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{'item': 'W183 2185499-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 6a§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW183 2185499-1 SpruchW183 2185499-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 6b Abs. 4 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins und 6 b Absatz 4, GEG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Vergleich vom 22.02.2017 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) als Antragsgegnerin Verfahrenskosten von EUR 909,74 an den Antragsteller zu bezahlen.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2017 wurde den Parteien des Grundverfahrens die Gebührennote der Dolmetscherin zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen übermittelt sowie die BF aufgefordert, den Betrag in Höhe von EUR 148,68 einzuzahlen.
  3. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.04.2017 wurden die Gebühren der Dolmetscherin XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vom 22.02.2017 mit EUR 148,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diese Kosten zu begleichen.
  4. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.04.2017 wurden die Gebühren der Dolmetscherin römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung vom 22.02.2017 mit EUR 148,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diese Kosten zu begleichen.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2017, zugestellt am 05.10.2017, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien der BF die Zahlung von Dolmetschgebühren in Höhe von EUR 148,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 156,00, vor. Dagegen erhob die BF Vorstellung und führte aus, die BF habe weder die Dolmetscherin beantragt, noch seien die angeführten Kosten ausdrücklich im Vergleich vom 22.02.2017 enthalten. Es gebe daher für die Vorschreibung keine Rechtsgrundlage.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2017 (zugestellt am 27.12.2017) wurde der BF die Zahlung der Dolmetschgebühren in Höhe von EUR 148,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 156,00, vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid vom 02.10.2017 außer Kraft getreten sei, im gegenständlichen Fall jedoch mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2017 die Dolmetschgebühren in Höhe von EUR 148,00 bestimmt worden wären und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen worden sei, den Betrag aus Amtsgeldern an die Dolmetscherin zu überweisen. Wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden sei, sei von dieser Entscheidung auszugehen. Mit rechtswirksamem Vergleich habe sich die BF verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Daher sei diese dazu verpflichtet, auch die Dolmetschgebühren zu zahlen.
  7. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 (Poststempel vom 23.01.2018) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die BF sich in einem Vergleich dazu verpflichtet hätte, die Kosten des Grundverfahrens in Höhe von EUR 909,74 zu zahlen. Darin seien die vorgeschriebenen Dolmetschgebühren jedoch noch nicht enthalten gewesen, da diese erst danach geltend gemacht worden wären. Die BF könne daher nicht auf Grundlage des Vergleichs dazu verpflichtet werden, die Dolmetschgebühren zu tragen.
  8. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 (eingelangt am 07.02.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2017, Zl. XXXX , wurde den Parteien des Grundverfahrens die Gebührennote der Dolmetscherin zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen übermittelt sowie die BF aufgefordert, den Betrag in Höhe von EUR 148,68 einzuzahlen.1.
  11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde den Parteien des Grundverfahrens die Gebührennote der Dolmetscherin zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen übermittelt sowie die BF aufgefordert, den Betrag in Höhe von EUR 148,68 einzuzahlen. Der dagegen von der BF erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.07.2017, Zl. XXXX , zurückgewiesen.Der dagegen von der BF erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. 1.
  12. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.04.2017, Zl. XXXX , wurden die Gebühren der Dolmetscherin XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vom 22.02.2017 mit EUR 148,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diese Kosten zu begleichen.1.
  13. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.04.2017, Zl. römisch 40 , wurden die Gebühren der Dolmetscherin römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung vom 22.02.2017 mit EUR 148,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diese Kosten zu begleichen. 1.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die genannten Beschlüsse.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 1

Z 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, einzubringen.

lit. c sind dies insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.3.2.2.

Paragraph eins, Ziffer 5, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, einzubringen.

Litera c, sind dies insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.

§ 2Abs.

1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung (VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111) folgt, dass das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen muss; andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 (Hinweis E

  1. September 1995, 93/17/0298; E
  2. April 2003, 99/17/0025).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung (VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111) folgt, dass das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen muss; andernfalls gilt Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 (Hinweis E
  3. September 1995, 93/17/0298; E
  4. April 2003, 99/17/0025). VwGH 25.05.1998 (Stammrechtssatz): Durch die Nov BGBl 1984/501 wurde die ursprünglich nur an das Gericht gerichtete Vorschrift, bei der Erlassung des Grundsatzbeschlusses über die Ersatzpflicht amtswegig vorgestreckter Kosten auf eine zwischen den Streitteilen ergangene rechtskräftige Kostenentscheidung Rücksicht zu nehmen, AUCH auf jene Fälle übertragen, in denen diese Entscheidung vom Betrag der bevorschußten Kosten her dem Kostenbeamten zusteht. Die Bestimmung des § 2 Abs 1 GEG in der hier anzuwendenden Fassung der Nov BGBl 1984/501 richtet sich somit an das JEWEILS zur Entscheidung über die Ersatzpflicht amtswegig bevorschußter Kosten dem Grunde nach berufene Organ. Dieses hat IM ZEITPUNKT SEINER ENTSCHEIDUNG zu prüfen, ob eine rechtskräftige Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen ergangen ist und dieses gesetzliche Kriterium seiner Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund zugrundezulegen.VwGH 25.05.1998 (Stammrechtssatz): Durch die Nov BGBl 1984/501 wurde die ursprünglich nur an das Gericht gerichtete Vorschrift, bei der Erlassung des Grundsatzbeschlusses über die Ersatzpflicht amtswegig vorgestreckter Kosten auf eine zwischen den Streitteilen ergangene rechtskräftige Kostenentscheidung Rücksicht zu nehmen, AUCH auf jene Fälle übertragen, in denen diese Entscheidung vom Betrag der bevorschußten Kosten her dem Kostenbeamten zusteht. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG in der hier anzuwendenden Fassung der Nov BGBl 1984/501 richtet sich somit an das JEWEILS zur Entscheidung über die Ersatzpflicht amtswegig bevorschußter Kosten dem Grunde nach berufene Organ. Dieses hat IM ZEITPUNKT SEINER ENTSCHEIDUNG zu prüfen, ob eine rechtskräftige Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen ergangen ist und dieses gesetzliche Kriterium seiner Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund zugrundezulegen.

§ 6aAbs.

1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Bemerkung 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Bemerkung 7). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG E 11 zum Einbringungsverfahren vor dem VAJu mwN).Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG E 11 zum Einbringungsverfahren vor dem VAJu mwN). Die zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf, ist wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 6b Abs. 4 GEG weiterhin anzuwenden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG E 16).Die zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf, ist wegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weiterhin anzuwenden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG E 16). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). 3.2.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2017 die BF die Dolmetschgebühren zu zahlen hat. Zusammen mit der Einhebungsgebühr ergibt sich somit ein Betrag von EUR 156,00. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt.3.2.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.03.2017 die BF die Dolmetschgebühren zu zahlen hat. Zusammen mit der Einhebungsgebühr ergibt sich somit ein Betrag von EUR 156,00. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Artikel 94, Absatz eins, B-VG) verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 6b Abs. 4 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins und 6 b Absatz 4, GEG abzuweisen war. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2185499.1.00

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