G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G" (Spruchpunkt II) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt IV), und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).4. Mit dem bekämpften Bescheid hob das BFA das (nunmehr) Aufenthaltsverbot von Amts wegen auf (Spruchpunkt römisch eins), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier), und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 65% gelegen haben (GIZ 2.2017a; vgl. BS 2016). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 2.2017a).Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen.
offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 65% gelegen haben (GIZ 2.2017a; vergleiche BS 2016). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 2.2017a). Parlaments- und Kommunalwahlen werden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen abgehalten. Nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) fanden am
G" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46 f, AS 390 f) offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 13 des Bescheids). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch eins im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46 f, AS 390 f) offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 13 des Bescheids). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hätte zudem im Falle des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hätte zudem im Falle des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei): Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt war der Beschwerde-führer während seines Asylverfahrens aus diesem Grund zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, welches aber wie festgestellt schon länger rechtskräftig abgeschlossen ist.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt war der Beschwerde-führer während seines Asylverfahrens aus diesem Grund zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, welches aber wie festgestellt schon länger rechtskräftig abgeschlossen ist. Seither hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches im Rechtssinn auch nicht dadurch behauptet, dass er angab, die Familie seiner Lebensgefährtin habe ihn "schon als Familienmitglied aufgenommen". Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorhandensein eines Privatlebens evident, über die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hinaus betreffend deren Familie und auch andere soziale Kontakte, die der Beschuldigte im Laufe seines bald 14-jährigen Aufenthalts geknüpft hat. Wenngleich der Beschuldigte seit mehr als fünf Jahren in erster Linie auf den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal beschränkt ist, kann vom Ende der übrigen privaten Beziehungen nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auch regelmäßig Besuch von Privatpersonen erhält. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, Geschwister und Halbgeschwister sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen oder aufzufrischen. Seine Beziehung zu der Österreicherin hat er zu einem Zeitpunkt begonnen, als sein Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und er ausgewiesen worden war. Haftbedingt wohnt er nun auch bereits mehr als fünf Jahre nicht mehr mit ihr zusammen. 2016 hat er erklärt, baldmöglichst in den Herkunftsstaat zurück zu wollen. All das relativiert das Gewicht seiner privaten Interessen im Inland. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer die Behörden mehrfach über sein Alter und seine Identität zu täuschen versucht hat. Er lebte von der Grundversorgung und lebt nun als Strafgefangener in der Justizanstalt, weist - für die Dauer seines Aufenthalts - kaum Integrationsmerkmale auf, hat seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach Einreise unter Angabe eines falschen Grundes verwirklichen sowie durch Ignorieren der Ausreiseverpflichtung fortsetzen können, und vom Spracherwerb abgesehen Kurse, Schulungen und dokumentierte soziale Aktivitäten erst jüngst im Strafvollzug begonnen. Am nachteiligsten wirkt sich aber aus, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers zunehmend gravierender wurde, womit er die Trennung von seiner Partnerin und den anderen Sozialkontakten bewusst als Folge in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal nach dem SMG verurteilt, zuletzt wegen Verbrechens und mehrerer Vergehen. Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Auf-enthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden, jahrelangen Trennung durch die Strafhaft geringeres Gewicht haben, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 und Z. 5 FPG.Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angesichts der vorangehenden, jahrelangen Trennung durch die Strafhaft geringeres Gewicht haben, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG. Der Sachverhalt lässt sich insofern mit jenem vergleichen, in welchem einem Fremden nach 16-jährigem Aufenthalt im Inland neben massivem fremdenrechtlichen Fehlverhalten eine "gravierende und von evidenter Unbelehrbarkeit gekennzeichnete Suchtmitteldelinquenz, die zur Verhängung von Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von mehr als 7 Jahren führte, zur Last" zu legen waren (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Fallbezogen sind es beim Beschwerdeführer 8 Jahre und 3 Monate. Der VwGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass "angesichts dessen ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestand. Der Fremde habe "daher die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse (v. a.) an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen." Das gelte "insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf allenfalls eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung" im Herkunftsland, "deren Auswirkungen aber jedenfalls die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreichen".Der VwGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass "angesichts dessen ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestand. Der Fremde habe "daher die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse (v. a.) an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen." Das gelte "insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf allenfalls eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung" im Herkunftsland, "deren Auswirkungen aber jedenfalls die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreichen". Auch fallbezogen ist im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers eine solche Besorgnis nicht gegeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier):
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die not-dürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Geschwister oder eventuelle andere Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die not-dürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine Geschwister oder eventuelle andere Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig. Er spricht mindestens eine Landessprache und hat in Kamerun nicht nur die Schule, sondern auch ein Universitätsstudium der Umweltwissenschaften abgeschlossen, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob mit landwirtschaftlicher oder anderer Arbeit. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Drogenhandel - wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Kamerun keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Kamerun keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Kamerun das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V):3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf): Aus den mehrfachen, über Jahre verteilten Delikten nach dem SMG lässt sich ablesen, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest drei Monaten, was fallbezogen auf alle drei Verurteilungen zutrifft, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was ebenso alle drei Verurteilungen erfüllen, mehr als eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, was die zweite und dritte Verurteilung erfüllen, aber auch nach Z. 5 seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, was auf die jüngste Verurteilung zutrifft.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind nach Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest drei Monaten, was fallbezogen auf alle drei Verurteilungen zutrifft, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was ebenso alle drei Verurteilungen erfüllen, mehr als eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, was die zweite und dritte Verurteilung erfüllen, aber auch nach Ziffer 5, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, was auf die jüngste Verurteilung zutrifft. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen damit sowohl den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als auch jenen des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was letztlich betreffend die Dauer eines Einreiseverbots bedeutet, dass es unbefristet zu verhängen ist.Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen damit sowohl den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als auch jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was letztlich betreffend die Dauer eines Einreiseverbots bedeutet, dass es unbefristet zu verhängen ist. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt V abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde, was hier - nach dem Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides - der Fall ist. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die sofortige Ausreise erweist sich als nötig in diesem Sinne, da der Beschwerdeführer zur Bestreitung seiner Bedürfnisse auf kriminelles Verhalten verfallen ist. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt über Jahre zumindest auch durch Drogendelikte. Verurteilt wurde er nicht nur wegen Beschaffens und Besitzens von Drogen in ungewöhnlich großer Menge, sondern auch wegen deren Weitergabe, konkret wegen Verbrechens und mehrerer Vergehen nach dem SMG, zu sechseinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, womit der Strafrahmen beim Beschwerdeführer (20 Jahre, AS 91) zu 33 % ausgeschöpft wurde. Aus der Strafhöhe in Relation zum Strafrahmen lässt sich ablesen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers und der Unrechtsgehalt der Taten eine gravierende Missachtung der rechtlich geschützten Werte bildeten. Angesichts des Fehlens legaler Einkünfte des Beschwerdeführers und der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit weiterer Angriffe gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter besteht daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.1262249.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.