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{'item': 'I419 2190263-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlI419 2190263-1 SpruchI419 2190263-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei Schüler und am XXXX geboren. Er sei 2014 aus Nigeria ausgereist und habe von Herbst 2015 bis zum Vortag in Italien gelebt. Sein dortiges Asylverfahren sei negativ ausgegangen.Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei Schüler und am römisch 40 geboren. Er sei 2014 aus Nigeria ausgereist und habe von Herbst 2015 bis zum Vortag in Italien gelebt. Sein dortiges Asylverfahren sei negativ ausgegangen. Das zur Frage des Alters eingeholte medizinische Gutachten kam aufgrund einer Untersuchung am 09.01.2018 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt zwischen 16,07 und 20,32 Jahre alt war, womit sein Vorbringen zum Thema vereinbar sei. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2018 im Beisein eines von der BH XXXX, Kinder- und Jugendhilfe am 01.02.2018 bestellten Vertreters einvernommen und gab dabei als Geburtsdatum wiederum den XXXX an. Nach dem Datum gefragt, das sein italienisches Dokument aufgewiesen habe, gab er an, es wäre fälschlich 1994 eingetragen gewesen, und er habe es nicht geschafft, bei der Quästur in Sondrio eine Korrektur zu erreichen.Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2018 im Beisein eines von der BH römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe am 01.02.2018 bestellten Vertreters einvernommen und gab dabei als Geburtsdatum wiederum den römisch 40 an. Nach dem Datum gefragt, das sein italienisches Dokument aufgewiesen habe, gab er an, es wäre fälschlich 1994 eingetragen gewesen, und er habe es nicht geschafft, bei der Quästur in Sondrio eine Korrektur zu erreichen. Am 23.02.2018 teilte das Polizeikooperationszentrum dem BFA mit, die Quästur in Mailand habe den Beschwerdeführer unter dessen Namen mit Geburtsdatum XXXX als "positivo Schengen" verzeichnet.Am 23.02.2018 teilte das Polizeikooperationszentrum dem BFA mit, die Quästur in Mailand habe den Beschwerdeführer unter dessen Namen mit Geburtsdatum römisch 40 als "positivo Schengen" verzeichnet. Das BFA hielt darauf in einem Aktenvermerk fest, der Beschwerdeführer sei als an diesem Tag geborener nigerianischer Staatsangehöriger vom italienischen Innenministerium identifiziert worden. In seiner Stellungnahme dazu brachte der Beschwerdeführer am 06.03.2018 vor, er wisse nicht, wie es zu diesem Geburtsjahr komme. Die BH XXXX, Kinder- und Jugendhilfe, entzog in der Folge der Caritas Rechtsberatung die Vollmacht für den Beschwerdeführer, da dieser "aufgrund einer Altersfeststellung" 1994 geboren sei.Die BH römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, entzog in der Folge der Caritas Rechtsberatung die Vollmacht für den Beschwerdeführer, da dieser "aufgrund einer Altersfeststellung" 1994 geboren sei. Am 08.03.2018 genehmigte ein Organwalter des BFA den Entwurf des angefochtenen Bescheids, ein anderer erließ die Zustellverfügung. Nach dem Spruch hätte das BFA die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und weitere Verfügungen getroffen. Eine Ausfertigung des Bescheids wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.03.2018 in der PI XXXX überreicht.Eine Ausfertigung des Bescheids wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.03.2018 in der PI römisch 40 überreicht. Am 19.03.2018 teilte die Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums dem BFA mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, was im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei. Das Ministerium gab dabei dessen Geburtsdatum mit XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX an.Am 19.03.2018 teilte die Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums dem BFA mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, was im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei. Das Ministerium gab dabei dessen Geburtsdatum mit römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 an. Am 20.03.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Beschwerdeschriftsatz ein. Einige Stunden nach Übermittlung der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer über die Rechtsvertretung mit getrenntem Schriftsatz, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In beiden Schriftsätzen ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in den Verfahrensdaten wie im Bescheid mit XXXX angeführt.Am 20.03.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Beschwerdeschriftsatz ein. Einige Stunden nach Übermittlung der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer über die Rechtsvertretung mit getrenntem Schriftsatz, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In beiden Schriftsätzen ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in den Verfahrensdaten wie im Bescheid mit römisch 40 angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Das Alter des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Bescheid des BFA kam niemals der BH XXXX zu. Das BFA hat keine Zustellung des Bescheides an eine andere Person als den Beschwerdeführer verfügt.Der Bescheid des BFA kam niemals der BH römisch 40 zu. Das BFA hat keine Zustellung des Bescheides an eine andere Person als den Beschwerdeführer verfügt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der sonst festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Aktes des BFA sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der sonst festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Aktes des BFA sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Negativfeststellung betreffend das Alter ergibt sich daraus, dass der vom BFA angenommene Geburtsjahrgang 1994 nach dem medizinischen Gutachten ausgeschlossen ist. Nach diesem ergibt sich sinngemäß, dass Geburtsjahre vor 1997 nicht mit den Untersuchungsergebnissen vereinbar sind (AS 200). Das bedeutet, dass die vom BFA mittels Aktenvermerk festgehaltene Annahme, der Beschwerdeführer sei 1994 geboren, dem Gutachten widerspricht, also nach den Gesetzen der Logik nicht ohne Weiteres als erwiesen gelten kann. Auch die nachträgliche Mitteilung der italienischen Dublin-Einheit gibt keinen hilfreichen Hinweis im Sinne der Annahme des BFA. Die Umstände der Zustellung des Bescheides ergeben sich aus der Zustellverfügung (AS 365) und der Bestätigung über die Aushändigung (AS 905).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Zurückweisungen) 3.1 Zur Zurückweisung der Beschwerde Nach den Feststellungen hat das BFA den Beschwerdeführer als materiellen und formellen Empfänger des Bescheids bestimmt. Dessen Alter steht allerdings nicht fest. Er selbst behauptet, XXXX geboren und damit minderjährig zu sein.Nach den Feststellungen hat das BFA den Beschwerdeführer als materiellen und formellen Empfänger des Bescheids bestimmt. Dessen Alter steht allerdings nicht fest. Er selbst behauptet, römisch 40 geboren und damit minderjährig zu sein. Um das besondere Schutzbedürfnis für alle Minderjährigen zu wahren, sah bereits § 13 Abs. 2 AsylG 1991 die Bestellung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zum Verfahrenskurator für die Dauer des Asylverfahrens vor (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0181).Um das besondere Schutzbedürfnis für alle Minderjährigen zu wahren, sah bereits Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1991 die Bestellung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zum Verfahrenskurator für die Dauer des Asylverfahrens vor vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0181). Nach aktueller Rechtslage ist bei mündigen Minderjährigen, deren Interessen vom gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, für Verfahren vor dem BFA und dem BVwG nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, in dem dieser einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (§ 10 Abs. 3 BFA-VG).Nach aktueller Rechtslage ist bei mündigen Minderjährigen, deren Interessen vom gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, für Verfahren vor dem BFA und dem BVwG nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, in dem dieser einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG). Zustellungen haben immer an den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen zu erfolgen. Eine Ausfolgung an den Vertretenen selbst vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215). Gelingt es einem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem BFA oder dem BVwG beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Bestehen danach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. (§ 13 Abs. 3 BFA-VG und § 12 Abs. 4 FPG)Gelingt es einem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem BFA oder dem BVwG beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Bestehen danach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. (Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 12, Absatz 4, FPG) Fallbezogen trifft genau dies zu, nachdem sich der Beschwerdeführer den Untersuchungen unterzogen hat, und das erstellte Gutachten die Minderjährigkeit nicht ausschließt, während eindeutige, mit dem gutachterlich vorgegebenen Zeitrahmen kompatible Beweise für das tatsächliche Alter (bislang) fehlen. Damit ist für die Dauer der Zweifel von des Beschwerdeführers Minderjährigkeit auszugehen. Die Zustellverfügung hätte demnach seinen gesetzlichen Vertreter, also den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, als formellen Empfänger zu bezeichnen gehabt, worauf diesem zuzustellen gewesen wäre. (Vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Da das BFA dies verkannte, konnte eine wirksame Zustellung der genehmigten Erledigung nicht stattfinden, sodass fallbezogen kein Bescheid wirksam zugestellt wurde, zumal es sich um ein Ein-Parteien-Verfahren handelt. Das BFA hat damit über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers keine Entscheidung erlassen. (Vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/21/0419;) Weil aber die Aushändigung der Ausfertigung an den unvertretenen Beschwerdeführer nicht zu einer Erlassung des Bescheides geführt hat, existiert auch kein tauglicher Gegenstand einer Anfechtung. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, über die Beschwerde inhaltlich zu befinden. Stattdessen ist diese wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. (Vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480) 3.2 Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er unter einem mit diesem Beschluss, der in der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ergeht, zurückgewiesen wird.Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er unter einem mit diesem Beschluss, der in der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ergeht, zurückgewiesen wird. Der Klarheit halber sei angemerkt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auch inhaltlich nicht erforderlich ist, da mangels einer behördlichen Erledigung in der Sache selbst auch keine Vollstreckung in welcher Weise auch immer stattfinden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zustellung an nicht prozessfähige Parteien.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zustellung an nicht prozessfähige Parteien. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2190263.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.