4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit der angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung vom 11.10.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erledigung wurde am 11.10.2016 durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG zugestellt.Die Erledigung wurde am 11.10.2016 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.03.2017 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion rechtswirksam zugestellt.
Vm § 23 ZustG nicht rechtswirksam. Es mangelt daher an einem Bescheid.Da die Beschwerdeführerin jedoch seit 11.10.2016 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet ist, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nicht rechtswirksam. Es mangelt daher an einem Bescheid.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
1 Z 1 BV-G erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, BV-G erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG). 3.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.3.3.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 23 ZustG lautet:Paragraph 23, ZustG lautet:
Vm § 23 ZustG, welche voraussetzt, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, rechtsunwirksam.3.4. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit 11.10.2016 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet. Da die Beschwerdeführerin somit ab 11.10.2016 über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, war die am selben Tag seitens des BFA vorgenommene Zustellung der angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung vom 11.10.2016 durch Hinterlegung Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG, welche voraussetzt, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, rechtsunwirksam. Dieser Umstand wurde in der Folge seitens des BFA erkannt, weshalb am 15.03.2017 ein neuer Bescheid ausgefertigt wurde, welcher sodann am 16.03.2017 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde. Mangels Erhebung eines Rechtmittels erwuchs dieser mit 15.03.2017 datierte Bescheid in Rechtskraft. Der am 24.03.2017 beim BFA eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit einer Beschwerde verbunden wurde, richtet sich explizit gegen den mit 11.10.2016 datierten "Bescheid" (vgl. etwa AS 381 und die beigelegte Vollmacht auf AS 405), der jedoch wie aufgezeigt rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde
Vm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.Der am 24.03.2017 beim BFA eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit einer Beschwerde verbunden wurde, richtet sich explizit gegen den mit 11.10.2016 datierten "Bescheid" vergleiche etwa AS 381 und die beigelegte Vollmacht auf AS 405), der jedoch wie aufgezeigt rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrlich macht (vgl. VwGH 03.07.1985, 85/03/0100).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrlich macht vergleiche VwGH 03.07.1985, 85/03/0100). 3.5.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, kann eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2151670.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.