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{'item': 'W198 2174067-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW198 2174067-1 SpruchW198 2174067-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice St Pölten vom 15.09.2017

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 02.06.2017 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit zehn Jahren zuckerkrank sei und viele Medikamente nehmen müsse. Er habe ständig gesundheitliche Beschwerden und sei öfters krank.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit zehn Jahren zuckerkrank sei und viele Medikamente nehmen müsse. Er habe ständig gesundheitliche Beschwerden und sei öfters krank.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 06.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 18.05.2017 bis 28.06.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " XXXX " aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 06.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 18.05.2017 bis 28.06.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " römisch 40 " aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen habe ohne ein ordentliches Ermittlungs- oder Beweisverfahren durchzuführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS einen triftigen Verhinderungsgrund bekannt gegeben, wonach der Beschwerdeführer am 17.05.2017 infolge Erkrankung verhindert gewesen sei (siehe Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017). Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung habe der Beschwerdeführer dem AMS anlässlich seiner Wiedervorsprache nach Wegfall des Hindernisses vorgelegt. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sei tatsachen- und aktenwidrig. Vielmehr habe am 17.05.2017 eine Verhinderung infolge Erkrankung vorgelegen.
  2. In einem Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 24.08.2017 wurde ihm die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde er aufgefordert eine Bestätigung des Arztes vorzulegen, wonach der Beschwerdeführer am 17.05.2017 tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig war, an der Jobbörse bei " XXXX " teilzunehmen.
  3. In einem Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 24.08.2017 wurde ihm die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde er aufgefordert eine Bestätigung des Arztes vorzulegen, wonach der Beschwerdeführer am 17.05.2017 tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig war, an der Jobbörse bei " römisch 40 " teilzunehmen.
  4. Mit Schreiben vom 07.09.2017 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er aus, dass der von der belangten Behörde verwendete Terminus "Verdacht" bereits erkennen lasse, dass es sich um eine reine Vermutung, somit um eine Spekulation handle, der es an Tatsachensubstrat mangle. Er sei ab 10.05.2017 krank gewesen und sei dies vom Arzt bestätigt worden. Die Behörde schweife immer vom eigentlichen Thema ab, wonach es hier um den Krankenstand ab dem 10.05.2017 bis 17.05.2017 gehe, für den der Beschwerdeführer eine Krankenstandbestätigung erbracht habe. Es könne nicht vom Beschwerdeführer verlangt werden, in der Zeit seines Krankenstandes einer Arbeitsmarktmaßnahme zur Verfügung zu stehen.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.09.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch bei " XXXX " erschienen sei. Am 18.05.2017 sei beim AMS eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017 eingelangt. Am 17.05.2017 sei diese Bestätigung von der behandelnden Ärztin ausgestellt worden und ziehe das AMS daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Ordination vorgesprochen habe. Es sei ihm keine Bettruhe verordnet worden, sondern habe er normale Ausgehzeiten gehabt. Es handle sich hierbei bereits um den elften Fall einer Krankschreibung bei einem konkreten Jobangebot, Jobbörse bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme seit 16.09.2011 und liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Erscheinen einer Jobbörse damit umgehe, sich krankschreiben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe ohne triftigen Grund den Termin am 17.05.2017 nicht eingehalten. Er habe sohin den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.09.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch bei " römisch 40 " erschienen sei. Am 18.05.2017 sei beim AMS eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017 eingelangt. Am 17.05.2017 sei diese Bestätigung von der behandelnden Ärztin ausgestellt worden und ziehe das AMS daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Ordination vorgesprochen habe. Es sei ihm keine Bettruhe verordnet worden, sondern habe er normale Ausgehzeiten gehabt. Es handle sich hierbei bereits um den elften Fall einer Krankschreibung bei einem konkreten Jobangebot, Jobbörse bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme seit 16.09.2011 und liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Erscheinen einer Jobbörse damit umgehe, sich krankschreiben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe ohne triftigen Grund den Termin am 17.05.2017 nicht eingehalten. Er habe sohin den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.

  1. Mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 05.10.2017, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde allesamt auf Annahmen und Vermutungen beruhen würden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 wegen einer Erkrankung im Krankenstand gewesen und somit arbeitsunfähig gewesen sei und sei dies ärztlich bestätigt worden. Trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Arbeit oder anderen Terminen erscheinen zu müssen, würde einen Missbrauch des Krankenstandes darstellen. Das Beweisverfahren habe nicht den Tatsachenbeweis für die Nichterkrankung des Beschwerdeführers feststellen können. Es sei lediglich versucht worden mit einem Konstrukt von Annahmen und aus Ereignissen aus der Vergangenheit die Erkrankung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.05.1988 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch Krankenstände. Laut Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom XXXX ist der Beschwerdeführer in der Lage, in der üblichen Arbeitszeit und unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben.Laut Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer in der Lage, in der üblichen Arbeitszeit und unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Am 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " im Zuge des Beratungsgesprächs persönlich ausgehändigt. Aus diesem Stellenangebot geht hervor, dass das Vorstellungsgespräch am 17.05.2017 bei " XXXX " in St. Pölten stattfindet.Am 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " im Zuge des Beratungsgesprächs persönlich ausgehändigt. Aus diesem Stellenangebot geht hervor, dass das Vorstellungsgespräch am 17.05.2017 bei " römisch 40 " in St. Pölten stattfindet. Die vollversicherte Beschäftigung bei " XXXX " ist dem Beschwerdeführer

§ 9Al

VG zumutbar gewesen.Die vollversicherte Beschäftigung bei " römisch 40 " ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Am 11.05.2017 gab der Beschwerdeführer in der Serviceline des AMS einen Krankenstand ab 10.05.2017 bekannt. Der Beschwerdeführer ist am 17.05.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Am 18.05.2017 langte beim AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017, ausgestellt von der behandelnden Ärztin am 17.05.2017, ein. Der Beschwerdeführer war sohin am Tag des Vorstellungsgesprächs nicht arbeitsfähig. Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der vom AMS angebotenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft nicht vereitelt hat. Es ist festzustellen, dass es sich hierbei bereits um den elften Fall einer Krankschreibung des Beschwerdeführers bei einem konkreten Jobangebot, einer Jobbörse bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme handelt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am Tag des Vorstellungsgesprächs (17.05.2017) nicht arbeitsfähig war, ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt von der behandelnden Ärztin am 17.05.2017, aus welcher ein Krankenstand von 10.05.2017 bis einschließlich 17.05.2017 hervorgeht. Es kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Verdacht besteht, dass sich der Beschwerdeführer bewusst krankschreiben lässt, zwar nicht entgegengetreten werden, im gegenständlichen Fall liegt jedoch unstrittig für den 17.05.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Die bloße Vermutung, dass diese bloß "zum Schein" ausgestellt wurde, ist nicht ausreichend, vielmehr wäre ein Beweis erforderlich. Die vorliegende Krankenstandbestätigung ist einer Überprüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich arbeitsunfähig war, nicht zugänglich. Aufgrund dessen liegt keine Vereitelung vor. Das AMS könnte allenfalls, bei hinreichendem Verdacht einer grundlosen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung, versuchen, sollte der ausstellende Arzt Kassenarztvertragsnehmer sein, die zuständigen Kassen um generelle Überprüfung der Fallabwicklungen bei diesem Arzt zu ersuchen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " XXXX " vereitelt hat.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " römisch 40 " vereitelt hat. Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer jedoch am Tag des Vorstellungsgesprächs am 17.05.2017 arbeitsunfähig. Es kann daher nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 aufzuheben Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2174067.1.00

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