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{'item': 'I413 2004238-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlI413 2004238-1 SpruchI413 2004238-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. LL.M. Martin ATTLMAYR als Ein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 27.03.2012 erfolgte bei der XXXX eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum Jänner 2011 bis Feber
  2. Im Rahmen dieser Prüfung wurde die fehlerhafte Meldung des Beschwerdeführers als geringfügig beschäftigter Arbeiter beanstandet und der Beschwerdeführer in weiterer Folge als vollbeschäftigter Arbeiter in die ASVG-Pflichtversicherung aufgenommen. Die fehlenden Beiträge wurden nachverrechnet.
  3. Am 27.03.2012 erfolgte bei der römisch 40 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum Jänner 2011 bis Feber
  4. Im Rahmen dieser Prüfung wurde die fehlerhafte Meldung des Beschwerdeführers als geringfügig beschäftigter Arbeiter beanstandet und der Beschwerdeführer in weiterer Folge als vollbeschäftigter Arbeiter in die ASVG-Pflichtversicherung aufgenommen. Die fehlenden Beiträge wurden nachverrechnet.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.05.2012 die Ausstellung eines Bescheides über das Bestehen einer Vollversicherung für den Zeitraum vom 12.02.2011 bis zum 31.03.
  6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2012, C/094037-2, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die XXXX als Dienstgeber im Zeitraum 12.01.2011 bis zum 31.03.2011 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und arbeitslosenversichert war.
  7. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2012, C/094037-2, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die römisch 40 als Dienstgeber im Zeitraum 12.01.2011 bis zum 31.03.2011 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und arbeitslosenversichert war.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch vom 09.11.
  9. Mit Schriftsatz vom 08.01.2013, C/094937-2, legte die belangte Behörde diesen Einspruch samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vor. Diesen Einspruch samt Verwaltungsakt überwies der Landeshauptmann von Vorarlberg in Folge des Kompetenzüberganges der Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht an dieses.
  10. Am 15.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, den Zeugen XXXX und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2018, 14:00 Uhr.
  11. Am 15.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, den Zeugen römisch 40 und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2018, 14:00 Uhr.
  12. Am 28.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Am 28.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Einspruch (nunmehr seine Beschwerde) vom 09.11.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde zurückzieht
  14. Beweiswürdigung: Im Schriftsatz vom 28.03.2018 äußerte der durch die Arbeiterkammer Vorarlberg rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 28.03.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004238.1.00

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