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{'item': 'W114 2189892-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW114 2189892-1 SpruchW114 2189892-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 12.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416403010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 12.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416403010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 31.05.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  2. Am 31.05.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr.XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2012 auch entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 96,71 ha, für die Alm mit der BNr.
  4. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr.XXXX (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. römisch 40 und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2012 auch entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 96,71 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX 218,85 ha und für die XXXX 66,75 ha Almfutterfläche beantragt.römisch 40 218,85 ha und für die römisch 40 66,75 ha Almfutterfläche beantragt.
  5. Am 09.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche mit einem Ausmaß von 47,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 16.08.2012, AZ GB I/TPD/117797686, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 09.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche mit einem Ausmaß von 47,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 16.08.2012, AZ GB I/TPD/117797686, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 11.09.2012 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei keine Differenzfläche festgestellt wurde.
  8. Am 11.09.2012 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei keine Differenzfläche festgestellt wurde.
  9. Am 26.09.2012 fand schließlich auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei ebenfalls keine Differenzfläche festgestellt wurde.
  10. Am 26.09.2012 fand schließlich auch auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei ebenfalls keine Differenzfläche festgestellt wurde.
  11. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118707322, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer Differenzfläche von 0,87 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
  12. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118707322, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer Differenzfläche von 0,87 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2013 Berufung.
  14. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901779, für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  15. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901779, für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.10.2013 einen Vorlageantrag.
  17. Am 29.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer
  18. Am 29.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
  19. Am 29.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer
  20. Am 29.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.römisch 40 im Fall der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
  21. Am 03.03.2014 langte bei der AMA auch eine Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß "Task Force Almen" für Flächenabweichungen über 20 % hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den MFA übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2003) ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
  22. Am 03.03.2014 langte bei der AMA auch eine Erklärung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß "Task Force Almen" für Flächenabweichungen über 20 % hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den MFA übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2003) ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
  23. Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
  24. Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
  25. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.01.2015, GZ W180 2014957-1/2E, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118707322, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
  26. Aufgrund dieser Entscheidung des BVwG wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752390, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  27. Aufgrund dieser Entscheidung des BVwG wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752390, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  28. Am 17.08.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche im Ausmaß von 44,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  29. Am 17.08.2016 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche im Ausmaß von 44,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  30. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416403010, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXXzuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX für die auf dieser Alm festgestellte Flächenabweichung keine Sanktion zu verhängen wäre.
  31. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416403010, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXXzuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 für die auf dieser Alm festgestellte Flächenabweichung keine Sanktion zu verhängen wäre. Im Bescheid wurde von 24,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 19,15 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,96 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 18,07 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,96 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion hinsichtlich der XXXX - keine sanktionsrelevante Differenzfläche.Im Bescheid wurde von 24,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 19,15 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,96 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 18,07 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,96 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion hinsichtlich der römisch 40 - keine sanktionsrelevante Differenzfläche.
  32. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die volle EBP auszubezahlen. Begründend führte er aus, die Flächenangaben bei der XXXX seien jeweils nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen aus den Vorjahren erfolgt. Daher sei auch eine rückwirkende VOK aus dem Jahr 2016 für die Jahre 2012-2016 nicht korrekt.
  33. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die volle EBP auszubezahlen. Begründend führte er aus, die Flächenangaben bei der römisch 40 seien jeweils nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen aus den Vorjahren erfolgt. Daher sei auch eine rückwirkende VOK aus dem Jahr 2016 für die Jahre 2012-2016 nicht korrekt.
  34. Die AMA legte dem BVwG am 21.03.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  36. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschaftern für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 96,71 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX 218,85 ha und für die XXXX 66,75 ha Almfutterfläche beantragt.1.
  37. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die römisch 40 , die Alm mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschaftern für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 96,71 ha, für die Alm mit der BNr. römisch 40 218,85 ha und für die römisch 40 66,75 ha Almfutterfläche beantragt. 1.
  38. Am 09.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche im Ausmaß von 47,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 16.08.2012, AZ GB I/TPD/117797686, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.
  39. Am 09.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche im Ausmaß von 47,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 16.08.2012, AZ GB I/TPD/117797686, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  40. Am 11.09.2012 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX und am 26.09.2012 auf derXXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei jeweils keine Differenzfläche festgestellt wurde.1.
  41. Am 11.09.2012 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und am 26.09.2012 auf derXXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei jeweils keine Differenzfläche festgestellt wurde. 1.
  42. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118707322, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
  43. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118707322, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. 1.
  44. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2013 Berufung. 1.
  45. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901779, für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EURXXXX gewährt. 1.
  46. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.10.2013 einen Vorlageantrag. 1.
  47. Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin derXXXX ausgehen können.1.
  48. Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin derXXXX ausgehen können. 1.
  49. Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2015, GZ W180 2014957-1/2E, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118707322, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen. 1.
  50. Aufgrund dieser Entscheidung des BVwG wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752390, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.
  51. Aufgrund dieser Entscheidung des BVwG wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752390, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 1.
  52. Am 17.08.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche im Ausmaß von 44,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXXbewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.
  53. Am 17.08.2016 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 66,75 ha eine solche im Ausmaß von 44,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXXbewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  54. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf derXXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416403010, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.
  55. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf derXXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416403010, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von 24,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 19,15 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,96 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 18,07 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,96 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion hinsichtlich der XXXX - keine sanktionsrelevante Differenzfläche. Daher wurde im angefochtenen Bescheid von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.Dabei wurde von 24,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 19,15 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,96 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 18,07 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,96 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion hinsichtlich der römisch 40 - keine sanktionsrelevante Differenzfläche. Daher wurde im angefochtenen Bescheid von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der Verringerung der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX.Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR römisch 40 resultiert aus der Verringerung der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 .
  56. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer dieses Ergebnis unsubstanziiert, nicht schlagbezogen in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da dieses Vorbringen bereits im Zuge des Parteiengehörs zu dem Kontrollbericht vorzubringen gewesen wäre. Vom BF wurden auf gleicher fachlichen Ebene keine sachlichen Argumente vorgetragen, die das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangen lassen konnten, dass der Ausgang der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX falsch sein könnte.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer dieses Ergebnis unsubstanziiert, nicht schlagbezogen in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da dieses Vorbringen bereits im Zuge des Parteiengehörs zu dem Kontrollbericht vorzubringen gewesen wäre. Vom BF wurden auf gleicher fachlichen Ebene keine sachlichen Argumente vorgetragen, die das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangen lassen konnten, dass der Ausgang der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 falsch sein könnte.
  57. Rechtliche Beurteilung: 3.
  58. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  5. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  6. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 19,15 ha eine tatsächlich vorhandene Gesamtfläche von 18,07 ha ermittelt. Aufgrund der vom BF vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" wurde jedoch von der AMA gegenständlich für die auf der XXXX festgestellte Flächenabweichung keine Sanktion verhängt.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 19,15 ha eine tatsächlich vorhandene Gesamtfläche von 18,07 ha ermittelt. Aufgrund der vom BF vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" wurde jedoch von der AMA gegenständlich für die auf der römisch 40 festgestellte Flächenabweichung keine Sanktion verhängt. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die AMA war - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX, als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde - nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die AMA war - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der römisch 40 , als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde - nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere Vor-Ort-Kontrollen ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der am 17.08.2016 auf der XXXX vorgenommenen Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere Vor-Ort-Kontrollen ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der am 17.08.2016 auf der römisch 40 vorgenommenen Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 3.
  2. zu B.) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2189892.1.00

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