G § i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2017, GZ. P603629/87-KdoLog/G1/2017, vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 15, Absatz 2 und 6 sowie 19a GehG Paragraph in Verbindung mit 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2017, GZ. P603629/87-KdoLog/G1/2017, vollinhaltlich bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2011, GZ P603629/56-KdoEU/G1/2011, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2011 eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind - Infektionsvergütung) zuerkannt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte, wurde diese Nebengebühren neu bemessen: "Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wird Ihnen
G), BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen.""Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wird Ihnen
Paragraph 19, b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen." Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Bundeskanzleramtes (BKA) die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) für den anspruchsberechtigten Personenkreis überprüft und neu festgelegt worden sei.
G sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Paragraph 19, b
G die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde legende Sachverhalt wesentlich geändert habe, unterlassen.Die belangte Behörde habe jegliche Begründung dafür, dass
Paragraph 15, Absatz 6, GehG die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde legende Sachverhalt wesentlich geändert habe, unterlassen. Aus dem Bescheid gehe in keiner Weise hervor, weshalb die Gefahrenzulage neu mit 0 (Null) bemessen worden sei. Es liege daher ein grober Begründungsmangel vor. Die belangte Behörde habe überhaupt keinen Sachverhalt ermittelt, sondern habe lediglich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Infektionsgefahrenzulage mit 0 (Null) bemessen werde. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten sei, sei von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zugrunde gelegen habe.Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG eingetreten sei, sei von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zugrunde gelegen habe. Eine Änderung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers fanden mit Ablauf des 31.12.2016 (Stichtag der Neubemessung) - habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor einer ständigen Infektionsgefahr ausgesetzt, weil er täglich mit kranken Patienten arbeite. Die Neubemessung der Gefahrenzulage mit 0 (Null) sei daher weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt, insbesondere weil keine Sachverhaltsveränderung im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG stattgefunden habe.Die Neubemessung der Gefahrenzulage mit 0 (Null) sei daher weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt, insbesondere weil keine Sachverhaltsveränderung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG stattgefunden habe. Es werde daher beantragt, den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos beheben.. Die belangte Behörde erließ hierauf die nunmehr ebenfalls bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2017, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Über Ihre Beschwerde vom 25.09.2017 gegen den am 30.08.2017 übernommenen Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (nunmehr Logistik) vom 14.12.2016, GZ P603629/85-KdoEU/G1/2016, über die Neubemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) ergeht nachfolgender Spruch: Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 wird Ihnen
G), BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen.Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 wird Ihnen
Paragraph 19, b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen. Rechtsgrundlage: * § 11 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung* Paragraph 11, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung * § 14 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung* Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung * § 15 Abs 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl Nr 54/1956, in der geltenden Fassung* Paragraph 15, Absatz 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung * § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl Nr 54/1956, in der geltenden Fassung."* Paragraph 19 b, des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Beschwerdevorbringens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin können nicht nachvollzogen werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Einzelpauschalierung der umstrittenen Gefahrenzulage (Infektionszulage) gem. §§ 19b iVm 15 Abs. 2 GehG bislang bewilligt worden sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher, als Aufgabe der Pauschalierung der Infektionszulage zu verstehen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf eine Pauschalvergütung der Infektionszulage zukomme. Des Weiteren seien subjektive Interessen bei der Aufhebung der Pauschalierung der Infektionszulage nicht zu berücksichtigen. Ein Recht auf Begründung der Ermessensentscheidung durch die Behörde bestehe nicht.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Beschwerdevorbringens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin können nicht nachvollzogen werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Einzelpauschalierung der umstrittenen Gefahrenzulage (Infektionszulage) gem. Paragraphen 19 b, in Verbindung mit 15 Absatz 2, GehG bislang bewilligt worden sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher, als Aufgabe der Pauschalierung der Infektionszulage zu verstehen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf eine Pauschalvergütung der Infektionszulage zukomme. Des Weiteren seien subjektive Interessen bei der Aufhebung der Pauschalierung der Infektionszulage nicht zu berücksichtigen. Ein Recht auf Begründung der Ermessensentscheidung durch die Behörde bestehe nicht. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen
GVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer beantragte hierauf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen
Paragraph 15, VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 15, und 19b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 15,, und 19b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 15.
1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits
Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und 2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4,, 3. bei Pauschalierung von Nebengebühren
Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren
Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, und 4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen. ...
G § i. V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher
Paragraphen 15, Absatz 2 und 6 sowie 19b GehG Paragraph i. römisch fünf.m. 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2173895.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.