RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW219 2188746-1 SpruchW219 2188746-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Für die Beschwerdeführerin bestand bis zum 28.02.2018 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit am 12.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Weiters gab sie an, dass " XXXX ... [geb.] 02" mit ihr im gemeinsamengab sie an, dass " römisch 40 ... [geb.] 02" mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen angeschlossen: -Strichaufzählung ein mit 08.08.2017 datiertes und an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben, mit welchem das "Land Tirol" der Beschwerdeführerin die Bewilligung für eine Förderung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 erteilt, und zwar für eine Wohnbeihilfe in zwölf Raten in der Höhe von je EUR 142,- monatlich ab dem 01.08.2017 -Strichaufzählung eine Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin, -Strichaufzählung eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" der Beschwerdeführerin für November 2017, -Strichaufzählung ein Ausschnitt aus einer Aufstellung von Buchungen auf einem Bankkonto, das auf XXXX lautet, mit der Buchung einer Zahlung durch das (italienische) "Nationalinstitut für soziale Fürsorge", die als "PENSION PAYMENT" bezeichnet ist, in der Höhe von € 440,08ein Ausschnitt aus einer Aufstellung von Buchungen auf einem Bankkonto, das auf römisch 40 lautet, mit der Buchung einer Zahlung durch das (italienische) "Nationalinstitut für soziale Fürsorge", die als "PENSION PAYMENT" bezeichnet ist, in der Höhe von € 440,08 -Strichaufzählung ein mit 10.02.2017 datiertes Schreiben des (italienischen) "Nationalinstituts für Soziale Fürsorge", Landesdirektion Bozen, mit dem mitgeteilt wird, dass aufgrund fehlender Informationen bzw. Unterlagen ein Antrag des " XXXX " vom 07.10.2016 auf "indirekte Rente" nicht bearbeitet werden könneein mit 10.02.2017 datiertes Schreiben des (italienischen) "Nationalinstituts für Soziale Fürsorge", Landesdirektion Bozen, mit dem mitgeteilt wird, dass aufgrund fehlender Informationen bzw. Unterlagen ein Antrag des " römisch 40 " vom 07.10.2016 auf "indirekte Rente" nicht bearbeitet werden könne -Strichaufzählung ein mit 24.05.2017 datiertes Schreiben einer Hausverwaltungsgesellschaft, mit dem der Beschwerdeführerin monatliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung in der Höhe von € 756,04 vorgeschrieben werden -Strichaufzählung eine Stromjahresabrechnung der XXXX ,eine Stromjahresabrechnung der römisch 40 , -Strichaufzählung sowie zwei Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und XXXXsowie zwei Meldebestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und römisch 40
- Am 27.12.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag [...] auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). * Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden. * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen evtl. Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von Fr. XXXX und aktuelle Bezüge oder Schulbesuchsbestätigung von XXXX bitte nachreichen.evtl. Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von Fr. römisch 40 und aktuelle Bezüge oder Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
- Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 03.01.2018 mit, dass sie keinen offiziellen Nachweis des Bezugs der Halbwaisenpension ihres Sohnes XXXX geb. XXXX in der Höhe von €
- Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 03.01.2018 mit, dass sie keinen offiziellen Nachweis des Bezugs der Halbwaisenpension ihres Sohnes römisch 40 geb. römisch 40 in der Höhe von € 440,08, die dreizehn Mal jährlich auf das Konto ihres Sohnes überwiesen werde, besitze, da die italienischen Behörden ihr einen solchen Nachweis bis dato nicht zur Verfügung gestellt hätten. Weiters teilte sie mit, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung im Mai 2017 abgewiesen worden sei. Sie beziehe keine Mindestsicherung. Diesem Schreiben lag eine mit 18.10.2018 datierte Schulbesuchsbestätigung betreffend ihren Sohn und eine Lohn-Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für Dezember 2017 bei.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, nämlich eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Ein solcher Nachweis fehle nach wie vor.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 19.01.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Vorgebracht wird, dass hiermit die fehlenden Unterlagen nachgereicht würden. Der Beschwerde liegt ein Schreiben des (italienischen) "Nationalinstituts für Soziale Fürsorge" vom 21.03.2017 bei, in dem mitgeteilt wird, dass an XXXX eine Hinterbliebenenrente in der Höhe von monatlich EUR 440,09 ausgezahlt werde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 19.01.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Vorgebracht wird, dass hiermit die fehlenden Unterlagen nachgereicht würden. Der Beschwerde liegt ein Schreiben des (italienischen) "Nationalinstituts für Soziale Fürsorge" vom 21.03.2017 bei, in dem mitgeteilt wird, dass an römisch 40 eine Hinterbliebenenrente in der Höhe von monatlich EUR 440,09 ausgezahlt werde.
- Mit Schreiben vom 07.03.2018, eingelangt am 09.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.
- Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.
- Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]" In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. 3.
- "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.
- "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). 3.
- Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht: Ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, wurde von der Beschwerdeführerin zwar insofern behauptet, als sie auf dem Antragsformular die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" ankreuzte. Allerdings legte sie bei der Antragstellung keine Unterlagen vor, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen ergeben hätte:3.
- Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht: Ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, wurde von der Beschwerdeführerin zwar insofern behauptet, als sie auf dem Antragsformular die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" ankreuzte. Allerdings legte sie bei der Antragstellung keine Unterlagen vor, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen ergeben hätte: Das vorgelegte Schreiben vom 08.08.2017, mit welchem das "Land Tirol" der Beschwerdeführerin die Bewilligung für eine Förderung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 erteilte, und zwar für eine Wohnbeihilfe in zwölf Raten in der Höhe von je EUR 142,- monatlich ab dem 01.08.2017, führt nicht näher aus, nach welchen Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 diese Wohnbeihilfe gewährt wurde. Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 sieht in verschiedenen Bestimmungen jeweils verschieden ausgestaltete Beihilfen vor. Im Ergebnis ist es jedoch irrelevant, welche dieser Beihilfen die Beschwerdeführerin bezieht. Denn gemäß § 1 Abs. 4 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 besteht auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz, also auch auf jede der dort vorgesehenen Beihilfen, kein Rechtsanspruch. Vor diesem Hintergrund trifft die (implizite) Sichtweise der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle mit ihrem nachgewiesenen Bezug einer Wohnbeihilfe nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO, insbesondere nicht denmonatlich ab dem 01.08.2017, führt nicht näher aus, nach welchen Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 diese Wohnbeihilfe gewährt wurde. Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 sieht in verschiedenen Bestimmungen jeweils verschieden ausgestaltete Beihilfen vor. Im Ergebnis ist es jedoch irrelevant, welche dieser Beihilfen die Beschwerdeführerin bezieht. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 besteht auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz, also auch auf jede der dort vorgesehenen Beihilfen, kein Rechtsanspruch. Vor diesem Hintergrund trifft die (implizite) Sichtweise der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle mit ihrem nachgewiesenen Bezug einer Wohnbeihilfe nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 keinen der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz eins, FGO, insbesondere nicht den Tatbestand "Bezieher von Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Z 7 leg.cit., zu. § 1 Abs. 4 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits etwa BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1).Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Ziffer 7, leg.cit., zu. Paragraph eins, Absatz 4, Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass Paragraph 47, Absatz eins, FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits etwa BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1). Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Als Beispiele erwähnte die belangte Behörde in diesem Schreiben eventuelle Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (siehe dazu bereits Punkt I.3.). Allerdings konnte sie auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen, zumal sie mitteilte, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung im Mai 2017 abgewiesen worden sei und dass sie keine Mindestsicherung beziehe.Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.). Allerdings konnte sie auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen, zumal sie mitteilte, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Rezeptgebührenbefreiung im Mai 2017 abgewiesen worden sei und dass sie keine Mindestsicherung beziehe. Auch der in dieser Eingabe darüber hinaus ins Treffen geführte Bezug einer Halbwaisenpension nicht durch die Beschwerdeführerin als Antragstellerin um Gebührenbefreiung selbst, sondern durch einen weiteren Haushaltsangehörigen (den Sohn der Beschwerdeführerin) ist - vom mangelnden konkreten Nachweis des Pensionsanspruchs vor Bescheiderlassung abgesehen - nicht geeignet, einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu vermitteln (vgl. noch unten Pkt. 3.6.).Auch der in dieser Eingabe darüber hinaus ins Treffen geführte Bezug einer Halbwaisenpension nicht durch die Beschwerdeführerin als Antragstellerin um Gebührenbefreiung selbst, sondern durch einen weiteren Haushaltsangehörigen (den Sohn der Beschwerdeführerin) ist - vom mangelnden konkreten Nachweis des Pensionsanspruchs vor Bescheiderlassung abgesehen - nicht geeignet, einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu vermitteln vergleiche noch unten Pkt. 3.6.). Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt wurden, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück.Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt wurden, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück. 3.
- Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bringt vor, nunmehr würden die bislang fehlenden Unterlagen nachgereicht. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115, 3.3.2011, 2009/22/0080). Hinzuweisen ist weiters darauf, dass auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (der Nachweis des Bezugs einer Halbwaisenpension durch den Sohn der Beschwerdeführerin) keinen Nachweis eines Anspruchs auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, darstellen würde. Denn nur der Nachweis eines solchen Anspruchs der Beschwerdeführerin (als Antragstellerin um Gebührenbefreiung) selbst (und nicht eines Anspruchs bloß eines weiteren Haushaltsangehörigen) könnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut einen Anspruch auf Gebührenbefreiung vermitteln.Hinzuweisen ist weiters darauf, dass auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (der Nachweis des Bezugs einer Halbwaisenpension durch den Sohn der Beschwerdeführerin) keinen Nachweis eines Anspruchs auf eine der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, darstellen würde. Denn nur der Nachweis eines solchen Anspruchs der Beschwerdeführerin (als Antragstellerin um Gebührenbefreiung) selbst (und nicht eines Anspruchs bloß eines weiteren Haushaltsangehörigen) könnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut einen Anspruch auf Gebührenbefreiung vermitteln. Demnach wurde ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage von der Beschwerdeführerin trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde nicht erbracht. 3.
- Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd § 47 Abs. 1 FGO begründen würden. Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist dem gegenüber der - nicht zutreffenden - Meinung, sie könne einen trotz entsprechenden Auftrags bis zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides nicht behobenen Mangel des Befreiungsantrages noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verbessern.Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO begründen würden. Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist dem gegenüber der - nicht zutreffenden - Meinung, sie könne einen trotz entsprechenden Auftrags bis zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides nicht behobenen Mangel des Befreiungsantrages noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verbessern. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr - etwa nach Zuerkennung einer der im Gesetz (§ 47 Abs. 1 FGO) genannten Leistungen an die Beschwerdeführerin - nicht entgegensteht.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr - etwa nach Zuerkennung einer der im Gesetz (Paragraph 47, Absatz eins, FGO) genannten Leistungen an die Beschwerdeführerin - nicht entgegensteht. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur (insb. zuletzt VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur (insb. zuletzt VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2188746.1.00