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{'item': 'W115 2149897-1'}

Obsah (18)§ 40Art. 133§ 46§ 17§ 6§ 45§ 54§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW115 2149897-1 SpruchW115 2149897-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v

H festgestellt.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegen würde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter einer eingeschränkten kardialen Leistungsfunktion leide. Es bestehe eine Aorteninsuffizienz und eine diastolische Dysfunktion Stadium II. Weiters liege eine Trikuspidalinsuffizienz vor, welche bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer ein St.p. Dupuytrenscher Kontraktur Dig. II-V vor, und entgegen den Ausführungen der Sachverständigen sei nicht nur eine eingeschränkte Streckfähigkeit von Ring- und Kleinfinger der linken Hand gegeben, sondern seien die Finger 2 bis 5 an der linken Hand stark beeinträchtigt. Der Zeigefinger sei so stark gekrümmt, dass der Greifabstand zwischen Daumen und Zeigefinger nur mehr 6 cm betrage. Es bestehe ein Extensionsdefizit im PIP 60°, im MCP 45° und ebenso ein Extensionsdefizit im PIP Dig. II von 45°. Es liege somit keine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit und gute Beugefähigkeit der Finger vor. Außerdem leide der Beschwerdeführer auch an St.p. Dupuytrenscher Kontraktur Dig. II-V der rechten Hand und in diesem Bereich unter Dys- und Hyperästhesien. Der Beschwerdeführer könne entgegen den Ausführungen im Gutachten keinen Zehenballengang durchführen, weil er die Füße einwärts drehen müsse um über den Kleinzehenballen abzurollen. Auch sei der Großzehenballen nicht belastbar, weshalb der Zehenstand mit den Zehen 3 bis 5 gemacht werde. Dies aufgrund erfolgter Operationen an den Füßen, durch welche die Zehengrundgelenke nicht mehr belastbar seien. Auch sei eine weitere Operation am Fußballen links geplant. Es sei daher sehr wohl eine Funktionseinschränkung feststellbar und sei auch für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Weiters leide der Beschwerdeführer an einem Zustand nach akuter Cholezystitis und CHE, welcher ebenfalls richtsatzmäßig einzuschätzen sei, da die Bauchdecke des Beschwerdeführers seit damals instabil sei. Außerdem würde zwischen den Gesundheitsschädigungen eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen. Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sei daher stattzugeben. Als Beweis wurden die beiliegenden Befunde, die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genannt.Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter einer eingeschränkten kardialen Leistungsfunktion leide. Es bestehe eine Aorteninsuffizienz und eine diastolische Dysfunktion Stadium römisch zwei. Weiters liege eine Trikuspidalinsuffizienz vor, welche bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer ein St.p. Dupuytrenscher Kontraktur Dig. II-V vor, und entgegen den Ausführungen der Sachverständigen sei nicht nur eine eingeschränkte Streckfähigkeit von Ring- und Kleinfinger der linken Hand gegeben, sondern seien die Finger 2 bis 5 an der linken Hand stark beeinträchtigt. Der Zeigefinger sei so stark gekrümmt, dass der Greifabstand zwischen Daumen und Zeigefinger nur mehr 6 cm betrage. Es bestehe ein Extensionsdefizit im PIP 60°, im MCP 45° und ebenso ein Extensionsdefizit im PIP Dig. römisch zwei von 45°. Es liege somit keine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit und gute Beugefähigkeit der Finger vor. Außerdem leide der Beschwerdeführer auch an St.p. Dupuytrenscher Kontraktur Dig. II-V der rechten Hand und in diesem Bereich unter Dys- und Hyperästhesien. Der Beschwerdeführer könne entgegen den Ausführungen im Gutachten keinen Zehenballengang durchführen, weil er die Füße einwärts drehen müsse um über den Kleinzehenballen abzurollen. Auch sei der Großzehenballen nicht belastbar, weshalb der Zehenstand mit den Zehen 3 bis 5 gemacht werde. Dies aufgrund erfolgter Operationen an den Füßen, durch welche die Zehengrundgelenke nicht mehr belastbar seien. Auch sei eine weitere Operation am Fußballen links geplant. Es sei daher sehr wohl eine Funktionseinschränkung feststellbar und sei auch für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Weiters leide der Beschwerdeführer an einem Zustand nach akuter Cholezystitis und CHE, welcher ebenfalls richtsatzmäßig einzuschätzen sei, da die Bauchdecke des Beschwerdeführers seit damals instabil sei. Außerdem würde zwischen den Gesundheitsschädigungen eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen. Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sei daher stattzugeben. Als Beweis wurden die beiliegenden Befunde, die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genannt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vomXXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vomXXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 3.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.3.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 3.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.3.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: Teilersatz. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Caput/Collum: Okzipital rechts Schwellung, Hämatomverfärbung und in Abheilung befindliche Rissquetschwunde nach Sturz. Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 130/80, Frequenz 80/min, rhythmisch. Abdomen: blande OP-Narben, Rectusdiastase. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. Die Muskulatur ist symmetrisch verschmächtigt. Auffällig ist ein deutlicher grobschlägiger Tremor (Zittern) beidseits. Rechte Hand: Mehrfach zarte, blasse Narben in der Hohlhand. Es wird Druckschmerz beugeseitig am Kleinfingergrundgelenk angegeben. Weiters Druckschmerz in der Hohlhand. Keinerlei derbe Stränge tastbar. Fingerstrecken ist in allen Gelenken uneingeschränkt. Die Beugung an den Fingergelenken ist allseits frei. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist passiv komplett, wird aktiv eingeschränkt demonstriert. Linke Hand: Geringes Streckdefizit am Kleinfingermittelgelenk. Klein- und Ringfinger sind etwas verschwollen. In der Hohlhand reaktionslose Narbe im Bereich des
  5. und
  6. Fingergrundgelenks. Weiters zarte Narbe im Bereich des Mittelfingergrundgelenks. Etwas derber Strang im Bereich des Kleinfingers beugeseitig bis zur Hohlhand reichend. Die Fingergrund- und Fingermittelgelenke sind in der Beugung frei, geringes Beugedefizit an den Endgelenken 2-4, bei FKAH jeweils 0 cm. Greifformen sind erhalten. Rechter Ellenbogen: Außenseitig zwei blasse alte Narben. Das Gelenk ist sonst unauffällig. Am rechten Handgelenk ellenseitig blasse alte Narbe. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitengleich frei beweglich. Langfinger s.o. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird insgesamt breitbasig und tapsig ausgeführt. Über die Vorfüße wird nur eingeschränkt abgerollt. Zehenballen-, Fersenstand sowie Einbeinstand sind mit Anhalten möglich. Anhocken ist mit Anhalten 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Die Muskulatur ist symmetrisch verschmächtigt. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Füßen als etwas überempfindlich angegeben, teilweise an den Sohlen in den Narbenbereichen als fehlend. Die Fersenbeschwielung ist seitengleich kräftig vorhanden. Die Großzehenballenbeschwielung ist links minimal herabgesetzt. Das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Medial an den Sohlen bestehen alte, teilweise etwas derbe und nur gering verschiebliche Narben. Links ist eine derbe Schwiele am inneren Fußrand tastbar. An den Schienbeinvorderkanten bestehen mehrfach alte unauffällige Narben. Am linken Knie innen entlang der Kniescheibe besteht eine blasse, alte Narbe. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei und bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. An den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte Rotationskomponente an der Brustwirbelsäule. Deutlich verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule. Beweglichkeit: HWS: In allen Ebenen seitengleich endlagig eingeschränkt. BWS/LWS: FBA 30 cm. Seitwärtsneigen und Rotation sind endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: Der Beschwerdeführer kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock rechts, das Gangbild ist etwas verlangsamt, gering links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Stehen, teilweise im Sitzen durchgeführt. Im Untersuchungsraum ist das Gangbild im Barfußgang symmetrisch, sicher und hinkfrei. 1.2.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Mäßige Hypertonie Fixposition - Auswahl dieser Position, da auch eine diastolische Relaxationsstörung Grad II echokardiografisch dokumentiert ist. Mäßige Hypertonie Fixposition - Auswahl dieser Position, da auch eine diastolische Relaxationsstörung Grad römisch zwei echokardiografisch dokumentiert ist. 05.01.02 20 vH 02 Dupuytrensche Kontraktur links, Zustand nach Operation der Palmaraproneurose Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da links geringes Beugedefizit an den Fingerendgelenken und etwas derbe Narben. 02.06.26 20 vH 03 Plantare Fibromatose, Zustand nach OP beidseits Fixposition - Wahl dieser Position, da beidseits etwas derbe Narben und Rezidiv
  8. Strahl links, jedoch ohne relevante Funktionsbehinderung. 02.05.40 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, da zwischen dem führenden Leiden unter Nr. 1 und den Leiden unter Nr. 2 und Nr. 3 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Eine hämodynamisch nicht wirksame Aorteninsuffizienz bedingt keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Nach Entfernung der Gallenblase bestehen keine einschätzungsrelevanten funktionellen Einschränkungen. Eine Rectusdiastase, ein Auseinanderweichen der Bauchmuskulatur in der Mittellinie und dadurch bedingt eine Vorwölbung der Bauchwand, ohne Hinweis auf einen Bauchwandbruch, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden und auch keine Einschränkung im täglichen Leben. 1.
  9. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
  10. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
  11. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dr. XXXX hält schlüssig und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund fest, dass die Hypertonie nunmehr unter die Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt wurde, da auch eine diastolische Dysfunktion Grad II echokardiografisch dokumentiert ist. Da die Aorteninsuffizienz hämodynamisch nicht wirksam ist, erreicht diese keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.Dr. römisch 40 hält schlüssig und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund fest, dass die Hypertonie nunmehr unter die Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt wurde, da auch eine diastolische Dysfunktion Grad römisch zwei echokardiografisch dokumentiert ist. Da die Aorteninsuffizienz hämodynamisch nicht wirksam ist, erreicht diese keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers er leide an einer Trikuspidalinsuffizienz wird festgehalten, dass eine derartige Gesundheitsschädigung weder in den vorliegenden Befunden dokumentiert ist noch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen objektiviert werden konnte. So wird im Gegenteil im vorgelegten Echokardiographiebefund des XXXX vom XXXX beschrieben, dass der Pulmonalisdruck mangels Trikuspidalinsuffizienz nicht bestimmbar ist und dass beim Beschwerdeführer ein nicht hypertropher LV mit guter systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion Stad. II bei minimaler Aorteninsuffizienz vorliegt. Dies steht auch im Einklang mit der Beurteilung Dris. XXXX.Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers er leide an einer Trikuspidalinsuffizienz wird festgehalten, dass eine derartige Gesundheitsschädigung weder in den vorliegenden Befunden dokumentiert ist noch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen objektiviert werden konnte. So wird im Gegenteil im vorgelegten Echokardiographiebefund des römisch 40 vom römisch 40 beschrieben, dass der Pulmonalisdruck mangels Trikuspidalinsuffizienz nicht bestimmbar ist und dass beim Beschwerdeführer ein nicht hypertropher LV mit guter systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion Stad. römisch zwei bei minimaler Aorteninsuffizienz vorliegt. Dies steht auch im Einklang mit der Beurteilung Dris. römisch 40 . Dr. XXXX führt in seinem Gutachten im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund fachärztlich überzeugend aus, dass eine relevante Beeinträchtigung an den Langfingern links nicht besteht und daher Leiden 2 (Dupuytrensche Kontraktur links, Zustand nach Operation der Palmaraproneurose) unter die Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen gewesen ist. Aufgrund des Vorliegens eines geringen Beugedefizites an den Fingerendgelenken links und Narben war dem Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend der mittlere Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 20 vH heranzuziehen. Ebenso korrekt und nachvollziehbar erfolgte die Einschätzung von Leiden 3 (Plantare Fibromatose, Zustand nach OP beidseits) unter die Positionsnummer 02.05.40 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH. Einer höheren Einschätzung dieses Leidens als mit 10 vH ist die Grundlage entzogen, da aufgrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befundes und unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel von Dr. XXXX zwar Narben und Rezidiv des
  12. Strahls links objektiviert werden konnten, jedoch ohne eine relevante Funktionsbehinderung. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt worden ist, dass der Zehenballengang sehr wohl durchgeführt werden kann. Diesbezüglich wird anschaulich beschrieben, dass ein Zehenballenstand lediglich auf den Zehen 3 bis 5 - wie in der Beschwerde ausgeführt - generell nicht möglich ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unwidersprochen.Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund fachärztlich überzeugend aus, dass eine relevante Beeinträchtigung an den Langfingern links nicht besteht und daher Leiden 2 (Dupuytrensche Kontraktur links, Zustand nach Operation der Palmaraproneurose) unter die Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen gewesen ist. Aufgrund des Vorliegens eines geringen Beugedefizites an den Fingerendgelenken links und Narben war dem Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend der mittlere Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 20 vH heranzuziehen. Ebenso korrekt und nachvollziehbar erfolgte die Einschätzung von Leiden 3 (Plantare Fibromatose, Zustand nach OP beidseits) unter die Positionsnummer 02.05.40 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH. Einer höheren Einschätzung dieses Leidens als mit 10 vH ist die Grundlage entzogen, da aufgrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befundes und unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel von Dr. römisch 40 zwar Narben und Rezidiv des
  13. Strahls links objektiviert werden konnten, jedoch ohne eine relevante Funktionsbehinderung. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt worden ist, dass der Zehenballengang sehr wohl durchgeführt werden kann. Diesbezüglich wird anschaulich beschrieben, dass ein Zehenballenstand lediglich auf den Zehen 3 bis 5 - wie in der Beschwerde ausgeführt - generell nicht möglich ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unwidersprochen. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, dass nach Cholezystitis und CHE die Bauchdecke des Beschwerdeführers instabil sei, wird in den eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, dass nach Entfernung der Gallenblase keine einschätzungsrelevanten funktionellen Einschränkungen bestehen. Eine Rectusdiastase - ein Auseinanderweichen der Bauchmuskulatur in der Mittellinie und dadurch bedingt eine Vorwölbung der Bauchwand - bewirkt keine Einschränkung im täglichen Leben und stellt somit kein einschätzungsrelevantes Leiden dar. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde nunmehr die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 20 vH beurteilt, was aber mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit den orthopädischen Leiden nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris.XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris.XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Fachärzte für Innere Medizin und Unfallchirurgie persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und die vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluterMaßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Fachärzte für Innere Medizin und Unfallchirurgie persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und die vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).(VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W115.2149897.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.