Obsah (14)
§ 7Art. 133§§ 3§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53§ 21§ 32§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW167 2190123-1 SpruchW167 2190123-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einze
§ 7Absatz 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§§ 3und 8 Asyl
G ab (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V), das BFA erkannte
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aber (Spruchpunkt VI).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).
§ 13Abs.
2 Z 1 Asylgesetz hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.12.2016 verloren (Spruchpunkt VIII).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraphen 3 und 8 AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), das BFA erkannte
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aber (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.12.2016 verloren (Spruchpunkt römisch acht).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Am 12.02.2018 (Postaufgabe; 13.02.2018 Einlangen) brachte der Beschwerdeführer beim BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Begründung: XXXX ) ein und erhob unter einem Beschwerde.
- Am 12.02.2018 (Postaufgabe; 13.02.2018 Einlangen) brachte der Beschwerdeführer beim BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Begründung: römisch 40 ) ein und erhob unter einem Beschwerde.
- Das BFA legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vor.römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom XXXX wird auf die 4-wöchige Beschwerdefrist hingewiesen.1.
- In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom römisch 40 wird auf die 4-wöchige Beschwerdefrist hingewiesen. 1.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2017 zugestellt (von ihm persönlich übernommen). Am 11.01.2013 führte er mit seinem Rechtsberater ein Rechtsberatungsgespräch. 1.
- Am 12.02.2018 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Begründung für Fristversäumnis: XXXX ) samt Beschwerde beim BFA ein.1.
- Am 12.02.2018 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Begründung für Fristversäumnis: römisch 40 ) samt Beschwerde beim BFA ein. 1.
- Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem in Beschwerde gezogen Bescheid, welcher im Verwaltungsakt aufliegt. Der Beschwerdeführer räumt im Antrag auf Wiedereinsetzung selbst ein, dass die Frist für die Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen war. Daher war diesbezüglich auch kein Parteiengehör mehr erforderlich. Zu 1.
- Der Beschwerdeführer bestätigt im Antrag auf Wiedereinsetzung die auch im Verwaltungsakt dokumentierte Übernahme des Bescheides vom XXXX am 15.12.
- Die Angaben betreffend das Rechtsberatungsgespräch stammen vom Beschwerdeführer selbst.Zu 1.
- Der Beschwerdeführer bestätigt im Antrag auf Wiedereinsetzung die auch im Verwaltungsakt dokumentierte Übernahme des Bescheides vom römisch 40 am 15.12.
- Die Angaben betreffend das Rechtsberatungsgespräch stammen vom Beschwerdeführer selbst. Zu 1.
- Diese Feststellung ergab sich aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung 3.1.
- Rechtsgrundlagen
§ 7Absatz 4 Vw
GVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.
§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
§ 32
Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.1.
- Judikatur Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Zur Entscheidung bei Verbindung des Wiedereinsetzungsantrags mit dem Rechtsmittel bei Versäumung der Rechtsmittelfrist (vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 9 und Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG,
- Auflage, § 33 VwGVG, v.a. E1):Zur Entscheidung bei Verbindung des Wiedereinsetzungsantrags mit dem Rechtsmittel bei Versäumung der Rechtsmittelfrist (vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 9 und Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG,
- Auflage, Paragraph 33, VwGVG, v.a. E1): Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (Hinweis B vom
- Oktober 2014, Ra 2014/03/0037, wonach sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt). (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003) Es trifft nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels nicht entschieden werden dürfte, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats vom
- Oktober 1986, Slg Nr 12.275/A, wurde vielmehr klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei. Werde die Wiedereinsetzung später bewilligt, so trete die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine Ausnahme davon könne nur dann gemacht werden, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2014) neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG 2014 wiederfinden. (VwGH Ra 2014/03/0037, 21.10.2014, Hervorhebungen hinzugefügt)Es trifft nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels nicht entschieden werden dürfte, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats vom
- Oktober 1986, Slg Nr 12.275/A, wurde vielmehr klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei. Werde die Wiedereinsetzung später bewilligt, so trete die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine Ausnahme davon könne nur dann gemacht werden, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Diese - insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2014) neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG 2014 wiederfinden. (VwGH Ra 2014/03/0037, 21.10.2014, Hervorhebungen hinzugefügt) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXXVerfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Aufgrund der Zustellung am Freitag, 15.12.2017, endete die 4-wöchige Beschwerdefrist am Freitag, 12.01.
- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde - wie er selbst im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingesteht - verspätet am 12.02.2018 zur Post gegeben (eingelangt beim BFA am 13.02.2018). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, daher war sogleich aufgrund der Aktenlage über die Beschwerde zu entscheiden. Daher war die Beschwerde - nach heutiger Aktenlage - als verspätet zurückzuweisen. Da über die Beschwerde entschieden wurde, war keine Entscheidung über eine allfällige aufschiebende Wirkung
§ 18
Absatz 1 BFA-VG erforderlich.Da über die Beschwerde entschieden wurde, war keine Entscheidung über eine allfällige aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 1 BFA-VG erforderlich. 3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Z 1 Vw
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die Judikaturverweise unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere soweit die Rechtslage eindeutig ist (VwGH Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die Judikaturverweise unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere soweit die Rechtslage eindeutig ist (VwGH Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2190123.1.00