Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 20§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlW235 2115828-1 SpruchW235 2115828-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 13.05.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei in Mogadischu (Somalia) geboren, gehöre der Volksgruppe der Madhiban an und sei Moslem. Er habe keine Schule besucht, könne jedoch lesen und schreiben, da ihm dies von seinem Vater beigebracht worden sei. Sein Vater sei am XXXX.12.2011 verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter seinen Onkel geheiratet. Somalia habe der Beschwerdeführer im April 2015 verlassen und sei nach Nairobi in Kenia gefahren, wo er fünf Nächte aufhältig gewesen sei. Dann sei er schlepperunterstützt in die Türkei geflogen, wo er ebenfalls fünf Nächte in Istanbul verbracht habe. In der Folge sei er mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gebracht worden und sei danach mit einem Schlepper von Athen nach Rom geflogen. Vorgestern sei er mit einem Bus von Rom nach Wien gefahren und habe um Asyl angesucht. In Griechenland sei er einige Tage gewesen und in Italien habe er sich ca. zehn Nächte lang aufgehalten. Die gesamte Reise habe von April 2015 bis vorgestern gedauert.1.
- Am 13.05.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei in Mogadischu (Somalia) geboren, gehöre der Volksgruppe der Madhiban an und sei Moslem. Er habe keine Schule besucht, könne jedoch lesen und schreiben, da ihm dies von seinem Vater beigebracht worden sei. Sein Vater sei am römisch 40 .12.2011 verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter seinen Onkel geheiratet. Somalia habe der Beschwerdeführer im April 2015 verlassen und sei nach Nairobi in Kenia gefahren, wo er fünf Nächte aufhältig gewesen sei. Dann sei er schlepperunterstützt in die Türkei geflogen, wo er ebenfalls fünf Nächte in Istanbul verbracht habe. In der Folge sei er mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gebracht worden und sei danach mit einem Schlepper von Athen nach Rom geflogen. Vorgestern sei er mit einem Bus von Rom nach Wien gefahren und habe um Asyl angesucht. In Griechenland sei er einige Tage gewesen und in Italien habe er sich ca. zehn Nächte lang aufgehalten. Die gesamte Reise habe von April 2015 bis vorgestern gedauert. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater von Al Shabaab getötet worden sei und er Angst habe, auch von diesen Leuten getötet zu werden, da sie ihm schon mit dem Tod gedroht hätten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Staatliche Sanktionen befürchte er nicht, da er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. 1.
- Am 17.09.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er völlig gesund sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und mache hier zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der Volksgruppe der Madhiban an. Seine Volksgruppe seien Handwerker und hätten traditionelle Tänze. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Mogadischu, im Bezirk XXXX, gemeinsam mit seiner Familie in einem Haushalt gelebt. Sein Vater sei am XXXX oder am XXXX des neunten Monats 2011 verstorben. Er habe als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn. Nach dem Tod seines Vaters sei die Familie vom Onkel väterlicherseits unterstützt worden. Seit damals lebe der Onkel auch gemeinsam mit der Familie des Beschwerdeführers. Das letzte Mal sei er im zehnten Monat 2014 in Mogadischu aufhältig gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei am Tag vor seiner Ausreise nach XXXX gezogen.1.
- Am 17.09.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er völlig gesund sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und mache hier zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der Volksgruppe der Madhiban an. Seine Volksgruppe seien Handwerker und hätten traditionelle Tänze. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , gemeinsam mit seiner Familie in einem Haushalt gelebt. Sein Vater sei am römisch 40 oder am römisch 40 des neunten Monats 2011 verstorben. Er habe als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn. Nach dem Tod seines Vaters sei die Familie vom Onkel väterlicherseits unterstützt worden. Seit damals lebe der Onkel auch gemeinsam mit der Familie des Beschwerdeführers. Das letzte Mal sei er im zehnten Monat 2014 in Mogadischu aufhältig gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei am Tag vor seiner Ausreise nach römisch 40 gezogen. In seiner Kindheit habe er in Mogadischu eine Koranschule besucht. Dort habe er den Koran gelernt. Genaueres könne er über den Koran nicht sagen, da er in der Koranschule, die er von seinem siebten bis zu seinem
- Lebensjahr besucht habe, nur lesen und schreiben gelernt habe. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, keine Schule besucht zu haben, sondern von seinem Vater lesen und schreiben gelernt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Frage falsch verstanden. Er habe verstanden, ob er eine "normale" Schule besucht habe, wo man Englisch oder Ähnliches lerne. Er sei nicht gefragt worden, ob er "Religion" gelernt habe. Die Schule und die Koranschule seien zwei unterschiedliche Einrichtungen. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund seiner Ausreise im Jahr 2011 liege, als er noch die Grundschule besucht habe. Da sei er von seinem Koranlehrer gemeinsam mit vier weiteren Schülern zu Al Shabaab gebracht worden. Al Shabaab habe die älteren Schüler gebraucht. Zuerst habe sie der Koranlehrer in sein Haus gebracht. Dort habe er ihnen Videos von Palästina und Afghanistan gezeigt und sie hätten Reden von Osama angehört. Drei der Schüler hätten gesagt, sie wollten freiwillig zu Al Shabaab. Der Beschwerdeführer und ein anderer Schüler hätten das nicht gewollt. Al Shabaab habe den Vater des Beschwerdeführers bei ihm zu Hause getötet. Dieser andere Schüler sei getötet worden, nachdem sie geflüchtet seien. Nach der Flucht sei dieser Schüler von einem der drei anderen Schülern bei sich zu Hause getötet worden. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Mutter und zu seinem Onkel, der gleichzeitig auch sein Stiefvater sei, gesagt, dass er von Al Shabaab "dorthin" gebracht worden sei, wo sie die Videos gesehen hätten. Zwei andere Schüler, die sich Al Shabaab angeschlossen hätten, seien ins Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern habe ein Livespiel der europäischen Championsleague gesehen. Barcelona habe gegen Manchester United gespielt. Seine Mutter habe den beiden gesagt, dass sie den Beschwerdeführer seit fünf Nächten nicht gesehen habe. Dies habe sie getan, da ihr der Beschwerdeführer vorher von dem Vorfall erzählt habe. Als sein Onkel davon erfahren habe, habe er den Beschwerdeführer am nächsten Tag an die kenianische Grenze gebracht, wo er sich ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Dort habe ihn seine Mutter angerufen und gesagt, dass sein Onkel das Haus verkaufen werde, damit er ausreisen könne. Auf Vorhalt, der Vorfall mit Al Shabaab und dem Koranlehrer habe sich nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2011 ereignet, als er noch die Grundschule besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, 2011 sei sein Vater getötet worden. Die Grundschule habe er 2012/2013 besucht. Auf die Frage, wann er von dem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sei im Dezember 2013 gewesen. Auf weiteren Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung gesagt, dass sein Vater am XXXX.12.2011 verstorben sei und bringe jetzt vor, er sei am XXXX oder am XXXX des neunten Monats 2011 verstorben, gab er an, er habe bei der Erstbefragung gesagte, dass seinem Vater zu Hause in den Kopf geschossen worden und er später an den Verletzungen gestorben sei. Im neunten Monat 2011 sei ihm mit mehreren Kugeln in den Kopf geschossen worden und er sei danach in ein Spital gebracht worden, wo er im Dezember 2011 an seinen Verletzungen verstorben sei. Vier Kugeln hätten seinen Vater getroffen und zwar eine in den Kopf, eine in den Bauch und die anderen beiden hätten ihn an der Hand getroffen.Auf Vorhalt, der Vorfall mit Al Shabaab und dem Koranlehrer habe sich nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2011 ereignet, als er noch die Grundschule besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, 2011 sei sein Vater getötet worden. Die Grundschule habe er 2012 aus 2013, besucht. Auf die Frage, wann er von dem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sei im Dezember 2013 gewesen. Auf weiteren Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung gesagt, dass sein Vater am römisch 40 .12.2011 verstorben sei und bringe jetzt vor, er sei am römisch 40 oder am römisch 40 des neunten Monats 2011 verstorben, gab er an, er habe bei der Erstbefragung gesagte, dass seinem Vater zu Hause in den Kopf geschossen worden und er später an den Verletzungen gestorben sei. Im neunten Monat 2011 sei ihm mit mehreren Kugeln in den Kopf geschossen worden und er sei danach in ein Spital gebracht worden, wo er im Dezember 2011 an seinen Verletzungen verstorben sei. Vier Kugeln hätten seinen Vater getroffen und zwar eine in den Kopf, eine in den Bauch und die anderen beiden hätten ihn an der Hand getroffen. In dem Haus von seinem Lehrer sei er zwei Wochen gewesen und dreimal in der Woche hätten sie diese Videos angesehen. Auf die Frage, wie sie aus dem Haus des Lehrers freigekommen seien, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem anderen Schüler eine Krankheit vorgetäuscht und sie seien zu einem Arzt gegangen. Dort habe sein Freund eine Infusion bekommen und dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er solle auf seinen Freund aufpassen. Am selben Abend hätten sie den Arzt verlassen. Das sei in XXXX gewesen. Ein Mann, der dort auf einem Feld gearbeitet habe, habe sie nach Mogadischu mitgenommen. Konkret seien sei am XXXX05.2014 von XXXX nach Mogadischu geflohen. Der Lehrer habe sie am XXXX05.2014 mitgenommen. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, das Spiel von Barcelona gegen Manchester sei ein Freundschaftsspiel gewesen.In dem Haus von seinem Lehrer sei er zwei Wochen gewesen und dreimal in der Woche hätten sie diese Videos angesehen. Auf die Frage, wie sie aus dem Haus des Lehrers freigekommen seien, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem anderen Schüler eine Krankheit vorgetäuscht und sie seien zu einem Arzt gegangen. Dort habe sein Freund eine Infusion bekommen und dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er solle auf seinen Freund aufpassen. Am selben Abend hätten sie den Arzt verlassen. Das sei in römisch 40 gewesen. Ein Mann, der dort auf einem Feld gearbeitet habe, habe sie nach Mogadischu mitgenommen. Konkret seien sei am XXXX05.2014 von römisch 40 nach Mogadischu geflohen. Der Lehrer habe sie am XXXX05.2014 mitgenommen. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, das Spiel von Barcelona gegen Manchester sei ein Freundschaftsspiel gewesen.
- Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 30.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 30.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Herkunft und moslemischen Glaubens sei. Seine Volksgruppenzugehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise seien nicht glaubhaft gewesen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund von Problemen mit seinem Koranlehrer und Al Shabaab verlassen habe. Festgestellt werde weiters, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 25 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia. Der Beweiswürdigung des Bescheides ist zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner somalischen Herkunft Glauben geschenkt werde, da seine Angaben den Örtlichkeiten und sein sprachlicher Hintergrund Somalia zugeordnet werden könnten. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Fall der Rückkehr wurde beweiswürdigend nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Anführung von Beispielen mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Behörde Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe habe. Da er die Gründe für die Flucht nicht habe glaubhaft machen können, zweifle die Behörde auch die Zugehörigkeit zu der von ihm behaupteten Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer sei als Person völlig unglaubwürdig. Die Feststellung, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zumutbar sei, stütze sich auf die Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Daher habe es schon aus diesem Grund nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen können. Selbst wenn das Bundesamt den Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit Glauben schenken würde, lasse sich weder aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Situation eine Verfolgung seiner Person erkennen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung
§ 8Asyl
G ausgegangen sei. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Daher habe es schon aus diesem Grund nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen können. Selbst wenn das Bundesamt den Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit Glauben schenken würde, lasse sich weder aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Situation eine Verfolgung seiner Person erkennen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung
Paragraph 8, AsylG ausgegangen sei. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund der Verfolgung durch Al Shabaab sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhiban verlassen habe. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substanziiert bestritten und unter anderem darauf verwiesen, dass es bei der Erstbefragung verboten sei, den Asylwerber näher zu den Fluchtgründen zu befragen, wodurch sich zwangsläufig Widersprüche ergeben würden. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2011 habe seine Familie Bedrohungen durch Al Shabaab befürchtet, da sie dem Clan der Madhiban angehören würden, der einen niedrigen Status in Somalia einnehme und daher besonders schutzlos den Angriffen von Al Shabaab ausgesetzt sei. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die für und gegen die Entscheidung sprechen würden, unterlassen. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer werde aus religiösen Gründen, aus politischen Gründen, aus ethnischen Gründen und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Die Verfolgung des Beschwerdeführers - verursacht durch die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab - stelle einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität die die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar. Indiz der Verfolgungsgefahr seien die bereits erfolgten Verfolgungshandlungen - Verbringung in ein Al Shabaab Lager - im Heimatland. Aufgrund der Clanzugehörigkeit liege außerdem eine Verfolgung aus ethnischen Gründen vor. Es liege auch eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen - die Verweigerung der Teilnahme an einer religiösen, islamistischen Miliz - vor. Eine Weigerung der Teilnahme an Al Shabaab sei ein politisches und religiöses Statement und seien junge Männer Zielgruppe von Al Shabaab Rekrutierungen. Junge Männer aus Süd- und Zentralsomalia seien die Zielgruppe der Zwangsrekrutierungen von Al Shabaab. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Geschlechts und seines jungen Alters der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt. Er sei Zielgruppe der Zwangsrekrutierung und demnach zur sozialen Gruppe der jungen Männer in Süd- und Zentralsomalia zugehörig.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund der Verfolgung durch Al Shabaab sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhiban verlassen habe. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substanziiert bestritten und unter anderem darauf verwiesen, dass es bei der Erstbefragung verboten sei, den Asylwerber näher zu den Fluchtgründen zu befragen, wodurch sich zwangsläufig Widersprüche ergeben würden. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2011 habe seine Familie Bedrohungen durch Al Shabaab befürchtet, da sie dem Clan der Madhiban angehören würden, der einen niedrigen Status in Somalia einnehme und daher besonders schutzlos den Angriffen von Al Shabaab ausgesetzt sei. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die für und gegen die Entscheidung sprechen würden, unterlassen. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer werde aus religiösen Gründen, aus politischen Gründen, aus ethnischen Gründen und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Die Verfolgung des Beschwerdeführers - verursacht durch die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab - stelle einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität die die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar. Indiz der Verfolgungsgefahr seien die bereits erfolgten Verfolgungshandlungen - Verbringung in ein Al Shabaab Lager - im Heimatland. Aufgrund der Clanzugehörigkeit liege außerdem eine Verfolgung aus ethnischen Gründen vor. Es liege auch eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen - die Verweigerung der Teilnahme an einer religiösen, islamistischen Miliz - vor. Eine Weigerung der Teilnahme an Al Shabaab sei ein politisches und religiöses Statement und seien junge Männer Zielgruppe von Al Shabaab Rekrutierungen. Junge Männer aus Süd- und Zentralsomalia seien die Zielgruppe der Zwangsrekrutierungen von Al Shabaab. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Geschlechts und seines jungen Alters der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt. Er sei Zielgruppe der Zwangsrekrutierung und demnach zur sozialen Gruppe der jungen Männer in Süd- und Zentralsomalia zugehörig.
- Am 16.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der Beschwerdeführer und sein nunmehr ausgewiesener Vertreter (Vollmacht vom 16.03.2018 einschließlich Zustellvollmacht in der Verhandlung vorgelegt und im Original zum Akt genommen) teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er grundsätzlich schon gesund sei, allerdings sei die Diagnose PTSD gestellt worden. Diesbezüglich lege er ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX09.2017 (Beilage ./1) vor. Er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung, nehme jedoch noch Tabletten. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden; die Einvernahme vor dem Bundesamt schon. Er habe die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Zu den bereits mit der Ladung versandten Länderberichten zur Lage in Somalia wolle er keine Stellungnahme abgeben. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan der Madhiban (Subclan: Ree Hurugle) an und sei Moslem. Er habe wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt, da sein Clan eine Minderheit sei und keine Waffen habe, um sich zu verteidigen. Sein Clan werde ausgegrenzt und ungerecht behandelt. Als sein Onkel im Mai 2016 getötet worden sei, habe der Täter nicht gewollt, dass die Leiche weggetragen und begraben werde. Der Beschwerdeführer sei von anderen, gleichaltrigen Jungen beleidigt und geschlagen worden. Wenn er mit jemandem gestritten habe, seien dessen Brüder gekommen und auf ihn losgegangen. Wenn sich der Beschwerdeführer nach einem Streit habe entschuldigen wollen, habe er dem Streitgegner den Fuß küssen müssen. Andere hätten sich mit Handschlag entschuldigt. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Geschwister noch in Somalia leben würden. Er habe drei Schwestern und vier Brüder und sei das älteste Kind. Von Geburt bis zur Ausreise habe er in Mogadischu, im Bezirk XXXX, gelebt. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch leben, aber nicht mehr in Mogadischu, sondern in einem Flüchtlingslager in XXXX. Dorthin seien sie nach seiner Ausreise aus Somalia, das sei im zehnten Monat 2014 gewesen, gezogen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt angegeben, dass seine Mutter am Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach XXXX gezogen sei, brachte er vor, dass seine Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Mogadischu nach XXXX gezogen sei. Damals habe er sich an der Grenze zu Kenia aufgehalten. Zu seinen Familienangehörigen bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater zu Hause unterrichtet worden und habe lesen und schreiben von ihm gelernt. Weiters habe er eine Koranschule besucht. Eine Ausbildung habe er in Somalia nicht gemacht. Zunächst habe die Familie von der Arbeit des Vaters als Taxifahrer gelebt, dann von der Arbeit des Onkels.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Geschwister noch in Somalia leben würden. Er habe drei Schwestern und vier Brüder und sei das älteste Kind. Von Geburt bis zur Ausreise habe er in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , gelebt. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch leben, aber nicht mehr in Mogadischu, sondern in einem Flüchtlingslager in römisch 40 . Dorthin seien sie nach seiner Ausreise aus Somalia, das sei im zehnten Monat 2014 gewesen, gezogen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt angegeben, dass seine Mutter am Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach römisch 40 gezogen sei, brachte er vor, dass seine Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Mogadischu nach römisch 40 gezogen sei. Damals habe er sich an der Grenze zu Kenia aufgehalten. Zu seinen Familienangehörigen bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater zu Hause unterrichtet worden und habe lesen und schreiben von ihm gelernt. Weiters habe er eine Koranschule besucht. Eine Ausbildung habe er in Somalia nicht gemacht. Zunächst habe die Familie von der Arbeit des Vaters als Taxifahrer gelebt, dann von der Arbeit des Onkels. Zu seinen Reisebewegungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia im zehnten Monat 2014 verlassen habe. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung habe er angegeben, Somalia im April 2015 verlassen zu haben, wiederholte der Beschwerdeführer, er habe im zehnten Monat 2014 Somalia verlassen. Er habe Mogadischu verlassen und sei an die kenianische Grenze gereist, wo er ca. einen Monat gewesen sei. Dann sei er nach Nairobi gefahren und von dort aus mit einem Flugzeug in die Türkei. Von der Türkei aus sei er über Griechenland nach Italien und von dort aus weiter nach Österreich gefahren. In Nairobi sei er ca. eineinhalb Monate gewesen, in der Türkei über zehn Nächte, in Italien ca. einen Monat und in Griechenland nur wenige Stunden. Der Schlepper sei von seinem Onkel, der 2016 getötet worden sei, bezahlt worden. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich viele seiner Freunde in Somalia Al Shabaab angeschlossen hätten. Einige von ihnen hätten mit ihm gemeinsam die Koranschule besucht. Im Fall einer Rückkehr könne er sich nicht verteidigen, da er einer Minderheit angehöre und keinen Schutz von stärkeren Clans habe. In den Nachrichten werde nicht berichtet, wenn Angehörigen von Minderheitenclans getötet würden. Sein Koranlehrer und seine Schulkollegen würden noch als Mitglieder von Al Shabaab leben. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor diesen. Im neunten Monat 2011 seien zwei Männer ins Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten auf seinen Vater geschossen. Sie hätten ihre Waffen auch auf den Beschwerdeführer gerichtet, seien jedoch weggegangen als sie gesehen hätten, dass er unbewaffnet sei. Sein Vater sei schwer verletzt gewesen. Er sei mehrfach am Kopf und im Bauchbereich getroffen worden. Von wem sein Vater getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es habe Gerüchte gegeben, dass sein Vater wegen Spionagetätigkeiten getötet worden sei. Als Taxilenker habe er Angehörige der Regierung gefahren und Informationen weitergegeben. Der Koranlehrer habe gesagt, dass er die älteren Schüler mitnehmen würde und seien sie mit ihm zu einem Al Shabaab Stützpunkt in der Nähe von XXXX gegangen. Dort seien bewaffnete Männer mit Gesichtsmasken gewesen, die gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer und die anderen Schüler trainieren und sie würden im Namen Gottes kämpfen. Daher sei ihm bewusst geworden, dass sie nun bei Al Shabaab seien. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Schulkollegen gesagt, dass Al Shabaab seinen Vater getötet habe und er sich dieser Gruppe nicht anschließen werde. Er und ein Freund hätten beschlossen zu fliehen. Auf dem Stützpunkt seien sie trainiert worden und hätten Filme über Kriege in Palästina und Afghanistan und über Kriege von Osama bin Laden gesehen. Der Freund des Beschwerdeführers habe eine Erkrankung vorgetäuscht, woraufhin Al Shabaab einen Arzt geholt habe, der gesagt hätte, der Freund müsse ins Krankenhaus gebracht werden. Der Beschwerdeführer sei als Begleitung mit ins Krankenhaus gefahren und nach einer Nacht im Krankenhaus gemeinsam mit seinem Freund geflohen. In der Folge habe er sich bei einem [anderen] Freund aufgehalten und sei nur selten zu Hause gewesen. Einige Zeit später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Freund, der mit ihm aus dem Krankenhaus geflohen sei, von den Schulkollegen getötet worden sei. Das habe der Beschwerdeführer seiner Mutter und seinem Onkel erzählt. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass die Schulkollegen aus der Koranschule bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Daraufhin habe ihn sein Onkel an die Grenze zu Kenia gebracht, von wo aus er ca. einen Monat später ausgereist sei.Der Koranlehrer habe gesagt, dass er die älteren Schüler mitnehmen würde und seien sie mit ihm zu einem Al Shabaab Stützpunkt in der Nähe von römisch 40 gegangen. Dort seien bewaffnete Männer mit Gesichtsmasken gewesen, die gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer und die anderen Schüler trainieren und sie würden im Namen Gottes kämpfen. Daher sei ihm bewusst geworden, dass sie nun bei Al Shabaab seien. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Schulkollegen gesagt, dass Al Shabaab seinen Vater getötet habe und er sich dieser Gruppe nicht anschließen werde. Er und ein Freund hätten beschlossen zu fliehen. Auf dem Stützpunkt seien sie trainiert worden und hätten Filme über Kriege in Palästina und Afghanistan und über Kriege von Osama bin Laden gesehen. Der Freund des Beschwerdeführers habe eine Erkrankung vorgetäuscht, woraufhin Al Shabaab einen Arzt geholt habe, der gesagt hätte, der Freund müsse ins Krankenhaus gebracht werden. Der Beschwerdeführer sei als Begleitung mit ins Krankenhaus gefahren und nach einer Nacht im Krankenhaus gemeinsam mit seinem Freund geflohen. In der Folge habe er sich bei einem [anderen] Freund aufgehalten und sei nur selten zu Hause gewesen. Einige Zeit später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Freund, der mit ihm aus dem Krankenhaus geflohen sei, von den Schulkollegen getötet worden sei. Das habe der Beschwerdeführer seiner Mutter und seinem Onkel erzählt. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass die Schulkollegen aus der Koranschule bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Daraufhin habe ihn sein Onkel an die Grenze zu Kenia gebracht, von wo aus er ca. einen Monat später ausgereist sei. Er sei ca. zwei Wochen im fünften Monat 2014 am Stützpunkt von Al Shabaab gewesen. In der Zwischenzeit - zwischen Mai und Oktober 2014 - habe er sich im Haus eines Freundes aufgehalten und gelegentlich als Schuhputzer oder Friseur gearbeitet. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt ausgesagt, der Koranlehrer habe sie in sein Haus gebracht und gebe nunmehr an, er habe sie zum Al Shabaab Stützpunkt gebracht, brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien nur kurz im Haus des Koranlehrers gewesen und danach zum Stützpunkt gebracht worden. Das Haus des Koranlehrers sei in der Nähe der Koranschule gewesen. Auf weiteren Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt gesagt, sie hätten zwei Wochen beim Koranlehrer Videos angesehen und bringe nunmehr vor, sie seien nur kurz bei ihm gewesen und dann weiter zu Al Shabaab gefahren, gab er an, der Koranlehrer habe ihnen gesagt, dass sie in seinem Haus wären. Der Beschwerdeführer habe jedoch gewusst, dass sie nicht im Haus des Koranlehrers, sondern an einem Stützpunkt gewesen seien. Wenn sie gefragt hätten, habe der Koranlehrer gesagt, sie seien bei ihm und nicht bei Al Shabaab. Bei Al Shabaab hätten sie zweimal pro Woche Filme gesehen. In der Früh seien sie geweckt worden und hätten an einem Training teilnehmen müssen. Es sei ein Lauftraining gewesen und manchmal auch ein Schusstraining. Untertags seien auf dem Stützpunkt nicht so viele Personen gewesen; am Abend seien es dann insgesamt ca. 30 Al Shabaab Mitglieder und Jugendliche gewesen. Auf die Frage des Vertreters, warum Al Shabaab ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer habe, gab dieser an, dass Al Shabaab Angehörige von Minderheitenclans rekrutierten, damit sie diese für Anschläge ausnutzen können. Wenn Angehörige von Minderheitenclans verdächtigt würden, wäre es für Al Shabaab leichter, diese zu töten. Angehörige von Minderheitenclans würden von größeren Clans auch gleich verdächtigt werden, Al Shabaab anzugehören, z.B. wenn sie in ein Lokal gingen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Hauptclan der Madhiban sowie zum Subclan der Ree Hurugle und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu, wo er geboren und aufgewachsen ist. In Somalia leben noch die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder des Beschwerdeführers, zu denen telefonischer Kontakt besteht. Nachdem der Beschwerdeführer Somalia verlassen hat, ist er über Kenia, die Türkei, Griechenland und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
- Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten Flucht aus einem Al Shabaab Stützpunkt, wohin er von seinem Koranlehrer mitgenommen worden war, und damit zusammenhängend wegen einer (allenfalls unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung einer asylrelevanten Gefährdung, die von der in Opposition zur somalischen Regierung stehenden Gruppierung Al Shabaab ausgeht, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
- Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
- Minderheiten und Clans - Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden
dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedlichen Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind:Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedlichen Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; * ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.
- Aktuelle Situation: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.; * C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.; * LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Haupt- bzw. Subclan- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus Mogadischu, zu seinen Familienangehörigen in Somalia sowie zum aufrechten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen und zu seinem Reiseweg ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.1.
- Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, ist auszuführen, dass der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durch seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entkräftet werden konnte, sondern sich weitere Widersprüche zwischen seinen Angaben vor dem Bundesamt und jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben haben, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss kommt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Dies aus folgenden Gründen: Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem (Haupt)fluchtgrund in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.09.2015 mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, zeigen sich mehrere wesentliche Widersprüche in seinen Angaben. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit vier Mitschülern von seinem Koranlehrer am XXXX05.2014 in dessen Haus gebracht worden sei. Dort hätten sie Videos von Palästina und Afghanistan gesehen und Reden von Osama Bin Laden gehört. Drei der Schüler hätten gesagt, sie würden zu Al Shabaab gehen wollen. Der Beschwerdeführer und ein anderer Schüler hätten das nicht gewollt und daher habe der anderer Schüler eine Krankheit vorgetäuscht und sie seien zu einem Arzt gegangen, von dem sie am XXXX05.2014 von XXXX aus nach Mogadischu hätten fliehen können. Im Haus des Lehrers seien sie zwei Wochen gewesen und hätten dreimal pro Woche diese Videos gesehen (vgl. AS 89 und AS 91). Hingegen brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er und weitere Schüler von dem Koranlehrer zu einem Al Shabaab Stützpunkt in der Nähe von XXXX mitgenommen worden seien, wo bewaffnete Männer mit Gesichtsmasken gewesen seien, die ihnen gesagt hätten, sie würden nun trainieren und im "Namen Gottes" kämpfen. Daher habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er bei Al Shabaab sei. Dort hätten sie zweimal pro Woche Filme über Kriege in Palästina und Afghanistan sowie über Bin Laden gesehen. Sonst hätten sie trainiert; es habe ein Lauftraining und ein Schusstraining gegeben. Um zu fliehen, habe der Freund des Beschwerdeführers eine Erkrankung vorgetäuscht, woraufhin Al Shabaab einen Arzt geholt habe, der gesagt hätte, dass der Freund ins Krankenhaus müsse. Der Beschwerdeführer sei mitgefahren und nach einer Nacht im Krankenhaus seien sie gemeinsam geflohen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14).Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem (Haupt)fluchtgrund in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.09.2015 mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, zeigen sich mehrere wesentliche Widersprüche in seinen Angaben. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit vier Mitschülern von seinem Koranlehrer am XXXX05.2014 in dessen Haus gebracht worden sei. Dort hätten sie Videos von Palästina und Afghanistan gesehen und Reden von Osama Bin Laden gehört. Drei der Schüler hätten gesagt, sie würden zu Al Shabaab gehen wollen. Der Beschwerdeführer und ein anderer Schüler hätten das nicht gewollt und daher habe der anderer Schüler eine Krankheit vorgetäuscht und sie seien zu einem Arzt gegangen, von dem sie am XXXX05.2014 von römisch 40 aus nach Mogadischu hätten fliehen können. Im Haus des Lehrers seien sie zwei Wochen gewesen und hätten dreimal pro Woche diese Videos gesehen vergleiche AS 89 und AS 91). Hingegen brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er und weitere Schüler von dem Koranlehrer zu einem Al Shabaab Stützpunkt in der Nähe von römisch 40 mitgenommen worden seien, wo bewaffnete Männer mit Gesichtsmasken gewesen seien, die ihnen gesagt hätten, sie würden nun trainieren und im "Namen Gottes" kämpfen. Daher habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er bei Al Shabaab sei. Dort hätten sie zweimal pro Woche Filme über Kriege in Palästina und Afghanistan sowie über Bin Laden gesehen. Sonst hätten sie trainiert; es habe ein Lauftraining und ein Schusstraining gegeben. Um zu fliehen, habe der Freund des Beschwerdeführers eine Erkrankung vorgetäuscht, woraufhin Al Shabaab einen Arzt geholt habe, der gesagt hätte, dass der Freund ins Krankenhaus müsse. Der Beschwerdeführer sei mitgefahren und nach einer Nacht im Krankenhaus seien sie gemeinsam geflohen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Abgesehen von diesen auffälligen Widersprüchen (Haus des Koranlehrers vs. Al Shabaab Stützpunkt, dreimal pro Woche Videos sehen vs. zweimal pro Woche Filme sehen und Lauf- und Schusstraining absolvieren, Flucht vom Arzt vs. Flucht nach einer Nacht im Krankenhaus) war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, das Auftreten dieser Widersprüche zu entkräften. Auf Vorhalt des Widerspruchs, er habe vor dem Bundesamt ausgesagt, der Koranlehrer habe sie in sein Haus gebracht und bringe nunmehr vor, der Koranlehrer habe sie zu einem Al Shabaab Stützpunkt gebracht, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sie nur kurz im Haus des Koranlehrers gewesen und danach zum Stützpunkt gebracht worden seien. Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesamt habe er nur davon gesprochen, dass sie in den zwei Wochen beim Koranlehrer Videos angesehen hätten und erkläre jetzt, dass sie nur kurz im Haus des Koranlehrers gewesen und dann zu Al Shabaab gefahren seien, brachte er vor, der Koranlehrer habe ihnen gesagt, sie seien in seinem Haus, der Beschwerdeführer habe jedoch gewusst, dass sie nicht im Haus des Koranlehrers, sondern am Stützpunkt gewesen seien. Wenn sie gefragt hätten, habe der Koranlehrer gesagt, sie seien bei ihm und nicht bei Al Shabaab (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Dieser Erklärungsversuch ist allerdings nicht nachvollziehbar. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass ein Al Shabaab Stützpunkt wohl nicht mit einem Privathaus verwechselt werden kann, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, dass dort bewaffnete Männer mit Gesichtsmasken gewesen seien und sich am Abend dort ca. 30 Personen aufgehalten hätten, was wohl eindeutig nicht dafür spricht, dass es sich um ein Privathaus handelt. Zum anderen ist bei Zugrundelegung des Vorbringens, der Koranlehrer habe gesagt, sie seien in seinem Haus, seien jedoch tatsächlich am Al Shabaab Stützpunkt gewesen, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er dieses Vorbringen nicht schon vor dem Bundesamt erstattet hat. Vor dem Bundesamt gab er lediglich an, sie seien zwei Wochen im Haus des Lehrers gewesen und hätten dreimal pro Wochen diese Videos angesehen (vgl. AS 91).Abgesehen von diesen auffälligen Widersprüchen (Haus des Koranlehrers vs. Al Shabaab Stützpunkt, dreimal pro Woche Videos sehen vs. zweimal pro Woche Filme sehen und Lauf- und Schusstraining absolvieren, Flucht vom Arzt vs. Flucht nach einer Nacht im Krankenhaus) war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, das Auftreten dieser Widersprüche zu entkräften. Auf Vorhalt des Widerspruchs, er habe vor dem Bundesamt ausgesagt, der Koranlehrer habe sie in sein Haus gebracht und bringe nunmehr vor, der Koranlehrer habe sie zu einem Al Shabaab Stützpunkt gebracht, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sie nur kurz im Haus des Koranlehrers gewesen und danach zum Stützpunkt gebracht worden seien. Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesamt habe er nur davon gesprochen, dass sie in den zwei Wochen beim Koranlehrer Videos angesehen hätten und erkläre jetzt, dass sie nur kurz im Haus des Koranlehrers gewesen und dann zu Al Shabaab gefahren seien, brachte er vor, der Koranlehrer habe ihnen gesagt, sie seien in seinem Haus, der Beschwerdeführer habe jedoch gewusst, dass sie nicht im Haus des Koranlehrers, sondern am Stützpunkt gewesen seien. Wenn sie gefragt hätten, habe der Koranlehrer gesagt, sie seien bei ihm und nicht bei Al Shabaab vergleiche Verhandlungsschrift Seite 15). Dieser Erklärungsversuch ist allerdings nicht nachvollziehbar. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass ein Al Shabaab Stützpunkt wohl nicht mit einem Privathaus verwechselt werden kann, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, dass dort bewaffnete Männer mit Gesichtsmasken gewesen seien und sich am Abend dort ca. 30 Personen aufgehalten hätten, was wohl eindeutig nicht dafür spricht, dass es sich um ein Privathaus handelt. Zum anderen ist bei Zugrundelegung des Vorbringens, der Koranlehrer habe gesagt, sie seien in seinem Haus, seien jedoch tatsächlich am Al Shabaab Stützpunkt gewesen, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er dieses Vorbringen nicht schon vor dem Bundesamt erstattet hat. Vor dem Bundesamt gab er lediglich an, sie seien zwei Wochen im Haus des Lehrers gewesen und hätten dreimal pro Wochen diese Videos angesehen vergleiche AS 91). In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Widerspruch des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen vor dem Bundesamt zu verweisen. Zunächst gab er an, der Grund für seine Ausreise liege im Jahr 2011 als er die Grundschule besucht habe und von seinem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden sei (vgl. AS 89), um in der Folge auf die Frage, wann er von seinem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden sei, anzugeben, das sei im Dezember 2013 gewesen (vgl. AS 91). Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor, von dem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden zu sein, sondern gab an, von XXXX05.2014 bis zum XXXX05.2014 (als ihm mit seinem Freund die Flucht vom Haus des Arztes gelang) im Haus des Koranlehrers gewesen zu sein, wo er die Videos gesehen habe (vgl. AS 93). Darüber hinaus ergaben sich weitere Ungereimtheiten bzw. Widersprüche im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Tod seines Vaters. Bei der Aufnahme der Daten seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, sein Vater sei am XXXX12.2011 verstorben (vgl. AS 11). Hingegen brachte er vor dem Bundesamt zunächst vor, dass sein Vater im Jahr 2011 im neunten Monat (sohin im September) verstorben sei (vgl. AS 87). Diesen Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer dahingehend zu erklären, dass seinem Vater im neunten Monat 2011 mit mehreren Kugeln in den Kopf geschossen worden sei, woraufhin er im Dezember 2011 im Spital verstarb (vgl. AS 91). Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass er nunmehr erstmals angab, dass - nachdem auf seinen Vater geschossen worden sei - die beiden Männer ihre Waffen auch auf den Beschwerdeführer gerichtet hätten, jedoch weggegangen seien, als sie gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer unbewaffnet sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch behauptet hat, dass sein Vater von Al Shabaab getötet worden sei (vgl. AS 17, AS 89); hingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er wisse, wer seinen Vater getötet habe, angab, dass er die Männer nie zuvor gesehen habe. Es habe Gerüchte gegeben und "die Leute" hätten gesagt, dass sein Vater wegen Spionagetätigkeiten getötet worden sei. Als Taxilenker habe er Angehörige der Regierung transportiert oder Informationen weitergegeben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Al Shabaab erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr.In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Widerspruch des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen vor dem Bundesamt zu verweisen. Zunächst gab er an, der Grund für seine Ausreise liege im Jahr 2011 als er die Grundschule besucht habe und von seinem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden sei vergleiche AS 89), um in der Folge auf die Frage, wann er von seinem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden sei, anzugeben, das sei im Dezember 2013 gewesen vergleiche AS 91). Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor, von dem Koranlehrer zu Al Shabaab gebracht worden zu sein, sondern gab an, von XXXX05.2014 bis zum XXXX05.2014 (als ihm mit seinem Freund die Flucht vom Haus des Arztes gelang) im Haus des Koranlehrers gewesen zu sein, wo er die Videos gesehen habe vergleiche AS 93). Darüber hinaus ergaben sich weitere Ungereimtheiten bzw. Widersprüche im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Tod seines Vaters. Bei der Aufnahme der Daten seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, sein Vater sei am XXXX12.2011 verstorben vergleiche AS 11). Hingegen brachte er vor dem Bundesamt zunächst vor, dass sein Vater im Jahr 2011 im neunten Monat (sohin im September) verstorben sei vergleiche AS 87). Diesen Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer dahingehend zu erklären, dass seinem Vater im neunten Monat 2011 mit mehreren Kugeln in den Kopf geschossen worden sei, woraufhin er im Dezember 2011 im Spital verstarb vergleiche AS 91). Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass er nunmehr erstmals angab, dass - nachdem auf seinen Vater geschossen worden sei - die beiden Männer ihre Waffen auch auf den Beschwerdeführer gerichtet hätten, jedoch weggegangen seien, als sie gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer unbewaffnet sei vergleiche Verhandlungsschrift Seite 13). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch behauptet hat, dass sein Vater von Al Shabaab getötet worden sei vergleiche AS 17, AS 89); hingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er wisse, wer seinen Vater getötet habe, angab, dass er die Männer nie zuvor gesehen habe. Es habe Gerüchte gegeben und "die Leute" hätten gesagt, dass sein Vater wegen Spionagetätigkeiten getötet worden sei. Als Taxilenker habe er Angehörige der Regierung transportiert oder Informationen weitergegeben vergleiche Verhandlungsschrift Seite 13). Al Shabaab erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schulbesuch. In der Erstbefragung brachte er diesbezüglich vor, dass er keine Schule besucht habe, jedoch lesen und schreiben könne, da ihm dies von seinem Vater beigebracht worden sei (vgl. AS 7). Hingegen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er eine Koranschule besucht habe (vgl. AS 83), um auf Vorhalt dieses Widerspruchs in weiterer Folge zu erklären, dass er in der Koranschule, die er von seinem siebten bis zu seinem
- Lebensjahr besucht habe, lesen und schreiben gelernt habe (vgl. AS 85). Die Erstbefragung habe er falsch verstanden; er habe verstanden, ob er eine "normale" Schule besucht habe, wo man Englisch oder anderes lerne. Sie hätten nicht gefragt, ob er "Religion" gelernt habe. Die Schule und die Koranschule seien zwei unterschiedliche Einrichtungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fasste der Beschwerdeführer diese beiden Vorbringen dahingehend zusammen, dass er von sich aus angab, er sei von seinem Vater zu Hause unterrichtet worden, der ihm lesen und schreiben beigebracht habe. Auch habe er eine Koranschule besucht (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10), was allerdings wiederum der Angabe vor dem Bundesamt, er habe in der Koranschule lesen und schreiben gelernt, widerspricht. Widersprüchlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, seine Mutter sei am Tag vor seiner Ausreise nach XXXX gezogen (vgl. AS 87) im Vergleich zu der Aussage in der Beschwerdeverhandlung, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise aus Somalia in ein Flüchtlingslager in XXXX gezogen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9), welches er auf Vorhalt dieses Widerspruchs dahingehend abänderte, dass die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr nach seiner Ausreise aus Mogadischu nach XXXX gezogen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10). Sohin ist auch in diesem Zusammenhang deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer drei verschiedene Varianten des Vorbringens zum Umzug seiner Mutter nach XXXX (Tag vor der Ausreise vs. nach der Ausreise aus Somalia vs. nach der Ausreise aus Mogadischu) erstattet hat.Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schulbesuch. In der Erstbefragung brachte er diesbezüglich vor, dass er keine Schule besucht habe, jedoch lesen und schreiben könne, da ihm dies von seinem Vater beigebracht worden sei vergleiche AS 7). Hingegen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er eine Koranschule besucht habe vergleiche AS 83), um auf Vorhalt dieses Widerspruchs in weiterer Folge zu erklären, dass er in der Koranschule, die er von seinem siebten bis zu seinem
- Lebensjahr besucht habe, lesen und schreiben gelernt habe vergleiche AS 85). Die Erstbefragung habe er falsch verstanden; er habe verstanden, ob er eine "normale" Schule besucht habe, wo man Englisch oder anderes lerne. Sie hätten nicht gefragt, ob er "Religion" gelernt habe. Die Schule und die Koranschule seien zwei unterschiedliche Einrichtungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fasste der Beschwerdeführer diese beiden Vorbringen dahingehend zusammen, dass er von sich aus angab, er sei von seinem Vater zu Hause unterrichtet worden, der ihm lesen und schreiben beigebracht habe. Auch habe er eine Koranschule besucht vergleiche Verhandlungsschrift Seite 10), was allerdings wiederum der Angabe vor dem Bundesamt, er habe in der Koranschule lesen und schreiben gelernt, widerspricht. Widersprüchlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, seine Mutter sei am Tag vor seiner Ausreise nach römisch 40 gezogen vergleiche AS 87) im Vergleich zu der Aussage in der Beschwerdeverhandlung, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise aus Somalia in ein Flüchtlingslager in römisch 40 gezogen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 9), welches er auf Vorhalt dieses Widerspruchs dahingehend abänderte, dass die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr nach seiner Ausreise aus Mogadischu nach römisch 40 gezogen sei vergleiche Verhandlungsschrift Seite 10). Sohin ist auch in diesem Zusammenhang deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer drei verschiedene Varianten des Vorbringens zum Umzug seiner Mutter nach römisch 40 (Tag vor der Ausreise vs. nach der Ausreise aus Somalia vs. nach der Ausreise aus Mogadischu) erstattet hat. Generell ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieser jedes Mal, wenn er auf einen Widerspruch in seinen Angaben hingewiesen bzw. ihm ein solcher vorgehalten wird, versucht, diese Widersprüche zu einem Gesamtvorbringen zusammenzufassen bzw. sie zu "kombinieren", was jedoch die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht verstärkt. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer den vorgehaltenen Widerspruch zwischen "Mitnahme vom Koranlehrer in dessen Haus" und "Verbringung durch den Koranlehrer auf einen Al Shabaab Stützpunkt" dahingehend verbunden, in dem er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, der Koranlehrer hätte gesagt, sie seien in seinem Haus, wobei sie tatsächlich auf dem Al Shabaab Stützpunkt gewesen seien. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu seinem Schulbesuch. Hier hat er den Widerspruch zwischen "Beibringen von lesen und schreiben durch den Vater zu Hause" und "Besuch einer Koranschule" kombiniert, in dem er auf Vorhalt vorbrachte, er habe zu Hause von seinem Vater lesen und schreiben gelernt und sei auch in einer Koranschule gewesen. Wie allerdings der obigen ausführlichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, führt diese Vorgehensweise nicht zu einer nachvollziehbaren Aufklärung der dargelegten Widersprüche, sondern zu weiteren Ungereimtheiten und zusätzlichen Widersprüchen. Wenngleich dies nicht zu den eigentlichen Fluchtgründen zu zählen ist, ist noch auf den Widerspruch betreffend den Ausreisezeitpunkt zu verweisen. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Somalia im April 2015 verlassen und gab zu seinem Reiseweg an, er sei zunächst mit dem PKW nach Nairobi gefahren, wo er fünf Nächte aufhältig gewesen sei und sei in der Folge in die Türkei geflogen, wo er ebenfalls fünf Nächte verbracht habe. Dann sei er auf eine griechische Insel und von Athen nach Rom gebracht worden. In Griechenland habe er sich einige Tage und in Italien ca. zehn Nächte lang aufgehalten (vgl. AS 13). Unter Zugrundelegung der Ausreise aus Somalia im April 2015 und der Antragstellung in Österreich am 12.05.2015 erscheinen die zeitlichen Angaben zu den jeweiligen Aufenthalten (fünf Nächte plus fünf Nächte plus einige Tage plus zehn Nächte) plausibel. Hingegen ist das später erstattete Vorbringen, Somalia bereits im Oktober 2014 verlassen zu haben, nicht logisch nachvollziehbar. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe Mogadischu verlassen, sei an die kenianische Grenze gefahren, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Dann sei er nach Nairobi gefahren, wo er ca. eineinhalb Monate verbracht habe. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt, wobei er sich in der Türkei über zehn Nächte, in Griechenland wenige Stunden und in Italien ca. einen Monat aufgehalten habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12). Selbst wenn man den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der kenianischen Grenze hinzurechnet, ergibt sich diesem Vorbringen zufolge in Summe eine Reisedauer von ca. vier Monaten (ein Monat plus eineinhalb Monate plus zehn Nächte plus ein Monat), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits Mitte Feber 2015 in Österreich hätte sein müssen und nicht erst drei Monate später. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Gesamtzusammenhang betrachtet davon aus, dass der später erstattete "vorverlegte" Ausreisetermin lediglich dazu dienen sollte, den Zeitraum zwischen den angeblichen fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise erheblich zu verkürzen.Wenngleich dies nicht zu den eigentlichen Fluchtgründen zu zählen ist, ist noch auf den Widerspruch betreffend den Ausreisezeitpunkt zu verweisen. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Somalia im April 2015 verlassen und gab zu seinem Reiseweg an, er sei zunächst mit dem PKW nach Nairobi gefahren, wo er fünf Nächte aufhältig gewesen sei und sei in der Folge in die Türkei geflogen, wo er ebenfalls fünf Nächte verbracht habe. Dann sei er auf eine griechische Insel und von Athen nach Rom gebracht worden. In Griechenland habe er sich einige Tage und in Italien ca. zehn Nächte lang aufgehalten vergleiche AS 13). Unter Zugrundelegung der Ausreise aus Somalia im April 2015 und der Antragstellung in Österreich am 12.05.2015 erscheinen die zeitlichen Angaben zu den jeweiligen Aufenthalten (fünf Nächte plus fünf Nächte plus einige Tage plus zehn Nächte) plausibel. Hingegen ist das später erstattete Vorbringen, Somalia bereits im Oktober 2014 verlassen zu haben, nicht logisch nachvollziehbar. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe Mogadischu verlassen, sei an die kenianische Grenze gefahren, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Dann sei er nach Nairobi gefahren, wo er ca. eineinhalb Monate verbracht habe. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt, wobei er sich in der Türkei über zehn Nächte, in Griechenland wenige Stunden und in Italien ca. einen Monat aufgehalten habe vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12). Selbst wenn man den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der kenianischen Grenze hinzurechnet, ergibt sich diesem Vorbringen zufolge in Summe eine Reisedauer von ca. vier Monaten (ein Monat plus eineinhalb Monate plus zehn Nächte plus ein Monat), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits Mitte Feber 2015 in Österreich hätte sein müssen und nicht erst drei Monate später. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Gesamtzusammenhang betrachtet davon aus, dass der später erstattete "vorverlegte" Ausreisetermin lediglich dazu dienen sollte, den Zeitraum zwischen den angeblichen fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise erheblich zu verkürzen. Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es bei der Erstbefragung verboten sei, den Asylwerber näher zu den Fluchtgründen zu befragen und sich daraus "zwangsläufig" Widersprüche ergeben würden, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Zum andern kommt hinzu, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen sich "zwangsläufig" Widersprüche zwischen der Erstbefragung und weiteren Einvernahmen ergeben sollten, wenn wahrheitsgemäße Aussagen getätigt werden.Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es bei der Erstbefragung verboten sei, den Asylwerber näher zu den Fluchtgründen zu befragen und sich daraus "zwangsläufig" Widersprüche ergeben würden, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Zum andern kommt hinzu, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen sich "zwangsläufig" Widersprüche zwischen der Erstbefragung und weiteren Einvernahmen ergeben sollten, wenn wahrheitsgemäße Aussagen getätigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass die Diagnose PTSD gestellt worden sei und er noch Tabletten nehme, womit sich jedoch die Widersprüche in seinen Aussagen nicht erklären lassen. Abgesehen davon, dass ein diesbezügliches Vorbringen ohnehin nicht erstattet wurde, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben hat, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Verhandlung zu folgen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer auf die zuständige Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung keineswegs einen verwirrten oder gar geistig beeinträchtigten Eindruck machte und auch nicht sonderlich nervös wirkte.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass die Diagnose PTSD gestellt worden sei und er noch Tabletten nehme, womit sich jedoch die Widersprüche in seinen Aussagen nicht erklären lassen. Abgesehen davon, dass ein diesbezügliches Vorbringen ohnehin nicht erstattet wurde, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben hat, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Verhandlung zu folgen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 5). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer auf die zuständige Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung keineswegs einen verwirrten oder gar geistig beeinträchtigten Eindruck machte und auch nicht sonderlich nervös wirkte. Letztlich ist noch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit, da sein Clan eine Minderheit sei, Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen erstmals in den schriftlichen Beschwerdeausführungen erstattet wurde - weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer derartige Probleme vor - und daher schon alleine aus diesem Grund wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig angesehen werden muss. Abgesehen von dem eindeutigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot ist dieses Vorbringen jedoch auch nicht als glaubhaft anzusehen, da es eine Steigerung darstellt. Im Verfahren vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer nämlich vor, der Grund für seine Mitnahme ins Haus des Koranlehrers sei gewesen, dass Al Shabaab die älteren Schüler gebraucht habe (vgl. AS 89). Dass diese Mitnahme oder befürchtete Rekrutierung mit seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan zusammenhängt, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer (auf Nachfrage seines in der Verhandlung anwesenden Vertreters) angibt, dass Al Shabaab Angehörige von Minderheitenclans rekrutieren würde, damit sie diese für Anschläge ausnützen könne und es für Al Shabaab leichter wäre, diese zu töten, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den Länderfeststellungen findet. Den Länderfeststellungen, zu denen keine Stellungnahme abgegeben worden war, ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass manche Minderheiten von Al Shabaab profitiert hätten und diese Unterstützung mit dem Machtverlust von Al Shabaab zu negativen Auswirkungen führen kann. Ein solches Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet.Letztlich ist noch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit, da sein Clan eine Minderheit sei, Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen erstmals in den schriftlichen Beschwerdeausführungen erstattet wurde - weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer derartige Probleme vor - und daher schon alleine aus diesem Grund wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig angesehen werden muss. Abgesehen von dem eindeutigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot ist dieses Vorbringen jedoch auch nicht als glaubhaft anzusehen, da es eine Steigerung darstellt. Im Verfahren vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer nämlich vor, der Grund für seine Mitnahme ins Haus des Koranlehrers sei gewesen, dass Al Shabaab die älteren Schüler gebraucht habe vergleiche AS 89). Dass diese Mitnahme oder befürchtete Rekrutierung mit seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan zusammenhängt, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer (auf Nachfrage seines in der Verhandlung anwesenden Vertreters) angibt, dass Al Shabaab Angehörige von Minderheitenclans rekrutieren würde, damit sie diese für Anschläge ausnützen könne und es für Al Shabaab leichter wäre, diese zu töten, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den Länderfeststellungen findet. Den Länderfeststellungen, zu denen keine Stellungnahme abgegeben worden war, ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass manche Minderheiten von Al Shabaab profitiert hätten und diese Unterstützung mit dem Machtverlust von Al Shabaab zu negativen Auswirkungen führen kann. Ein solches Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesamt geschilderten Geschehnisse tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.2017 und den dort angeführten Quellen. Dieses - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Auf die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer verzichtet. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 20Abs.
1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden,
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. 3.
- Zu A) 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
- Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. 3.2.2.
- Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten Al Shabaab ausginge. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat, sondern - im Gegenteil - im Rahmen seiner Erstbefragung sogar ausdrücklich verneint hat (vgl. AS 17).3.2.2.
- Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten Al Shabaab ausginge. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat, sondern - im Gegenteil - im Rahmen seiner Erstbefragung sogar ausdrücklich verneint hat vergleiche AS 17). 3.2.2.
- Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Madhiban bzw. des Subclans der Ree Hurugle sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen sowie auf den Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verwiesen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nämlich nicht dargetan, dass eine der in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten vier Ausnahmen vom Neuerungsverbot vorgelegen wären, die ihn daran gehindert hätten, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vorzubringen.3.2.2.
- Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Madhiban bzw. des Subclans der Ree Hurugle sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen sowie auf den Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG verwiesen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nämlich nicht dargetan, dass eine der in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierten vier Ausnahmen vom Neuerungsverbot vorgelegen wären, die ihn daran gehindert hätten, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vorzubringen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Clan werde ausgegrenzt und ungerecht behandelt, da er keine Waffen habe, um sich zu verteidigen, ist ergänzend auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen ist, eine konkret ihn betreffende Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation aufgrund seiner Clanzugehörigkeit darzulegen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von Gleichaltrigen beleidigt und geschlagen worden und habe nach einem Streit dem Streitgegner zur Entschuldigung die Füße küssen müssen, während andere dies mit einem Handschlag erledigt hätten, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass Beschimpfungen und Alltagsdiskriminierungen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen. Eine darüber hinausgehende, den Beschwerdeführer konkrete betreffende Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hat er jedoch nicht glaubhaft vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu stammt, wo es
den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen heute keine Clankämpfe oder Clankonflikte mehr gibt. In Mogadischu gibt es auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Der Clan in Mogadischu ist heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Auch hat sich die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert. Sohin haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass Mitglieder des Clans der Madhiban nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anderer Bevölkerungsgruppen oder von Al Shabaab ausgesetzt sind. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Glaubensrichtung im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat. 3.2.2.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.2.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.2.
- Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. 3.2.
- Sofern sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage, insbesondere die Menschenrechts- und die Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Somalia bezieht, ist darauf zu verweisen, dass ihm aus diesen Gründen ohnehin bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.