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{'item': 'L515 2188436-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlL515 2188436-1 SpruchL515 2008829-2/7E L515 2008831-2/10E L515 2008830-2/7E L515 2179995-1/7E L515 2188426-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:-4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:- A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich/Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise von bP1 - bP3 in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. bP4 und bP5 brachten nach ihrer Geburt im Bundesgebiet über ihre gesetzliche Vertretung Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise von bP1 - bP3 in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. bP4 und bP5 brachten nach ihrer Geburt im Bundesgebiet über ihre gesetzliche Vertretung Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP5.römisch eins.
  4. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP
  5. bP1 brachte zusammengefasst vor zum einen wegen der Teilnahme an einer Demonstration Repressalien ausgesetzt gewesen und zum anderen während seiner Arbeit in einem Kasino zur Herausgabe eines hohen Geldbetrages, den Besucher verloren hätten, gezwungen worden zu sein. Im Anschluss hätte sie der Kasinobetreiber aufgefordert den Betrag zurückzubezahlen. Sie hätte im Anschluss in der Russischen Föderation gearbeitet. Nachdem sie mit der Rückzahlung in Verzug geraten sei, wäre ihre Familie bedrängt worden. Hierauf hätte sie gemeinsam mit ihrer Familie Armenien verlassen. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... ? Sie stellten am 15.12.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Ferner gaben Sie hier an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am XXXX in Yerevan geboren zu sein.? Sie stellten am 15.12.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Ferner gaben Sie hier an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am römisch 40 in Yerevan geboren zu sein. ? Am 17.12.2013 wurden Sie bei der PI XXXX zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären.? Am 17.12.2013 wurden Sie bei der PI römisch 40 zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären. ? Zum Fluchtgrund führten Sie Folgendes aus: Am 05.11.2013 war ich in Jerewan Bezirk XXXX zu Fuß unterwegs, als ich merkte, dass einige Leute dort stehen und mit dem Lautsprecher das Volk darauf aufmerksam machen, dass es so in Armenien nicht weiter gehen kann. Es herrscht Korruption und Ungerechtigkeit. Die Mächtigen und die Reichen erlauben sich alles. Es herrscht Teuerung. Diese Demonstration wurde von einer Person Shant HAROTOUNYAN organisiert und er hat jeden Passanten angesprochen in zu Unterstützen damit das normale Volk nicht unter dieser Teuerung und Korruption leiden muss. Ich habe mich dieser Demonstration angeschlossen. Wir wollten dann zum Präsidentensitz gehen. Als wir marschieren wollten wurden wir von der Polizei gestürmt und die Polizei fing an uns Protestierer zu schlagen. Bei den Protestierern war auch ein Mädchen welches das ganze fotografiert hat. Sie wurde auf die Schlimmste Art und Weise von der Polizei geschlagen. Ihre Kamera wurde ihr abgenommen werden sie verletzt am Boden lag. Und einige von uns haben sie mitgenommen. Ich wurde zur Zentralpolizeistation gebracht. Ich wurde dort befragt, geschlagen, mein Handy wurde mir abgenommen und nach einer Nacht wurde ich freigelassen. Am 07.11.2013 kamen drei Beamte in Zivil zu uns nach Hause. Sie sahen, dass ich Frau und Tochter habe. Daraufhin sagten sie mir, es ist besser wenn ich mich ruhig verhalte, ansonsten könnte entweder meiner Tochter oder meiner Frau etwas geschehen. Am 02.12.2013 hat Putin Armenien besucht. Wir hatten einen Protestdemo gegen Putin organisiert, mit verschiedenen Plakaten, dass er Armenien in Ruhe lassen soll, das wir unserer richtige Unabhängigkeit von den Russen möchten und uns Europa anschließen wollen und nicht unter der Macht und Herrschaft der Russen, insbesondere Putin, leben wollen. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Die Polizei hat sehr hart Gewalt gegen uns Protestierenden angewandt. Ich habe miterlebt wie ein junges Mädchen von Polizisten gnadenlos geschlagen wurde, worauf ich dann einen Polizisten einen Fußtritt und einen Faustschlag ins Gesicht verpasste, sodass seine Nase und sein Mund zu bluten begannen. Als andere Polizisten mich verhaften wollten, ging ich zu meinem Freund XXXX und erzählte ihm den Vorfall, da ich bereits vorgewarnt war, musste ich das Land verlassen. Ich hatte noch ein anderes Problem und zwar als ich im Casino arbeitete kamen eines Tages 3 junge Männer und wollten an Automaten spielen. In Armenien ist es so, dass der Angestellte die Maschine einstellt, das heißt der Angestellte bekommt das Geld und gibt es mit dem Schlüssel in die Maschine ein. Diese 3 Jugendlichen haben USD 20.000,- verloren. Anschließend riefen sie mich zu sich und wollten das Geld zurück haben weil diese 3 wussten, dass sich das Geld bei mir befindet. Als ich es verneinte zog einer der drei eine Pistole und zielte auf mich und sagte, dass ich ihm das Geld geben muss, sonst wird er mich umbringen. Daraufhin sah ich keinen anderen Ausweg, als das Geld auszuhändigen. Sofort darauf habe ich meinen Chef angerufen und ihm diesen Vorfall erzählt. Er glaubte mir nicht und als ihm sagte, dass ich zur Polizei gehen möchte, sagte er, dass sie mir auch nicht glauben wird und jeder annehmen wir, dass ich mit diesen 3 zusammen gearbeitet habe. Mein Chef sagte, dass ich das Geld zurückzahlen muss worauf ich dann nach Russland ging und dort arbeitete. Ich war von Januar bis Dezember 2012 i Russland und konnte meinem Chef USD 5.000,- zurückzahlen. Als ich eine Zeit lang kein Geld überwies, sind sie zu meiner Familie gegangen und haben meine Frau unter Druck gesetzt und bedroht. Worauf ich dann Dezember 2012 nach Armenien zurückkam damit ich meine Frau und mein Kind beschützen kann. Wir haben dann eine andere Wohnung gemietet damit mein Chef unsere Wohnadresse nicht kennt. Das ist mein Fluchtgrund, andere Fluchtgründe habe ich nicht.Am 05.11.2013 war ich in Jerewan Bezirk römisch 40 zu Fuß unterwegs, als ich merkte, dass einige Leute dort stehen und mit dem Lautsprecher das Volk darauf aufmerksam machen, dass es so in Armenien nicht weiter gehen kann. Es herrscht Korruption und Ungerechtigkeit. Die Mächtigen und die Reichen erlauben sich alles. Es herrscht Teuerung. Diese Demonstration wurde von einer Person Shant HAROTOUNYAN organisiert und er hat jeden Passanten angesprochen in zu Unterstützen damit das normale Volk nicht unter dieser Teuerung und Korruption leiden muss. Ich habe mich dieser Demonstration angeschlossen. Wir wollten dann zum Präsidentensitz gehen. Als wir marschieren wollten wurden wir von der Polizei gestürmt und die Polizei fing an uns Protestierer zu schlagen. Bei den Protestierern war auch ein Mädchen welches das ganze fotografiert hat. Sie wurde auf die Schlimmste Art und Weise von der Polizei geschlagen. Ihre Kamera wurde ihr abgenommen werden sie verletzt am Boden lag. Und einige von uns haben sie mitgenommen. Ich wurde zur Zentralpolizeistation gebracht. Ich wurde dort befragt, geschlagen, mein Handy wurde mir abgenommen und nach einer Nacht wurde ich freigelassen. Am 07.11.2013 kamen drei Beamte in Zivil zu uns nach Hause. Sie sahen, dass ich Frau und Tochter habe. Daraufhin sagten sie mir, es ist besser wenn ich mich ruhig verhalte, ansonsten könnte entweder meiner Tochter oder meiner Frau etwas geschehen. Am 02.12.2013 hat Putin Armenien besucht. Wir hatten einen Protestdemo gegen Putin organisiert, mit verschiedenen Plakaten, dass er Armenien in Ruhe lassen soll, das wir unserer richtige Unabhängigkeit von den Russen möchten und uns Europa anschließen wollen und nicht unter der Macht und Herrschaft der Russen, insbesondere Putin, leben wollen. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Die Polizei hat sehr hart Gewalt gegen uns Protestierenden angewandt. Ich habe miterlebt wie ein junges Mädchen von Polizisten gnadenlos geschlagen wurde, worauf ich dann einen Polizisten einen Fußtritt und einen Faustschlag ins Gesicht verpasste, sodass seine Nase und sein Mund zu bluten begannen. Als andere Polizisten mich verhaften wollten, ging ich zu meinem Freund römisch 40 und erzählte ihm den Vorfall, da ich bereits vorgewarnt war, musste ich das Land verlassen. Ich hatte noch ein anderes Problem und zwar als ich im Casino arbeitete kamen eines Tages 3 junge Männer und wollten an Automaten spielen. In Armenien ist es so, dass der Angestellte die Maschine einstellt, das heißt der Angestellte bekommt das Geld und gibt es mit dem Schlüssel in die Maschine ein. Diese 3 Jugendlichen haben USD 20.000,- verloren. Anschließend riefen sie mich zu sich und wollten das Geld zurück haben weil diese 3 wussten, dass sich das Geld bei mir befindet. Als ich es verneinte zog einer der drei eine Pistole und zielte auf mich und sagte, dass ich ihm das Geld geben muss, sonst wird er mich umbringen. Daraufhin sah ich keinen anderen Ausweg, als das Geld auszuhändigen. Sofort darauf habe ich meinen Chef angerufen und ihm diesen Vorfall erzählt. Er glaubte mir nicht und als ihm sagte, dass ich zur Polizei gehen möchte, sagte er, dass sie mir auch nicht glauben wird und jeder annehmen wir, dass ich mit diesen 3 zusammen gearbeitet habe. Mein Chef sagte, dass ich das Geld zurückzahlen muss worauf ich dann nach Russland ging und dort arbeitete. Ich war von Januar bis Dezember 2012 i Russland und konnte meinem Chef USD 5.000,- zurückzahlen. Als ich eine Zeit lang kein Geld überwies, sind sie zu meiner Familie gegangen und haben meine Frau unter Druck gesetzt und bedroht. Worauf ich dann Dezember 2012 nach Armenien zurückkam damit ich meine Frau und mein Kind beschützen kann. Wir haben dann eine andere Wohnung gemietet damit mein Chef unsere Wohnadresse nicht kennt. Das ist mein Fluchtgrund, andere Fluchtgründe habe ich nicht. ? Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zum Reiseweg führten Sie Folgendes aus: Am 02.12.2013 habe ich Jerewan mit einem PKW meines Freundes XXXX verlassen. Mein Freund ist gefahren. Er brachte mich nach Tiflis/Georgien zu einem Bekannten. Am 05.12.2013 brachte mein Freund meine Frau und meine Tochter ebenfalls von Jerewan nach Tiflis. In Tiflis habe ich durch XXXX mir unbekannte Personen kennen gelernt, welche mir und meiner Familie gefälschte Pässe organisierten. Mit diesen Pässen flogen meine Familie und ich am 08.12.2013 von Tiflis nach Kiew. Am Flughafen in Kiew wurden wir von einem mir unbekannten Schlepper abgeholt und zu einer Unterkunft gebracht. Diese Person nahm uns auch die gefälschten Pässe, die wir in Tiflis erhielten, ab. Wir hielten uns bis zum 14.12.2013 in dieser Unterkunft auf. Am 14.12.2013 wurden wir von einem mir unbekannten Fahrer mit einem Kleinbus von dieser Unterkunft abgeholt. Unterwegs ist der Kleinbus zweimal stehen geblieben wobei der Fahrer mit irgendwelchen Dokumente ausgestiegen ist und kurze Zeit danach wieder zurück gekehrt ist und wir die Fahrt problemlos fortsetzten. Ob es sich hierbei um Grenzen handelte kann ich nicht angeben. Und einmal ist der Fahrer stehen geblieben und ich merkte, dass er die Kennzeichen wechselt. Am 15.12.2013 gegen 10:30 Uhr ließ uns der Fahrer an einem mir unbekannten Ort aussteigen. Er sagte mir auf russisch, dass wir uns in einem sicheren Land befinden und ich nach der Polizei suchen soll. Die vereinbarte Summe in Höhe von USD 5.000,- habe ich dann auch dem Fahrer gezahlt, weil es vereinbart war, dass ich das Geld erst nach meiner Ankunft in einem sicheren Land aushändige. Daraufhin gab mir der Fahrer € 20,- damit ich auch ein bisschen Geld bei mir habe. Ich fragte Passanten nach der Polizei und so bin ich zu einer Polizeiinspektion gekommen. Die Beamten brachten uns anschließend hierher.Am 02.12.2013 habe ich Jerewan mit einem PKW meines Freundes römisch 40 verlassen. Mein Freund ist gefahren. Er brachte mich nach Tiflis/Georgien zu einem Bekannten. Am 05.12.2013 brachte mein Freund meine Frau und meine Tochter ebenfalls von Jerewan nach Tiflis. In Tiflis habe ich durch römisch 40 mir unbekannte Personen kennen gelernt, welche mir und meiner Familie gefälschte Pässe organisierten. Mit diesen Pässen flogen meine Familie und ich am 08.12.2013 von Tiflis nach Kiew. Am Flughafen in Kiew wurden wir von einem mir unbekannten Schlepper abgeholt und zu einer Unterkunft gebracht. Diese Person nahm uns auch die gefälschten Pässe, die wir in Tiflis erhielten, ab. Wir hielten uns bis zum 14.12.2013 in dieser Unterkunft auf. Am 14.12.2013 wurden wir von einem mir unbekannten Fahrer mit einem Kleinbus von dieser Unterkunft abgeholt. Unterwegs ist der Kleinbus zweimal stehen geblieben wobei der Fahrer mit irgendwelchen Dokumente ausgestiegen ist und kurze Zeit danach wieder zurück gekehrt ist und wir die Fahrt problemlos fortsetzten. Ob es sich hierbei um Grenzen handelte kann ich nicht angeben. Und einmal ist der Fahrer stehen geblieben und ich merkte, dass er die Kennzeichen wechselt. Am 15.12.2013 gegen 10:30 Uhr ließ uns der Fahrer an einem mir unbekannten Ort aussteigen. Er sagte mir auf russisch, dass wir uns in einem sicheren Land befinden und ich nach der Polizei suchen soll. Die vereinbarte Summe in Höhe von USD 5.000,- habe ich dann auch dem Fahrer gezahlt, weil es vereinbart war, dass ich das Geld erst nach meiner Ankunft in einem sicheren Land aushändige. Daraufhin gab mir der Fahrer € 20,- damit ich auch ein bisschen Geld bei mir habe. Ich fragte Passanten nach der Polizei und so bin ich zu einer Polizeiinspektion gekommen. Die Beamten brachten uns anschließend hierher. ? Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie verheiratet sind, Sie geben zum Beruf Croupier an. Sie gaben an, dass Sie aus Yerevan stammten, dort im Zeitraum 1986 bis 1994 die Grundschule besucht hätten, und armenisch sowie russische in Wort und Schrift beherrschen würden. Sie befanden sich in Begleitung von Frau und Tochter XXXX . Zum Nachweis Ihrer Identität legten Sie der ho. Behörde den Aufenthaltstitel für die Russische Föderation Nr. XXXX ausgestellt am 30.03.2012 und den internationalen Führerschein Nr. XXXX , ausgestellt am 12.11.2013 vor. Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland gaben Sie mit Yerevan, XXXX an. Den verpflichtenden Grundwehrdienst für das armenische Heer hätten Sie im Zeitraum 1998 bis 2000 geleistet.? Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie verheiratet sind, Sie geben zum Beruf Croupier an. Sie gaben an, dass Sie aus Yerevan stammten, dort im Zeitraum 1986 bis 1994 die Grundschule besucht hätten, und armenisch sowie russische in Wort und Schrift beherrschen würden. Sie befanden sich in Begleitung von Frau und Tochter römisch 40 . Zum Nachweis Ihrer Identität legten Sie der ho. Behörde den Aufenthaltstitel für die Russische Föderation Nr. römisch 40 ausgestellt am 30.03.2012 und den internationalen Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am 12.11.2013 vor. Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland gaben Sie mit Yerevan, römisch 40 an. Den verpflichtenden Grundwehrdienst für das armenische Heer hätten Sie im Zeitraum 1998 bis 2000 geleistet. ? ? Sie sind gemeinsam mit der Ehefrau und der Tochter nach Österreich gekommen. ? ... ? Am 05.05.2014 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Salzburg. Diese Einvernahme wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: ... F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A:Ich habe einen Führerschein von Armenien, No XXXX .A:Ich habe einen Führerschein von Armenien, No römisch 40 . F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie schon Deutschkurse besucht? A: Ich besuche 2x wöchentlich den Deutschkurs. F: Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt, dass auf den Weg hierher nach Österreich gelegen ist? Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie weiter gereist sind! A: Weil die Schwester meiner Frau in Österreich, deswegen wollte meine Frau auch nach Österreich. ... F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Es geht mir gut, danke, ich hatte vor einem Monat eine Nasenoperation, aber ich fühle mich gesund und es ist alles geheilt. F:Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ja, ich befinde mich in Physiotherapie wegen Hals-Wirbelsäulenproblemen. Die Probleme hatte ich bereits in Armenien, die Probleme habe ich bereits seit 4 Jahren. F: Welche Ausbildung haben Sie im Detail absolviert? Welchen Beruf? A: Ich habe keinen Beruf erlernt, bin aber seit 2001 in Armenien als Groupier tätig gewesen. Ich wurde auf Kursen geschickt und ausgebildet vom Casino. F: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? A: In Jerewan. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Mein Vater ist pensioniert und kommt Pension. Mutter ist Hausfrau. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? A: Mein Vater hat eine Wohnung in der er selber wohnt. Er wohnt zusammen mit meiner Mutter dort. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ich kann nicht zurück nach Armenien wegen meiner Probleme, aber Möglichkeiten zum Wohnen gibt es sicher. F: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? A: Ich kontaktiere meine Eltern über Skype einmal bis 2x wöchtentlich. F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich war im Casino tätig. Bis 2008 habe ich als Groupier gearbeitet. Danach habe ich in einem anderen Casino gearbeitet, da gab es nur Automaten, die ich bedient habe. 2012 war ich ein Jahr in Russland und habe dort gearbeitet. F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich werde von Caritas unterstützt. F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten? Halten Sie sich für einen flexiblen Menschen, bzw. würden Sie z.B. auch einfachere Arbeitstätigkeiten ausüben? A: Wenn ich Arbeitsbewilligung bekäme, würde ich sofort anfangen einen Beruf auszuwählen. Ich mag es nicht zuhause herumzusitzen. F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? A: Ich werde dann festgenommen und ein Gerichtsverfahren würde gegen mich geführt, weil ich an Demonstrationen gegen unseren Präsidenten und auch russischen Präsidenten teilgenommen habe. F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? A: Ich habe eine Schwägerin in Österreich, die mit Ihrer Familie in Linz wohnt. Sie sind bereits anerkannte Flüchtlinge. F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nur Deutschkurs. F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? A: Nein. F: Fühlen Sie sich Ihrem Heimatland verbunden? A: Mein Heimatland hat viele Probleme. Es herrscht dort viel Korruption und Ungerechtigkeit und niemand bemüht sich diese Situation zu verbessern. Mir hat es Leid getan, dass ich meine Eltern verlassen habe. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich muss zuerst die deutsche Sprache gut lernen, was ich auch tue und anschließend kann ich weitere Schritte unternehmen. F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? A: Es muss ein Wunder geschehen, damit ich zurückkehren kann. F: Sie gaben an, verheiratet zu sein. Ist diese Ehe zum heutigen Zeitpunkt noch aufrecht? A: Ja. ... F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten (Fluchtgründe) und Sie nicht zurück nach Armenien können, erzählen Sie bitte? A: Oktober 2011 hatte ich als Zuständiger der Casinoautomaten gearbeitet. Eines Abends kamen 3 Männer ins Casino und verspielten $ 20.000,- In Armenien ist es so, dass der Spieler das Bargeld dem Mitarbeiter des Casinos gibt und der Mitarbeiter gibt die Summe dann mit einem Schlüssel in den Automaten ein, damit möchte ich sagen, dass kein Bargeld in den Automaten reinkommt. Nachdem die 3 Männer verloren hatten, riefen Sie mich zu sich, ich dachte zuerst dass Sie mich bitten wollen, so wie die meisten Spieler, dass ich für sie gratis eine Geldsumme auf den Automaten lade. Aber als ich zu ihnen ging, verlangten sie von mir die $ 20.000 zurück. Ich sagte, dass ich die Summe nicht zurückgeben kann. Einer von den 3 Männern zog dann eine Pistole und sagte mir, was mir wichtiger ist, mein Leben oder $ 20.
  6. Daraufhin war ich gezwungen die Summe auszuhändigen. Danach habe ich meinen Casinochef diesen Vorfall telefonisch mitgeteilt. Er kam sofort ins Casino, ich wollte die Polizei benachrichtigen. Mein Chef fragte, ob ich für diesen Vorfall einen Zeugen habe bzw woher soll er wissen, ob ich nicht selber an dem Vorfall beteiligt bin. Ich sagte ihm, dass ich ihm die Wahrheit sage, anders kann ich ihm das nicht beweisen. Er verlangte von mir, dass ich ihm die Summe zurückzahle und kündigte mich. Ich wurde danach einige Male von meinem Chef unter Druck gesetzt, dass ich das Geld sobald wie möglich zurückzahlen muss. Dezember 2011 kam mein Ex-Chef wieder zu mir Nachhause, ich sagte ihm, dass wir uns woanders unterhalten sollen, weil Frau und Kind da waren. Wir gingen dann einige Straßen weiter, mein Chef hatte 3 kräftige Männer mit sich, als er wieder nach den $ 20.
  7. fragte, fragte ich ihm, wie kann ich die $ 20.000 jemals - unter Berücksichtigung armenischer Einkommensverhältnisse - zurückzahlen. Danach wurde ich von den armenischen Männern geschlagen. Anschließend ging ich nach Russland, um dort schneller das Geld zu verdienen und dem Casinochef das Geld zurückzahlen zu können. Am 17.01.2012 flog ich nach Russland. Ich habe bis Juni $ 5000,- zurückgezahlt. Danach habe ich weniger verdient und konnte kein Geld mehr nach Armenien schicken. Daraufhin hat der Casinochef meine Frau aufgesucht und ihr Angst gemacht und bedroht. Im November 2012 verstarb meine Schwiegermutter. Daraufhin war es für meine Frau schwierig alleine in Armenien zu leben. Sie bat mich, nach Armenien zurückzukommen. Dezember 2012 kam ich nach Armenien zurück, im Februar 2013 kam der Casinochef mit einigen Männern zu uns Nachhause und wollte wieder meine Frau bedrohen, plötzlich sah er mich zuhause, fragte mich, warum ich mich bei ihm nicht melde und drohte, dass ich das Geld so rasch wie möglich zahlen muss, sonst würde was geschehen, daraufhin habe ich meine Wohnung gewechselt. Im Juni 2013 hat der Casinochef meine neue Adresse ausfindig machen können und besuchte mich. Zu diesem Zeitpunkt war meine Frau schwanger. Er fing an, herumzuschreien und ich sagte ihm, es ist besser wir gehen woanders hin. Wir gingen weg, ich wurde wieder von den Männern geschlagen, als ich Nachhause zurückkam, ist meiner schlecht geworden, sie verlor das Kind. Ab diesem Zeitpunkt hatten wir keinen festen Wohnsitz mehr. Wir haben immer wieder bei verschiedenen Verwandten und Freunden gewohnt. Am 05.11.2013 sollte eine Demonstration gegen den Präsidenten und gegen die Regierung stattfinden. Ich habe bei dieser Demonstration teilgenommen. Unter den Demonstranten waren auch Beamte in Zivil, die Polizei stürmte auf die Demonstranten, die Polizei hat dann angefangen auf die Demonstranten zu schlagen, egal ob Kinder, Frauen. Es hat ihnen nichts ausgemacht. Eine junge Frau hat Fotos gemacht, die Polizei hat sie auf das schlimmste geschlagen und ihr den Fotoapparat weggenommen. Ich wurde auch, wie viele andere Demonstranten, festgenommen und zur Polizeistation verbracht, dort wurden wir misshandelt, uns wurde gesagt, dass wir keine Demos in Zukunft mehr durchführen dürfen und dass die Situation in Armenien so bleibt wie sie ist und nicht geändert wird. Am 06.11 kam ich wieder frei und ging nachhause. Am 07.11.2013 klopfte es bei mir an der Tür, es waren 3 Beamte in Zivil. Ich ließ die Beamten hinein und sie sahen, dass ich Frau und Tochter habe, daraufhin sagte einer von den 3 Beamten zu mir, wenn ich meine Familie liebe und mich von ihnen nicht trennen lassen will, ist es besser in Zukunft, wenn ich brav bleibe und gegen das Regime an keinen Demonstrationen teilnehme. Und das Regime ebenso nicht kritisiere. Am 02.12.2013 sollte Putin nach Armenien kommen, bzw. sollte eine Demo gegen Putin und unseren Präsidenten stattfinden, bei dieser Demo ging es darum, dass Armenien sich Europa annähern soll und nicht den Russen unterwerfen sollen. Die Polizei hat das aber so geregelt, dass Putin nichts von der Demo mitbekommt. Diesmal waren bei unseren Demo nicht nur armenische Sicherheitskräfte in Zivil, sondern auch russische Sicherheitskräfte unter den Demonstranten in Zivil. Es kam zu Gewaltakten, die Polizei und die Zivilen haben Demonstranten geschlagen, ich sah ein Beamter in Zivil ein Mädchen schlug, ich ging dem Mädchen helfen und habe den Beamten geschlagen, damit er das Mädchen loslässt. Der Beamte versuchte mich festzuhalten, damit die Polizei mit Uniform mich mitnehmen kann. Bevor die Polizei mich festnehmen konnte, gelang mir die Flucht. Ich ging zu meinem Freund XXXX und bat mich außer Land zu bringen. Das sind meine Fluchtgründe, andere Fluchtgründe habe ich nicht.Am 05.11.2013 sollte eine Demonstration gegen den Präsidenten und gegen die Regierung stattfinden. Ich habe bei dieser Demonstration teilgenommen. Unter den Demonstranten waren auch Beamte in Zivil, die Polizei stürmte auf die Demonstranten, die Polizei hat dann angefangen auf die Demonstranten zu schlagen, egal ob Kinder, Frauen. Es hat ihnen nichts ausgemacht. Eine junge Frau hat Fotos gemacht, die Polizei hat sie auf das schlimmste geschlagen und ihr den Fotoapparat weggenommen. Ich wurde auch, wie viele andere Demonstranten, festgenommen und zur Polizeistation verbracht, dort wurden wir misshandelt, uns wurde gesagt, dass wir keine Demos in Zukunft mehr durchführen dürfen und dass die Situation in Armenien so bleibt wie sie ist und nicht geändert wird. Am 06.11 kam ich wieder frei und ging nachhause. Am 07.11.2013 klopfte es bei mir an der Tür, es waren 3 Beamte in Zivil. Ich ließ die Beamten hinein und sie sahen, dass ich Frau und Tochter habe, daraufhin sagte einer von den 3 Beamten zu mir, wenn ich meine Familie liebe und mich von ihnen nicht trennen lassen will, ist es besser in Zukunft, wenn ich brav bleibe und gegen das Regime an keinen Demonstrationen teilnehme. Und das Regime ebenso nicht kritisiere. Am 02.12.2013 sollte Putin nach Armenien kommen, bzw. sollte eine Demo gegen Putin und unseren Präsidenten stattfinden, bei dieser Demo ging es darum, dass Armenien sich Europa annähern soll und nicht den Russen unterwerfen sollen. Die Polizei hat das aber so geregelt, dass Putin nichts von der Demo mitbekommt. Diesmal waren bei unseren Demo nicht nur armenische Sicherheitskräfte in Zivil, sondern auch russische Sicherheitskräfte unter den Demonstranten in Zivil. Es kam zu Gewaltakten, die Polizei und die Zivilen haben Demonstranten geschlagen, ich sah ein Beamter in Zivil ein Mädchen schlug, ich ging dem Mädchen helfen und habe den Beamten geschlagen, damit er das Mädchen loslässt. Der Beamte versuchte mich festzuhalten, damit die Polizei mit Uniform mich mitnehmen kann. Bevor die Polizei mich festnehmen konnte, gelang mir die Flucht. Ich ging zu meinem Freund römisch 40 und bat mich außer Land zu bringen. Das sind meine Fluchtgründe, andere Fluchtgründe habe ich nicht. F: Warum haben Sie keine Anzeige gegen den Casinobetreiber gemacht, aufgrund dieser Vorfälle? A: Der Casinochef ist ein Freund von dem Bruder des Präsidenten und keine Anzeige würde etwas bringen. Er hat viel Macht der Casinochef. F: Welcher Vorfall veranlasste jetzt die Flucht, der Casinochef oder die Demos gegen den Präsidenten? A: Wenn ich das Geld dem Casinochef nicht zurückgeben kann, würde er mir oder meiner Familie etwas antun und wegen den Demos festgenommen werde, werde ich verurteilt und im Gefängnis misshandelt. Beide Ereignisse spielen eine Rolle, dass ich das Land verlassen habe. F: Waren das alle Ihre Gründe, dass sie Armenien verlassen mussten bzw. nicht zurück nach Armenien können? A: Ja. ... F: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? A: Mit den Nachbarn ein bißchen Kontakt. F: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das? A: Ja ... Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Salzburg vom 28.05.2014 wurde Ihr Asylgesuch abgewiesen (AZ: XXXX ). Diese Entscheidung wurde rechtskonform zugestellt. Im Zuge der Entscheidung wurde der VMÖ als Rechtsberatung zugewiesen und Sie erhoben fristgerecht Beschwerde (Schriftsatz vom 13.06.2014). Im Rahmen der Beschwerde führten Sie aus, dass die Behörde es unterlassen hätte, sich mit Ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen und gaben an, dass wenn Sie schon kein Asyl in Österreich bekommen würden, so würde Ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zukommen müssen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Salzburg vom 28.05.2014 wurde Ihr Asylgesuch abgewiesen (AZ: römisch 40 ). Diese Entscheidung wurde rechtskonform zugestellt. Im Zuge der Entscheidung wurde der VMÖ als Rechtsberatung zugewiesen und Sie erhoben fristgerecht Beschwerde (Schriftsatz vom 13.06.2014). Im Rahmen der Beschwerde führten Sie aus, dass die Behörde es unterlassen hätte, sich mit Ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen und gaben an, dass wenn Sie schon kein Asyl in Österreich bekommen würden, so würde Ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zukommen müssen. Am 26.06.2014 wurde die von Ihnen in Vorlage gebrachte Aufenthaltsgenehmigung für die Russische Föderation mit der Nummer XXXX ( XXXX ) vom 30.03.2012 einer Echtheitsprüfung unterzogen - es konnte mangels Vergleichsmaterial nicht festgestellt werden ob es sich um eine echtes Dokument oder um ein falsches Dokument handelt.Am 26.06.2014 wurde die von Ihnen in Vorlage gebrachte Aufenthaltsgenehmigung für die Russische Föderation mit der Nummer römisch 40 ( römisch 40 ) vom 30.03.2012 einer Echtheitsprüfung unterzogen - es konnte mangels Vergleichsmaterial nicht festgestellt werden ob es sich um eine echtes Dokument oder um ein falsches Dokument handelt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2014 wurde die Entscheidung des Bundesamtes RD Salzburg behoben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen (Zahlen: L519 2008829-1/9E, L519 2008831-1/6E, L519 2008830-1/6E). Am 15.09.2014 legten Sie der ho. Behörde eine Ladung zur Vernehmung vor. Demnach sind Sie von der Untersuchungsabteilung der Stadt Yerevan für den 20.08.2014 um 10.00 Uhr als Zeuge vorgeladen worden. Am 22.06.2016 wurden Sie bei der ho. Behörde zu Ihrem Asylvorbringen neuerlich befragt. Die mit Ihnen im Beisein eines Dolmetsch der armenischen Sprache aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden wiedergegeben: ... F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein F.: Wie geht es Frau und Kindern gesundheitlich. A.: Auch gut, danke. Meine Frau und meine Tochter sind gesund. Mein Sohn nimmt aktuell lediglich Vitamin-D Tropfen, sonst nimmt er keine Medikamente. Mein Sohn kam per Kaiserschnitt zur Welt, wurde kurz nach der Geburt operiert, hat aber aktuell keine gesundheitlichen Probleme. Wenn er älter wird, soll an seinem Penis ein kleiner Eingriff vorgenommen werden. ... F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. A.: XXXX ist verheiratet, der Name der Frau ist mir nicht geläufig. Sie haben drei oder vier Kinder, XXXX und seine Frau leben nicht mehr. Die Kinder sind mir namentlich nicht geläufig. Sie leben in Erewan und in der Russischen Föderation.A.: römisch 40 ist verheiratet, der Name der Frau ist mir nicht geläufig. Sie haben drei oder vier Kinder, römisch 40 und seine Frau leben nicht mehr. Die Kinder sind mir namentlich nicht geläufig. Sie leben in Erewan und in der Russischen Föderation. XXXX ist verheiratet, der Name der Frau ist mir nicht geläufig. Sie haben drei oder vier Kinder, XXXX und seine Frau leben in Armenien. Die Kinder sind mir namentlich nicht geläufig. Sie leben in Erewan und in der Russischen Föderation.römisch 40 ist verheiratet, der Name der Frau ist mir nicht geläufig. Sie haben drei oder vier Kinder, römisch 40 und seine Frau leben in Armenien. Die Kinder sind mir namentlich nicht geläufig. Sie leben in Erewan und in der Russischen Föderation. XXXX ist verheiratet, der Name der Frau ist mir nicht geläufig. Sie haben drei oder vier Kinder, XXXX und seine Frau leben in Armenien. Die Kinder sind mir namentlich nicht geläufig. Sie leben in Erewan und in der Russischen Föderation.römisch 40 ist verheiratet, der Name der Frau ist mir nicht geläufig. Sie haben drei oder vier Kinder, römisch 40 und seine Frau leben in Armenien. Die Kinder sind mir namentlich nicht geläufig. Sie leben in Erewan und in der Russischen Föderation. XXXX ist verheiratet, der Name des Ehemannes ist mir nicht geläufig, sie leben in Erewan.römisch 40 ist verheiratet, der Name des Ehemannes ist mir nicht geläufig, sie leben in Erewan. XXXX ist verheiratet, sie haben sehr viele Kinder, jedes Jahr bekamen sie ein Kind, ich glaube sie haben über 10 Kinder. Sie leben allesamt in Erewan, aber wovon die Familie lebt, kann ich nicht angeben.römisch 40 ist verheiratet, sie haben sehr viele Kinder, jedes Jahr bekamen sie ein Kind, ich glaube sie haben über 10 Kinder. Sie leben allesamt in Erewan, aber wovon die Familie lebt, kann ich nicht angeben. XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben drei Kinder mit dem Namenrömisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben drei Kinder mit dem Namen XXXX , XXXX und XXXX . Sie leben in der Region XXXX von der Landwirtschaft.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in der Region römisch 40 von der Landwirtschaft. XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben drei Kinder mit dem Namenrömisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben drei Kinder mit dem Namen XXXX , XXXX und XXXX . Sie leben in der Region XXXX von der Landwirtschaft.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in der Region römisch 40 von der Landwirtschaft. XXXX ist mit XXXX (Familienname nicht geläufig) verheiratet, sie haben zwei Töchter mit dem Namen XXXX und XXXX . Sie leben in der Region XXXX von der Landwirtschaft.römisch 40 ist mit römisch 40 (Familienname nicht geläufig) verheiratet, sie haben zwei Töchter mit dem Namen römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in der Region römisch 40 von der Landwirtschaft. XXXX ist verheiratet, sie haben drei Kinder - die Namen der Kinder sind mir nicht geläufig. Sie leben in der Region XXXX von der Landwirtschaft.römisch 40 ist verheiratet, sie haben drei Kinder - die Namen der Kinder sind mir nicht geläufig. Sie leben in der Region römisch 40 von der Landwirtschaft. XXXX ist verheiratet, sie haben drei Kinder - die Namen der Kinder sind mir nicht geläufig. Sie leben in der Region XXXX von der Landwirtschaft.römisch 40 ist verheiratet, sie haben drei Kinder - die Namen der Kinder sind mir nicht geläufig. Sie leben in der Region römisch 40 von der Landwirtschaft. XXXX ist verheiratet, sie haben drei Kinder - die Namen der Kinder sind mir nicht geläufig. Sie leben in der Region XXXX von der Landwirtschaft.römisch 40 ist verheiratet, sie haben drei Kinder - die Namen der Kinder sind mir nicht geläufig. Sie leben in der Region römisch 40 von der Landwirtschaft. ... F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. ... A.: Ich habe am 05.11.2013 in Erewan an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration war von XXXX organisiert worden. Diese Demonstration begann ca. um 16:00 Uhr oder 17:00 und sollte von Oper bis zur XXXX (Präsidentensitz) gehen. Wir wollten uns dem Präsidentenpalast nähern, was uns nicht gestattet war.A.: Ich habe am 05.11.2013 in Erewan an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration war von römisch 40 organisiert worden. Diese Demonstration begann ca. um 16:00 Uhr oder 17:00 und sollte von Oper bis zur römisch 40 (Präsidentensitz) gehen. Wir wollten uns dem Präsidentenpalast nähern, was uns nicht gestattet war. F.: War diese Demonstration angemeldet. A.: Nein, diese Demonstration war nicht angemeldet, weswegen die Polizei einschritt. Bei dem Einschreiten der Polizei gab es Verletzte - unter anderem war eine Frau von einem Polizeibeamten geschlagen worden und in der Folge mitgenommen worden. Ich habe den Vorfall fotografiert und wurde beim Fotografieren von der Polizei beobachtet. Die Polizei forderte mich auf, das Mobiltelefon auszufolgen, ich weigerte mich und wurde dann von der Polizei mitgenommen, zwecks Identitätsfeststellung. Am selben Tag wurde ich wieder freigelassen. Das Mobiltelefon bekam ich wieder. Am 07.11.2013 wurde ich von Beamten des Innenministeriums zuhause aufgesucht, sie brachten mein Mobiltelefon mit, sahen, dass ich Familie habe und schlugen mir vor, ich möge mich ruhig verhalten, meiner Frau und meinen Kindern zuliebe. Am 02.12.2013 sollte Präsident Putin Armenien besuchen, alle Demonstrationen im Vorfeld dieses Besuches waren untersagt, dennoch haben wir eine Protestdemonstration gegen den Besuch des Präsidenten von der Russischen Föderation organisiert. Neuerlich kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Neuerlich habe ich gesehen, wie ein junges Mädchen von der Polizei geschlagen worden ist - ich ging auf die Polizeibeamten los und versetzte einem Beamten einen Fußtritt und einen Faustschlag ins Gesicht. Er trug eine blutende Wunde im Gesicht davon. Ich floh. Ich ging zu meinem Freund XXXX und bat ihn um Unterstützung, denn ich wollte gemeinsam mit Frau und Kind Armenien verlassen. Er lebt in Erewan, wir sind gemeinsam aufgewachsen.Ich floh. Ich ging zu meinem Freund römisch 40 und bat ihn um Unterstützung, denn ich wollte gemeinsam mit Frau und Kind Armenien verlassen. Er lebt in Erewan, wir sind gemeinsam aufgewachsen. F.: Wer hat die Demonstration gegen Putin organisiert. A.: Es handelt sich nicht um eine organisierte Demonstration. Die Leute wollen ohne Streß leben und wollen arbeiten und sie haben sich einfach zusammengerottet - als Putin Armenien besuchen wollte. Zudem habe ich noch ein weiteres Problem. Im Zuge meiner Arbeit beim Casino " XXXX " haben drei Jugendliche 20.000 Euro verloren. Das Problem war 2011, glaublich im Sommer. Nach diesem Vorfall, wo ich mit der Waffe bedroht wurde, habe ich gekündigt und im Casino XXXX zu arbeiten begonnen. Ich habe diesen dreien das Geld wiederum ausgehändigt - meinen Arbeitsplatz habe ich dann verloren.Zudem habe ich noch ein weiteres Problem. Im Zuge meiner Arbeit beim Casino " römisch 40 " haben drei Jugendliche 20.000 Euro verloren. Das Problem war 2011, glaublich im Sommer. Nach diesem Vorfall, wo ich mit der Waffe bedroht wurde, habe ich gekündigt und im Casino römisch 40 zu arbeiten begonnen. Ich habe diesen dreien das Geld wiederum ausgehändigt - meinen Arbeitsplatz habe ich dann verloren. Die 20.000 Euro wurden vom Casino zurückgezahlt, die Rückzahlung erfolgte auf Geheiß meines Chefs. Ich selbst habe daraus keinen Schaden erlitten. Ich habe dann Probleme mit dem Besitzer des Casinos gehabt. Deswegen ging ich nach XXXX , arbeitete dort als Fleischer, um dem Besitzer des Casinos die 20.000 Dollar zurückzahlen zu können. 5.000 Dollar konnte ich damals sofort bezahlen. 15.000 Dollar bin ich dem Chef des Casinos noch schuldig. Deswegen habe ich auch Probleme in meiner Heimat.Ich habe dann Probleme mit dem Besitzer des Casinos gehabt. Deswegen ging ich nach römisch 40 , arbeitete dort als Fleischer, um dem Besitzer des Casinos die 20.000 Dollar zurückzahlen zu können. 5.000 Dollar konnte ich damals sofort bezahlen. 15.000 Dollar bin ich dem Chef des Casinos noch schuldig. Deswegen habe ich auch Probleme in meiner Heimat. F.: Wie heißt der Besitzer des Casinos, der von Ihnen noch 15.000 Dollar zurückzahlen sollen. A.: Er heißt XXXX , sein Familienname ist mir nicht bekannt. Ich habe mich eben, wie gesagt nach XXXX zurückgezogen, dort gearbeitet und nach meiner Rückkehr aus XXXX , habe ich dann im Casino XXXX zu arbeiten begonnen, glücklich war ich dort nicht, weswegen ich auch darüber nachdachte mich zu verändern. Das ist auch ein Grund warum ich Armenien verlassen habe.A.: Er heißt römisch 40 , sein Familienname ist mir nicht bekannt. Ich habe mich eben, wie gesagt nach römisch 40 zurückgezogen, dort gearbeitet und nach meiner Rückkehr aus römisch 40 , habe ich dann im Casino römisch 40 zu arbeiten begonnen, glücklich war ich dort nicht, weswegen ich auch darüber nachdachte mich zu verändern. Das ist auch ein Grund warum ich Armenien verlassen habe. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. Ich habe in Armenien Schulden in der Höhe von 15.000 Euro und ich habe Probleme mit der Polizei, da ich an Demonstrationen teilnahm, welche nicht genehmigt waren und weil ich aufgrund von Schlägereien, welche ich mir mit Beamten lieferte, von der Polizei gesucht werde. ... F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Die armenische Polizei sucht nach mir. F.: Warum sucht die armenische Polizei nach Ihnen. A.: Aufgrund der Vorfälle bei den Demonstrationen. Man will mich mit einer Ladung in die Falle locken und einsperren. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Familie hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe keine Verwandten hier. Ich habe zehn Freunde, teilweise Armenier, teilweise Österreicher. Wenn ich sie brauche, rufe ich sie an. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. Ich helfe in der Kirche in XXXX . Ich helfe bei der Organisation von diversen Festen.A.: Nein. Ich helfe in der Kirche in römisch 40 . Ich helfe bei der Organisation von diversen Festen. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Was machen Ihre Kinder in Österreich. A.: Meine Tochter schließt in diesem Jahr die dritte Klasse ab. Es handelt sich bei ihr um ein vollkommen gesundes aufgewecktes und kluges Mädchen. Sie ist sehr intelligent. Das andere Kind ist erst 10 Monate alt. Meine Frau kümmert sich um die Familie. ... F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben, ich betrachte Armenien nicht mehr als meine Heimat, ich möchte Österreich zu meiner Heimat machen und meinen Kindern eine gute Zukunft bieten. ... ? Im Zuge dieser Einvernahme legten Sie der ho. Behörde ein Schreiben von Frau XXXX vor, wonach Sie sich seit 16.01.2016 alle zwei Wochen einer Psychotherapie unterzögen.? Im Zuge dieser Einvernahme legten Sie der ho. Behörde ein Schreiben von Frau römisch 40 vor, wonach Sie sich seit 16.01.2016 alle zwei Wochen einer Psychotherapie unterzögen. ? Am 27.06.2016 erreichte die ho. Behörde ein Schreiben der Volkshilfe, wonach Sie diverse Unterlagen in Vorlage brachten, welche Ihre erfolgte Integration im Bundesgebiet beweisen sollten. ? Am 24.06.2016 wurde eine Recherche in Ihrem Heimatstaat in Auftrag gegeben. Es wurde die von Ihnen vorgelegte Zeugenladung auf Echtheit geprüft. Am 18.07.2016 langte das Erhebungsergebnis ein, wonach die Ladung echt sei und das in Armenien nicht nach Ihnen gefahndet würde. ? Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme vom 19.08.2016 wurden Ihnen dieser erhobene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit gegeben im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs Stellung dazu zu beziehen. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift findet sich im Folgenden: ... F.: Wie geht es Frau und Kindern gesundheitlich. A.: Auch gut, danke. Meine Frau und meine Tochter sind gesund. Mein Sohn wird demnächst operiert. V.: Die Einvernahme wurde deswegen verschoben, da es sich bei Ihrem Sohn um eine schwierige oder schwerwiegende Information handeln soll, welche Operation hat Ihr Sohn zu gewärtigen.römisch fünf.: Die Einvernahme wurde deswegen verschoben, da es sich bei Ihrem Sohn um eine schwierige oder schwerwiegende Information handeln soll, welche Operation hat Ihr Sohn zu gewärtigen. A.: Mein soll am Penis operiert werden. Ich möchte mich am Zwerchfell operieren lassen, aber es ist noch nicht sicher. ... V.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme vom 22.06.2016 angegeben, Sie würden in Armenien von der Polizei gesucht. Dieser Sachverhalt wurde die den armenischen Vertrauensanwalt überprüft.römisch fünf.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme vom 22.06.2016 angegeben, Sie würden in Armenien von der Polizei gesucht. Dieser Sachverhalt wurde die den armenischen Vertrauensanwalt überprüft. Das vollständige Erhebungergebnis wird nachfolgend wiedergegeben: Nach der Untersuchung der beigelegten Ladung kann ich sagen, dass sie formell die gesetzlichen Anforderungen eines solchen Dokuments erfüllt. Das heißt, dass sowohl die Angabe der Untersuchungsbehörde als auch die Adresse valide sind, der generelle Inhalt dieser Ladung wird von den Untersuchungsbehörden auch gewöhnlich so verwendet, die Auflistung der Kriminalfälle in dieser Ladung, stimmt mit dem Format überein, in dem gewöhnlicher Weise Kriminalfälle aufgelistet werden, etc. Beachten Sie bitte dennoch, dass aufgrund der Vertraulichkeitsregeln, die Validität des Dokuments nicht von der ausstellenden Behörde nachgeprüft wurde. Was die Frage betrifft, ob Herr XXXX von der Polizei gesucht wird, stelle ich fest, dass Zeugen nicht von der Polizei, von Interpol, etc. gesucht werden. Unter Umständen können, im Zuge von Untersuchungen zu Kriminalfällen, Kronzeugen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, polizeilich gesucht werden um sie vor Gericht oder die Untersuchungsbehörde zu laden. Aber formell unterscheidet sich das wesentlich von dem Verfahren bei denen nach Personen gefahndet wird. Nach den Informationen, die ich ausfindig machen konnte, wird Herr XXXX nicht von der Polizei gesucht oder nach ihm gefahndet.Was die Frage betrifft, ob Herr römisch 40 von der Polizei gesucht wird, stelle ich fest, dass Zeugen nicht von der Polizei, von Interpol, etc. gesucht werden. Unter Umständen können, im Zuge von Untersuchungen zu Kriminalfällen, Kronzeugen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, polizeilich gesucht werden um sie vor Gericht oder die Untersuchungsbehörde zu laden. Aber formell unterscheidet sich das wesentlich von dem Verfahren bei denen nach Personen gefahndet wird. Nach den Informationen, die ich ausfindig machen konnte, wird Herr römisch 40 nicht von der Polizei gesucht oder nach ihm gefahndet. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich habe ein Dokument bekommen aus Armenien, wo steht ich soll vor dem Untersuchungsführer erscheinen. Es handelt sich um eine Ladung, eine Ladung zur Polizei in Erewan, die Adresse steht auf der Ladung. ... F.: Warum legen Sie dieses Dokument vom 12.08.2014 erst heute (zwei Jahre nach dem Eintreffen bei Ihrer Familie in Armenien) bei der Behörde vor. A.: Ich war zu diesem Zeitpunkt, als meine Eltern diese Ladung erhalten haben, schon in Österreich. Kurze Zeit nachdem meine Eltern die Ladung erhalten haben, starb die Mutter von XXXX und dieser reiste nach Armenien zum Begräbnis der Mutter. Nach 10 Tagen kehrte er nach Österreich zurück und übergab mit das Ihnen gerade eben vorgelegte Dokument (Ladung). Das Dokument ist demnach schon seit August 2014 in Österreich, ich habe es aber noch nicht bei der Behörde in Vorlage gebracht.A.: Ich war zu diesem Zeitpunkt, als meine Eltern diese Ladung erhalten haben, schon in Österreich. Kurze Zeit nachdem meine Eltern die Ladung erhalten haben, starb die Mutter von römisch 40 und dieser reiste nach Armenien zum Begräbnis der Mutter. Nach 10 Tagen kehrte er nach Österreich zurück und übergab mit das Ihnen gerade eben vorgelegte Dokument (Ladung). Das Dokument ist demnach schon seit August 2014 in Österreich, ich habe es aber noch nicht bei der Behörde in Vorlage gebracht. F.: Wann sollten Sie bei der Behörde (Polizei in Erewan) erscheinen. A.: Ich glaube es steht XXXX 2014 auf der Ladung, glaublich 11:00 Uhr. Sie gaben mir acht Tage um auf die Ladung zu reagieren.A.: Ich glaube es steht römisch 40 2014 auf der Ladung, glaublich 11:00 Uhr. Sie gaben mir acht Tage um auf die Ladung zu reagieren. F.: Warum haben Sie das Dokument schon seit August 2014 in Ihrem Besitz in Österreich und noch nicht bei der ho. Behörde in Vorlage gebracht. A.: Ich habe das Dokument dem VMÖ, Frau XXXX übergeben. Frau XXXX sagte ich möge das Dokument an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schicken. Ich bin dieser Aufforderung auch nachgekommen, aber dieses Dokument muss auf dem Postwege verlorengegangen, denn es dürfte beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl nie eingelangt sein. Ich habe dieses Dokument bei der letzten Einvernahme vor der Behörde in Vorlage gebracht. Es handelt sich um eine Ladung.A.: Ich habe das Dokument dem VMÖ, Frau römisch 40 übergeben. Frau römisch 40 sagte ich möge das Dokument an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schicken. Ich bin dieser Aufforderung auch nachgekommen, aber dieses Dokument muss auf dem Postwege verlorengegangen, denn es dürfte beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl nie eingelangt sein. Ich habe dieses Dokument bei der letzten Einvernahme vor der Behörde in Vorlage gebracht. Es handelt sich um eine Ladung. Am 16.02.2015 kam ein Polizeimajor zu meinen Eltern, er erkundigte sich nach meinem Aufenthalt. Er ließ mir ausrichten, dass ich der Ladung Folge leisten möge, ansonsten würde ich in Handschellen vorgeführt. Meine Mutter sollte ein Papier unterschreiben, das ich verhaftet werden sollte, meine Mutter wollte das Dokument nicht unterschreiben, denn sie hat ja mit der Sache nichts zu tun. Meine Mutter gab gegenüber den Behörden an, sie hätte mich seit 13 Jahren nicht gesehen, meine Mutter unterschrieb nichts. Meine Mutter argumentierte gegenüber der Polizei auch so und die Polizeibeamten sahen das auch ein und behelligten meine Mutter nicht mehr. Zwischen dem
  8. Und 25.07.2016 war die Polizei wieder bei meiner Mutter und hat sich nach meinem Verbleib erkundigt, weil sie dachten, ich würde zu Demonstrationen gehen. ... F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe zehn Freunde, teilweise Armenier, teilweise Österreicher. Wenn ich sie brauche, rufe ich sie an. Der Schwager meiner Frau lebt hier. ... F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. Ich helfe in der Kirche in XXXX . Ich helfe bei der Organisation von diversen Festen.A.: Nein. Ich helfe in der Kirche in römisch 40 . Ich helfe bei der Organisation von diversen Festen. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. ... F.: Was machen Ihre Kinder in Österreich. A.: Meine Tochter hat die die dritte Klasse abgeschlossen. ... ? Am 07.09.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme beim Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich. Diese Einvernahme fand im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache statt. Das Einvernahmeprotokoll wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: ... F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut. Aber ich möchte angeben, dass meine Frau ein Kind erwartet. Mein Sohn ist am 30.10.2015 am Penis operiert worden, er muss am 20.08.2018 zur Kontrolle. Ich bin am 19.12.2016 an der Hüfte operiert worden, Metallteile wurden eingesetzt und diese Metallteile müssen im Jänner 2018 wieder entfernt werden. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein F.: Wie geht es Frau und Kindern gesundheitlich. A.: Auch gut, danke. Alle sind gesund. Meine Tochter XXXX besucht seit einem Jahr von heute zurückgerechnet - also seit September 2016 einen Psychologen. Meine Tochter ist im Abstand von zwei Wochen jeweils eine Stunde beim Psychologen. Den Namen des Psychologen kann ich nicht angeben. Er hat seine Praxis in der XXXX beim neuen XXXX , bei der XXXX .A.: Auch gut, danke. Alle sind gesund. Meine Tochter römisch 40 besucht seit einem Jahr von heute zurückgerechnet - also seit September 2016 einen Psychologen. Meine Tochter ist im Abstand von zwei Wochen jeweils eine Stunde beim Psychologen. Den Namen des Psychologen kann ich nicht angeben. Er hat seine Praxis in der römisch 40 beim neuen römisch 40 , bei der römisch 40 . ... F.: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihren Kindern und mit der Gattin. A.: Ich spreche mit meiner Familie armenisch, denn ich habe Angst, dass meine Kinder die armenische Sprache verlernen. Das wäre sehr schade. Ich möchte hier ausführen, dass ich mich in letzter Zeit mit meiner Tochter in der deutschen Sprache unterhalte. Mit den anderen Familienmitgliedern spreche ich armenisch. ... F.: Haben Sie den Fluchtgrund betreffend Änderungen oder Ergänzungen anzubringen. A.: Nein. Es gibt keine Änderungen zum Fluchtgrund und es gibt keine Ergänzungen zum Fluchtgrund. Ich habe bisher immer die Wahrheit gesagt. Ich habe nichts Neues vorzubringen. Meine Mutter in Armenien war im Juli dieses Jahres krank. Ich könnte Dokumente vorlegen, dass meine Mutter in Armenien im Juli dieses Jahres krank geworden ist und fast gestorben wäre. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich bin nun schon seit dem 17.12.2013 in Österreich. Ich habe meine Familie hier. F.: Was machen Sie in Österreich so den ganzen Tag. A.: Ich war seit den letzten sieben Monaten krank. Ich hatte Massagetermine wahrzunehmen. Ich habe mich bei der Kirche in XXXX eingebracht. Ich habe beim Vorbereiten von Veranstaltungen geholfen und wir haben dann geputzt, als die Veranstaltung wieder vorbei war.A.: Ich war seit den letzten sieben Monaten krank. Ich hatte Massagetermine wahrzunehmen. Ich habe mich bei der Kirche in römisch 40 eingebracht. Ich habe beim Vorbereiten von Veranstaltungen geholfen und wir haben dann geputzt, als die Veranstaltung wieder vorbei war. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Was machen Ihre Kinder in Österreich. A.: Meine Tochter XXXX wird ab Herbst die Neue Mittelschule in XXXX besuchen. Mein Sohn ist noch zu Hause, ein Kindergarten ist erst ab 2018 vorgesehen.A.: Meine Tochter römisch 40 wird ab Herbst die Neue Mittelschule in römisch 40 besuchen. Mein Sohn ist noch zu Hause, ein Kindergarten ist erst ab 2018 vorgesehen. V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. Ich würde hier gerne arbeiten. ... ? Am selben Tag wurde Frau XXXX als Zeugin einvernommen. Die mit Frau XXXX aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden wiedergegeben:? Am selben Tag wurde Frau römisch 40 als Zeugin einvernommen. Die mit Frau römisch 40 aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden wiedergegeben: F.: Was können Sie zur Integration des XXXX berichten.F.: Was können Sie zur Integration des römisch 40 berichten. A.: Ich kenne ihn seit der Unterbringung in XXXX und wir treffen uns regelmäßig. Ich habe bis Ende August als Pastoralassistentin gearbeitet und meine Aufgabe war es die Integration der Asylwerber zu begleiten, Herr XXXX und seine Frau teilen die österr. Werte - sie sind äußert hilfsbereit und entgegenkommend. Ich bin stellvertretende Vorsitzende des Vereines " XXXX " gewesen und zwar bis Ende August. Frau XXXX hat uns mit den Mehlspeisen bereichert und Herr XXXX hat uns bei verschiedenen Festen der Pfarre und des Vereins " XXXX " mit dem Aufstellen von Tischen und Sesseln geholfen. Beide haben sich bemüht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu arbeiten. Bei Frau XXXX war es mit den kleinen Kindern nicht so leicht ehrenamtlich tätig zu sein, Herr XXXX ist sehr fleißig.A.: Ich kenne ihn seit der Unterbringung in römisch 40 und wir treffen uns regelmäßig. Ich habe bis Ende August als Pastoralassistentin gearbeitet und meine Aufgabe war es die Integration der Asylwerber zu begleiten, Herr römisch 40 und seine Frau teilen die österr. Werte - sie sind äußert hilfsbereit und entgegenkommend. Ich bin stellvertretende Vorsitzende des Vereines " römisch 40 " gewesen und zwar bis Ende August. Frau römisch 40 hat uns mit den Mehlspeisen bereichert und Herr römisch 40 hat uns bei verschiedenen Festen der Pfarre und des Vereins " römisch 40 " mit dem Aufstellen von Tischen und Sesseln geholfen. Beide haben sich bemüht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu arbeiten. Bei Frau römisch 40 war es mit den kleinen Kindern nicht so leicht ehrenamtlich tätig zu sein, Herr römisch 40 ist sehr fleißig. Obwohl die beiden Genannten bis dato noch keinen geförderten Deutschkurs der VHS besuchen konnten, weil dieser für armenische Staatsangehörige nicht förderungswürdig ist, haben sie sich bemüht die deutsche Sprache zu lernen und haben mit den ehrenamtlichen Mitglieder der Kirche XXXX Deutsch gelernt. Auch Deutschprüfungen sind für die beiden Genannten, also Frau XXXX und Herrn XXXX nicht kostenlos. Darum wurde auch noch keine weitere Deutschprüfung abgelegt. Vermutlich besteht ein Abschluss Deutsch Niveau A1.Obwohl die beiden Genannten bis dato noch keinen geförderten Deutschkurs der VHS besuchen konnten, weil dieser für armenische Staatsangehörige nicht förderungswürdig ist, haben sie sich bemüht die deutsche Sprache zu lernen und haben mit den ehrenamtlichen Mitglieder der Kirche römisch 40 Deutsch gelernt. Auch Deutschprüfungen sind für die beiden Genannten, also Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 nicht kostenlos. Darum wurde auch noch keine weitere Deutschprüfung abgelegt. Vermutlich besteht ein Abschluss Deutsch Niveau A
  9. Zu den Kindern ist zu sagen, dass XXXX ein sehr ruhiges fleißiges und unauffälliges Mädchen ist obwohl spürbar ist, dass sie aufgrund des unsicheren Aufenthalts belastet ist, versucht sie sich zu integrieren. Wenn es gelingt zu XXXX eine Vertrauensbasis herzustellen, dann ist sie ein nettes höfliches Mädchen.Zu den Kindern ist zu sagen, dass römisch 40 ein sehr ruhiges fleißiges und unauffälliges Mädchen ist obwohl spürbar ist, dass sie aufgrund des unsicheren Aufenthalts belastet ist, versucht sie sich zu integrieren. Wenn es gelingt zu römisch 40 eine Vertrauensbasis herzustellen, dann ist sie ein nettes höfliches Mädchen. XXXX hatte eine Operation am Herzen zu bewältigen. Nunmehr habe ich den Eindruck, dass er sich altersgemäß entwickelt. Herr XXXX und seine Frau sind vorbildliche Eltern und sie lassen den Kindern Bildung zuteil werden und fördern sie in ihrer Entwicklung.römisch 40 hatte eine Operation am Herzen zu bewältigen. Nunmehr habe ich den Eindruck, dass er sich altersgemäß entwickelt. Herr römisch 40 und seine Frau sind vorbildliche Eltern und sie lassen den Kindern Bildung zuteil werden und fördern sie in ihrer Entwicklung. Frau XXXX erwartet im Dezember ihr drittes Kind. Sollte Herr XXXX in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten, wird er, so bin ich überzeugt, in der Lage sein, die Familie zu erhalten und für alle Bedürfnisse selbst aufzukommenFrau römisch 40 erwartet im Dezember ihr drittes Kind. Sollte Herr römisch 40 in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten, wird er, so bin ich überzeugt, in der Lage sein, die Familie zu erhalten und für alle Bedürfnisse selbst aufzukommen ? ? Am 14.09.2017 wurde eine weitere Recherche in Ihrem Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 16.10.2017 langte die Anfragebeantwortung ein. Das Ergebnis wird nachfolgend wiedergegeben: Nachdem ich weitere Recherchen angestellt habe, konnte ich feststellen, dass die beigelegte Ladung echt ist. Dies wurde von der ausstellenden Behörde bestätigt. Sie versicherten, dass der die Ladung betreffende Fall, bereits abgeschlossen ist und gegenwärtig niemand im Zusammenhang mit diesem Fall gesucht wird. Was die Fluchtgründe des Antragstellers betrifft, konnte kein einziger der Gründe bestätigt werden. Das Casino " XXXX " existiert nicht mehr. Daher ist es unmöglich die Geschichte des Antragstellers zu überprüfen. Im Casino XXXX konnte seine Geschichte nicht bestätigt werden.Was die Fluchtgründe des Antragstellers betrifft, konnte kein einziger der Gründe bestätigt werden. Das Casino " römisch 40 " existiert nicht mehr. Daher ist es unmöglich die Geschichte des Antragstellers zu überprüfen. Im Casino römisch 40 konnte seine Geschichte nicht bestätigt werden. Ich habe auch verschiedene Berichte zu den Protesten und Demonstrationen von November und Dezember 2013 untersucht. Viele Menschen wurden bei den Protesten vom
  10. November verhaftet. Aber alle von ihnen wurden freigelassen, außer 14 Personen, die beschuldigt und bestraft wurden und gegenwärtig ihre Strafe abbüßen. Gegenwärtig wird niemand im Zusammenhang mit dem genannten Fall gesucht. Die Demonstration vom
  11. Dezember 2013: Ungefähr 100 Personen wurden während der genannten Demonstration verhaftet, die organisiert wurde, um gegen den Besuch von W. Putin in Armenien zu protestieren. Aber all die verhafteten Personen wurden nach einigen Stunden freigelassen und es gab keine weiteren Konsequenzen für sie. Dementsprechend gab es keine weiteren Ermittlungen und der Fall wurde abgeschlossen. Die Medien haben ausführlich über die genannten Ereignisse berichtet und informierten auch über die verhafteten Aktivisten. Der Name des Antragstellers war nicht unter den Namen der Personen, die verhaftet wurden und es konnten keine Beweise für die Beteiligung des Antragstellers an dem genannten Ereignis gefunden werden Dieser Sachverhalt wurde Ihnen im Rahmen einer weiteren ergänzenden Einvernahme am 03.11.2017 zur Kenntnis gebracht. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift findet sich im Folgenden: ... F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut, danke. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein F.: Wie geht es Frau und Kindern gesundheitlich. A.: Im Wesentlichen geht es Ihnen auch gut. ... V.: Ihr Fluchtgrund wurde im Rahmen einer landesinternen Recherche in Armenien überprüft. Am 14.09.2017 wurde eine Recherche in Ihrem Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 16.10.2017 langte die Anfragebeantwortung ein. Das Ergebnis wird nachfolgend wiedergegeben:römisch fünf.: Ihr Fluchtgrund wurde im Rahmen einer landesinternen Recherche in Armenien überprüft. Am 14.09.2017 wurde eine Recherche in Ihrem Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 16.10.2017 langte die Anfragebeantwortung ein. Das Ergebnis wird nachfolgend wiedergegeben: Nachdem ich weitere Recherchen angestellt habe, konnte ich feststellen, dass die beigelegte Ladung echt ist. Dies wurde von der ausstellenden Behörde bestätigt. Sie versicherten, dass der die Ladung betreffende Fall, bereits abgeschlossen ist und gegenwärtig niemand im Zusammenhang mit diesem Fall gesucht wird. Was die Fluchtgründe des Antragstellers betrifft, konnte kein einziger der Gründe bestätigt werden. Das Casino " XXXX " existiert nicht mehr. Daher ist es unmöglich die Geschichte des Antragstellers zu überprüfen. Im Casino XXXX konnte seine Geschichte nicht bestätigt werden.Was die Fluchtgründe des Antragstellers betrifft, konnte kein einziger der Gründe bestätigt werden. Das Casino " römisch 40 " existiert nicht mehr. Daher ist es unmöglich die Geschichte des Antragstellers zu überprüfen. Im Casino römisch 40 konnte seine Geschichte nicht bestätigt werden. Ich habe auch verschiedene Berichte zu den Protesten und Demonstrationen von November und Dezember 2013 untersucht. Viele Menschen wurden bei den Protesten vom
  12. November verhaftet. Aber alle von ihnen wurden freigelassen, außer 14 Personen, die beschuldigt und bestraft wurden und gegenwärtig ihre Strafe abbüßen. Gegenwärtig wird niemand im Zusammenhang mit dem genannten Fall gesucht. Die Demonstration vom
  13. Dezember 2013: Ungefähr 100 Personen wurden während der genannten Demonstration verhaftet, die organisiert wurde, um gegen den Besuch von W. Putin in Armenien zu protestieren. Aber all die verhafteten Personen wurden nach einigen Stunden freigelassen und es gab keine weiteren Konsequenzen für sie. Dementsprechend gab es keine weiteren Ermittlungen und der Fall wurde abgeschlossen. Die Medien haben ausführlich über die genannten Ereignisse berichtet und informierten auch über die verhafteten Aktivisten. Der Name des Antragstellers war nicht unter den Namen der Personen, die verhaftet wurden und es konnten keine Beweise für die Beteiligung des Antragstellers an dem genannten Ereignis gefunden werden. F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Mir ist klar, das Armenien nach außen hin gut dasteht und nach außen hin nichts Schlechtes berichtet wird. Eine ausführlichere Stellungnahme möchte ich nicht abgeben. An der Adresse Yerevan, XXXX war im Sommer 2017 (glaublich im Juli) ein Mann, der sich bei unseren Nachbarn nach meinem Verbleib erkundigte.An der Adresse Yerevan, römisch 40 war im Sommer 2017 (glaublich im Juli) ein Mann, der sich bei unseren Nachbarn nach meinem Verbleib erkundigte. Die Nachbarn haben dann bestätigt mich zu kennen und haben einige Fragen mich betreffend beantwortet. Die Nachbarin hat dann Angst bekommen und nichts mehr gesagt. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich bin nun schon seit dem 17.12.2013 in Österreich. Ich habe meine Familie hier. Mehr ist aktuell nicht zu sagen. ..." bP2 brachte vor, dass sie an Migräne leide, sie erwarte jedoch voraussichtlich am 21.12.2017 ein Kind. Zu ihren privaten Anknüpfungspunkten gab sie an, dass sie keiner Arbeit nachgehe, in keinem Verein tätig sei und sich um die Kinder kümmere. In Bezug auf bP3 - bP5 wurden keine relevanten Krankheiten vorgebracht. bP2 - bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.
  14. Die bP legten verschiedene Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und Schulzeugnisse vor.römisch eins.
  15. Die bP legten verschiedene Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und Schulzeugnisse vor. I.
  16. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.
  17. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  18. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
  19. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : "Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Sie am 05.11.2013 in Erewan an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration wäre von XXXX organisiert worden. Diese Demonstration hätte. um 16:00 Uhr oder 17:00 begonnen und sollte von Oper bis zur XXXX (Präsidentensitz) gehen. Sie wollten sich dem Präsidentenpalast nähern, was Ihnen nicht gestattet gewesen wäre."Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Sie am 05.11.2013 in Erewan an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration wäre von römisch 40 organisiert worden. Diese Demonstration hätte. um 16:00 Uhr oder 17:00 begonnen und sollte von Oper bis zur römisch 40 (Präsidentensitz) gehen. Sie wollten sich dem Präsidentenpalast nähern, was Ihnen nicht gestattet gewesen wäre. Diese Demonstration wäre nicht angemeldet gewesen, weswegen die Polizei eingeschritten wäre. Bei dem Einschreiten der Polizei hätte es Verletzte gegeben - unter anderem wäre eine Frau von einem Polizeibeamten geschlagen worden und in der Folge mitgenommen worden. Sie hätten den Vorfall fotografiert und wären beim Fotografieren von der Polizei beobachtet worden. Die Polizei hätte Sie aufgefordert, das Mobiltelefon auszufolgen, Sie hätten sich geweigert und wären dann von der Polizei zwecks Identitätsfeststellung mitgenommen worden. Am selben Tag wären Sie wieder freigelassen worden Das Mobiltelefon hätten Sie wiederbekommen. Am 07.11.2013 wären Sie von Beamten des Innenministeriums zuhause aufgesucht worden, Sie hätten Ihr Mobiltelefon mitgebracht und Ihnen vorgeschlagen, Sie mögen sich Frau und Kind zuliebe ruhig verhalten Am 02.12.2013 sollte Präsident Putin Armenien besuchen, alle Demonstrationen im Vorfeld dieses Besuches wären untersagt gewesen, dennoch hätten Sie eine Protestdemonstration gegen den Besuch des Präsidenten von der Russischen Föderation organisiert. Neuerlich wäre es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Neuerlich hätten Sie gesehen, wie ein junges Mädchen von der Polizei geschlagen worden sei - Sie wären auf die Polizeibeamten losgegangen und hätten einem Beamten einen Fußtritt versetzt - dem anderen einen Faustschlag ins Gesicht. Er hätte eine blutende Wunde im Gesicht davongetragen. Sie wären zu Ihrem Freund XXXX geflohen, hätten ihn um Unterstützung gebeten. Die Demonstration gegen Putin wäre nicht organisiert worden, es hätte sich um eine spontane Zusammenrottung von Bürgern gehandelt.Sie wären zu Ihrem Freund römisch 40 geflohen, hätten ihn um Unterstützung gebeten. Die Demonstration gegen Putin wäre nicht organisiert worden, es hätte sich um eine spontane Zusammenrottung von Bürgern gehandelt. Zudem hätten Sie 15.000 Euro Schulden bei Ihrem Arbeitgeber, weil Sie drei Jugendlichen, welche einen Betrag in der Höhe von 20.000 Euro im Casino verloren hatten, wieder ausgehändigt hätten. Sie hätten versucht das Geld zurückzuzahlen, indem Sie in die Russische Föderation gegangen wären und dort als Fleischer gearbeitet hätten. Sie hätten aber nur 5.000 Euro lukriert und zurückzahlen können. Auch aus diesem Grunde hätten Sie Probleme in der Heimat. Ich habe dann Probleme mit dem Besitzer des Casinos XXXX in Yerevan gehabt. Deswegen ging ich nach XXXX , arbeitete dort als Fleischer, um dem Besitzer des Casinos die 20.000 Dollar zurückzahlen zu können. 5.000 Dollar konnte ich damals sofort bezahlen. 15.000 Dollar bin ich dem Chef des Casinos noch schuldig. Deswegen habe ich auch Probleme in meiner Heimat.Ich habe dann Probleme mit dem Besitzer des Casinos römisch 40 in Yerevan gehabt. Deswegen ging ich nach römisch 40 , arbeitete dort als Fleischer, um dem Besitzer des Casinos die 20.000 Dollar zurückzahlen zu können. 5.000 Dollar konnte ich damals sofort bezahlen. 15.000 Dollar bin ich dem Chef des Casinos noch schuldig. Deswegen habe ich auch Probleme in meiner Heimat. Zusammengefasst wurde festgehalten, Sie würden in Armenien von der Polizei gesucht und hätten 15.000 Euro Schulden beim Besitzer des Casinos XXXX in Yerevan.Zusammengefasst wurde festgehalten, Sie würden in Armenien von der Polizei gesucht und hätten 15.000 Euro Schulden beim Besitzer des Casinos römisch 40 in Yerevan. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Sie haben bis zur Ausreise am öffentlichen Leben teilgenommen, haben bis zur Ausreise gearbeitet, Ihre Tochter besuchte die Schule. Sie haben die Heimat auf legalem Wege verlassen und haben sich zwischenzeitlich in der Russischen Föderation aufgehalten um dort zu arbeiten. Aus der Russischen Föderation sind Sie wiederum freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Dieses Verhalten und die beschriebenen Lebensumstände vor der Ausreise lassen nicht die Annahme zu, dass Sie in der Heimat Armenien verfolgt oder bedroht worden wären. Zudem lässt sich aus einer Zeugenladung des Finanzministeriums keine Verfolgung Ihrer Person durch die Behörden Armeniens ableiten. Erhebungen im Heimatstaat ergaben Folgendes: ? Am 14.09.2017 wurde eine weitere Recherche in Ihrem Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 16.10.2017 langte die Anfragebeantwortung ein. Das Ergebnis wird nachfolgend wiedergegeben: ? Nachdem ich weitere Recherchen angestellt habe, konnte ich feststellen, dass die beigelegte Ladung echt ist. Dies wurde von der ausstellenden Behörde bestätigt. Sie versicherten, dass der die Ladung betreffende Fall, bereits abgeschlossen ist und gegenwärtig niemand im Zusammenhang mit diesem Fall gesucht wird. ? Was die Fluchtgründe des Antragstellers betrifft, konnte kein einziger der Gründe bestätigt werden. Das Casino " XXXX " existiert nicht mehr. Daher ist es unmöglich die Geschichte des Antragstellers zu überprüfen. Im Casino XXXX konnte seine Geschichte nicht bestätigt werden.? Was die Fluchtgründe des Antragstellers betrifft, konnte kein einziger der Gründe bestätigt werden. Das Casino " römisch 40 " existiert nicht mehr. Daher ist es unmöglich die Geschichte des Antragstellers zu überprüfen. Im Casino römisch 40 konnte seine Geschichte nicht bestätigt werden. ? Ich habe auch verschiedene Berichte zu den Protesten und Demonstrationen von November und Dezember 2013 untersucht. Viele Menschen wurden bei den Protesten vom
  20. November verhaftet. Aber alle von ihnen wurden freigelassen, außer 14 Personen, die beschuldigt und bestraft wurden und gegenwärtig ihre Strafe abbüßen. Gegenwärtig wird niemand im Zusammenhang mit dem genannten Fall gesucht. ? Die Demonstration vom
  21. Dezember 2013: Ungefähr 100 Personen wurden während der genannten Demonstration verhaftet, die organisiert wurde, um gegen den Besuch von W. Putin in Armenien zu protestieren. Aber all die verhafteten Personen wurden nach einigen Stunden freigelassen und es gab keine weiteren Konsequenzen für sie. Dementsprechend gab es keine weiteren Ermittlungen und der Fall wurde abgeschlossen. Die Medien haben ausführlich über die genannten Ereignisse berichtet und informierten auch über die verhafteten Aktivisten. Der Name des Antragstellers war nicht unter den Namen der Personen, die verhaftet wurden und es konnten keine Beweise für die Beteiligung des Antragstellers an dem genannten Ereignis gefunden werden Auch das Erhebungsergebnis lässt nicht die Annahme zu, dass Sie in der Heimat verfolgt werden könnten. Die von Ihnen geschilderten Ereignisse können stattgefunden haben, aber Sie waren daran offensichtlich nicht beteiligt. Sie verfügen über eine hohe Bereitschaft zum Erfinden von Sachverhalten, welche nicht der Realität entsprechen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Die Behörde geht davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. die Suche nach wirtschaftlicher Prosperität Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig. Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In Bezug auf jene Teile der allgemeinen Länderfeststellungen, welche sich auf das konkrete Vorbringe der bP zu ihren Ausreisegründen beziehen, stellte die bB Folgendes fest (Gliederung und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017). Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia

(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteilwird (AA 22.3.2016).Die Gerichte hören weiterhin zu den Institutionen, denen seitens der Bevölkerung ein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Die Verfassungsreform sieht die Schaffung des Obersten Justizrates vor, um die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter zu gewährleisten. 2016 gab es jedoch keine Entwürfe oder Konzepte im Justizbereich, die mit der Öffentlichkeit geteilt oder diskutiert wurden. Positiv war 2016 die Reform des Bewährungssystems, das einen alternativen Strafvollzug vorsah, was angesichts der oft inadäquaten Verhältnisse in den Haftanstalten wichtig ist (FH 29.3.2017). Die Gerichtsbarkeit zeigt keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Berichten zufolge nimmt das Kassationsgericht eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil vom 27.10.2016 fest, dass es dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts an der notwendigen Distanz gemäß des richterlichen Neutralitätsgebotes mangelte (USDOS 3.3.2017).Richter unterliegen weiterhin des politischen Drucks von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane sowie der Hierarchie innerhalb der Justiz. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen, falls die Exekutive, die Legislative oder hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit entscheiden, sie zu bestrafen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/481545_de.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Art. 1 der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Artikel eins, der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen. Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind (AA 22.3.2016). Polizeiübergriffe auf Verdächtige während deren Festnahme, Inhaftierung und Befragung sind weiterhin ein Problem. Laut Menschenrechtsorganisationen melden die meisten Opfer Übergriffe nicht, weil sie Angst vor Vergeltung haben. Am häufigsten passieren Misshandlung in Polizeistationen, weil diese im Unterschied zu Gefängnissen oder polizeilichen Hafteinrichtungen nicht der öffentlichen Überwachung unterliegen (USDOS 3.3.2017). Das Helsinki Komitee Armenien berichtet für 2016 über unzählige Fälle von Polizeigewalt. Einer Gruppe von zivilen Beobachtern, die die armenischen Gefängnisse besuchte, berichtete, dass eine große Zahl von Personen brutalen Schlägen ausgesetzt war, bevor sie in die Haftanstalten gebracht wurden (HCA 1.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der Sonderermittlungsdienst der Republik Armenien, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2016 von 705 Fällen, in denen ermittelt wurde, im Vergleich zu 654 im Jahr 2015. In 104 Straffällen wurden Untersuchungen durchgeführt, die BürgerInnen betrafen, welche illegal von der Polizei oder anderen Körperschaften festgehalten wurden, und es hierbei zu Freiheitsentzug, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen durch Offizielle kam (SIS 27.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (27.1.2017): RA Special Investigation Service summed up the year, http://www.ccc.am/en/1428493746/3/5433, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Armenien hat trotz von Regierungsseite seit Jahren angekündigten Verbesserungen und verabschiedeten Antikorruptionsstrategien in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (AA 22.3.2016). Der Kampf gegen Korruption ist seit Jahren an der Spitze der politischen Agenda in Armenien, evident durch mehrere Rechtsreformen in Bezug auf Korruption, Integrität und Stärkung der Justiz. Nichtsdestotrotz sind sich Beobachter weitgehend einig, dass Korruption weiterhin ein wichtiges Problem für die armenische Gesellschaft darstellt. Die Justiz wird als besonders der Korruption zugeneigt angesehen (CoE-GRECO 25.6.2016). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen. Es bestehen zahlreiche Anschuldigungen hinsichtlich Korruption in Regierungskreisen. Obwohl es die Verfassung verbietet, dass Geschäftsleute gleichzeitig öffentliche Positionen einnehmen, besetzen Oligarchen und Firmenleiter Sitze in der Nationalversammlung. Auch benützen zahlreiche Regierungsmitarbeiter ihre Ämter, um ihre privaten Geschäftsinteressen voranzutreiben. Oligarchen, die in Verbindung zur Regierung stehen oder selbst Regierungsposten einnehmen, monopolisieren die Wirtschaft. Überdies ignorieren die Behörden Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass Regierungsvertreter in korrupte Machenschaften verstrickt sind (USDOS 3.3.2017). Das GAN Business Anti-Corruption Portal sah 2016 ein hohes Korruptionsrisiko bei der Führung oder Investitionsplanung von Geschäften. Zwar wurde ein gewisser Fortschritt im Kampf gegen die allgegenwärtige Korruption verzeichnet, doch gab das enge Verhältnis zwischen Oligarchen, Politik- und Wirtschaftskreisen Anlass zur Sorge über Vetternwirtschaft und Einflussnahme. Im Justizwesen werden Schmier- und Bestechungsgelder oft bezahlt, um günstige Gerichtsurteile zu erlangen. Auch die Polizei stellt für Geschäftsaktivitäten ein hohes Korruptionsrisiko dar. In der öffentlichen Verwaltung besteht für Geschäftstätigkeiten ein moderates Korruptionsrisiko. Allerdings besteht im Umgang mit der Zoll- oder Steueradministration sowie mit dem öffentlichen Beschaffungswesen ein hohes derartiges Risiko (GAN 7.2016). Laut einer von Transparency International in Auftrag gegebenen Umfrage unter 1.527 ArmernierInnen waren 2016 lediglich 14% der Meinung, dass die Regierung den Kampf gegen Korruption ziemlich oder sehr gut führt, um 7% weniger als 2013. Fast Zwei-Drittel betrachteten die Regierungspolitik als sehr schlecht oder schlecht. Hierbei sahen die Befragten die Vertreter von Regierungsinstitutionen als am meisten in Korruption verwickelt. 77% der ArmenierInnen gaben an, dass die Anzeige von Korruption gesellschaftlich nicht akzeptiert ist (der höchste Wert unter den 42 Ländern der Region) (TI 2017). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2016 belegte Armenien Platz 113 (2014: 94) von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval IV Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval römisch vier Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung GAN Business Anti-Corruption Portal (7.2016): Armenia Corruption Report, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/armenia, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Global Corruption Barometer (GCB) 2016, https://transparency.am/en/gcb, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat, die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Das Büro des Ombudsmannes dient als effektiver Anwalt durch die Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechtsproblemen. Im Speziellen richtet bzw. macht es die Regierung auf Menschenrechtsverletzungen, unrechtmäßige Festnahmen und Verfehlungen der Polizei bei der Auflösung von Protesten wie im Juli 2016 aufmerksam (USDOS 3.3.2017). Der Ombudsmann muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Mit Unterstützung der OSZE wurden drei regionale Zweigstellen des Ombudsmanns-Büros aufgebaut, was die Sichtbarkeit und Einsatzfähigkeit erhöht. Im armenischen Haushalt 2015 wurden insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit des Menschenrechtsverteidigers eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 22.3.2016). Der Ombudsmann gilt allgemein als positive Ausnahme beim Umgang mit Problemen im Bereich der Menschen- und Bügerrechte. Er hat aktiv die staatlichen Defizite beim Schutz der Rechte von Journalisten oder gar der Verletzung der zivilen Freiheiten sowie der Meinungsfreiheit angeprangert (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 2.5.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016). Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 29.3.2017).Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Im Sommer 2016 wurden laut Human Rights Watch Dutzende Personen anlässlich von Demonstrationen willkürlich festgenommen, geschlagen und gegen einige Strafanzeige erhoben. Die Behörden beriefen sich auf Polizeiaussagen, um ein Strafverfahren geg

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