondere in Ermangelung des Erkennenlassens einer näheren Auseinandersetzung des BF mit seinen Straftaten vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit sohin keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Auch der betonte Umstand, sich seiner familiären Verantwortung bewusst und arbeitswillig zu sein ändert daran nichts. Vielmehr beging der BF die seine Straftaten teils in Zeiträumen, innerhalb derer er erwerbstätig und bereits Familienvater war. Inwiefern nunmehr diese Umstände (Vaterschaft und Erwerbstätigkeitswillen) ein Wohlverhalten des BF in Zukunft belegen sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Versuch, seine Verantwortung hinsichtlich der ihm anlastenden Straftaten durch den Verweis auf die erstmalige Verurteilung im Bundesgebiet und dem bloßen Bestehen einer einzigen Vorstrafe zu relativieren bzw. bagatellisieren, ohne auf die eigene Schuld näher einzugehen, weist im Ergebnis, trotz beteuerter Reue, vielmehr auf eine fehlende Einsicht des BF hin und legt dessen Rückfallgefährlichkeit nahe. Anhaltspunkte dafür, dass die - von verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen begleitete - nunmehr
  13. strafgerichtliche Verurteilung zu einer Läuterung des BF beigetragen haben könnte, fehlen zur Gänze. Weder lässt das bisherige Verhalten des BF darauf schließen, noch hat der BF bis dato glaubwürdig dazulegen vermocht, aufgrund von Reue eine Läuterung erfahren zu haben. Der BF hat mit seinem Verhalten seinen teils nachhaltigen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie deren gültigen Rechtnormen zu achten. Nach dem Gesagten, insbesondere danach, dass ein - neuerlicher - Rückfall des BF in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, er sich zudem selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und damit einhergehend auch die Möglichkeit seine familiären Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, sondern dies wissentlich aufs Spiel gesetzt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Nach dem Gesagten, insbesondere danach, dass ein - neuerlicher - Rückfall des BF in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, er sich zudem selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und damit einhergehend auch die Möglichkeit seine familiären Beziehungen in Österreich vor Ort weiter zu pflegen, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, sondern dies wissentlich aufs Spiel gesetzt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur wiederholten Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht und zudem durch sein Verhalten seine Beziehungen in Österreich relativiert. Nach dessen Straffälligkeit konnte der BF keinesfalls ernsthaft damit rechnen, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben und seine Beziehungen vor Ort weiter pflegen zu können, was jedenfalls zu deren Relativierung zu führen hat. So hat der BF im Wissen um die zukünftige Unsicherheit seines Aufenthaltsrechtes in Österreich wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und damit nicht nur seine Bezugspunkte in Österreich aufs Spiel gesetzt, sondern auch seinen Integrationsunwillen preisgegeben. Selbst wenn dem BF dessen Erwerbstätigkeiten zu Gute zu halten sind, vermochte der BF, eingedenk der wiederholten - aktuell anhaltenden - Zeiträume seiner Erwerbslosigkeit, ein nachhaltiges Fußfassen am österreichischen Arbeitsmarkt nicht darzutun. Dies obwohl er seit rund zwei Wochen wieder arbeitet, zumal dieser Zeitraum zu kurz ist, um als repräsentativ zu gelten.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur wiederholten Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht und zudem durch sein Verhalten seine Beziehungen in Österreich relativiert. Nach dessen Straffälligkeit konnte der BF keinesfalls ernsthaft damit rechnen, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben und seine Beziehungen vor Ort weiter pflegen zu können, was jedenfalls zu deren Relativierung zu führen hat. So hat der BF im Wissen um die zukünftige Unsicherheit seines Aufenthaltsrechtes in Österreich wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und damit nicht nur seine Bezugspunkte in Österreich aufs Spiel gesetzt, sondern auch seinen Integrationsunwillen preisgegeben. Selbst wenn dem BF dessen Erwerbstätigkeiten zu Gute zu halten sind, vermochte der BF, eingedenk der wiederholten - aktuell anhaltenden - Zeiträume seiner Erwerbslosigkeit, ein nachhaltiges Fußfassen am österreichischen Arbeitsmarkt nicht darzutun. Dies obwohl er seit rund zwei Wochen wieder arbeitet, zumal dieser Zeitraum zu kurz ist, um als repräsentativ zu gelten. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden auf eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet hinweisenden Anhaltspunkte sowie zum anderen die aufgrund seines in gerichtlichen- und verwaltungsstrafrechtlichen Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem liegt ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), und an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden auf eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet hinweisenden Anhaltspunkte sowie zum anderen die aufgrund seines in gerichtlichen- und verwaltungsstrafrechtlichen Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem liegt ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), und an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen vergleiche VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Ein - wie vom BF behaupteter - Mangel an Einschlägigkeit von in Bezug auf Drittstaatsangehörige ergangener Judikate des VwGH erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Vielmehr lassen sich diesen von Einzelfallentscheidungen losgelöste Grundsatzannahmen, insbesondere im Hinblick auf die fremdenrechtliche Bedeutung von strafgerichtlich relevantem Verhalten in Bezug auf dessen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen entnehmen. Zum anderen kann nicht erkannt werden, inwiefern eine unterschiedliche Beurteilung der grundsätzlichen Kontakthaltung mittels modernerer Kommunikationsmittel alleinig im Vergleich zwischen Drittstaatsangehörigen und EWR-Bürgern begründbar ist und die Feststellung einer wiederholten Delinquenz im besagten Judikat im Wiederspruch zur strafgerichtlichen, eine Vorstrafe aufweisenden Historie des BF stehen soll. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht unter Einbeziehung der in Rumänen vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF sowie dessen Schulbildung, zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht unter Einbeziehung der in Rumänen vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF sowie dessen Schulbildung, zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und die damit verbundene Ausreiseverpflichtung des BF aus dem Bundesgebiet, vermag nicht unweigerlich mit einem Verlust der in Österreich gelegenen Beziehungen einherzugehen. Vielmehr können diese über die Nutzung modernen Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Rumänien seitens der Familienangehörigen des BF unter Inanspruchnahme der diesen zustehender unionsrechtlicher Freizügigkeiten, aufrechterhalten werden. Insofern der BF die Unmöglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsmedien durch Kleinkinder vorbringt, ist zu entgegen, dass - wie zuvor ausgeführt - sich die Kontakthaltung nicht ausschließlich über solche, sondern auch im Rahmen von Besuchsfahrten, sohin Zuge des persönlichen Kontaktes, bewerkstelligen ließe und der Kontakt zu den Kindern unter Mitwirkung deren Mutter aufrecht erhalten werden kann. Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK das Gebot einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten am Verbleib des jeweiligen Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Artikel 8, EMRK das Gebot einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten am Verbleib des jeweiligen Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann. Im gegenständlichen Fall des BF liegen in Bezug auf seine Kinder, auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung der Kinder des BF durch deren Mutter sowie - wie zuvor ausgeführt - der aufrechten Kontakthaltung zum BF unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Rumänien auszugehen. Darüber hinaus kann der BF seinen - auch finanziellen - Unterhaltspflichten auch aus dem Ausland nachkommen.Im gegenständlichen Fall des BF liegen in Bezug auf seine Kinder, auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung der Kinder des BF durch deren Mutter sowie - wie zuvor ausgeführt - der aufrechten Kontakthaltung zum BF unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Rumänien auszugehen. Darüber hinaus kann der BF seinen - auch finanziellen - Unterhaltspflichten auch aus dem Ausland nachkommen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Dieses erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, insbesondere der Anzahl der Straftaten, dem Rückfall des BF, sowie der seinen Taten innwohnendenden Unwerten in Bezug auf den BF als erforderlich und in seiner Dauer als verhältnismäßig. Demzufolge, da dem BF auch ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Demzufolge, da dem BF auch ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2177406.1.00

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