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{'item': 'W198 2151898-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 34§ 14§ 15§ 10§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 37§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW198 2151898-1 SpruchW198 2151898-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 16.12.2016 vor dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 23.11.2016 als Küchengehilfe beim Dienstgeber Betreuungsstelle Traiskirchen mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab Ing. XXXX . (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm die geforderten Schichtdienstzeiten zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr nicht möglich seien, da kein eigenes Fahrzeug vorhanden sei. Zudem habe er eine 13-jährige Tochter, die er in Früh zum Bus bringe und dann wieder vom Bus abhole, er koche das Essen für sie und mache mit ihr die Aufgaben. Weiters habe er kein Interesse an fremden Kulturen und habe er nichts für Asylanten und Wirtschaftsflüchtlinge übrig. In Österreich spreche er ausnahmslos nur Deutsch.
  2. Bei der am 16.12.2016 vor dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 23.11.2016 als Küchengehilfe beim Dienstgeber Betreuungsstelle Traiskirchen mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab Ing. römisch 40 . (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm die geforderten Schichtdienstzeiten zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr nicht möglich seien, da kein eigenes Fahrzeug vorhanden sei. Zudem habe er eine 13-jährige Tochter, die er in Früh zum Bus bringe und dann wieder vom Bus abhole, er koche das Essen für sie und mache mit ihr die Aufgaben. Weiters habe er kein Interesse an fremden Kulturen und habe er nichts für Asylanten und Wirtschaftsflüchtlinge übrig. In Österreich spreche er ausnahmslos nur Deutsch.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

§ 34i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.12.2016 bis 11.01.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber "Betreuungsstelle Traiskirchen" (Vorauswahl AMS Baden) mit möglichem Arbeitsantritt 01.12.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.12.2016 bis 11.01.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber "Betreuungsstelle Traiskirchen" (Vorauswahl AMS Baden) mit möglichem Arbeitsantritt 01.12.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er der Aufforderung zur Übersendung von Bewerbungsunterlagen nachgekommen sei, wobei er jedoch angeführt habe, dass sich sein Interesse an dieser Stelle in Grenzen halte. Er habe in dem Schreiben trotzdem auf seine vorhandene Arbeitswilligkeit hingewiesen. Es sei weder mit dem AMS noch mit dem potentiellen Dienstgeber zu einem Vorstellungsgespräch gekommen und könne der Beschwerdeführer die Beschäftigung sohin nicht vereitelt haben.
  2. Mit Schreiben des AMS vom 24.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und ihm Gelegenheit geboten, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Mit Email vom 28.02.2017 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er aus, dass eine Vereitelung definitiv nicht vorliege, zumal er sich unverzüglich per Mail für die Stelle beworben habe. Der Umstand, dass er seine persönliche Meinung kundgetan habe, könne keine Vereitelung darstellen. Es habe nie einen Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber gegeben, wo ein Verhalten des Beschwerdeführers, mit dem er die Stelle hätte vereiteln können, stattfinden hätte können. Er habe sich niemals dagegen ausgesprochen, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.03.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe am 23.11.2016 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unstrittig bei der für die Besetzung dieser Stelle beim AMS zuständige Person klar und deutlich sein Desinteresse zum Ausdruck gebracht. Die Art und Weise der Formulierung seiner Bewerbung habe dazu geführt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt wurde; es habe daher keine Einstellung zustande kommen können. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Er habe seine Bewerbung so formuliert, dass eine Weiterleitung an den potentiellen Dienstgeber nicht möglich gewesen sei und habe er daher den Vereitelungstatbestand erfüllt.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.03.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe am 23.11.2016 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unstrittig bei der für die Besetzung dieser Stelle beim AMS zuständige Person klar und deutlich sein Desinteresse zum Ausdruck gebracht. Die Art und Weise der Formulierung seiner Bewerbung habe dazu geführt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt wurde; es habe daher keine Einstellung zustande kommen können. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Er habe seine Bewerbung so formuliert, dass eine Weiterleitung an den potentiellen Dienstgeber nicht möglich gewesen sei und habe er daher den Vereitelungstatbestand erfüllt.

  1. Mit Schreiben vom 24.03.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass es kein konkret zugewiesenen Beschäftigungsverhältnis, wo eine Vereitlung stattfinden hätte können, gegeben habe, sondern nur eine seitens des AMS durchzuführende Vorauswahl. Der Beschwerdeführer habe kein Desinteresse zum Ausdruck gebracht, sondern ein lediglich geringes Interesse mit dem Hinweis, warum aus seiner Sicht eine Bewerbung nicht sehr sinnvoll erscheine. Weiters führte er aus, dass mit dem AMS vereinbart worden sei, dass sein neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. Zu den angegebenen Arbeitszeiten sei dies unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen nicht möglich. Es stehe ihm kein eigener PKW zur Verfügung.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 04.05.2009 bis 30.11.2009 als Angestellter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt und bezog vom 01.12.2009 bis 10.12.2009 eine Urlaubsersatzleistung. In weiterer Folge bezog er immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch selbständige Tätigkeit im Bereich Unternehmensberatung vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 01.06.2012 bis 31.12.2012, vom 01.10.2013 bis 30.04.2014 und vom 01.02.2015 bis 31.08.2015 sowie durch zahlreiche Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 04.05.2009 bis 30.11.2009 als Angestellter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt und bezog vom 01.12.2009 bis 10.12.2009 eine Urlaubsersatzleistung. In weiterer Folge bezog er immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch selbständige Tätigkeit im Bereich Unternehmensberatung vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 01.06.2012 bis 31.12.2012, vom 01.10.2013 bis 30.04.2014 und vom 01.02.2015 bis 31.08.2015 sowie durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Am 07.07.2016 (gilt für 14.07.2016) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.07.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Notlage aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen keine Folge gegeben. Seit 14.07.2016 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung

§ 34Al

VG.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.07.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Notlage aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen keine Folge gegeben. Seit 14.07.2016 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 34, AlVG. Laut der am 23.11.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Wirtschaftsberater bzw. Produktionsleiter oder allen zumutbaren Beschäftigungen unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Vollzeitstelle im Schichtdienst zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr, als Küchengehilfe mit sofortigem Arbeitsbeginn in der Betreuungsstelle Traiskirchen übermittelt. Da das AMS die Vorauswahl für die Besetzung dieser Stelle durchführte, war die Bewerbung an das AMS zu richten. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer ein Email an das AMS, in welchem er sich für die Stelle bewarb. Auszugsweise führte er darin aus: "[...] Ich bin an dieser anspruchsvollen Aufgabe in einem multikulturellen Umfeld eigentlich nicht sehr interessiert. [...] Ich habe kein Interesse an fremden Kulturen, im Gegenteil ich scheiß auf Multikulti. Schicht und Wochenenddienst kommen für mich nicht in Frage, da ich keinen PKW besitze. [...] und zu guter letzt, sämtliche Asylanten, Wirtschaftsflüchtlinge und der ganze Ruaß geht mir am Anus vorbei bzw. es ist mir völlig egal was mit denen passiert. [...]" Seine Unterlagen wurden in der Folge vom AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Die Beschäftigung als Küchengehilfe wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Formulierung seiner Bewerbungs-Email) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes XXXX als weiterer Zulassungsbesitzer ist ein KIA Picanto angemeldet. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet.Auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes römisch 40 als weiterer Zulassungsbesitzer ist ein KIA Picanto angemeldet. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung bezüglich der Fahrzeug-Zulassungen beruht auf der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 aus der Zulassungsevidenz. Der Beschwerdeführer hat sich zwar per Email vom 23.11.2016 für die ihm zugewiesene Beschäftigung beworben, seine Ausführungen in dem Bewerbungsschreiben waren allerdings keinesfalls geeignet, den potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu bewegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben geradezu eindeutig sein Desinteresse zum Ausdruck und ergibt sich aus der Formulierung unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Stelle ohnehin nicht bekommen wollte. Die Art und Weise der Formulierung des Bewerbungs-Emails hat dazu geführt, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers vom AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet wurde, ein Vorstellungsgespräch konnte daher nicht zustande kommen. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101).Der Beschwerdeführer hat sich zwar per Email vom 23.11.2016 für die ihm zugewiesene Beschäftigung beworben, seine Ausführungen in dem Bewerbungsschreiben waren allerdings keinesfalls geeignet, den potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu bewegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben geradezu eindeutig sein Desinteresse zum Ausdruck und ergibt sich aus der Formulierung unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Stelle ohnehin nicht bekommen wollte. Die Art und Weise der Formulierung des Bewerbungs-Emails hat dazu geführt, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers vom AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet wurde, ein Vorstellungsgespräch konnte daher nicht zustande kommen. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die geforderten Schichtdienstzeiten zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr nicht möglich seien, da kein eigenes Fahrzeug vorhanden sei, ist entgegenzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes Daniel als weiterer Zulassungsbesitzer ein KIA Picanto angemeldet ist. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ist ein im Leistungsbezug stehender Arbeitsloser verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die geforderten Schichtdienstzeiten zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr nicht möglich seien, da kein eigenes Fahrzeug vorhanden sei, ist entgegenzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes Daniel als weiterer Zulassungsbesitzer ein KIA Picanto angemeldet ist. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ist ein im Leistungsbezug stehender Arbeitsloser verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seine 13-jährige Tochter täglich zum Bus bringen und abholen müssen, für sie koche und ihr mit den Hausaufgaben helfe, ist auszuführen, dass dies nicht als triftiger Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung herangezogen werden kann. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung zumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Dies insbesondere, da er bereits seit 14.07.2016 die Kranken- und Pensionsversicherung

§ 34Abs. 1 Al

VG erhält und daher bereit sein muss, jede

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, unabhängig von seinem Stellenprofil.In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung zumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Dies insbesondere, da er bereits seit 14.07.2016 die Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 34, Absatz eins, AlVG erhält und daher bereit sein muss, jede

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, unabhängig von seinem Stellenprofil. Der Beschwerdeführer hat kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch § 34.
(1)Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe

§ 37

erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.Paragraph 34,

(1)Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe

Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

(2)-
(4)... § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend erweckte der Beschwerdeführer durch seine Formulierung seines Bewerbungsschreibens den Eindruck, nicht arbeiten zu wollen und brachte seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Küchengehilfe nicht arbeitswillig war. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungs-Email als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er aufgrund seines Desinteresses an der angebotenen Stelle dem potentiellen Dienstgeber vom AMS nicht vorgeschlagen werden wird. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101).Den Feststellungen folgend erweckte der Beschwerdeführer durch seine Formulierung seines Bewerbungsschreibens den Eindruck, nicht arbeiten zu wollen und brachte seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Küchengehilfe nicht arbeitswillig war. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungs-Email als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er aufgrund seines Desinteresses an der angebotenen Stelle dem potentiellen Dienstgeber vom AMS nicht vorgeschlagen werden wird. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - in seinem Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert zu sein.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - in seinem Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert zu sein. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer seine Bewerbung derart negativ formulierte, musste er eindeutig damit rechnen, dass seine Bewerbung nicht weitergeleitet wird und es sohin zu keinem persönlichen Vorstellunggespräch kommen wird. Er hat somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet und hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer seine Bewerbung derart negativ formulierte, musste er eindeutig damit rechnen, dass seine Bewerbung nicht weitergeleitet wird und es sohin zu keinem persönlichen Vorstellunggespräch kommen wird. Er hat somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet und hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Bewerbungsschreiben wohl kaum zu einem Vorstellungsgespräch und in weiterer Folge zu einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Bewerbungsschreiben wohl kaum zu einem Vorstellungsgespräch und in weiterer Folge zu einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2151898.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.