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{'item': 'W161 2135024-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW161 2135024-1 SpruchW161 2135024-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem mj. Bruder XXXX , geb. XXXX , über Slowenien und Kroatien nach Österreich und stellte am 15.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem mj. Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , über Slowenien und Kroatien nach Österreich und stellte am 15.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 08.02.
  3. 2.
  4. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 15.02.2016 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union. Er habe seinen Heimatstaat im August 2014 verlassen und sich dann 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In der Türkei seien sie schlecht behandelt worden. Ansonsten sei in den durchgereisten EU-Ländern alles in Ordnung gewesen. Er möchte nicht zurück, da sein Zielland Österreich sei, weil es ein sicheres Land sei. Als Fluchtgrund gab er den Bürgerkrieg im Heimatland an. 2.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost am 24.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Sein Bruder sei psychisch belastet. Er stehe nicht in Behandlung, habe aber Schlafstörungen und fürchte sich, er weine auch viel. Der Beschwerdeführer habe in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union keine Verwandten, nur österreichische Freunde. Es sei für ihn unmöglich, nach Kroatien zurückzukehren, weil er dort niemals hingewollt habe. Die Informationen, die er erhalten habe, zeigen ihm, dass es kein angemessenes Land für ihn sei. Außerdem habe es in Jugoslawien Krieg gegeben, in den Ländern durch die er gereist sei. Er möchte mit seinem Bruder nicht noch einmal von vorne anfangen. Befragt, wie lange er in Kroatien gewesen wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei nicht dortgeblieben, er sei nur dort durchgereist. Er habe sich die Informationen über Kroatien über das Internet und seinen Vater geholt. Sein Zielland sei schon die ganze Zeit Österreich gewesen, weil Österreich ein neutraler Staat sei, der sich nicht in den Krieg involviere. Außerdem seien die Menschen sehr menschlich und hilfsbereit. Er hoffe, dass auf seinen jüngeren Bruder Rücksicht genommen werde und dieser hier behandelt werde. Eine Abschiebung würde sich negativ auf diesen auswirken. Dessen Gesundheit sollte im Vordergrund stehen. Er möchte noch vorbringen, er sei auf der Reise von der Türkei nach Österreich auf mehrere Personen gestoßen, die zur Mafia gehören und die sie als Asylwerber ausnutzen und Geld abnehmen wollen, um über die Grenze gebracht zu werden. Auch die Dokumente hätten sie von den Asylwerbern genommen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 14.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 14.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: Jänner 2016).Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G (Stand: Jänner 2016). Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Dieser würde an keiner schweren körperlichen und an keiner schweren psychischen Störung leiden. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder über Griechenland kommend in das Gebiet der EU eingereist und illegal über Kroatien nach Österreich weitergereist. Die Zuständigkeit Kroatiens ergäbe sich aus Art. 13 Abs 1 Dublin III - VO. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durchBeweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Dieser würde an keiner schweren körperlichen und an keiner schweren psychischen Störung leiden. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder über Griechenland kommend in das Gebiet der EU eingereist und illegal über Kroatien nach Österreich weitergereist. Die Zuständigkeit Kroatiens ergäbe sich aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich könne nicht festgestellt werden.Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 Asylgesetz treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich könne nicht festgestellt werden.
  10. Am 05.09.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. Inhaltlich wird ausgeführt, es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in Kroatien systematische Mängel des Asylverfahrens bestehen. Die Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien sei menschenrechtlich höchst bedenklich und sprächen genügend Gründe dafür, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2016 zu GZ E2923-2924/2016-9, wurde einer dagegen erhobene Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2017 zu GZ Ra 2016/18/0324 bis 0325-4, wurde dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwalts sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühren nach § 24 AVWGG gewährt.
  14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2017 zu GZ Ra 2016/18/0324 bis 0325-4, wurde dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwalts sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühren nach Paragraph 24, AVWGG gewährt.
  15. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2017 zu XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge betreffend seinen minderjährigen Bruder XXXX , geb. am XXXX , zur Gänze übertragen.
  16. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.03.2017 zu römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge betreffend seinen minderjährigen Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , zur Gänze übertragen.
  17. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2017 zu GZ E2923-2924/2016-20, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei.
  18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  20. Das Verfahren betreffend den minderjährigen XXXX wurde vom Bundesamt am 01.02.2018 zugelassen. Die Überstellungsfrist betreffend den minderjährigen XXXX ist mit 09.01.2017 abgelaufen.
  21. Das Verfahren betreffend den minderjährigen römisch 40 wurde vom Bundesamt am 01.02.2018 zugelassen. Die Überstellungsfrist betreffend den minderjährigen römisch 40 ist mit 09.01.2017 abgelaufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste aus dem Drittstaat Serbien kommend in Kroatien illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten ein. Zu Kroatien liegt kein EURODAC-Treffer vor. Von dort reiste er illegal bis nach Österreich weiter und stellte hier am 15.02.2016 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt leitete ein Konsultationsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein. Nachdem die kroatischen Behörden auf das Schreiben der österreichischen Dublin-Behörden nicht reagierten, teilte Österreich mit Schreiben vom 20.06.2016 den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund einer nicht fristgerechten erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 31.03.2016 eingetreten sei.Das Bundesamt leitete ein Konsultationsverfahren nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ein. Nachdem die kroatischen Behörden auf das Schreiben der österreichischen Dublin-Behörden nicht reagierten, teilte Österreich mit Schreiben vom 20.06.2016 den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund einer nicht fristgerechten erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 31.03.2016 eingetreten sei.
  23. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in den Bereich der Mitgliedstaaten gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die Feststellungen zum Ablauf des Konsultationsverfahrens (Schriftsätze sowie Zustellnachweise) sind aktenkundig.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  26. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. [...] KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [...] Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. [...] KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins Einleitung des Verfahrens Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Auskunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei Aufnahmeverfahren Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. [...]" Art. 22 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:Artikel 22, Dublin-III-VO lautet auszugsweise: "
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" 3.
  1. Die gegenständige Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifizierten mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach §21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.3.
  2. Die gegenständige Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifizierten mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach §21 Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte. Das Bundesamt ist zunächst fälschlich davon ausgegangen, dass XXXX der befugte Vertreter seines minderjährigen Bruders XXXX sei.Das Bundesamt ist zunächst fälschlich davon ausgegangen, dass römisch 40 der befugte Vertreter seines minderjährigen Bruders römisch 40 sei. Am 24.08.2016 erging eine für beide Brüder gleichlautende Entscheidung, wonach für die Prüfung der Anträge je gemäß § 13 Abs. 1 Dublin III-VO jeweils Kroatien zuständig wäre. Diese Entscheidung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Vertreter seines Bruders rechtswidrig zugestellt. Auf Grund der mangelnden Vertretungsbefugnis des XXXX für seinen minderjährigen Bruder wurde der Bescheid betreffend XXXX somit nie rechtswirksam zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 05.09.2016 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Am 24.08.2016 erging eine für beide Brüder gleichlautende Entscheidung, wonach für die Prüfung der Anträge je gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Dublin III-VO jeweils Kroatien zuständig wäre. Diese Entscheidung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Vertreter seines Bruders rechtswidrig zugestellt. Auf Grund der mangelnden Vertretungsbefugnis des römisch 40 für seinen minderjährigen Bruder wurde der Bescheid betreffend römisch 40 somit nie rechtswirksam zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 05.09.2016 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. In der Folge wurde der nunmehrige Beschwerdeführer jedoch durch Beschluss des Bezirksgerichtes vom 10.03.2017 zum Obsorgeberechtigten für seinen minderjährigen Bruder bestellt. Das Verfahren betreffend den minderjährigen Bruder wurde zwischenzeitig am 01.02.2018 zugelassen. In diesem Verfahren erfolgt daher eine inhaltliche Prüfung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2017 bereits auf Artikel 8 EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass diese Bestimmung einer Aufteilung der Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der beiden Brüder auf internationalen Schutz auf zwei verschiedene Staaten entgegensteht. Auf Grund des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer der gesetzliche Vertreter und Obsorgeberechtigte seines minderjährigen Bruders ist und der Antrag des minderjährigen Bruders auf internationalen Schutz in Österreich aktuell einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wird, kann eine Entscheidung, wonach für das Verfahren des XXXX ein anderer Staat als Österreich zuständig wäre, keinen Bestand haben.Auf Grund des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer der gesetzliche Vertreter und Obsorgeberechtigte seines minderjährigen Bruders ist und der Antrag des minderjährigen Bruders auf internationalen Schutz in Österreich aktuell einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wird, kann eine Entscheidung, wonach für das Verfahren des römisch 40 ein anderer Staat als Österreich zuständig wäre, keinen Bestand haben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.
  3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
  4. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Kern der getroffenen zurückweisenden Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die daran knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Kern der getroffenen zurückweisenden Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die daran knüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs.3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 33.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 33.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2135024.1.00

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