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{'item': 'I419 1262249-4'}

Obsah (7)§ 57Art. 133§ 52§ 46§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlI419 1262249-4 SpruchI419 1262249-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS a

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste frühestens am 03.06.2004 und spätestens am 16.07.2004 unter dem Vorwand einer Tagungsteilnahme mit einem österreichischen Visum ein und beantragte am 20.07.2004 unter einer Aliasidentität internationalen Schutz. Das BAA wies den Antrag des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun zulässig ist, und wies ihn aus dem Bundesgebiet aus. Diese Entscheidung erwuchs am 09.02.2005 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Rechtsmittelfrist wies das BAA ab, was der AsylGH am 01.02.2013 bestätigte.
  2. Am 14.03.2008 erließ die BPD XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot. Seit 11.10.2012 befindet er sich in Untersuchungs- und nunmehr Strafhaft.
  3. Am 14.03.2008 erließ die BPD römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot. Seit 11.10.2012 befindet er sich in Untersuchungs- und nunmehr Strafhaft.
  4. Am 28.12.2016 teilte er dem BFA durch seine Rechtsvertretung mit, er wolle gerne so schnell wie möglich in den Herkunftsstaat zurückkehren. Im Zuge des Parteiengehörs zur Rückkehrentscheidung führte er dagegen aus, nur zurück zu wollen, wenn sich dort die "politische Lage beruhigt" habe, und er "wieder gesund" sei. Zu den Länderfeststellungen mit Stand 23.03.2017 replizierte er am 26.07.2017, die Situation im Herkunftsland spitze sich zu und werde "wahrscheinlich bald eskalieren". Die Regierung habe in den zwei Jahren zuvor etwa 2.000 Studierende und Demonstranten getötet.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid hob das BFA das (nunmehr) Aufenthaltsverbot von Amts wegen auf (Spruchpunkt I), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

§ 57Asyl

G" (Spruchpunkt II) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt IV), und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).4. Mit dem bekämpften Bescheid hob das BFA das (nunmehr) Aufenthaltsverbot von Amts wegen auf (Spruchpunkt römisch eins), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

Paragraph 57, AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier), und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).

  1. In der Beschwerde dagegen wird auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verwiesen, des Weiteren auf seine Integrationsleistungen und seinen Gesundheitszustand. Beantragt wurde ersatzlose Behebung, eventualiter Abänderung, sowie aufschiebende Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ledig und volljährig, hat keine Unterhaltspflichten und befindet sich in der Strafhaft in einer Drogentherapie. Er konsumiert drei Arzneien, von denen zwei gegen Bluthochdruck Einsatz finden, und die dritte sowohl bei Depressionen als auch für langfristige Schmerztherapien verwendet wird. Er ist arbeitsfähig, und das Vollzugsgericht attestiert ihm gute Arbeitsleistung. Er weist eine erhöhte Belastung mit Hepatitis-B-Viren auf, bei der letzten Untersuchung betrug dieser "Viral load" 47 Internationale Einheiten gegenüber dem Referenzwert von < 20, was eine leicht erhöhte Viruslast ist. Das weist auf eine chronische oder eine Re-Infektion hin, und sollte von einem Facharzt für Lebererkrankungen abgeklärt werden. Es bestehen keine Hinweise auf eine akute Erkrankung an Hepatitis. Seine Identität steht fest. Er hat im Herkunftsstaat ein Studium der Umweltwissenschaften abgeschlossen und in den Vereinigten Staaten drei Jahre Geologie studiert. Er hat in Österreich Deutsch gelernt und auf Niveau A2 nachgewiesen. Die Strafhaft nutzt er für Weiterbildungen. So hat er den "Europäischen Computerführerschein" samt Erweiterungskurs für Präsentationssoftware und einen Erste-Hilfe-Kurs besucht sowie einen Staplerführerausweis erworben. Von den Angeboten der Gefangenenseelsorge nimmt er an der Trommelgruppe, der Bibelrunde und der Gesangsgruppe mit Vokalensemble teil. 2015 hat er in diesem Rahmen an einem Konzert mitgewirkt, und er beteiligt sich an der Vorbereitung von Gottesdiensten und Feiern. Im Frühjahr und Sommer 2016 hat er an dem von der Justizanstalt angebotenen Sozialen Kompetenztraining sehr engagiert teilgenommen. Er steht auf der Warteliste einer Beratungsstelle für Suchtfragen. Der Beschwerdeführer hat nach dem jüngsten Strafurteil (AS 53) unter anderem mindestens von März bis Oktober 2012 Suchtgift erworben und gewinnbringend verkauft, und zwar konkret 76 Cannabispflanzen hergestellt, Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG dreifach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und teilweise befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen, und zwar allein von März bis Oktober 2012 mindestens 40 bis 50 Kilo Cannabiskraut, und schließlich von März bis September 2012 mindestens 196 bis 254 Gramm Kokain verkauft.Der Beschwerdeführer hat nach dem jüngsten Strafurteil (AS 53) unter anderem mindestens von März bis Oktober 2012 Suchtgift erworben und gewinnbringend verkauft, und zwar konkret 76 Cannabispflanzen hergestellt, Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG dreifach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und teilweise befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mehrfach übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen, und zwar allein von März bis Oktober 2012 mindestens 40 bis 50 Kilo Cannabiskraut, und schließlich von März bis September 2012 mindestens 196 bis 254 Gramm Kokain verkauft. Er teilte von 18.12.2007 bis 19.05.2008, abgesehen von seiner Inhaftierung, sowie von 10.11.2008 bis zur neuerlichen Inhaftnahme am 11.10.2012 den Hauptwohnsitz mit einer elf Jahre jüngeren österreichischen Staatsbürgerin, seiner Lebensgefährtin. Mit dieser zusammen hat er in den Jahren 2005 bis 2007 die ihm im unten zitierten Urteil vom 07.12.2007 angelasteten Drogendelikte begangen. Nach eigenen Angaben will er sie heiraten, ihren Angaben vom 28.08.2017 nach haben sie "oft übers Heiraten gesprochen", als sie ihn in der Haft besucht habe, so oft es ihr möglich war. Eine Hochzeit sei erst geplant, wenn der Beschwerdeführer "einige Dinge regeln konnte und wir eine gute Grundlage für eine gemeinsame Zukunft haben". Die Beschwerdeführerin besucht ihn nicht regelmäßig. Der Beschwerdeführer hat zur Familie seiner Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis. Er hat eine nicht näher angegebene Zahl von Freunden und Bekannten im Inland, darunter auch solche mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Im Herkunftsstaat leben zwei Brüder und fünf Halbbrüder des Beschwerdeführers. Im Österreich trifft er seine Landsleute in einem speziellen Verein. Die Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, war aber selbst zuletzt 2014 bis 2016 länger berufstätig, 2017 für drei Wochen, 2018 bisher für einen Tag. Sie bezog bis Anfang 2017 Arbeitslosengeld und erhält seitdem Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer lebte darüber hinaus von Grundversorgung und gelegentlichen nicht angemeldeten Tätigkeiten als Zeitungsausträger oder Reinigungskraft. Er wurde wie folgt vom LG XXXX verurteilt:Er wurde wie folgt vom LG römisch 40 verurteilt: am 07.12.2007 wegen der Vergehen des Erwerbens, Besitzens und Überlassens von Suchtgift in gewerbsmäßiger Begehungsform zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon sechs bedingt nachgesehen, wobei das Datum der letzten Tat der 30.08.2007 war, somit innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise, am 18.06.2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht bedingt nachgesehen, sowie am 09.10.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in gewerbsmäßiger Begehungsweise und in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, wobei die bedingte Nachsicht zur ersten Verurteilung widerrufen wurde. Wegen dieser Delikte befand und befindet er sich 2007 und 2008 jeweils für drei Monate sowie seit 11.10.2012 durchgehend in Haft. Eine bedingte Entlassung im laufenden Jahr ist möglich. Verwaltungsstrafrechtlich ist der Beschuldigte wegen Missachtung des roten Lichtsignals, Lenken eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift sowie Lenken eines Kraftfahrzeuges oder Ziehen eines Anhängers ohne die erforderliche Lenkberechtigung vorgemerkt. 1.2 Zur Lage in Kamerun: Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun mit aktuellem Stand vom 23.03.2017 zitiert (nicht, wie im Bescheid angegeben, aktualisiert 15.04.2016). Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die Informationen zur politischen und Sicherheitslage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist festzustellen: 1.2.1 Politische Lage Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 2.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2016).Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 2.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2016). Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (82 Jahre) regiert seit
  3. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 9.12.2016). Die jetzt gültige Verfassung ist die
  4. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr
  5. Diese
  6. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 2.2017a). Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen.

offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 65% gelegen haben (GIZ 2.2017a; vgl. BS 2016). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 2.2017a).Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen.

offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 65% gelegen haben (GIZ 2.2017a; vergleiche BS 2016). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 2.2017a). Parlaments- und Kommunalwahlen werden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen abgehalten. Nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) fanden am

  1. September 2013 die bislang letzten Parlaments- und Kommunalwahlen statt; - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 2.2017a). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 9.12.2016). Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 2.2017a; vgl. AA 9.12.2016). Senatspräsident ist der 81-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 9.12.2016).Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 2.2017a; vergleiche AA 9.12.2016). Senatspräsident ist der 81-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 9.12.2016). Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (74 Jahre) stammt (AA 9.12.2016). 1.2.2 Sicherheitslage Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 17.3.2017b). In den englischsprachigen Regionen um die Städte Bamenda und Buea kommt es nach Streiks von Teilen der anglophonen Bevölkerung zu gewalttätigen Demonstrationen und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, die bereits mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das österreichische Außenministerium warnt ausdrücklich vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind. Die Lage ist gespannt und unsicher und kann sich innerhalb kürzester Zeit verschlechtern. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. In den letzten Jahren wurden mehr als 20 ausländische Staatsangehörige im Norden des Landes entführt (BMEIA 17.3.2017). Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind über 259.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun eingetroffen (AA 9.12.2016). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.3.2017; vgl. FH 2016). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2016).Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind über 259.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun eingetroffen (AA 9.12.2016). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.3.2017; vergleiche FH 2016). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2016). In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2016). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord sind fast 59.000 Menschen aus Nigeria geflüchtet (AA 9.12.2016). In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen (AA 17.3.2017; vgl. FD 17.3.2017a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 17.3.2017b). Laut einem Bericht der International Crisis Group wurden im Zuge der Angriffe durch Boko Haram, seit März 2014, 1.500 Menschen getötet und 155.000 verdrängt (IRIN 11.1.2017). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich (AI 22.2.2017).In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen (AA 17.3.2017; vergleiche FD 17.3.2017a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 17.3.2017b). Laut einem Bericht der International Crisis Group wurden im Zuge der Angriffe durch Boko Haram, seit März 2014, 1.500 Menschen getötet und 155.000 verdrängt (IRIN 11.1.2017). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich (AI 22.2.2017). Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle und Geiselnahmen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen (AA 17.3.2017; vgl. BMEIA 17.3.2017).Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle und Geiselnahmen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen (AA 17.3.2017; vergleiche BMEIA 17.3.2017). Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 2.2017a). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen (AA 17.3.2017). 1.2.3 Medizinische Versorgung Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze und die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 2.2017b). Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 9.12.2016). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland - ausgenommen zum persönlichen Gebrauch - ist problematisch, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (AA 9.12.2016). 1.2.4 Behandlung nach Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 9.12.2016). 1.3 Zum Vorbringen: Im Bescheid wurde auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" in der aktuellen Version verwiesen, aus welchem soeben zitiert wurde. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Eine nach Kamerun zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie dem Akt des Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie dem Akt des Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des BFA, die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen auf die Angaben im Administrativverfahren, das Strafurteil vom 09.10.2013, die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs - samt diversen Bestätigungen (AS 167 ff) - und jene seiner Lebensgefährtin (AS 247) sowie die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnten die Feststellungen aufgrund des Arztbriefes (AS 317) und der diesem beiliegenden Urkunden sowie des Beschlusses des Vollzugsgerichts (AS 338) getroffen werden. Die Verurteilungen leiten sich aus dem Strafregister und den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid ab. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den Registerabfragen der Grundversorgung und der Sozialversicherung. Das Fehlen regelmäßiger Besuche durch die Lebensgefährtin zeigt sich aus deren Registrierung. Den Aufzeichnungen der Justizanstalt sind für das Jahr 2015 insgesamt 12 Besuche der Lebensgefährtin zu entnehmen, 2016 dann einer und 2017 (wo die Aufzeichnung bis 21.
  3. reicht) keiner, was nicht an geänderten Bedingungen der Anstalt liegen kann, weil für 2017 neun Besuche anderer Personen verzeichnet wurden. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Kamerun samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht qualifiziert entgegen und gab lediglich an, es seien 2.000 Studierende und Demonstranten getötet worden, und es habe "keine Englisch-Schule mehr offen". Inwiefern diese - in den Länderinformationen nicht belegten - Angaben seine Person tangieren sollten, erhellt aus seinen Ausführungen nicht. Sein Vorbringen steht zudem nicht nur mit den Länderinformationen in Widerspruch, sondern auch mit dem im Jahr davor artikulierten Wunsch, ehestens zurückzukehren. Daran ändert auch ein im Beschwerdeverfahren nachgereichtes Unterstützungsschreiben der Gefangenenseelsorge nichts, in welchem auf Berichte von "afrikanischen Männern, die direkt nach der Haft in ihr Heimatland überstellt wurden" Bezug genommen wird, denen dort ihr Geld abgenommen werde und Haft drohe, weil auch das - jedenfalls betreffend den konkreten Herkunftsstaat betreffend - im Gegensatz zu den Länderinformationen steht, wobei das Zutreffen auf genau diesen Staat ohnehin nicht behauptet wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Abweisung der Beschwerde) 3.1 Zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I):3.1 Zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins): Das ursprünglich verhängte unbefristete Rückkehrverbot gilt infolge der Rechtskraft der Ausweisung nunmehr als Aufenthaltsverbot, wie sich aus § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ergibt. Spruchpunkt I behebt dieses wegen Überschreitung seiner Maximaldauer.Das ursprünglich verhängte unbefristete Rückkehrverbot gilt infolge der Rechtskraft der Ausweisung nunmehr als Aufenthaltsverbot, wie sich aus Paragraph 62, Absatz 4, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ergibt. Spruchpunkt römisch eins behebt dieses wegen Überschreitung seiner Maximaldauer. Wenngleich in der Beschwerde die Aufhebung des Bescheids zur Gänze beantragt wurde, ist dieser kein Grund zu entnehmen, warum sie sich auch gegen Spruchpunkt I richtet, und der Beschwerdeführer durch diesen auch nicht beschwert.Wenngleich in der Beschwerde die Aufhebung des Bescheids zur Gänze beantragt wurde, ist dieser kein Grund zu entnehmen, warum sie sich auch gegen Spruchpunkt römisch eins richtet, und der Beschwerdeführer durch diesen auch nicht beschwert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II):3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch zwei): Im ersten Satz des Spruchpunkts I im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46 f, AS 390 f) offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 13 des Bescheids). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch eins im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46 f, AS 390 f) offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 13 des Bescheids). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hätte zudem im Falle des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hätte zudem im Falle des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei): Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt war der Beschwerde-führer während seines Asylverfahrens aus diesem Grund zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, welches aber wie festgestellt schon länger rechtskräftig abgeschlossen ist.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt war der Beschwerde-führer während seines Asylverfahrens aus diesem Grund zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, welches aber wie festgestellt schon länger rechtskräftig abgeschlossen ist. Seither hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches im Rechtssinn auch nicht dadurch behauptet, dass er angab, die Familie seiner Lebensgefährtin habe ihn "schon als Familienmitglied aufgenommen". Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorhandensein eines Privatlebens evident, über die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hinaus betreffend deren Familie und auch andere soziale Kontakte, die der Beschuldigte im Laufe seines bald 14-jährigen Aufenthalts geknüpft hat. Wenngleich der Beschuldigte seit mehr als fünf Jahren in erster Linie auf den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal beschränkt ist, kann vom Ende der übrigen privaten Beziehungen nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auch regelmäßig Besuch von Privatpersonen erhält. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, Geschwister und Halbgeschwister sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen oder aufzufrischen. Seine Beziehung zu der Österreicherin hat er zu einem Zeitpunkt begonnen, als sein Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und er ausgewiesen worden war. Haftbedingt wohnt er nun auch bereits mehr als fünf Jahre nicht mehr mit ihr zusammen. 2016 hat er erklärt, baldmöglichst in den Herkunftsstaat zurück zu wollen. All das relativiert das Gewicht seiner privaten Interessen im Inland. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer die Behörden mehrfach über sein Alter und seine Identität zu täuschen versucht hat. Er lebte von der Grundversorgung und lebt nun als Strafgefangener in der Justizanstalt, weist - für die Dauer seines Aufenthalts - kaum Integrationsmerkmale auf, hat seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach Einreise unter Angabe eines falschen Grundes verwirklichen sowie durch Ignorieren der Ausreiseverpflichtung fortsetzen können, und vom Spracherwerb abgesehen Kurse, Schulungen und dokumentierte soziale Aktivitäten erst jüngst im Strafvollzug begonnen. Am nachteiligsten wirkt sich aber aus, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers zunehmend gravierender wurde, womit er die Trennung von seiner Partnerin und den anderen Sozialkontakten bewusst als Folge in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal nach dem SMG verurteilt, zuletzt wegen Verbrechens und mehrerer Vergehen. Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Auf-enthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden, jahrelangen Trennung durch die Strafhaft geringeres Gewicht haben, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 und Z. 5 FPG.Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden, jahrelangen Trennung durch die Strafhaft geringeres Gewicht haben, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG. Der Sachverhalt lässt sich insofern mit jenem vergleichen, in welchem einem Fremden nach 16-jährigem Aufenthalt im Inland neben massivem fremdenrechtlichen Fehlverhalten eine "gravierende und von evidenter Unbelehrbarkeit gekennzeichnete Suchtmitteldelinquenz, die zur Verhängung von Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von mehr als 7 Jahren führte, zur Last" zu legen waren (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Fallbezogen sind es beim Beschwerdeführer 8 Jahre und 3 Monate. Der VwGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass "angesichts dessen ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestand. Der Fremde habe "daher die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse (v. a.) an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen." Das gelte "insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf allenfalls eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung" im Herkunftsland, "deren Auswirkungen aber jedenfalls die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreichen".Der VwGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass "angesichts dessen ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestand. Der Fremde habe "daher die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse (v. a.) an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen." Das gelte "insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf allenfalls eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung" im Herkunftsland, "deren Auswirkungen aber jedenfalls die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreichen". Auch fallbezogen ist im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers eine solche Besorgnis nicht gegeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die not-dürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Geschwister oder eventuelle andere Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die not-dürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Geschwister oder eventuelle andere Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig. Er spricht mindestens eine Landessprache und hat in Kamerun nicht nur die Schule, sondern auch ein Universitätsstudium der Umweltwissenschaften abgeschlossen, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob mit landwirtschaftlicher oder anderer Arbeit. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Drogenhandel - wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Kamerun keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Kamerun keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Kamerun das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V):3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf): Aus den mehrfachen, über Jahre verteilten Delikten nach dem SMG lässt sich ablesen, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest drei Monaten, was fallbezogen auf alle drei Verurteilungen zutrifft, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was ebenso alle drei Verurteilungen erfüllen, mehr als eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, was die zweite und dritte Verurteilung erfüllen, aber auch nach Z. 5 seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, was auf die jüngste Verurteilung zutrifft.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind nach Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest drei Monaten, was fallbezogen auf alle drei Verurteilungen zutrifft, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was ebenso alle drei Verurteilungen erfüllen, mehr als eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, was die zweite und dritte Verurteilung erfüllen, aber auch nach Ziffer 5, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, was auf die jüngste Verurteilung zutrifft. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen damit sowohl den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als auch jenen des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was letztlich betreffend die Dauer eines Einreiseverbots bedeutet, dass es unbefristet zu verhängen ist.Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen damit sowohl den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als auch jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was letztlich betreffend die Dauer eines Einreiseverbots bedeutet, dass es unbefristet zu verhängen ist. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt V abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde, was hier - nach dem Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides - der Fall ist. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die sofortige Ausreise erweist sich als nötig in diesem Sinne, da der Beschwerdeführer zur Bestreitung seiner Bedürfnisse auf kriminelles Verhalten verfallen ist. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt über Jahre zumindest auch durch Drogendelikte. Verurteilt wurde er nicht nur wegen Beschaffens und Besitzens von Drogen in ungewöhnlich großer Menge, sondern auch wegen deren Weitergabe, konkret wegen Verbrechens und mehrerer Vergehen nach dem SMG, zu sechseinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, womit der Strafrahmen beim Beschwerdeführer (20 Jahre, AS 91) zu 33 % ausgeschöpft wurde. Aus der Strafhöhe in Relation zum Strafrahmen lässt sich ablesen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers und der Unrechtsgehalt der Taten eine gravierende Missachtung der rechtlich geschützten Werte bildeten. Angesichts des Fehlens legaler Einkünfte des Beschwerdeführers und der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit weiterer Angriffe gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter besteht daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.1262249.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.