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{'item': 'W167 2171583-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW167 2171583-1 SpruchW167 2171583-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die BGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung betreffend eine namentlich genannte Dienstnehmerin in der Höhe von EUR 40,--.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 verpflichtete die BGKK die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung betreffend eine namentlich genannte Dienstnehmerin in der Höhe von EUR 40,--.
  3. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Dienstnehmerin bis XXXX Pflegekarenzurlaub gewährt worden war, die zuständige XXXX der Beschwerdeführerin den Dienstantritt allerdings erst am XXXXgemeldet habe, weshalb es zu einer verspäteten Anmeldung [bei der BGKK] kam. Die Beschwerdeführerin ersuche daher von der Vorschreibung des Beitragszuschlag abzusehen.
  4. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Dienstnehmerin bis römisch 40 Pflegekarenzurlaub gewährt worden war, die zuständige römisch 40 der Beschwerdeführerin den Dienstantritt allerdings erst am XXXXgemeldet habe, weshalb es zu einer verspäteten Anmeldung [bei der BGKK] kam. Die Beschwerdeführerin ersuche daher von der Vorschreibung des Beitragszuschlag abzusehen.
  5. Die BGKK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme beantragte die BGKK der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die BGKK führte u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom XXXX gemahnt worden war, weil sie es unterlassen hatte, für eine Dienstnehmerin die Anmeldung rechtzeitig vorzulegen.
  6. Die BGKK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme beantragte die BGKK der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die BGKK führte u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom römisch 40 gemahnt worden war, weil sie es unterlassen hatte, für eine Dienstnehmerin die Anmeldung rechtzeitig vorzulegen.
  7. Im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme der BGKK wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen und ergänzte es dahin gehend, dass die Fristversäumnis zum einen durch die innere Organisationsstruktur und zum anderen durch die Personalsituation aufgrund der Vielzahl an urlaubsbedingten Abwesenheiten zur Haupturlaubszeit bedingt.
  8. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die BGKK Ihre Erwägungen für die Festsetzung des Beitragszuschlags mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am XXXX von der BGKK gemahnt, weil sie es unterlassen hatte, für eine Dienstnehmerin die Anmeldung rechtzeitig vorzulegen. Diesbezüglich erfolgte nur ein Mahnschreiben.1.
  11. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am römisch 40 von der BGKK gemahnt, weil sie es unterlassen hatte, für eine Dienstnehmerin die Anmeldung rechtzeitig vorzulegen. Diesbezüglich erfolgte nur ein Mahnschreiben. 1.
  12. Die Dienstnehmerin XXXX trat am XXXX ihren Dienst an, die Meldung langte am XXXX bei der BGKK ein.1.
  13. Die Dienstnehmerin römisch 40 trat am römisch 40 ihren Dienst an, die Meldung langte am römisch 40 bei der BGKK ein. 1.
  14. Die Meldung erfolgte aufgrund der inneren Organisationsstrukturen sowie durch die urlaubsbedingten Abwesenheiten verspätet. 1.
  15. Die BGKK schrieb einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-- vor. Als Jahresbeitragsgrundlage für den Zeitraum XXXX wurden laut Lohnzettel XXXX übermittelt, daraus ergibt sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von XXXX. Multipliziert mit dem Beitragssatz von 38,75% ergeben sich Beiträge von XXXX pro Kalendermonat. Die anteiligen Beiträge von XXXX betragen XXXX.1.
  16. Die BGKK schrieb einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-- vor. Als Jahresbeitragsgrundlage für den Zeitraum römisch 40 wurden laut Lohnzettel römisch 40 übermittelt, daraus ergibt sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von römisch 40 . Multipliziert mit dem Beitragssatz von 38,75% ergeben sich Beiträge von römisch 40 pro Kalendermonat. Die anteiligen Beiträge von römisch 40 betragen römisch 40 .
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  18. und 1.
  19. ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Gerichtsaktes. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.
  20. sind die Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und daher glaubhaft. Die Feststellungen zu 1.
  21. ergaben sich aus dem Bescheid sowie der ergänzenden Stellungnahme der BGKK.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  24. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Absatz 1a sieht vor, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) (Ziffer 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 33, Absatz 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Absatz 1a sieht vor, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) (Ziffer 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Ziffer 2). Gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG können [Dienstgebern] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde. Gemäß Absatz 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung [...] bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger [...]entfallen; [...]. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG können [Dienstgebern] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde. Gemäß Absatz 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung [...] bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger [...]entfallen; [...]. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. 3.1.
  25. Judikatur Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Das "Ob" der Verhängung eines Beitragszuschlages ist verschuldensunabhängig. Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher das Vorliegen einer konkreten Meldepflichtverletzung. (Blume in Sonntag, ASVG,
  26. Auflage 2017, § 113 Rz 1 mit Judikaturhinweisen, beispielsweise VwGH 2004/08/0141)Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Das "Ob" der Verhängung eines Beitragszuschlages ist verschuldensunabhängig. Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher das Vorliegen einer konkreten Meldepflichtverletzung. (Blume in Sonntag, ASVG,
  27. Auflage 2017, Paragraph 113, Rz 1 mit Judikaturhinweisen, beispielsweise VwGH 2004/08/0141) Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  28. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  29. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN). (VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098, GRS wie 2013/08/0271 E
  30. Jänner 2014 RS 1 - dieses Erkenntnis betraf Ziffer 1, der Rechtssatz ist seiner Formulierung nach aber nicht auf Ziffer 1 beschränkt.)Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  31. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  32. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN). (VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098, GRS wie 2013/08/0271 E
  33. Jänner 2014 RS 1 - dieses Erkenntnis betraf Ziffer 1, der Rechtssatz ist seiner Formulierung nach aber nicht auf Ziffer 1 beschränkt.) Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (Hinweis E
  34. November 2002, Zl. 2000/08/0021, mwN). (VwGH, 26.05.2014, 2012/08/0228, Hinweis auf Stammrechtssatz:Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (Hinweis E
  35. November 2002, Zl. 2000/08/0021, mwN). (VwGH, 26.05.2014, 2012/08/0228, Hinweis auf Stammrechtssatz: GRS wie 2002/08/0114 E
  36. Oktober 2004 RS 1 (hier nur der erste Satz) 1 - dieses Erkenntnis betraf Ziffer 1, der Rechtssatz ist seiner Formulierung nach aber nicht auf Ziffer 1 beschränkt) 3.1.
  37. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin hat bereits im Juni 2017 einen Meldeverstoß aufgrund einer verspäteten Meldung begannen, wurde dafür aber entsprechend der Praxis der BGKK nur abgemahnt. Im August 2017 erfolgte die beschwerdegegenständliche verspätete Meldung einer weiteren Dienstnehmerin. Aufgrund der angeführten Judikatur des VwGH erfolgte daher die Vorschreibung des Beitragszuschlags im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach zu Recht, da eine Meldepflichtverletzung vorlag. Auch hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlags von EUR 40,-- kann vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur keine Unrechtmäßigkeit erkannt werden. Im Übrigen erfolgte die verspätete Meldung aufgrund eines der Beschwerdeführerin zurechenbaren Organisationsverschuldens. Daher erfolgte die Festsetzung des Beitragszuschlags auch der Höhe nach zu Recht. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  38. Entfall der mündlichen Verhandlung Da die Feststellungen unstrittig waren und es sich um eine reine Rechtsfrage handelte, nämlich, ob der Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben wurde, konnte gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Da die Feststellungen unstrittig waren und es sich um eine reine Rechtsfrage handelte, nämlich, ob der Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.
  39. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige ständige Judikatur des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige ständige Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2171583.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.