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{'item': 'I406 2190268-1'}

Obsah (22)Art 133§ 5Art. 16§ 10§ 13§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 179§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlI406 2190268-1 SpruchI406 2190268-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 21.06.2013 den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Moundou, Tschad, geboren, tschadischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig und französischer Muttersprache, gehöre der Volksgruppe der Mambani an und habe in Libreville, Gabun, die Grundschule besucht. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderen Drittstaaten seinen Vater, seine Mutter sowie einen Bruder an, zu all diesen seien ihm keine näheren Daten bekannt. Als er sehr klein gewesen sei, habe ihn seine Mutter nach Gabun gebracht, wo er bei fremden Personen aufgewachsen sei, von dort aus sei er im März 2012 mit einem PKW illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen, nach Nigeria gefahren und über eine Reihe weiterer Staaten schließlich nach Marokko. Von dort aus sei er im Oktober 2012 nach Spanien geschwommen, nach Frankreich weitergereist, von dort in die Schweiz; nachdem er dort einen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er nach Spanien abgeschoben worden und schließlich nach Österreich gereist, wo er am 19.06.2013 angekommen sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sich "Europa ansehen" wollen. Die Frage nach Befürchtungen bei Rückkehr in die Heimat verneinte er ebenso wie jene nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei

Art. 16.1.b der Verordnung (EG) Nr.

343/2003 des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien

§ 10Abs. 4 Asyl

G zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei

Artikel 16Punkt eins Punkt b, der Verordnung (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2013 nach Spanien überstellt. Der Beschwerdeführer reiste erneut spätestens am 04.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht.Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht. Mit Verfahrensanordnung

§ 13Asyl

G vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Asyl

G den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 13, AsylG vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche seine Muttersprache Mambani nicht, sondern lediglich Französisch sowie ein wenig Deutsch und Englisch. Die Zeit vom dritten Lebensjahr an bis 2012 habe er in Gabun verbracht. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, er kenne nur dessen Nachnamen, auch von seiner Mutter kenne er nur deren Namen XXXX, sie habe zuletzt in Libreville, Gabun gelebt und mit Lebensmitteln gehandelt, weiters habe er einen jüngeren Bruder, dessen Geburtsdatum er jedoch nicht kenne und der zuletzt ebenfalls in Libreville gelebt habe. Ob er im Herkunftsstaat Verwandte habe, wisse er nicht. der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seines Religionsbekenntnisses. Er habe in Gabun den Beruf eines Friseurs erlernt, dort sei es schwer Arbeit zu finden, er habe dort ebenfalls als Gepäcksträger gearbeitet, sowie auch als - nicht professioneller - Maler, weiters habe er handwerkliche Arbeiten verrichtet. In Österreich habe er seit neun Monaten eine Freundin, diese stamme aus Polen, sie lebten zusammen; er glaube, ihr voller Name laute XXXX. Sie habe ihm ihr Alter mit XXXX Jahren angegeben und arbeite als Lehrerin, zurzeit beziehe sie Geld vom Arbeitsmarktservice. Er spreche mit ihr Deutsch und Englisch. Sie seien nicht verheiratet, ebenso wenig habe er Kinder oder sonstige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, jedoch habe er Bekannte in Österreich. Seinen Aufenthalt finanziere er durch die Grundversorgung und verdiene etwas Geld durch Friseurtätigkeiten hinzu, in der Strafanstalt habe er als Hilfsarbeiten beim Verlegen von Kabeln verrichtet. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht, in Österreich seien keine Personen von ihm abhängig. Nach mehrmaliger Nachfrage zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer dazu an "aufgrund der politische Probleme. Auch weil ich ein Fremder in Gabun" und erstattete weitere Ausführung zur schlechten Situation von Migranten in Gabun. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach persönlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen, auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Tschad gab er an, dort niemanden zu haben, er werde dort verhaftet, er habe keine den Tschad betreffenden Papiere.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche seine Muttersprache Mambani nicht, sondern lediglich Französisch sowie ein wenig Deutsch und Englisch. Die Zeit vom dritten Lebensjahr an bis 2012 habe er in Gabun verbracht. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, er kenne nur dessen Nachnamen, auch von seiner Mutter kenne er nur deren Namen römisch 40 , sie habe zuletzt in Libreville, Gabun gelebt und mit Lebensmitteln gehandelt, weiters habe er einen jüngeren Bruder, dessen Geburtsdatum er jedoch nicht kenne und der zuletzt ebenfalls in Libreville gelebt habe. Ob er im Herkunftsstaat Verwandte habe, wisse er nicht. der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seines Religionsbekenntnisses. Er habe in Gabun den Beruf eines Friseurs erlernt, dort sei es schwer Arbeit zu finden, er habe dort ebenfalls als Gepäcksträger gearbeitet, sowie auch als - nicht professioneller - Maler, weiters habe er handwerkliche Arbeiten verrichtet. In Österreich habe er seit neun Monaten eine Freundin, diese stamme aus Polen, sie lebten zusammen; er glaube, ihr voller Name laute römisch 40 . Sie habe ihm ihr Alter mit römisch 40 Jahren angegeben und arbeite als Lehrerin, zurzeit beziehe sie Geld vom Arbeitsmarktservice. Er spreche mit ihr Deutsch und Englisch. Sie seien nicht verheiratet, ebenso wenig habe er Kinder oder sonstige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, jedoch habe er Bekannte in Österreich. Seinen Aufenthalt finanziere er durch die Grundversorgung und verdiene etwas Geld durch Friseurtätigkeiten hinzu, in der Strafanstalt habe er als Hilfsarbeiten beim Verlegen von Kabeln verrichtet. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht, in Österreich seien keine Personen von ihm abhängig. Nach mehrmaliger Nachfrage zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer dazu an "aufgrund der politische Probleme. Auch weil ich ein Fremder in Gabun" und erstattete weitere Ausführung zur schlechten Situation von Migranten in Gabun. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach persönlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen, auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Tschad gab er an, dort niemanden zu haben, er werde dort verhaftet, er habe keine den Tschad betreffenden Papiere. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. IFA 644097504-FZ 140113735 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 28.10.2014

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht (Spruchpunkt III), erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tschad zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass

§ 55Abs.

1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII), stellte fest, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt VIII) und erlies

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. IFA 644097504-FZ 140113735 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 28.10.2014

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tschad zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben), stellte fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht) und erlies

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun). Weiters traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Tschad ist eine Präsidialdemokratie, hat seit 1990 ein Mehrparteiensystem und ist stark auf die Hauptstadt N'Djaména ausgerichtet (AA 3.2016a). Nach der Verfassung vom 14.4.1996 und in Anlehnung an das französische Modell ist der Tschad eine präsidiale Republik mit einem Mehrparteiensystem, mit stark autokratischen Zügen. Per Referendum wurde die Verfassung mit 61,5% der Stimmen am 31.3.1996 vom Volk angenommen (GIZ 4.2016a). Der seit 1990 amtierende Staatspräsident Idriss Déby Itno wurde im April 2011, in einer von der Opposition boykottierten Wahl, für fünf Jahre wiedergewählt. Die nächsten Parlamentswahlen waren ursprünglich für 2015 vorgesehen, der Wahlkalender ist jedoch in Verzug (AA 3.2016a). Am 10.4.2016 wurden die Präsidentschaftswahlen abgehalten. Die Wahlbeteiligung der 6 Millionen Wahlberechtigten war mit 71,6 % relativ hoch und es wurden einige Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die vorläufigen Ergebnisse wurden am Abend des 21.4.2016 bekannt gegeben, wonach Idriss Déby mit 61,56 % (2011 waren es 88 %) der Stimmen im ersten Wahlgang wiedergewählt wurdeIdriss Déby trat nach seiner 25jährigen Amtszeit zum fünften Mal an und wieder gab es vehemente Proteste aus der Opposition. Anfang 2017 sollen die verschobenen Parlamentswahlen abgehalten werden und gleich anschließend die Kommunalwahlen (GIZ 4.2016a) Es herrscht Gewaltenteilung. Die Exekutive nimmt eine dominierende Stellung ein. Das Parlament, das zuletzt im Februar 2011 neu gewählt wurde, strebt nach einer ebenbürtigen Rolle. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert es der Opposition aber, ihre Kontrollfunktionen gegenüber der Exekutive effektiv auszuüben. Das Parlament wird von der Partei des Präsidenten, dem "Mouvement Patriotique du Salut" (MPS) und den mit ihr verbundenen Parteien dominiert (AA 3.2016a). Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a). Die Justiz befindet sich im Aufbau und mangels personeller und materieller Ressourcen schwach. Die zentralistische Verwaltung wird den Erfordernissen in den Provinzen nicht immer gerecht. Deshalb wird eine Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Ebene angestrebt. Allerdings ist die Kommunal- und Provinzialverwaltung schwach und von der Zentralverwaltung abhängig (AA 3.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2016 Sicherheitslage Es kam im Jahr 2015 vermehrt zu Terror-Anschlägen. Tschadische Truppen engagieren sich bei der Bekämpfung der Terrororganisation "Boko Haram". Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele wurden angedroht. Seit Februar 2015 werden immer wieder tschadische Gemeinden in der Tschadseeregion angegriffen. Die Regierung hat über die an den Tschadsee angrenzende Provinz "Lac" den Ausnahmezustand verhängt. Auch in weiteren angrenzenden Landesteilen des Tschad besteht ein erhöhtes Anschlags- bzw. Entführungsrisiko (AA 20.5.2016). Der Tschad hat bis Ende 2017 die Präsidentschaft der G5-Sahel inne und hält zudem den Vorsitz in der AU (Afrikanische Union) für 2016. Das politische Gewicht und der Einfluss des Landes sind durch diese Ämter in der Region weiter deutlich gestiegen. Mit der Beteiligung des Tschad an der Antiterroroperation Barkhane und der Bekämpfung von Boko Haram über die Staatsgrenzen hinaus, wird das Land in der Sahelregion trotz der repressiven Politik Débys als Garant für Stabilität und Sicherheit gehandelt. Der Konflikt in der Grenzregion zum Sudan hat sich in den letzten Jahren, zunehmend unter Beteiligung von verschiedenen Rebellengruppen verschärft. Dabei hat der Konflikt sich seit 2003 über die Grenze in den Tschad ausgeweitet und seit geraumer Zeit auch die Zentralafrikanische Republik ergriffen (GIZ 4.2016a). Die diplomatischen Beziehungen mit dem Sudan haben sich entspannt. Maßgeblich hierfür war der Friedensschluss Anfang 2010, der eine Phase der Zusammenarbeit einleitete. Das unter dem früheren Machthaber Gaddafi gespannte Verhältnis zu Libyen hat sich grundsätzlich gebessert, ist aber von Sicherheitsproblemen an der gemeinsamen Grenze geprägt. Auch mit den Nachbarstaaten Nigeria und Zentralafrikanische Republik bestehen gravierende Sicherheitsprobleme in Gestalt von politischer Instabilität und Terrorismus, die sich direkt oder indirekt auf den Tschad auswirken. Weitgehend konfliktfrei und von gemeinsamen (Wirtschafts-) Interessen geprägt ist das Verhältnis zu Kamerun und Niger (AA 3.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Außenpolitik - Tschad, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 26.4.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.5.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Tschad, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TschadSicherheit_node.html, Zugriff 20.5.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem des Tschad ist geprägt von der Koexistenz verschiedener Systeme, dem staatlichen, dem traditionellen, dem lokalen (von Ethnie zu Ethnie unterschiedlichen) und dem islamischen Recht. Das staatliche tschadische Rechtssystem basiert auf französischem Kolonialrecht und wurde teilweise durch eine nationale Gesetzgebung neu definiert (GIZ 4.2016a). Das Gericht mit dem Cour Suprême ist formal die höchste rechtliche Instanz im Land (GIZ 4.2016a). Die Justizaufsichtskommission hat die Macht, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen und vermutete Justizirrtümer anzusprechen. Der Präsident ernennt ihre Mitglieder und übt dadurch Einfluss auf die Justiz aus (USDOS 13.4.2016). Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem befindet sich im Aufbau (AA 3.2016a) und ist mangels personeller und materieller Ressourcen schwach (AA 3.2016a; vgl. GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Das System ist stark reformbedürftig (GIZ 4.2016a). Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen und Verwaltungsebenen behindern Entwicklungsmöglichkeiten und Transformationsprozesse (GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Anordnungen werden von den Justizbehörden nicht immer respektieren (USDOS 13.4.2016).Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem befindet sich im Aufbau (AA 3.2016a) und ist mangels personeller und materieller Ressourcen schwach (AA 3.2016a; vergleiche GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Das System ist stark reformbedürftig (GIZ 4.2016a). Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen und Verwaltungsebenen behindern Entwicklungsmöglichkeiten und Transformationsprozesse (GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Anordnungen werden von den Justizbehörden nicht immer respektieren (USDOS 13.4.2016). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Nur in Strafprozessen kommen Geschworene zu Einsatz, aber nicht in politisch heiklen Fällen. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt zu konsultieren, auch wenn dieses Recht in der Praxis zumeist nicht gewahrt ist. Dem Gesetz nach haben bedürftige Personen das Recht auf Rechtsbeistand auf Staatskosten, obwohl auch dieses Recht nur selten gewahrt ist. Menschenrechtsgruppen bieten zudem kostenlosen Rat. Angeklagte dürfen nicht gezwungen werden sich schuldig zu bekennen. Jedoch wird dieses Recht nicht immer von der Regierung respektiert. Angeklagte haben das Recht, Gerichtsentscheidungen anzufechten. Das Gesetz gewährt diese Rechte allen Bürgern (USDOS 13.4.2016). Ein zentrales Problem besteht darin, dass Straftäter sehr häufig gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (GIZ 4.2016a). Straflosigkeit stellt ein Problem dar und die Regierung unternimmt selten Schritte. Beamte oder Sicherheitsbedienstete werden zumeist weder verfolgt noch bestraft (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 27.4.2016 Sicherheitsbehörden Die Polizei, Gendarmerie, Armee und Garde Nationale et Nomade (GNNT) sind zuständig für die innere Sicherheit. Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016) und die meisten Sicherheitsposten sind von regierungsnahen Personen oder Mitgliedern aus dem Clan oder der Ethnie des Präsidenten besetzt (GIZ 4.2016a). Den Sicherheitsdiensten werden immer wieder ungesetzliche Tötungen (USDOS 13.4.2016), Folter (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016), Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Willkür, Verschwinden lassen und Vergewaltigungen vorgeworfen, wobei die Täter fast immer mit Straflosigkeit rechnen können. (GIZ 4.2016a).Die Polizei, Gendarmerie, Armee und Garde Nationale et Nomade (GNNT) sind zuständig für die innere Sicherheit. Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016) und die meisten Sicherheitsposten sind von regierungsnahen Personen oder Mitgliedern aus dem Clan oder der Ethnie des Präsidenten besetzt (GIZ 4.2016a). Den Sicherheitsdiensten werden immer wieder ungesetzliche Tötungen (USDOS 13.4.2016), Folter (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016), Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Willkür, Verschwinden lassen und Vergewaltigungen vorgeworfen, wobei die Täter fast immer mit Straflosigkeit rechnen können. (GIZ 4.2016a). Kriminalität breitet sich aufgrund der beschriebenen unzureichenden Strukturen, eines schwachen Staates und einer schwachen Justiz weiter aus, so dass von Verbrechensopfern oft zur Selbstjustiz gegriffen wird. Auch Übergriffe auf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, meist mit dem Ziel Wertgegenstände und vor allem Fahrzeuge zu erbeuten, häufen sich besonders im Osten des Landes (GIZ 4.2016a). Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 27.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen. Es gibt jedoch Berichte wonach die Polizei, Gendarmerie und Mitglieder der National Security Agency (ANC) regelmäßig Verdächtige foltern - manchmal waren auch lokale Beamte der Verwaltungsbehörden involviert (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Zuletzt kam es zu Vorfällen von Misshandlung von Studenten durch Sicherheitskräfte (AI 24.2.2016).Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen. Es gibt jedoch Berichte wonach die Polizei, Gendarmerie und Mitglieder der National Security Agency (ANC) regelmäßig Verdächtige foltern - manchmal waren auch lokale Beamte der Verwaltungsbehörden involviert (AI 24.2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zuletzt kam es zu Vorfällen von Misshandlung von Studenten durch Sicherheitskräfte (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/319755/458949_de.html, Zugriff 13.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 13.5.2016 Korruption Auf der Grundlage des jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein ernstes Problem (USDOS 13.4.2016), so bewertete auch Transparency International im Jahr 2005 den Tschad als korruptestes Land. Seither haben sich die Einschätzungen etwas verbessert (2010: Rang 171 von 178 untersuchten Staaten, 2014: Rang 154 von 174, 2015: Rang 147 von 167). Korruption, Schmiergelder und Vetternwirtschaft sind auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen an der Tagesordnung und gelten als strukturelles Problem (GIZ 4.2016a). Die Korruption der Regierung stellt weiterhin ein Problem dar. Gerichtliche Korruption behindert eine wirksame Strafverfolgung und stellt weiterhin ein Problem dar. Die Sicherheitskräfte sind korrupt und an Erpressungen beteiligt. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Behörden setzen das Gesetz nicht effektiv um und Korruption bleibt auf allen Ebenen der Regierung allgegenwärtig (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Anzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist im Land aktiv und veröffentlicht ihre Berichte zu Menschenrechtsverletzungen. Regierungsvertreter reagieren manchmal kooperativ und einsichtig. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte koordiniert die Bestrebungen von lokalen und internationalen NGOs zum Schutz der Menschenrechte. Das Ministerium ist unterfinanziert und funktioniert unabhängig und lokalen NGOs zufolge haben sie nur begrenzte Wirksamkeit (USDOS 13.4.2016). Die zivilgesellschaftlichen Akteure sind im Tschad im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern nur wenig entwickelt. Die einheimischen NGOs beschränken sich zumeist auf die urbanen Zentren, die ländlichen Gebiete bleiben unterversorgt. Da der Staat seinen zentralen sozialen Aufgaben in vielen Bereichen nicht nachkommt und nur über eingeschränkte Kapazitäten verfügt, sind in den letzten Jahren viele Selbsthilfeinitiativen entstanden. Diese kooperieren in Ermangelung eigner finanzieller und personeller Ressourcen häufig mit ausländischen NGOs. Einen großen Anteil an Unterstützungsarbeit leisten die regionalen kirchlichen Einrichtungen. (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016b): Tschad - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tschad/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, http://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 17.5.2016 Wehrdienst Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, wofür die Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds nötig ist. Das Mindestalter für die Rekrutierung zur Wehrpflicht ist 20, die Wehrdienstzeit beträgt 3 Jahre. Frauen werden für ein Jahr Wehr- oder Freiwilligendienst im Alter von 21 angeworben. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Kindersoldaten (CIA 18.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, wofür die Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds nötig ist. Das Mindestalter für die Rekrutierung zur Wehrpflicht ist 20, die Wehrdienstzeit beträgt 3 Jahre. Frauen werden für ein Jahr Wehr- oder Freiwilligendienst im Alter von 21 angeworben. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Kindersoldaten (CIA 18.4.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (18.4.2016): The World Factbook, Chad, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cd.html, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen zählen Missbrauch durch Sicherheitskräfte, unzumutbare Haftbedingungen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Kinder. Kindersoldaten und Kinderarbeit sind im Tschad weit verbreitet (GIZ 4.2016a). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte und die Anwendung von Folter, willkürlichen Inhaftierungen, Isolationshaft und langwierige Untersuchungshaft. Es kommt zu Verweigerung fairer öffentlichen Verfahren und Einfluss der Exekutive auf die Justiz (AI 2015/2016; vgl. GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Menschenrechte spielen in der kritischen einheimischen Berichterstattung eine wichtige Rolle (GIZ 4.2016a.Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen zählen Missbrauch durch Sicherheitskräfte, unzumutbare Haftbedingungen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Kinder. Kindersoldaten und Kinderarbeit sind im Tschad weit verbreitet (GIZ 4.2016a). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte und die Anwendung von Folter, willkürlichen Inhaftierungen, Isolationshaft und langwierige Untersuchungshaft. Es kommt zu Verweigerung fairer öffentlichen Verfahren und Einfluss der Exekutive auf die Justiz (AI 2015 aus 2016,; vergleiche GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Menschenrechte spielen in der kritischen einheimischen Berichterstattung eine wichtige Rolle (GIZ 4.2016a. Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar per Verfassung garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis jedoch eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Kritische Äußerungen können problematisch sein und etwa zu Schließungen von Radiostationen oder Drohungen gegen Berichterstatter führen (GIZ 4.2016a). Behörden belästigen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 4.2016a) und verhaften Journalisten (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 4.2016a; vgl. AA 3.2016a) bzw. verhängen Geldstrafen (AA 3.2016a). Seit den wiederholten Rebellenangriffen wird oftmals der Ausnahmezustand verhängt und in diesem Zuge auch die Pressefreiheit eingeschränkt. Das Radio ist das am weitesten verbreitete Medium - und vornehmlich unter staatlicher Kontrolle. Die Privatsender unterstehen einer strengen Prüfung durch die Behörden. Private Fernsehsender gibt es im Tschad nicht. Das Radio dient als Informationsquelle und Nachrichtenübermittlung und bietet vor allem auf dem Land durch die vielen kleinen Regionalsender eine wichtige Austauschmöglichkeit (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS13.4.2016).Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar per Verfassung garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis jedoch eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Kritische Äußerungen können problematisch sein und etwa zu Schließungen von Radiostationen oder Drohungen gegen Berichterstatter führen (GIZ 4.2016a). Behörden belästigen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 4.2016a) und verhaften Journalisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 4.2016a; vergleiche AA 3.2016a) bzw. verhängen Geldstrafen (AA 3.2016a). Seit den wiederholten Rebellenangriffen wird oftmals der Ausnahmezustand verhängt und in diesem Zuge auch die Pressefreiheit eingeschränkt. Das Radio ist das am weitesten verbreitete Medium - und vornehmlich unter staatlicher Kontrolle. Die Privatsender unterstehen einer strengen Prüfung durch die Behörden. Private Fernsehsender gibt es im Tschad nicht. Das Radio dient als Informationsquelle und Nachrichtenübermittlung und bietet vor allem auf dem Land durch die vielen kleinen Regionalsender eine wichtige Austauschmöglichkeit (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS13.4.2016). Obwohl die Verfassung die Versammlungsfreiheit garantiert, respektiert die Regierung dieses Recht nicht immer. Laut Gesetz müssen Demonstrationen fünf Tage im Voraus angekündigt werden. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung erteilt dafür nicht immer die Erlaubnis. Nach den Angriffen von Boko Haram, verweigert das Ministerium sogar die Erlaubnis für große Versammlungen, einschließlich sozialer Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen. Die Sicherheitskräfte gehen oft mit unverhältnismäßig hoher Gewalt im Zuge von Demonstrationen vor, um diese zu zerstreuen (USDOS 13.4.2016). Die Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit, und im Allgemeinen respektiert die Regierung dieses Recht auch. (USDOS 13.4.2016). Mit der Einführung des Mehrparteiensystems haben sich dutzende Parteien gebildet. Ihre Wählerbasis beruht zumeist auf ethnischer Zugehörigkeit, die sich über die regionale Herkunft des jeweiligen Kandidaten definiert. Die wichtigste und beherrschende politische Kraft ist die vom Staatspräsidenten geführte Mouvement Patriotique du Salut (MPS), die derzeit mit 125 von 188 Abgeordneten im Parlament vertreten ist. Die wichtigsten legalen Oppositionsparteien sind z.B. die UNDR von Kebzaboh oder die FAR von Yorongar. (GIZ 4.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (2015/2016): Annual Report, Chad 2015/2016,AI - Amnesty International (2015 aus 2016,): Annual Report, Chad 2015 aus 2016,, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/chad/report-chad/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House

(2015): Freedom in the World - Chad, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/chad, Zugriff 17.5.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind unmenschlich und viele Insassen werden seit Jahren ohne Anklage festgehalten. (FH 2015). Die Bedingungen in den 45 Gefängnissen des Landes bleiben hart und sind potenziell lebensbedrohlich. Es kommt zu Nahrungsmittelknappheit, Überfüllung der Zellen, körperlichem Missbrauch, unangemessenen hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung. Dem Gesetz nach müssen Häftlinge innerhalb von 48 Stunden freigelassen oder angeklagt werden, es sei denn, der Staatsanwalt beschließt eine Verlängerung der Haft. In einigen Fällen verweigern Behörden Häftlingen Besuch von Ärzten. Obwohl das Gesetz den Rechtsbeistand für bedürftige Angeklagte vorsieht und sofortigen Zugang für Familienmitglieder bereitstellen sollte, tritt dies nicht oft ein. Behörden halten Gefangenen gelegentlich auch in Isolationshaft (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2015): Freedom in the World - Chad, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/chad, Zugriff 17.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016 Todesstrafe

Amnesty International gehört der Tschad zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe vollstrecken (AI, 20.7.2015). Im Juli 2015 wurde die Todesstrafe in das Anti-Terror Gesetz aufgenommen, obwohl im Jahr 2014 vom Staat die Abschaffung der Todesstrafe verkündet wurde. Am 29.8.2015 wurden zehn Mitglieder der Terrorbewegung Boku Haram exekutiert, welche für den Tod von 38 Zivilisten in der Hauptstadt N¿Djamena verantwortlich waren. Es handelte sich hierbei um die erste Hinrichtung seit 2003 (AI, 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/319755/458949_de.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 20.5.2016 Religionsfreiheit Der Staat ist laizistisch (Trennung von Kirche und Staat) verfasst und gewährleistet Glaubens- und Religionsfreiheit (AA 3.2016a). Die Verfassung stellt die Trennung von Religion und Staat sicher, garantiert Religionsfreiheit, sowie die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Konfessionelle Propaganda, welche die nationale Einheit untergräbt ist verboten. Der Präsident ermutigt religiöse Toleranz durch öffentliche Stellungnahmen (USDOS 14.10.2015). Über die Hälfte der Einwohner (ca. 53 %) sind Muslime, ca. 34 % sind Christen, wovon die Katholiken 28 % und 48 % die Protestanten ausmachen, unter ihnen Anhänger unabhängiger, evangelikaler und pentekostaler Glaubensgemeinschaften. Zudem gibt es v.a. im Süden zahlreiche Anhänger traditioneller afrikanischer Religionen (etwa 14 %). Die Religion bestimmt und charakterisiert das soziale Leben der Menschen (GIZ 4.2016c). Die Muslime im Tschad folgen mehrheitlich der sunnitischen Rechtsschule, malikitischer Ausrichtung. In der früheren Geschichte haben mystische Bruderschaften, insbesondere im Osten und Norden des Landes, eine große Rolle gespielt. Noch heute ist die Tijaniya -Bruderschaft, in deren Lehre auch Elemente lokaler afrikanischer Religion aufgenommen wurden, von großer Bedeutung. Größte christliche Gemeinschaft ist die Katholische Kirche mit acht Diözesen, größte protestantische Kirche ist die Eglise Evangélique du Tchad (EET). Daneben sind auch die Eglise Fraternelle Luthérienne du Tchad (EFLT), die Assemblées Chrétiennes au Tchad (ACT), die Eglise Adventiste du Tchad und die Eglise Baptiste du Tchad erwähnenswert (GIZ 4.2016c). FH berichtet von Zusammenstößen zwischen christlichen Bauern verschiedener ethnischen Gruppen aus dem Süden und muslimisch-arabischen Gruppen, vorwiegend im Norden lebend (FH 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House

(2015): Freedom in the World - Chad, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/chad, Zugriff 17.5.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Chad, http://www.ecoi.net/local_link/313240/453992_de.html, Zugriff 13.5.2016 Ethnische Minderheiten Es gib rund 200 ethnischen Gruppen, diemehr als 120 Sprachen und Dialekte sprechen. Die meisten ethnischen Gruppen wurden mit einem von zwei regionalen und kulturellen Traditionen verbundenen: Araber und Muslime im Norden, in der Mitte und im Osten; und Christen oder Anhänger traditioneller Religionen im Süden. Das Gesetz verbietet Diskriminierung seitens der Regierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit. Trotzdem beeinflusst die ethnische Zugehörigkeit die Regierungsbildung und politische Allianzen. Insbesondere Mitglieder der Volksgruppe Zaghawa sind in wichtigen Institutionen überrepräsentiert (in Militär, Offizierskorps, militärische Eliteeinheiten und dem Personal des Präsidenten). Interethnische Gewalt kommt vor und die meisten ethnischen Gruppen praktizieren gesellschaftliche Diskriminierung. Nomadische Peul werden vor allem in der Bildung vernachlässigt (USDOS 13.4.2016). Laut CIA befinden sich folgende Ethnien in der Republik Tschad: Sara 27.7%, Araber 12.3%, Mayo-Kebbi 11.5%, Kanem-Bornou 9%, Ouaddai 8.7%, Hadjarai 6.7%, Tandjile 6.5%, Gorane 6.3%, Fitri-Batha 4.7%, ... (1993 census) (CIA 5.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.4.2016): The World Factbook - Chad, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cd.html, Zugriff 21.4.2016 Frauen/Kinder Gesellschaftliche und religiöse Rahmenbedingungen und Einflüsse prägen ganz entscheidend die Situation der Frauen im Tschad. Die Analphabeten Quote wird bei den Frauen auf etwa 87 % geschätzt, auch wenn die Einschulungsquote mittlerweile wieder ansteigt. Während des Bürgerkriegs waren Frauen gezwungen, neue Strategien zu entwickeln, um das Überleben der Familie zu sichern, da viele Männer emigrierten oder keine Arbeit fanden. Eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse war die Folge. Da die Möglichkeiten Einkommen schaffender Aktivitäten sehr begrenzt war, konzentrierten sie sich auf die Herstellung von Nahrungsmitteln, bildeten Handelsnetzwerke und nahmen dabei weite Wege auf sich. Der Konflikt ermöglichte Frauen in öffentlichen, ehemals nur den Männern vorbehaltene Domänen vorzudringen; insbesondere im Kleinhandel (GIZ 4.2016c). Das Gesetz verbietet Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich Gewalt in der Ehe. Darüber hinaus haben Frauen einen begrenzten Zugang zum Rechtsweg, obwohl sie in Fällen von Gewalt und Missbrauch lokalen Menschenrechtsorganisationen kontaktieren könnten. Die Regierung bietet auch keine psychosozialen Dienste an (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigung ist verboten; gesetzlich sind Haftstrafen vorgesehen . Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht explizit verboten. Die Polizei nimmt oft mutmaßliche Täter fest, allerdings werden in der Regel Vergewaltigungsfälle nicht untersucht und Behörden lassen die meisten Verdächtigen wieder frei. Darüber hinaus haben Frauen einen begrenzten Zugang zum Rechtsweg, obwohl sie in Fällen von Gewalt und Missbrauch lokalen Menschenrechtsorganisationen kontaktieren könnten. Die Regierung bietet auch keine psychosozialen Dienste an. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung von weiblichen Flüchtlingen (IDPs), stellt somit ein Problem dar. Manchmal werden Vergewaltigungsopfer von den Gemeinschaften gezwungen ihren Angreifern zu heiraten. Trotz gesetzlichen Verbots ist häusliche Gewalt weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Frauen besitzen nach wie vor nur geringe Handlungsspielräume und haben begrenzte Verfügungsgewalt über Ressourcen, ihren Körper und ihr Handeln. Dies zeigt sich auch in den vielen Fällen von Zwangsheirat, welche vor allem junge Frauen und Mädchen betreffen. Das Gesetz verbietet FGM/C. In der Praxis hingegen ist diese Praktik nach wie vor weit verbreitet, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 13.4.2016). Die weibliche Beschneidung wird in weiten Teilen des Landes praktiziert. Von der sogenannten "kleinen Beschneidung" bis zur "Infibulation". Insgesamt sind davon ca. 45 % der Frauen betroffen, wobei sowohl christliche und von traditionellen Religionen geprägte Ethnien als auch muslimische Ethnien diesen Eingriff durchführen. Am weitesten verbreitet ist diese Praktik bei den arabischen Ethnien (GIZ 4.2016c). Besonders Mädchen sind die Benachteiligten unzureichender Bildungsmöglichkeiten, da für sie Bildung als nicht so wichtig erachtet wird und sie vor allem auf dem Land schon sehr früh verheiratet werden (GIZ
  1. 2016c). Somit bleibt der Geschlechterunterschied weiterhin ausgeprägt. Mädchen gehen seltener zur Schule oder verlassen diese deutlich früher als gleichaltrige Buben. Im Sekundarbereich sinkt der Anteil der Schülerinnen und Schüler (AA 3.2016b). Da der Staat nur zum Teil die Bereitstellung von Lehrmaterialien, Lehrerausbildung und -bezahlung wahrnimmt, sind die vielfach auf dem Land gegründeten Associations des Parents d'Élèves ("Elternkomitee") gezwungen, auf eigene Initiative und Kosten Lehrkräfte für ihre Kinder zu organisieren, um ein Minimum an Bildung zu gewährleisten (GIZ 4.2016c; vgl. AA 3.2016).Besonders Mädchen sind die Benachteiligten unzureichender Bildungsmöglichkeiten, da für sie Bildung als nicht so wichtig erachtet wird und sie vor allem auf dem Land schon sehr früh verheiratet werden (GIZ
  2. 2016c). Somit bleibt der Geschlechterunterschied weiterhin ausgeprägt. Mädchen gehen seltener zur Schule oder verlassen diese deutlich früher als gleichaltrige Buben. Im Sekundarbereich sinkt der Anteil der Schülerinnen und Schüler (AA 3.2016b). Da der Staat nur zum Teil die Bereitstellung von Lehrmaterialien, Lehrerausbildung und -bezahlung wahrnimmt, sind die vielfach auf dem Land gegründeten Associations des Parents d'Élèves ("Elternkomitee") gezwungen, auf eigene Initiative und Kosten Lehrkräfte für ihre Kinder zu organisieren, um ein Minimum an Bildung zu gewährleisten (GIZ 4.2016c; vergleiche AA 3.2016). Das Gesetz verbietet die Prostitution von Kindern, welche mit Strafen von fünf bis 10 Jahren Haft und einer Geldstrafen von bis zu 970.000 CFA-Francs ($ 1680) für die Verurteilung vorsieht. Das Gesetz verbietet sexuelle Beziehungen mit Mädchen unter 14 Jahren. Die Behörden greifen allerdings nur selten ein. Auch die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen stellt ein Problem dar, wie auch die Rekrutierung von Kindern in die Armee (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016 Bewegungsfreiheit Das Recht zur uneingeschränkten Bewegung innerhalb des Landes, Ausreise, Auswanderung und Rückkehr sind im Tschad gesetzlich vorgesehen, diese Rechte sind jedoch in der Praxis Einschränkungen durch die Regierung unterworfen. Sicherheitsprobleme aufgrund von Aktivitäten bewaffneter Banden im Osten des Landes hinderten gelegentlich humanitäre Organisation daran, Flüchtlingen Hilfsleistungen anzubieten (USDOS13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Der andauernde Konflikt in Darfur hat ca. 300.000 Menschen in den Tschad fliehen lassen und trotz diplomatischer Bemühungen hat sich die Sicherheitslage bisher nicht verbessert. Die Versorgung der 170.000 Binnenvertriebenen im Tschad, in 38 Camps durch UN- und Hilfsorganisationen, wird immer stärker beeinträchtigt. Die meisten der Flüchtlinge sind Frauen und Kinder (GIZ 4.2016a). Den Bewohnern ländlicher Gebiete und auch Flüchtlingen, bzw. Binnenvertriebenen (IDPs) fehlen oft der Zugang zu formellen Gesetzestexten und Institutionen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der unsicheren Lage im Norden der Zentralafrikanischen Republik finden auch im Süden größere Flüchtlingsbewegungen statt. Bei dieser Krise sind bisher fast 100.000 Menschen über die Grenze geflüchtet, die jetzt in verschiedenen Camps untergebracht sind. Eine weitere Flüchtlingswelle erlebte das Land seit Anfang 2013 im Zuge des Putsches in der Zentralafrikanischen Republik und interethnischen Auseinandersetzungen in Darfur im Grenzgebiet zum Südosten des Tschad, die sich seit Anfang 2014 weiter zuspitzt. Dazu kommen seit Ende 2014 verstärkt Flüchtlinge aus Nigeria, die vor der Gewalt von Boko Haram in den Tschad flüchten. Die Lage hatte sich bezüglich der Grundversorgung einigermaßen stabilisiert, bis es wieder zu vermehrten Übergriffen in den letzten zwei Jahren kam (GIZ 4.2016a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Tschad ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Etwa 80% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung 2015: 1.010 US-Dollar, Schätzung IWF). Lebensgrundlage für den überwiegenden Teil der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (etwa 70% mit hohem Anteil von Subsistenzwirtschaft). Ein moderner Privatsektor existiert nur in Ansätzen, produzierende Betriebe gibt es nur wenige. Der Staatshaushalt ist stark vom Ölsektor abhängig (50% der Einnahmen, 2/3 des BIP). Im UNDP-Index 2015 für menschliche Entwicklung (Human Development Index) liegt das Land auf Platz 185 von 188; im "Doing Business"-Index der Weltbank 2015 auf Platz 183 von
  3. Die Wirtschaft leidet unter der mangelhaften Infrastruktur des Landes (AA 3.2016b; vgl. GIZ 4.2016b).Tschad ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Etwa 80% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung 2015: 1.010 US-Dollar, Schätzung IWF). Lebensgrundlage für den überwiegenden Teil der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (etwa 70% mit hohem Anteil von Subsistenzwirtschaft). Ein moderner Privatsektor existiert nur in Ansätzen, produzierende Betriebe gibt es nur wenige. Der Staatshaushalt ist stark vom Ölsektor abhängig (50% der Einnahmen, 2/3 des BIP). Im UNDP-Index 2015 für menschliche Entwicklung (Human Development Index) liegt das Land auf Platz 185 von 188; im "Doing Business"-Index der Weltbank 2015 auf Platz 183 von
  4. Die Wirtschaft leidet unter der mangelhaften Infrastruktur des Landes (AA 3.2016b; vergleiche GIZ 4.2016b). Die soziale Absicherung ist unzulänglich: Es existiert zwar eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Rentenbeiträge und Beiträge zu einer Berufsunfallversicherung für beschäftigte Arbeitnehmer abzuführen, es arbeiten aber nur sehr wenige Menschen in formellen Arbeitnehmerverhältnissen. Über 80% der Berufstätigen sind selbstständig oder im informellen Sektor tätig (AA 3.2016). Der Index 2015 der Heritage Foundation über die ökonomische Freiheit im Land bescheinigt dem Tschad eine leichte Positiventwicklung gegenüber dem Vorjahr. Der Außenhandel ist seit Beginn der Förderung vom Ölsektor abhängig. Im Jahr 2012 führte der Tschad Waren im Gesamtwert von ca. 2 Mrd. US Dollar aus (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016b): Tschad - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tschad/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.4.2016 Medizinische Versorgung Ein wirksamer Krankenversicherungsschutz fehlt. Viele Menschen meiden deshalb das Gesundheitssystem und wenden sich an traditionelle Heiler (AA 3.2016b). Das Gesundheitswesen hat sich im Tschad aufgrund der instabilen politischen Lage der letzten Jahrzehnte nur rudimentär ausbilden können. Zwar hat sich die Situation durch die Unterstützung des Europäischen Entwicklungsfonds in den letzten Jahren verbessert, aber nach wie vor sind die ländlichen Gebiete unzureichend versorgt und die Bevölkerung weist einen sehr schlechten allgemeinen Gesundheitszustand auf. Vor allem die Mütter- und Kindersterblichkeit ist im afrikanischen Vergleich sehr hoch (GIZ 4.2016c). Die Präfekturen, werden in Préfectures Socio-Sanitaires eingeteilt und verfügen über Krankenhäuser und Krankenstationen, die jedoch oft nur mit dem Nötigsten ausgestattet sind. Lediglich 30% der Bevölkerung hat Zugang zu den primären Gesundheitseinrichtungen, wie die statistischen Daten der WHO dokumentieren. Noch zählt der Tschad zwar nicht zu den Hochprävalenzländern für HIV, aber das Virus verbreitet sich sehr schnell. Die Infektionsrate ist konstant steigend und aktuelle Statistiken sprechen von etwa 4-5% der Bevölkerung, die betroffen sein soll (in der Erdölregion sogar 10% (GIZ 4.2016c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016 Behandlung nach Rückkehr Zu dieser Thematik konnten keine aktuellen Informationen gefunden werden. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmb

H und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Zu dieser Thematik konnten keine aktuellen Informationen gefunden werden. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Schreiben vom 19.03.2018 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren mit einer polnischen Staatsbürgerin liiert und lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt, es werde ihre zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Der Beschwerdeführer unterziehe sich derzeit einer Drogentherapie und besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Im Tschad habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst und versuche, seine Drogensucht zu überwinden. Die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG abgesprochen.

Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien äußerst knapp und befassten sich nur rudimentär mit der Situation von Ausländern im Tschad sowie der wirtschaftlichen Lage und den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrer und entsprächen damit nicht den Anforderungen des VfGH an Länderfeststellungen. Die Versorgungslage im Tschad sei prekär. Der Beschwerdeführer habe in Gabun seine Muttersprache verlernt. Unter Berücksichtigung der katastrophalen Haftbedingungen im Tschad bestehe aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich verurteilt sei und weiters im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelten würde, eine erhöhte Gefahr, dass er dort in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gelange und inhaftiert werde. Die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sei zu hoch, die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose durchgeführt und die Milderungsgründe der Strafurteile außer Acht gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.Im Tschad habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst und versuche, seine Drogensucht zu überwinden. Die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG abgesprochen. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien äußerst knapp und befassten sich nur rudimentär mit der Situation von Ausländern im Tschad sowie der wirtschaftlichen Lage und den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrer und entsprächen damit nicht den Anforderungen des VfGH an Länderfeststellungen. Die Versorgungslage im Tschad sei prekär. Der Beschwerdeführer habe in Gabun seine Muttersprache verlernt. Unter Berücksichtigung der katastrophalen Haftbedingungen im Tschad bestehe aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich verurteilt sei und weiters im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelten würde, eine erhöhte Gefahr, dass er dort in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gelange und inhaftiert werde. Die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sei zu hoch, die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose durchgeführt und die Milderungsgründe der Strafurteile außer Acht gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist tschadischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, gehört der Volksgruppe der Mambani an und ist ledig. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor - zumindest in Grundzügen - seine Muttersprache Mambani. Weiters spricht er Französisch und ist damit im Tschad sprachlich integriert. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK 21.08.201301) LG römisch 40 vom römisch 40 RK 21.08.2013 §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 20.07.2013 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.08.2013 LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RKXXXXzu LG römisch 40 RKXXXX Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 27
(1)Z 1
  1. Fall, 27
  2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
  2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 05.04.2014 Freiheitsstrafe 9 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 05.10.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Zuständigkeit

§ 179Abs. 1 STVG übernommen

Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 27

(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG § 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMG § 15 StGB § 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 22.02.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung in Gabun sowie eine Berufsausbildung als Friseur und war in diesem Beruf tätig, ist arbeitsfähig, verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er ebenso über keine familiären Anknüpfungspunkte, führt jedoch eine Beziehung mit einer polnischen Staatsbürgerin und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt und lebt ausschließlich von der Grundversorgung. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung vorgebracht und hat auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Tschad zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitszustand, Schulbildung, Berufsausbildung und -tätigkeit sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland, familiären und privaten Anknüpfungspunkten sowie Einkommenssituation in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor - zumindest in Grundzügen -seine Muttersprache beherrscht, beruht darauf, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine einmal erlernte Muttersprache gänzlich vergessen wird. Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  7. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Die Polizei im Rahmen der Erstbefragung sowie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Einvernahme haben den Sachverhalt im Wesentlichen ordnungsgemäß erhoben. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen gründen sich daher auf den unbedenklichen Niederschriften der Erstbefragung sowie der Einvernahme durch die belangte Behörde, betreffend die privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich darüberhinaus auf der Beschwerdeschrift. 2.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Verfahrensbestimmungen 3.1.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich sowie da er im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelte, einem erhöhten Risiko einer Haftstrafe ausgesetzt, ist festzuhalten, dass es sich sowohl dabei, dass der Beschwerdeführer im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelte, als auch dabei, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich im Tschad bekannt würde, um bloße Mutmaßungen handelt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich Leib und Leben von österreichischen Staatsbürgern durch Drogenkriminalität in erheblichem Ausmaß gefährdet hat und daher strafrechtlich verurteilt wurde, nicht zu seinem Vorteil ausschlagen kann. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Tschad kein Ausländer ist, sind die Beschwerdeausführungen zu der Situation von Ausländern im Tschad nicht entscheidungsrelevant, dies gilt umso mehr für die Ausführungen betreffend das im Tschad erlassene Antiterrorgesetz. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter II. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vorgebracht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter römisch zwei. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vorgebracht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben. 3.3 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:Der mit "Recht auf Leben" betitelte Artikel 2, EMRK lautet wie folgt:

(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:Der mit "Verbot der Folter" titulierte Artikel 3, EMRK lautet: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind vergleiche das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten: Soweit die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG abgesprochen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist.Soweit die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG abgesprochen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist. Zum Beschwerdevorbringen, die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen zum Tschad seien betreffend die Situation von Ausländern, die wirtschaftliche Lage sowie den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrer nicht konkret genug, ist festzuhalten, dass, auch wenn die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchaus als prekär anzusehen ist, aus den Länderfeststellungen zusammenfassend hervorgeht, dass die Bevölkerung des Tschad keiner exzeptionellen wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt ist. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm im Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm im Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher im Tschad mit der Todesstrafe bedroht ist, daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher im Tschad mit der Todesstrafe bedroht ist, daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die

der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die

der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger Rückkehrer mit Schul- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit, der überdies in der Lage war, nach Europa zu gelangen, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt ist, es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Im Herkunftsstaat mangelt es ihm somit nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung 3.4.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.4.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. 3.4.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer ist frühestens am 19.06.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wurde am 19.09.2013 ordnungsgemäß nach Spanien überstellt und reiste spätestens am 04.12.2013 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige in Österreich, jedoch führt er eine Beziehung mit einer polnischen Staatsbürgerin und wohnt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens, jedoch einen Eingriff in sein Recht auf Schutz seines Privatlebens, jedoch keinen unzulässigen, wie im folgenden zu zeigen ist. Auch die integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ist als geringfügig einzustufen. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt rund vier Jahre, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Zudem vermochte er keine maßgeblichen integrativen und sozialen Bemühungen nachzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache zumindest in Grundzügen beherrscht, kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Wohnsitzstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Wohnsitzstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Selbst wenn man ihm ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:Selbst wenn man ihm ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen: Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  5. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  6. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  7. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  8. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Angesichts der verheerenden Folgen des Drogenkonsums für die Rechtsgüter Leib und Leben ist jedoch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere das Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität als äußerst hoch zu bewerten.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  10. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  11. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  12. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  13. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Angesichts der verheerenden Folgen des Drogenkonsums für die Rechtsgüter Leib und Leben ist jedoch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere das Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität als äußerst hoch zu bewerten. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung vor allem angesichts der erheblichen Gefährdung der Rechtsgüter Leib und Leben, die der Beschwerdeführer mit seinen drei Drogendelikten bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet verursacht hat, darüber hinaus dringend erforderlich.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung vor allem angesichts der erheblichen Gefährdung der Rechtsgüter Leib und Leben, die der Beschwerdeführer mit seinen drei Drogendelikten bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet verursacht hat, darüber hinaus dringend erforderlich. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das allfällig bestehende Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung darüber hinaus erforderlich.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das allfällig bestehende Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung darüber hinaus erforderlich. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da unter Berücksichtigung der obigenAusführungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da unter Berücksichtigung der obigenAusführungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides) Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wen

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