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{'item': 'I413 2189024-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlI413 2189024-1 SpruchI413 2189024-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck in der Rechtsache XXXX als Zeuge zur mündlichen Streitverhandlung geladen. Er begehrte für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 20.12.2017 Zeugengebühren
  2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck in der Rechtsache römisch 40 als Zeuge zur mündlichen Streitverhandlung geladen. Er begehrte für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 20.12.2017 Zeugengebühren
  3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018, XXXX, bestimmte die belangte Behörde die Zeugengebühren mit EUR 138,
  4. In der Auszahlungsanordnung bestimmte die belangte Behörde, den Betrag von EUR 138,70 aus dem Amtsverlag auf das Konto des Beschwerdeführers vor Rechtskraft des Bescheides zu überweisen.
  5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018, römisch 40 , bestimmte die belangte Behörde die Zeugengebühren mit EUR 138,
  6. In der Auszahlungsanordnung bestimmte die belangte Behörde, den Betrag von EUR 138,70 aus dem Amtsverlag auf das Konto des Beschwerdeführers vor Rechtskraft des Bescheides zu überweisen.
  7. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 16.01.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.01.2018, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Forderung auf Verdienst-/Einkommensentgang in Höhe von EUR 151,20 abgelehnt worden sei. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung werde auch durch seinen Arbeitgeber (XXXX) verweigert, weshalb er die belangte Behörde aufforderte, dien Verdienstentfall in Höhe von EUR 151, 20 zu begleichen. Des Weiteren beantragte er die Mehrkosten für das Einschreiben in Höhe von EUR 6,10 ebenfalls zu begleichen. Zugleich übermittelte er den Schriftverkehr zum genannten Sachverhalt.
  8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 16.01.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.01.2018, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Forderung auf Verdienst-/Einkommensentgang in Höhe von EUR 151,20 abgelehnt worden sei. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung werde auch durch seinen Arbeitgeber (römisch 40 ) verweigert, weshalb er die belangte Behörde aufforderte, dien Verdienstentfall in Höhe von EUR 151, 20 zu begleichen. Des Weiteren beantragte er die Mehrkosten für das Einschreiben in Höhe von EUR 6,10 ebenfalls zu begleichen. Zugleich übermittelte er den Schriftverkehr zum genannten Sachverhalt.
  9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  10. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  11. Am 16.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die Zeugin XXXX und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2018, 14:30 Uhr.
  12. Am 16.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die Zeugin römisch 40 und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2018, 14:30 Uhr.
  13. Am 28.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine (als Widerspruch bezeichnete) Beschwerde zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Am 28.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde vom 22.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018, XXXX, zurückziehtAm 28.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde vom 22.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018, römisch 40 , zurückzieht
  15. Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 28.03.2018 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 28.03.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2189024.1.00

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