G 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 sowie 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, sowie 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Moldawiens, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. 1165107808-170976773, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Weiters wurde mit Bescheid vom 24.08.2017, Zl. 1165107808-170982358,
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs am 08.09.2017 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Moldawiens, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. 1165107808-170976773, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Weiters wurde mit Bescheid vom 24.08.2017, Zl. 1165107808-170982358,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs am 08.09.2017 in Rechtskraft. Nach erneuter illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2017 festgenommen und angehalten. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.09.2017, Zl. 354 HR, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zur geplanten Erlassung einer erneuten Rückkehrentscheidung sowie Verhängung der Schubhaft ab. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 07.11.2017, Zl. 505 Hv 115/17g-39, wurde der Beschwerdeführer wegen §15 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 129 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 07.11.2017, Zl. 505 Hv 115/17g-39, wurde der Beschwerdeführer wegen §15 StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 129 Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 11.12.2017 beantragte das Bundesamt die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Mit Bescheid vom 15.12.2017, Zl. 1165107808-171389914, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Rückkehrentscheidung sowie eines aufrechten Einreiseverbots in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Er verfüge weder über finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich, noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dies insbesondere auch aufgrund der Straffälligkeit in Österreich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2017 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) in der Strafhaft zugestellt. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt und die Schubhaft effektuiert. Am 15.12.2017 wurde für den Beschwerdeführer seitens Moldawiens ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 15.03.2018 - ausgestellt. Am 04.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Jahr 2016 mehrmals mit der Freundin eines ehemaligen Mithäftlings sexuell verkehrt habe, weswegen ihn dieser massiv bedroht habe. In Moldawien seien Auftragsmörder leicht zu engagieren und die Behörden bestechlich. Mit Aktenvermerk vom 04.01.2018 stufte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag
6 FPG als "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt" und bleibe die Anhaltung in Schubhaft aus diesem Grund aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom 04.01.2018 stufte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt" und bleibe die Anhaltung in Schubhaft aus diesem Grund aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zur Kenntnis gebracht. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Staatsangehöriger Moldawiens und orthodoxen Glaubens sei und weiters die Sprachen Russisch sowie Rumänisch beherrsche. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und befinde sich in Hungerstreik. Zu seinen Familienangehörigen in der EU gab er an, dass seine Mutter in Griechenland lebe und er keine Angehörigen in Österreich habe. Weiters bestätigte er die bisher im Asylverfahren getätigten Angaben und könne er keine Identitätsdokumente vorlegen. Auf die Frage ob er jemals strafbare Handlungen begangen habe führte der Beschwerdeführer an, dass er in Moldawien zu einer auf ein Jahr bedingten Freiheitsstrafe und in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wovon drei Monate unbedingt seien, verurteilt worden sei. In Moldawien sei er wegen einer Schlägerei in der Armee verurteilt worden. Er werde nicht von heimatlichen Behörden, Polizei, Gerichten oder Staatsanwaltschaft gesucht und wisse er nicht, ob es einen gegen seine Person bestehenden Haftbefehl gebe. Er sei schon seit vier oder fünf Monaten nicht mehr im Land. Weiters bejahte er die Frage ob er in seiner Heimat jemals Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gehabt habe; er sei wegen einer Schlägerei ein Monat im Gefängnis gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in seiner Heimat jemals politisch bzw. religiös tätig, oder Mitglied einer Partei bzw. Organisation gewesen sei. Auch seien seine Familienangehörigen nicht politisch oder religiös tätig gewesen. Er sei auch niemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatlichen Behörden, staatlichen Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Sein letzter Wohnsitz sei an einer namentlich genannten Adresse in Cahul gewesen und habe der Beschwerdeführer zuvor in den Dörfern Gotesti und Flocoasa gewohnt. Die Angaben zu den Familienangehörigen in Moldawien aus der Erstbefragung würden übereinstimmen und würden seine zwei Schwestern dort wohnen, zu denen er ständigen Kontakt habe, wogegen er mit seiner Mutter gelegentlich Kontakt habe. Seinen Familienangehörigen gehe es gut. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Grundschule und ein Jahr eine Berufsausbildung im Baugewerbe gemacht. In Moldawien habe er gearbeitet, wobei es nicht für eine Firma gewesen sei, sondern sei er nur für einzelne Projekte angeheuert worden. Die Lebensumstände vor seiner Ausreise seien schlecht gewesen, da es einen gegeben habe, der ihn habe umbringen wollen, weil der Beschwerdeführer mit dessen Freundin geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe im Monat maximal 200,- Euro verdient und habe er normal leben können, bevor "das" passiert sei. Seine Familienangehörigen würden im Heimatland über Grundbesitz verfügen, sie würden im Haus ihrer Mutter leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Weiters habe er im Herkunftsstaat noch über zehn Onkeln und auch viele Tanten und, als er zuhause gewesen sei, Kontakt zu ihnen gehabt. Hier in Österreich nicht. Auch habe er noch Freunde und Bekannte in seiner Heimat, zu denen er ebenfalls Kontakt habe. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am 04. oder 05. September teilweise zu Fuß und teilweise mit dem Zug nach Österreich gereist sei und am 14. oder 15. September im Bundesgebiet eingereist sei. Die Reise, die ungefähr 200,- Euro gekostet habe, habe er selber durch Ersparnisse finanziert und habe der Beschwerdeführer nach Deutschland wollen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2017 gefasst, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Ihm sei das Geld ausgegangen und sei er deswegen mit einem Freund geblieben, mit dem er gemeinsam hierhergekommen sei. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er durch einen Mithäftling mit einer Frau telefoniert habe und später kennengelernt habe. Mit dieser sei es auch zum Beischlaf gekommen und habe sie nach dem dritten Mal mit ihrem Freund telefoniert, der im Gefängnis gewesen sei und ihm vom Beschwerdeführer erzählt. Sie habe es lustig gefunden und ihrem Freund gesagt, dass sie nicht jahrelang auf ihn warten würde. Dann habe ihr Freund begonnen den Beschwerdeführer zu bedrohen. So seien nach einigen Tagen ein oder zwei Personen zur Schwester des Beschwerdeführers gegangen und hätten nach ihm gefragt. Da habe er verstanden, dass sie ihm auf den Fersen seien und er wegfahren müsse. Das seien all seine Fluchtgründe. Nach den konkreten Verfolgungshandlungen gefragt führte der Beschwerdeführer an, dass man ihn dort hätte umbringen wollen und werde man in Moldawien für so etwas umgebracht. In Moldawien gäbe es diese "Räubergesetze" denen
man nicht mit der Freundin eines anderen schlafen soll. Der Beschwerdeführer habe mit eigenen Augen gesehen, wie einer im Gefängnis aufgehängt worden sei, nur weil er etwas Falsches gesagt habe. Man solle sich die Statistik ansehen, weswegen diese Leute sitzen würden. Es sei wegen Mord. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer sich wegen der Drohungen an die Behörden gewandt habe entgegnete er, dass die Polizei Geld nehme. Dort könne jemand, der gerade aus dem Gefängnis komme, gleich wieder Mord in die Schuhe geschoben bekommen und wieder ins Gefängnis kommen. Auf die Frage woher diese Männer gewusst hätten, wo der Beschwerdeführer bzw. seine Schwester wohnen würden gab der Beschwerdeführer an, dass er gesagt habe, dass er in diesem Dorf wohne. Er sei ja einen Monat mit ihm gesessen. Er habe zwar die Adresse nicht gesagt, aber hätten sie ihn dennoch gefunden. Auf die Frage ob er nicht an einem anderen Ort in Moldawien ziehen könne führte der Beschwerdeführer an, dass sie in sowieso gefunden hätten. Dort würden Räubergesetze gelten. Wo immer er auch gehen würde, würde er nicht arbeiten dürfen sondern zuhause sitzen und das Haus nicht verlassen, jedoch müsse er sich ernähren. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er sicher sei, dass sie ihn umbringen würden und fahre er deshalb nicht zurück, weswegen er hier auch in Hungerstreik getreten sei. Wenn dieser Mensch sterben würde, würde er zurückkehren. Man könne auch die Gefängnismafia bestechen, dass sie ihn beschütze. Danach gefragt wie seine Familie unbehelligt in Moldawien leben könne führte der Beschwerdeführer an, dass man sie nach den Räubergesetzen nicht anrühren könne. Es sei nicht so, dass der Beschwerdeführer etwas anstelle und seine Schwester dafür leiden müsse. Zu seinen Bezugspunkten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Freund Roman habe. Seine Adresse kenne er nicht, aber seine Nummer. Er wisse nicht, wovon sein Freund lebe, er mache irgendwelche Arbeiten, aber nicht legal. Er komme aus Rumänien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich von Schwarzarbeit gelebt, weil er keine Dokumente habe. Hätte er Dokumente, wäre es anders. Danach gefragt ob der Beschwerdeführer in Österreich in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebe führte er an, dass er sein ganzes Leben mit seinen Schwestern zusammengelebt und nur eine Freundin habe. In Österreich habe er nur mit Roman zusammengelebt. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt in die Länderberichte zur Lage in Moldawien Einsicht und Stellung zu nehmen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien
Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde weiters
1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde unter Spruchpunkt VIII.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde weiters
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde unter Spruchpunkt römisch acht.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Moldawien wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht feststehe. Die Feststellungen zur Person würden sich aus den übereinstimmenden Angaben im Zuge seiner Befragungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe durch seine inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben ein vages und abstraktes Vorbringen dargelegt und habe er keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation schildern können. Auch habe er vorgebracht mit den Behörden in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt zu haben und sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2017, trotz vermeintlicher Drohung, freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer derart lange mit seiner Asylantragsstellung zugewartet habe. Schließlich handle es sich bei seinem angeblichen Verfolger um eine Einzelperson, die in Haft sitze. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig sowie ausgebildet sei und über Arbeitserfahrung verfüge, sei auch für den Fall einer Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erwarten. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde rechtlich damit begründet, dass sich aus der allgemeinen Situation zum Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine keine Gefährdung ableiten ließe. Mangels sozialer Anknüpfungspunkte und Bindungen in Österreich sei auch von keiner Verletzung seiner in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auszugehen. Durch sein straffälliges Verhalten sei das Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und habe bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Moldawien wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht feststehe. Die Feststellungen zur Person würden sich aus den übereinstimmenden Angaben im Zuge seiner Befragungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe durch seine inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben ein vages und abstraktes Vorbringen dargelegt und habe er keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation schildern können. Auch habe er vorgebracht mit den Behörden in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt zu haben und sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2017, trotz vermeintlicher Drohung, freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer derart lange mit seiner Asylantragsstellung zugewartet habe. Schließlich handle es sich bei seinem angeblichen Verfolger um eine Einzelperson, die in Haft sitze. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig sowie ausgebildet sei und über Arbeitserfahrung verfüge, sei auch für den Fall einer Rückkehr keine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erwarten. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde rechtlich damit begründet, dass sich aus der allgemeinen Situation zum Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine keine Gefährdung ableiten ließe. Mangels sozialer Anknüpfungspunkte und Bindungen in Österreich sei auch von keiner Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auszugehen. Durch sein straffälliges Verhalten sei das Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und habe bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden. Am 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Begründend wurden insbesondere die Vorwürfe der mangelhaften Ermittlung und der mangelhaften Beweiswürdigung erhoben. Beigelegt war die Vertretungsvollmacht vom 25.01.2018 - ausgestellt an den auch im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigten Vertreter. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren ersatzlos zu beheben; in eventu herabzusetzen und dieses nur für Österreich einzuschränken; die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zulassung der ordentlichen Revision. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte bemängelt. Diese seien unvollständig und würden Feststellungen zur Mafia in Moldawien fehlen, weshalb die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgegangen sei. Das Argument im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer trotz Drohung freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt sei würde nicht gelten, da er erneut bedroht worden sei. Auch hätten sich keine Widersprüche in den Angaben aus Erstbefragung und Einvernahme ergeben, sondern würden sich diese ergänzen. Vielmehr sei die Begründung im Bescheid weder schlüssig noch nachvollziehbar und hätte überdies bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Verfolgung durch mafiöse Strukturen bei mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zur Asylgewährung führen sollen. Auch stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen und könne für den Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen seien auch die Haftbedingungen zu prüfen und seien diese in Moldawien als problematisch einzustufen. Dem Beschwerdeführer fehle jedenfalls jegliche Möglichkeit sich dort eine Existenz aufzubauen. Ferner sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lange bemessen und sei dieses nicht für den gesamten Schengenraum zu verhängen gewesen. Da dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr die Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt.Am 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Begründend wurden insbesondere die Vorwürfe der mangelhaften Ermittlung und der mangelhaften Beweiswürdigung erhoben. Beigelegt war die Vertretungsvollmacht vom 25.01.2018 - ausgestellt an den auch im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigten Vertreter. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren ersatzlos zu beheben; in eventu herabzusetzen und dieses nur für Österreich einzuschränken; die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zulassung der ordentlichen Revision. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte bemängelt. Diese seien unvollständig und würden Feststellungen zur Mafia in Moldawien fehlen, weshalb die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgegangen sei. Das Argument im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer trotz Drohung freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt sei würde nicht gelten, da er erneut bedroht worden sei. Auch hätten sich keine Widersprüche in den Angaben aus Erstbefragung und Einvernahme ergeben, sondern würden sich diese ergänzen. Vielmehr sei die Begründung im Bescheid weder schlüssig noch nachvollziehbar und hätte überdies bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Verfolgung durch mafiöse Strukturen bei mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zur Asylgewährung führen sollen. Auch stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen und könne für den Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen seien auch die Haftbedingungen zu prüfen und seien diese in Moldawien als problematisch einzustufen. Dem Beschwerdeführer fehle jedenfalls jegliche Möglichkeit sich dort eine Existenz aufzubauen. Ferner sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lange bemessen und sei dieses nicht für den gesamten Schengenraum zu verhängen gewesen. Da dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr die Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit näherer Begründung abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA, die Beschwerde vom 21.02.2018, sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat, schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Einsicht in das österreichische Strafregister und in den Strafakt des Beschwerdeführers. 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Moldawiens und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Mangels Vorlage identitätsbezogener Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Moldawien geboren wurde und bis vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Schwestern wohnte. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Moldawien, wo er neun Jahre die Schule und ein Jahr Berufsausbildung im Baugewerbe genoss, sowie einer Beschäftigung nachging. Seine Schwestern befinden sich auch weiterhin im Herkunftsstaat, zu denen er nach wie vor regelmäßig in Kontakt steht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde und Verwandte im Herkunftsstaat. Seine Mutter lebt in Griechenland und hat der Beschwerdeführer gelegentlich Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundegebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 1165107808-170976773, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 1165107808-170982358, wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 1165107808-170982358, wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig ist. Der Beschwerdeführer beantragte die freiwillige Rückkehr und reiste am 01.09.2017 in den Herkunftsstaat aus. Im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt betreten und wurde über ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1165107808-171389914, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf: Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 07.11.2017, Zl. 505 Hv 115/17g-39, wegen §15 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 129 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 07.11.2017, Zl. 505 Hv 115/17g-39, wegen §15 StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 129 Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch die moldawische Mafia war nicht glaubwürdig und erfolgte die Flucht nicht aus asylrelevanten Gründen. Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der junge, gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Familienangehörigen und befand sich der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bislang in Moldawien, wo er die Schule besuchte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Hingegen befindet sich der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer im Bundesgebiet und sind in seinem Fall familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen in Österreich zu verneinen. Auch war sein Aufenthalt aufgrund des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes vom 24.08.2017 unrechtmäßig und wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Moldawien
FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Moldawien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International ist die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Gesundheitswesen, Bildungseinrichtungen, Polizei, Finanzämter und Gerichte sind von der Korruption besonders betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, aber diese Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. In den meisten Korruptionsfällen 2015 hat sich die Strafverfolgung auf Beamte auf niedrigen Ebenen beschränkt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete im Jahr 2014 von 448 Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruption, die in 133 Fällen zu Verurteilungen führten. Hochrangige Beamte mussten jedoch keine Haftstrafen verbüßen. 2014 registrierte die Abteilung für internen Schutz und Antikorruption des Innenministeriums 84 Fälle passiver Korruption, in die 74 Mitarbeiter des Ministeriums verwickelt waren. 19 Fälle wurden vor Gericht gebracht und weitere 19 Fälle wurden aufgrund Mangels an Beweisen eingestellt. 2014 fällten die Gerichte drei Urteile: eine dreijährige Bewährungsstrafe und zwei Ordnungsstrafen für passive Korruption. Das Innenministerium entließ 27 und verwarnte drei weitere Mitarbeiter. Weiters wurde über 21 Fälle von Bestechung, 37 Fälle von Amtsmissbrauch und 51 Fälle von Kompetenzüberschreitung berichtet. Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. Es gibt eine unabhängige Nationale Integritätskommission, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll, deren Ermittlungen seit der Gründung 2013 noch zu keiner Verurteilung eines Beamten geführt haben. Die Veruntreuung von ca. einer Milliarde Dollar des nationalen Bankensystems führte zu einer wesentlichen Aufdeckung der Mitschuld der moldauischen Regierung an der Korruption. Während der Untersuchung des Falles wurden unter anderem hochrangige Politiker verhaftet und befragt. Die Korruptionsskandale und die fehlende behördliche Gegenreaktion führten zu öffentlicher Missbilligung der Regierung und zu starken öffentlichen Protesten (USDOS 13.4.2016). Als Reaktion auf den Bankenskandal froren die EU und weitere Geldgeber die finanzielle Unterstützung für das Land ein, solange die Regierung keine entsprechende Vereinbarung traf und eine glaubwürdige Untersuchung durchführte. Im Laufe der Untersuchungen stellte sich heraus, dass auch hochrangige Politiker, unter anderem der ehemalige Premierminister Vlad Filat, beim Verschwinden des Geldes eine wichtige Rolle spielten. Vlad Filat, dem angeblichen Initiator des Diebstahls, wurde seine parlamentarische Immunität entzogen und erstmalig wurde in der Republik Moldau ein ehemaliger Premierminister festgenommen. Im Dezember 2015 leitete das NAC 44 Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Skandal ein, davon wurden 20 Fälle bereits vor Gericht gebracht. Die Aufdeckung des Bankenskandals kann jedoch nicht als Erfolg der Antikorruptionsstellen betrachtet werden, da sie durch die Selbstanzeige eines einflussreichen Geschäftsmannes beim NAC ausgelöst wurde. Auch im Justizwesen verhindert der fehlende politische Wille die effektive Korruptionsbekämpfung. Ein gutes Beispiel dafür ist die Verweigerung der Entpolitisierung und der Förderung der Arbeit des NAC. Im Jahr 2015 scheiterte die Annahme eines Gesetzespakets für die Verbesserung des NAC (FH 12.4.2016). Moldau liegt im 2015 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 33 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 103 (von 167) (je höher, desto schlechter). 2014 hatte das Land mit Bewertung 35 auf Platz 103 (von 174) gelegen. (TI 2014 / TI 2015) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325008/464789_de.html, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
den "Räubergesetzen" durch die Mafia verfolgt umgebracht werden würde. In Übereinstimmung mit dem BFA kommt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem klaren Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sind und er auch keine bestehende aktuelle Gefahr im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Moldawien in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Moldawien in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann wie bereits angemerkt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann wie bereits angemerkt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist diese auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
G 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind. Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen könnten. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung
EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer, der bis zur Ausreise aus Moldawien finanziell abgesichert gelebt hat und über entsprechende Ausbildung wie Berufserfahrung sowie soziale Anknüpfungspunkte verfügt, kann für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat somit schlichtweg nicht erkannt werden, wobei auf seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hinzuweisen war. Es wäre ihm demnach auch zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat beinahe sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis vor kurzem noch gelebt. Er ist dort geboren worden und aufgewachsen, hat die Schule besucht, Ausbildungen absolviert und gearbeitet. Er beherrscht demnach die Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem leben die Schwestern sowie zahlreiche weitere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers noch im Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführer offensichtlich über entsprechende Berufserfahrung verfügt sowie Sprachkenntnisse der Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau hat, wird es ihm zumutbar sein, in Moldawien durch eigene Arbeit sowie Unterstützung durch den Staat sowie nichtstaatliche Organisationen den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Im Hinblick auf eine dem Beschwerdeführer allenfalls in Zusammenhang mit Strafdelikten drohende gerichtliche Freiheitsstrafe bleibt anzumerken, dass sich die Haftbedingungen zwar als teils problematisch erweisen, hinsichtlich systematisch erfolgender Verletzungen der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK liegen jedoch keine substantiierten Hinweise vor und liegen im Falle des Beschwerdeführers zudem keine Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund eine potentielle Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte.Im Hinblick auf eine dem Beschwerdeführer allenfalls in Zusammenhang mit Strafdelikten drohende gerichtliche Freiheitsstrafe bleibt anzumerken, dass sich die Haftbedingungen zwar als teils problematisch erweisen, hinsichtlich systematisch erfolgender Verletzungen der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK liegen jedoch keine substantiierten Hinweise vor und liegen im Falle des Beschwerdeführers zudem keine Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund eine potentielle Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte. Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für das gesamte Staatsgebiet Moldawiens zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für das gesamte Staatsgebiet Moldawiens zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere Gründe, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13. Somit war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt III.-V. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch drei.-V. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 9 Abs. 1 bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.