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{'item': 'L515 2101111-3'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 56§ 10§ 52§ 46§60§ 2§ 46a§ 43§ 120§ 1Art. 8§ 7§ 6§ 58§ 27Artikel 15Artikel 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlL515 2101111-3 SpruchL515 2101113-3/9E L515 2101111-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 56, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 56, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX beschossen:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 beschossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX beschlossen:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. § 56 AsylG ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 56, AsylG ein. I.

  1. Die minderjährigen bP sind Geschwister. bP1 brachte 2 Anträge auf internationalen Schutz ein, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden. bP2 brachte einen solchen Antrag ein, welcher abgewiesen wurde. In Bezug auf beide bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt.römisch eins.
  2. Die minderjährigen bP sind Geschwister. bP1 brachte 2 Anträge auf internationalen Schutz ein, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden. bP2 brachte einen solchen Antrag ein, welcher abgewiesen wurde. In Bezug auf beide bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... -Strichaufzählung Ab dem 15.07.2011 wurde der Aufenthalt geduldet, da kein Heimreisezertifikat erlangbar war. -Strichaufzählung Ihnen wurde von der BH XXXX auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung "besonderer Schutz" gültig vom 15.07.2012 bis 14.07.2013 erteilt.Ihnen wurde von der BH römisch 40 auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung "besonderer Schutz" gültig vom 15.07.2012 bis 14.07.2013 erteilt. -Strichaufzählung Am 09.07.2013 wurden Anträge auf Ausstellung einer "Rot Weiß Rot Karte plus eingebracht, und wurden bei diesen Anträgen die georgischen Reisepässe ihrer Eltern vorgelegt. -Strichaufzählung Dadurch konnte festgestellt werden, dass ihre Eltern im Asylverfahren falsche Angaben zu deren Identität gemacht haben. Beide Elternteile wurden strafrechtlich verurteilt. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 27.01.2015 wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. -Strichaufzählung Nach eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid mit Entscheidung des BVwG vom 25.11.2015 zur Zahl W189 2101113-1/3E mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG stützt.Nach eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid mit Entscheidung des BVwG vom 25.11.2015 zur Zahl W189 2101113-1/3E mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG stützt. -Strichaufzählung Auch gegen ihre Eltern und gegen ihre Schwester wurde eine Rückehrentscheidung erlassen, wobei gegen ihre Eltern noch zusätzlich ein Einreiseverbot verhängt wurde. -Strichaufzählung Sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellten am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 2 AsylG.Sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellten am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. -Strichaufzählung Dieser Antrag wurde nicht begründet, und wurde bei Antragstellung mitgeteilt, dass weiter Unterlagen nachgereicht werden. Im Beisein des rechtlichen Vertreters ihrer Erziehungsberechtigten wurde diese an diesem Tag auch niederschriftlich einvernommen, und gab diese an, dass ihrer Famil[i]e vom Verein eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird. -Strichaufzählung Es wurden aktenkundig keine weiteren Unterlagen vorgelegt, sondern langte nur am 18.05.2017 eine Säumnisbeschwerde ein. -Strichaufzählung Am 29.06.2017 langte eine Antragsergänzung ein, mit der unter anderem bekräftig werden sollte, dass der weitere Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 29.06.2017 wurde Ihr Antrag nach §56 AsylG abgewiesen. -Strichaufzählung Gegen diesen Bescheid haben Sie Beschwerde erhoben -Strichaufzählung Am 27.07.2017 hob der BVwG die Entscheidung mit Beschluss auf, da keine erneute Rückkehrentscheidung getroffen und das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt wurde. -Strichaufzählung Am 28.09.2017 fand eine neuerliche Einvernahme statt. -Strichaufzählung Mit 13.10.2017 langte Ihre Stellungnahme beim BFA ein. ..." In Bezug auf die bP2 stellt sich der Verfahrenshergang de facto identisch dar. I.3.
  3. Die Anträge der bP wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3.1. Die Anträge der bP wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Die bB begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt (Wiedergabe der Wesentlichen Ausführungen in Bezug auf bP1): "... Unabdingbare Erteilungsvoraussetzung stellt das Tatbestandsmerkmal dar, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handeln muss (siehe Einleitungssatz zu § 56 AsylG) das heißt, es muss durch die Anwendung der sonstigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen verglichen zum "Durchschnittsfall" (Anm: hier wohl im Vergleich zu sonstigen Asylwerbern, welche beharrliche Ihrer Obliegenheit zum Verlassen das Bundesgebiets nicht entsprechen bzw. deren Aufenthaltsrecht auf einen Erschleichungstatbestand fußte) für die antragstellende Partei die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im hohen Maße als unbillig zu sehen zu bezeichnen wäre. Liegt schon diese Voraussetzung nicht vor, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Vorhinein aus, selbst wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen würden.Unabdingbare Erteilungsvoraussetzung stellt das Tatbestandsmerkmal dar, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handeln muss (siehe Einleitungssatz zu Paragraph 56, AsylG) das heißt, es muss durch die Anwendung der sonstigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen verglichen zum "Durchschnittsfall" Anmerkung, hier wohl im Vergleich zu sonstigen Asylwerbern, welche beharrliche Ihrer Obliegenheit zum Verlassen das Bundesgebiets nicht entsprechen bzw. deren Aufenthaltsrecht auf einen Erschleichungstatbestand fußte) für die antragstellende Partei die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im hohen Maße als unbillig zu sehen zu bezeichnen wäre. Liegt schon diese Voraussetzung nicht vor, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Vorhinein aus, selbst wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen würden. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 56 AsylG zur Gänze vorliegen, ist aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG davon auszugehen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des BFA handelt, wobei das Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und erscheint es hier fraglich, ob der Zweck des § 56 AsylG darin liegen soll, rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben (wobei sich hier minderjährige Drittstaatsangehörige das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, aber in einem gewissen Umfang objektiv zurechnen lassen müssen) aus ihrer gesetzlichen festgelegten Obliegenheit, so wie andere sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Personen, das Bundesgebiet zu verlassen, durch das nachträgliche Schaffen von Fakten entlassen werden sollen und hierdurch die Möglichkeit eines Automatismus für alljene zu eröffnen, welche nicht gewillt sind, die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 56, AsylG zur Gänze vorliegen, ist aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG davon auszugehen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des BFA handelt, wobei das Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und erscheint es hier fraglich, ob der Zweck des Paragraph 56, AsylG darin liegen soll, rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben (wobei sich hier minderjährige Drittstaatsangehörige das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, aber in einem gewissen Umfang objektiv zurechnen lassen müssen) aus ihrer gesetzlichen festgelegten Obliegenheit, so wie andere sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Personen, das Bundesgebiet zu verlassen, durch das nachträgliche Schaffen von Fakten entlassen werden sollen und hierdurch die Möglichkeit eines Automatismus für alljene zu eröffnen, welche nicht gewillt sind, die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ist daher aus folgenden Gründen abzuweisen:Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG ist daher aus folgenden Gründen abzuweisen: Zu ihrem Aufenthalt in Öster[r]eich ist festzustellen, dass sie sich im Zeitraum vom 13.04.2009 bis 20.04.2009 und vom 15.07.2012 bis zum 25.11.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Somit wären die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG grundsätzlich erfüllt. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ausreichende Zeitraum nur erreicht wurde, da es Ihre Erziehungsberechtigten unterlassen haben deren tatsächliche Identität bekannt zu geben, und dadurch ein weiterer Aufenthalt im Bundesgbiet erzwungen wurde. Wie bereits erwähnt ist es nicht der Zweck des § 56 AsylG rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Beschwerdefüher hat sich in diesem Fall das Verhalten seiner Eltern in objektiver Weise zuzurechnen zu lassen. Da somit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zum Teil durch falsche Angaben erschlichen wurde ist die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 56 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt.Zu ihrem Aufenthalt in Öster[r]eich ist festzustellen, dass sie sich im Zeitraum vom 13.04.2009 bis 20.04.2009 und vom 15.07.2012 bis zum 25.11.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Somit wären die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG grundsätzlich erfüllt. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ausreichende Zeitraum nur erreicht wurde, da es Ihre Erziehungsberechtigten unterlassen haben deren tatsächliche Identität bekannt zu geben, und dadurch ein weiterer Aufenthalt im Bundesgbiet erzwungen wurde. Wie bereits erwähnt ist es nicht der Zweck des Paragraph 56, AsylG rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Beschwerdefüher hat sich in diesem Fall das Verhalten seiner Eltern in objektiver Weise zuzurechnen zu lassen. Da somit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zum Teil durch falsche Angaben erschlichen wurde ist die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt. Weiters liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen des §60 Abs 2 [AsylG] nicht vor. Der Nachweis der Voraussetzungen

§60Abs 2 Z1 bis 3 Asyl

G kann durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung vorgebracht werden. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung vom Verein Purple Sheep, unterzeichnet vom geschäftsführenden Obmann Daniel Kurosch Allahyari vom 11.10.2017, erfüllt jedoch die Voraussetzungen nicht, die

§ 2Abs. 26 Asyl

G verlangt werden . Die Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung wird in keinster Weise dargelegt.Weiters liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen des §60 Absatz 2, [AsylG] nicht vor. Der Nachweis der Voraussetzungen

§60Absatz 2, Z1 bis 3 Asyl

G kann durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung vorgebracht werden. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung vom Verein Purple Sheep, unterzeichnet vom geschäftsführenden Obmann Daniel Kurosch Allahyari vom 11.10.2017, erfüllt jedoch die Voraussetzungen nicht, die

Paragraph 2, Absatz 26, AsylG verlangt werden . Die Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung wird in keinster Weise dargelegt. ... Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration und damit einem schützenswerten Privatleben ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einem unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist.(vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besucht hat und Deutsch spricht, fällt bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Eltern in seinen Herkunftstaat zurückkehren würde, wodurch Ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. In Georgien halten sich auch unverändert einige Angehörige der Familie auf. Seit dem Jahr 2008 liegt eine negative Asylentscheidung vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keinen besonderen Stellenwert. Im vorliegenden Fall liegt der Aufenthalt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Eltern ihre Ident[it]ät und die Identität des Beschwerdeführers von Anfang an richtig angegeben. Es wird nicht verkannt, dass ein Leben in Georgien für den Beschwerdeführer eine starke Veränderung bedeutet. Aufgrund seines Alters ist der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat aber nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. Vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21(0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration und damit einem schützenswerten Privatleben ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einem unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist.vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besucht hat und Deutsch spricht, fällt bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Eltern in seinen Herkunftstaat zurückkehren würde, wodurch Ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. In Georgien halten sich auch unverändert einige Angehörige der Familie auf. Seit dem Jahr 2008 liegt eine negative Asylentscheidung vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keinen besonderen Stellenwert. Im vorliegenden Fall liegt der Aufenthalt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 69 a, NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Eltern ihre Ident[it]ät und die Identität des Beschwerdeführers von Anfang an richtig angegeben. Es wird nicht verkannt, dass ein Leben in Georgien für den Beschwerdeführer eine starke Veränderung bedeutet. Aufgrund seines Alters ist der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat aber nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. Vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21(0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. Des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. Des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Soweit sprachliche Schwächen von dem Beschwerdeführer eingewandt wurden, dass der Beschwerdeführer die kyrillische Schrift nicht könne und die deutsche Schrift lerne, ist festzuhalten, dass Georgischkenntnisse zweifelsfrei vorliegen, wenn diese auch nicht gut sein sollen. Wie bereits erwähnt befindet sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter, wodurch Ihm zumutbar ist, die kyrillische Schrift zu lernen und anzuwenden. Beim Erwerb von Sprachkenntnissen ist zudem auf sein familiäres Umfeld zu verweisen. Die Muttersprache seiner Eltern ist Georgisch und verfügt der Vater auch lediglich über Sprachkenntnisse auf nur grundlegendem Niveau, womit ihm zwar einfache Gespräche auf Deutsch mit seinem Sohn möglich sind, jedoch keinesfalls gefühlvolle Gespräche, wie sie Kinder mit ihren Eltern führen. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Georgisch-Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers wesentlich besser sind, als von der Vertretung behauptet ... Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, da gegen Ihre Eltern eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, da gegen Ihre Eltern eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. ..." I.3.

  1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
  2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.
  3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP und deren Familie genau beschrieben.römisch eins.
  4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP und deren Familie genau beschrieben. So wurde etwa angeführt, dass die Eltern der bP nach Abschluss des Asylverfahrens ihre Identität und die der Kinder von sich aus richtig gestellt hätten. Die Eltern der bP wären zwar strafrechtlich verurteilt worden, weil sie aufgrund der Verschleierung ihrer Identität Sozialleistungen erschlichen hätten, ein verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der Täuschung über die Identität wäre nicht erfolgt. Die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass aufgrund der Antragstellung gem. § 56 AsylG die bP ich wieder legal im Bundesgebiet aufhielten. Die bP würden sich seit 22.9.2016 wieder legal im Bundesgebiet aufhalten. Der gegenständliche Antrag wäre nicht in Verzögerungsabsicht, sondern deswegen gestellt worden, weil die Voraussetzungen vorliegen würden. Die Aufenthaltsverfestigung würde vor allem in der langen Verfahrensdauer rund um die Niederlassungsanträge sowie der Verzögerung der Aushändigung von Dokumenten für den letztgeborenen Bruder der Beschwerdeführerin herrühren.Die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass aufgrund der Antragstellung gem. Paragraph 56, AsylG die bP ich wieder legal im Bundesgebiet aufhielten. Die bP würden sich seit 22.9.2016 wieder legal im Bundesgebiet aufhalten. Der gegenständliche Antrag wäre nicht in Verzögerungsabsicht, sondern deswegen gestellt worden, weil die Voraussetzungen vorliegen würden. Die Aufenthaltsverfestigung würde vor allem in der langen Verfahrensdauer rund um die Niederlassungsanträge sowie der Verzögerung der Aushändigung von Dokumenten für den letztgeborenen Bruder der Beschwerdeführerin herrühren. Georgien wäre den bP völlig fremd. Georgien sei auch nicht der Herkunftsstaat der bP, weil sie sich dort noch nie befunden hätten. Sie halten sich seit der Geburt in Österreich auf. Die bP würden die Voraussetzungen des § 56 AsylG zur Gänze erfüllen.Die bP würden die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG zur Gänze erfüllen. In Bezug auf die bP liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor und hätte die Behörde in der Vergangenheit festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Duldung der bP vorliegen. Auch wurde den bP eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die bP hätten sich nicht beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal die Rückkehrentscheidung im November 2015 in Rechtskraft erwuchs und sich die Mutter zu diesem Zeitpunkt im
  5. Schwangerschaftsmonat -es handelte sich um eine Problemschwangerschaft- befand. Vom Jänner bis September 2016 hätte sich die Behörde geweigert, relevante Dokumente für das jüngste Kind auszustellen. Als die Behörde erneut tätig geworden wäre, wären in Bezug auf die bP bereits die Voraussetzungen des § 56 AsylG vorgelegen.Die bP hätten sich nicht beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal die Rückkehrentscheidung im November 2015 in Rechtskraft erwuchs und sich die Mutter zu diesem Zeitpunkt im
  6. Schwangerschaftsmonat -es handelte sich um eine Problemschwangerschaft- befand. Vom Jänner bis September 2016 hätte sich die Behörde geweigert, relevante Dokumente für das jüngste Kind auszustellen. Als die Behörde erneut tätig geworden wäre, wären in Bezug auf die bP bereits die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG vorgelegen. Von einem Minderjährigen könne man nicht erwarten, dass er sich ebenso wie ein Erwachsener des unsicheren Aufenthaltes bewusst ist. Im Rahmen der Interessensabwägung sie auch besonders auf die Kinderrechte einzugehen. Die Schlussfolgerung, dass die bP die georgische Sprache besser beherrsche als sie vorbringt, sei falsch. Eine Rückkehrentscheidung würde letztlich einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.Eine Rückkehrentscheidung würde letztlich einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG würden nicht vorliegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG würden nicht vorliegen. Ua. wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Bescheid eingegangen. Zwischenzeitig wurde eine Patenschaftserklärung vorgelegt. I.5.
  7. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Die maßgeblichen Erwägungen wurden in einem Aktenvermerk festgehalten. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Antrag gem. § 56 AsylG Ermessen im Rahmen des Gesetzes übte und aufgrund der Abweisung des Antrages zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ.römisch eins.5.
  8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Die maßgeblichen Erwägungen wurden in einem Aktenvermerk festgehalten. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Antrag gem. Paragraph 56, AsylG Ermessen im Rahmen des Gesetzes übte und aufgrund der Abweisung des Antrages zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ. Da die beschwerdeführende Parteien nicht als Asylwerber anzusehen ist, hatte das ho. Gericht in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung [vgl. insbesondere bisherige Verfahrensgänge (ua. wurde bereits in der Vergangenheit zeitnahe eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt) oder etwa Verfahrensstände der weiteren Familienmitglieder] wurde dies bejahtDa die beschwerdeführende Parteien nicht als Asylwerber anzusehen ist, hatte das ho. Gericht in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung [vgl. insbesondere bisherige Verfahrensgänge (ua. wurde bereits in der Vergangenheit zeitnahe eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt) oder etwa Verfahrensstände der weiteren Familienmitglieder] wurde dies bejaht I.5.
  9. Die bP brachte einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, das ho. Gericht sei in Bezug auf die Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde säumig. Im Rahmen der Aktenvorlage vertrag das ho. Gericht die Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber durch die jüngst gleichlautende Änderungen des § 17 Abs 1 und § 18 Abs 5 BFA-VG nach Ansicht des ho. Gerichts beabsichtigte, eine vereinheitlichte und vereinfachte Vorgehensweise des BVwG zu ermöglichen, dies bei gleichzeitiger Wahrung und Präzisierung des individuellen Rechtsschutzes (wobei rein unions- und menschenrechtlich eine Kontrolle des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung durch eine Richter/eine Richterin erforderlich ist, aber kein Instanzenzug von einem Gericht zu einem anderen). Insofern könne aber auch im Anwendungsbereich des § 18 BFA-VG die seitens des VwGH beginnend mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/010014, getätigte Rechtsprechung zu § 18 BFA-VG, wonach das BVwG eine begründete Entscheidung (innerhalb der Wochenfrist) - in Form eines Erkenntnisses - über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen muss, nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Aufgrund dieser Ausführungen ging das ho. Gericht davon aus, dass es, nachdem es zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, nicht verhalten war, ein förmliches Erkenntnis hierüber zu erlassen, sodass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Säumnis nicht vorliegt.römisch eins.5.
  10. Die bP brachte einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, das ho. Gericht sei in Bezug auf die Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde säumig. Im Rahmen der Aktenvorlage vertrag das ho. Gericht die Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber durch die jüngst gleichlautende Änderungen des Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nach Ansicht des ho. Gerichts beabsichtigte, eine vereinheitlichte und vereinfachte Vorgehensweise des BVwG zu ermöglichen, dies bei gleichzeitiger Wahrung und Präzisierung des individuellen Rechtsschutzes (wobei rein unions- und menschenrechtlich eine Kontrolle des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung durch eine Richter/eine Richterin erforderlich ist, aber kein Instanzenzug von einem Gericht zu einem anderen). Insofern könne aber auch im Anwendungsbereich des Paragraph 18, BFA-VG die seitens des VwGH beginnend mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/010014, getätigte Rechtsprechung zu Paragraph 18, BFA-VG, wonach das BVwG eine begründete Entscheidung (innerhalb der Wochenfrist) - in Form eines Erkenntnisses - über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen muss, nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Aufgrund dieser Ausführungen ging das ho. Gericht davon aus, dass es, nachdem es zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, nicht verhalten war, ein förmliches Erkenntnis hierüber zu erlassen, sodass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Säumnis nicht vorliegt. I.5.
  11. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.3.2018, beim ho. Gericht eingelangt am 28.3.2018 wurde das ho. Gericht aufgefordert, ua. binnen einer Woche die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.römisch eins.5.
  12. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.3.2018, beim ho. Gericht eingelangt am 28.3.2018 wurde das ho. Gericht aufgefordert, ua. binnen einer Woche die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. II.
  13. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  14. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II.
  15. Im in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnis vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E ging das ho. Gericht in Bezug auf die bP von folgendem Sachverhalt aus (zur Klarstellung sei angeführt, dass mit BF1 und BF2 die Eltern der bP, mit BF3 die bP1 und BF4 die bP2 gemeint sind:römisch zwei.
  16. Im in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnis vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E ging das ho. Gericht in Bezug auf die bP von folgendem Sachverhalt aus (zur Klarstellung sei angeführt, dass mit BF1 und BF2 die Eltern der bP, mit BF3 die bP1 und BF4 die bP2 gemeint sind: "... "
  17. Feststellungen zu den Beschwerdeführern: 2.
  18. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.2.
  19. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF1 hält sich seit 28.08.2005, die BF2 seit 09.01.2006 im Bundesgebiet auf. BF3 wurde am 31.01.2008 und BF4 am 12.03.2009 im Bundesgebiet geboren. Die Asylverfahren von BF1 bis BF3 sind mit am 03.11.2008 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes negativ entschieden worden, wobei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde. Ein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der dahingehenden am 24.04.2009 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aufgrund der Schwangerschaft der BF1 bis 15.06.2009 aufgeschoben. Für die BF4 wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Identität der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, wurden die Beschwerdeführer ab dem 15.07.2011

§ 46a

FPG geduldet.Da die Identität der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, wurden die Beschwerdeführer ab dem 15.07.2011

Paragraph 46 a, FPG geduldet. Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach § 69a NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen

69a NAG -gültig bis 14.07.2013 -erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen.Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach Paragraph 69 a, NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen

69a NAG -gültig bis 14.07.2013 -erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen. BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der XXXX - XXXX Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG.BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der römisch 40 - römisch 40 Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG. Im Zuge der Antragstellung legten BF1 und BF2 aktuelle georgische Reisepässe vor, aus denen sich ergibt, dass alle Beschwerdeführer -auch BF3 und BF4 -bislang unter falscher Identität in Österreich gelebt haben. Tatsächlich führen die Beschwerdeführer die im Spruch genannten Identitäten. Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach § 41a Abs. 9 NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf § 25 NAG noch nicht entschieden wurde.Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf Paragraph 25, NAG noch nicht entschieden wurde. BF1 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des XXXX vom 20.06.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom 20.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des XXXX vom 30.11.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Die Tilgung trat mit 21.12.2012 ein. Mit Urteil des XXXX XXXX XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein

§ 120Abs.

2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00.Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein

Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00. BF2 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des XXXX XXXX vom 31.03.2014, Zl. XXXX , wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 , wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des XXXX XXXX vom 08.10.2014, Zl. XXXX , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein

§ 120Abs.

2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein

Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-. Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " XXXX " sowie des falschen Geburtsdatums " XXXX " bei der XXXX XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer XXXX , unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird.Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " römisch 40 " sowie des falschen Geburtsdatums " römisch 40 " bei der römisch 40 römisch 40 bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer römisch 40 , unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird. Abgesehen von den Angehörigen der Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer XXXX Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep auf.Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer römisch 40 Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep auf. BF1 und BF2 verfügen über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und B

  1. Sie sind im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Hinsichtlich BF3 und BF 4, die in Österreich geboren und teilweise schulpflichtig sind, wird von entsprechenden Deutschkenntnissen ausgegangen. BF1 und BF2 haben sich nicht aus-, fort-oder weitergebildet und sind auch nicht Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführer verfügen weder über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, eine Krankenversicherung noch über ausreichend finanzielle Mittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet bestreiten zu können. BF3 und BF4 sind beide schulpflichtig. Mit ihren sieben und sechs Jahren sind sie in einem anpassungsfähigen Alter. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, in XXXX integriert gewesen zu sein und von der örtlichen Bevölkerung unverändert unterstützt zu werden, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer seit weit über einem Jahr nicht mehr in besagter Gemeinde aufhältig sind, sondern mangels finanzieller Mittel auf die Unterstützung des Vereines Purple Sheep angewiesen sind.Soweit die Beschwerdeführer behaupten, in römisch 40 integriert gewesen zu sein und von der örtlichen Bevölkerung unverändert unterstützt zu werden, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer seit weit über einem Jahr nicht mehr in besagter Gemeinde aufhältig sind, sondern mangels finanzieller Mittel auf die Unterstützung des Vereines Purple Sheep angewiesen sind. In Georgien halten sich unverändert Angehörige von BF1 und BF2 auf, zu denen auch Kontakt besteht. ... 3.3.
  2. Die Beschwerdeführer sind Drittstaatsangehörige. Der Aufenthalt von BF1 war im Bundesgebiet bislang nur geduldet. Im Vergleich zu BF2 bis BF4 wurde dem BF1 aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einem Verbrechen nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Das BFA hat im Fall von BF1 die Entscheidung sohin zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat im Fall von BF1 die Entscheidung sohin zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Betreffend BF2 bis BF4 hat die Behörde verkannt, dass diesen Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt wurden. Der Aufenthalt der BF2 bis 4 ist daher rechtmäßig (vgl. auch § 24 Abs. 1 NAG).Betreffend BF2 bis BF4 hat die Behörde verkannt, dass diesen Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt wurden. Der Aufenthalt der BF2 bis 4 ist daher rechtmäßig vergleiche auch Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Im vorliegenden Fall ist die zu erlassende Rückkehrentscheidung betreffend BF2 bis BF4 aus folgenden Gründen auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu stützen:Im vorliegenden Fall ist die zu erlassende Rückkehrentscheidung betreffend BF2 bis BF4 aus folgenden Gründen auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu stützen: BF2 ist -wie im Verfahrensgang und den Feststellungen dargelegt -zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden. Sie wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom 31.03.2014, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Sie wurde mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in XXXX dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die

§ 2Abs.

4 Z 4 FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die

§ 1

Abs 4 FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten - Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht.Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in römisch 40 dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die

Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten - Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht. Mit weiterem Urteil des XXXX XXXX vom 08.10.2014, Zahl XXXX , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit weiterem Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2014, Zahl römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein

§ 120Abs.

2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein

Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-. Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " XXXX " sowie des falschen Geburtsdatums " XXXX " bei der XXXX XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer 11413239, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde.Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " römisch 40 " sowie des falschen Geburtsdatums " römisch 40 " bei der römisch 40 römisch 40 bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer 11413239, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde. Aufgrund des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger berechtigt. Das Fehlverhalten der BF2 stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Besonders hervorgehoben werden muss, dass die strafrechtliche Verurteilung vom 08.10.2014 im Zusammenhang damit steht, dass BF1 und BF2 während ihrer Asylverfahren unter falscher Identität aufgetreten sind und so nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens ihre Abschiebung und jene von BF3 und BF4 nach Georgien verhindert haben, da mangels Klärung der Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer erwirkt werden konnte. Nur aufgrund dessen, konnte eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht erfolgen und nur aufgrund dessen wurden die Beschwerdeführer vorerst geduldet und haben in der Folge einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten. Die nunmehrigen Beteuerungen von BF1 und BF2 vor dem BFA und in den Eingaben ihrer Vertretung, wonach sie Angst gehabt hätten, ihre Identitäten richtigzustellen, müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden, vor allem wenn man die strafrechtlich sanktionierten Verstöße von BF2 betrachtet. Laut Urteil vom 31.03.2014 hat die BF2 ihr strafrechtlich relevantes Verhalten im Zeitraum April 2009 bis September 2013, also viele Jahre nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gesetzt, wo sie doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin vermochte die BF2 zum einen ihr kriminelles Potential und zum anderen ihren nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Unter diesen Gegebenheiten kann auch nicht gesagt, werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes keine Gefahr mehr von der BF2 ausgehe. Hier war auch festzuhalten, dass die Frist für die bedingte Strafnachsicht noch nicht abgelaufen ist. Die BF2 hat es (wie im Übrigen auch BF1) demnach vorgezogen, ihre Identität zu verschleiern, so ihre Abschiebung zu vereiteln, zu Unrecht geduldet zu werden bzw. Aufenthaltstitel zu erhalten und über € 25.000,00 an staatlichen Leistungen zu Unrecht zu beziehen, die auch bislang nicht zurückerstattet wurden. Dieses gesetzte Verhalten widerstreitet jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF2 und damit auch deren mj. Kinder derzeit über Unterhaltsmittel, einen Krankenversicherungsschutz und einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen, zumal die Beschwerdeführer bislang keinerlei Nachweise darüber erbracht haben und die bloße Behauptung über die Verfügbarkeit von Barmitteln bzw. Unterstützungsleistungen in der Beschwerdeschrift die Vorlage geeigneter Nachweise nicht ersetzen kann. Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. (vgl. auch VfGH, U 614/10-11)Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. vergleiche auch VfGH, U 614/10-11) Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4

§ 52Abs.

4 Z 1 und Z 4 FPG vorzugehen.Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG vorzugehen. ... 3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Ein Familienleben führen die Beschwerdeführer nur untereinander, wobei sie allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet -im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre -ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in XXXX genannt.Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet -im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre -ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in römisch 40 genannt. Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in XXXX gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten.Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in römisch 40 gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten. Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in XXXX . Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von XXXX bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über €Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in römisch 40 . Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von römisch 40 bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über € 25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von XXXX bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel XXXX verlassen und beim Verein Purple Sheep Zuflucht finden haben müssen.25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von römisch 40 bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel römisch 40 verlassen und beim Verein Purple Sheep Zuflucht finden haben müssen. Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in XXXX . Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in XXXX spricht, ist das nicht nachvollziehbar.Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in römisch 40 . Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in römisch 40 spricht, ist das nicht nachvollziehbar. Auch die in den Stellungnahmen und der Beschwerde behauptete Möglichkeit des BF1, für den Fall einer Arbeitserlaubnis in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, wurde durch keine entsprechenden Unterlagen untermauert. Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in XXXX verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können.Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in römisch 40 verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Zum langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet war festzuhalten, dass dieser darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführer, die seit 2005, 2006 im Bundesgebiet aufhältig bzw. geboren sind, erst im Jahr 2013 ihre richtige Identität angeführt haben. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011

46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet.Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011

46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet. Erst bei der Antragstellung auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels im Juli 2013 gaben die Beschwerdeführer ihre wahre Identität bekannt. In diesem Zusammenhang war klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vielmehr liegt die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes darin begründet, dass die Beschwerdeführer unter falscher Identität in Österreich aufhältig gewesen sind. Nach unbegründetem Asylverfahren ist deren Abschiebung deshalb gescheitert, da mangels richtiger Identität keine Heimreisezertifikate ausgestellt werden konnten. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben.Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 69 a, NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben. Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (<Abdulaziz>, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (<Ghiban>, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (<Dragan>, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 <Ghiban>, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (<Sisojeva>, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (<Abdulaziz>, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (<Ghiban>, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (<Dragan>, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 <Ghiban>, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Artikel 8, Absatz eins, EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (<Sisojeva>, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Artikel 8, Absatz eins, EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die Beschwerdeführer konnten auch nicht darlegen, sich abgesehen von den erworbenen Sprachkenntnissen im Bundesgebiet aus-, weiter-oder fortgebildet zu haben. Sie sind auch zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und waren demnach Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von staatlichen Leistungen bzw. sonstigen finanziellen Zuwendungen angewiesen und konnten die dahingehenden Behauptungen in der Beschwerde, wonach BF1 in Österreich sofort eine Arbeit erhalten könnte, wenn er über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügen würde, nicht durch entsprechende Unterlagen bestätigt werden. Es war auch festzuhalten, dass sich unverändert Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhalten. Dort leben unvermindert die Eltern von BF1 und die Mutter von BF

  1. Der Bruder von BF1 hat sich zwischenzeitig im Bundesgebiet aufgehalten, hält sich nach Auskunft der Beschwerdeführer mittlerweile jedoch wieder in Georgien auf. Es besteht demnach ganz ohne Zweifel unvermindert Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat. An dieser Stelle muss auch festgehalten werden, dass BF1 und BF2 im März bzw. April 2013 in Georgien Reisepässe ausgestellt worden sind, weshalb -auch in Ermangelung anderslautender Behauptungen -davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer selbst in Georgien gewesen sein mussten. BF1 und BF2 haben im Übrigen die wesentlichen und prägenden Jahre in Georgien verbracht. Dort sind sie aufgewachsen und haben Georgien erst nach Eintritt der Volljährigkeit verlassen. BF1 und BF2 sind im Übrigen jung und arbeitsfähig, weshalb ihnen jedenfalls zumutbar ist, in Georgien für ihre Familie zu sorgen und die Lebensgrundlage zu sichern. Abgesehen von der Möglichkeit Unterstützung durch die Familie zu finden, wird in diesem Zusammenhang auf die Länderinformationen zur Rückkehr bzw. zur Versorgungslage in Georgien verwiesen, wo keine die Existenz gefährdende Situation für Rückkehrer beschrieben wird. Zu BF3 und BF4 war auszuführen, dass diese zwar im Bundesgebiet geboren worden sind und sich seit der Geburt in Österreich aufhalten. Sie sind mit ihren sechs und sieben Jahren jedoch in einem anpassungsfähigen Alter. Beide stehen gerade am Beginn ihrer Schullaufbahn. BF3 besucht die zweite und BF4 die erste Klasse Volksschule. Darüber hinaus halten sich die Kinder vordergründig altersentsprechend mit ihren Eltern auf. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht vorgetragen. Wie bereits eingangs dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in XXXX auf. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung, dem Mangel an finanzieller Mittel sowie dem Alter von BF3 und BF4 kann nicht erkannt werden, inwieweit unverändert ein berücksichtigungswürdiger Kontakt zur Bevölkerung und insbesondere den Kindern in XXXX aufrecht bestehen soll.Zu BF3 und BF4 war auszuführen, dass diese zwar im Bundesgebiet geboren worden sind und sich seit der Geburt in Österreich aufhalten. Sie sind mit ihren sechs und sieben Jahren jedoch in einem anpassungsfähigen Alter. Beide stehen gerade am Beginn ihrer Schullaufbahn. BF3 besucht die zweite und BF4 die erste Klasse Volksschule. Darüber hinaus halten sich die Kinder vordergründig altersentsprechend mit ihren Eltern auf. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht vorgetragen. Wie bereits eingangs dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in römisch 40 auf. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung, dem Mangel an finanzieller Mittel sowie dem Alter von BF3 und BF4 kann nicht erkannt werden, inwieweit unverändert ein berücksichtigungswürdiger Kontakt zur Bevölkerung und insbesondere den Kindern in römisch 40 aufrecht bestehen soll. Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass die minderjährigen BF3 und BF4 im Herkunftsstaat über ein Privat-und Familienleben verfügen, da nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor in Georgien leben. Hier sind insbesondere die Großeltern väterlicherseits und die Großmutter mütterlicherseits zu erwähnen. Es ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4 -mit Hilfe ihrer Eltern und Familie -eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Soweit sprachliche Schwächen von BF3 und BF4 genannt wurden, bzw. eingewandt wurde, dass BF3 die kyrillische Schrift nicht könne und die deutsche Schrift lerne, war festzuhalten, dass laut diesen Ausführungen Georgischkenntnisse zweifelsfrei vorliegen, wenn diese auch nicht gut sein sollen. Zumal beide Beschwerdeführer noch am Beginn ihrer Schullaufbahn stehen, kann dem Umstand, dass sie die kyrillische Schrift nicht können, keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden. Zumal beide am Beginn ihrer Schullaufbahn stehen wird es ihnen im Lichte der mehrfach angesprochenen altersentsprechenden Anpassungsfähigkeit zumutbar sein, die kyrillische Schrift zu lernen, wobei beim Erwerb von Sprachkenntnissen auf ihr familiäres Umfeld zu verweisen ist. Die Muttersprache von BF1 und BF2 ist Georgisch und verfügt BF1 auch lediglich über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, womit ihm zwar einfache Gespräche auf Deutsch möglich sind, jedoch keinesfalls gefühlvolle Gespräche, wie sie Kinder mit ihren Eltern führen. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Georgisch-Sprachkenntnisse der Kinder wesentlich besser sind, als von der Vertretung behauptet. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für BF3 und BF4 eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 und BF4 davon ausgegangen werden kann, dass für BF3 und BF4 der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für BF3 und BF4 eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 und BF4 davon ausgegangen werden kann, dass für BF3 und BF4 der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4, die derzeit in Österreich die zweite bzw. erste Klasse Volksschule besuchen, nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen BF3 und BF4 aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Georgien betroffen sind. Allfälligen privaten Interessen von BF1 und BF2 an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere ihr straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen -wie eingangs umfassend erörtert -entgegen zu halten. Der BF1 ist im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er bereits im Jahr 2007 einmal wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Auch wenn diese Verurteilungen bereits getilgt sind, war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tilgung der Verurteilung einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen steht (Hinweis E
  2. Juli 1994, 94/18/0374, ergangen zu § 18 Abs 1 FrG 1993) (VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2007/18/0285).Der BF1 ist im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er bereits im Jahr 2007 einmal wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Auch wenn diese Verurteilungen bereits getilgt sind, war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tilgung der Verurteilung einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen steht (Hinweis E
  3. Juli 1994, 94/18/0374, ergangen zu Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993) (VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2007/18/0285). Im Jahr 2014 ist er schließlich wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei in diesem Zusammenhang auf die eingangs getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verurteilung der BF2 verwiesen wird. Betreffend die strafrechtliche Verurteilungen der BF2 wird -um Wiederholungen zu vermeiden -auf die eingangs der rechtlichen Beurteilung getätigten Ausführungen verwiesen. Während ihres Aufenthaltes in Österreich und zwar zu Zeitpunkten, wo sie mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätten müssen, wurden die BF1 und BF2, wegen unterschiedlicher Straftatbestände -Vermögensdelikte und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalts von Fremden regelnden Bestimmungen -rechtskräftig verurteilt. Trotz Deutschkenntnisse, einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und im Bundesgebiet geborenen Kindern war nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Trotz Deutschkenntnisse, einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und im Bundesgebiet geborenen Kindern war nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. ..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  5. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  6. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind minderjährig, deren Pflege und Obsorge ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörig erleben nach wie vor in Georgien. Im Übrigen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den bereits zitierten Ausführungen der bB und dem og Erkenntnis des ho. Gerichts vom 22.1.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden. II.1.
  7. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  8. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
  9. Beweiswürdigung II.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  11. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Zum einen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen. Weiters wird auf die zitierten Ausführungen im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E verwiesen, welche im Inhalt des gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden II.2.
  12. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt.römisch zwei.2.
  13. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  14. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  15. und Unterpunkte). II.2.
  16. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  17. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  18. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  19. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bzw. ihrer Vertretung bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bzw. ihrer Vertretung bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
  20. Rechtliche Beurteilung II.3.
  21. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  22. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [

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