4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Erlassung eines Feststellungsbescheides
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Erlassung eines Feststellungsbescheides
1 Z 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hinsichtlich bestimmter Abfälle (Verschnittmaterial aus der Herstellung von beschichtetem Papier).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hinsichtlich bestimmter Abfälle (Verschnittmaterial aus der Herstellung von beschichtetem Papier). 1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX (idF eines Berichtigungsbescheides vom XXXX), GZ. XXXX, wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Abfällen um Kunststoffabfälle handle (Spruchpunkt a.), die Zuordnung dieser Abfälle zum Code 070213
europäischem Abfallverzeichnis und der Abfallschlüsselnummer 57119
ÖNORM S 2100 iVm der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen habe (Spruchpunkt b.), diese Abfälle der grünen Liste Gruppe B 3010
Anhang III der1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 in der Fassung eines Berichtigungsbescheides vom römisch 40 ), GZ. römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Abfällen um Kunststoffabfälle handle (Spruchpunkt a.), die Zuordnung dieser Abfälle zum Code 070213
europäischem Abfallverzeichnis und der Abfallschlüsselnummer 57119
ÖNORM S 2100 in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen habe (Spruchpunkt b.), diese Abfälle der grünen Liste Gruppe B 3010
Anhang römisch drei der EU-Abfallverbringungsverordnung zuzuordnen seien und damit keiner Notifizierungspflicht
dieser Abfallverbringungsverordnung unterliegen würden (Spruchpunkt c.). 1.3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ. XXXX, änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX im Spruch dahingehend ab, dass es sich bei den in Rede stehenden Abfällen, welche einen Mittelwert der Nicht-Biomasse (Kunststoff) von 68,1 % ± 4,3 %, einen Anteil von Biomasse (Papier) von im Mittel 27,0 % ± 2,6 % und einen Gehalt an Aluminium von durchschnittlich 1,7 % aufweisen würden, um Materialverbunde aus Kunststoff, Cellulose und Metall handle (Spruchpunkt a.), die Zuordnung dieser Abfälle zum Code 070213
dem Europäischen Abfallverzeichnis und der Abfallschlüsselnummer 57129
ÖNORM S 2100 idF
Anlage 5, Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen habe (Spruchpunkt b.) und diese Abfälle nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle
1 lit. b) Z iii) EG-Verbringungsverordnung darstellen und damit dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
der EG-Verbringungsverordnung unterliegen würden (Spruchpunkt c.).1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 im Spruch dahingehend ab, dass es sich bei den in Rede stehenden Abfällen, welche einen Mittelwert der Nicht-Biomasse (Kunststoff) von 68,1 % ± 4,3 %, einen Anteil von Biomasse (Papier) von im Mittel 27,0 % ± 2,6 % und einen Gehalt an Aluminium von durchschnittlich 1,7 % aufweisen würden, um Materialverbunde aus Kunststoff, Cellulose und Metall handle (Spruchpunkt a.), die Zuordnung dieser Abfälle zum Code 070213
dem Europäischen Abfallverzeichnis und der Abfallschlüsselnummer 57129
ÖNORM S 2100 in der Fassung
Anlage 5, Ziffer römisch drei der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen habe (Spruchpunkt b.) und diese Abfälle nicht als Einzeleintrag in Anhang römisch drei, IIIB, römisch vier oder IVA eingestufte Abfälle
, Absatz eins, Litera b,) Z iii) EG-Verbringungsverordnung darstellen und damit dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
der EG-Verbringungsverordnung unterliegen würden (Spruchpunkt c.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 . 1.
1 Z 2 B-VG, welche sie unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den "Befehl" (der am selben Tag vor Übermittlung des E-Mails auch telefonisch gegeben worden sei), anfallende Abfälle
EU-Abfallverbringungsverordnung zu notifizieren und die damit zusammenhängende Androhung einer Anzeige, als in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich im vorliegenden Fall, da die gegenständlichen Fragen der abfallwirtschaftsrechtlichen Notifizierungspflicht Gegenstand der unmittelbaren Bundesverwaltung seien. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sei für die Bewilligung und Überprüfung von Abfallimporten und -exporten offenbar nicht unzuständige Behörde.2.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin dagegen die nunmehr verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, welche sie unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den "Befehl" (der am selben Tag vor Übermittlung des E-Mails auch telefonisch gegeben worden sei), anfallende Abfälle
EU-Abfallverbringungsverordnung zu notifizieren und die damit zusammenhängende Androhung einer Anzeige, als in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich im vorliegenden Fall, da die gegenständlichen Fragen der abfallwirtschaftsrechtlichen Notifizierungspflicht Gegenstand der unmittelbaren Bundesverwaltung seien. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sei für die Bewilligung und Überprüfung von Abfallimporten und -exporten offenbar nicht unzuständige Behörde. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Ersatz der verzeichneten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird nicht unmittelbar von Bundesbehörden und damit in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (vgl. Art. 131 B-VG). Sachlich zuständiges Verwaltungsgericht ist daher ausnahmslos das Landesverwaltungsgericht (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² [2014], § 87c K9). Dies gilt auch dann, wenn die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung entscheidet. Vor dem Hintergrund, dass auch gegen diesbezüglich von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erlassene Bescheide die Landesverwaltungsgerichte anzurufen sind (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015], § 87c Rz 10 mwN), fallen in deren Zuständigkeit jedenfalls auch Maßnahmenbeschwerden gegen (seitens der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) in diesem Zusammenhang allfällige gesetzte Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird nicht unmittelbar von Bundesbehörden und damit in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen vergleiche Artikel 131, B-VG). Sachlich zuständiges Verwaltungsgericht ist daher ausnahmslos das Landesverwaltungsgericht (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² [2014], Paragraph 87 c, K9). Dies gilt auch dann, wenn die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung entscheidet. Vor dem Hintergrund, dass auch gegen diesbezüglich von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erlassene Bescheide die Landesverwaltungsgerichte anzurufen sind vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015], Paragraph 87 c, Rz 10 mwN), fallen in deren Zuständigkeit jedenfalls auch Maßnahmenbeschwerden gegen (seitens der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) in diesem Zusammenhang allfällige gesetzte Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Einem Bundesminister "im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung" - in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben - Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen, ist verfassungsrechtlich zudem auch nicht ausgeschlossen (vgl. VfGH 10.10.2017, G419/2016).Einem Bundesminister "im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung" - in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben - Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen, ist verfassungsrechtlich zudem auch nicht ausgeschlossen vergleiche VfGH 10.10.2017, G419/2016). Die gegenständliche - ausdrücklich und ausschließlich - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Maßnahmenbeschwerde ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2189127.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.