GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice St Pölten vom 15.09.2017
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 18.05.2017 bis 28.06.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " XXXX " aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 06.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 18.05.2017 bis 28.06.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " römisch 40 " aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch bei " XXXX " erschienen sei. Am 18.05.2017 sei beim AMS eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017 eingelangt. Am 17.05.2017 sei diese Bestätigung von der behandelnden Ärztin ausgestellt worden und ziehe das AMS daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Ordination vorgesprochen habe. Es sei ihm keine Bettruhe verordnet worden, sondern habe er normale Ausgehzeiten gehabt. Es handle sich hierbei bereits um den elften Fall einer Krankschreibung bei einem konkreten Jobangebot, Jobbörse bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme seit 16.09.2011 und liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Erscheinen einer Jobbörse damit umgehe, sich krankschreiben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe ohne triftigen Grund den Termin am 17.05.2017 nicht eingehalten. Er habe sohin den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.09.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch bei " römisch 40 " erschienen sei. Am 18.05.2017 sei beim AMS eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017 eingelangt. Am 17.05.2017 sei diese Bestätigung von der behandelnden Ärztin ausgestellt worden und ziehe das AMS daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Ordination vorgesprochen habe. Es sei ihm keine Bettruhe verordnet worden, sondern habe er normale Ausgehzeiten gehabt. Es handle sich hierbei bereits um den elften Fall einer Krankschreibung bei einem konkreten Jobangebot, Jobbörse bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme seit 16.09.2011 und liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Erscheinen einer Jobbörse damit umgehe, sich krankschreiben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe ohne triftigen Grund den Termin am 17.05.2017 nicht eingehalten. Er habe sohin den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.05.1988 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch Krankenstände. Laut Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom XXXX ist der Beschwerdeführer in der Lage, in der üblichen Arbeitszeit und unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben.Laut Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom römisch 40 ist der Beschwerdeführer in der Lage, in der üblichen Arbeitszeit und unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Am 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX " im Zuge des Beratungsgesprächs persönlich ausgehändigt. Aus diesem Stellenangebot geht hervor, dass das Vorstellungsgespräch am 17.05.2017 bei " XXXX " in St. Pölten stattfindet.Am 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot beim sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " im Zuge des Beratungsgesprächs persönlich ausgehändigt. Aus diesem Stellenangebot geht hervor, dass das Vorstellungsgespräch am 17.05.2017 bei " römisch 40 " in St. Pölten stattfindet. Die vollversicherte Beschäftigung bei " XXXX " ist dem Beschwerdeführer
VG zumutbar gewesen.Die vollversicherte Beschäftigung bei " römisch 40 " ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Am 11.05.2017 gab der Beschwerdeführer in der Serviceline des AMS einen Krankenstand ab 10.05.2017 bekannt. Der Beschwerdeführer ist am 17.05.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Am 18.05.2017 langte beim AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 10.05.2017 bis 17.05.2017, ausgestellt von der behandelnden Ärztin am 17.05.2017, ein. Der Beschwerdeführer war sohin am Tag des Vorstellungsgesprächs nicht arbeitsfähig. Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der vom AMS angebotenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft nicht vereitelt hat. Es ist festzustellen, dass es sich hierbei bereits um den elften Fall einer Krankschreibung des Beschwerdeführers bei einem konkreten Jobangebot, einer Jobbörse bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme handelt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " XXXX " vereitelt hat.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma " römisch 40 " vereitelt hat. Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer jedoch am Tag des Vorstellungsgesprächs am 17.05.2017 arbeitsunfähig. Es kann daher nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 aufzuheben Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2174067.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.