RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW186 1422598-3 SpruchW186 1422598-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Ab-schiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass ein abschließender Vergleich der Angaben des BF eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte offenbart habe. Die Präsentation des BF der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv voneinander abweichenden Darstellungsszenarien, in Kombination mit einigen individuellen Widersprüchen zeige, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um eine frei erfundene Rahmengeschichte handle, die in Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert worden sei. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkt verfüge (Mutter, Onkel). Zumal er ein mobiler, arbeitsfähiger junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit an Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, sei davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. 1.
- Die BH Graz-Umgebung stellte mit Schreiben vom 23.09.2011, eingelangt am 05.10.2011, per E-Mail am 04.10.2011 eingebracht, als "Vertreter" des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und brachte gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin der BH die Versendung des von ihr schon vorher fertiggestellten Beschwerdeschriftsatzes versäumt worden wäre. Dieser sei zusammen mit weiteren Unterlagen und Schriftstücken in den Büroräumen der BH in Verstoß geraten. Es handle sich dabei um einen einmaligen Vorfall, zumal das System zum Verfassen von Beschwerden in der BH Graz-Umgebung, Jugendwohlfahrt, sonst einwandfrei funktioniere. Die "MitarbeiterInnen" seien als immerzu verlässlich und pflichtbewusst zu qualifizieren. In der Beschwerdebegründung wurde auf einzelne von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten eingegangen und versucht, diese aufzuklären. Bei der Beweiswürdigung hätte die Minderjährigkeit des BF berücksichtigt werden müssen, wobei der Vertreter des BF in der Beschwerdeschrift aber offenbar wieder von dem vom BF ursprünglich angegebenen Geburtsdatum XXXX ausgeht (es fällt aber auch auf, dass einmal von einem 14-Jährigen und dann von einem 13-Jährigen die Rede ist). Auch eine kurze Anmerkung zur Lage im Herkunftsstaat findet sich in der Beschwerdebegründung.In der Beschwerdebegründung wurde auf einzelne von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten eingegangen und versucht, diese aufzuklären. Bei der Beweiswürdigung hätte die Minderjährigkeit des BF berücksichtigt werden müssen, wobei der Vertreter des BF in der Beschwerdeschrift aber offenbar wieder von dem vom BF ursprünglich angegebenen Geburtsdatum römisch 40 ausgeht (es fällt aber auch auf, dass einmal von einem 14-Jährigen und dann von einem 13-Jährigen die Rede ist). Auch eine kurze Anmerkung zur Lage im Herkunftsstaat findet sich in der Beschwerdebegründung. 1.
- Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 07.624-BAG, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.10.2011 (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) statt und übermittelte den Vorakt samt obgenannter Beschwerde an den damals zur Entscheidung darüber zuständigen Asylgerichtshof. 1.
- Am 24.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht des Jugendwohlfahrtsträgers, Land Steiermark, dieser "vertreten" durch die BH Graz-Umgebung, an drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau zur Vertretung des BF im asylrechtlichen Verfahren samt einigen Unterlagen zum Beleg seiner integrativen Bemühungen (Bestätigungen betreffend Deutschkurse und Schulbesuche) ein. 1.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2013, Zahl: C13 422.598-1/2011/4E, wurde der obgenannten Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2013, Zahl: C13 422.598-1/2011/4E, wurde der obgenannten Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde zwar eingehende Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen zu den gegebenen Antworten angestellt hätte, angesichts der doch recht vagen, undetaillierten und mehrfach unstimmigen Angaben des BF wäre es aber zweckmäßig gewesen, weitere konkrete Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Offengeblieben wäre aber auch das tatsächliche Alter des BF, der zuerst sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben und sich dann auf XXXX korrigiert hätte. Die belangte Behörde wäre in der Folge darauf nicht mehr - weder in der Einvernahme noch im angefochtenen Bescheid (wie auch nicht der Vertreter des BF in seinen Eingaben) - eingegangen.In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde zwar eingehende Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen zu den gegebenen Antworten angestellt hätte, angesichts der doch recht vagen, undetaillierten und mehrfach unstimmigen Angaben des BF wäre es aber zweckmäßig gewesen, weitere konkrete Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Offengeblieben wäre aber auch das tatsächliche Alter des BF, der zuerst sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben und sich dann auf römisch 40 korrigiert hätte. Die belangte Behörde wäre in der Folge darauf nicht mehr - weder in der Einvernahme noch im angefochtenen Bescheid (wie auch nicht der Vertreter des BF in seinen Eingaben) - eingegangen. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) falle auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf seine Heimatprovinz Laghman nur rudimentär Bezug genommen werde (und den allgemeinen Ausführungen auch keine ausreichenden konkreten positiven Feststellungen dazu zu entnehmen seien), was nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz entspreche.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) falle auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf seine Heimatprovinz Laghman nur rudimentär Bezug genommen werde (und den allgemeinen Ausführungen auch keine ausreichenden konkreten positiven Feststellungen dazu zu entnehmen seien), was nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz entspreche. 1.
- Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 12.11.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seines Vertreters, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Quarghahi, Dorf XXXX. Ursprünglich stamme er aus dem Dorf XXXX. Er habe noch einen Onkel in Afghanistan, auch zu seiner Mutter bestehe Kontakt. Sein Bruder XXXX sei vor zwölf oder dreizehn Jahren verschwunden. Sein Vater sei ebenfalls ein Jahr und drei Monate vor der Ausreise des BF verschwunden, zuvor hätte er bei einer ausländischen Organisation gearbeitet. Was dort sein Tätigkeitsbereich gewesen wäre, wisse der BF nicht. Er hätte nie mit ihm darüber gesprochen.Er sei am römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Quarghahi, Dorf römisch 40 . Ursprünglich stamme er aus dem Dorf römisch 40 . Er habe noch einen Onkel in Afghanistan, auch zu seiner Mutter bestehe Kontakt. Sein Bruder römisch 40 sei vor zwölf oder dreizehn Jahren verschwunden. Sein Vater sei ebenfalls ein Jahr und drei Monate vor der Ausreise des BF verschwunden, zuvor hätte er bei einer ausländischen Organisation gearbeitet. Was dort sein Tätigkeitsbereich gewesen wäre, wisse der BF nicht. Er hätte nie mit ihm darüber gesprochen. Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurden dem BF ergänzende Fragen gestellt. Er gab dazu unter anderem an, es habe schon länger ein Problem wegen der Grundstücke mit den Cousins väterlicherseits gegeben. Diese hätten die zweite Hälfte des geteilten Grundstücks, das der Familie des BF gehöre, auch haben wollen. Eines Tages wäre der Vater zur Arbeit gegangen und nicht zurück nach Hause gekommen. Man habe ihn zwar gesucht, aber nicht gefunden. Danach wären die Tage einfach so vergangen, und der BF hätte aus Langeweile seinen Onkel besucht. Währenddessen seien Männer bei der Mutter vorbeigekommen und hätten nach dem BF gesucht. Die Mutter hätte um das Leben des BF gefürchtet und gemeinsam mit dem Onkel beschlossen, dass der BF ausreisen solle. Abschließend legte der BF diverse psychiatrische Befunde und einen Kurzarztbrief samt Aufenthaltsbestätigung der LANDESNERVENKLINIK SIGMUND FREUD GRAZ vor, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF an diversen psychischen Problemen (etwa Anpassungsstörung) leidet. 1.
- Mit Stellungnahme vom 14.11.2013 kritisierte der BF die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan anhand verschiedener Berichte und brachte vor, dass er aufgrund des fehlenden Vaters nicht auf einen ausreichenden Schutz durch die Kernfamilie zurückgreifen könne. 1.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.11.2013, Zahl: 11 07.624-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G neuerlich ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.11.2013, Zahl: 11 07.624-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Sie führte aus, dass der BF laut eigenen Angaben am XXXX geboren sei und aus der Provinz Laghman, Distrikt Quarghari, stamme.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Sie führte aus, dass der BF laut eigenen Angaben am römisch 40 geboren sei und aus der Provinz Laghman, Distrikt Quarghari, stamme. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen führte das Bundesasylamt aus, dass dieses Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich und unplausibel gewesen wäre. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 27.09.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, das dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; en eventu die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In der Beschwerdebegründung zitierte der BF erneut verschiedene Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan und führte aus, dass das Bundesasylamt nicht gewürdigt hätte, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handle. Auch hätte die belangte Behörde die Länderfeststellungen in keinen Bezug zur Person des BF gestellt. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.12.2013 beim Asylgerichtshof ein. 1.
- Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 10.01.2014 brachten die Vertreter des BF für diesen vor, dass es sich beim BF um einen 16-jährigen Minderjährigen handle, der im Alter von 14 Jahren einen Asylantrag in Österreich gestellt hätte. Er stamme aus der Provinz Laghman und verfüge aufgrund des Verschwindens seines Vater und Bruders nur mehr über weibliche Familienmitglieder seiner Kernfamilie, die beim Onkel mütterlicherseits wohnhaft seien. Im Folgenden wurde das Vorbringen des BF kurz wiederholt und ausgeführt, dass er zur besonders vulnerablen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen gehöre. Weiters wurde auf ein Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung und angebliche Fehler bei der Übersetzung, die eine Erklärung für die im Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten darstellen würden, hingewiesen. Abschließend wurde die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten im Rahmen einer personenbezogenen Recherche im Heimatort des BF angeregt und kritisiert, dass die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinerlei einzelfallbezogenen Würdigungen enthalten würden. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die belangte Behörde mit der Person des BF und insbesondere mit seinem Alter nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt habe. So sei das tatsächliche Alter des BF, der zuerst sein Geburtsdatum mit XXXX angab, danach mit Schreiben vom 26.07.2011 den XXXX nannte und später erneut den XXXX angab, weiterhin offen geblieben. Die vom BF zu seinen Fluchtgründen gegebenen Antworten stünde allerdings mit seinem Alter im Hinblick auf die persönliche Entwicklung in diesem jugendlichen Altersstadium in einem engen Zusammenhang, sodass diese Frage jedenfalls zu klären gewesen war bzw. im fortgesetzten Verfahren zu klären sein werde. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sei neben den persönlichen Umständen des BF in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stamme, wo sich seine Familie nun aufhalte, und ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfüge und wie die Lage in diesen Regionen aktuell sei, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die belangte Behörde mit der Person des BF und insbesondere mit seinem Alter nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt habe. So sei das tatsächliche Alter des BF, der zuerst sein Geburtsdatum mit römisch 40 angab, danach mit Schreiben vom 26.07.2011 den römisch 40 nannte und später erneut den römisch 40 angab, weiterhin offen geblieben. Die vom BF zu seinen Fluchtgründen gegebenen Antworten stünde allerdings mit seinem Alter im Hinblick auf die persönliche Entwicklung in diesem jugendlichen Altersstadium in einem engen Zusammenhang, sodass diese Frage jedenfalls zu klären gewesen war bzw. im fortgesetzten Verfahren zu klären sein werde. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sei neben den persönlichen Umständen des BF in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stamme, wo sich seine Familie nun aufhalte, und ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfüge und wie die Lage in diesen Regionen aktuell sei, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. 1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im fortgesetzten Verfahren am 12.06.2014 gab der BF an, bis auf eine Verkühlung psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Das ursprüngliche Geburtsdatum, der XXXX, sei das richtige. Er stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi, Dorf XXXX. Seine Mutter und seine Schwester leben bei seinem Onkel mütterlicherseits. Der Onkel versorge die beiden. Er habe ein Lebensmittelgeschäft, eine Landwirtschaft und ein Auto. Ebenso habe sein Onkel 5 Söhne, wovon einer mit dem Auto als Taxifahrer sein Geld verdiene. Die anderen Söhne würden dem Onkel in der Landwirtschaft helfen. Die Angehörigen des BF würden im Dorf XXXX, ebenfalls in der Provinz Laghman, leben. Das Geschäft sei ca. 15 Minuten von XXXX entfernt. Der BF habe telefonischen Kontakt mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat. Im Moment gehe es den Angehörigen gut. Der Onkel würde ihm im Fall seiner Rückkehr versorgen, das es ihm finanziell gut gehe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, befürchte er, dass er von seinen Feinden umgebracht werde. Der BF gab an im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen zu verfügen, jedoch einige afghanische Freunde zu haben. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und habe sich für den 08.
- bei einem B1 Deutschkurs angemeldet. Auch habe er sich erfolglos um eine Lehrstelle bemüht. Befragt nach seiner Freizeitgestaltung führte der BF aus, sich mit dem Computer zu beschäftigen. Am Nachmittag spiele er Cricket mit Freunden im Stadtpark. Sonstige Gründe, die für seine Integration in Österreich sprechen, könne er nicht nennen.1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im fortgesetzten Verfahren am 12.06.2014 gab der BF an, bis auf eine Verkühlung psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Das ursprüngliche Geburtsdatum, der römisch 40 , sei das richtige. Er stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi, Dorf römisch 40 . Seine Mutter und seine Schwester leben bei seinem Onkel mütterlicherseits. Der Onkel versorge die beiden. Er habe ein Lebensmittelgeschäft, eine Landwirtschaft und ein Auto. Ebenso habe sein Onkel 5 Söhne, wovon einer mit dem Auto als Taxifahrer sein Geld verdiene. Die anderen Söhne würden dem Onkel in der Landwirtschaft helfen. Die Angehörigen des BF würden im Dorf römisch 40 , ebenfalls in der Provinz Laghman, leben. Das Geschäft sei ca. 15 Minuten von römisch 40 entfernt. Der BF habe telefonischen Kontakt mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat. Im Moment gehe es den Angehörigen gut. Der Onkel würde ihm im Fall seiner Rückkehr versorgen, das es ihm finanziell gut gehe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, befürchte er, dass er von seinen Feinden umgebracht werde. Der BF gab an im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen zu verfügen, jedoch einige afghanische Freunde zu haben. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und habe sich für den 08.
- bei einem B1 Deutschkurs angemeldet. Auch habe er sich erfolglos um eine Lehrstelle bemüht. Befragt nach seiner Freizeitgestaltung führte der BF aus, sich mit dem Computer zu beschäftigen. Am Nachmittag spiele er Cricket mit Freunden im Stadtpark. Sonstige Gründe, die für seine Integration in Österreich sprechen, könne er nicht nennen. 1.
- Das Bundesamt gab mit 12.06.2014 eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation betreffend der Sicherheitslage in der Provinz Laghman in Auftrag. Am 21.06.2014 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung. 1.
- Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 25.07.2014 wurde bezüglich der Anfragebeantwortung darauf hingewiesen, dass aus dieser hervorgehe, dass Laghman eine relativ unruhige Provinz im Osten Afghanistans sei. Aufgrund der in der Stellungnahme zitierten Länderberichte sei von einer sehr unruhigen instabilen Sicherheitslage in Laghman auszugehen, die ein beträchtliches Risiko in sich berge, den BF einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszusetzen. Der BF verfüge über keinen väterlichen Familienschutz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der BF auf einen ausreichenden Schutz durch die Kernfamilie zurückgreifen könne, da selbst die Mutter und die beiden Schwestern des BF bei seinem Onkel Zuflucht gesucht hätten.1.
- Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 25.07.2014 wurde bezüglich der Anfragebeantwortung darauf hingewiesen, dass aus dieser hervorgehe, dass Laghman eine relativ unruhige Provinz im Osten Afghanistans sei. Aufgrund der in der Stellungnahme zitierten Länderberichte sei von einer sehr unruhigen instabilen Sicherheitslage in Laghman auszugehen, die ein beträchtliches Risiko in sich berge, den BF einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK auszusetzen. Der BF verfüge über keinen väterlichen Familienschutz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der BF auf einen ausreichenden Schutz durch die Kernfamilie zurückgreifen könne, da selbst die Mutter und die beiden Schwestern des BF bei seinem Onkel Zuflucht gesucht hätten. 1.
- Mit Schreiben vom 14.08.2014 gab der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass es infolge der aktuellen Ereignisse einen Raketenangriff auf das Haus des Onkels des BFs in Laghman, Qarghahi, XXXX gegeben habe. Bereits am 14.06.2014 sei es zu einem Raktenbeschuss gekommen, welcher das Haus des Onkels nur knapp verfehlt habe und hinter dem Haus eingeschlagen habe, wodurch die Cousine des BF sowie drei weitere Personen getötet worden seien.1.
- Mit Schreiben vom 14.08.2014 gab der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass es infolge der aktuellen Ereignisse einen Raketenangriff auf das Haus des Onkels des BFs in Laghman, Qarghahi, römisch 40 gegeben habe. Bereits am 14.06.2014 sei es zu einem Raktenbeschuss gekommen, welcher das Haus des Onkels nur knapp verfehlt habe und hinter dem Haus eingeschlagen habe, wodurch die Cousine des BF sowie drei weitere Personen getötet worden seien. 1.
- Am 16.09.2014 legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Deutschkursbestätigung des BF der Niveaustufe B1.1 vor.
- Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.11.2014, dem BF zugestellt am 26.11.2014, den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.11.2014, dem BF zugestellt am 26.11.2014, den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 25.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er aber Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sich zum islamischen Glauben bekenne. Er sei am 20.07.2011 durch die Schengenfahndung Salzburg am Hauptbahnhof Salzburg aufgegriffen worden. Der BF sei laut eigenen Angaben am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi. Seine Mutter und die beiden jüngeren Schwestern leben bei ihrem Onkel mütterlicherseits ebenfalls im Distrikt Qarghayi. Der Onkel besitze ein Lebensmittelgeschäft. Zum Einkommen der Familien tragen auch drei Söhne bei, die bereits berufstätig seien. Nicht festgestellt werden habe können, in welchem Bereich der Vater des BF tätig gewesen sei. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, unter welchen Umständen er verschwunden sei. Auch die näheren Umstände zum Verschwinden des Bruders des BF seien ungeklärt geblieben. Der BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Psychotherapie nehme er nicht in Anspruch. Er nehme zurzeit nur Tabletten, die ihm der Hautarzt verschrieben habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF unter Zugrundelegung seines Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe mit den Behörden seines Heimatstaates keine Probleme. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von Privatpersonen bedroht worden sei bzw. gegen ihn die Blutrache ausgesprochen worden sei. Eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 sei jedoch nicht auszuschließen.Das Bundesamt stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er aber Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sich zum islamischen Glauben bekenne. Er sei am 20.07.2011 durch die Schengenfahndung Salzburg am Hauptbahnhof Salzburg aufgegriffen worden. Der BF sei laut eigenen Angaben am römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi. Seine Mutter und die beiden jüngeren Schwestern leben bei ihrem Onkel mütterlicherseits ebenfalls im Distrikt Qarghayi. Der Onkel besitze ein Lebensmittelgeschäft. Zum Einkommen der Familien tragen auch drei Söhne bei, die bereits berufstätig seien. Nicht festgestellt werden habe können, in welchem Bereich der Vater des BF tätig gewesen sei. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, unter welchen Umständen er verschwunden sei. Auch die näheren Umstände zum Verschwinden des Bruders des BF seien ungeklärt geblieben. Der BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Psychotherapie nehme er nicht in Anspruch. Er nehme zurzeit nur Tabletten, die ihm der Hautarzt verschrieben habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF unter Zugrundelegung seines Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe mit den Behörden seines Heimatstaates keine Probleme. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von Privatpersonen bedroht worden sei bzw. gegen ihn die Blutrache ausgesprochen worden sei. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 sei jedoch nicht auszuschließen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr nicht glaubwürdig dargelegt habe. Seine Behauptung einer Verfolgung in der Heimat habe nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden können, der aufgrund der zahlreichen Widersprüche sowie mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Seine Angaben in der Erstbefragung seien mit jenen vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen. Während er in der Erstbefragung vorgebracht habe, dass sein Vater für die afghanische Regierung in einem Projekt gearbeitet habe, so habe der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt 2011 angegeben, sein Vater habe bei einer ausländischen Firma gearbeitet. Er rechtfertige sich in seiner Einvernahme im Jahr 2011 damit, dass dies ein Übersetzungsfehler des Dolmetschers sei und er immer von einer ausländischen Firma gesprochen habe. Zudem sei der BF nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd zu beschreiben, welche Aufgaben sein Vater in der angeblichen Firma gehabt habe. Es sei jedoch zu erwarten gewesen, dass der BF eine ungefähre Ahnung davon haben müsse, zumal seinen Angaben zu entnehmen sei, dass er vor seinem "Verschwinden" ein geregeltes Familienleben geführt habe und auch mit seinem Vater täglich Zeit verbracht und Gespräche geführt habe. Ebenso habe sich der BF über die Umstände des Verschwindens seines Bruders bedeckt gehalten. Es sei nicht lebensnahe, dass so ein dramatisches Ereignis in der Familie nicht öfter besprochen worden sei. Zudem habe der BF in der Erstbefragung angegeben, dass er Probleme mit Verwandten, die der Taliban angehörten, gehabt habe. Vor dem Bundesasylamt im August 2011 habe der BF nur von Cousins gesprochen, die er als Feinde bezeichnete. Auch habe der BF im Rahmen der Erstbefragung davon gesprochen, dass die Taliban bei seiner Mutter gewesen seien und den BF gesucht hätten, während er wiederum bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, unbekannte Männer hätten das Haus durchsucht. Auch im Oktober 2013 habe der BF von Leuten gesprochen, die abends gekommen seien. Zudem seien die Angaben des BF zu seinen Beweggründen, jene Nacht, in der es zum behaupteten Vorfall bei ihm zu Hause gekommen sei, bei seinem Onkel zu verbringen, nicht stimmig. Ebenso seein die Angaben des BF zu den Grundstücksstreitigkeiten insgesamt äußerst vage und allgemein gehalten gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht asylrelevant sei, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der Asylgründe nicht ersichtlich sei. Die Verfolgung des BF als zukünftiger Erbe des Grundbesitzes seines Vaters habe seinen Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder des Vaters des BF, was keinem der in der GFK angeführten Konventionsgründen zuzuordnen sei. Zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF hätten auch die divergierenden Angaben seinerseits zu seinem wahren Alter beigetragen. Angesichts des im hohen Maß unplausiblen und widersprüchlichen Aussageverhaltens des BF sei bei einer Gesamtbetrachtung aller Einvernahmen davon auszugehen, dass der BF seine Geschichte nicht selbst erlebt, sondern konstruiert habe. Hinsichtlich der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr stellte das Bundesamt fest, dass der BF aus der Provinz Laghman stamme. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in dieser Provinz beim Onkel des BF. Der BF habe im Zuge der Einvernahme am 12.06.2014 angegeben, in Kontakt mit seiner Familie zu stehen, und dass es ihnen gut gehe. Die Angaben des BF zur finanziellen Situation der Familie seines Onkels, würden für das Bestehen eines effektiven sozialen Netzes sprechen. Zudem sei der BF männlich, jung, gesund und arbeitsfähig. Die aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Provinz Laghman habe ergeben, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF prekär sei. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könne, hätten sich nicht ergeben. Rechtlich führte das Bundesamt hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass der BF eine Verfolgung seiner Person bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise habe glaubhaft machen können. Da auch sonst nicht zu erkennen gewesen sei, dass auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.Rechtlich führte das Bundesamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF eine Verfolgung seiner Person bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise habe glaubhaft machen können. Da auch sonst nicht zu erkennen gewesen sei, dass auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch eine Abschiebung wegen der prekären Sicherheitslage in eine Situation kommen könnte, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzuhalten wäre. Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2014 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zusammengefasst brachte die Beschwerde vor, dass im Verfahren betreffend minderjähriger Asylwerber der Behörde eine besonderer Sorgfalts- und Manuduktionspflicht obliege. Dies finde im gegenständlichen Fall insbesondere Eingang, als der BF bei seiner Flucht aus dem Heimatland gerade eben die Mündigkeit erreicht habe und somit nicht derselbe Glaubwürdigkeitsmaßstab, wie bei einem Erwachsenen, herangezogen werden könne. Wenn die Behörde Ungereimtheiten zwischen den Angaben der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme vor der Behörde ins Treffen führe, so werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung gelte. Der BF habe bereits erläutert, dass ein Übersetzungsfehler des Dolmetschers für die Ungereimtheiten verantwortlich gewesen sei. Der BF habe die Ungereimtheit, dass der Vater des BF für die afghanische Regierung tätig gewesen sei, bereits in der Einvernahme 2011 geklärt, und ausgesagt, dass es sich um ein ausländisches Projekt handle, in welches der Vater involviert gewesen sei. Bezüglich der getroffenen Feststellung der belangten Behörde, der BF könne keine detailreichen Angaben zum Beruf seines Vaters angeben, erwiderte die Beschwerde, dass es durch aus sein könne, dass in Familien nicht flächendeckend transparent über das Thema gesprochen werde. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft, da sie sich ausschließlich auf die Aussagen des BF stütze. Ebenso hätten die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.08.2017 keinerlei Eingang in die behördliche Würdigung gefunden. Die Behörde sei im Rahmen der amtswegigen Verpflichtung der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes verpflichtet gewesen, die seitens des BF vorgebrachten aktuellen Ereignisse amtswegig zu würdigen. Unter einem beantragte die Beschwerde die Durchführung behördlicher Ermittlungstätigkeiten im Rahmen einer personenbezogenen Recherche vor Ort im Heimatdort des BF sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen.Zusammengefasst brachte die Beschwerde vor, dass im Verfahren betreffend minderjähriger Asylwerber der Behörde eine besonderer Sorgfalts- und Manuduktionspflicht obliege. Dies finde im gegenständlichen Fall insbesondere Eingang, als der BF bei seiner Flucht aus dem Heimatland gerade eben die Mündigkeit erreicht habe und somit nicht derselbe Glaubwürdigkeitsmaßstab, wie bei einem Erwachsenen, herangezogen werden könne. Wenn die Behörde Ungereimtheiten zwischen den Angaben der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme vor der Behörde ins Treffen führe, so werde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung gelte. Der BF habe bereits erläutert, dass ein Übersetzungsfehler des Dolmetschers für die Ungereimtheiten verantwortlich gewesen sei. Der BF habe die Ungereimtheit, dass der Vater des BF für die afghanische Regierung tätig gewesen sei, bereits in der Einvernahme 2011 geklärt, und ausgesagt, dass es sich um ein ausländisches Projekt handle, in welches der Vater involviert gewesen sei. Bezüglich der getroffenen Feststellung der belangten Behörde, der BF könne keine detailreichen Angaben zum Beruf seines Vaters angeben, erwiderte die Beschwerde, dass es durch aus sein könne, dass in Familien nicht flächendeckend transparent über das Thema gesprochen werde. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft, da sie sich ausschließlich auf die Aussagen des BF stütze. Ebenso hätten die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.08.2017 keinerlei Eingang in die behördliche Würdigung gefunden. Die Behörde sei im Rahmen der amtswegigen Verpflichtung der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes verpflichtet gewesen, die seitens des BF vorgebrachten aktuellen Ereignisse amtswegig zu würdigen. Unter einem beantragte die Beschwerde die Durchführung behördlicher Ermittlungstätigkeiten im Rahmen einer personenbezogenen Recherche vor Ort im Heimatdort des BF sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen.
- Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu sowie ein Sachverständiger für Afghanistan teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "RI: Können Sie mir genau sagen, was Ihre letzte Wohnadresse Zuhause in Afghanistan war? BF: In der Provinz Lagman, im Distrikt Qarghai, im Dorf XXXX.BF: In der Provinz Lagman, im Distrikt Qarghai, im Dorf römisch 40 . RI: Wie viele Häuser gibt es im Dorf XXXX? BF: Ca. 300 bis 400 Häuser. Ich weiß das nicht genau, aber ich glaube, dass das die ungefähre Anzahl der Häuser ist. RI: Wann waren Sie das letzte Mal dort? BF: Vor meiner Flucht. RI: In welchem Jahr war das? BF: Ich glaube, dass ich im Jahr 2010 von dort gegangen bin. Ich kann mich aber nicht mehr genau daran erinnern. RI: Wie alt sind Sie jetzt? BF:
- RI: Sie meinen, dass Sie damals als Kind weggegangen sind, mit 12 Jahren, 13 Jahren? BF: Mit 13, glaube ich. RI. Gibt es auch Unterbezirke im Dorf, aus dem Sie stammen? BF: Soweit ich weiß, gibt es benachbarte Dörfer von XXXX. Das Dorf, aus dem ich komme, heißt XXXX und ist meines Wissens in keine weiteren Dörfer unterteilt. Ich weiß es aber nicht so genau.BF: Soweit ich weiß, gibt es benachbarte Dörfer von römisch 40 . Das Dorf, aus dem ich komme, heißt römisch 40 und ist meines Wissens in keine weiteren Dörfer unterteilt. Ich weiß es aber nicht so genau. RI: Haben Sie in Afghanistan eine Schule besucht? BF: Ja. RI: Was für eine Schule und wie lange? BF: Ich habe sechs Jahre lang das XXXX besucht.BF: Ich habe sechs Jahre lang das römisch 40 besucht. RI: Das heißt, Sie können Lesen und Schreiben? BF: Ja. RI: Welchen Beruf hat Ihr Vater gehabt? BF: Der Beruf meines Vaters ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass er für eine ausländische Organisation gearbeitet hat. Ich weiß aber nicht, was er gemacht hat. RI: Und Ihre Mutter? BF: Meine Mutter hat nicht gearbeitet. Sie war Zuhause. RI: Haben Sie Geschwister? BF: Ja, ich habe zwei Schwestern, die bei meiner Mutter leben. Ich hatte einen Bruder, er ist aber vor vielen Jahren verschwunden. Ich glaube, das war vor 15 oder 16 Jahren. RI: Können Sie mir sagen, warum Sie aus Afghanistan weggegangen sind? BF: Wir hatten Probleme mit den Cousins meines Vaters wegen des Grundstückes. Sie wollten unser Grundstück an sich nehmen. Das war auch der Grund, weshalb mein Vater verschwunden ist. Ich bin wegen dieser Probleme geflüchtet. RI: Was meinen Sie mit "das Grundstück"? Um welches Grundstück ist es da gegangen? BF: Ich meine damit das Grundstück, das mein Großvater meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits hinterlassen und zwischen beiden geteilt hat. Sie wollen unsere Grundstücke für sich nehmen. RI: Wo ist das Grundstück? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . RI: Wie groß ist das Grundstück? BF: Das weiß ich leider nicht. RI: Wo lebt Ihre Mutter jetzt? BF: Sie lebt bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX. Das Dorf liegt im Distrikt Qarghai und ist ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto von XXXX entfernt.BF: Sie lebt bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorf römisch 40 . Das Dorf liegt im Distrikt Qarghai und ist ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto von römisch 40 entfernt. RI: Haben Sie irgendeine Idee, was mit dem umstrittenen Grundstück jetzt passieret ist? BF: Die Grundstücke werden derzeit nicht bewirtschaftet. Die Eigentumsurkunde ist bei meiner Mutter. RI: Was sagt diese Urkunde aus? Was steht in dieser Urkunde? BF: Ich habe die Urkunde nicht gelesen, daher weiß ich das nicht genau, aber sie betrifft die Grundstücke, und daraus geht hervor, dass sie uns gehören. RI: Ich glaube, die Hälfte gehört Ihnen oder alles? BF: Die Hälfte. RI: Und wovor fürchten Sie sich eigentlich, wenn Sie jetzt theoretisch zurückkehren müssten? BF: Nachdem mein Vater verschwunden ist, bin ich der einzige Erbe. Sie wollen nicht, dass irgendjemand von uns dort auftaucht bzw. dort lebt. RI: Aber Sie haben einen Rechtsanspruch darauf. BF: In Afghanistan zählt nur wer Macht hat. Das Gesetz unterstützt nur die Mächtigen. RI: Das ist jetzt sehr abstrakt. Wollen Sie damit sagen, dass die Cousins Ihres Vaters mächtiger sind als Sie und wenn ja, warum? BF: Ich kenne diese Leute nicht persönlich. Ich habe nur gehört, dass sie Kontakte zur Regierung und zu den Taliban pflegen. Ich habe auch gehört, dass sie selbst zu den Taliban gegangen sind. RI: Ich verstehe jetzt noch nicht ganz, Sie sind gar nicht mehr in Afghanistan. Ihre Mutter hat die Urkunde über das Grundstück. Ihre Cousins, sind mächtiger als ihre Kernfamilie, so wie Sie sagen. Wenn die Cousins so ein Interesse an dem Grundstück haben, warum nehmen sie sich das Grundstück nicht einfach jetzt? BF: Ich weiß, dass sich die Urkunde des Grundstückes bei meiner Mutter befindet. Das weiß sonst niemand, auch nicht die Cousins meines Vaters. RI: Wenn die Cousins das nicht einmal wissen, warum nehmen sie sich das Grundstück nicht? Was ist jetzt schlimmer in den Augen der Cousins Ihres Vaters für den Fall, dass Sie zurückkehren sollten? BF: Ich weiß es nicht. Ich kenne den Grund dafür nicht, warum sie nicht schon die Grundstücke in ihren Besitz genommen haben, aber möglicherweise wissen sie, dass es eine Urkunde darüber gibt. Vielleicht machen sie das auch wegen meines Onkels mütterlicherseits nicht, weil er uns unterstützen würde. RI: Wissen Sie, wie diese Cousins Ihres Vaters heißen und wie viele sind es überhaupt? BF: Ich weiß nicht, wie viele sie sind. Ich habe nur die Namen von zweien von meinem Vater gehört. Diese lauten XXXX und XXXX.BF: Ich weiß nicht, wie viele sie sind. Ich habe nur die Namen von zweien von meinem Vater gehört. Diese lauten römisch 40 und römisch 40 . RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Ja. RI: Was erzählt Ihnen Ihre Mutter? BF: In welchem Zusammenhang? RI: Wie es ihr geht. BF: Wenn ich sie frage, sagt sie mir, dass es ihr gut geht, weil sie bei meinem Onkel lebt. RI: Ich verstehe das jetzt immer noch nicht, wovor fürchten Sie sich jetzt genau für den Fall, dass Sie zurückkehren würden? BF: Ich habe Angst davor, getötet zu werden; so wie mein Vater verschwunden ist, kann wegen des Grundstückes auch mir etwas passieren. RI: Verstehe ich richtig, dass Ihre Mutter die Hälfte des Grundstücks von Ihrem Vater geerbt hat? BF: Das kann ich nicht angeben. Ich weiß das nicht. Es ist möglich, dass das Grundstück immer noch auf dem Namen meines Vaters registriert ist oder auch auf dem Namen meiner Mutter, das weiß ich nicht. RI an SV: Ist das in Afghanistan rechtlich möglich/üblich, dass Frauen nach einem verstorbenen Ehemann Landbesitz erben? SV: Es gibt nach islamischer Scharia und nach afghanischem staatlichem Recht eine Erbteilungsregelung, wonach als erstes alle Mitglieder der Familie eines verstorbenen Mannes an seiner Erbschaft beteiligt werden. Dazu gehören seine, Ehefrau bzw. Ehefrauen, seine Töchter und seine Söhne. Wenn die Kinder minderjährig sind, ist die Ehefrau des verstorbenen Mannes das Familienoberhaupt und verwaltet die Hinterlassenschaft. Diesbezüglich möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen: http://www.womeninislam.ws/de/das_recht_der_Frau_auf_erbschaft.aspx RI an BF: Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ich kenne mich mit dem Gesetz in Afghanistan nicht aus. Ich kann dazu nichts sagen. RI: Wie alt sind Ihre Schwestern? BF: Ich weiß das nicht so genau. Ich glaube, dass die jüngste Schwester etwa 11 Jahre alt ist und die ältere etwa
- RI: Wie sind die Cousins Ihres Vaters mit Ihrem Vater verwandt? BF: Das sind die Kinder meines Onkels väterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits und nicht die Cousins meines Vaters. Es sind meine eigenen Cousins. RI: Der Onkel lebt aber noch. BF: Ich weiß nichts über die Familie meines Onkels. Ich weiß auch nicht, wer von denen noch lebt und wer verstorben ist. RI: Ich habe keine Fragen mehr an Sie. Haben Sie mir alles gesagt, was Ihnen wichtig ist? BF: Ja. RI: Wollen Sie Einsicht in die Dokumente betreffend die allgemeine Ländersituation in Afghanistan nehmen? BF: Ja, bitte." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2018 wurde dem BF das aktuelle LIB zu Afghanistan übermittelt. Eine Stellungnahme hierzu langte innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtgrund des BF: Der mittlerweile volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist muslimischen Glaubens. Er stellte am 21.06.2011 in Österreich als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi, Dorf XXXX. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang das XXXX und kann Lesen und Schreiben. Der BF ist gesund. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF halten sich bei seinem Onkel auf, der die Familie versorgt und ein Lebensmittelgeschäft sowie eine Landwirtschaft betreibt. Der BF absolvierte im Bundesgebiet einen Deutschkurs der Niveaustufe B1.Der mittlerweile volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist muslimischen Glaubens. Er stellte am 21.06.2011 in Österreich als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus der Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi, Dorf römisch 40 . Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang das römisch 40 und kann Lesen und Schreiben. Der BF ist gesund. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF halten sich bei seinem Onkel auf, der die Familie versorgt und ein Lebensmittelgeschäft sowie eine Landwirtschaft betreibt. Der BF absolvierte im Bundesgebiet einen Deutschkurs der Niveaustufe B
- Der BF konnte sein Vorbringen, dass er von seinen Cousins aufgrund von Erbstreitigkeiten bezüglich eines Grundstückes seines Vaters verfolgt werde, nicht glaubhaft machen. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden, die mit seiner politischen Gesinnung, religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Zusammenhang stünden.. 1.
- Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der Fassung vom 30.01.2018): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet, https://www.nytimes.com/2017/12/11/world/asia/taliban-isis-afghanistan-drugs-b52s.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul,NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station römisch eins s Attacked in Kabul, https://www.nytimes.com/2017/11/07/world/asia/kabul-shamshad-tv-attack.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks, https://www.nytimes.com/2017/10/20/world/asia/afghanistan-kabul-attack-mosque.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul, https://www.nzz.ch/international/palastintrige-in-kabul-ld.1340788, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD, https://www.pajhwok.com/en/2017/12/01/31-militants-eliminated-security-operations-says-mod, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-seizes-new-afghan-foothold-after-luring-taliban-defectors-idUSKBN1DV3G5, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-beheads-15-of-its-own-fighters-afghan-official-idUSKBN1DN12I, Zugrif 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/suicide-bomber-kills-nine-near-afghan-political-meeting-idUSKBN1DG164, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster, https://www.rferl.org/a/afghan-kabul-ghani-government-ousts-powerful-governor-noor-vows-fight-jamiat-e-islami/28926040.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned, https://www.rferl.org/a/afghanistan-noor-balkh-governor-resigns-fired-disputed/28924925.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-12/afghanistan_23.php, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-10-30qr.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone, http://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/31/motorcycle-suicide-bomber-kills-three-kabuls-diplomatic-zone/, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation, http://www.tolonews.com/afghanistan/senior-al-qaeda-member-killed-joint-military-operations, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan, https://www.thepeninsulaqatar.com/article/20/12/2017/At-least-5-killed,-7-injured-in-security-forces-operations-in-Eastern-Afghanistan, Zugriff21.12.2017 -Strichaufzählung Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander, https://tribune.com.pk/story/1567289/3-afghan-forces-claim-killing-top-haqqani-commander/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_report_on_attacks_against_places_of_worship_7nov2017_0.pdf, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer) Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden: Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge). Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen. KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östl