GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 56, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 56, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX beschossen:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 beschossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX beschlossen:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. § 56 AsylG ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 56, AsylG ein. I.
G 2005 abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
G kann durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung vorgebracht werden. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung vom Verein Purple Sheep, unterzeichnet vom geschäftsführenden Obmann Daniel Kurosch Allahyari vom 11.10.2017, erfüllt jedoch die Voraussetzungen nicht, die
G verlangt werden . Die Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung wird in keinster Weise dargelegt.Weiters liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen des §60 Absatz 2, [AsylG] nicht vor. Der Nachweis der Voraussetzungen
G kann durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung vorgebracht werden. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung vom Verein Purple Sheep, unterzeichnet vom geschäftsführenden Obmann Daniel Kurosch Allahyari vom 11.10.2017, erfüllt jedoch die Voraussetzungen nicht, die
Paragraph 2, Absatz 26, AsylG verlangt werden . Die Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung wird in keinster Weise dargelegt. ... Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration und damit einem schützenswerten Privatleben ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einem unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist.(vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besucht hat und Deutsch spricht, fällt bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Eltern in seinen Herkunftstaat zurückkehren würde, wodurch Ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. In Georgien halten sich auch unverändert einige Angehörige der Familie auf. Seit dem Jahr 2008 liegt eine negative Asylentscheidung vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keinen besonderen Stellenwert. Im vorliegenden Fall liegt der Aufenthalt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Eltern ihre Ident[it]ät und die Identität des Beschwerdeführers von Anfang an richtig angegeben. Es wird nicht verkannt, dass ein Leben in Georgien für den Beschwerdeführer eine starke Veränderung bedeutet. Aufgrund seines Alters ist der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat aber nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. Vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21(0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration und damit einem schützenswerten Privatleben ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einem unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist.vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besucht hat und Deutsch spricht, fällt bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Eltern in seinen Herkunftstaat zurückkehren würde, wodurch Ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. In Georgien halten sich auch unverändert einige Angehörige der Familie auf. Seit dem Jahr 2008 liegt eine negative Asylentscheidung vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keinen besonderen Stellenwert. Im vorliegenden Fall liegt der Aufenthalt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 69 a, NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Eltern ihre Ident[it]ät und die Identität des Beschwerdeführers von Anfang an richtig angegeben. Es wird nicht verkannt, dass ein Leben in Georgien für den Beschwerdeführer eine starke Veränderung bedeutet. Aufgrund seines Alters ist der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat aber nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. Vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21(0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. Des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. Des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Soweit sprachliche Schwächen von dem Beschwerdeführer eingewandt wurden, dass der Beschwerdeführer die kyrillische Schrift nicht könne und die deutsche Schrift lerne, ist festzuhalten, dass Georgischkenntnisse zweifelsfrei vorliegen, wenn diese auch nicht gut sein sollen. Wie bereits erwähnt befindet sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter, wodurch Ihm zumutbar ist, die kyrillische Schrift zu lernen und anzuwenden. Beim Erwerb von Sprachkenntnissen ist zudem auf sein familiäres Umfeld zu verweisen. Die Muttersprache seiner Eltern ist Georgisch und verfügt der Vater auch lediglich über Sprachkenntnisse auf nur grundlegendem Niveau, womit ihm zwar einfache Gespräche auf Deutsch mit seinem Sohn möglich sind, jedoch keinesfalls gefühlvolle Gespräche, wie sie Kinder mit ihren Eltern führen. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Georgisch-Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers wesentlich besser sind, als von der Vertretung behauptet ... Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, da gegen Ihre Eltern eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, da gegen Ihre Eltern eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. ..." I.3.
FPG geduldet.Da die Identität der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, wurden die Beschwerdeführer ab dem 15.07.2011
Paragraph 46 a, FPG geduldet. Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach § 69a NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen
69a NAG -gültig bis 14.07.2013 -erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen.Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach Paragraph 69 a, NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen
69a NAG -gültig bis 14.07.2013 -erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen. BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der XXXX - XXXX Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG.BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der römisch 40 - römisch 40 Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG. Im Zuge der Antragstellung legten BF1 und BF2 aktuelle georgische Reisepässe vor, aus denen sich ergibt, dass alle Beschwerdeführer -auch BF3 und BF4 -bislang unter falscher Identität in Österreich gelebt haben. Tatsächlich führen die Beschwerdeführer die im Spruch genannten Identitäten. Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach § 41a Abs. 9 NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf § 25 NAG noch nicht entschieden wurde.Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf Paragraph 25, NAG noch nicht entschieden wurde. BF1 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des XXXX vom 20.06.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom 20.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des XXXX vom 30.11.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Die Tilgung trat mit 21.12.2012 ein. Mit Urteil des XXXX XXXX XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein
2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00.Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein
Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00. BF2 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des XXXX XXXX vom 31.03.2014, Zl. XXXX , wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 , wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des XXXX XXXX vom 08.10.2014, Zl. XXXX , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein
2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein
Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-. Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " XXXX " sowie des falschen Geburtsdatums " XXXX " bei der XXXX XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer XXXX , unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird.Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " römisch 40 " sowie des falschen Geburtsdatums " römisch 40 " bei der römisch 40 römisch 40 bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer römisch 40 , unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird. Abgesehen von den Angehörigen der Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer XXXX Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep auf.Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer römisch 40 Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep auf. BF1 und BF2 verfügen über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und B
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Sie wurde mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in XXXX dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die
4 Z 4 FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die
Abs 4 FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten - Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht.Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in römisch 40 dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die
Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten - Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht. Mit weiterem Urteil des XXXX XXXX vom 08.10.2014, Zahl XXXX , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.
GB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit weiterem Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2014, Zahl römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein
2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein
Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-. Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " XXXX " sowie des falschen Geburtsdatums " XXXX " bei der XXXX XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer 11413239, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde.Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " römisch 40 " sowie des falschen Geburtsdatums " römisch 40 " bei der römisch 40 römisch 40 bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer 11413239, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde. Aufgrund des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger berechtigt. Das Fehlverhalten der BF2 stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Besonders hervorgehoben werden muss, dass die strafrechtliche Verurteilung vom 08.10.2014 im Zusammenhang damit steht, dass BF1 und BF2 während ihrer Asylverfahren unter falscher Identität aufgetreten sind und so nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens ihre Abschiebung und jene von BF3 und BF4 nach Georgien verhindert haben, da mangels Klärung der Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer erwirkt werden konnte. Nur aufgrund dessen, konnte eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht erfolgen und nur aufgrund dessen wurden die Beschwerdeführer vorerst geduldet und haben in der Folge einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten. Die nunmehrigen Beteuerungen von BF1 und BF2 vor dem BFA und in den Eingaben ihrer Vertretung, wonach sie Angst gehabt hätten, ihre Identitäten richtigzustellen, müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden, vor allem wenn man die strafrechtlich sanktionierten Verstöße von BF2 betrachtet. Laut Urteil vom 31.03.2014 hat die BF2 ihr strafrechtlich relevantes Verhalten im Zeitraum April 2009 bis September 2013, also viele Jahre nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gesetzt, wo sie doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin vermochte die BF2 zum einen ihr kriminelles Potential und zum anderen ihren nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Unter diesen Gegebenheiten kann auch nicht gesagt, werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes keine Gefahr mehr von der BF2 ausgehe. Hier war auch festzuhalten, dass die Frist für die bedingte Strafnachsicht noch nicht abgelaufen ist. Die BF2 hat es (wie im Übrigen auch BF1) demnach vorgezogen, ihre Identität zu verschleiern, so ihre Abschiebung zu vereiteln, zu Unrecht geduldet zu werden bzw. Aufenthaltstitel zu erhalten und über € 25.000,00 an staatlichen Leistungen zu Unrecht zu beziehen, die auch bislang nicht zurückerstattet wurden. Dieses gesetzte Verhalten widerstreitet jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF2 und damit auch deren mj. Kinder derzeit über Unterhaltsmittel, einen Krankenversicherungsschutz und einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen, zumal die Beschwerdeführer bislang keinerlei Nachweise darüber erbracht haben und die bloße Behauptung über die Verfügbarkeit von Barmitteln bzw. Unterstützungsleistungen in der Beschwerdeschrift die Vorlage geeigneter Nachweise nicht ersetzen kann. Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. (vgl. auch VfGH, U 614/10-11)Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. vergleiche auch VfGH, U 614/10-11) Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4
4 Z 1 und Z 4 FPG vorzugehen.Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG vorzugehen. ... 3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Ein Familienleben führen die Beschwerdeführer nur untereinander, wobei sie allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet -im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre -ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in XXXX genannt.Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet -im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre -ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in römisch 40 genannt. Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in XXXX gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten.Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in römisch 40 gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten. Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in XXXX . Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von XXXX bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über €Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in römisch 40 . Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von römisch 40 bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über € 25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von XXXX bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel XXXX verlassen und beim Verein Purple Sheep Zuflucht finden haben müssen.25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von römisch 40 bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel römisch 40 verlassen und beim Verein Purple Sheep Zuflucht finden haben müssen. Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in XXXX . Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in XXXX spricht, ist das nicht nachvollziehbar.Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in römisch 40 . Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in römisch 40 spricht, ist das nicht nachvollziehbar. Auch die in den Stellungnahmen und der Beschwerde behauptete Möglichkeit des BF1, für den Fall einer Arbeitserlaubnis in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, wurde durch keine entsprechenden Unterlagen untermauert. Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in XXXX verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können.Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in römisch 40 verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Zum langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet war festzuhalten, dass dieser darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführer, die seit 2005, 2006 im Bundesgebiet aufhältig bzw. geboren sind, erst im Jahr 2013 ihre richtige Identität angeführt haben. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011
46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet.Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011
46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet. Erst bei der Antragstellung auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels im Juli 2013 gaben die Beschwerdeführer ihre wahre Identität bekannt. In diesem Zusammenhang war klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vielmehr liegt die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes darin begründet, dass die Beschwerdeführer unter falscher Identität in Österreich aufhältig gewesen sind. Nach unbegründetem Asylverfahren ist deren Abschiebung deshalb gescheitert, da mangels richtiger Identität keine Heimreisezertifikate ausgestellt werden konnten. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben.Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 69 a, NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben. Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (<Abdulaziz>, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (<Ghiban>, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (<Dragan>, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 <Ghiban>, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (<Sisojeva>, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (<Abdulaziz>, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (<Ghiban>, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (<Dragan>, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 <Ghiban>, a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Artikel 8, Absatz eins, EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (<Sisojeva>, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Artikel 8, Absatz eins, EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die Beschwerdeführer konnten auch nicht darlegen, sich abgesehen von den erworbenen Sprachkenntnissen im Bundesgebiet aus-, weiter-oder fortgebildet zu haben. Sie sind auch zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und waren demnach Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von staatlichen Leistungen bzw. sonstigen finanziellen Zuwendungen angewiesen und konnten die dahingehenden Behauptungen in der Beschwerde, wonach BF1 in Österreich sofort eine Arbeit erhalten könnte, wenn er über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügen würde, nicht durch entsprechende Unterlagen bestätigt werden. Es war auch festzuhalten, dass sich unverändert Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhalten. Dort leben unvermindert die Eltern von BF1 und die Mutter von BF
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.