GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.12.2016 bis 11.01.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber "Betreuungsstelle Traiskirchen" (Vorauswahl AMS Baden) mit möglichem Arbeitsantritt 01.12.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.12.2016 bis 11.01.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber "Betreuungsstelle Traiskirchen" (Vorauswahl AMS Baden) mit möglichem Arbeitsantritt 01.12.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe am 23.11.2016 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unstrittig bei der für die Besetzung dieser Stelle beim AMS zuständige Person klar und deutlich sein Desinteresse zum Ausdruck gebracht. Die Art und Weise der Formulierung seiner Bewerbung habe dazu geführt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt wurde; es habe daher keine Einstellung zustande kommen können. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Er habe seine Bewerbung so formuliert, dass eine Weiterleitung an den potentiellen Dienstgeber nicht möglich gewesen sei und habe er daher den Vereitelungstatbestand erfüllt.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.03.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe am 23.11.2016 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unstrittig bei der für die Besetzung dieser Stelle beim AMS zuständige Person klar und deutlich sein Desinteresse zum Ausdruck gebracht. Die Art und Weise der Formulierung seiner Bewerbung habe dazu geführt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt wurde; es habe daher keine Einstellung zustande kommen können. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Er habe seine Bewerbung so formuliert, dass eine Weiterleitung an den potentiellen Dienstgeber nicht möglich gewesen sei und habe er daher den Vereitelungstatbestand erfüllt.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 04.05.2009 bis 30.11.2009 als Angestellter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt und bezog vom 01.12.2009 bis 10.12.2009 eine Urlaubsersatzleistung. In weiterer Folge bezog er immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch selbständige Tätigkeit im Bereich Unternehmensberatung vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 01.06.2012 bis 31.12.2012, vom 01.10.2013 bis 30.04.2014 und vom 01.02.2015 bis 31.08.2015 sowie durch zahlreiche Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 04.05.2009 bis 30.11.2009 als Angestellter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt und bezog vom 01.12.2009 bis 10.12.2009 eine Urlaubsersatzleistung. In weiterer Folge bezog er immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch selbständige Tätigkeit im Bereich Unternehmensberatung vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 01.06.2012 bis 31.12.2012, vom 01.10.2013 bis 30.04.2014 und vom 01.02.2015 bis 31.08.2015 sowie durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Am 07.07.2016 (gilt für 14.07.2016) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.07.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Notlage aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen keine Folge gegeben. Seit 14.07.2016 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung
VG.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.07.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Notlage aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen keine Folge gegeben. Seit 14.07.2016 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 34, AlVG. Laut der am 23.11.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Wirtschaftsberater bzw. Produktionsleiter oder allen zumutbaren Beschäftigungen unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Vollzeitstelle im Schichtdienst zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr, als Küchengehilfe mit sofortigem Arbeitsbeginn in der Betreuungsstelle Traiskirchen übermittelt. Da das AMS die Vorauswahl für die Besetzung dieser Stelle durchführte, war die Bewerbung an das AMS zu richten. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer ein Email an das AMS, in welchem er sich für die Stelle bewarb. Auszugsweise führte er darin aus: "[...] Ich bin an dieser anspruchsvollen Aufgabe in einem multikulturellen Umfeld eigentlich nicht sehr interessiert. [...] Ich habe kein Interesse an fremden Kulturen, im Gegenteil ich scheiß auf Multikulti. Schicht und Wochenenddienst kommen für mich nicht in Frage, da ich keinen PKW besitze. [...] und zu guter letzt, sämtliche Asylanten, Wirtschaftsflüchtlinge und der ganze Ruaß geht mir am Anus vorbei bzw. es ist mir völlig egal was mit denen passiert. [...]" Seine Unterlagen wurden in der Folge vom AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Die Beschäftigung als Küchengehilfe wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Formulierung seiner Bewerbungs-Email) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes XXXX als weiterer Zulassungsbesitzer ist ein KIA Picanto angemeldet. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet.Auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes römisch 40 als weiterer Zulassungsbesitzer ist ein KIA Picanto angemeldet. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung bezüglich der Fahrzeug-Zulassungen beruht auf der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 aus der Zulassungsevidenz. Der Beschwerdeführer hat sich zwar per Email vom 23.11.2016 für die ihm zugewiesene Beschäftigung beworben, seine Ausführungen in dem Bewerbungsschreiben waren allerdings keinesfalls geeignet, den potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu bewegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben geradezu eindeutig sein Desinteresse zum Ausdruck und ergibt sich aus der Formulierung unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Stelle ohnehin nicht bekommen wollte. Die Art und Weise der Formulierung des Bewerbungs-Emails hat dazu geführt, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers vom AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet wurde, ein Vorstellungsgespräch konnte daher nicht zustande kommen. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101).Der Beschwerdeführer hat sich zwar per Email vom 23.11.2016 für die ihm zugewiesene Beschäftigung beworben, seine Ausführungen in dem Bewerbungsschreiben waren allerdings keinesfalls geeignet, den potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu bewegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben geradezu eindeutig sein Desinteresse zum Ausdruck und ergibt sich aus der Formulierung unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Stelle ohnehin nicht bekommen wollte. Die Art und Weise der Formulierung des Bewerbungs-Emails hat dazu geführt, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers vom AMS nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet wurde, ein Vorstellungsgespräch konnte daher nicht zustande kommen. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die geforderten Schichtdienstzeiten zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr nicht möglich seien, da kein eigenes Fahrzeug vorhanden sei, ist entgegenzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes Daniel als weiterer Zulassungsbesitzer ein KIA Picanto angemeldet ist. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ist ein im Leistungsbezug stehender Arbeitsloser verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die geforderten Schichtdienstzeiten zwischen 06:00 Uhr und 19:15 Uhr nicht möglich seien, da kein eigenes Fahrzeug vorhanden sei, ist entgegenzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigtem Zulassungsbesitzer bzw. auf den Namen seines Sohnes Daniel als weiterer Zulassungsbesitzer ein KIA Picanto angemeldet ist. Weiters ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Vespa. Auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwei Fahrzeuge angemeldet. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ist ein im Leistungsbezug stehender Arbeitsloser verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seine 13-jährige Tochter täglich zum Bus bringen und abholen müssen, für sie koche und ihr mit den Hausaufgaben helfe, ist auszuführen, dass dies nicht als triftiger Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung herangezogen werden kann. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung zumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Dies insbesondere, da er bereits seit 14.07.2016 die Kranken- und Pensionsversicherung
VG erhält und daher bereit sein muss, jede
VG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, unabhängig von seinem Stellenprofil.In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung zumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Dies insbesondere, da er bereits seit 14.07.2016 die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 34, Absatz eins, AlVG erhält und daher bereit sein muss, jede
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, unabhängig von seinem Stellenprofil. Der Beschwerdeführer hat kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.Paragraph 34,
Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend erweckte der Beschwerdeführer durch seine Formulierung seines Bewerbungsschreibens den Eindruck, nicht arbeiten zu wollen und brachte seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Küchengehilfe nicht arbeitswillig war. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungs-Email als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er aufgrund seines Desinteresses an der angebotenen Stelle dem potentiellen Dienstgeber vom AMS nicht vorgeschlagen werden wird. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101).Den Feststellungen folgend erweckte der Beschwerdeführer durch seine Formulierung seines Bewerbungsschreibens den Eindruck, nicht arbeiten zu wollen und brachte seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Küchengehilfe nicht arbeitswillig war. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungs-Email als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er aufgrund seines Desinteresses an der angebotenen Stelle dem potentiellen Dienstgeber vom AMS nicht vorgeschlagen werden wird. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - in seinem Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert zu sein.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - in seinem Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert zu sein. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer seine Bewerbung derart negativ formulierte, musste er eindeutig damit rechnen, dass seine Bewerbung nicht weitergeleitet wird und es sohin zu keinem persönlichen Vorstellunggespräch kommen wird. Er hat somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet und hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer seine Bewerbung derart negativ formulierte, musste er eindeutig damit rechnen, dass seine Bewerbung nicht weitergeleitet wird und es sohin zu keinem persönlichen Vorstellunggespräch kommen wird. Er hat somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet und hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Bewerbungsschreiben wohl kaum zu einem Vorstellungsgespräch und in weiterer Folge zu einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Bewerbungsschreiben wohl kaum zu einem Vorstellungsgespräch und in weiterer Folge zu einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2151898.1.00
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