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{'item': 'W115 2176108-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 2§ 29b§ 45§ 42§ 41§ 6§ 46§ 54§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW115 2176108-1 SpruchW115 2176108-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom römisch 40

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. 1.

  1. Dieser Entscheidung wurden die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX und XXXX, zugrunde gelegt.1.
  2. Dieser Entscheidung wurden die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am römisch 40 und römisch 40 , zugrunde gelegt.
  3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diätverpflegung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

2. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diätverpflegung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) gestellt.Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt. 2.1. Die belangte Behörde hat zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses sowie für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen kein Ermittlungsverfahren geführt, sondern wurde in die im Rahmen des Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris.XXXX mit dem Ergebnis Einsicht genommen, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.2.1. Die belangte Behörde hat zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses sowie für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen kein Ermittlungsverfahren geführt, sondern wurde in die im Rahmen des Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris.XXXX mit dem Ergebnis Einsicht genommen, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. In diesen Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen angeführt: ? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Bandscheibenvorfall in der HWS sowie chronische Schmerzsymptomatik der gesamten Wirbelsäule ? Hörstörung beidseits ? Impingementsyndrom der rechten Schulter ? Ohrengeräusche beidseits ? Zustand nach Nabelbruch ? Laktoseintoleranz ? Beugedefizit des linken Ring- und Kleinfingers Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde Folgendes angeführt (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX):Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde Folgendes angeführt (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ): "[...] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine relevanten Einschränkungen 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine relevanten Einschränkungen [...]" 2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. 2.3. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" in den Behindertenpass

§ 42

und § 45 BBG abgewiesen.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie Auszüge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Weiters wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 nicht abgesprochen werde.Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht abgesprochen werde. Als Beilage zum Bescheid wurden die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX dem Beschwerdeführer übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 dem Beschwerdeführer übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er neben anderen gesundheitlichen Problemen an einer Wirbelsäulenkrümmung, an einer Abnützung der Bandscheiben auf ein Drittel ihrer Gesamthöhe und an den Folgen nach einem Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule leide. Aus diesen Gründen sei auch eine Einstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40% erfolgt. Er habe in den letzten beiden Jahren die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vermieden, da es in öffentlichen Verkehrsmitteln zu nicht unbeträchtlichen, ruckartigen und überraschenden Seitwärtsbewegungen kommen würde, welche mit Körperspannung nicht auszugleichen seien und es dadurch immer wieder zu Pendelbewegungen des Körpers kommen würde, welche sich negativ auf die Wirbelsäule auswirken würden. Vor allem bei längeren Reisen würden diese überraschenden Seitwärtsbewegungen zu massiven Schmerzen in der Wirbelsäule führen. Auch bestehe die akute Gefahr eines Bandscheibenvorfalles. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus sei es aufgrund eines Computerabsturzes während der Untersuchung zu einer erneuten Befundaufnahme gekommen und in diesem Zusammenhang sei untergegangen, dass er Probleme mit dem Bauchfell habe und die diesbezüglich bei ihm vorliegende Gesundheitsschädigung "Hyperreagibles Bronchialsystem" im Gutachten nicht aufscheine. 3.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine mitXXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine mitXXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurde Folgendes angeführt (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, Schreibfehler korrigiert): "[...] Die vorgebrachte Beschwerde bringt keine Änderung der getroffenen Einschätzung. Die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegt nicht vor, da -Strichaufzählung keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, inklusive Knochen, Muskel und Bänder vorliegt, -Strichaufzählung keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit insbesonders cardiopulmonale Funktionseinschränkungen bestehen -Strichaufzählung keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen bestehen -Strichaufzählung keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Das "Hyperreagible Bronchialsystem" kann im Gutachten natürlich ergänzt werden, wirkt sich jedoch nicht auf den Gesamtgrad der Behinderung aus und auch nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere der Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule wirken sich ebenfalls nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da weder eine Instabilität noch neurologische Ausfälle angegeben werden bzw. beschrieben sind. [...]" 3.
  4. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX

§ 41, § 42 und § 46 BBG i

Vm § 14 VwGVG abgewiesen.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40

Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zitierend wurde begründend im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Als Beilage zum Bescheid wurden nochmals die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX dem Beschwerdeführer übermittelt.Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom römisch 40 dem Beschwerdeführer übermittelt.

  1. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens zusammengefasst vorgebracht, dass im nachträglich eingeholten ärztlichen Gutachten vom XXXX mit keinem Wort auf die von ihm vorgebrachte Problematik hinsichtlich der Seitwärtsbewegungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, welche zu massiven Schmerzen in der Wirbelsäule führen würden und auch die akute Gefahr eines weiteren Bandscheibenvorfalles mit sich brächten, eingegangen worden sei. Aus diesem Grund bedürfe es einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens zusammengefasst vorgebracht, dass im nachträglich eingeholten ärztlichen Gutachten vom römisch 40 mit keinem Wort auf die von ihm vorgebrachte Problematik hinsichtlich der Seitwärtsbewegungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, welche zu massiven Schmerzen in der Wirbelsäule führen würden und auch die akute Gefahr eines weiteren Bandscheibenvorfalles mit sich brächten, eingegangen worden sei. Aus diesem Grund bedürfe es einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. 4.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auchRo 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, SeiteWie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner/ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem/der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner/ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem/der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 27.01.2015, 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; 22.10.2002, 2001/11/0242). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt: Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bekannt, dass dieser an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom der gesamten Wirbelsäule leidet. Die belangte Behörde hat vor diesem Hintergrund zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedoch lediglich Einsicht in die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten genommen, in denen zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben werden, zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine ausreichende individualisierte Beurteilung (siehe in diesem Zusammenhang den unter Punkt I.2.

  1. wiedergegebenen Inhalt der herangezogenen Sachverständigengutachten). Auch die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX stellt keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Ausmaßes der vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, zumal die medizinische Stellungnahme lediglich auf der Aktenlage basiert und nur allgemeine Aussagen zu den Gesundheitsschädigungen getätigt werden. Eine - wie in der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellte - ausreichende individualisierte Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme nicht erfolgt (siehe in diesem Zusammenhang den unter Punkt I.3.
  2. wiedergegebenen Inhalt der eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme).Die belangte Behörde hat vor diesem Hintergrund zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedoch lediglich Einsicht in die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten genommen, in denen zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben werden, zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine ausreichende individualisierte Beurteilung (siehe in diesem Zusammenhang den unter Punkt römisch eins.2.
  3. wiedergegebenen Inhalt der herangezogenen Sachverständigengutachten). Auch die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte ergänzende medizinische Stellungnahme vom römisch 40 stellt keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Ausmaßes der vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, zumal die medizinische Stellungnahme lediglich auf der Aktenlage basiert und nur allgemeine Aussagen zu den Gesundheitsschädigungen getätigt werden. Eine - wie in der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellte - ausreichende individualisierte Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme nicht erfolgt (siehe in diesem Zusammenhang den unter Punkt römisch eins.3.
  4. wiedergegebenen Inhalt der eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme). Dies wiegt umso schwerer, als im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX angeführt wird, dass der Beschwerdeführer u.a. an einer chronischen Schmerzsymptomatik der gesamten Wirbelsäule leidet. Eine Auseinandersetzung mit dieser festgestellten chronischen Schmerzsymptomatik und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist jedoch nicht erfolgt. So wurde es von der Sachverständigen unterlassen, eine Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen, unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.Dies wiegt umso schwerer, als im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 angeführt wird, dass der Beschwerdeführer u.a. an einer chronischen Schmerzsymptomatik der gesamten Wirbelsäule leidet. Eine Auseinandersetzung mit dieser festgestellten chronischen Schmerzsymptomatik und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist jedoch nicht erfolgt. So wurde es von der Sachverständigen unterlassen, eine Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen, unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Es kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises gesprochen werden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Auch hat die belangte Behörde zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Allgemeinmedizin eingeholt, obwohl bereits bei Antragstellung bekannt war, dass beim Beschwerdeführer ein komplexes orthopädisches Beschwerdebild vorliegt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Vielmehr liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung der vorliegenden Einschränkungen des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung von Sachverständigen der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Allgemeinmedizin durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie einzuholen. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens dieser Fachrichtung unbedingt erforderlich ist um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46BBG zweckmäßig.

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W115.2176108.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.