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{'item': 'W202 2113489-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW202 2113489-1 SpruchW202 2113489-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLA

Abs. 3 Z 1 FPG idgF insoweit als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF Paragraphen 52 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF insoweit als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt"."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt". B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund zu Protokoll, sein Vater, der Soldat gewesen sei, sei vor ca. neun Monaten vor den Augen der Familie des Beschwerdeführers von drei vermummten Männern erschossen worden. Zuvor seien der Beschwerdeführer und seine Familie gefesselt worden. Warum sein Vater erschossen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nachdem sein Vater getötet worden sei, seien die Männer gegangen. Sie hätten nicht mehr dort bleiben können. Da sie sich ständig an den Tod des Vaters erinnert hätten und geweint hätten, habe der Beschwerdeführer seine Mutter gefragt, ob sie nicht das Haus verkaufen sollten. Schließlich habe der Beschwerdeführer das Haus verkauft, seine Mutter und seine Schwestern zu seinem Onkel väterlicherseits gebracht und mit dem Verkaufserlös seine Flucht bezahlt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Faryab und habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei sunnitischer Moslem. In weiterer Folge entzog sich der Beschwerdeführer dem Ermittlungsverfahren - er stand dem Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zur Verfügung. Mit Bescheid vom 20.07.2012, Zahl 12 05.642-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 aF iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aF aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20.07.2012, Zahl 12 05.642-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, aF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aF aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde mangels Abgabestelle beim Bundesamt durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 03.08.2012 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Schweiz auf und wurde am 27.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Österreich rückübernommen. Mit Bescheid vom 27.11.2012 erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 FPG aF eine Rückkehrentscheidung, erließ gem. § 53 Abs.

Abs. 2 Z 6 FPG aF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für das österreichische Bundesgebiet, schloss gem. § 57 Abs. 1Mit Bescheid vom 27.11.2012 erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG aF eine Rückkehrentscheidung, erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG aF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für das österreichische Bundesgebiet, schloss gem. Paragraph 57, Absatz eins FPG aF die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt I.) und verhängte gem. § 76 Abs. 1 FPG aF iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.FPG aF die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt römisch eins.) und verhängte gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2013 aus der Schubhaft entlassen. Er hielt sich in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 16.02.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag nach dem AsylG und begründete diesen gelegentlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er noch immer dieselben Fluchtgründe habe. Zudem habe sich die Situation in Afghanistan verschlechtert, ein anderer Onkel des Beschwerdeführers sei in Afghanistan von unbekannten Männern getötet worden. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 02.06.2015 brachte der Beschwerdeführer soweit wesentlich Folgendes vor: " . . . F: Sie werden über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert. Verstehen Sie das? A: Ja, das verstehe ich. Ich möchte erwähnen, dass der Dolmetscher alles bis jetzt in meinem vorherigen Verfahren falsch übersetzt hat, deswegen habe ich einen negativen Bescheid bekommen. LA: (Anmerkung für Vertreterin) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden.LA: (Anmerkung für Vertreterin) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden. A: Ja F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Farsi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Meine Muttersprache ist Uzbekisch. Aber Dari verstehe ich auch. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Gut. F: Haben Sie Einwände gegen die hier anwesenden Personen? A: Ich bin einverstanden, wenn ich genug Zeit habe um meine Probleme zu erzählen. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. . . . F: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache? A: Meine Muttersprache ist Uzbekisch. F: Verstehen oder sprechen Sie auch andere Sprachen, insbesondere Deutsch? A: Deutsch verstehe ich auch ein bisschen. Dari/Farsi spreche ich auch. F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja. F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden? A: Ich nehme derzeit Medikamente, weil ich Probleme mit dem Magen habe. Ich war stationär ein paar Tage im Krankenhaus. Ich vergesse oft Sachen. F: Haben Sie eine Bestätigung vom Krankenhaus? A: Nein, ich habe nichts mit. Das war vor ca. 3 Monaten. Ich habe, wenn ich zum Beispiel Brot esse, Säure im Magen. Meine Haut juckt auch stark. Er sagte, das kommt davon, weil ich mir viel zu viel Gedanken mache. Das sagt mein Hausarzt. F: Wie heißt Ihr Hausarzt? A: Weiß ich nicht. F: In welchem Krankenhaus waren Sie? A: In XXXX .A: In römisch 40 . Anmerkung: Der VP wird eine 2-wöchige Frist bis zum

  1. Juni gegeben, eine Bestätigung des Krankenhauses sowie ein Attest für die Magenschmerzen und die Hautbeschwerden nachzureichen. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Ja. Frage an den Vertreter: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht? Antwort: Ich vertrete den AW im vollen Umfang. . . . F: Haben Sie Dokumente oder Identitätsdokumente dabei? A: Ja, eine Tazkira. Die habe ich bereits vorgelegt. F: Sind alle Angaben, die Sie bisher vor Behörden in Österreich gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Der Dolmetscher hat ganz viel falsch übersetzt. F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ich war müde und es wurde einiges falsch übersetzt. F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit 08.05.2012 in Österreich. F: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen? A: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der in der Schweiz ist. Ich bin zu ihm gegangen. Das war ungefähr 2 Wochen nach dem ich in Österreich war. F: Wo wohnen Sie? Schildern Sie Ihre Wohnverhältnisse. A: XXXX . Es ist eine Caritas Unterkunft.A: römisch 40 . Es ist eine Caritas Unterkunft. F: Wie verbringen Sie die Zeit? Schildern Sie Ihren normalen Tagesablauf. A: Ich besuche einen Deutschkurs, aber ich bin sehr im Stress und nervös. F: Weshalb haben Sie Stress? A: Ich konnte bei der Polizei keine Dokumente abgeben. Der einzige Zettel, den ich besaß, war nur ein Zettel wo drauf steht, wo ich wohne. Ich durfte aber nicht 2 oder 3 km weiter weg von dieser Unterkunft. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Grundversorgung. F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung? A: Nein, nur von der Caritas. F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU? A: Ich habe einen Onkel in der Schweiz. Er lebt in Zürich. Er kommt einmal im Monat hier her. F: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland? A: Dort leben nach wie vor meine Mutter und zwei Schwestern. Sie leben in der Provinz Faryab. Ich stamme ebenfalls von dort. Dort habe ich früher gelebt. F: Was machen diese Angehörigen, aus welchen Mitteln bestreiten Sie den Lebensunterhalt? A: Ich weiß es nicht woher sie Geld bekommen. Ich habe manchmal telefonisch Kontakt. F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? A: Ca. seit 3 oder 4 Monaten. F: Wie kamen Sie auf die Idee? A: Ich habe gewusst, dass mein Asylverfahren abgeschlossen ist. Ich dachte, ich probiere es noch einmal. F: Was erwarten Sie sich von Ihrem neuerlichen Asylantrag? A: Ich will von Afghanistan weg sein. F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht haben, der Wahrheit? A: Ja, aber es wurde vieles falsch protokolliert in meinem bisherigen Verfahren. F: Warum haben Sie sich nach Ihrer Asylantragstellung am 08.05.2012 aus der EAST entfernt? A: Mein Ziel war die Schweiz. Mein Onkel mütterlicherseits wohnt in der Schweiz. Der Dolmetscher hat für mich nicht richtig übersetzt, es ist alles falsch übersetzt worden. F: Sie wurden von den Schweizer Behörden aufgegriffen und von diesen rücküberstellt. A: Ich war 3 Monate im Gefängnis in der Schweiz und 41 Tage war ich in Österreich im Gefängnis. Ich hatte nichts falsches gemacht und trotzdem musste ich ins Gefängnis. F: Sie haben am 27.11.2012 von der BH XXXX einen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung und mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot übernommen. Dem Asylwerber wird die Unterschrift vorgelegt.F: Sie haben am 27.11.2012 von der BH römisch 40 einen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung und mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot übernommen. Dem Asylwerber wird die Unterschrift vorgelegt. A: Das ist meine Unterschrift aber ich habe nichts verstanden. F: Im Zuge der Übergabe dieses Bescheides wurde Ihnen dieser von einem Dolmetscher übersetzt. A: Ich habe das aber nicht verstanden. Ich akzeptiere das Interview nicht, dass davor geführt wurde. Es wurde für mich nicht übersetzt, ich verstehe das nicht. F: Haben Sie den Bescheid bekommen? Können Sie sich daran erinnern? A: Nein, ich habe nichts erhalten. Ich kann mich an nichts erinnern. F: Aber dann können Sie sich auch nicht daran erinnern in welcher Sprache Ihnen der Bescheid übersetzt wurde? A: Es wurde für mich auf Farsi übersetzt. Ich sagte, dass ich Farsi nicht verstehe. F: Wo waren Sie dort, welche Befragung meinen Sie, als Ihnen das in Farsi übersetzt wurde? A: Das alles wurde für mich auf Farsi übersetzt. Das war einmal am 08.05.2012 in XXXX .A: Das alles wurde für mich auf Farsi übersetzt. Das war einmal am 08.05.2012 in römisch 40 . Vorhalt: Es ist eindeutig, dass Sie den Bescheid und das Schubhaftsinformationsblatt am 27.11.2012 im Zuge der Vorführung vor der BH XXXX unterschrieben und persönlich übernommen haben.Vorhalt: Es ist eindeutig, dass Sie den Bescheid und das Schubhaftsinformationsblatt am 27.11.2012 im Zuge der Vorführung vor der BH römisch 40 unterschrieben und persönlich übernommen haben. A: Was ist das für ein Bescheid? F: Diesen Bescheid haben Sie bekommen, als Sie wieder von der Schweiz nach Österreich gekommen sind. A: Ja, daran kann ich mich erinnern. F: An was können Sie sich erinnern? A: Ich war damals im Gefängnis, 41 Tage. Danach wurde ich entlassen. Danach ging ich nach XXXX . Da war ich in einem Camp. Es gab eine Betreuerin namens XXXX .A: Ich war damals im Gefängnis, 41 Tage. Danach wurde ich entlassen. Danach ging ich nach römisch 40 . Da war ich in einem Camp. Es gab eine Betreuerin namens römisch 40 . Hinweis: Meinen Sie XXXX ?Hinweis: Meinen Sie römisch 40 ? A: Ja. F: Können Sie sich an die Unterschrift vom Bescheid der BH Dornbirn erinnern? A: Nein. F: Wissen Sie überhaupt etwas von diesem Bescheid? A: Ich kann mich nicht erinnern. F: Darin steht, dass Sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, weil Ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen war und Sie in Ihr Heimatland zurückkehren hätten müssen. A: Ich kann nicht zurück fahren. Ich hätte in der Schweiz bleiben müssen. Für mich macht es keinen Unterschied, ob ich hier in Österreich oder der Schweiz bleibe. F: In dem Bescheid steht, dass Sie für 3 Jahre ein Einreiseverbot bekommen haben. Das heißt, dass Sie seit der Bescheiderlassung, 3 Jahre nicht mehr nach Österreich hätten kommen dürfen. Wissen Sie etwas davon? A: Das habe ich nicht gewusst. Frage an die gesetzliche Vertreterin: Haben Sie noch Fragen? A: Darf die VP heute noch die Gründe schildern? F: Nein, die VP darf aber auf jeden Fall beim nächsten Termin die Gründe schildern. F: Als Sie aus der Schubhaft entlassen wurden, wie sind Sie zu der Unterkunft gekommen? A: Nachdem ich aus der Schubhaft entlassen wurde, bin ich zu einem Anwalt gegangen. Ich weiß nicht wie er heißt. Man brachte mich nach XXXX , ca. 1 Jahr habe ich da gewohnt. In XXXX habe ich einen Deutschkurs besucht. Ich habe dort einen Freund kennengelernt. Danach bin ich nach XXXX gekommen.A: Nachdem ich aus der Schubhaft entlassen wurde, bin ich zu einem Anwalt gegangen. Ich weiß nicht wie er heißt. Man brachte mich nach römisch 40 , ca. 1 Jahr habe ich da gewohnt. In römisch 40 habe ich einen Deutschkurs besucht. Ich habe dort einen Freund kennengelernt. Danach bin ich nach römisch 40 gekommen. F: Warum haben Sie erst heuer einen neuen Asylantrag gestellt? A: Ich wohne hier seit ca. 2 Jahren. Ich habe viele österreichische Freunde, ich singe und ich habe gesehen, dass die Leute nett sind. Für mich macht es keinen Unterschied, ob ich in der Schweiz bin oder hier. F: Bei der EB vor der Polizei am 08.05.2012 wurden Sie in welcher Sprache einvernommen? A: Farsi. F: In welcher Sprache wird die heutige Einvernahme geführt? A: Farsi. F: Das heißt es hätte damals bei der EB auch keine Probleme geben dürfen? A: Ich habe gesagt, dass meine Muttersprache Usbekisch ist. Man sagte mir, dass ich nach XXXX gebracht werde und dass ich dort einen passenden Dolmetscher bekomme. Ich hatte noch kein richtiges Interview.A: Ich habe gesagt, dass meine Muttersprache Usbekisch ist. Man sagte mir, dass ich nach römisch 40 gebracht werde und dass ich dort einen passenden Dolmetscher bekomme. Ich hatte noch kein richtiges Interview. F: Sie sind auch untergetaucht. A: Ja. F: Sie sagten heute, dass Sie einverstanden sind, dass die Befragung in Farsi durchgeführt wird. Bei sprachlichen Problemen durften Sie, wie Sie wissen, sich melden. A: Ja, aber ein Afghane wäre mir lieber. Meine Muttersprache ist Usbekisch. Ich möchte einen afghanischen Dolmetscher, das wäre mir lieber. F: Es wird Ihnen, sofern möglich, ein Dolmetscher mit der Sprache Usbekisch bereit gestellt. Möchten Sie in Ihrer Muttersprache, in Usbekisch einvernommen werden? A: Ich will keinen Usbeken von Russland, sondern einen Usbeken aus Afghanistan. Ich will einen Afghanen. Ich bin selber Afghane, deshalb will ich einen Afghanen. Hinweis: Dieser Wunsch wird nicht erfüllt werden. Wenn wir keinen usbekischen Dolmetscher finden, der Afghane ist, ist es dann einfacher für Sie, dass wir einen Dolmetscher finden, der Farsi spricht? A: Entweder Dari oder einen Dolmetscher, der Usbekisch spricht. Ich will einen Afghanen. Alle Probleme bekomme ich wegen den Dolmetscher, mit einem Afghanen kann ich offen reden. F: Können Sie sich an die Befragung am 16.02.2015 vor der Polizei erinnern? A: Ja, da kann ich mich erinnern. Das war ein kurdischer Dolmetscher. Die Befragung fand in Farsi statt. Er sprach sehr wenig Farsi. Ich sagte 10 Wörter und der Dolmetscher machte daraus ein Wort. F: Am Ende der Befragung haben Sie auf die Frage ‚Gab es Verständigungsprobleme?' mit ‚Nein' geantwortet. A: Der Dolmetscher konnte kein Farsi. Er sprach auf Arabisch und Kurdisch. Er konnte nur ganz wenig Farsi sprechen. F: Warum sagten Sie das nicht? A: Ich kam da an und hatte Angst. Vermerk: Einvernahme wird um 16:15 abgebrochen. Es wird eine neue Ladung für einen neuen Termin übermittelt. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Ich habe die Frage nicht gut verstanden, weil ich Probleme hatte. F: Was für Probleme? A: Ich verstehe die Dolmetscherin nicht. F: Sie wurden hingewiesen, dass Sie sich bei Problemen melden können. A: Ja. Aber ich habe ganz wenig verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Doch, ich habe schon manche Sachen verstanden. Zum Beispiel, dass Sie mich über die Ärzte befragt haben. Die Fragen über XXXX , die Schweiz und das ich im Gefängnis war, habe ich verstanden.A: Doch, ich habe schon manche Sachen verstanden. Zum Beispiel, dass Sie mich über die Ärzte befragt haben. Die Fragen über römisch 40 , die Schweiz und das ich im Gefängnis war, habe ich verstanden. F: Was haben Sie nicht verstanden? A: Die Frage zu den Bescheiden, meine Unterschriften in diesem Zusammenhang. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Ich werde jetzt keine Fragen stellen, ich werde Fragen stellen, wenn ein Afghane hier ist. Frage an die gesetzliche Vertreterin: Haben Sie noch Fragen? A: Nein danke. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Ja, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. Vermerk: Der Asylwerber verweigert die Unterschrift weil er nicht zu den Asylgründen befragt wurde. VP: Ich wurde zu meiner Unterschrift befragt, ich möchte nicht unterschreiben, denn ich möchte einen afghanischen Dolmetscher. Ich möchte noch einmal ausdrücklich erklären, dass ich auch mit einem Dari Dolmetscher einverstanden bin, der Afghane ist. . . ." Am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich einvernommen, wo er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: " . . . F: Sie werden über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert. Verstehen Sie das? A: Ja, das verstehe ich. Aber ich kann auf keinen Fall zurück nach Afghanistan. Ich wusste von der Dublin VO nichts. Ich wollte nicht nach Österreich, ich bin weiter in die Schweiz. Mein Onkel mütterlicherseits wohnt in der Schweiz. Einige Zeit war ich dort sehr glücklich, aber die Behörde hat mir mitgeteilt, dass ich nach Österreich, aufgrund meiner Fingerabdrücke, zurück muss. Ich sagte, dass mein Ziel nicht Österreich war. Die schweizerischen Behörden sagten mir, dass Sie mit Österreich Kontakt aufnehmen und fragen, ob sie mich zurücknehmen. Dann war ich dort drei Monate in Haft. Dann wurde ich nach Österreich rücküberstellt. Dann war ich einen Tag in XXXX in Schubhaft. Niemand hat mich gefragt was für ein Problem ich habe und es wurde auch kein Dolmetscher bestellt. Dann wurde ich entlassen und ca. 1 Jahr war ich in XXXX . Einige Zeit später habe ich einen Bescheid zur Außerlandesbringung bekommen, obwohl ich nicht befragt wurde. Bei der EB in XXXX war ein Dolmetscher dabei, der alles falsch übersetzt hat. Damals kannte ich die Gesetzeslage nicht, inzwischen schon. Ich weiß, dass Österreich für meinen Asylantrag zuständig ist. Ich werde Österreich nicht verlassen.A: Ja, das verstehe ich. Aber ich kann auf keinen Fall zurück nach Afghanistan. Ich wusste von der Dublin VO nichts. Ich wollte nicht nach Österreich, ich bin weiter in die Schweiz. Mein Onkel mütterlicherseits wohnt in der Schweiz. Einige Zeit war ich dort sehr glücklich, aber die Behörde hat mir mitgeteilt, dass ich nach Österreich, aufgrund meiner Fingerabdrücke, zurück muss. Ich sagte, dass mein Ziel nicht Österreich war. Die schweizerischen Behörden sagten mir, dass Sie mit Österreich Kontakt aufnehmen und fragen, ob sie mich zurücknehmen. Dann war ich dort drei Monate in Haft. Dann wurde ich nach Österreich rücküberstellt. Dann war ich einen Tag in römisch 40 in Schubhaft. Niemand hat mich gefragt was für ein Problem ich habe und es wurde auch kein Dolmetscher bestellt. Dann wurde ich entlassen und ca. 1 Jahr war ich in römisch 40 . Einige Zeit später habe ich einen Bescheid zur Außerlandesbringung bekommen, obwohl ich nicht befragt wurde. Bei der EB in römisch 40 war ein Dolmetscher dabei, der alles falsch übersetzt hat. Damals kannte ich die Gesetzeslage nicht, inzwischen schon. Ich weiß, dass Österreich für meinen Asylantrag zuständig ist. Ich werde Österreich nicht verlassen. F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Mir wäre es wirklich lieber wenn ich einen afghanischen Dolmetscher bekomme. F: Verstehen Sie die Sprache Dari/Farsi? A: Okay, ich verstehe die Sprache Dari. Wir können die Einvernahme in Dari führen. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Gut. F: Haben Sie Einwände gegen die hier anwesenden Personen? A: Nein. . . . LA: (Anmerkung für Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden.LA: (Anmerkung für Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden. A: Ja, das habe ich verstanden. F: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weiter geleitet. Ist Ihnen diese Vertraulichkeit bewusst? A: Ja. LA: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten. A: Nein, keine Einwände. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? A: Ja danke, es geht gut. F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? A: Ich habe Magenprobleme. Ärztliche Unterlagen habe ich dabei: Ärztliche Bestätigung von XXXX , XXXX vom 29.06.2015Ärztliche Bestätigung von römisch 40 , römisch 40 vom 29.06.2015 F: Sind Sie regelmäßig in Behandlung? A: Ja. F: Wie oft? A: Alle zwei bis drei Wochen. Die Medikamente habe ich nicht dabei. Ich war eine Nacht stationär im Krankenhaus in XXXX . Danach bekam ich diese Medikamente.A: Alle zwei bis drei Wochen. Die Medikamente habe ich nicht dabei. Ich war eine Nacht stationär im Krankenhaus in römisch 40 . Danach bekam ich diese Medikamente. Anmerkung: VP bekommt eine ein-wöchige Frist bis zum 14.07.2015, das Medikament bzw. das Rezept nachzureichen. F: Wann sind die Schmerzen aufgetreten? A: Seit ca. 2,5 Jahren. Jeden Tag nehme ich Tabletten. F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden? A: Ja. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, aber alles wurde falsch übersetzt. Heute habe ich das Gefühl, dass der Dolmetscher mich versteht. F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ja. F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Fremdenpolizei und der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Der Dolmetscher hat das alles falsch übersetzt. Vor allem bei der EB gab es sprachliche Probleme, mangelnde Deutsch und Dari Kenntnisse. Dokumente F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Neue Dokumente habe ich nicht. Ich habe nichts dabei, was ich vorlegen möchte. F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass, einen Personalausweis oder einen Führerschein? A: Nein. F: Haben Sie noch Dokumente in Ihrem Herkunftsstaat? A: Nein. F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt? A: Nein. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen Name: XXXXName: römisch 40 Geboren: XXXXGeboren: römisch 40 A: Ich bin XXXX geboren. Ich weiß nicht in welchem Monat.A: Ich bin römisch 40 geboren. Ich weiß nicht in welchem Monat. F: Laut Ihrer vorgelegten Tazkira sind Sie aber am XXXX geboren.F: Laut Ihrer vorgelegten Tazkira sind Sie aber am römisch 40 geboren. A: Das habe ich verstanden. Geburtsort: Provinz Faryab, XXXX , XXXX , AfghanistanGeburtsort: Provinz Faryab, römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan Familienstand: Verlobt Religion: Islam, Sunnit Volksgruppe: Usbeke Sprachen (Sprache / Schrift / Niveau): Usbekisch (Muttersprache), Dari/Farsi, Türkisch Schule: 8 Jahre, wegen dem Krieg habe ich die Schule nicht regelmäßig besucht. Beruf: Künstler Finanzielle Situation: Normal Adresse im Herkunftsstaat: Provinz Faryab, XXXX , XXXX , AfghanistanAdresse im Herkunftsstaat: Provinz Faryab, römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan Dort wohnhafte Personen: Meine Mutter und beide Schwestern, sie wohnen jetzt woanders. Sie leben bei meinem Onkel väterlicherseits. F: Wo wohnt Ihr Onkel? A: XXXX , Faryab. Es ist ca. 25 Minuten zu Fuß von meiner alten Wohnadresse entfernt.A: römisch 40 , Faryab. Es ist ca. 25 Minuten zu Fuß von meiner alten Wohnadresse entfernt. Augenfarbe: Braune Augen Größe: Ca. 165 cm F: Seit wann sind Sie verlobt? A: Seit ca. 5 Jahren. F: Wie heißt Ihre Verlobte? A: XXXX , Tochter von XXXX .A: römisch 40 , Tochter von römisch 40 . F: Wie alt ist sie und wo wohnt sie? A: 21 Jahre alt, sie wohnt in XXXX .A: 21 Jahre alt, sie wohnt in römisch 40 . F: Bei der EB am 08.05.2012 haben Sie angegeben, dass Sie ledig sind, sowie bei der Befragung zum Folgeantrag und bei der EV. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin ledig, aber mein Problem war immer der Dolmetscher. Deshalb will ich heute alles richtig sagen. F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Ja, Usbeken haben allgemein Probleme. Andere Volksgruppen sagen, wir sollen nach Usbekistan gehen. F: Hat es persönliche Übergriffe auf Sie gegeben? A: Es wurden allgemein Usbeken geschlagen. F: Frage wird wiederholt. A: Einmal wurde ich von der Behörde geschlagen. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Ich war Mitglied bei XXXX (Jugendbewegung).A: Ich war Mitglied bei römisch 40 (Jugendbewegung). F: Was ist das für eine Gruppe? A: Das ist eine jugendliche Partei der Usbeken. F: Was waren Ihre Tätigkeiten? A: Die Partei hatte ein Büro in unserer Nähe, ich habe mich dort hin und wieder registriert. Ich war auf einer Bereitschaftsliste. Sollte eine Demonstration stattfinden oder ein Kampf, hätte ich daran teilgenommen. Familie im Herkunftsstaat Mutter: XXXX , ca. 45 J.Mutter: römisch 40 , ca. 45 J. Schwestern: XXXX , ca. 12 J. und XXXX , ca. 9 J. XXXXSchwestern: römisch 40 , ca. 12 J. und römisch 40 , ca. 9 J. römisch 40 Bezugspersonen in Österreich Keine In der Schweiz lebt mein Onkel, er lebt in Zürich. Integration Deutschkurs: Caritas Deutschkurs, Kurs 1 bis 2 sowie Lesen & Schreiben 1 bis 3 Bestätigung: Ja Mitgliedschaft Verein: Ich besuche einen Fitnessclub Beruf: Seit zwei Jahren arbeite ich für die Stadt Feldkirch, 5 EUR pro Stunde bekomme ich, 4 bis 6 Tage im Monat. Anmerkung: VP bekommt eine ein-wöchige Frist bis zum 14.07.2015, eine Arbeitsbestätigung nachzureichen. Situation im Herkunftsstaat F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Lebensweg bis vor Ihrer Ausreise. A: Ich habe in unserem Eigentumshaus gelebt. Die finanzielle Lage war normal. Ich war Künstler. Ich war beliebt, hatte Freunde und ich war Sänger. Nebenbei habe ich als Schneider gearbeitet. Hier singe ich auch in Österreich. In der Kirche mache ich Musik und auch in Schulen. Im Jahr 2013 habe ich hier ein großes Konzert gehabt, das ist auch auf YouTube zu finden. Ich habe folgende Bestätigungen dabei: • Bestätigung vom 29.04.2014 der Praxisvolksschule / Praxismittelschule XXXX• Bestätigung vom 29.04.2014 der Praxisvolksschule / Praxismittelschule römisch 40 • Projektbestätigung vom 10.04.2014 des Gymnasiums XXXX in XXXX• Projektbestätigung vom 10.04.2014 des Gymnasiums römisch 40 in römisch 40 • Bestätigung Musik Treffen vom 27.05.2015 von XXXX• Bestätigung Musik Treffen vom 27.05.2015 von römisch 40 • Schreiben der JVP XXXX vom 03.06.2014, XXXX• Schreiben der JVP römisch 40 vom 03.06.2014, römisch 40 • Bestätigung von XXXX , Caritas• Bestätigung von römisch 40 , Caritas • Schreiben von Frau XXXX , PH Vorarlberg• Schreiben von Frau römisch 40 , PH Vorarlberg • Schreiben des XXXX vom 18.05.2015• Schreiben des römisch 40 vom 18.05.2015 • Diverse Fotos F: Wo haben Sie bis zum Tag Ihrer Ausreise gelebt? A: In unserem Haus in Faryab. F: Was ist mit Ihrem Haus passiert? A: Das Haus wurde verkauft, vor ca. 3,5 Jahren. Seit dem wohnen meine Mutter und meine Schwestern bei meinem Onkel väterlicherseits. F: Hat Ihr Onkel Familie? A: Ja. Aber er ist verstorben. F: Hatten Sie jemals einen anderen Wohnsitz? A: Nein. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen? A: Vor ca. 3,5 Jahren. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A: Das Datum kann ich nicht nennen. Ca. vor 3,5 Jahren. F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen? A: Illegal. F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU? A: Mein Onkel mütterlicherseits in der Schweiz. Ich habe viele Freunde dort, sie sind auch bei Konzerten dabei. F: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland? A: Nur meine Mutter und meine beiden Schwestern. Sie leben bei der Familie meines Onkels: Seine Frau und drei Kinder. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen? A: Seit 3 bis 5 Monaten habe ich keinen Kontakt mehr. Bei unserem letzten Telefonat haben Sie schlechte Nachrichten überbracht. Sie sagte, dass mein Onkel verstorben ist. Sie sagte, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren soll. Mein Verhältnis ist sehr gut zu ihnen. F: Gibt es in Ihrem Heimatort eine Polizei? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun? A: Mein Vater war ein Soldat. Ich hatte keine Probleme. F: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun? A: Nein. Finanzielle Situation F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten? A: Mein Vater war Hauptverdiener. Ich habe nebenbei als Künstler verdient. Nach dem Tod meines Vaters habe ich Afghanistan verlassen. F: Wie lange haben Sie gearbeitet? A: Seit ca. 10 Jahre war ich mit Musik beschäftigt. F: Wie viel haben Sie durchschnittlich im Monat verdient? A: Kann ich nicht genau angeben. Manchmal gab es mehr, manchmal weniger. Reiseweg F: Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei der Ersteinvernahme ausführlich geschildert. Wollen Sie ergänzende Angaben zu Ihrem Fluchtweg machen oder etwas berichtigen? A: Nein ich glaube es war alles richtig und vollständig. F: Wer hat die Reise organisiert? A: Ich selbst durch einen Schlepper. F: Wie hat die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper stattgefunden? A: Ein Freund hat alles organisiert und ein Freund hat mich dann abgeholt. F: Wie hat der Schlepper geheißen? A: Weiß ich nicht. F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Schweiz, ich wollte zu meinem Onkel. Ich habe kein Problem, dass ich in Österreich bin. Ich will gerne hierbleiben. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen? A: 9.000 bis 10.000,- US Dollar'. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Das Haus haben wir verkauft. Wir haben ca. 15.000,- US Dollar bekommen Angaben zum Grund der Ausreise: F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Mein Vater war ein Soldat. Eines Nachts zwischen 2 und 3 Uhr haben einige bewaffnete und maskierte Männer unser Haus gestürmt. Ich bin geflüchtet aus Angst. Als ich am kommenden Tag nach Hause zurückgekehrt bin, habe ich gesehen, dass mein Vater getötet wurde. Die Hände und Füße meiner Mutter und meiner Schwestern waren gefesselt. In Afghanistan werden Soldaten und Polizisten getötet. Nach dem Tod meines Vaters ging es mir psychisch gut, trotzdem habe ich gehofft, dass ich dort leben kann. Regelmäßig wurde ich bedroht. Sie nannten mich Teufel, Ungläubiger. Bei islamischen Fanatikern ist das nicht erlaubt. Alle Sänger sind geflüchtet. Sie meinten, dass ich am Dschihad teilnehmen soll. Damit könnten meine Sünden verzeiht werden. Ich habe mit Angst gelebt. Meine Mutter machte sich sorgen um mich und meine Zukunft. Sie meinte, dass ich auch irgendwann vor ihren Augen getötet werde, sie will mich nicht wie meinen Vater verlieren. Sie meinte, dass ich gehen soll und mein Leben retten. Dann hat meine Mutter beschlossen, das Haus zu verkaufen. Meine Familie ist zu meinem Onkel und dann habe ich Afghanistan verlassen. Ich habe noch ein aktuelles Problem: Vor 3 bis 4 Monaten habe ich mit meiner Mutter telefoniert, sie hat geweint und mich gebeten, nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Mein Onkel hat in Afghanistan versucht, die Mörder meines Vaters zu finden. Meine Mutter hat erzählt, dass einige Männer bei meinem Onkel waren. Sie brachen die Tür auf und haben nach mir gefragt. Mein Onkel fragte, was sie von mir wollen. Sie sahen, dass mein Onkel auch hier lebt und brachten ihn vor den Augen meiner Mutter um. Sie durchsuchten das Haus und wollten mich finden. Meine Mutter hat in meinem Zimmer meine afghanischen Musikinstrumente versteckt. Sie entdeckten diese und haben diese vernichtet. Meine Mutter sagte, dass ich nicht mehr in Afghanistan bin. Sie sagten, dass es das Problem meiner Mutter ist und dass sie mich finden soll. Meine Mutter sagte zu mir, dass diese Männer auf der Suche nach mir sind. Ich soll irgendwo in Sicherheit bleiben. Sonst werden sie mich umbringen. Nach dem Telefonat mit meiner Mutter, habe ich sie nicht mehr erreicht, ich weiß nicht was mit ihr passiert ist. Dann habe ich verstanden, dass ich nicht zurückkehren kann. Deshalb habe ich in XXXX erneut um Asyl angesucht.Ich habe noch ein aktuelles Problem: Vor 3 bis 4 Monaten habe ich mit meiner Mutter telefoniert, sie hat geweint und mich gebeten, nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Mein Onkel hat in Afghanistan versucht, die Mörder meines Vaters zu finden. Meine Mutter hat erzählt, dass einige Männer bei meinem Onkel waren. Sie brachen die Tür auf und haben nach mir gefragt. Mein Onkel fragte, was sie von mir wollen. Sie sahen, dass mein Onkel auch hier lebt und brachten ihn vor den Augen meiner Mutter um. Sie durchsuchten das Haus und wollten mich finden. Meine Mutter hat in meinem Zimmer meine afghanischen Musikinstrumente versteckt. Sie entdeckten diese und haben diese vernichtet. Meine Mutter sagte, dass ich nicht mehr in Afghanistan bin. Sie sagten, dass es das Problem meiner Mutter ist und dass sie mich finden soll. Meine Mutter sagte zu mir, dass diese Männer auf der Suche nach mir sind. Ich soll irgendwo in Sicherheit bleiben. Sonst werden sie mich umbringen. Nach dem Telefonat mit meiner Mutter, habe ich sie nicht mehr erreicht, ich weiß nicht was mit ihr passiert ist. Dann habe ich verstanden, dass ich nicht zurückkehren kann. Deshalb habe ich in römisch 40 erneut um Asyl angesucht. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. F: Wann genau ist dieser Vorfall passiert? Bitte nennen Sie den genauen Tag, die Uhrzeit und das Jahr. A: Das Datum weiß ich nicht, das war vor ca. 4,5 Jahren. Ich bin psychisch so belastet, dass ich mich an einiges nicht erinnern kann. Das Wetter war normal. Es war vielleicht Anfang
  2. Ich kann nicht mehr sagen. F: Wann wurden Sie von den Behörden bedroht? Wie viel Mal? A: Ich wurde einmal geschlagen. Das Datum weiß ich nicht, aber mein Vater war noch am Leben. Ich war wie gesagt bei der Partei XXXX , Usbeken. Es gab mehrere Gruppierungen. Jede Gruppe hatte einen Kommandant. Die Anhänger aus unterschiedlichen Gruppen haben sich geschlagen.A: Ich wurde einmal geschlagen. Das Datum weiß ich nicht, aber mein Vater war noch am Leben. Ich war wie gesagt bei der Partei römisch 40 , Usbeken. Es gab mehrere Gruppierungen. Jede Gruppe hatte einen Kommandant. Die Anhänger aus unterschiedlichen Gruppen haben sich geschlagen. F: Wie hat Ihr Kommandant geheißen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Gibt es eine Sterbeurkunde Ihres Vaters? A: Ich habe nichts mitgenommen. Es gibt keine Sterbeurkunden. Es gibt aber ein Grab und eine Trauerzeremonie. F: Wo ist das Grab? A: Friedhof XXXX .A: Friedhof römisch 40 . F: Wann war die Trauerzeremonie? A: Am selben Tag als mein Vater gestorben ist. F: Welche Leute haben Ihren Vater umgebracht? A: Völlig unbekannte Leute, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Taliban. Die afghanische Regierung ist lt. den Taliban nicht legitim. Wenn man für die Regierung als Soldat oder als Polizist arbeitet, ist man ungläubig. F: Wo war Ihr Vater Soldat und wie lange? A: Stationiert am Flughafen. Er hieß XXXX .A: Stationiert am Flughafen. Er hieß römisch 40 . F: Wieso heißen Sie XXXX mit Nachnamen?F: Wieso heißen Sie römisch 40 mit Nachnamen? A: Wegen meinem Vater. F: Ihre Fluchtgeschichte deckt sich nicht ganz mit den Angaben die Sie bei der EB gemacht haben. Sie haben unterschrieben und es wurde rückübersetzt. Was sagen Sie dazu? A: Es wurde falsch protokolliert und vom Dolmetscher falsch rückübersetzt. Heute sage ich die Wahrheit. F: Wie viele Personen waren anwesend? A: Es war in der Nacht und Dunkel. Ich vermute 3 Personen. Alle waren maskiert. Anmerkung: LA ordnet eine Pause um 10:00 an. Anmerkung: Pause wird um 10:25 fortgesetzt. F: Wie waren die Personen gekleidet? A: Ich habe es nicht richtig gesehen, ich hatte Angst und bin geflüchtet. F: Wie viel Uhr war es, als die Männer gekommen sind? A: Zwischen 1 und 3 Uhr in der Nacht. F: Wie konnte sich Ihre Familie von den Fesseln befreien? A: Am kommenden Tag bin ich nach Hause und habe alle befreit. F: Warum wurde nur Ihr Vater getötet wurde? A: Die Taliban sagen, dass Soldaten Ungläubige sind und getötet werden müssen. F: Gab es im Vorfeld Bedrohungen? A: Ja, mehrfach. F: Haben Sie dagegen etwas unternommen? A: Ich weiß nicht, aber die Polizei hätte nichts unternehmen können. F: Wo haben Sie ein Jahr nach dem Tod Ihres Vaters gelebt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind? A: Es war ca. 10 Monate nach dem Tod meines Vaters, als ich geflüchtet bin. Ich hab mich überall versteckt bei Verwandten. F: Gab es in den 10 Monaten konkrete Übergriffe oder Bedrohungen? A: Ich wurde bedroht. F: Wie und wie viel Mal? A: Ich bekam Drohanrufe. Sie sagten, dass ich mich nicht ewig vor ihnen verstecken kann. Wir werden dich finden und du bist ein Ungläubiger. Ich weiß nicht wer es war, sie stellen sich am Telefon nicht vor. F: Auf welchem Handy haben Sie die Taliban angerufen? A: Unter meiner Handynummer. Derjenige war anonym. F: Haben Sie dieses Handy noch? A: Nein, das habe ich in Afghanistan verloren. F: Haben Sie die SIM Karte gewechselt? A: Ja, ich habe sie mehrfach gewechselt. Ich hatte eine Hauptnummer, meistens wurde ich unter dieser Nummer angerufen. Kurz vor der Ausreise habe ich die SIM Karte vernichtet. F: Wann war der Drohanruf? A: Es waren 5 oder 6 oder noch mehr. Es war nach dem Tod meines Vaters. Ich weiß die genauen Daten nicht. Ich habe in Afghanistan 200 Songs auswendig gesungen, ich weiß nichts mehr, weil ich so belastet bin. Ich war in Afghanistan nie in Haft, hier in Europa war ich 4,5 Monate in Haft. F: Wie kann Ihre Familie nach wie vor in Faryab ohne Probleme leben? A: Sie haben viele Probleme. Ich weiß nicht ob meine Mutter noch am Leben ist, sie antwortet nicht. F: Was für Probleme? A: Ich habe keine Ahnung, weil ich sie nicht mehr erreichen kann. F: Wieso sind Sie nicht sofort aus Afghanistan geflüchtet? A: Ich wusste nicht, dass ich dort getötet werde. Meine Mutter schickte mich in Sicherheit. F: Wieso haben Sie 10 Monate gewartet? A: Das ging nicht so einfach. Eine illegale Reise nach Europa braucht viel Geld. Meine Mutter konnte das Haus nicht so schnell verkaufen. F: Aber Fakt ist, dass es in den 10 Monaten nichts Konkretes gegeben hat. Was sagen Sie dazu? A: Weil ich mich gut versteckt habe. Die Taliban konnten mich nicht finden. Ich war immer in einem Haus und nie auf der Straße. Die Taliban sind in der Nacht sehr aktiv. Am Tag sind sie nicht sehr präsent. Vorhalt: Wie konnten Sie bei der EB behaupten, dass Sie sich nicht erklären können, wie Ihre Fingerabdrücke aus Griechenland vorliegen? Das ist Fakt, dass Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen wurden. A: Es wurden mir keine Fingerabdrücke abgenommen. F: Am 11.04.2012 wurden Sie von der griechischen Polizei ED behandelt. A: Ich habe dort meine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Vorhalt: Am 11.11.2013 haben Sie beim Bundesasylamt Innsbruck um die Zusendung Ihrer EB angefragt. Am 20.11.2013 wurden Sie schriftlich informiert, dass Ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. Wie konnten Sie dann bei der EV am 02.06.2015 behaupten, dass Sie auf Ihre Erstbefragung gewartet haben? A: Ich verstand, dass mein Asylverfahren abgeschlossen ist. Ich will betonen, dass ich sehr überrascht war, dass es nur eine Erstbefragung gegeben hat und es war alles fehlerhaft. F: Sie wissen aber schon, warum es nur eine Erstbefragung gegeben hat? A: Ja, ich habe am Anfang gesagt, dass ich die Dublin Gesetze nicht kannte. Ich bedauere es sehr, ich hätte das nicht machen dürfen. F: Hatten Sie Probleme, weil Sie politisch tätig gewesen sind? A: Deswegen hatte ich mit den anderen Gruppierungen Probleme. Von den Behörden wurde ich nur einmal geschlagen. F: Hat Sie jemand direkt angegriffen? Wenn ja, wann? A: Wir haben gekämpft, alle waren beteiligt. Im Distrikt XXXX kam es zu mehreren Kämpfen. Einige wurden getötet. Vor 6 oder 7 Jahren.A: Wir haben gekämpft, alle waren beteiligt. Im Distrikt römisch 40 kam es zu mehreren Kämpfen. Einige wurden getötet. Vor 6 oder 7 Jahren. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Sollte ich zurückkehren, bekomme ich Probleme. Ich muss in den Krieg. Es gibt sunnitische, schiitische, usbekische, tadschikische etc. Gruppierungen, speziell in Faryab. F: Wie viel Personen waren bei Ihrer Gruppierung? A: Viele. Fast alle Usbeken, die dort wohnhaft sind. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich würde umgebracht werden, von den Leuten, die meinen Vater umgebracht haben. Ich bin Künstler und Sänger und das ist lt. Taliban unislamisch. Ich werde wegen XXXX Probleme bekommen und wenn ich zurückkehre, werde ich als Ungläubiger dargestellt, weil ich von Europa komme.A: Ich würde umgebracht werden, von den Leuten, die meinen Vater umgebracht haben. Ich bin Künstler und Sänger und das ist lt. Taliban unislamisch. Ich werde wegen römisch 40 Probleme bekommen und wenn ich zurückkehre, werde ich als Ungläubiger dargestellt, weil ich von Europa komme. F: Wo haben Sie als Sänger gearbeitet? A: Ich habe auf Hochzeiten gesungen oder bei anderen Festen. F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt? A: Nein, ich habe mich versteckt. Aber die Polizei hätte mich nicht schützen können. Es wurden letzte Woche 24 Polizisten von den Taliban geköpft. Die Lage ist dort unsicher. Leben in Österreich F: Sie leben in einer betreuten Untertkunft der Grundversorgung, ist das richtig? A: Ja. F: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft? A: Ja, ich habe sehr viele österreichische Freunde, ich bin als Künstler sehr bekannt und beliebt. Alle laden Sie mich ein. Die Schulkinder haben uns besucht und wir haben gemeinsam gekocht und getanzt. F: Was machen Sie, wenn die Taliban Sie hier in Österreich finden? A: Das ist eher unwahrscheinlich. Viele Taliban haben sich als Asylwerber ausgegeben. Einige haben sogar Asyl bekommen. F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich? A: Ich besuche sehr intensiv den Deutschkurs. Ich besuchte regelmäßig einen Fitnessclub, bis zum Tod meines Onkels. Ich habe viel Stress und viel Angst. F: Sprechen Sie schon etwas Deutsch? (Ohne Übersetzung) A: Ich bin XXXX , ich komme aus Afghanistan, ich wohne in XXXX , XXXX und ich bin verlobt.A: Ich bin römisch 40 , ich komme aus Afghanistan, ich wohne in römisch 40 , römisch 40 und ich bin verlobt. F: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ich will mich bei Ihnen bedanken. Endlich habe ich alles gesagt was ich wollte. Ich habe viel vor, ich will meinen Hauptschulabschluss machen. Ich will hier einen Musikkurs besuchen und professionell singen. Dann muss ich auch meine Deutschkenntnisse verbessern, dann kann ich Konzerte hier machen. Es gibt eine Gesellschaft von Usbeken und Tadschiken. Ich möchte einen Song auf Deutsch komponieren. F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten? A: Ja, alles. Mir wurde hier geholfen. Ich will ein nützlicher Bürger sein. Ich glaube, das wichtigste für eine Integration ist die Sprache. Situation im Falle einer Rückkehr F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Auf gar keinen Fall, nein. Das ist hier meine neue Heimat. F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? A: Nein. Es wäre unmöglich, ich habe niemanden sonst. Sie sagten, dass ich sonst nach Usbekistan zurück muss, ich hätte hier nichts zu suchen. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Mit der afghanischen Regierung habe ich keine Probleme, aber sie werden mich nicht schützen können. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. . . . F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. F: Frage an den gesetzlichen Vertreter: Möchten Sie noch eine Anmerkung anfügen? A: Ich möchte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus stellen und dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Wir von XXXX würden uns um ihn kümmern und ihm bei der Integration helfen.Wir von römisch 40 würden uns um ihn kümmern und ihm bei der Integration helfen. LA: Dem Rechtsberater wird der Aufenthaltstitel Plus erklärt. Möchten Sie dazu etwas vorbringen? Glauben Sie der VP überhaupt seine Fluchtgründe? A: Ja, ich glaube der VP seine Fluchtgründe. F: Sind Sie informiert, dass eine Aufenthaltsberechtigung Plus für Sie gestellt wurde? A: Nein, ich wusste nichts davon. . . . Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Folgendes möchte ich noch korrigieren: Seite 3: Die schweizerische Polizei hat mir später gesagt, dass Österreich mich zurück verlangt hatte. Ich war 41 Tage in Schubhaft in XXXX .Seite 3: Die schweizerische Polizei hat mir später gesagt, dass Österreich mich zurück verlangt hatte. Ich war 41 Tage in Schubhaft in römisch 40 . Seite 11: Diese Männer sagten zu meiner Mutter, dass Sie mich finden soll und dass sie mich dazu bringen soll, dass ich nach Afghanistan zurückkehren soll und mich melden soll sowie am Dschihad teilnehmen. . . . Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. . . ." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soweit wesentlich aus, es werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er tatsächlich verlobt sei, weil er dies weder in der ersten Befragung am 08.05.2012 noch in der zweiten am 16.02.2015 angegeben habe sondern, erst während der Einvernahme am 07.07.

  1. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit gründe sich in seinem gänzlich unglaubhaften Vorbringen. Er habe angegeben, Mitglied der Jugendbewegung " XXXX " gewesen zu sein, hätte aber nur an Demonstrationen teilgenommen, aber keine besondere Funktion gehabt. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer vorgetragene Kampf stattgefunden hätte, wäre das vor sechs oder sieben Jahren gewesen, stelle dies keinen zeitlichen Zusammenhang dar. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden in Afghanistan geschlagen worden sei, zumal der Beschwerdeführer das genaue Datum nicht nennen könne und dies erst in der zweiten Einvernahme angegeben habe. Es sei unglaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers eines Nachts von maskierten, bewaffneten Männern angegriffen worden sei, weil er nicht einmal das genaue Datum nennen habe können und erst in der zweiten Einvernahme davon gesprochen habe. Außerdem wisse der Beschwerdeführer nicht, wer die Angreifer gewesen seien, er würde nur vermuten, es seien Taliban gewesen. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Nacht dieses Vorfalles, der ihm ohnehin nicht geglaubt würde, ganz alleine und ohne seine Familie aus dem Haus geflüchtet wäre. Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am nächsten Tag nachhause gekommen wäre, seine Mutter und seine Schwestern von den Fesseln befreit hätte und diese den Vorfall im Gegensatz zum Vater unversehrt überstanden hätten.Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soweit wesentlich aus, es werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er tatsächlich verlobt sei, weil er dies weder in der ersten Befragung am 08.05.2012 noch in der zweiten am 16.02.2015 angegeben habe sondern, erst während der Einvernahme am 07.07.
  2. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit gründe sich in seinem gänzlich unglaubhaften Vorbringen. Er habe angegeben, Mitglied der Jugendbewegung " römisch 40 " gewesen zu sein, hätte aber nur an Demonstrationen teilgenommen, aber keine besondere Funktion gehabt. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer vorgetragene Kampf stattgefunden hätte, wäre das vor sechs oder sieben Jahren gewesen, stelle dies keinen zeitlichen Zusammenhang dar. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden in Afghanistan geschlagen worden sei, zumal der Beschwerdeführer das genaue Datum nicht nennen könne und dies erst in der zweiten Einvernahme angegeben habe. Es sei unglaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers eines Nachts von maskierten, bewaffneten Männern angegriffen worden sei, weil er nicht einmal das genaue Datum nennen habe können und erst in der zweiten Einvernahme davon gesprochen habe. Außerdem wisse der Beschwerdeführer nicht, wer die Angreifer gewesen seien, er würde nur vermuten, es seien Taliban gewesen. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Nacht dieses Vorfalles, der ihm ohnehin nicht geglaubt würde, ganz alleine und ohne seine Familie aus dem Haus geflüchtet wäre. Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am nächsten Tag nachhause gekommen wäre, seine Mutter und seine Schwestern von den Fesseln befreit hätte und diese den Vorfall im Gegensatz zum Vater unversehrt überstanden hätten. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall weitere zehn Monate in Afghanistan gelebt habe. Dadurch habe er gezeigt, dass seine Ausreise eine geplante gewesen sei und keine Flucht. Andernfalls wäre er sofort ausgereist. Es sei absolut nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger SIM-Kartenwechsel immer wieder Drohanrufe bekommen habe. Er habe auch nicht die genaue Anzahl von Drohanrufen angeben können. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wie seine Fingerabdrücke von Griechenland vorliegen könnten. Für die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass er in der Einvernahme am 02.06.2015 angegeben habe, damit einverstanden zu sein, dass die Einvernahme in der Sprache Farsi geführt würde. Er könne die Sprache sprechen. Am Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer sich mit der Begründung, angeblich nichts verstanden zu haben, geweigert, zu unterschreiben. Laut der anwesenden Dolmetscherin habe es während der gesamten Einvernahme überhaupt keine Kommunikationsprobleme gegeben. In der Erstbefragung am 08.02.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, mit seinem Schlepper auf Farsi geredet zu haben. Der Beschwerdeführer habe am 27.11.2017 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Bescheid mit Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot bekommen und das Schubhaftinformationsblatt in seiner Muttersprache persönlich übernommen. Während der Einvernahme habe er gesagt, zwar unterschrieben aber nichts verstanden zu haben. Dies lasse die Angaben des Beschwerdeführers erneut als völlig unglaubhaft erscheinen.Der Beschwerdeführer habe am 27.11.2017 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Bescheid mit Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot bekommen und das Schubhaftinformationsblatt in seiner Muttersprache persönlich übernommen. Während der Einvernahme habe er gesagt, zwar unterschrieben aber nichts verstanden zu haben. Dies lasse die Angaben des Beschwerdeführers erneut als völlig unglaubhaft erscheinen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich einer frei erfundenen Fluchtgeschichte bediene. Rechtlich führte das Bundesamt Spruchpunkt I. aus, der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Ein Sachverhalt als Grundlage für die Subsumtion unter § 3 AsylG habe nicht festgestellt werden können.Rechtlich führte das Bundesamt Spruchpunkt römisch eins. aus, der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Ein Sachverhalt als Grundlage für die Subsumtion unter Paragraph 3, AsylG habe nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt. Er habe auch angegeben, eine Schulbildung zu haben und gerne in Österreich arbeiten zu wollen. Es sei kein Grund zu erkennen, wieso der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht auch in Afghanistan arbeiten könne, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt. Er habe auch angegeben, eine Schulbildung zu haben und gerne in Österreich arbeiten zu wollen. Es sei kein Grund zu erkennen, wieso der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht auch in Afghanistan arbeiten könne, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG ergeben.Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55 AsylG nicht vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht vorlägen. Das Bundesamt kam nach einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Person des Beschwerdeführers zulässig sei. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Das Bundesamt kam nach einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Person des Beschwerdeführers zulässig sei. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG, es sei auch verneint worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das sei unter Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch das sei verneint worden. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestehe nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Es ergebe sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG, es sei auch verneint worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das sei unter Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden. Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG wäre eine Abschiebung unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch das sei verneint worden. Eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG bestehe nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Neben einer Darstellung des Fluchtvorbringens, des Verfahrensganges sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes und der Zitierung von Länderinformationen führt die Beschwerde soweit wesentlich aus, das Bundesamt habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ignoriert, indem es nicht darauf eingegangen sei. Aus den Feststellungen des Bescheides sei ersichtlich, dass das Bundesamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers antizipierend gänzliche Unwahrheit unterstellt habe und es in der Folge verabsäumt habe, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt einzugehen und dazu brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren "einzuführen". Nach der Ansicht des Bundesamtes sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht logisch. Jedoch müsse eine ordnungsgemäße Beurteilung diesbezüglicher Logik ohne die entsprechende Ermittlungstätigkeit ohnehin verwehrt geblieben sein. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes seien jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich. Die Gefährdungslage könne nur aufgrund des Vorbringens in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden. Es fänden sich im bekämpften Bescheid jedoch keine Länderinformationen zu den Themenkreisen des Fluchtvorbringens. Das Bundesamt sei auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Beruf des Musikers ausgeübt habe, überhaupt nicht eingegangen. Auch sei das Bundesamt auf das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers wäre Soldat gewesen, nicht eingegangen. Zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass es im Heimatort des Beschwerdeführers keine Polizei gebe und Polizisten in seiner Heimatregion in einer so schwachen Position seien, dass sie selbst Opfer der Taliban würden. Weiters bestünde in der Provinz Faryab keine staatliche Kontrolle. Insofern habe es das Bundesamt unterlassen, die reale Situation in der Provinz Faryab zu erheben und tatsachenwidrige Feststellungen getroffen, dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Übergriffen schützen könnten und wollten. Das Bundesamt habe weiter nur rudimentäre, nicht aber fallbezogene Länderfeststellungen zur Provinz Faryab getroffen. Außerhalb seines Heimatortes verfüge der Beschwerdeführer über keine Beziehungen, er habe dort kein soziales Netzwerk. UNHCR spreche sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, wo keine tatsächlichen Familien- und Clanstrukturen bestünden. Weiters hätte sich die belangte Behörde mit der Erreichbarkeit seines Heimatortes und den tatsächlichen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer sei seiner Lebensgrundlage beraubt worden, weil die Taliban seine Musikinstrumente zerstört hätten. Im Weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen zu tatsachenwidrigen Feststellungen und sie unterstellt ein Verkennen der Sachlage. Weiters moniert sie die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerde stellt die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers festzustellen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu, den bekämpften Bescheid zu beheben und zur nochmaligen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen um die im Beschwerdeverfahren festgestellten Verfahrensmängel zu sanieren. Der Beschwerdeführer für den 04.04.2017 zu einer mündlichen Verhandlung vor das Bundesverwaltungsgericht geladen. Bei dieser Verhandlung ergab sich im Wesentlichen Folgendes: " . . . RI: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen? BF: Eines Nachts sind einige Leute in unser Haus gestürmt und sie haben meinen Vater getötet. In der Nacht habe ich Angst gehabt und habe das Haus verlassen. Sie haben mich danach telefonisch bedroht und sagten, dass ich am Jihad teilnehmen soll. Ich war Musikant, deshalb haben sie mich bedroht. Sie haben mich bedroht und haben gesagt, dass sie meinen Vater getötet haben und mich auch töten werden. Dann habe ich das Haus verlassen. Später habe ich meine Heimat verlassen und kam nach Österreich. Als ich nach Österreich kam, suchte ich um Asyl an. Danach fuhr ich in die Schweiz. In der Schweiz wohnte ich circa vier Monate und danach kam ich in Schubhaft. Ich kam wieder nach Österreich zurück. RI: Was würde passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? Was hätten Sie zu befürchten? BF: Sie haben mich zwei- oder dreimal bedroht. Mittlerweile haben sie meinen Onkel umgebracht. Wenn ich zurückkehren müsste, hätte ich Probleme mit den Taliban. Ich könnte dort nicht leben. Ich bin Sänger, sie würden mich nicht in Ruhe lassen. Seit fünf Jahren bin ich in Europa. Seitdem bete ich nicht mehr, ich halte den Ramadan nicht mehr ein. Wenn ich zurückkehren würde, hätte ich religiöse Probleme, ich hätte Probleme mit dem Mullah, den Nachbarn und mit den Taliban. RI: Schildern Sie mir noch einmal diesen Vorfall, wie Ihr Vater getötet worden ist. BF: Es war zwei oder drei Uhr in der Früh. Einige Leute haben unser Haus gestürmt. Da ich Angst hatte, lief ich aus dem Haus. Eine Person befand sich im Haus. Ich war damals wach, weil ich mich mit Musik beschäftigte. Ich habe vom Fenster aus gesehen, dass jemand im Haus ist. Ich bekam Angst und lief aus dem Haus. Bei uns gibt es zwei Türen, bei denen man aus dem Haus gelangen kann. Dann ging ich zu meinem Freund. Er wohnt circa eine halbe Stunde zu Fuß von unserem Haus entfernt. Dieser Freund wohnt mittlerweile in der Schweiz. Um acht Uhr in der Früh kehrte ich zu uns nach Hause zurück. Ich sah meine Mutter und meine Schwester gefesselt. Ich sah auch meinen Vater, der getötet worden war. Dann kamen unsere Nachbarn und der Mullah zu uns nach Hause. Um die Mittagszeit haben wir unseren Vater begraben. RI: Sprechen Sie bereits Deutsch? BF: Ich verstehe Deutsch, aber ich spreche noch nicht so gut. RI: Was ist danach passiert? BF: Nach dem Tod meines Vaters habe ich circa einen Monat in unserem Haus gelebt. Sie haben mich telefonisch bedroht und sagten, dass sie meinen Vater umgebracht haben. Sie sagten, dass ich ein Ungläubiger sei, ein Musiker, weswegen sie mich bedrohten. Sie meinten, sie haben meinen Vater getötet und eines Tages würden sie auch mich umbringen. Sie bedrohten mich noch einmal und sagten mir, dass ich am Jihad teilnehmen müsse. Ich sagte, sie müssten sich gedulden, momentan bin ich in Schwierigkeiten, ich überlege noch. Dann sprach ich mit meiner Mutter darüber. Meine Mutter sagte mir, dass ich hier nicht weiterleben kann, weil ich nicht in Sicherheit bin. Meine Mutter sagte weiters, dass die Taliban meinen Vater getötet haben und eines Tages würden sie mich auch töten. Nach dem Tod meines Vaters war ich circa zehn Monate lang in meiner Heimatprovinz. In dieser Zeit sagte ich immer, ich bräuchte ein bisschen Zeit. Dann bin ich aus Afghanistan geflüchtet. RI: Wo haben Sie in diesen zehn Monaten gewohnt? BF: Ich wohnte bei meinen Freunden. RI: Die ganzen zehn Monate? BF: Einen Monat befand ich mich noch bei mir zu Hause. Danach war ich bei meinen Freunden. In der Nacht waren die Taliban aktiv und ich konnte nicht aus dem Haus. Manchmal habe ich aber am Tag meine Mutter besucht. RI: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan? BF: Meine Familie wohnt bei meinem Onkel, der auch von den Taliban getötet wurde. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ja, in letzter Zeit habe ich Kontakt. Ich rufe meinen Freund an, dieser geht zu meiner Mutter und so kann ich mit meiner Mutter sprechen. RI: Was erzählt Ihre Mutter? BF: Meine Mutter erzählte mir, dass die Taliban bei uns zu Hause waren und diese sprachen mit meinem Onkel. Die Taliban haben meinen Onkel getötet. Sie fragten meine Mutter, wo ich sei. Meine Mutter sagte, dass ich momentan nicht zu Hause sei. Sie glaubten ihr nicht und durchsuchten deshalb das Haus. Sie fanden meine Musikinstrumente und vernichteten diese. Sie sagten auch noch, dass ich mich selbst melden solle oder meine Mutter müsse mich zu den Taliban bringen. RI: Das hat Ihnen Ihre Mutter bei Ihrem letzten Telefonat erzählt? BF: Sie hat mir das nach dem Tod meines Onkels erzählt, als ich in Österreich war. RI: Wann war denn das? BF: Vor circa zwei Jahren. RI: Was hat denn Ihre Mutter zuletzt erzählt? BF: Ich habe vor circa zwei Monaten zuletzt mit meiner Mutter gesprochen. Sie sagte mir, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren solle. Es gibt keine Sicherheit dort, es gibt Krieg und viele Taliban. Außerdem gibt es dort auch jetzt den IS. Es gibt dort immer Krieg. RI: Warum wurde Ihr Vater getötet? BF: Mein Vater war Soldat und deshalb töteten sie meinen Vater. RI: Haben Sie in Afghanistan schon etwas gearbeitet? BF: Ich bin Sänger, ich habe dort Musik gemacht. RI: Haben Sie auch noch sonstige Arbeit verrichtet? BF: Ich arbeitete öfters als Musiker und manchmal habe ich als Schneider gearbeitet. RI: Bei welchem Anlass sind sie in Afghanistan als Musiker aufgetreten? BF: Ich habe auf Hochzeiten gesungen und manchmal habe ich auch mit meinen Freunden Musik gemacht. Jetzt sind alle meine Freunde aus Afghanistan geflohen, sie leben mittlerweile in der Schweiz. Manchmal kommen sie nach Österreich und wir machen gemeinsam Musik. RI: Welche Musikinstrumente spielen Sie? BF: Ich singe und spiele Keyboard. Ich kann mich nicht genau erinnern, entweder 2013 oder 2014, habe ich ein Konzert gegeben, dieses kann man auf Youtube sehen. RI: In Afghanistan haben Sie auch schon Keyboard gespielt? BF: Ja. RI: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung im Jahre 2012 gesagt, dass Sie auch gefesselt waren, als Ihr Vater getötet wurde? BF: Damals war ein Dolmetscher aus dem Iran, ich habe ihn nicht so gut verstanden. Meine Muttersprache ist Usbekisch. Ich spreche nicht so gut Farsi. Es wurde damals falsch protokolliert. RI: Wie war es möglich, dass diese Leute mit Ihnen telefonieren konnten. Woher hatten diese Ihre Telefonnummer? BF: Ich weiß es nicht. Ich war Musiker, meine Telefonnummer hatten viele Leute. RI: Wovon lebt zurzeit Ihre Familie in Afghanistan? BF: Mein Onkel hatte Grundstücke, daraus können sie sich das zum Leben notwendige, erwirtschaften. Die Grundstücke werden von anderen Leuten bearbeitet. Einen Teil der Ernte bekommt meine Familie sowie den anderen Teil die Familie meines Onkels. RI: Die Familie Ihres Onkels, wer ist das? BF: Die Frau meines Onkels, ein Sohn und eine Tochter. RI: Wie alt ist der Sohn? BF: Circa 17 Jahre alt ist dieser. RI: Können Sie mir noch einmal konkret sagen, was Sie zu befürchten hätten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Als ich in Afghanistan war, haben mich die Taliban Teufel und Ungläubiger geheißen. Mittlerweile halte ich die religiösen Regeln nicht ein, ich bin Musiker, ich habe Angst vor den Taliban, ich will nicht zurückkehren. RI: Warum wurde Ihr Onkel getötet? BF: Nach dem Tod meines Vaters, war mein Onkel auf der Suche nach den Mördern. Es kann sein, dass dies der Grund dafür ist, dass er getötet wurde. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil in Afghanistan leben, z.B. Kabul oder Mazar? BF: Ich habe niemanden in Kabul oder Mazar bei dem ich wohnen könnte. Außerdem habe ich keine Ausbildung. Zudem bin ich Musiker und Sänger. Das ist überall eine große Gefahr für mich von Seiten der Taliban. RI: Was machen Sie hier in Österreich? BF: Ich möchte in Österreich Deutsch lernen, Musik machen, arbeiten und auf eigenen Beinen stehen. RI: Haben Sie Deutschkurse besucht? BF: Ich habe Deutschkurse besucht und habe Bestätigungen schon vorgelegt. RI: Machen Sie derzeit einen Deutschkurs? BF: Seit dem Tod meines Onkels war ich im Stress und hatte Schlafprobleme. Ich konnte deshalb keine Deutschkurse besuchen. Wenn ich in Zukunft einen Deutschkurs bekomme, würde ich diesen besuchen. RI: Was haben Sie die letzten zwei Jahre gemacht? BF: Ich war immer im Stress und konnte nicht schlafen. RI: Das ist ja kein Grund dafür keinen Deutschkurs zu besuchen. BF: Ich konnte mich nicht konzentrieren und nicht lernen. Ich wurde auch vergesslich. RI: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht? BF: Zwei- bis dreimal. Dreimal. RI: Bei beim BFA haben Sie von sechs oder mehr Telefonanrufen gesprochen? BF: Damals sagte ich zwei- bis dreimal. RI: Wann hatten Sie Ihren letzten Auftritt als Musiker in Afghanistan? BF: Circa fünf Monate nach dem Tod meines Vaters hatte ich eine Musikveranstaltung, nicht mehr nur einmal. RI: Wo und welcher Anlass war das? BF: Mit meinen Freunden in einem Saal. RI: War das ein öffentlicher Auftritt? BF: Es war ein Haus, Bekannte und Freunde waren eingeladen, es konnte aber nicht jeder kommen, der wollte. RI: Wann hatten Sie in Afghanistan Ihren letzten öffentlichen Auftritt als Musiker? BF: Vor dem Tod meines Vaters. RI: Wann und wo war das? Welcher Anlass war es? BF: Es war eine Hochzeit in der Provinz Faryab in der Straße XXXX .BF: Es war eine Hochzeit in der Provinz Faryab in der Straße römisch 40 . RI: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich? BF: In Österreich nicht, aber in der Schweiz. RI: Gehen Sie einer Arbeit nach? BF: Ich darf nicht arbeiten. RI: Sie haben aber eine Zeit lang für die Gemeinde XXXX gearbeitet. Machen Sie das nicht mehr?RI: Sie haben aber eine Zeit lang für die Gemeinde römisch 40 gearbeitet. Machen Sie das nicht mehr? BF: Ich habe dort zwei Jahre lang gearbeitet und man darf dort nicht länger als zwei Jahre arbeiten. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Vor zwei Jahren hatte ich viele Freunde gehabt. Nach dem Tod meines Onkels hatte ich aber keine Lust mehr, Freundschaften einzugehen. Ich Zukunft möchte ich Freunde haben, arbeiten und Musik machen. RI: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? BF: Nicht so gut, ich leide unter Schlaflosigkeit. RI: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. Ich konnte in der Nacht nicht schlafen, aber ich schlief am Tag. RI: Sind Sie derzeit in irgendwelchen Vereinen tätig, engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial? BF: Nein. Seit längerem pflege ich keine sozialen Kontakte, seit circa zwei Jahren. Zuvor hatte ich österreichische Freunde, mit denen ich gemeinsam Musik machte. Erörtert und zum Akt genommen werden: ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des UHNCR (Beilage B), ein Gutachten (Beilage C), ein weiterer Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage D), ein Bericht von ACCORD (Beilage E) sowie ein weiteres Gutachten (Beilage F) RI: Wollen Sie dazu noch eine Stellungnahme abgeben? BF: Jetzt? RI: Nein, ich gebe Ihnen die Möglichkeit binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation zu Afghanistan abzugeben. BF: Ja, bitte. RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Nein. Ich möchte in Österreich bleiben und arbeiten. . . ." Am 16.11.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt ergänzendem Vorbringen vom 15.11.2017 ein. In diesem Schriftsatz führt der nunmehrige Beschwerdeführervertreter zunächst unter Zitierung von Länderinformationen aus, dass Musiker in Afghanistan gefährdet wären. Sodann werden Länderinformationen zitiert, die im Widerspruch zum Sachverständigengutachten von Mag. Karl Mahringer stehen und dessen Expertise in Zweifel zu ziehen suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Moslem und stammt aus der Provinz Faryab, Distrikt XXXX . Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, stellte am 08.05.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dem diesbezüglichen Verfahren und reiste in weiterer Folge in die Schweiz aus, wurde am 27.11.2012 aus der Schweiz nach Österreich abgeschoben und stellte am 16.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule und arbeitete als Musiker, gelegentlich als Schneider.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Moslem und stammt aus der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, stellte am 08.05.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dem diesbezüglichen Verfahren und reiste in weiterer Folge in die Schweiz aus, wurde am 27.11.2012 aus der Schweiz nach Österreich abgeschoben und stellte am 16.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule und arbeitete als Musiker, gelegentlich als Schneider. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von den Taliban getötet worden sei, der Beschwerdeführer in der Folge von den Taliban telefonisch bedroht worden sei, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit als sunnitischer Usbeke zu befürchten, ebensowenig in Zusammenhang mit dem Umstand, dass er im Bundesgebiet seinen Glauben nicht lebt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht in Kabul keine konkrete Gefahr wegen der Tätigkeit als Musiker. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet in den ersten Jahren seines Aufenthaltes mehrere Deutschkurse bei der Caritas besucht. Im Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer über viele Freunde, zurzeit hat er "keine Lust mehr", Freundschaften einzugehen. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre für die Gemeinde XXXX gearbeitet, aktuell geht er keiner Arbeit nach, ein soziales Engagement weist er nicht auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und in die Grundversorgung einbezogen. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet in den ersten Jahren seines Aufenthaltes mehrere Deutschkurse bei der Caritas besucht. Im Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer über viele Freunde, zurzeit hat er "keine Lust mehr", Freundschaften einzugehen. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre für die Gemeinde römisch 40 gearbeitet, aktuell geht er keiner Arbeit nach, ein soziales Engagement weist er nicht auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und in die Grundversorgung einbezogen. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Zum Herkunftsstaat: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  3. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  4. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  5. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  6. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  7. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalisten, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  8. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilisten ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  9. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  10. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Überset

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