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{'item': 'W174 2179870-3'}

Obsah (21)§ 76Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 53§ 40§ 80§ 22a§ 22§ 19a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§§ 56§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW174 2179870-3 SpruchW174 2179870-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUG

§ 76FPG in Verbindung mit § 22a Abs.

4 BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorgeschichte: Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im Mai 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und hat sich jedenfalls auch noch in Italien, Ungarn und in der Schweiz aufgehalten. Der von ihm am 25.05.2016 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.06.2016, Zl. 1116239702 / 160739154 betreffend die Zuerkennung von Asyl

§ 3Asyl

G und subsidiären Schutz

§ 8Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

FPG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 53

FPG wurde ein Einreiseverbot nach Österreich, befristet auf die Dauer von 3 Jahren erlassen und einer allfälligen Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde - der Beschwerdeführer hatte das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier nach 4 Tagen am 30.05.2016 eigenmächtig verlassen, war untergetaucht, eine neue Abgabestelle bzw. eine andere Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen, war dem Bundesamt nicht bekannt - am 02.06.2016 durch Hinterlegung rechtskräftig zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im Mai 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und hat sich jedenfalls auch noch in Italien, Ungarn und in der Schweiz aufgehalten. Der von ihm am 25.05.2016 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 02.06.2016, Zl. 1116239702 / 160739154 betreffend die Zuerkennung von Asyl

Paragraph 3, AsylG und subsidiären Schutz

Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, FPG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 53, FPG wurde ein Einreiseverbot nach Österreich, befristet auf die Dauer von 3 Jahren erlassen und einer allfälligen Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde - der Beschwerdeführer hatte das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier nach 4 Tagen am 30.05.2016 eigenmächtig verlassen, war untergetaucht, eine neue Abgabestelle bzw. eine andere Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen, war dem Bundesamt nicht bekannt - am 02.06.2016 durch Hinterlegung rechtskräftig zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Im September 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein, kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz angebotener Rückkehrberatung nicht nach und das Bundesamt beantragte daher am 26.09.2017 bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer der sich zwischenzeitlich illegal in der Schweiz aufgehalten und dort einen weiteren Asylantrag gestellt hatte, wurde am 29.11.2017

der Dublin III-VO per Flugzeug nach Österreich überstellt, durch Organe des öffentlichen Sicherheitswesens am Flughafen übernommen, gab an keinen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz zu stellen und wurde wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber den einschreitenden Beamten nach Rücksprache mit dem Bundesamt

§ 40Abs.

1 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Weil der Beschwerdeführer sein unkooperatives, aggressives Verhalten fortsetzte, wurden ihm zunächst Handfesseln angelegt und nach Verbringung in eine Gemeinschaftszelle wurde er wegen akuter Selbstgefährdung (der Beschwerdeführer brachte sich selbst Schnittwunden zu) in einer Sicherheitszelle untergebracht, sodass er dem Bundesamt nicht vorgeführt wurde.Der Beschwerdeführer der sich zwischenzeitlich illegal in der Schweiz aufgehalten und dort einen weiteren Asylantrag gestellt hatte, wurde am 29.11.2017

der Dublin III-VO per Flugzeug nach Österreich überstellt, durch Organe des öffentlichen Sicherheitswesens am Flughafen übernommen, gab an keinen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz zu stellen und wurde wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber den einschreitenden Beamten nach Rücksprache mit dem Bundesamt

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Weil der Beschwerdeführer sein unkooperatives, aggressives Verhalten fortsetzte, wurden ihm zunächst Handfesseln angelegt und nach Verbringung in eine Gemeinschaftszelle wurde er wegen akuter Selbstgefährdung (der Beschwerdeführer brachte sich selbst Schnittwunden zu) in einer Sicherheitszelle untergebracht, sodass er dem Bundesamt nicht vorgeführt wurde. Mit Mandatsbescheid vom 30.11.2017, Zl. 1116239702, VZ 171335164 trug das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, binnen 3 Tagen eine adressmäßig bestimmte Unterkunft bis zur Abreise aus dem Bundesgebiet aufzusuchen und sich dort aufzuhalten. Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zugestellt worden war, wurde dieser aus der Haft entlassen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.11.2017 im Zuge einer Personenkontrolle durch die Zugfahndung (Schengenkontrolle) in einem Personenzug der Westbahn auf der Fahrt von Wien nach Linz angetroffen, und nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund des zunächst im Voraus mündlich erlassenen Festnahmeauftrags

§ 40Abs.1 Z 1 BFA-VG (vgl.

Gerichtsakt, Teil 5: ergänzend dazu schriftlicher behördlicher Festnahmeauftrag vom 30.11.2017) erneut festgenommen. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab der Beschwerdeführer an, von Wien nach Italien fahren zu wollen.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.11.2017 im Zuge einer Personenkontrolle durch die Zugfahndung (Schengenkontrolle) in einem Personenzug der Westbahn auf der Fahrt von Wien nach Linz angetroffen, und nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund des zunächst im Voraus mündlich erlassenen Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vergleiche Gerichtsakt, Teil 5: ergänzend dazu schriftlicher behördlicher Festnahmeauftrag vom 30.11.2017) erneut festgenommen. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab der Beschwerdeführer an, von Wien nach Italien fahren zu wollen. Bei der vom Bundesamt am 01.12.2017 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, sich seit 25.05.2016 nur insgesamt 7 Tage in Österreich aufgehalten zu haben, dann nach Italien zu seiner Tante gegangen zu sein, zu der auch jetzt reisen habe wollen, er habe nur den falschen Zug genommen, denn er habe nach Innsbruck und weiter nach Italien kommen wollen. Vom Ausgang des Asylverfahrens habe er keine Kenntnis. Den Auftrag der Behörde zur Wohnsitznahme habe er nicht verstanden, er könne arabisch zwar sprechen, aber nicht lesen. Den Asylantrag in der Schweiz habe er nur gestellt, um nicht abgeschoben zu werden. Seit September 2017 habe er sich, nach neuerlich illegaler Einreise untergetaucht in Österreich aufgehalten. Sein Personalausweis befände sich in Marokko. Er sei mittellos und verfüge über keine familiäre, soziale oder berufliche Verankerung im Bundesgebiet. Zwar wolle er freiwillig nach Italien, keinesfalls jedoch nach Marokko ausreisen. 1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 01.12.2017, Zl. 1116239702, VZ 171335164 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm diese Entscheidung am selben Tag persönlich zugestellt.1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 01.12.2017, Zl. 1116239702, VZ 171335164 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm diese Entscheidung am selben Tag persönlich zugestellt. 1.

  1. Am 11.12.2017 wurde ein Antrag für unterstütze freiwillige Rückkehr vorgelegt, in welchem seine Identität als XXXX, geboren XXXX in Wehran/Algerien und die Staatsangehörigkeit Algerien ausdrücklich als richtig bestätigt wurden, während der Name: XXXX, geb. XXXX, Marokko als Aliasname Verwendung fand.1.
  2. Am 11.12.2017 wurde ein Antrag für unterstütze freiwillige Rückkehr vorgelegt, in welchem seine Identität als römisch 40 , geboren römisch 40 in Wehran/Algerien und die Staatsangehörigkeit Algerien ausdrücklich als richtig bestätigt wurden, während der Name: römisch 40 , geb. römisch 40 , Marokko als Aliasname Verwendung fand. 1.
  3. Mit Beschwerde vom 18.12.2017 wurde die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft bekämpft, wobei einer aktenmäßig bezeichneten schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes nicht entgegen getreten wurde, wonach die durchschnittliche Dauer zwischen Antragsstellung und Zustimmung der marokkanischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit 3-4 Monaten zu beziffern sei. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, GZ: W197 2179870-1/7E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als ungebründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Diese dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellte Entscheidung blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, GZ: W197 2179870-1/7E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als ungebründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Diese dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellte Entscheidung blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig. 1.

  1. Am 31.12.2017 nominierte das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Identifizierung bei der Vorführung bei der Delegation der Botschaft der Republik Algerien am 08.02.
  2. Dem Bericht vom genannten Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "sofort abgelehnt" und von den Botschaftsmitarbeitern die Meinung vertreten worden sei, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen "Tunesier". 1.
  3. Am 09.01.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr freiwillig ausreisen wolle und ersuchte um Widerruf des auf seinen Antrag vom 11.12.2017 unter seiner algerischen Alias-Identität eingeleiteten Verfahrens für die freiwillige Rückkehr. 1.
  4. Am 09.02.2018 stellte das Bundesamt einen Antrag auf die Ausstellung eines Einreisedokuments an die tunesische Vertretungsbehörde in Wien betreffend den Beschwerdeführer. 1.
  5. Am 23.02.2018 fand eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

§ 80Abs 6 FPG statt.

Nach Darlegung des aktuellen Verfahrensstandes, der Bestätigung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat (vgl. Verwaltungsakt S 487, Aktenvermerk vom 23.02.2018).1.8. Am 23.02.2018 fand eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG statt. Nach Darlegung des aktuellen Verfahrensstandes, der Bestätigung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat vergleiche Verwaltungsakt S 487, Aktenvermerk vom 23.02.2018). 1.

  1. Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer durch zwei Verbalnoten der marokkanischen Botschaft als positiv identifiziert (siehe Verwaltungsakt S 511ff., behördeninterne E-Mail-Mitteilung vom 16.03.2018) und ein Flug für die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko für den 25.04.2018 (Wien - Marrakesch) gebucht. 1.
  2. Mit Vorlage vom 22.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 legte das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG infolge länger als vier Monate durchgehender Anhaltung in Schubhaft zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung vor.1.10. Mit Vorlage vom 22.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 legte das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG infolge länger als vier Monate durchgehender Anhaltung in Schubhaft zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung vor. Zum Sachverhalt wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass bereits am 21.09.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführers eingeleitet und ein entsprechender Antrag bei der marokkanischen Botschaft in Wien gestellt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Algerien am 09.01.2018 zurückzogen habe, sei bei der Marokkanische Botschaft betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikats am 12.01.2018 urgiert worden. Da der Beschwerdeführer nunmehr, wie aus der E-Mailmitteilung vom 16.03.2018 am 14.03.2018 als marokkanischer Staatsbürger identifiziert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Zusage von der marokkanischen Botschaft zur Ausstellung eines Ersatzreisedokument nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen erfolge. Der Flug sei für den 25.04.2018 gebucht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und den subjektiven Haftbedingungen haftfähig. 1.

  1. Aus den vorliegenden aktuellen Eintragungen in der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung vom 22.03.2018 in Zusammenschau mit den Ausführungen der Behörde in ihrer Vorlage geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft seit 01.12.2017 mehrfach in Hungerstreik befand und diesen jeweils freiwillig beendete und zwar: vom 20.12.2017 bis 09.01.2018, am 16.01.2018, vom 23.01.2018 bis 26.01.2018, vom 02.02.2018 bis 03.02.2018, vom 26.02.208 bis 27.02.2018 und vom 12.03.2018 bis 15.03.
  2. Bei seiner Inhaftierung führte der Beschwerdeführer neben diversen persönlichen Gegenständen, 1 $ Dollar, ), 25 SFR und 44,29 EURO mit sich. 1.
  3. Mit E-Mail-Mitteilung vom 28.03.2018 langten die von amtsärztlicher Seite während aufrechter Schubhaft erstellten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Unter einem wird ergänzend hierzu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ständig in Betreuung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie befinde und seine Haftfähigkeit weiterhin gegeben sei. Nach dem neben der Gesundheitsbefragung vom 01.12.2012, den Anhalteprotokollen III / Polizeiamtsärztliche Gutachten, datiert vom 29.
  4. und 30.11.2017 ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Krankenblatt für die Zeit vom 29.11.2017 bis 26.03.2018 befand sich der Beschwerdeführer vom 23.03.2018 bis 24.03.2018 erneut im Hungerstreik, seine Laborwerte wurden wie bereits zuvor laufend einer ärztlichen Kontrolle unterzogen. Die fachärztlichen Kontrollen samt erforderlicher medikamentöser Versorgung finden, wie aus dem Krankenblatt gleichfalls ersichtlich wird, sofern der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme nicht verweigert oder eine andere Medikamentation erwartet, laufend bzw. nach Bedarf statt.1.
  5. Mit E-Mail-Mitteilung vom 28.03.2018 langten die von amtsärztlicher Seite während aufrechter Schubhaft erstellten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Unter einem wird ergänzend hierzu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ständig in Betreuung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie befinde und seine Haftfähigkeit weiterhin gegeben sei. Nach dem neben der Gesundheitsbefragung vom 01.12.2012, den Anhalteprotokollen römisch drei / Polizeiamtsärztliche Gutachten, datiert vom 29.
  6. und 30.11.2017 ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Krankenblatt für die Zeit vom 29.11.2017 bis 26.03.2018 befand sich der Beschwerdeführer vom 23.03.2018 bis 24.03.2018 erneut im Hungerstreik, seine Laborwerte wurden wie bereits zuvor laufend einer ärztlichen Kontrolle unterzogen. Die fachärztlichen Kontrollen samt erforderlicher medikamentöser Versorgung finden, wie aus dem Krankenblatt gleichfalls ersichtlich wird, sofern der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme nicht verweigert oder eine andere Medikamentation erwartet, laufend bzw. nach Bedarf statt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  8. Getroffene Feststellungen: 2.1.
  9. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 01.12.2018 in Schubhaft. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist

§ 22

a Abs 4 BFA-VG läuft auf Grundlage des diese Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 01.04.2018 ab.2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 01.12.2018 in Schubhaft. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist

Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG läuft auf Grundlage des diese Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 01.04.2018 ab. 2.1.

  1. Der der laufende Haft zugrunde liegende Mandatsbescheid mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde in Beschwerde gezogen und am 21.12.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter GZ: W 197 2179870-1/7E bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig 2.1.
  2. Am 23.02.2018 fand eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG durch die Behörde statt. In dem dazu angefertigten Aktenvermerk wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstandes und bei Berücksichtigung der von der Behörde bereits laufend getroffenen Maßnahmen in Vorbereitung der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Marokko, festgestellt.2.1.3. Am 23.02.2018 fand eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch die Behörde statt. In dem dazu angefertigten Aktenvermerk wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstandes und bei Berücksichtigung der von der Behörde bereits laufend getroffenen Maßnahmen in Vorbereitung der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Marokko, festgestellt. Diese Umstände, die zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft geführt haben, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert vor, eine Veränderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervor gekommen. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung insbesondere in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt jede aktive Mitarbeit vermissen ließ und während seines bisherigen Aufenthalts in Schubhaft schon bereits mehrfach versucht hat, durch zum Beispiel Hungerstreiks seine Enthaftung zu erreichen. 2.1.

  1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde am 14.03.2018 durch zwei Verbalnoten der marokkanischen Botschaft in Wien gegenüber dem Bundesamt endgültig bestätigt. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt zwar derzeit noch nicht vor, die Behörde weist jedoch hierzu nachvollziehbar darauf hin, dass die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats von der marokkanischen Botschaft nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung - der Flug sei mittlerweile für den 25.04.2018 gebucht - mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen erfolge. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ist somit mit einer zeitnahen Ausstellung des Heimreisezertifikats und somit mit einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers am 25.04.2018 durchaus zu rechnen. 2.1.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist nicht in der Lage einer Beschäftigung legal nachzugehen. Er konnte weder familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Kontakte nachweisen, noch sind solche im Zuge der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervor gekommen. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 01.12.2017 durchgehend in Schubhaft befindet, war es ihm seither auch nicht mehr möglich, weitere Integrationsschritte zu setzen. 2.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist weiterhin uneingeschränkt haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, welche keine für die Haftfähigkeit maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigen. 2.1.
  4. Der Beschwerdeführer, der seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, sich dem in Österreich auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Erlangung von internationalen Schutz nach wenigen Tagen wieder entzogen hat, danach für die Behörde fast 1 1/2 Jahre nicht greifbar war, sondern illegal in mehrere Staaten weiter gereist ist und sich dort ebenso illegal aufgehalten hat, in der Schweiz um einer befürchteten Abschiebung zu entgehen, einen weiteren Asylantrag gestellt hat, die ihm nach seiner Rückkehr nach Österreich mittels Bescheid aufgetragene Unterkunft nicht einmal aufgesucht hat, sondern vielmehr versucht hat unmittelbar nach seiner Haftentlassung mittels Personenzug über Innsbruck Österreich erneut in Richtung Italien illegal zu verlassen, der sich seit seiner neuerlichen Festnahme gegenüber der Behörde mehrfach aggressiv und unkooperativ gezeigt hat und letztlich weder vor einer Selbstverletzung noch vor einer Selbstgefährdung durch das oftmalige Antreten eines Hungerstreiks zurück geschreckt ist, zeigt durch sein nunmehr über mehrere Jahre andauerndes nicht vertrauenswürdiges und die staatliche Rechtsordnung negierendes Verhalten unmissverständlich auf, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer als weiterhin aufrecht zu beurteilen ist. 2.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ist insbesondere der der laufende Schubhaft zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 01.12.2017 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat nachdem seine Beschwerde gegen den behördlichen Mandatsbescheid vom Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2017 als unbegründet abgewiesen wurde und die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung ihre Bestätigung fand, davon abgesehen, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde einzubringen. Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich mittlerweile nach Widerruf seiner Alias-Identität insofern gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers in den bereits abgeschlossenen Asylverfahren und der Identifikation der marokkanischen Behörden am 14.03.2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führt, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger ist.Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich mittlerweile nach Widerruf seiner Alias-Identität insofern gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers in den bereits abgeschlossenen Asylverfahren und der Identifikation der marokkanischen Behörden am 14.03.2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 führt, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger ist. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme nur wenige Barmittel mit sich führte und er hierzu auch ausdrücklich angab, mittellos zu sein. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister, in welchem eine Eintragung des Beschwerdeführers nicht aufscheint sowie seinen Angaben. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen auch selbst nicht in Abrede, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und sich daher illegal in Österreich aufhält. Indem der Beschwerdeführer, der zumindest am 25.05.2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er seinen ersten Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat, nach bereits wenigen Tagen das ihm zugewiesene Quartier eigenmächtig wieder verlassen hat, bereits am 30.05.2016 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgungsstelle wegen 48 Stunden andauernder Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts entlassen und aus der Grundversorgung abgemeldet wurde (siehe Gerichtsakt OZ 1: Speicherauszug aus dem Betreuuungsinformationssystem EAST Ost Traiskirchen vom 22.03.2018) und seither nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung

§ 19aMelde

G Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Speicherauszug aus dem Betreuuungsinformationssystem EAST Ost Traiskirchen vom 22.03.2018) und seither nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. An der Durchsetzbarkeit der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung besteht kein Zweifel. Von Seiten der Behörde wurde als Abschiebetermin der 25.04.2018 bekannt gegeben, der Flug von Wien nach Marokko ist bereits gebucht. Von dem rechtzeitigen Vorliegen des bislang von den marokkanischen Behörden noch nicht ausgestellten Heimreisezertifikats, ist angesichts der hierzu gerichtsbekannten und üblichen Gewohnheiten auszugehen. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen

§ 22a

Abs 4 BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, geht klar hervor, dass die Behörde schon seit September 2017 und bis heute stets bemüht war und ist, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner neuerlichen illegalen Einreise in Österreich in der Schweiz ebenfalls einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat und dies nach eigenen Angaben nur deshalb, um sich einer ihm sonst drohenden Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen. Übereinstimmend dazu betonte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 01.12.2018 vor dem Bundesamt ausdrücklich, keinesfalls nach Marokko, sondern ausschließlich nach Italien bereit sein zu gehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 auch versuchte vor den österreichischen Behörden durch das Stellen eines freiwilligen Ausreiseantrages nach Algerien unter einer falschen algerischen Alias-Identität seine wahre Identität zu verschleiern und auf diese Weise seine im drohende Rückverbringung nach Marokko zumindest zu verzögern bzw. nachhaltig zu sabotieren. Die bisherige Haftdauer ist somit primär auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen. Eine zeitnahe begleitete Abschiebung mit gebuchten Flug am 25.04.2018 nach Marokko ist also innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern jedenfalls zu erwarten.Von Seiten der Behörde wurde als Abschiebetermin der 25.04.2018 bekannt gegeben, der Flug von Wien nach Marokko ist bereits gebucht. Von dem rechtzeitigen Vorliegen des bislang von den marokkanischen Behörden noch nicht ausgestellten Heimreisezertifikats, ist angesichts der hierzu gerichtsbekannten und üblichen Gewohnheiten auszugehen. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, geht klar hervor, dass die Behörde schon seit September 2017 und bis heute stets bemüht war und ist, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner neuerlichen illegalen Einreise in Österreich in der Schweiz ebenfalls einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat und dies nach eigenen Angaben nur deshalb, um sich einer ihm sonst drohenden Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen. Übereinstimmend dazu betonte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 01.12.2018 vor dem Bundesamt ausdrücklich, keinesfalls nach Marokko, sondern ausschließlich nach Italien bereit sein zu gehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 auch versuchte vor den österreichischen Behörden durch das Stellen eines freiwilligen Ausreiseantrages nach Algerien unter einer falschen algerischen Alias-Identität seine wahre Identität zu verschleiern und auf diese Weise seine im drohende Rückverbringung nach Marokko zumindest zu verzögern bzw. nachhaltig zu sabotieren. Die bisherige Haftdauer ist somit primär auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen. Eine zeitnahe begleitete Abschiebung mit gebuchten Flug am 25.04.2018 nach Marokko ist also innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern jedenfalls zu erwarten. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

Absatz 5, leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch: Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 01.12.2017, Zl. 1116239702; VZ 171335164, in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  2. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auf Grund der mit Bescheid der Behörde vom 02.06.2016 erlassenen, in erster Instanz rechtskräftig geworden Rückkehrentscheidung, liegt betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Marokko eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Maßnahme vor. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf das Bundesamt in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden im November/Dezember 2017 - sich schon während des noch laufenden Asylverfahren schon nach wenigen Tagen aus der im zugewiesenen Untrekunft eigenmächtig ohne Angaben seines weiteren Verbleibs zu entfernen und seine umfängliche Reisetätigkeit in den Jahren 2016 bis Ende 2017 ohne jegliche Identitäts- oder amtliche Reisedokumente sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 30.05.2016 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2017 nach Überstellung aus der Schweiz über keinerlei polizeiliche Anmeldung verfügte - vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus schon seit längerer Zeit bewusst ist, trotz seiner ersten Festnahme und bescheidmäßigen Auferlegung der Wohnsitznahme die ihm mit Mandatsbescheid vom 30.11.2017 zugewiesenen Räumlichkeiten negiert und das Bundesgebiet unmittelbar nach seiner Freilassung in Richtung Italien mittels Personenzug verlassen wollte, lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit tatsächlich bereit war, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und seine geplante Außerlandesbringung nicht durch ein neuerliches Untertauchen zu verhindern. Dies macht deutlich, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Möglichkeit erhalten würde, nichts unversucht lassen würde, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit weiterhin das Vorliegen von Fluchtgefahr. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Das zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers bis und nach seinen Festnahmen am 29. und 30.11.2017 bedingt, wie die Behörde in ihrem Entscheidung nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl

§ 76

Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert), Ziffer 3 (sich der Fremde über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat) und der Ziffer 8 (Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen wurden

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Zudem mangelt es dem Beschwerdeführer an der sozialen Verankerung im Bundesgebiet, er verfügt über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.Das zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers bis und nach seinen Festnahmen am 29. und 30.11.2017 bedingt, wie die Behörde in ihrem Entscheidung nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert), Ziffer 3 (sich der Fremde über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat) und der Ziffer 8 (Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen wurden

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Zudem mangelt es dem Beschwerdeführer an der sozialen Verankerung im Bundesgebiet, er verfügt über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht. 2.3.2.3. Verhältnismäßigkeit: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist und somit eine Aufrechterhaltung der Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies - wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht - auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist nicht nur seinen Verpflichtungen in dem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren auf die Gewährung von internationalen Schutz während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nachgekommen, sondern er hat sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz kurz nach Antragstellung durch illegale Aus- und Weiterreisen nach Italien und in die Schweiz, somit durch wiederholtes Untertauchen entzogen, zuletzt am 30.11.2017 indem er nicht, wie ihm aufgetragen die ihm zugewiesene Räumlichkeit aufgesucht, sondern einen Personenzug bestiegen hat, um das Bundesgebiet erneut illegal zu verlassen. Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und danach mehrfach zur Kenntnis gebracht. Dass er sich über die Verpflichtung in sein Heimatland zurück zu kehren, klar ist, zeigt schon sein zuletzt in der Schweiz erneut gestellte "Asylantrag", den er nach eigenen unmissverständlichen Angaben ausschließlich dazu benutzte, um eine Abschiebung zu verhindern. Nunmehr setzt der Beschwerdeführer sein unkooperatives und nicht vertrauenswürdiges Verhalten während aufrechter Schubhaft fort, indem er bereits vielfach versuchte durch die Verweigerung der Nahrungsaufnahme seine Enthaftung zu erzwingen. Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich - wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde - wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden bzw. eine ihm zugewiesene Unterkunft annehmen und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde. Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Seit der gerichtlichen Überprüfung der Schubhaftnahme und der Feststellung, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, am 21.12.2017 weiterhin vorlagen, sowie der danach erfolgten behördlichen Überprüfung am 23.02.2018

§ 80Abs.

6 FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist.Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Seit der gerichtlichen Überprüfung der Schubhaftnahme und der Feststellung, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, am 21.12.2017 weiterhin vorlagen, sowie der danach erfolgten behördlichen Überprüfung am 23.02.2018

Paragraph 80, Absatz 6, FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist. 2.3.2.3.

  1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.2.3.
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch jahrelanges und wiederholtes Untertauchen zuerst in Österreich, dann in Italien und in der Schweiz und zuletzt wieder im Bundesgebiet und durch das Vorspiegeln einer falschen Identität, die Entscheidung über die von ihm gestellten Asylanträge zumindest zu verschleppen, wenn nicht auf Dauer zu verhindern, womit er gleichzeitig auch die Anordnung und Durchführung seiner Abschiebung (also das Abschiebeverfahren) verunmöglichte. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner notorisch fehlenden Mitwirkung bzw. Sabotage verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Marokko bereits am 21.09.2017 ein, indem sie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei den marokkanischen Behörden beantragte. Ab seiner Inhaftierung am
  3. und 30.11.2017 intensivierte sie bis heute ihre diesbezüglichen Schritte und führte das Verfahren, trotz der überwiegend dem Beschwerdeführer zuzurechnenden schwierigen Umstände äußerst rasch und zügig durch. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden am 25.04.2018 per Flugabschiebung zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch jahrelanges und wiederholtes Untertauchen zuerst in Österreich, dann in Italien und in der Schweiz und zuletzt wieder im Bundesgebiet und durch das Vorspiegeln einer falschen Identität, die Entscheidung über die von ihm gestellten Asylanträge zumindest zu verschleppen, wenn nicht auf Dauer zu verhindern, womit er gleichzeitig auch die Anordnung und Durchführung seiner Abschiebung (also das Abschiebeverfahren) verunmöglichte. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner notorisch fehlenden Mitwirkung bzw. Sabotage verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Marokko bereits am 21.09.2017 ein, indem sie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei den marokkanischen Behörden beantragte. Ab seiner Inhaftierung am
  4. und 30.11.2017 intensivierte sie bis heute ihre diesbezüglichen Schritte und führte das Verfahren, trotz der überwiegend dem Beschwerdeführer zuzurechnenden schwierigen Umstände äußerst rasch und zügig durch. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden am 25.04.2018 per Flugabschiebung zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). Auch die Verhängung von einem gelinderen Mittel ist infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und bis zuletzt, der letzte Hungerstreik datiert vom 23.03.2018, und der damit einhergehenden erhöhten Fluchtgefahr sowie seiner weiterhin gegebenen Mittellosigkeit ausgeschlossen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit gegeben sind. Betreffend eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine neuerliche gerichtliche Überprüfung vor, wobei abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der zeitnahen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu treffen sein wird. 2.3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage

§ 22a

Abs 4 BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, noch diesbezügliche Probleme im Verfahren thematisiert.Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, noch diesbezügliche Probleme im Verfahren thematisiert. 2.3.4 Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2179870.3.00

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