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{'item': 'L526 2184618-1'}

Obsah (19)§ 24Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Art. 130Art. 131Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlL526 2184618-1 SpruchL526 2184618-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelr

§ 24Abs 1 Z 1 u. Abs 2 Asyl

G idgF eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 29.8.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Dazu erfolgte am selben Tag eine asylgesetzliche Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weitergeführt. Am 4.10.2017 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen. In der Folge wurde der Antrag mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Z.

3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VP wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

Fremdenpolizeigesetz nach Georgien zulässig ist.

§ 18

Abs.1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.In der Folge wurde der Antrag mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VP wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz nach Georgien zulässig ist.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung vom 2.1.2018 wurde der bP ein Rechtsberater amtswegig zugewiesen. Mit separater Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde die bP verpflichtet, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Gegen den o.a. Bescheid brachte die bP am 25.1.2018 fristgerecht eine Beschwerde ein.

  1. Am 31.1.2018 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.2.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. In der Folge langten mehrere Vorfallsmeldungen die bP betreffend (etwa zu einem Suizidversuch, einer Einweisung der bP in den psychiatrischen Bereich einer Klinik aufgrund einer Medikamententoxikation, einer Ermahnung der bP nach dem Grundversorgungsgesetz wegen erfolgter Verstöße im Zusammenhang mit dem Besitz von Alkohol und mußtmaßlichem Suchtmittelmißbrauch, einer Unterbringung der bP gem. § 8 UBG sowie versuchten Diebstählen) in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
  4. In der Folge langten mehrere Vorfallsmeldungen die bP betreffend (etwa zu einem Suizidversuch, einer Einweisung der bP in den psychiatrischen Bereich einer Klinik aufgrund einer Medikamententoxikation, einer Ermahnung der bP nach dem Grundversorgungsgesetz wegen erfolgter Verstöße im Zusammenhang mit dem Besitz von Alkohol und mußtmaßlichem Suchtmittelmißbrauch, einer Unterbringung der bP gem. Paragraph 8, UBG sowie versuchten Diebstählen) in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
  5. Am 19.3.2018 langte beim BVwG ein Bestätigungsschreiben von IOM über die am 14.3.2018 erfolgte freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe ein. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 idgF ist ein Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.1.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF ist ein Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. 2. Im Hinblick auf die feststehende Tatsache der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 14.3.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.2. Im Hinblick auf die feststehende Tatsache der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 14.3.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L526.2184618.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.