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{'item': 'G303 2154668-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlG303 2154668-1 SpruchG303 2154668-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 10.02.2017 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 13.03.2017, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 06.03.2017, zusammengefasst folgendes festgehalten:2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 13.03.2017, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 06.03.2017, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Zustand nach Bruch des Schienbeinkopfes und vorderer Kreuzbandersatzplastik am Kniegelenk rechts mit freier Streckung und einer Beugehemmung auf 90° sowie nachrichtlich übermittelten bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden. Oberer Richtsatzwert; Freie Streckbarkeit und Beugelimitierung auf 90°; Zustand nach Teilentfernung des körperinnenseitigen Meniskus; nachrichtlich übermittelte bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden. 02.05.18 20 2 Zustand nach Kahnbeinbruch links sowie Zustand nach Bruch des Mondbeines und knöchernem Bandausriss am Dreiecksbein rechts. Fixer Richtsatzwert entsprechend den vordemonstrierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen. 02.06.21 20 3 Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit beklagten Beschwerden. Unterer Richtsatzwert entsprechend den vordemonstrierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 und GS 3 insgesamt um eine Stufe angehoben werde. Die nachrichtlich übermittelten vorübergehend auftretenden Beschwerden im Bereich des Hüftgelenks rechts aufgrund der Fehlbelastung würden keinen Grad der Behinderung erreichen.
  5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der gegenständliche Antrag abzuweisen sei. 3.
  6. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 %. Eine Kopie des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 18.04.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Rechtsvertreters des BF mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden, dem Antrag des BF nachzukommen und ihm einen Behindertenpass auszustellen; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die Verletzungen des BF so schwer und nachhaltig gestalten würden, dass tatsächlich ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % vorliege. Es seien weit mehr Einschränkungen, als die im Gutachten von XXXXerwähnten, zu berücksichtigen. Es sei nicht festgehalten worden, dass weder das Tragen von Lasten noch das Bücken bzw. Strecken mit geringen Lasten möglich sei. Des Weiteren seien Bewegungseinschränkungen im Kniebereich und in beiden Handgelenken gegeben. Beim rechten Bein sei eine mehr als nur geringe Belastung nicht möglich. Längeres Gehen verursache ein starkes Schmerzempfinden und sei ein Drehen des Knies unter Belastung nicht schmerzfrei möglich. Durch die Schmerzen im Knie komme es zu Funktionsaussetzern des Beines und laufe der BF Gefahr zu stürzen. Im verletzten Knie würden immer wieder Blockaden und erhebliche Bewegungseinschränkungen ausgelöst und sei ein Abbiegen an die 90° nur mit erheblichen Schmerzen möglich. Das Ein- und Aussteigen in KFZ sei nur unter besonderer Anstrengung und Schmerzen und erheblichem Zeitaufwand möglich. Weite Strecken nach Abstellen des KFZ von diesem weg und wieder zurück könnten kaum und nur unter erheblichen Schmerzen zurückgelegt werden. Aufgrund der verletzungsbedingten Fehlbelastung und Fehlhaltung würden sich auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirbelsäule des BF ergeben. Die Heilbehandlung des BF sei noch nicht abgeschlossen und habe er sich am 21.03.2017 einer stationären Behandlung mit operativem/arthroskopischem Eingriff unterziehen müssen. Es seien eine sechswöchige Therapie und physiotherapeutische Behandlungen erforderlich. Zusammengefasst habe die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, das Beweisverfahren sei mangelhaft geblieben und würden der bekämpften Entscheidung rechtliche bzw. sekundäre Feststellungsmängel anhaften. Die belangte Behörde habe es unterlassen den amtswegigen Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Der festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung der im Bescheid genannten Rechtsnormen durch die Behörde zu gewährleisten. Der Bescheid beschränke sich lediglich auf die Wiedergabe der verba legalia und habe die belangte Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  11. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Stattgehabte komplexe Kniegelenksschädigung mit Schienbeinkopfbruch, Meniskusriss und Riss des vorderen Kreuzbandes Fixer Rahmensatzwert bei Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig entsprechend zum Einen der gegebenen Einschränkung bei deutlicher Beuge- als auch Belastungsfunktionseinschränkung (zwei Krücken sind zum Gehen notwendig) inklusive der Sensibilitätsstörungen im Operationsbereich 02.05.22 40 2 Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Handgelenke nach Kahnbeinbruch links sowie Mondbeinbruch sowie knöcherner Bandausriss am Dreiecksbein rechts Funktionseinschränkung Handgelenk mittleren Grades beidseits fixer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungseinschränkung wobei zusätzlich eine Erhöhung integriert ist, da auch eine Belastungseinschränkung gerade beim Krückengang gegeben ist. 02.06.23 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch die GS 1 gebildet, wobei die GS 2 bei negativer Leidensbeeinflussung einer zusätzlichen orthopädischen Funktionseinschränkung einer anderen Körperregion eine Erhöhung um eine Stufe mit sich bringe. Zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde ausgeführt, dass im Gegensatz dazu bei der aktuellen Untersuchung des BF eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes gegeben sei, wobei sowohl eine Streckminderung deutlichen Ausmaßes als auch eine noch deutlichere Beugeminderung im Gegensatz zum Vorgutachten gegeben sei. Auch scheine sich die Beweglichkeit und die Belastbarkeit im Bereich beider Handgelenke im Gegensatz zum Vorgutachten verschlechtert zu haben bzw. präsentiere sich aktuell in einem anderen Licht, was somit eine andere Einschätzung mit sich bringe.
  12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Die belangte Behörde erstattete dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. 7.
  2. Von Seiten der rechtfreundlichen Vertretung des BF langte am 15.11.2017 eine Stellungnahme ein und wurde in dieser ausgeführt, dass

dem eingeholten Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung iHv 50 % vorliege. Daraus würde folgen, dass die Vorgaben des § 40 BBG erfüllt seien und dem BF ein Behindertenpass auszustellen sei. Die in der Beschwerde gestellten Anträge wurden unter einem wiederholt.7.2. Von Seiten der rechtfreundlichen Vertretung des BF langte am 15.11.2017 eine Stellungnahme ein und wurde in dieser ausgeführt, dass

dem eingeholten Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung iHv 50 % vorliege. Daraus würde folgen, dass die Vorgaben des Paragraph 40, BBG erfüllt seien und dem BF ein Behindertenpass auszustellen sei. Die in der Beschwerde gestellten Anträge wurden unter einem wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Er leidet an einer Belastungsfunktions- und Beugeeinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes nach komplexer Kniegelenksschädigung mit Schienbeinkopfbruch, Meniskusriss und Riss des vorderen Kreuzbandes. Diese Funktionsbeeinträchtigung ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert einzuschätzen. Des Weiteren leidet der BF an einer Belastungs- und Bewegungseinschränkung beider Handgelenke nach Kahnbeinbruch links und Mondbeinbruch sowie knöcherner Bandausriss am Dreiecksbein rechts. Diese Funktionsbeeinträchtigung ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert zu bewerten. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v. H.). Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde in den Gutachten auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, wurde darin nachvollziehbar dargelegt.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde in den Gutachten auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, wurde darin nachvollziehbar dargelegt. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis genommen. Der BF widersprach dem Gutachten in seiner Stellungnahme nicht. Die belangte Behörde erstatte keine Stellungnahme. Es blieb daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 06.11.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 06.11.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

§ 45Abs.

4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

Paragraph 45, Absatz 4, BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: ? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). ? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. ? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42Abs.

2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017, zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2017, zu Grunde gelegt. Insgesamt konnte danach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zu dem von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert im angefochtenen Bescheid gründet sich darauf, dass im Rahmen der medizinischen Begutachtung am 06.11.2017 eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks mit deutlicher Streckminderung und deutlicher Beugeminderung beim BF festgestellt worden ist. Eine derartige Funktionseinschränkung ist

der Positionsnummer 02.05.22 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40% einzuschätzen. Da beim BF zusätzlich eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Handgelenke mittleren Grades vorliegt, und es dadurch zu einer negativen Leidensbeeinflussung kommt, ist der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festzustellen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2154668.1.00

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