als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 21.06.2013 den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Moundou, Tschad, geboren, tschadischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig und französischer Muttersprache, gehöre der Volksgruppe der Mambani an und habe in Libreville, Gabun, die Grundschule besucht. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderen Drittstaaten seinen Vater, seine Mutter sowie einen Bruder an, zu all diesen seien ihm keine näheren Daten bekannt. Als er sehr klein gewesen sei, habe ihn seine Mutter nach Gabun gebracht, wo er bei fremden Personen aufgewachsen sei, von dort aus sei er im März 2012 mit einem PKW illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen, nach Nigeria gefahren und über eine Reihe weiterer Staaten schließlich nach Marokko. Von dort aus sei er im Oktober 2012 nach Spanien geschwommen, nach Frankreich weitergereist, von dort in die Schweiz; nachdem er dort einen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er nach Spanien abgeschoben worden und schließlich nach Österreich gereist, wo er am 19.06.2013 angekommen sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sich "Europa ansehen" wollen. Die Frage nach Befürchtungen bei Rückkehr in die Heimat verneinte er ebenso wie jene nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten,
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
343/2003 des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien
G zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
343 aus 2003, des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2013 nach Spanien überstellt. Der Beschwerdeführer reiste erneut spätestens am 04.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht.Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht. Mit Verfahrensanordnung
G vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
G den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 13, AsylG vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche seine Muttersprache Mambani nicht, sondern lediglich Französisch sowie ein wenig Deutsch und Englisch. Die Zeit vom dritten Lebensjahr an bis 2012 habe er in Gabun verbracht. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, er kenne nur dessen Nachnamen, auch von seiner Mutter kenne er nur deren Namen XXXX, sie habe zuletzt in Libreville, Gabun gelebt und mit Lebensmitteln gehandelt, weiters habe er einen jüngeren Bruder, dessen Geburtsdatum er jedoch nicht kenne und der zuletzt ebenfalls in Libreville gelebt habe. Ob er im Herkunftsstaat Verwandte habe, wisse er nicht. der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seines Religionsbekenntnisses. Er habe in Gabun den Beruf eines Friseurs erlernt, dort sei es schwer Arbeit zu finden, er habe dort ebenfalls als Gepäcksträger gearbeitet, sowie auch als - nicht professioneller - Maler, weiters habe er handwerkliche Arbeiten verrichtet. In Österreich habe er seit neun Monaten eine Freundin, diese stamme aus Polen, sie lebten zusammen; er glaube, ihr voller Name laute XXXX. Sie habe ihm ihr Alter mit XXXX Jahren angegeben und arbeite als Lehrerin, zurzeit beziehe sie Geld vom Arbeitsmarktservice. Er spreche mit ihr Deutsch und Englisch. Sie seien nicht verheiratet, ebenso wenig habe er Kinder oder sonstige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, jedoch habe er Bekannte in Österreich. Seinen Aufenthalt finanziere er durch die Grundversorgung und verdiene etwas Geld durch Friseurtätigkeiten hinzu, in der Strafanstalt habe er als Hilfsarbeiten beim Verlegen von Kabeln verrichtet. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht, in Österreich seien keine Personen von ihm abhängig. Nach mehrmaliger Nachfrage zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer dazu an "aufgrund der politische Probleme. Auch weil ich ein Fremder in Gabun" und erstattete weitere Ausführung zur schlechten Situation von Migranten in Gabun. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach persönlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen, auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Tschad gab er an, dort niemanden zu haben, er werde dort verhaftet, er habe keine den Tschad betreffenden Papiere.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche seine Muttersprache Mambani nicht, sondern lediglich Französisch sowie ein wenig Deutsch und Englisch. Die Zeit vom dritten Lebensjahr an bis 2012 habe er in Gabun verbracht. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, er kenne nur dessen Nachnamen, auch von seiner Mutter kenne er nur deren Namen römisch 40 , sie habe zuletzt in Libreville, Gabun gelebt und mit Lebensmitteln gehandelt, weiters habe er einen jüngeren Bruder, dessen Geburtsdatum er jedoch nicht kenne und der zuletzt ebenfalls in Libreville gelebt habe. Ob er im Herkunftsstaat Verwandte habe, wisse er nicht. der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seines Religionsbekenntnisses. Er habe in Gabun den Beruf eines Friseurs erlernt, dort sei es schwer Arbeit zu finden, er habe dort ebenfalls als Gepäcksträger gearbeitet, sowie auch als - nicht professioneller - Maler, weiters habe er handwerkliche Arbeiten verrichtet. In Österreich habe er seit neun Monaten eine Freundin, diese stamme aus Polen, sie lebten zusammen; er glaube, ihr voller Name laute römisch 40 . Sie habe ihm ihr Alter mit römisch 40 Jahren angegeben und arbeite als Lehrerin, zurzeit beziehe sie Geld vom Arbeitsmarktservice. Er spreche mit ihr Deutsch und Englisch. Sie seien nicht verheiratet, ebenso wenig habe er Kinder oder sonstige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, jedoch habe er Bekannte in Österreich. Seinen Aufenthalt finanziere er durch die Grundversorgung und verdiene etwas Geld durch Friseurtätigkeiten hinzu, in der Strafanstalt habe er als Hilfsarbeiten beim Verlegen von Kabeln verrichtet. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht, in Österreich seien keine Personen von ihm abhängig. Nach mehrmaliger Nachfrage zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer dazu an "aufgrund der politische Probleme. Auch weil ich ein Fremder in Gabun" und erstattete weitere Ausführung zur schlechten Situation von Migranten in Gabun. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach persönlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen, auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Tschad gab er an, dort niemanden zu haben, er werde dort verhaftet, er habe keine den Tschad betreffenden Papiere. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. IFA 644097504-FZ 140113735 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 28.10.2014
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht (Spruchpunkt III), erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Tschad zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde
1 Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass
1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII), stellte fest, dass der Beschwerdeführer
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt VIII) und erlies
Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. IFA 644097504-FZ 140113735 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 28.10.2014
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tschad zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben), stellte fest, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht) und erlies
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun). Weiters traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Tschad ist eine Präsidialdemokratie, hat seit 1990 ein Mehrparteiensystem und ist stark auf die Hauptstadt N'Djaména ausgerichtet (AA 3.2016a). Nach der Verfassung vom 14.4.1996 und in Anlehnung an das französische Modell ist der Tschad eine präsidiale Republik mit einem Mehrparteiensystem, mit stark autokratischen Zügen. Per Referendum wurde die Verfassung mit 61,5% der Stimmen am 31.3.1996 vom Volk angenommen (GIZ 4.2016a). Der seit 1990 amtierende Staatspräsident Idriss Déby Itno wurde im April 2011, in einer von der Opposition boykottierten Wahl, für fünf Jahre wiedergewählt. Die nächsten Parlamentswahlen waren ursprünglich für 2015 vorgesehen, der Wahlkalender ist jedoch in Verzug (AA 3.2016a). Am 10.4.2016 wurden die Präsidentschaftswahlen abgehalten. Die Wahlbeteiligung der 6 Millionen Wahlberechtigten war mit 71,6 % relativ hoch und es wurden einige Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die vorläufigen Ergebnisse wurden am Abend des 21.4.2016 bekannt gegeben, wonach Idriss Déby mit 61,56 % (2011 waren es 88 %) der Stimmen im ersten Wahlgang wiedergewählt wurdeIdriss Déby trat nach seiner 25jährigen Amtszeit zum fünften Mal an und wieder gab es vehemente Proteste aus der Opposition. Anfang 2017 sollen die verschobenen Parlamentswahlen abgehalten werden und gleich anschließend die Kommunalwahlen (GIZ 4.2016a) Es herrscht Gewaltenteilung. Die Exekutive nimmt eine dominierende Stellung ein. Das Parlament, das zuletzt im Februar 2011 neu gewählt wurde, strebt nach einer ebenbürtigen Rolle. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert es der Opposition aber, ihre Kontrollfunktionen gegenüber der Exekutive effektiv auszuüben. Das Parlament wird von der Partei des Präsidenten, dem "Mouvement Patriotique du Salut" (MPS) und den mit ihr verbundenen Parteien dominiert (AA 3.2016a). Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a). Die Justiz befindet sich im Aufbau und mangels personeller und materieller Ressourcen schwach. Die zentralistische Verwaltung wird den Erfordernissen in den Provinzen nicht immer gerecht. Deshalb wird eine Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Ebene angestrebt. Allerdings ist die Kommunal- und Provinzialverwaltung schwach und von der Zentralverwaltung abhängig (AA 3.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2016 Sicherheitslage Es kam im Jahr 2015 vermehrt zu Terror-Anschlägen. Tschadische Truppen engagieren sich bei der Bekämpfung der Terrororganisation "Boko Haram". Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele wurden angedroht. Seit Februar 2015 werden immer wieder tschadische Gemeinden in der Tschadseeregion angegriffen. Die Regierung hat über die an den Tschadsee angrenzende Provinz "Lac" den Ausnahmezustand verhängt. Auch in weiteren angrenzenden Landesteilen des Tschad besteht ein erhöhtes Anschlags- bzw. Entführungsrisiko (AA 20.5.2016). Der Tschad hat bis Ende 2017 die Präsidentschaft der G5-Sahel inne und hält zudem den Vorsitz in der AU (Afrikanische Union) für 2016. Das politische Gewicht und der Einfluss des Landes sind durch diese Ämter in der Region weiter deutlich gestiegen. Mit der Beteiligung des Tschad an der Antiterroroperation Barkhane und der Bekämpfung von Boko Haram über die Staatsgrenzen hinaus, wird das Land in der Sahelregion trotz der repressiven Politik Débys als Garant für Stabilität und Sicherheit gehandelt. Der Konflikt in der Grenzregion zum Sudan hat sich in den letzten Jahren, zunehmend unter Beteiligung von verschiedenen Rebellengruppen verschärft. Dabei hat der Konflikt sich seit 2003 über die Grenze in den Tschad ausgeweitet und seit geraumer Zeit auch die Zentralafrikanische Republik ergriffen (GIZ 4.2016a). Die diplomatischen Beziehungen mit dem Sudan haben sich entspannt. Maßgeblich hierfür war der Friedensschluss Anfang 2010, der eine Phase der Zusammenarbeit einleitete. Das unter dem früheren Machthaber Gaddafi gespannte Verhältnis zu Libyen hat sich grundsätzlich gebessert, ist aber von Sicherheitsproblemen an der gemeinsamen Grenze geprägt. Auch mit den Nachbarstaaten Nigeria und Zentralafrikanische Republik bestehen gravierende Sicherheitsprobleme in Gestalt von politischer Instabilität und Terrorismus, die sich direkt oder indirekt auf den Tschad auswirken. Weitgehend konfliktfrei und von gemeinsamen (Wirtschafts-) Interessen geprägt ist das Verhältnis zu Kamerun und Niger (AA 3.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Außenpolitik - Tschad, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 26.4.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.5.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Tschad, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TschadSicherheit_node.html, Zugriff 20.5.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem des Tschad ist geprägt von der Koexistenz verschiedener Systeme, dem staatlichen, dem traditionellen, dem lokalen (von Ethnie zu Ethnie unterschiedlichen) und dem islamischen Recht. Das staatliche tschadische Rechtssystem basiert auf französischem Kolonialrecht und wurde teilweise durch eine nationale Gesetzgebung neu definiert (GIZ 4.2016a). Das Gericht mit dem Cour Suprême ist formal die höchste rechtliche Instanz im Land (GIZ 4.2016a). Die Justizaufsichtskommission hat die Macht, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen und vermutete Justizirrtümer anzusprechen. Der Präsident ernennt ihre Mitglieder und übt dadurch Einfluss auf die Justiz aus (USDOS 13.4.2016). Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem befindet sich im Aufbau (AA 3.2016a) und ist mangels personeller und materieller Ressourcen schwach (AA 3.2016a; vgl. GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Das System ist stark reformbedürftig (GIZ 4.2016a). Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen und Verwaltungsebenen behindern Entwicklungsmöglichkeiten und Transformationsprozesse (GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Anordnungen werden von den Justizbehörden nicht immer respektieren (USDOS 13.4.2016).Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem befindet sich im Aufbau (AA 3.2016a) und ist mangels personeller und materieller Ressourcen schwach (AA 3.2016a; vergleiche GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Das System ist stark reformbedürftig (GIZ 4.2016a). Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen und Verwaltungsebenen behindern Entwicklungsmöglichkeiten und Transformationsprozesse (GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Anordnungen werden von den Justizbehörden nicht immer respektieren (USDOS 13.4.2016). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Nur in Strafprozessen kommen Geschworene zu Einsatz, aber nicht in politisch heiklen Fällen. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt zu konsultieren, auch wenn dieses Recht in der Praxis zumeist nicht gewahrt ist. Dem Gesetz nach haben bedürftige Personen das Recht auf Rechtsbeistand auf Staatskosten, obwohl auch dieses Recht nur selten gewahrt ist. Menschenrechtsgruppen bieten zudem kostenlosen Rat. Angeklagte dürfen nicht gezwungen werden sich schuldig zu bekennen. Jedoch wird dieses Recht nicht immer von der Regierung respektiert. Angeklagte haben das Recht, Gerichtsentscheidungen anzufechten. Das Gesetz gewährt diese Rechte allen Bürgern (USDOS 13.4.2016). Ein zentrales Problem besteht darin, dass Straftäter sehr häufig gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (GIZ 4.2016a). Straflosigkeit stellt ein Problem dar und die Regierung unternimmt selten Schritte. Beamte oder Sicherheitsbedienstete werden zumeist weder verfolgt noch bestraft (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 27.4.2016 Sicherheitsbehörden Die Polizei, Gendarmerie, Armee und Garde Nationale et Nomade (GNNT) sind zuständig für die innere Sicherheit. Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016) und die meisten Sicherheitsposten sind von regierungsnahen Personen oder Mitgliedern aus dem Clan oder der Ethnie des Präsidenten besetzt (GIZ 4.2016a). Den Sicherheitsdiensten werden immer wieder ungesetzliche Tötungen (USDOS 13.4.2016), Folter (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016), Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Willkür, Verschwinden lassen und Vergewaltigungen vorgeworfen, wobei die Täter fast immer mit Straflosigkeit rechnen können. (GIZ 4.2016a).Die Polizei, Gendarmerie, Armee und Garde Nationale et Nomade (GNNT) sind zuständig für die innere Sicherheit. Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016) und die meisten Sicherheitsposten sind von regierungsnahen Personen oder Mitgliedern aus dem Clan oder der Ethnie des Präsidenten besetzt (GIZ 4.2016a). Den Sicherheitsdiensten werden immer wieder ungesetzliche Tötungen (USDOS 13.4.2016), Folter (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016), Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Willkür, Verschwinden lassen und Vergewaltigungen vorgeworfen, wobei die Täter fast immer mit Straflosigkeit rechnen können. (GIZ 4.2016a). Kriminalität breitet sich aufgrund der beschriebenen unzureichenden Strukturen, eines schwachen Staates und einer schwachen Justiz weiter aus, so dass von Verbrechensopfern oft zur Selbstjustiz gegriffen wird. Auch Übergriffe auf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, meist mit dem Ziel Wertgegenstände und vor allem Fahrzeuge zu erbeuten, häufen sich besonders im Osten des Landes (GIZ 4.2016a). Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 27.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen. Es gibt jedoch Berichte wonach die Polizei, Gendarmerie und Mitglieder der National Security Agency (ANC) regelmäßig Verdächtige foltern - manchmal waren auch lokale Beamte der Verwaltungsbehörden involviert (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Zuletzt kam es zu Vorfällen von Misshandlung von Studenten durch Sicherheitskräfte (AI 24.2.2016).Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen. Es gibt jedoch Berichte wonach die Polizei, Gendarmerie und Mitglieder der National Security Agency (ANC) regelmäßig Verdächtige foltern - manchmal waren auch lokale Beamte der Verwaltungsbehörden involviert (AI 24.2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zuletzt kam es zu Vorfällen von Misshandlung von Studenten durch Sicherheitskräfte (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/319755/458949_de.html, Zugriff 13.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 13.5.2016 Korruption Auf der Grundlage des jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein ernstes Problem (USDOS 13.4.2016), so bewertete auch Transparency International im Jahr 2005 den Tschad als korruptestes Land. Seither haben sich die Einschätzungen etwas verbessert (2010: Rang 171 von 178 untersuchten Staaten, 2014: Rang 154 von 174, 2015: Rang 147 von 167). Korruption, Schmiergelder und Vetternwirtschaft sind auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen an der Tagesordnung und gelten als strukturelles Problem (GIZ 4.2016a). Die Korruption der Regierung stellt weiterhin ein Problem dar. Gerichtliche Korruption behindert eine wirksame Strafverfolgung und stellt weiterhin ein Problem dar. Die Sicherheitskräfte sind korrupt und an Erpressungen beteiligt. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Behörden setzen das Gesetz nicht effektiv um und Korruption bleibt auf allen Ebenen der Regierung allgegenwärtig (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Anzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist im Land aktiv und veröffentlicht ihre Berichte zu Menschenrechtsverletzungen. Regierungsvertreter reagieren manchmal kooperativ und einsichtig. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte koordiniert die Bestrebungen von lokalen und internationalen NGOs zum Schutz der Menschenrechte. Das Ministerium ist unterfinanziert und funktioniert unabhängig und lokalen NGOs zufolge haben sie nur begrenzte Wirksamkeit (USDOS 13.4.2016). Die zivilgesellschaftlichen Akteure sind im Tschad im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern nur wenig entwickelt. Die einheimischen NGOs beschränken sich zumeist auf die urbanen Zentren, die ländlichen Gebiete bleiben unterversorgt. Da der Staat seinen zentralen sozialen Aufgaben in vielen Bereichen nicht nachkommt und nur über eingeschränkte Kapazitäten verfügt, sind in den letzten Jahren viele Selbsthilfeinitiativen entstanden. Diese kooperieren in Ermangelung eigner finanzieller und personeller Ressourcen häufig mit ausländischen NGOs. Einen großen Anteil an Unterstützungsarbeit leisten die regionalen kirchlichen Einrichtungen. (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016b): Tschad - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tschad/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, http://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 17.5.2016 Wehrdienst Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, wofür die Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds nötig ist. Das Mindestalter für die Rekrutierung zur Wehrpflicht ist 20, die Wehrdienstzeit beträgt 3 Jahre. Frauen werden für ein Jahr Wehr- oder Freiwilligendienst im Alter von 21 angeworben. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Kindersoldaten (CIA 18.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, wofür die Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds nötig ist. Das Mindestalter für die Rekrutierung zur Wehrpflicht ist 20, die Wehrdienstzeit beträgt 3 Jahre. Frauen werden für ein Jahr Wehr- oder Freiwilligendienst im Alter von 21 angeworben. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Kindersoldaten (CIA 18.4.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (18.4.2016): The World Factbook, Chad, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cd.html, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen zählen Missbrauch durch Sicherheitskräfte, unzumutbare Haftbedingungen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Kinder. Kindersoldaten und Kinderarbeit sind im Tschad weit verbreitet (GIZ 4.2016a). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte und die Anwendung von Folter, willkürlichen Inhaftierungen, Isolationshaft und langwierige Untersuchungshaft. Es kommt zu Verweigerung fairer öffentlichen Verfahren und Einfluss der Exekutive auf die Justiz (AI 2015/2016; vgl. GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Menschenrechte spielen in der kritischen einheimischen Berichterstattung eine wichtige Rolle (GIZ 4.2016a.Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen zählen Missbrauch durch Sicherheitskräfte, unzumutbare Haftbedingungen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Kinder. Kindersoldaten und Kinderarbeit sind im Tschad weit verbreitet (GIZ 4.2016a). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte und die Anwendung von Folter, willkürlichen Inhaftierungen, Isolationshaft und langwierige Untersuchungshaft. Es kommt zu Verweigerung fairer öffentlichen Verfahren und Einfluss der Exekutive auf die Justiz (AI 2015 aus 2016,; vergleiche GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Menschenrechte spielen in der kritischen einheimischen Berichterstattung eine wichtige Rolle (GIZ 4.2016a. Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar per Verfassung garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis jedoch eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Kritische Äußerungen können problematisch sein und etwa zu Schließungen von Radiostationen oder Drohungen gegen Berichterstatter führen (GIZ 4.2016a). Behörden belästigen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 4.2016a) und verhaften Journalisten (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 4.2016a; vgl. AA 3.2016a) bzw. verhängen Geldstrafen (AA 3.2016a). Seit den wiederholten Rebellenangriffen wird oftmals der Ausnahmezustand verhängt und in diesem Zuge auch die Pressefreiheit eingeschränkt. Das Radio ist das am weitesten verbreitete Medium - und vornehmlich unter staatlicher Kontrolle. Die Privatsender unterstehen einer strengen Prüfung durch die Behörden. Private Fernsehsender gibt es im Tschad nicht. Das Radio dient als Informationsquelle und Nachrichtenübermittlung und bietet vor allem auf dem Land durch die vielen kleinen Regionalsender eine wichtige Austauschmöglichkeit (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS13.4.2016).Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar per Verfassung garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis jedoch eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Kritische Äußerungen können problematisch sein und etwa zu Schließungen von Radiostationen oder Drohungen gegen Berichterstatter führen (GIZ 4.2016a). Behörden belästigen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 4.2016a) und verhaften Journalisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 4.2016a; vergleiche AA 3.2016a) bzw. verhängen Geldstrafen (AA 3.2016a). Seit den wiederholten Rebellenangriffen wird oftmals der Ausnahmezustand verhängt und in diesem Zuge auch die Pressefreiheit eingeschränkt. Das Radio ist das am weitesten verbreitete Medium - und vornehmlich unter staatlicher Kontrolle. Die Privatsender unterstehen einer strengen Prüfung durch die Behörden. Private Fernsehsender gibt es im Tschad nicht. Das Radio dient als Informationsquelle und Nachrichtenübermittlung und bietet vor allem auf dem Land durch die vielen kleinen Regionalsender eine wichtige Austauschmöglichkeit (GIZ 4.2016a; vergleiche USDOS13.4.2016). Obwohl die Verfassung die Versammlungsfreiheit garantiert, respektiert die Regierung dieses Recht nicht immer. Laut Gesetz müssen Demonstrationen fünf Tage im Voraus angekündigt werden. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung erteilt dafür nicht immer die Erlaubnis. Nach den Angriffen von Boko Haram, verweigert das Ministerium sogar die Erlaubnis für große Versammlungen, einschließlich sozialer Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen. Die Sicherheitskräfte gehen oft mit unverhältnismäßig hoher Gewalt im Zuge von Demonstrationen vor, um diese zu zerstreuen (USDOS 13.4.2016). Die Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit, und im Allgemeinen respektiert die Regierung dieses Recht auch. (USDOS 13.4.2016). Mit der Einführung des Mehrparteiensystems haben sich dutzende Parteien gebildet. Ihre Wählerbasis beruht zumeist auf ethnischer Zugehörigkeit, die sich über die regionale Herkunft des jeweiligen Kandidaten definiert. Die wichtigste und beherrschende politische Kraft ist die vom Staatspräsidenten geführte Mouvement Patriotique du Salut (MPS), die derzeit mit 125 von 188 Abgeordneten im Parlament vertreten ist. Die wichtigsten legalen Oppositionsparteien sind z.B. die UNDR von Kebzaboh oder die FAR von Yorongar. (GIZ 4.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (2015/2016): Annual Report, Chad 2015/2016,AI - Amnesty International (2015 aus 2016,): Annual Report, Chad 2015 aus 2016,, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/chad/report-chad/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
Amnesty International gehört der Tschad zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe vollstrecken (AI, 20.7.2015). Im Juli 2015 wurde die Todesstrafe in das Anti-Terror Gesetz aufgenommen, obwohl im Jahr 2014 vom Staat die Abschaffung der Todesstrafe verkündet wurde. Am 29.8.2015 wurden zehn Mitglieder der Terrorbewegung Boku Haram exekutiert, welche für den Tod von 38 Zivilisten in der Hauptstadt N¿Djamena verantwortlich waren. Es handelte sich hierbei um die erste Hinrichtung seit 2003 (AI, 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/319755/458949_de.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 20.5.2016 Religionsfreiheit Der Staat ist laizistisch (Trennung von Kirche und Staat) verfasst und gewährleistet Glaubens- und Religionsfreiheit (AA 3.2016a). Die Verfassung stellt die Trennung von Religion und Staat sicher, garantiert Religionsfreiheit, sowie die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Konfessionelle Propaganda, welche die nationale Einheit untergräbt ist verboten. Der Präsident ermutigt religiöse Toleranz durch öffentliche Stellungnahmen (USDOS 14.10.2015). Über die Hälfte der Einwohner (ca. 53 %) sind Muslime, ca. 34 % sind Christen, wovon die Katholiken 28 % und 48 % die Protestanten ausmachen, unter ihnen Anhänger unabhängiger, evangelikaler und pentekostaler Glaubensgemeinschaften. Zudem gibt es v.a. im Süden zahlreiche Anhänger traditioneller afrikanischer Religionen (etwa 14 %). Die Religion bestimmt und charakterisiert das soziale Leben der Menschen (GIZ 4.2016c). Die Muslime im Tschad folgen mehrheitlich der sunnitischen Rechtsschule, malikitischer Ausrichtung. In der früheren Geschichte haben mystische Bruderschaften, insbesondere im Osten und Norden des Landes, eine große Rolle gespielt. Noch heute ist die Tijaniya -Bruderschaft, in deren Lehre auch Elemente lokaler afrikanischer Religion aufgenommen wurden, von großer Bedeutung. Größte christliche Gemeinschaft ist die Katholische Kirche mit acht Diözesen, größte protestantische Kirche ist die Eglise Evangélique du Tchad (EET). Daneben sind auch die Eglise Fraternelle Luthérienne du Tchad (EFLT), die Assemblées Chrétiennes au Tchad (ACT), die Eglise Adventiste du Tchad und die Eglise Baptiste du Tchad erwähnenswert (GIZ 4.2016c). FH berichtet von Zusammenstößen zwischen christlichen Bauern verschiedener ethnischen Gruppen aus dem Süden und muslimisch-arabischen Gruppen, vorwiegend im Norden lebend (FH 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
H und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Zu dieser Thematik konnten keine aktuellen Informationen gefunden werden. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Schreiben vom 19.03.2018 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren mit einer polnischen Staatsbürgerin liiert und lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt, es werde ihre zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Der Beschwerdeführer unterziehe sich derzeit einer Drogentherapie und besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Im Tschad habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst und versuche, seine Drogensucht zu überwinden. Die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien
Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien äußerst knapp und befassten sich nur rudimentär mit der Situation von Ausländern im Tschad sowie der wirtschaftlichen Lage und den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrer und entsprächen damit nicht den Anforderungen des VfGH an Länderfeststellungen. Die Versorgungslage im Tschad sei prekär. Der Beschwerdeführer habe in Gabun seine Muttersprache verlernt. Unter Berücksichtigung der katastrophalen Haftbedingungen im Tschad bestehe aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich verurteilt sei und weiters im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelten würde, eine erhöhte Gefahr, dass er dort in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gelange und inhaftiert werde. Die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sei zu hoch, die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose durchgeführt und die Milderungsgründe der Strafurteile außer Acht gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.Im Tschad habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst und versuche, seine Drogensucht zu überwinden. Die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG abgesprochen. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien äußerst knapp und befassten sich nur rudimentär mit der Situation von Ausländern im Tschad sowie der wirtschaftlichen Lage und den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrer und entsprächen damit nicht den Anforderungen des VfGH an Länderfeststellungen. Die Versorgungslage im Tschad sei prekär. Der Beschwerdeführer habe in Gabun seine Muttersprache verlernt. Unter Berücksichtigung der katastrophalen Haftbedingungen im Tschad bestehe aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich verurteilt sei und weiters im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelten würde, eine erhöhte Gefahr, dass er dort in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gelange und inhaftiert werde. Die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sei zu hoch, die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose durchgeführt und die Milderungsgründe der Strafurteile außer Acht gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit
Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 27
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich sowie da er im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelte, einem erhöhten Risiko einer Haftstrafe ausgesetzt, ist festzuhalten, dass es sich sowohl dabei, dass der Beschwerdeführer im Tschad als mutmaßlicher Ausländer gelte, als auch dabei, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich im Tschad bekannt würde, um bloße Mutmaßungen handelt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich Leib und Leben von österreichischen Staatsbürgern durch Drogenkriminalität in erheblichem Ausmaß gefährdet hat und daher strafrechtlich verurteilt wurde, nicht zu seinem Vorteil ausschlagen kann. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Tschad kein Ausländer ist, sind die Beschwerdeausführungen zu der Situation von Ausländern im Tschad nicht entscheidungsrelevant, dies gilt umso mehr für die Ausführungen betreffend das im Tschad erlassene Antiterrorgesetz. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter II. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vorgebracht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter römisch zwei. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vorgebracht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben. 3.3 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:Der mit "Recht auf Leben" betitelte Artikel 2, EMRK lautet wie folgt:
FPG abgesprochen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist.Soweit die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG abgesprochen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist. Zum Beschwerdevorbringen, die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen zum Tschad seien betreffend die Situation von Ausländern, die wirtschaftliche Lage sowie den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten für Rückkehrer nicht konkret genug, ist festzuhalten, dass, auch wenn die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchaus als prekär anzusehen ist, aus den Länderfeststellungen zusammenfassend hervorgeht, dass die Bevölkerung des Tschad keiner exzeptionellen wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt ist. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm im Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm im Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher im Tschad mit der Todesstrafe bedroht ist, daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher im Tschad mit der Todesstrafe bedroht ist, daher scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die
der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die
der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger Rückkehrer mit Schul- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit, der überdies in der Lage war, nach Europa zu gelangen, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt ist, es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Im Herkunftsstaat mangelt es ihm somit nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung 3.4.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.4.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. 3.4.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da unter Berücksichtigung der obigenAusführungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da unter Berücksichtigung der obigenAusführungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.