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{'item': 'L515 2186923-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlL515 2186923-1 SpruchL515 2186930-1/5E L515 2186922-1/5E L515 2186923-1/5E L515 2186927-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesver

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. XXXX beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. I.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (der Einreise- und Aufenthaltszweck ist nicht vom Abkommen mit der Republik Georgien über die visafreie Einreise umfasst) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  3. römisch eins.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (der Einreise- und Aufenthaltszweck ist nicht vom Abkommen mit der Republik Georgien über die visafreie Einreise umfasst) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der der minderjährigen bP3 und bP
  5. 1.
  6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... -Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.12.2017 gaben sie folgendes an: (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich war seit 2012 als Techniker bei einer Aufzugsbaufirma namens XXXX tätig. 2016 passierte nach dem wir einen Lift repariert hatten, ein tödlicher Unfall da ein Seil gerissen ist. Obwohl mein Vorgesetzter 16.000,- georgische Lari für die Beerdigung und als Entschädigung bezahlte, wurden zuerst der Vorgesetzte und dann auch ich von den Hinterbliebenen des Verunglückten angefeindet. Mir wurde oft gedroht. Einmal wurde ich, als ich mit meinem Auto fuhr, von drei unbekannten Personen angehalten und entführt. Auf mich wurde eingeschlagen, so dass ich die Besinnung verlor. Ich wachte im Spital in XXXX auf. Aus Furcht dass mir was zustoßen könnte, bin ich vom Spital geflüchtet und habe entschieden mit meiner Familie meine Heimat zu verlassen. Ich glaube dass sich auch meine Familie in Gefahr befindet, weil mein Sohn in der Schule von Fremden gesucht wurde.Ich war seit 2012 als Techniker bei einer Aufzugsbaufirma namens römisch 40 tätig. 2016 passierte nach dem wir einen Lift repariert hatten, ein tödlicher Unfall da ein Seil gerissen ist. Obwohl mein Vorgesetzter 16.000,- georgische Lari für die Beerdigung und als Entschädigung bezahlte, wurden zuerst der Vorgesetzte und dann auch ich von den Hinterbliebenen des Verunglückten angefeindet. Mir wurde oft gedroht. Einmal wurde ich, als ich mit meinem Auto fuhr, von drei unbekannten Personen angehalten und entführt. Auf mich wurde eingeschlagen, so dass ich die Besinnung verlor. Ich wachte im Spital in römisch 40 auf. Aus Furcht dass mir was zustoßen könnte, bin ich vom Spital geflüchtet und habe entschieden mit meiner Familie meine Heimat zu verlassen. Ich glaube dass sich auch meine Familie in Gefahr befindet, weil mein Sohn in der Schule von Fremden gesucht wurde. Ich habe hier alle Gründe und Ereignisse, weshalb ich meine Heimat verlassen habe und nach Österreich gereist bin, angegeben. Ansonsten habe ich keine weiteren Flucht und Asylgründe. Meine minderjährigen Kinder befinden sich seit ihrer Geburt ständig in meiner Obhut. Ich stelle hiermit auch für meine Kinder einen Asylantrag. Meine Kinder haben keine eigenen Flucht - und Asylgründe. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich und meine Familie könnten umgebracht werden. Ein Verwandter des Verunglückten sagte zu mir, dass wirst nicht überleben. Die sind dazu fähig das zu tun. 11.
  7. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? keine - Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 21.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll: ... L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Eine Arbeitsbescheinigung zu der Anstellung des Antragstellers bei einer georgischen Aufzugfirma. Ein Zeitungsartikel über meine Person. Beide Schriftstücke werden in Kopie zum Akt genommen. Zur Person: XXXX , geb. XXXX in XXXX . Der AW ist georgischer Staatsangehöriger. Der AW ist standesamtlich verheiratet mit XXXX , und hat 2 Kinder. Die Familie des AW befindet sich in Österreich. Derzeit lebt der AW in der Asylwerberunterkunft in XXXX . Der AW hat 9 Jahre eine Grundschule und 2 Jahre Berufsschule absolviert. Der AW ist gesund und arbeitsfähig.römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . Der AW ist georgischer Staatsangehöriger. Der AW ist standesamtlich verheiratet mit römisch 40 , und hat 2 Kinder. Die Familie des AW befindet sich in Österreich. Derzeit lebt der AW in der Asylwerberunterkunft in römisch 40 . Der AW hat 9 Jahre eine Grundschule und 2 Jahre Berufsschule absolviert. Der AW ist gesund und arbeitsfähig. L: Welchen Glauben haben Sie? A: Christlich orthodox. L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Georgier. L: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Ich habe eine Ausbildung als Mechaniker gemacht. L: Welchen Erwerbstätigkeiten sind Sie in Georgien nachgegangen? A: Aufzugmechaniker. L: Wann haben Sie Georgien nach Europa verlassen? A: 05.12.2017 L: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: 07.12.2017 L: Anm: Die Einreise nach Österreich erfolgte legal.L: Anmerkung, Die Einreise nach Österreich erfolgte legal. L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig? A: Nein. L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Sie erhalten Grundversorgung. L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? A: Nein. L: Können Sie mir in deutscher Sprache einen durchschnittlichen Tagesablauf schildern? A: Nein. L: Welche Sprache sprechen Sie am besten? A: Georgisch L: Welche Angehörigen befinden sich in Georgien? A: Meine Mutter und meine Schwester. Mein Vater ist verstorben. Sonst niemanden. L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Georgien? A: Ja. L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? A: Es geht, aber sie sind meinetwegen sehr nervös, da ich die Heimat verlassen haben und sie sind nervös und besorgt wegen meinen Problemen in Georgien. L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? A: Ja, meine Ehefrau und meine beiden Kinder. L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte? A: Keine. L: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. A: Ich habe in der Aufzugsbaufirma XXXX gearbeitet und meine Aufgabe war es die alten Aufzüge zu reparieren und die neuen Aufzüge in Gebäuden zu montieren. Ich arbeitete in dieser Firma seit 2012 und hatte schon große Erfahrung. Trotzdem ist im Jahr XXXX ein Unfall passiert. In einem Wohnhaus ist das Aufzugskabel gerissen. Darin befand sich ein Bewohner. Dieser ist bei diesem Unfall gestorben. Darüber wurde eine Strafsache geleitet und Untersuchungen gemacht. Wir waren absolut sicher, dass unsere Firma alle Arbeiten korrekt und entsprechend der Sicherheitsstandards gemacht haben. Das hat die Untersuchung auch bestätigt, das wir unschuldig waren. Nach diesem Unfall hat mein Chef, Herr XXXX , der Familie des Verstorbenen 16000 Lari (zu damaligen Kurs zirka 8000 Dollar) als Entschädigung und für die Trauerfeier gegeben. Aber das hat dieser Familie nicht gereicht. Sie haben uns beschuldigt, dass alles unseretwegen passiert ist. Obwohl die Voruntersuchungen gezeigt haben, dass wir unschuldig waren, beschuldigen uns die Verwandten des Verstorbenen bis heute. Auch werfen Sie uns vor, die Behörden und das Gericht bestochen zu haben. Das ist nicht möglich heutzutage, die Gerichte und Behörden arbeiten ganz korrekt.A: Ich habe in der Aufzugsbaufirma römisch 40 gearbeitet und meine Aufgabe war es die alten Aufzüge zu reparieren und die neuen Aufzüge in Gebäuden zu montieren. Ich arbeitete in dieser Firma seit 2012 und hatte schon große Erfahrung. Trotzdem ist im Jahr römisch 40 ein Unfall passiert. In einem Wohnhaus ist das Aufzugskabel gerissen. Darin befand sich ein Bewohner. Dieser ist bei diesem Unfall gestorben. Darüber wurde eine Strafsache geleitet und Untersuchungen gemacht. Wir waren absolut sicher, dass unsere Firma alle Arbeiten korrekt und entsprechend der Sicherheitsstandards gemacht haben. Das hat die Untersuchung auch bestätigt, das wir unschuldig waren. Nach diesem Unfall hat mein Chef, Herr römisch 40 , der Familie des Verstorbenen 16000 Lari (zu damaligen Kurs zirka 8000 Dollar) als Entschädigung und für die Trauerfeier gegeben. Aber das hat dieser Familie nicht gereicht. Sie haben uns beschuldigt, dass alles unseretwegen passiert ist. Obwohl die Voruntersuchungen gezeigt haben, dass wir unschuldig waren, beschuldigen uns die Verwandten des Verstorbenen bis heute. Auch werfen Sie uns vor, die Behörden und das Gericht bestochen zu haben. Das ist nicht möglich heutzutage, die Gerichte und Behörden arbeiten ganz korrekt. Die Verwandten des verstorbenen haben angefangen mich und meinen Chef zu bedrohen. Es gab anonyme Anrufe und Drohungen. Sie haben uns unter Druck gesetzt. Zum Beispiel gab es einen anonymen Anruf. Sie haben gesagt: "Du bist schuldig. Ein Leben für ein Leben. Du wirst dafür bezahlen, dass er gestorben ist.". Am 22.08.2017 war ich unterwegs nach Hause und als ich in meine Sackgasse reinfuhr hat mir ein anderes Auto den Ausweg versperrt. Drei Männer sind aus diesem Auto ausgestiegen. Sie stiegen zu mir ins Auto. Das ist in Sekunden passiert. Einer hat sich auf den Beifahrersitz gesetzt und zwei nahmen hinten Platz. Sie haben mich aus meinem Auto gezerrt und auf die Rückbank meines Autos geworfen. Sie haben mich geschlagen und mir gesagt, ich soll meinen Kopf unten lassen. Sie sind mit mir weggefahren und plötzlich waren wir im Wald. Wir waren nicht lange unterwegs. Ich vermute wir waren im XXXX Wald. Dort haben Sie mich geschlagen und beschimpft. Einer von Ihnen hat mir gesagt: "Wir haben die versprochen, dass wir dich für den Tod unseres Verwandten zur Verantwortung ziehen werden und heute wird das passieren". Ich erinnere mich nur, dass ich ohnmächtig geworden bin. Als ich zu mir kam war ich in einem Krankenhaus. Man hat mir dort erzählt, dass mich der Förster im Wald zirka 20-30 Meter entfernt von meinem eigenen PKW gefunden und in Krankenhaus gebracht hat.Am 22.08.2017 war ich unterwegs nach Hause und als ich in meine Sackgasse reinfuhr hat mir ein anderes Auto den Ausweg versperrt. Drei Männer sind aus diesem Auto ausgestiegen. Sie stiegen zu mir ins Auto. Das ist in Sekunden passiert. Einer hat sich auf den Beifahrersitz gesetzt und zwei nahmen hinten Platz. Sie haben mich aus meinem Auto gezerrt und auf die Rückbank meines Autos geworfen. Sie haben mich geschlagen und mir gesagt, ich soll meinen Kopf unten lassen. Sie sind mit mir weggefahren und plötzlich waren wir im Wald. Wir waren nicht lange unterwegs. Ich vermute wir waren im römisch 40 Wald. Dort haben Sie mich geschlagen und beschimpft. Einer von Ihnen hat mir gesagt: "Wir haben die versprochen, dass wir dich für den Tod unseres Verwandten zur Verantwortung ziehen werden und heute wird das passieren". Ich erinnere mich nur, dass ich ohnmächtig geworden bin. Als ich zu mir kam war ich in einem Krankenhaus. Man hat mir dort erzählt, dass mich der Förster im Wald zirka 20-30 Meter entfernt von meinem eigenen PKW gefunden und in Krankenhaus gebracht hat. Eine Sanitäterin hat mir geholfen Kontakt zu meiner Frau aufzunehmen. Ich habe Sie gebeten, dass Sie ins Spital kommt, aber nicht alleine. Ich habe gesagt, Sie solle eine Vertrauensperson mitnehmen. Mit ihr habe ich heimlich das Spital verlassen, da ich mir sicher war, dass mein Leben in Gefahr war. Offiziell hätte mich der Arzt wegen meinen Verletzungen nicht entlassen. Dann bin ich in das Bundesland XXXX in das Dorf XXXX zu meinem Onkel mütterlicherseits gefahren und habe mich dort versteckt. Das war Ende August. Dort blieb ich nur für ein paar Tage. Am 22.08.2017 wurde ich entführt. Am selben Tag bin ich aus dem Spital geflüchtet. Am selben Tag bin ich zu meinen Onkel gefahren und dort blieb ich bis 31.08.
  8. Danach bin ich in das Dorf XXXX zu meiner Großmutter und meinen Onkel väterlicherseits gefahren und habe mich dort versteckt. Ich habe versucht mit Hausmitteln wieder zu Kräften zu kommen und mich von dieser Gewalttat zu erholen. Dort blieb ich bis zum 10.09.2017, weil am 15.09.2017 ist Schulbeginn und ich wollte nicht, dass die Kinder die Schule versäumen. Meine Ehefrau und meine Kinder waren die ganze Zeit über bei mir.Eine Sanitäterin hat mir geholfen Kontakt zu meiner Frau aufzunehmen. Ich habe Sie gebeten, dass Sie ins Spital kommt, aber nicht alleine. Ich habe gesagt, Sie solle eine Vertrauensperson mitnehmen. Mit ihr habe ich heimlich das Spital verlassen, da ich mir sicher war, dass mein Leben in Gefahr war. Offiziell hätte mich der Arzt wegen meinen Verletzungen nicht entlassen. Dann bin ich in das Bundesland römisch 40 in das Dorf römisch 40 zu meinem Onkel mütterlicherseits gefahren und habe mich dort versteckt. Das war Ende August. Dort blieb ich nur für ein paar Tage. Am 22.08.2017 wurde ich entführt. Am selben Tag bin ich aus dem Spital geflüchtet. Am selben Tag bin ich zu meinen Onkel gefahren und dort blieb ich bis 31.08.
  9. Danach bin ich in das Dorf römisch 40 zu meiner Großmutter und meinen Onkel väterlicherseits gefahren und habe mich dort versteckt. Ich habe versucht mit Hausmitteln wieder zu Kräften zu kommen und mich von dieser Gewalttat zu erholen. Dort blieb ich bis zum 10.09.2017, weil am 15.09.2017 ist Schulbeginn und ich wollte nicht, dass die Kinder die Schule versäumen. Meine Ehefrau und meine Kinder waren die ganze Zeit über bei mir. Im Oktober ist folgendes passiert: Anscheinend war irgendeine Person, ein Mann in der Schule und ist zur Lehrerin meines Sohnes gegangen und hat sich erkundigt, wann mein Sohn heute fertig wäre. Er fragte nach den Stundenplan meines Sohnes. Er gab an ein Verwandter zu sein. Anscheinend wollte er meinen Sohn an diesen Tag mitnehmen. Aber die Lehrer dürfen ohne Erlaubnis der Eltern keine Informationen weitergeben. Als uns die Lehrerin dann davon erzählte, waren wir sehr besorgt und verstanden was für ein Mann das gewesen ist. Erstens war ich sehr vorsichtig nach diesem Vorfall. Ich habe etwas vergessen: am 25.08.2017 hatte ich die Möglichkeit per Internet mit meinen Chef Kontakt aufzunehmen. Er hatte anscheinend schon über meine Entführung gehört. Er sagt: "Kümmere dich um deine Familie. Du sollst dich und deine Familie in Sicherheit bringen. Diese Männer werden dich nie in Ruhe lassen." Mein Chef war zu diesem Zeitpunkt schon in Kanada. Er hat mit mir Kontakt aufgenommen und mir gesagt, dass ich in Gefahr sei. Deshalb habe ich das Land verlassen und so eine gute Firma hinter mir gelassen. Zwischen Oktober und Dezember ist noch etwas passiert. Anfang Dezember wurde von diesen Männern im Kindergarten nach meiner Tochter gefragt. F: Haben Sie jemals bei der Polizei Anzeige gegen diese Personen erstattet? A: Ich hatte keine Beweise. F: Sie hatten mit dem Förster einen Zeugen über Ihren physischen Zustand. Ist das korrekt? A: Ja. F: Hatten Sie im Spital Kontakt zu dem medizinischen Personal? A: Ja. F: Führen georgische Spitäler Akte zu eingelieferten Patienten? A: Allgemein schon, aber in der Ambulanz vielleicht nicht. F: Sie wurden also ohnmächtig in das Krankenhaus eingeliefert. A: Ja. F: Hat das Spital die Polizei verständigt? A: Ich glaube nicht. Ich habe darüber keine Information. F: Sie haben also keine Anzeige gestellt. A: Nein, ich hatte keine Beweise. F: Es wurde ein Gerichtsverfahren gegen Sie geführt, sie wurden für unschuldig befunden. Die Geschädigten waren die Personen die Sie jetzt bedrohen. Ist das korrekt. A: Ja. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Es wird irgendetwas mit mir passieren, weil die Drohung lautete, dass mit mir passieren wird, was mit dem Mann der gestorben ist passierte. Diese Männer werden das verwirklichen. F: Haben Sie Beweise zu Ihren Krankenhausaufenthalt? A: Nein, ich bin geflüchtet. Es wird dem Antragsteller eine 2 wöchige Frist eingeräumt alle erlangbaren Schriftstücke und Dokumente zu seinem Vorbringen einzubringen. Dem Antragsteller werden Länderfeststellungen zu Georgien ausgehändigt. Es wird den Antragsteller frei gestellt innerhalb von 14 Tagen dazu eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen. ..." bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Die bP reisten mit einem gültigen Reisepass mittels Flugzeug nach Griechenland, von dort in die Türkei und danach nach Österreich. I.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.
  11. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : "... Es ist jedoch anzumerken, dass Sie, Ihren eigenen Angaben nach, zu keinem Zeitpunkt der Bedrohung Ihrer Person und Ihrer Familie in Kontakt mit Ihren heimatstaatlichen Sicherheitsbehörden traten. Ihr Vorbringen ist nicht dazu geeignet eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, zumal in keiner Weise davon ausgegangen werden könnte, dass der georgische Staat und seine Behörden nicht gewillt wären und nicht auch versuchen würden, seine Bürger vor derartigen kriminellen Aktivitäten zu schützen. Dies ist den beigefügten Feststellungen zur Situation im Heimatland klar zu entnehmen und daran ändert auch der Umstand nichts, dass wie in jedem anderen Staat auch, nicht jederzeit umfassender Schutz vor terroristischen Handlungen oder kriminellen Machenschaften möglich ist. Sie verfügen in Ihrem Heimatland [Anm.: gemeint wohl: "Herkunftsstaat"] über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sind arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet." In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und davon ausgegangen, dass die bB im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Insbesondere hätte es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem Thema Blutrache auseinanderzusetzen, zumal der angeführte Länderbericht aus 2015 zeige, dass der Staat Georgien bei Blutfehden keinen spezifischen staatlichen Schutz liefere.Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und davon ausgegangen, dass die bB im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Insbesondere hätte es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem Thema Blutrache auseinanderzusetzen, zumal der angeführte Länderbericht aus 2015 zeige, dass der Staat Georgien bei Blutfehden keinen spezifischen staatlichen Schutz liefere. Da die Beweiswürdigung auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren basiert, stellt sie sich ebenfalls als unschlüssig dar. Da bP1 auf Grund von Blutrache und die bP 2 - 4 wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie verfolgt werden, treffe für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Den bP hätte zumindest bei einem ausreichend ermittelten Sachverhalt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. BP 2 leide an Hepatitis B. Beantragt werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Zeitungsartikel vom 19.05.2016, in welchem über den Unfall berichtet und dass die Familie des Opfers die Familie der bP1 bedroht wird; ebenfalls eine Arbeitsbestätigung der bP1 sowie ein Bericht über das technische Versagen des Aufzuges. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). II.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 und bP4 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 07.12.2017 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben die volljährigen bP keinen Deutschkurs besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  12. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  13. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Die bP verließen Georgien wegen Drohung und physischer Gewalt durch Dritte. Eskurs: Hepatits B Aufgrund einer Vielzahl von übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen wird zu Hepatitis B Folgendes festgestellt: Der Begriff Hepatitis bedeutet Leberentzündung. In den allermeisten Fällen handelt es sich bei einer Leberentzündung um eine Viruserkrankung (Virushepatitis). Hepatitis B Eine Hepatitis-Ansteckung mit dem Virus-Typ B erfolgt über alle Körperflüssigkeiten wie Blut, Sperma, Tränen, Speichel, Gehirnflüssigkeit (Liquor), Urin, Magensaft und Muttermilch. Das Risiko, sich bei einer Nadelstichverletzung mit dem Virus anzustecken, liegt bei 30 Prozent. Bereits eine geringe Menge an Blut reicht aus für eine Virus-Übertragung. Chronische Hepatitis B Eine chronische Hepatitis resultiert aus einer Infektion mit Hepatitis B. Auch eine durch Medikamente (beispielsweise bestimmte Wirkstoffe gegen Tuberkulose) oder Alkohol verursachte Leberentzündung neigt zu einem chronischen Verlauf. Je nach Ursache der Leberentzündung gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten. Wenn Alkohol oder Medikamente die Leberentzündung hervorgerufen haben, darf keine weitere Aufnahme der Stoffe erfolgen. Ist die Leberfunktionsstörung sehr schwerwiegend, muss eine Hepatitis teilweise sogar auf der Intensivstation behandelt werden. Komplikationen einer chronischen Hepatitis sind die Leberzirrhose und der Leberkrebs (Leberzellkarzinom = hepatozelluläres Karzinom): Bei einer Leberzirrhose wird das Lebergewebe durch funktionsloses Narbengewebe ersetzt. Im frühen Stadium kann sich die Leber mitunter teilweise regenerieren. Später ist die Leber dauerhaft geschädigt. Eine chronische Hepatitis ist in 50 Prozent der Fälle für Leberkrebs verantwortlich. Eine Hepatitis-B-Infektion besitzt die stärkste Tendenz, einen Leberkrebs zu entwickeln. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist somit auch ein potentieller Schutz gegen Leberkrebs. Fast die Hälfte der Leberentzündung müssen medikamentös therapiert werden. Eine akute Hepatitis-B-Infektion heilt in den meisten Fällen von selbst aus. Auch die chronische Verlaufsform kann sowohl spontan als auch mithilfe einer geeigneten Therapie klinisch ausgeheilt werden. Meist wird die Erkrankung durch die Medikamente allerdings nur kontrolliert, sodass eine langfristige Medikamenteneinnahme notwendig ist. Bei mehr als einem Drittel (rund 40%) der Weltbevölkerung lässt sich eine überstandene Infektion nachweisen. Die Heilungschancen sind im Allgemeinen vom Verlauf der Erkrankung abhängig. Dieser ist wiederum komplex und kann stark variieren, da das Alter zum Zeitpunkt der Infektion, das Ausmaß der Vervielfältigung der Viren und der Zustand des Immunsystems dabei eine wichtige Rolle spielen. Nach einer Heilung sind die ehemals Erkrankten immun. Eine chronische Hepatitis B kann ganz unterschiedlich verlaufen: * Ein Teil der Betroffenen zeigt keine Symptome, bleibt aber dauerhaft ansteckend. * Andere entwickeln eine dauerhaft anhaltende, sog. chronisch persistierende Hepatitis, die mit geringen Veränderungen der Leberwerte Die Funktionsfähigkeit der Leber ist jedoch nicht eingeschränkt. * Bei der sog. chronisch-aggressiven Hepatitis schrumpft das Lebergewebe und verhärtet sich. Eine Leberzirrhose (griech. kirrhos = gelb) mit schwerwiegenden chronischen Leberfunktionsstörungen kann die Folge sein. Zudem ist das Krebsrisiko deutlich erhöht: Das Risiko, einen bösartigen Lebertumor zu entwickeln, ist bei den Betroffenen 100-mal höher als in der Normalbevölkerung. (http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/; http://www.onmeda.de/krankheiten/hepatitis_b.html) Die Behandlung von Hepatitis B ist in Georgien ähnlich wie in Mitteleuropa behandelbar, die (erheblichen) Kosten sind vom Patienten zu tragen (vgl etwa ho. Erk vom 14.3.2017, L515 2141665-1/8E).Die Behandlung von Hepatitis B ist in Georgien ähnlich wie in Mitteleuropa behandelbar, die (erheblichen) Kosten sind vom Patienten zu tragen vergleiche etwa ho. Erk vom 14.3.2017, L515 2141665-1/8E).
  14. Beweiswürdigung II.2.
  15. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  16. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  17. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  18. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  19. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  20. und Unterpunkte). Soweit das ho. Gericht Feststellungen zum Krankheitsbild von Hepatitis B trifft, werden diese aufgrund einer Vielzahl von übereinstimmenden öffentlichen Quellen als notorisch bekannt angesehen. Da es sich bei der bB um eine Spezialbehörde handelt und aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass die bP1 über die Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B in Georgien im Bilde ist, bedurfte es in Bezug auf die entsprechenden Feststellungen im ho. Erkenntnis ebenfalls keines Vorhaltes an die Parteien. II.2.
  21. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  22. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  23. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  24. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zum in der Beschwerdeschrift angeführte Länderbericht aus dem Jahre 2015, wonach der Staat Georgien bei Blutfehden keinen spezifischen staatlichen Schutz liefert, wird festgestellt, dass es sich um ganz allgemein gehaltene Unterlagen handelt, welche keinen konkreten Bezug zu den bP aufweisen und wurden auch keine Angaben getätigt, inwieweit sich diese Ausführungen in den Unterlagen konkret auf die bP beziehen würden, weshalb diese nicht geeignet sind, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu widerlegen. Der Bericht mag zwar, dass es keinen spezifischen Schutz gegen Blutfehden gibt, hieraus ist jedoch nicht ableitbar, dass der georgische Staat nicht generell gewillt und befähigt ist, vor Straftaten und auch solchen die Blutfehden zu Grunde liegen mögen, zu schützen und diese zu ahnden und kann aufgrund der allgemeinen Berichtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat Menschen, welche sich auf seinem Territorium befinden, nicht vor Straftaten schützt. Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass der Einwand der bP, wonach die bP2 - bP4 in Georgien wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" verfolgt werden, schon deshalb ins Leere geht, weil selbst wenn man hypothetischer Weise davon ausginge, dass in Georgien noch einzelne, sehr selten auftretende Fälle von Blutrache auftreten würde, ist festzuhalten, dass sich diese für die bP im konkreten Fall als nicht relevant darstellen würde, weil es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass von der Blutrache ("Vendetta") sowohl aktiv als auch passiv nur erwachsene Männer und keine Frauen oder Kinder betroffen sind. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch der Berichtslage ist entnehmbar, dass in Georgien, sollte dort der Blutrachegedanke noch -allenfalls rudimentär- vorhanden sein, von diesem Blutrachebild abgewichen wird. Die bP2 - bP4 sind daher als Frauen bzw. Kinder von der Blutrache nicht bedroht. Hinsichtlich der Unterlagen sei auch noch festgestellt, dass allgemein gehaltene Artikel, die keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen, generell nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, vermögen diese doch nichts über die ganz konkrete Geschichte der Asylwerber auszusagen (vgl. hierzu auch VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A. Aufgrund der gleichen Interessenslage sind die dortigen Überlegungen auch hier anwendbar.). Auch mangelt es den angeführten Unterlagen an Aktualität (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Hinsichtlich der Unterlagen sei auch noch festgestellt, dass allgemein gehaltene Artikel, die keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen, generell nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, vermögen diese doch nichts über die ganz konkrete Geschichte der Asylwerber auszusagen vergleiche hierzu auch VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A. Aufgrund der gleichen Interessenslage sind die dortigen Überlegungen auch hier anwendbar.). Auch mangelt es den angeführten Unterlagen an Aktualität (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Im Übrigen wird noch auf das Erkenntnis vom 10.07.2017, Zl. L515 21606251, verwiesen, wonach es in Georgien keine Blutrache mehr gibt, eine Ermittlungspflicht seitens georgischer Behörden besteht und Blutrache, als Verbrechen wie Mord und Körperverletzung geahndet wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von bP1 zu verweisen, wonach sich dieser zu keiner Zeit an die Sicherheitsbehörden gewandt hat. Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.3.1.
  25. angestellten Überlegungen gehen die allgemeinen Ausführungen der bP zur Lage in Georgien ins Leere und ist es den bP nicht gelungen ein derartig konkretes Vorbringen zu erstatten, welches das ho. Gericht auf Basis der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens Zweifel an dieser Sicherheit im hier vorliegenden konkreten Einzelfall hegen ließe.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.3.1.
  26. angestellten Überlegungen gehen die allgemeinen Ausführungen der bP zur Lage in Georgien ins Leere und ist es den bP nicht gelungen ein derartig konkretes Vorbringen zu erstatten, welches das ho. Gericht auf Basis der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens Zweifel an dieser Sicherheit im hier vorliegenden konkreten Einzelfall hegen ließe. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  27. 12 1987, 87/01/0299;
  28. 1988, 87/01/0332;
  29. 1990, 90/01/0133;
  30. 1990, 90/01/0171;
  31. 1990, 89/01/0446;
  32. 1991, 90/01/0196;
  33. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  34. 1987, 87/01/0299;
  35. 1988, 86/01/0187;
  36. 1988, 87/01/0332;
  37. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  38. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  39. 12 1987, 87/01/0299;
  40. 1988, 87/01/0332;
  41. 1990, 90/01/0133;
  42. 1990, 90/01/0171;
  43. 1990, 89/01/0446;
  44. 1991, 90/01/0196;
  45. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  46. 1987, 87/01/0299;
  47. 1988, 86/01/0187;
  48. 1988, 87/01/0332;
  49. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  50. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494) und kam die bB der ihr obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nach.Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494) und kam die bB der ihr obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nach. Der Rüge in der Beschwerde, dass die bB ihre Verpflichtung zur Begründung des Bescheides verletzte, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat das BFA getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken. Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße erhoben wurde und würden weitere Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Hinsichtlich der im Zuge der Beschwerde eingebrachten Unterlagen (Zeitungsartikel in welchem über den Unfall berichtet wird und dass die Familie des Opfers die Familie der bP1 bedroht; Bestätigung, dass bP1 für die Firma XXXX gearbeitet hat; Berichte über das technische Versagen des Aufzuges) wird festgestellt, dass diese bereits im Rahmen des Verfahrens dem BFA vorgelegt und von dieser in das Verfahren miteinbezogen wurden und ist festzuhalten, dass die bB deren Inhalt nicht in Zweifel zog.Hinsichtlich der im Zuge der Beschwerde eingebrachten Unterlagen (Zeitungsartikel in welchem über den Unfall berichtet wird und dass die Familie des Opfers die Familie der bP1 bedroht; Bestätigung, dass bP1 für die Firma römisch 40 gearbeitet hat; Berichte über das technische Versagen des Aufzuges) wird festgestellt, dass diese bereits im Rahmen des Verfahrens dem BFA vorgelegt und von dieser in das Verfahren miteinbezogen wurden und ist festzuhalten, dass die bB deren Inhalt nicht in Zweifel zog.
  51. Rechtliche Beurteilung II.3.
  52. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  53. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
  54. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  55. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  56. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  57. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  58. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  59. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  60. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  61. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
  62. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.
  63. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
  64. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  65. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  1. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Zur von der bP bestrittenen mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens wird angeführt, dass der AsylGH nicht verkennt, dass befürchtete Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der verdächtigte unmittelbare Täter in Form der bP1 hiervon betroffen, sodass das Motiv für die angestrebte Rache nicht in den Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Tatbestandsmerkmalen, insbesondere der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" hier namentlich der Familie des Täters bzw. verdächtigten Täters, sondern der unterstellten direkten Täterschaft anzusehen ist, sodass keines der fünf Motive der GFK vorliegt (VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5). Die Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe, etwa indem die einer Straftat verdächtigen Personen als soziale Gruppe qualifiziert werden, scheidet hier aus (zur Auslegung des Begriffes "soziale Gruppe" vgl. Erk. d. VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, wo dieser auch auf Art. 10 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom
  2. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie") Bezug nimmt). Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass dem vorgebrachten Sachverhalt keine Asylrelevanz zukommt. In Bezug auf die bP2 - bP wurde bereits angeführt, dass diese schon aus dem Begriff der Blutrache heraus aus Frauen und Kinder hiervon nicht betroffen sind.Zur von der bP bestrittenen mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens wird angeführt, dass der AsylGH nicht verkennt, dass befürchtete Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der verdächtigte unmittelbare Täter in Form der bP1 hiervon betroffen, sodass das Motiv für die angestrebte Rache nicht in den Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Tatbestandsmerkmalen, insbesondere der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" hier namentlich der Familie des Täters bzw. verdächtigten Täters, sondern der unterstellten direkten Täterschaft anzusehen ist, sodass keines der fünf Motive der GFK vorliegt (VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5). Die Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe, etwa indem die einer Straftat verdächtigen Personen als soziale Gruppe qualifiziert werden, scheidet hier aus (zur Auslegung des Begriffes "soziale Gruppe" vergleiche Erk. d. VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, wo dieser auch auf Artikel 10, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom
  3. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie") Bezug nimmt). Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass dem vorgebrachten Sachverhalt keine Asylrelevanz zukommt. In Bezug auf die bP2 - bP wurde bereits angeführt, dass diese schon aus dem Begriff der Blutrache heraus aus Frauen und Kinder hiervon nicht betroffen sind. Der belangten Behörde beizupflichten, dass es den bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül). Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  4. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten. Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  6. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  7. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  8. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. Allfällige wirtschaftliche Erwägungen, können ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  10. 1995, Zl. 95/19/0040).Allfällige wirtschaftliche Erwägungen, können ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  11. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  12. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  13. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  14. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  15. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: ... Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  4. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sei

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