RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlL519 2174995-1 SpruchL519 2174995-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.10.2017, Zl. 1091170201-151554953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.1.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.10.2017, Zl. 1091170201-151554953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.1.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei ohne Religionsbekenntnis. Als früherer Christ sei er im Iran verfolgt worden, da ihn ein Freund verraten habe. Beim BFA gab der BF zusammengefasst an, er sei ein Jahr vor der Ausreise Christ geworden. In Österreich sei er am 19.12.2015 von der Perzischen Kerk Kores protestantisch getauft worden. Er besuche in Österreich die evangelische Kirche. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht galuabhaft waren. Für die persönliche Unglaubwürdigkeit sprach bereits der Umstand, dass der BF vor der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung quer durch Europa reiste, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Eine substantiierte Begründung dafür habe der BF nicht abgeben können. Es sei unbegreiflich, dass er eine Asylantragstellung in Ungarn schon aus dem Grund verweigerte, dass er sich zu wenig "wertgeschätzt" fühlte. Bei tatsächlicher Verfolgung würde man doch annehmen können, dass von einem Asylwerber die erste sich bietende Gelegenheit ergriffen wird, um Asyl zu beantragen.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht galuabhaft waren. Für die persönliche Unglaubwürdigkeit sprach bereits der Umstand, dass der BF vor der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung quer durch Europa reiste, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Eine substantiierte Begründung dafür habe der BF nicht abgeben können. Es sei unbegreiflich, dass er eine Asylantragstellung in Ungarn schon aus dem Grund verweigerte, dass er sich zu wenig "wertgeschätzt" fühlte. Bei tatsächlicher Verfolgung würde man doch annehmen können, dass von einem Asylwerber die erste sich bietende Gelegenheit ergriffen wird, um Asyl zu beantragen. In der Erstbefragung führte der BF aus, dass er im Iran als ehemaliger Christ verfolgt würde, weil ihn ein Freund verraten habe. Auf die Frage nach seinem Glauben gab er folgerichtig an, keiner Religion anzugehören. Vor dem BFA gab der BF hingegen an, dass er weiterhin Christ sei, sich im Iran häufig über religiöse Themen in Restaurants, Parks und auf öffentlichen Strassen unterhalten zu haben bzw. religiöse Ansichten ausgetauscht zu haben. Dies sei letztlich Anlass für eine mehrstündige Anhaltung durch die Basiji im Juli 2015 gewesen. In deren Rahmen sei der BF beschimpft und leicht am Körper verletzt worden. Allmählich schob der BF noch nach, dass er im letzten Jahr vor der Ausreise auch regelmäßig Hauskirchen besucht habe. Wäre der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung zumindest innerlich Christ gewesen, hätte er zweifellos diesen Umstand damals auch entsprechend angeführt und keinesfalls Religionslosigkeit behauptet. Auch sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, wie der BF im Iran überhaupt mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sein soll. Denn er war nicht in der Lage, konkret anzugeben, was sein Interesse am Christentum plötzlich geweckt hätte, nachdem er sich einem aktiven religiösen Leben bis dahin offenbar verschlossen hattte, zumal er als Mitglied der schiitischen Glaubensgemeinschaft weder gebetet noch gefastet hatte. Diesbezüglich brachte der BF zunächst bloß vage vor, dass sich sein Interesse am Christentum mit dem Lesen von Gebeten und der Bibel entwickelt hat. Er habe aber keinen einzigen plausiblen Grund dafür benennen können, weshalb er überhaupt erst damit begonnen hat, sich im Iran mit dem Christentum zu beschäftigen. Denn anstelle der Erstattung eines schlüssigen Sachvortrages bzw. einer einleuchtenden Darlegung der initialen Ereignisse zog sich der BF vorerst ausschließlich auf allgemein gehaltene Angaben in Form glaubenstypischer Phrasen zurück. Angesichts der Angaben, denen zu Folge eine Auseinandersetzung mit Gebeten und Bibel ausschließlich in der Hauskirche stattgefunden haben soll, sei nicht begreiflich, dass der BF die Hauskirchenteilnahmen vorerst völlig unerwähnt gelassen hat. Zudem war der BF außer Stande, nähere Angaben zu seinem Priester, zu anderen Hauskirchenteilnehmern und zum Ablauf der Hauskirche zu tätigen, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen - in Relation zur Häufigkeit der Teilnahmen - viel zu oberflächlich blieben, um von tatsächlichen Ereignissen ausgehen zu können. Obwohl anzunehmen wäre, dass eine geheime Hauskirche ein eingeschworener Kreis einiger Weniger ist, deren Mitglieder sich schon alleine deshalb näher kennen müssen, um im Fall der Aufnahme eines neuen Mitgliedes nicht Gefahr zu laufen, von Sicherheitskräften infiltriert zu werden, konnte der BF indessen nicht einmal die Namen sämtlicher Mitglieder seiner 6-köpfigen Kleingruppe aufzählen.Darüber hinaus konnte er keine konkrete Bescheibung seines Priesters abgeben, fiel dem BF zu diesem doch nicht mehr ein, als dass er Daniel geheissen hätte, bereits über 30 gewesen wäre und auch in anderen Hauskirchen Gottesdienste abgehalten hätte. Auch wäre von einer Person, die eine neue Religion für sich entdeckt und sich für diese entscheidet, zu erwarten gewesen, dass ihr gerade die Ereignisse in der Kennenlernphase für längere Zeit lebendig in Erinnerung bleiben und sie daher über die Abläufe in ihrer Hauskirche weit mehr angeben kann, als bloß, dass über die Bibel gesprochen wurde, das Vater Unser und das Glaubensbekenntnis gebetet wurden sowie fallweise auch die Abendmahlfeier mit Brot und Wein vollzogen worden wäre. Überhaupt gehe nach Ansicht der Behörde eine ernsthafte, inhaltliche Auseinandersetzung mit einem neuen Glauben über eine längere Zeitspanne, in der man sich intensiv mit Inhalten und Standpunkten der betreffenden Glaubensinhalte beschäftigt und sei eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt. Auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass der Glaube eine persönliche Entscheidung und der Prozess des Religionswechsels abhängig von der Lebens- und Glaubenssituation einer Person ist, wäre von jemandem, der seine Entscheidung bewusst und informiert tritt, doch zu erwarten gewesen, dass dieser gute Gründe dafür ins Treffen führt. Speziell vor dem Hintergrund, dass nach islamischem Verständnis eine tatsächliche Konversion einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet und Konvertiten im Iran daher Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt sind, wäre daher von jemandem, der sich einem neuen Glauben zuwendet, grundsätzlich anzunehmen, dass er auch entsprechend gute Gründe - die weit über das normale Maß von Beweggründen alltäglicher Entscheidungen hinausgehen - dafür anführen kann. Solche Beweggründe habe der BF nicht ins Treffen führen können. Insbesondere sei nicht sonderlich glaubhaft, dass er seine religiöse Einstellung bereits deshalb grundlegend geändert hat, bloß weil er in der Bibel gelesen haben will, dass Jesus mit den Aposteln andere Menschen zum Christentum bekehrt hätte, indem er ihnen mitteilte, dass er Vater, Sohn und Hlg. Geist sei. Ganz abgesehen davon, dass der Auferstandene seine Jünger damit beauftragte "alle Menschen zu seinen Jüngern zu machen, indem sie diese auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Hlg. Geistes taufen und diese lehren sollen, alles zu befolgen, was er ihnen geboten hat", verkannte der BF mit seinen diesbezüglichen Ausführungen schon die christliche Trinitätslehre - einen der wohl bedeutendsten christlichen Glaubensgrundsätze überhaupt - völlig, zumal das christliche Verständnis von Gott als Vater, Sohn und Hlg. Geist keineswegs den Schluss zulässt, dass Jesus Christus zugleich auch sein eigener Vater oder der Hlg. Geist wäre, was ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass der BF weder das entsprechende Kapitel im Matthäusevangelium tatsächlich interessiert gelesen hat, zumal er ansonsten durchaus in der Lage gewesen wäre, darüber zutreffend zu berichten, noch über ein ausreichendes Grundverständnis in Bezug auf seinen angeblichen christlichen Glauben verfügt. Auch angesichts der Omnipräsenz von Basijkräften oder -sympathisanten im öffentlichen Raum sei nicht glaubhaft, dass der BF mit Freunden in Restaurants, in Parks und auf offener Strasse über den christlichen Glauben gesprochen hat, zumal aufgrund des Missionierungsverbotes Nicht-Muslime ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken dürfen und ein Zuwiderhandeln mit Todesstrafe bedroht ist, weshalb Konvertiten im Iran von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion auch naturgemäß Abstand nehmen und weiterhin als Muslime auftreten. Dem BF musste das Gefährdungspotential bewusst sein und hätte er es demnach auf eine Strafverfolgung direkt angelegt. Jedoch könne dem BF nicht zugesonnen werden, dass er tatsächlich willens gewesen wäre, wegen seines Glaubens einen gewaltsamen Tod zu erdulden, hat er doch gerade durch seine Ausreise - mit der er sich einer möglichen Strafverfolgung entzogen hat - Gegenteiliges zu erkennen gegeben. Zudem seien die Schilderungen über die Anhaltung und weitere Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte und Behörden zum einen oberflächlich und vage gewesen, zum anderen auch nicht galubhaft. So gab der BF in seiner Einvernahme dezidiert an, dass er es sich selbst nicht erklären könne, aus welchem Grund gerade er aus einer Menschenmenge an einem Busbahnhof heraus von den Basij-Sicherheitskräften festgenommen worden wäre (vgl. EV-Seite 7:So gab der BF in seiner Einvernahme dezidiert an, dass er es sich selbst nicht erklären könne, aus welchem Grund gerade er aus einer Menschenmenge an einem Busbahnhof heraus von den Basij-Sicherheitskräften festgenommen worden wäre vergleiche EV-Seite 7: "Es hat sich vorher nichts zugetragen. Ich stand dort mit etwa 40 oder 50 anderen Personen, die ebenfalls auf den Bus warteten. Ich kann mir das auch nicht erklären"). Zwar würde die diesbezügliche Darstellung zunächst noch durchaus auch auf eine willkürliche Verhaftung - ein sogenanntes "Fischen" - schließen lassen, zumal auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die Basij-Kräfte mitunter nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln, jedoch geht aus den weiteren Ausführungen des BF die Unglaubwürdigkeit dieses Teils seines Vorbringens deutlich hervor. Denn obwohl dem BF seine religionsbezogenen Unterhaltungen mit seinen Freunden damals als Festnahmegrund genannt worden wären (vgl. EV-Seite 8) und ihm die Sicherheitskräfte demzufolge vorgeworfen hätten, ungläubig zu sein, räumte der BF dennoch gleichzeitig explizit aus, dass er in diesem Zusammenhang einer Befragung oder einem Verhör unterzogen worden wäre (vgl. EV-Seite 14).Denn obwohl dem BF seine religionsbezogenen Unterhaltungen mit seinen Freunden damals als Festnahmegrund genannt worden wären vergleiche EV-Seite 8) und ihm die Sicherheitskräfte demzufolge vorgeworfen hätten, ungläubig zu sein, räumte der BF dennoch gleichzeitig explizit aus, dass er in diesem Zusammenhang einer Befragung oder einem Verhör unterzogen worden wäre vergleiche EV-Seite 14). Wenngleich die paramilitärischen Basij-Sicherheitskräfte auch nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung gelten mögen (vgl. Länderinformationsblatt), kann dem BF dennoch nicht das von ihm geschilderte völlige Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeiten plausibel unterstellt werden (vgl. EV-Seite 7 und EV-Seite 14, wonach der BF trotz circa vierstündiger Anhaltung und Misshandlung am Basij-Stützpunkt dennoch nicht einmal befragt worden sein will), zumal diese als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden einschreiten und der Abfall vom Islam eine derart schwere Straftat darstellt, dass diese mit der Todesstrafe bedroht ist. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF umgehend einem Verhör unterzogen worden wäre, wenn er tatsächlich wegen seines christlichen Glaubens in das Blickfeld der iranischen Sicherheitskräfte geraten wäre, zumal davon auszugehen ist, dass der BF die Namen der anderen Mitglieder seiner Hauskirchengemeinde kennen würde und die Sicherheitskräfte wohl nichts unversucht gelassen hätten, ihm diese mit geeigneten Mitteln (Drohungen gegen Familie, Anwendung von grausamer Folter) auch zu entlocken.Wenngleich die paramilitärischen Basij-Sicherheitskräfte auch nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung gelten mögen vergleiche Länderinformationsblatt), kann dem BF dennoch nicht das von ihm geschilderte völlige Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeiten plausibel unterstellt werden vergleiche EV-Seite 7 und EV-Seite 14, wonach der BF trotz circa vierstündiger Anhaltung und Misshandlung am Basij-Stützpunkt dennoch nicht einmal befragt worden sein will), zumal diese als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden einschreiten und der Abfall vom Islam eine derart schwere Straftat darstellt, dass diese mit der Todesstrafe bedroht ist. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF umgehend einem Verhör unterzogen worden wäre, wenn er tatsächlich wegen seines christlichen Glaubens in das Blickfeld der iranischen Sicherheitskräfte geraten wäre, zumal davon auszugehen ist, dass der BF die Namen der anderen Mitglieder seiner Hauskirchengemeinde kennen würde und die Sicherheitskräfte wohl nichts unversucht gelassen hätten, ihm diese mit geeigneten Mitteln (Drohungen gegen Familie, Anwendung von grausamer Folter) auch zu entlocken. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass die iranischen Sicherheitskräfte offenkundig weder das Mobiltelefon des BF beschlagnahmten, um über eine Rufdatenauswertung auch weitere Mitglieder seiner Hauskirchengemeinde auszuforschen, noch die Familienangehörigen des BF nach dessen Tätigkeiten befragten noch seine Wohnung nach etwaigen Beweismitteln durchsuchten noch den BF unter Beobachtung stellten oder etwa seinen Reisepass sicherstellten, um ein allfälliges Untertauchen zu verunmöglichen bzw. einer Entziehung vor der Strafverfolgung entgegenzuwirken. Von alledem berichtete der BF nicht einmal ansatzweise und entspricht seine Darstellung des Geschehens indessen weder polizeilichen noch sicherheitsdienstlichen noch justiziellen Ermittlungspraktiken, sondern wäre vielmehr schon angesichts der drohenden Flucht- und Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr (Beeinflussung von Zeugen oder Mittätern, Beseitigung von Beweisen) davon auszugehen gewesen, dass der BF unverzüglich in Untersuchungshaft genommen worden wäre, falls er tatsächlich der Begehung des Verbrechens der Apostasie dringend tatverdächtigt gewesen wäre. Auch wäre es dem BF wohl nicht mehr möglich gewesen, nach dem Vorfall noch bis zu seiner - einen Monat späteren - Ausreise unbehelligt an seiner Wohnadresse weiterzuleben, was ebenso gegen eine Verfolgungsgefahr spricht (vgl. EB-Seite 3, wonach der BF bereits einen Monat vor der Ausreise den Entschluss gefasst hatte, den Iran zu verlassen, vgl. auch EV-Seite 14, wonach er sich trotz des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses noch bis zum Tage der Ausreise stets an seinem Wohnsitz aufgehalten hat).Auch wäre es dem BF wohl nicht mehr möglich gewesen, nach dem Vorfall noch bis zu seiner - einen Monat späteren - Ausreise unbehelligt an seiner Wohnadresse weiterzuleben, was ebenso gegen eine Verfolgungsgefahr spricht vergleiche EB-Seite 3, wonach der BF bereits einen Monat vor der Ausreise den Entschluss gefasst hatte, den Iran zu verlassen, vergleiche auch EV-Seite 14, wonach er sich trotz des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses noch bis zum Tage der Ausreise stets an seinem Wohnsitz aufgehalten hat). Daran vermag auch der Einwurf, dass der Vater des BF einige Basiji kennen würde (vgl. EV-Seite 14), nichts zu ändern, erfolgte doch die angebliche Intervention erst etwa vier Stunden nach der Festnahme des BF (vgl. EV-Seite 7) und wurde dessen Schilderung zufolge schon bis dahin jedweder Ermittlungsschritt unterlassen, was eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit der Einwendung spricht (vgl. EV-Seite 14:Daran vermag auch der Einwurf, dass der Vater des BF einige Basiji kennen würde vergleiche EV-Seite 14), nichts zu ändern, erfolgte doch die angebliche Intervention erst etwa vier Stunden nach der Festnahme des BF vergleiche EV-Seite 7) und wurde dessen Schilderung zufolge schon bis dahin jedweder Ermittlungsschritt unterlassen, was eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit der Einwendung spricht vergleiche EV-Seite 14: F: "Was wurden Sie am Basij-Stützpunkt gefragt?", A: "Mir wurde lediglich vorgeworfen, dass ich ein Ungläubiger wäre. Ich wurde aber in diesem Zusammenhang nicht nach etwas gefragt; vgl. EV-Seite 13:F: "Was wurden Sie am Basij-Stützpunkt gefragt?", A: "Mir wurde lediglich vorgeworfen, dass ich ein Ungläubiger wäre. Ich wurde aber in diesem Zusammenhang nicht nach etwas gefragt; vergleiche EV-Seite 13: "Wurde mit Ihnen damals am Basij-Stützpunkt ein Protokoll aufgenommen, mussten Sie etwas unterschreiben?", A: "Nein"). Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden oder Gerichte aufgrund der angeblichen Festnahme des BF durch die Basij-Sicherheitskräfte ein Strafverfahren oder andere Schritte gegen ihn eingeleitet hätten, bestehen jedenfalls nicht, führte der BF doch explizit aus, dass in weiterer Folge kein Verfahren gegen ihn im Iran anhängig gemacht wurde und es insbesondere in dem - mittlerweile immerhin zweijährigen - Folgezeitraum weder zu einem Schriftverkehr mit den öffentlichen Stellen im Iran kam noch dem BF oder seinen Angehörigen nachteilige Folgen erwuchsen (vgl. EV-Seite 13). Eine allfällige Behelligung seiner Freunde oder anderer Mitglieder seiner Hauskirche erwähnte der BF gleich gar nicht, sondern erschöpften sich seine Ausführungen bereits darin, dass mit seiner - erst ein Monat später erfolgten - Ausreise der Kontakt zu seiner Hauskirche abgebrochen sei (vgl. EV-Seite 13).Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden oder Gerichte aufgrund der angeblichen Festnahme des BF durch die Basij-Sicherheitskräfte ein Strafverfahren oder andere Schritte gegen ihn eingeleitet hätten, bestehen jedenfalls nicht, führte der BF doch explizit aus, dass in weiterer Folge kein Verfahren gegen ihn im Iran anhängig gemacht wurde und es insbesondere in dem - mittlerweile immerhin zweijährigen - Folgezeitraum weder zu einem Schriftverkehr mit den öffentlichen Stellen im Iran kam noch dem BF oder seinen Angehörigen nachteilige Folgen erwuchsen vergleiche EV-Seite 13). Eine allfällige Behelligung seiner Freunde oder anderer Mitglieder seiner Hauskirche erwähnte der BF gleich gar nicht, sondern erschöpften sich seine Ausführungen bereits darin, dass mit seiner - erst ein Monat später erfolgten - Ausreise der Kontakt zu seiner Hauskirche abgebrochen sei vergleiche EV-Seite 13). Die Tatsache, dass der BF über konkrete Nachfrage schließlich angab, dass im Iran niemand über seinen christlichen Glauben Bescheid weiß (vgl. EV-Seite 12), obwohl seinem vorherigen Schilderungen zufolge zumindest seine Freunde bzw. die Mitglieder Ihrer Hauskirche, sein Vater - der dem BF aus Sorge um seine Sicherheit schließlich zur Ausreise geraten haben soll, sofern es diesem mit der Konversion ernst wäre (vgl. EV-Seite 7) - sowie jene Sicherheitsorgane, welche den BF stundenlang festgehalten, ihm seine Ungläubigkeit vorgehalten und den BF dabei körperlich leicht verletzt hätten, zwangsläufig von dessen Konversion in Kenntnis sein müssten, erachtete das Bundesamt als den sicheren Beweis dafür, dass das Vorbringen frei erfunden ist.Die Tatsache, dass der BF über konkrete Nachfrage schließlich angab, dass im Iran niemand über seinen christlichen Glauben Bescheid weiß vergleiche EV-Seite 12), obwohl seinem vorherigen Schilderungen zufolge zumindest seine Freunde bzw. die Mitglieder Ihrer Hauskirche, sein Vater - der dem BF aus Sorge um seine Sicherheit schließlich zur Ausreise geraten haben soll, sofern es diesem mit der Konversion ernst wäre vergleiche EV-Seite 7) - sowie jene Sicherheitsorgane, welche den BF stundenlang festgehalten, ihm seine Ungläubigkeit vorgehalten und den BF dabei körperlich leicht verletzt hätten, zwangsläufig von dessen Konversion in Kenntnis sein müssten, erachtete das Bundesamt als den sicheren Beweis dafür, dass das Vorbringen frei erfunden ist. Aus all diesen Gründen vermochte die Behörde an eine asylrelevante Vorverfolgung nicht zu glauben. Auch was die Fortsetzung der Fluchtgeschichte in Österreich anbelangt, kam dem BF keine Glaubwürdigkeit zu. Denn eine ernsthafte Zuwendung zum christlichen Glauben sei bei ihm nicht zu erkennen, sondern standen indessen offensichtlich bloße Opportunitätserwägungen in Bezug auf die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter im Vordergrund. So ließ sich der BF bereits zwei Monate nach seiner Asylantragstellung durch die Perzische Kerk Kores taufen (vgl. Taufschein), ohne jeglichen Taufunterricht durch die taufende Gemeinde erhalten zu haben. Taufvorbereitungskurse dienen jedoch vornehmlich der Hinführung zum christlichen Glauben und erfolgt nach christlichem Verständnis bei der Erwachsenentaufe die Taufe auf den Glauben (vgl. die Reihenfolge von Glaube und Taufe in Mk 16,16).So ließ sich der BF bereits zwei Monate nach seiner Asylantragstellung durch die Perzische Kerk Kores taufen vergleiche Taufschein), ohne jeglichen Taufunterricht durch die taufende Gemeinde erhalten zu haben. Taufvorbereitungskurse dienen jedoch vornehmlich der Hinführung zum christlichen Glauben und erfolgt nach christlichem Verständnis bei der Erwachsenentaufe die Taufe auf den Glauben vergleiche die Reihenfolge von Glaube und Taufe in Mk 16,16). Bei einem Ablauf der Taufe jedoch, wie vom BF geschildert, ist eine tiefgehende Beschäftigung des Taufenden mit der Frage, ob der Täufling den christlichen Glauben ernsthaft angenommen hat, nicht möglich (vgl. EV-Seite 12: "Eine Person reiste aus den Niederlanden an, um 08:30 Uhr trafen wir uns am Wiener Stephansplatz, er las aus der Bibel vor und fragte mich, ob ich an Jesus glaube, was ich bejahte. Er fragte auch, ob daran glaube, dass Jesus für die Wegnahme meiner Sünden gestorben sei und ob ich daran glaube, dass er drei Tage nach dessen Tod auferstanden sei, was ich bejahte. Anschließend leerte er Wasser über meinen Kopf. Das war alles"). Daraus ergibt sich, dass sich die taufende Gemeinde bzw. die taufende Person nicht einmal ansatzweise mit dem Glauben beschäftigt haben kann, bevor die Taufhandlung vorgenommen worden ist und hinterlässt dies den Eindruck, dass der BF lediglich im Rahmen einer Massenveranstaltung "rein mechanisch" die Taufe erhalten hat, ohne dass ein konkreter Bezug zum christlichen Heilsgeschehen, auf welches sich die Taufe stützt, vorhanden gewesen ist. All dies sind deutliche Hinweise darauf, dass im Zeitpunkt der Taufe die erforderliche Glaubensüberzeugung beim BF nicht vorhanden war.Bei einem Ablauf der Taufe jedoch, wie vom BF geschildert, ist eine tiefgehende Beschäftigung des Taufenden mit der Frage, ob der Täufling den christlichen Glauben ernsthaft angenommen hat, nicht möglich vergleiche EV-Seite 12: "Eine Person reiste aus den Niederlanden an, um 08:30 Uhr trafen wir uns am Wiener Stephansplatz, er las aus der Bibel vor und fragte mich, ob ich an Jesus glaube, was ich bejahte. Er fragte auch, ob daran glaube, dass Jesus für die Wegnahme meiner Sünden gestorben sei und ob ich daran glaube, dass er drei Tage nach dessen Tod auferstanden sei, was ich bejahte. Anschließend leerte er Wasser über meinen Kopf. Das war alles"). Daraus ergibt sich, dass sich die taufende Gemeinde bzw. die taufende Person nicht einmal ansatzweise mit dem Glauben beschäftigt haben kann, bevor die Taufhandlung vorgenommen worden ist und hinterlässt dies den Eindruck, dass der BF lediglich im Rahmen einer Massenveranstaltung "rein mechanisch" die Taufe erhalten hat, ohne dass ein konkreter Bezug zum christlichen Heilsgeschehen, auf welches sich die Taufe stützt, vorhanden gewesen ist. All dies sind deutliche Hinweise darauf, dass im Zeitpunkt der Taufe die erforderliche Glaubensüberzeugung beim BF nicht vorhanden war. Von einer Person, welche sich einem neuen Glauben zugewandt hat und vor noch nicht allzu langer Zeit durch das Sakrament der Taufe offiziell in die Christengemeinschaft aufgenommen wurde, kann erwartet werden, dass sie im Stande ist, eigeninitiativ über die Inhalte und Symbole der Spende dieses Sakramentes zu sprechen. Obwohl die Taufe des BF weniger als zwei Jahre zurückliegt, vermochte er hingegen diesen Anforderungen nicht einmal im Ansatz gerecht zu werden, zumal er zur Bedeutung der Taufe konkret befragt lediglich ausweichend anführen konnte, dass er am Wiener Stephansplatz von einem Priester der Kores-Kirche getauft wurde (vgl. EV-Seite 12), was verdeutlicht, dass der BF sich nach Erhalt der Taufe schon erst recht nicht mehr um ein diesbezügliches Verständnis bemüht hat.Von einer Person, welche sich einem neuen Glauben zugewandt hat und vor noch nicht allzu langer Zeit durch das Sakrament der Taufe offiziell in die Christengemeinschaft aufgenommen wurde, kann erwartet werden, dass sie im Stande ist, eigeninitiativ über die Inhalte und Symbole der Spende dieses Sakramentes zu sprechen. Obwohl die Taufe des BF weniger als zwei Jahre zurückliegt, vermochte er hingegen diesen Anforderungen nicht einmal im Ansatz gerecht zu werden, zumal er zur Bedeutung der Taufe konkret befragt lediglich ausweichend anführen konnte, dass er am Wiener Stephansplatz von einem Priester der Kores-Kirche getauft wurde vergleiche EV-Seite 12), was verdeutlicht, dass der BF sich nach Erhalt der Taufe schon erst recht nicht mehr um ein diesbezügliches Verständnis bemüht hat. Überhaupt konnte der BF in seiner Einvernahme keineswegs den Eindruck einer persönlichen intensiven Hinwendung zum christlichen Glauben vermitteln. So musste der BF schon insbesondere einräumen, dass er sich mit den verschiedenen christlichen Konfessionen nicht entsprechend auseinandergesetzt hat (vgl. EV-Seite 10: "Ich kenne nur ein wenig die katholische und orthodoxe Konfession") und folgerichtig auch mit dem evangelischen Glauben nach Augsburger Bekenntnis - welchem sich der BF angeblich zugehörig fühlt - auch nur dadurch in Kontakt gekommen ist, weil der BF circa ein Jahr nach seiner Asylantragstellung von der Pfarrerin an seiner Unterkunft aufgesucht wurde (vgl. EV-Seite 10, Stellungnahme der Pfarrerin). Obwohl der BF aufgrund der in Österreich herrschenden Glaubensfreiheit bis dahin bereits über ein Jahr lang Zeit und Gelegenheit hatte, sich ohne Furcht vor Repressionen frei mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen, unternahm er - abgesehen vom Formalakt der Taufe - dennoch Nichts dergleichen, was angesichts seines angeblichen Interesses am christlichen Glauben jedoch völlig unverständlich ist.So musste der BF schon insbesondere einräumen, dass er sich mit den verschiedenen christlichen Konfessionen nicht entsprechend auseinandergesetzt hat vergleiche EV-Seite 10: "Ich kenne nur ein wenig die katholische und orthodoxe Konfession") und folgerichtig auch mit dem evangelischen Glauben nach Augsburger Bekenntnis - welchem sich der BF angeblich zugehörig fühlt - auch nur dadurch in Kontakt gekommen ist, weil der BF circa ein Jahr nach seiner Asylantragstellung von der Pfarrerin an seiner Unterkunft aufgesucht wurde vergleiche EV-Seite 10, Stellungnahme der Pfarrerin). Obwohl der BF aufgrund der in Österreich herrschenden Glaubensfreiheit bis dahin bereits über ein Jahr lang Zeit und Gelegenheit hatte, sich ohne Furcht vor Repressionen frei mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen, unternahm er - abgesehen vom Formalakt der Taufe - dennoch Nichts dergleichen, was angesichts seines angeblichen Interesses am christlichen Glauben jedoch völlig unverständlich ist. Zudem berichtete der BF auch weiterhin über keine eigeninitiativen religiösen Recherchen, sondern wollte er lediglich ausgewählte Bibelstellen im Gottesdienst übersetzen, welche ihm von der Pfarrerin vorgegeben werden. An einem betreuten Bibelkurs nimmt der BF indessen auch weiterhin nicht teil (vgl. EV-Seite 10).Zudem berichtete der BF auch weiterhin über keine eigeninitiativen religiösen Recherchen, sondern wollte er lediglich ausgewählte Bibelstellen im Gottesdienst übersetzen, welche ihm von der Pfarrerin vorgegeben werden. An einem betreuten Bibelkurs nimmt der BF indessen auch weiterhin nicht teil vergleiche EV-Seite 10). Außerdem geht aus der schriftlichen Stellungnahme der Pfarrerin deutlich hervor, dass der BF lediglich fallweise an Gottesdiensten teilnimmt (vgl. Stellungnahme der Pfarrerin: "Er besucht - wenn es ihm wegen der Entfernung und der schlechten Verkehrsverbindung möglich ist - die Gottesdienste unserer Gemeinde") und hat der BF nicht einmal zu Weihnachten den Weg in eine Kirche gefunden bzw. auf sich genommen (vgl. EV-Seite 12).Außerdem geht aus der schriftlichen Stellungnahme der Pfarrerin deutlich hervor, dass der BF lediglich fallweise an Gottesdiensten teilnimmt vergleiche Stellungnahme der Pfarrerin: "Er besucht - wenn es ihm wegen der Entfernung und der schlechten Verkehrsverbindung möglich ist - die Gottesdienste unserer Gemeinde") und hat der BF nicht einmal zu Weihnachten den Weg in eine Kirche gefunden bzw. auf sich genommen vergleiche EV-Seite 12). Weitere religiöse Betätigungen machte der BF gleich gar nicht geltend (vgl. EV-Seite 10).Weitere religiöse Betätigungen machte der BF gleich gar nicht geltend vergleiche EV-Seite 10). Zweifelsfrei ist aber Voraussetzung jeder Konversion, dass man sich zuvor umfassend mit den Glaubensgrundsätzen der neuen Religion, ihren Gebeten, Traditionen und Bräuchen sowie auch der mit der neuen Religion verbundenen Kultur auseinandersetzt, um so überhaupt erst eine Entscheidungsgrundlage finden zu können, sich von der einen Religion ab- und einer anderen zuzuwenden. Die tatsächliche Hinwendung zum neuen Glauben ist somit erst der darauf folgende Schritt. Diese wesentlichen Grundlagen fehlen allerdings beim BF völlig. So konnte er schon die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam nicht zutreffend benennen. Sofern der BF in diesem Zusammenhang angab, dass es im Christentum nur Liebe unter den Menschen gäbe (vgl. EV-Seite 8) bzw. die christliche Lehre im Gegensatz zu jener des Islams die Nächstenliebe gebiete (vgl. EV-Seite 14), ließ er dabei völlig außer Acht, dass speziell im Alten Testament vielfach über Krieg, Gewalt und Tötung im Namen Gottes berichtet wird (vgl. etwa Jos 1,18; Jos 6,21; 2 Sam 8,2; 2 Sam 8,5) und auch das Neue Testament - vor allem in den Gleichnissen Jesu - Bilder der Gewalt und Motive der Unterdrückung verwendet (vgl. bspw. Lk 19,27 und Mt 10,34; vgl. auch Mk 16,16).Sofern der BF in diesem Zusammenhang angab, dass es im Christentum nur Liebe unter den Menschen gäbe vergleiche EV-Seite 8) bzw. die christliche Lehre im Gegensatz zu jener des Islams die Nächstenliebe gebiete vergleiche EV-Seite 14), ließ er dabei völlig außer Acht, dass speziell im Alten Testament vielfach über Krieg, Gewalt und Tötung im Namen Gottes berichtet wird vergleiche etwa Jos 1,18; Jos 6,21; 2 Sam 8,2; 2 Sam 8,5) und auch das Neue Testament - vor allem in den Gleichnissen Jesu - Bilder der Gewalt und Motive der Unterdrückung verwendet vergleiche bspw. Lk 19,27 und Mt 10,34; vergleiche auch Mk 16,16). Auch ist Gewalt im Namen einer Religion längst kein islamisches Phänomen. So führte etwa im Mittelalter die katholische Kirche auf Geheiß des Papstes Kreuzzüge gegen Muslime sowie Ungläubige und endete die Missionierung in blutigen Kriegen. Weitere Beispiele finden sich in der Neuzeit, allen voran der dreißigjährige Krieg, die Hugenottenkriege, der Schmalkaldische Krieg sowie der Fürstenkrieg. Aber auch weiterhin erfolgen Krieg und Terror im Namen Gottes, egal ob Katholiken und Protestanten in Nordirland, Sunniten und Schiiten im Mittleren Osten, Juden und Muslime in Israel oder Christen und Muslime in Ägypten sowie der Zentralafrikanischen Republik. Aktuell sind christliche Milizen beispielsweise in die blutigen Auseinandersetzungen in der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und dem Irak verwickelt. Abgesehen davon findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Koran etwa ausschließlich Gewalt anordnen würde (vgl. etwa Koran, Sure 5, Vers 32; Sure 2, Vers 195; Sure 2, Vers 112; Sure 2, Vers 215; Sure 2, Vers 263).Abgesehen davon findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Koran etwa ausschließlich Gewalt anordnen würde vergleiche etwa Koran, Sure 5, Vers 32; Sure 2, Vers 195; Sure 2, Vers 112; Sure 2, Vers 215; Sure 2, Vers 263). Überdies kann das vom BF behauptete Alleinstellungsmerkmal nach Ansicht der Behörde aber alleine schon deshalb nicht durchdringen, weil gerade die soziale Wohltätigkeit (Zakat) eine der fünf Säulen des Islams darstellt, auf deren Erhalt Bedürftige einen Anspruch haben (vgl. Sure 9, Vers 60) und sich die Nächstenliebe der Muslime überdies in der Unterhaltung von humanitären Organisationen - wie etwa den Rothalbmond-Organisationen, welche bekanntlich ungeachtet von Nationalität und Abstammung sowie religiöser oder politischer Ansichten den Not leidenden Menschen Hilfe leisten - widerspiegelt, was auch mit den Überlieferungen der Aussagen des Propheten Mohammed im Einklang steht, wonach "jener Mensch gerecht ist, der für die anderen Menschen so viel Liebe aufbringt, wie viel er sich ihrer für sich selbst ersehnt" (vgl. Sunna), was letztendlich dem christlichen Gebot der Nächstenliebe um nichts nachsteht (vgl. Mt 22,39; Lk 10,27; Gal 5,14).Überdies kann das vom BF behauptete Alleinstellungsmerkmal nach Ansicht der Behörde aber alleine schon deshalb nicht durchdringen, weil gerade die soziale Wohltätigkeit (Zakat) eine der fünf Säulen des Islams darstellt, auf deren Erhalt Bedürftige einen Anspruch haben vergleiche Sure 9, Vers 60) und sich die Nächstenliebe der Muslime überdies in der Unterhaltung von humanitären Organisationen - wie etwa den Rothalbmond-Organisationen, welche bekanntlich ungeachtet von Nationalität und Abstammung sowie religiöser oder politischer Ansichten den Not leidenden Menschen Hilfe leisten - widerspiegelt, was auch mit den Überlieferungen der Aussagen des Propheten Mohammed im Einklang steht, wonach "jener Mensch gerecht ist, der für die anderen Menschen so viel Liebe aufbringt, wie viel er sich ihrer für sich selbst ersehnt" vergleiche Sunna), was letztendlich dem christlichen Gebot der Nächstenliebe um nichts nachsteht vergleiche Mt 22,39; Lk 10,27; Gal 5,14). Obendrein beschreibt die Bibel den Gott des Christentums auch nicht etwa ausschließlich als liebend, sondern gleichermaßen als zornig und strafend (vgl. etwa die Sintflut in Gen 6,1-7,24, dessen völlige Vernichtung der Städte Sodom und Gomorra in Gen 19,1-29 oder die Ausrottung seiner Feinde in Dtn 7,10), wie wohl auch der Koran den Gott des Islams nicht nur als bestrafend, sondern ebenso als gnädig, allvergebend, nachsichtig und barmherzig darstellt (vgl. etwa Koran, Sure 5, Vers 3, Vers 9, Vers 11, Vers 34, Vers 39, Vers 74, Vers 98 und Vers 101).Obendrein beschreibt die Bibel den Gott des Christentums auch nicht etwa ausschließlich als liebend, sondern gleichermaßen als zornig und strafend vergleiche etwa die Sintflut in Gen 6,1-7,24, dessen völlige Vernichtung der Städte Sodom und Gomorra in Gen 19,1-29 oder die Ausrottung seiner Feinde in Dtn 7,10), wie wohl auch der Koran den Gott des Islams nicht nur als bestrafend, sondern ebenso als gnädig, allvergebend, nachsichtig und barmherzig darstellt vergleiche etwa Koran, Sure 5, Vers 3, Vers 9, Vers 11, Vers 34, Vers 39, Vers 74, Vers 98 und Vers 101). Daher wäre von einer Person, welche sich mit der christlichen Religion ernsthaft auseinandergesetzt hat und sich daher in weiterer Folge aus reiflich überlegten Gründen dem neuen Glauben zuwendet, doch zu erwarten gewesen, dass sie bei Hervorhebung von Liebe gleichzeitig auch über die Gewaltthematik reflektiert, gerade weil die Bibel die Grundlage der gesamten christlichen Glaubensausübung bildet. Eine derartige Stellungnahme erfolgte seitens des BF jedoch nicht und gelang es ihm - wie bereits ausführlich dargelegt - überdies nicht, substanzielle Unterschiede zwischen den beiden Weltreligionen ins Treffen zu führen, woraus zu schließen war, dass diese dem BF völlig unbekannt sind. Auch erweckte sein nahezu nicht vorhandenes Wissen in Bezug auf den theologischen Urheber der Reformationsbewegung bzw. die Gründung der evangelischen Kirche massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels, beschränkten sich die gesamten Ausführungen doch bereits darauf, dass Martin Luther im Jahre 1592 mit dem Vater der katholischen Kirche, welcher im Gotteshaus ein Bild anbrachte, ein Problem bekam, weil er diesen auf die Nutzlosigkeit seiner Handlung sowie auf den Vorrang des Glaubens an die Worte der Bibel hingewiesen hätte (vgl. EV-Seite 12).Auch erweckte sein nahezu nicht vorhandenes Wissen in Bezug auf den theologischen Urheber der Reformationsbewegung bzw. die Gründung der evangelischen Kirche massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels, beschränkten sich die gesamten Ausführungen doch bereits darauf, dass Martin Luther im Jahre 1592 mit dem Vater der katholischen Kirche, welcher im Gotteshaus ein Bild anbrachte, ein Problem bekam, weil er diesen auf die Nutzlosigkeit seiner Handlung sowie auf den Vorrang des Glaubens an die Worte der Bibel hingewiesen hätte vergleiche EV-Seite 12). Abgesehen von der beträchtlichen Infantilität der Angaben des BF, hätte dieser alleine aufgrund der Tatsache, dass - wie bereits während des gesamten laufenden Jahres hinlänglich in den internationalen Medien thematisiert wurde - mit dem heurigen Jubiläum der
- Jahrestag der Reformation gefeiert wird, bereits herleiten können, dass sich die auslösenden Ereignisse - etwa Luthers Thesenanschlag, den der BF im Übrigen schon nicht einmal im Ansatz erwähnte - gerade nicht im Jahre 1592 zugetragen haben konnten, nicht zuletzt auch deshalb, weil Luther bereits im Jahre 1546 verstorben ist. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Wirken Luthers bzw. mit Entstehung bzw. Abspaltung der evangelischen Kirche war aus den völlig unzureichenden Angaben des BF jedenfalls nicht zu folgern. Außerdem war der BF nicht in der Lage, die wesentlichen Glaubensinhalte der evangelischen Konfession konkret darzulegen. So führte er auf Befragung völlig vage an, dass Protestanten ohne einen Mittelsmann zu Gott beten bzw. diesen in Ruhe kontaktieren könnten und evangelisch "anstößig" bedeute, wobei der BF über Nachfrage nicht einmal verdeutlichen konnten, was er mit "anstößig" überhaupt ausdrücken wollte (vgl. EV-Seite 14: "Ich weiß nur, dass es das bedeutet, ich weiß aber nicht warum").Außerdem war der BF nicht in der Lage, die wesentlichen Glaubensinhalte der evangelischen Konfession konkret darzulegen. So führte er auf Befragung völlig vage an, dass Protestanten ohne einen Mittelsmann zu Gott beten bzw. diesen in Ruhe kontaktieren könnten und evangelisch "anstößig" bedeute, wobei der BF über Nachfrage nicht einmal verdeutlichen konnten, was er mit "anstößig" überhaupt ausdrücken wollte vergleiche EV-Seite 14: "Ich weiß nur, dass es das bedeutet, ich weiß aber nicht warum"). Soweit der BF mit dem Evangelium den Glauben an Jesus Christus - insbesondere dessen Geburt, Tod für die Sünden der Menschen und Auferstehung - verband (vgl. EV-Seite 14), lag er zwar im Kern nicht neben der Sache, zumal diese Wendung eine zentrale Stellung in der Theologie des Apostel Paulus einnimmt, wonach Gott in Menschwerdung, Tod und Auferstehung Jesu Christi zum Heil der Welt gehandelt habe (vgl. 1 Kor 15). Allerdings wäre von einem informierten Konvertiten doch zu erwarten gewesen, dass er zu diesem Thema weitaus detailliertere Erklärungen abgeben kann, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.Soweit der BF mit dem Evangelium den Glauben an Jesus Christus - insbesondere dessen Geburt, Tod für die Sünden der Menschen und Auferstehung - verband vergleiche EV-Seite 14), lag er zwar im Kern nicht neben der Sache, zumal diese Wendung eine zentrale Stellung in der Theologie des Apostel Paulus einnimmt, wonach Gott in Menschwerdung, Tod und Auferstehung Jesu Christi zum Heil der Welt gehandelt habe vergleiche 1 Kor 15). Allerdings wäre von einem informierten Konvertiten doch zu erwarten gewesen, dass er zu diesem Thema weitaus detailliertere Erklärungen abgeben kann, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Auch war der BF zu einer Erörterung der christlichen Heilszeichen nicht im Stande. So war ihm schon die genaue Anzahl der - in der evangelischen Kirche ohnehin bloß zwei - Sakramente nicht geläufig. Denn wenngleich der BF zwar das Abendmahl namentlich aufzählen konnte, erwähnten er jedoch die Taufe - jenes Sakrament, das er selbst bereits empfangen hat - mit keinem Wort und vermeinte stattdessen, dass nach dem Verständnis der Protestanten bereits der Glaube an Gott und Jesus an sich sowie das Bibelstudium Sakramente wären. Eine konkrete Erläuterung der Symbole der Feier der Sakramente nahmen der BF gleich gar nicht vor (vgl. EV-Seite 12).Auch war der BF zu einer Erörterung der christlichen Heilszeichen nicht im Stande. So war ihm schon die genaue Anzahl der - in der evangelischen Kirche ohnehin bloß zwei - Sakramente nicht geläufig. Denn wenngleich der BF zwar das Abendmahl namentlich aufzählen konnte, erwähnten er jedoch die Taufe - jenes Sakrament, das er selbst bereits empfangen hat - mit keinem Wort und vermeinte stattdessen, dass nach dem Verständnis der Protestanten bereits der Glaube an Gott und Jesus an sich sowie das Bibelstudium Sakramente wären. Eine konkrete Erläuterung der Symbole der Feier der Sakramente nahmen der BF gleich gar nicht vor vergleiche EV-Seite 12). Die Predigt der frohen Botschaft des Evangeliums sowie die Feier der Sakramente sind für evangelische Christen jedoch zwei wesentliche Merkmale der Kirche des BF, weshalb sein diesbezüglich unzulängliches Wissen schon keineswegs nachvollziehbar war. Zudem verwunderte, dass der BF zum Höhepunkt des Gottesdienstes konkret befragt, weder die Verkündung des Wortes Gottes (Predigt) noch die fallweise gemeinschaftliche Feier der Gegenwart Jesu Christi in Brot und Wein (Sakrament des Abendmahls) erwähnte, sondern lediglich das Gebet und die Musik - wenngleich auch nicht unzutreffend - in den Mittelpunkt rückte (vgl. EV-Seite 11).Zudem verwunderte, dass der BF zum Höhepunkt des Gottesdienstes konkret befragt, weder die Verkündung des Wortes Gottes (Predigt) noch die fallweise gemeinschaftliche Feier der Gegenwart Jesu Christi in Brot und Wein (Sakrament des Abendmahls) erwähnte, sondern lediglich das Gebet und die Musik - wenngleich auch nicht unzutreffend - in den Mittelpunkt rückte vergleiche EV-Seite 11). Darüber hinaus war der BF nicht im Stande, die Zehn Gebote - schlichtweg die christlichen Grundregeln - vollständig wiederzugeben, zumal er diese lediglich zur Hälfte aufsagen konnte, obwohl der Dekalog im Alten Testament gleich zweimal aufscheint. In diesem Zusammenhang fiel insbesondere die feste Überzeugung des BF auf, wonach die gebotene Ruhezeit nicht auf den Sonntag, sondern vielmehr auf den Freitag - also an jenem Wochentag, der durch den Koran vorgeschrieben wird - entfiele (vgl. Koran 62:9; vgl. EV-Seite 12: F: "Was sagen Ihnen die 10 Gebote?", A: " [...] du sollst den Freitag heiligen, an diesem Tag sollst du nicht arbeiten"; F:Darüber hinaus war der BF nicht im Stande, die Zehn Gebote - schlichtweg die christlichen Grundregeln - vollständig wiederzugeben, zumal er diese lediglich zur Hälfte aufsagen konnte, obwohl der Dekalog im Alten Testament gleich zweimal aufscheint. In diesem Zusammenhang fiel insbesondere die feste Überzeugung des BF auf, wonach die gebotene Ruhezeit nicht auf den Sonntag, sondern vielmehr auf den Freitag - also an jenem Wochentag, der durch den Koran vorgeschrieben wird - entfiele vergleiche Koran 62:9; vergleiche EV-Seite 12: F: "Was sagen Ihnen die 10 Gebote?", A: " [...] du sollst den Freitag heiligen, an diesem Tag sollst du nicht arbeiten"; F: "Freitag?", A: "Ja, Freitag"). Somit ist dem BF offenkundig schon nicht einmal im Entferntesten geläufig, weshalb die christlichen Gottesdienste vornehmlich an Sonntagen abgehalten werden. Zudem war der BF nicht einmal in der Lage, das Vater Unser - das zentrale christliche Gebet, welches dem Neuen Testament zufolge schon Jesus Christus selbst seinen Jüngern gelehrt hatte - vollständig wiederzugeben, zumal er dieses lediglich zu zwei Drittel aufsagen konnte (vgl. EV-Seite 11), obwohl er dieses bereits in seiner christlichen Gemeinde im Iran gebetet haben will (vgl. EV-Seite 9) und dieses auch in Österreich in jedem Gottesdienst gebetet wird.Zudem war der BF nicht einmal in der Lage, das Vater Unser - das zentrale christliche Gebet, welches dem Neuen Testament zufolge schon Jesus Christus selbst seinen Jüngern gelehrt hatte - vollständig wiederzugeben, zumal er dieses lediglich zu zwei Drittel aufsagen konnte vergleiche EV-Seite 11), obwohl er dieses bereits in seiner christlichen Gemeinde im Iran gebetet haben will vergleiche EV-Seite 9) und dieses auch in Österreich in jedem Gottesdienst gebetet wird. Weitere Gebete konnte der BF gleich gar nicht aufsagen. Außerdem erschöpfte sich sein gesamtes Wissen betreffend die christlichen Feste und Traditionen in bloß äußerst vagen und völlig oberflächlichen sowie teils unzutreffenden Ausführungen, zumal er angab, dass Jesus Christus am
- Dezember bzw. nach dem Glauben manch anderer am
- Jänner geboren worden wäre, er am Karfreitag gekreuzigt wurde und am Ostersonntag von den Toten auferstanden sowie 40 Tage später in den Himmel aufgefahren ist bzw. Jesus Christus zu Pfingsten - welches 50 Tage nach Ostern gefeiert wird und zugleich ein jüdisches wie auch christliches Fest sei - in den Himmel aufgefahren sei (vgl. EV-Seite 11). Weitere christliche Feiertage - wie etwa den Gründonnerstag oder den für Protestanten bedeutsamen Reformationstag - zählte der BF gleich gar nicht auf.Außerdem erschöpfte sich sein gesamtes Wissen betreffend die christlichen Feste und Traditionen in bloß äußerst vagen und völlig oberflächlichen sowie teils unzutreffenden Ausführungen, zumal er angab, dass Jesus Christus am
- Dezember bzw. nach dem Glauben manch anderer am
- Jänner geboren worden wäre, er am Karfreitag gekreuzigt wurde und am Ostersonntag von den Toten auferstanden sowie 40 Tage später in den Himmel aufgefahren ist bzw. Jesus Christus zu Pfingsten - welches 50 Tage nach Ostern gefeiert wird und zugleich ein jüdisches wie auch christliches Fest sei - in den Himmel aufgefahren sei vergleiche EV-Seite 11). Weitere christliche Feiertage - wie etwa den Gründonnerstag oder den für Protestanten bedeutsamen Reformationstag - zählte der BF gleich gar nicht auf. Während dessen aber gerade von einer Person, welche sich für einen neuen Glauben begeistert und für sich in Anspruch nimmt, sich diesem zugewendet zu haben, zu erwarten wäre, dass es dieser ein Anliegen und ein Bedürfnis ist, über ihren neuen Glauben ausführlich zu sprechen, war der BF allerdings nicht im Stande, detaillierte Erklärungen abzugeben. Schon seine knappen Aussagen in Bezug auf Ostersonntag, Christi Himmelfahrt und Pfingsten wiesen derart eklatante Unsicherheiten auf, dass bereits daraus zu schließen war, dass sich der BF keineswegs ausreichend mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und ihm folglich auch die Feste und religiösen Bräuche nicht gebührend geläufig sind. Denn wenngleich die zugrunde liegenden Ereignisse anschaulich in der Bibel beschrieben werden, war der BF offensichtlich nicht in der Lage, zwischen Auferstehung, Himmelfahrt und Ausgießung des Geistes zu unterscheiden, was sich zwangsläufig daraus ergibt, dass er nicht nur Pfingsten mit Christi Himmelfahrt, sondern obendrein auch mit dem Passa-Fest verwechselte, welches aber in die Zeit des Osterfestes fällt und vielmehr einen engen Zusammenhang mit der Auferstehung Christi aufweist, wie aus dem in der Osternacht am Höhepunkt der Lichtfeier gesungenen Osterlobes zweifelsfrei hervorgeht (vgl. Hägele, Exsultet - Das Osterlob für die evangelische Osternachtsliturgie: "[...] Dies ist das Fest der Ostern, an dem Christus, unser Passalamm getötet ist, dessen Blut die Türen der Gläubigen zeichnet und das Volk vor dem Verderben bewahrt. Dies ist die Nacht, in der du dein Volk, die Kinder Israel, aus Ägypten befreit und sie trockenen Fußes durch das rote Meer geleitet hast. Dies also ist die Nacht, welche die Finsternis der Sünde durch der Feuersäule Erleuchtung vertrieben hat. Dies ist die Nacht, die heute auf Erden alle, die zum Glauben an Christus finden, von der Verderbnis der Welt und der Finsternis der Sünde scheidet, zur Gnade heimführt und einfügt in die Gemeinschaft der Heiligen. Dies ist die Nacht, da Christus die Ketten des Todes erbrach und als Sieger aus der Tiefe emporstieg [...]"). Obwohl Sie an einer österlichen Lichtfeier teilgenommen und vor dem Gotteshaus das Feuer entfacht haben wollen, waren dem BF diese Zusammenhänge jedoch völlig fremd (vgl. EV-Seite 12).Denn wenngleich die zugrunde liegenden Ereignisse anschaulich in der Bibel beschrieben werden, war der BF offensichtlich nicht in der Lage, zwischen Auferstehung, Himmelfahrt und Ausgießung des Geistes zu unterscheiden, was sich zwangsläufig daraus ergibt, dass er nicht nur Pfingsten mit Christi Himmelfahrt, sondern obendrein auch mit dem Passa-Fest verwechselte, welches aber in die Zeit des Osterfestes fällt und vielmehr einen engen Zusammenhang mit der Auferstehung Christi aufweist, wie aus dem in der Osternacht am Höhepunkt der Lichtfeier gesungenen Osterlobes zweifelsfrei hervorgeht vergleiche Hägele, Exsultet - Das Osterlob für die evangelische Osternachtsliturgie: "[...] Dies ist das Fest der Ostern, an dem Christus, unser Passalamm getötet ist, dessen Blut die Türen der Gläubigen zeichnet und das Volk vor dem Verderben bewahrt. Dies ist die Nacht, in der du dein Volk, die Kinder Israel, aus Ägypten befreit und sie trockenen Fußes durch das rote Meer geleitet hast. Dies also ist die Nacht, welche die Finsternis der Sünde durch der Feuersäule Erleuchtung vertrieben hat. Dies ist die Nacht, die heute auf Erden alle, die zum Glauben an Christus finden, von der Verderbnis der Welt und der Finsternis der Sünde scheidet, zur Gnade heimführt und einfügt in die Gemeinschaft der Heiligen. Dies ist die Nacht, da Christus die Ketten des Todes erbrach und als Sieger aus der Tiefe emporstieg [...]"). Obwohl Sie an einer österlichen Lichtfeier teilgenommen und vor dem Gotteshaus das Feuer entfacht haben wollen, waren dem BF diese Zusammenhänge jedoch völlig fremd vergleiche EV-Seite 12). Über eine anderweitige Einbindung christlicher Bräuche in sein Leben und deren Bedeutung - beispielsweise das Aufstellen eines Christbaumes zu Weihnachten oder das Bemalen von Eiern zu Ostern - berichtete der BF jedoch nicht einmal ansatzweise, sondern erwähnte er lediglich vage, dass er zu Weihnachten in seiner Unterkunft mitgeholfen hätte, einen Kuchen zu backen (vgl. EV-Seite 12).Über eine anderweitige Einbindung christlicher Bräuche in sein Leben und deren Bedeutung - beispielsweise das Aufstellen eines Christbaumes zu Weihnachten oder das Bemalen von Eiern zu Ostern - berichtete der BF jedoch nicht einmal ansatzweise, sondern erwähnte er lediglich vage, dass er zu Weihnachten in seiner Unterkunft mitgeholfen hätte, einen Kuchen zu backen vergleiche EV-Seite 12). Alleine die Tatsache, dass der BF schon nicht einmal in der Lage war, den Osterfestkreis - das größte Fest der Christen - detailliert und zutreffend zu erklären und auch die Ausgießung des Geistes zu Pfingsten nicht zutreffend schildern konnte - obwohl dieses Ereignis nach der christlichen Tradition auch als die Gründung der Kirche verstanden wird - verdeutlichte bereits sein indessen tatsächlich eklatantes Desinteresse an der christlichen Religion. Im Übrigen entspricht die Behauptung des BF, dass Jesus am Karsamstag den durchaus bekannten Ausruf "Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen?" getätigt hätte (vgl. EV-Seite 11), nicht den zentralen christlichen Glaubenssätzen, denen zufolge Christus am Karfreitag den Kreuzestod erlitt und am Ostersonntag von den Toten wieder auferstand.Im Übrigen entspricht die Behauptung des BF, dass Jesus am Karsamstag den durchaus bekannten Ausruf "Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen?" getätigt hätte vergleiche EV-Seite 11), nicht den zentralen christlichen Glaubenssätzen, denen zufolge Christus am Karfreitag den Kreuzestod erlitt und am Ostersonntag von den Toten wieder auferstand. Schon angesichts des apostolischen Glaubensbekenntnisses - also jener verbindlichen Zusammenfassung der biblischen Glaubensinhalte in einer Formel, die der BF bereits in seiner Hauskirche im Iran erlernt haben will (vgl. EV-Seite 9) - hätte dem BF die Widrigkeit seiner Ausführung selbst auffallen müssen, wenn es dort heißt:Schon angesichts des apostolischen Glaubensbekenntnisses - also jener verbindlichen Zusammenfassung der biblischen Glaubensinhalte in einer Formel, die der BF bereits in seiner Hauskirche im Iran erlernt haben will vergleiche EV-Seite 9) - hätte dem BF die Widrigkeit seiner Ausführung selbst auffallen müssen, wenn es dort heißt: "gekreuzigt, gestorben und begraben, hinabgestiegen in das Reich des Todes, am dritten Tage auferstanden von den Toten" und der BF sowohl den Karfreitag als Tag der Kreuzigung als auch den Ostersonntag als Tag der Auferstehung zuvor noch selbst genannt hatte. Auch mit Blick auf die hier wesentlichen Aussagen des
- Kapitel des Markus-Evangeliums bleibt die Behauptung des BF völlig unverständlich, zumal Markus den berühmten Ausruf Jesu am Kreuze in die neunte Stunde einordnet (vgl. Mk 15,34) und auch erwähnt, dass dieser noch einmal laut aufschrie, bevor er schließlich verstarb (vgl. Mk 15,37) sowie dessen Begräbnis ausdrücklich auf den Abend des Tages vor dem Sabbat (somit Freitag) datiert (vgl. Mk 15,42).Auch mit Blick auf die hier wesentlichen Aussagen des
- Kapitel des Markus-Evangeliums bleibt die Behauptung des BF völlig unverständlich, zumal Markus den berühmten Ausruf Jesu am Kreuze in die neunte Stunde einordnet vergleiche Mk 15,34) und auch erwähnt, dass dieser noch einmal laut aufschrie, bevor er schließlich verstarb vergleiche Mk 15,37) sowie dessen Begräbnis ausdrücklich auf den Abend des Tages vor dem Sabbat (somit Freitag) datiert vergleiche Mk 15,42). All das verdeutlichte, dass der BF bloß auswendig Erlerntes wiedergab, während dessen er die wesentlichen Inhalte der christlichen Glaubenslehre tatsächlich jedoch keineswegs versteht. Überhaupt fiel auf, dass der BF in Bezug auf die Bibel über keinerlei nennenswerte Kenntnisse verfügt, was jedoch angesichts der Tatsache, dass diese Schriftensammlung normativen Anspruch für die ganze christliche Religionsausübung besitzt, wiederum eindeutig einem sonderlichen Interesse und somit naturgemäß auch einer Glaubwürdigkeit der Konversion entgegensteht. Denn obwohl sich laut Angaben des BF in den Kapiteln 1 bis 15 des Johannes-Evangeliums seine Lieblingsstellen in der Bibel befänden und auch sein Taufschein explizit auf das dortige Kapitel 15, Vers 16 bis 17 verweist, war der BF über Nachfrage allerdings außer Stande, auch nur einen einzigen Vers aus einem dieser Kapitel sinngemäß wiederzugeben (vgl. EV-Seite 11, vgl. Taufschein), obwohl gerade von einer Person, welche mit Begeisterung die Bibel liest, doch zu erwarten gewesen wäre, dass diese auch in der Lage ist, Einzelheiten, Besonderheiten oder sehr einprägsame Erzählungen preis zu gegeben.Überhaupt fiel auf, dass der BF in Bezug auf die Bibel über keinerlei nennenswerte Kenntnisse verfügt, was jedoch angesichts der Tatsache, dass diese Schriftensammlung normativen Anspruch für die ganze christliche Religionsausübung besitzt, wiederum eindeutig einem sonderlichen Interesse und somit naturgemäß auch einer Glaubwürdigkeit der Konversion entgegensteht. Denn obwohl sich laut Angaben des BF in den Kapiteln 1 bis 15 des Johannes-Evangeliums seine Lieblingsstellen in der Bibel befänden und auch sein Taufschein explizit auf das dortige Kapitel 15, Vers 16 bis 17 verweist, war der BF über Nachfrage allerdings außer Stande, auch nur einen einzigen Vers aus einem dieser Kapitel sinngemäß wiederzugeben vergleiche EV-Seite 11, vergleiche Taufschein), obwohl gerade von einer Person, welche mit Begeisterung die Bibel liest, doch zu erwarten gewesen wäre, dass diese auch in der Lage ist, Einzelheiten, Besonderheiten oder sehr einprägsame Erzählungen preis zu gegeben. Zusammengefasst hat der BF trotz intensiver Befragung kein eindeutiges persönliches Bekenntnis dazu ablegen können, was das Heilgeschehen des Neuen Testamentes für seinen Glauben bedeutet. Hierbei sind für die Behörde Ausführungen wie "Der BF hätte gespürt, dass sein Herz mit Gott sei", "Er würde ein besseres und ruhigeres Leben führen, seitdem er bei den Christen wäre", "Er würde sich wie neu geboren fühlen", "man könne ohne einen Mittelsmann direkt mit Gott sprechen", "jeder könne selbst entscheiden, was er machen möchte", "Er hätte seinen Glauben und damit sein Leben getauscht", "Er würde mit seinem Herzen an Jesus glauben und wissen, dass Gott ihm geholfen hätte, zum Christentum zu gelangen" bzw. "Er sich bei Gott dafür bedanken möchte" (vgl. EV-Seite 8, EV-Seite 14 und EV-Seite 16) nicht hinreichend, da der BF keinen spezifischen Glaubensinhalt und kein persönliches Bekenntnis transportieren konnte. Vielmehr ergaben sich etliche eindeutige Hinweise darauf, dass der BF an der christlichen Weltanschauung tatsächlich keinerlei ernsthaftes Interesse verfolgt, zumal ihm diese nicht hinreichend geläufig sind. Die Ausführungen zu den Inhalten, Gebeten, Traditionen und Bräuchen des christlichen Glaubens sowie der damit verbundenen Kultur lagen teilweise neben der Sache und waren insgesamt bei weitem zu oberflächlich, als dass das Bundesamt hieraus eine dauerhafte innere Hinwendung zum Glauben erkennen könnte. Denn nach Ansicht der Behörde wäre bei einem Konvertiten, der sich im Rahmen eines ernsthaft betriebenen Glaubenswechsels auch gehörig mit seiner neuen Religion auseinandergesetzt hat, ein entsprechend fundiertes Wissen festzustellen. Derartige Kenntnisse waren beim BF jedoch nicht vorhanden. Überhaupt verfügte er in Bezug auf das Christentum offensichtlich über nur derart rudimentäre Kenntnisse, welche in etwa jenen gleichkommen, die ein gebildeter Christ über den Islam hat, ohne jedoch eine Konversion zu erwägen.Zusammengefasst hat der BF trotz intensiver Befragung kein eindeutiges persönliches Bekenntnis dazu ablegen können, was das Heilgeschehen des Neuen Testamentes für seinen Glauben bedeutet. Hierbei sind für die Behörde Ausführungen wie "Der BF hätte gespürt, dass sein Herz mit Gott sei", "Er würde ein besseres und ruhigeres Leben führen, seitdem er bei den Christen wäre", "Er würde sich wie neu geboren fühlen", "man könne ohne einen Mittelsmann direkt mit Gott sprechen", "jeder könne selbst entscheiden, was er machen möchte", "Er hätte seinen Glauben und damit sein Leben getauscht", "Er würde mit seinem Herzen an Jesus glauben und wissen, dass Gott ihm geholfen hätte, zum Christentum zu gelangen" bzw. "Er sich bei Gott dafür bedanken möchte" vergleiche EV-Seite 8, EV-Seite 14 und EV-Seite 16) nicht hinreichend, da der BF keinen spezifischen Glaubensinhalt und kein persönliches Bekenntnis transportieren konnte. Vielmehr ergaben sich etliche eindeutige Hinweise darauf, dass der BF an der christlichen Weltanschauung tatsächlich keinerlei ernsthaftes Interesse verfolgt, zumal ihm diese nicht hinreichend geläufig sind. Die Ausführungen zu den Inhalten, Gebeten, Traditionen und Bräuchen des christlichen Glaubens sowie der damit verbundenen Kultur lagen teilweise neben der Sache und waren insgesamt bei weitem zu oberflächlich, als dass das Bundesamt hieraus eine dauerhafte innere Hinwendung zum Glauben erkennen könnte. Denn nach Ansicht der Behörde wäre bei einem Konvertiten, der sich im Rahmen eines ernsthaft betriebenen Glaubenswechsels auch gehörig mit seiner neuen Religion auseinandergesetzt hat, ein entsprechend fundiertes Wissen festzustellen. Derartige Kenntnisse waren beim BF jedoch nicht vorhanden. Überhaupt verfügte er in Bezug auf das Christentum offensichtlich über nur derart rudimentäre Kenntnisse, welche in etwa jenen gleichkommen, die ein gebildeter Christ über den Islam hat, ohne jedoch eine Konversion zu erwägen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Glaube eine persönliche Entscheidung und der Prozess des Religionswechsels abhängig von der Lebens- und Glaubenssituation einer Person ist, konnte der BF dennoch nicht verdeutlichen, welche besondere Bedeutung der Glaube in seinem Leben nunmehr darstellt bzw. inwiefern die Übernahme von neuen Glaubenssätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen tatsächlich den Alltag des BF beeinflussen und vor allem warum er sich vom muslimischen Glauben abgewendet hat. Daran kann vermag auch der Umstand, dass der BF bereits getauft wurde, nichts zu ändern. Wie bereits angeführt, bedarf es als Voraussetzung für eine ernsthafte Konversion zunächst einer intensiven Auseinandersetzung mit der neuen Religion, die jedoch mangels eines religiösen Grundwissens beim BF nicht erfolgt sein kann. Die vom BF nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten - wie die Taufe und der fallweise Besuch von Gottesdiensten - vermögen nach Ansicht der erkennenden Behörde die dargelegten Mängel, welche eindeutig gegen einen tatsächlichen Glaubenswandel sprechen, nicht zu kompensieren. Denn aus solchen äußeren Faktoren alleine kann noch keine Konversion mit allen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden, zumal diese nichts über eine tatsächliche innere Haltung aussagen. Ebenso können die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel nur äußere Umstände (etwa Taufakt, Besuch von Gottesdiensten und Teilnahme am christlichen Gemeindeleben), nicht jedoch seine tatsächliche innere Gesinnung wiedergeben, weshalb dem vorgelegten Taufschein sowie dem kirchlichen Schreiben zur Beurteilung der Frage, ob der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, kein maßgeblicher Beweiswert zukam. Ob eine tatsächliche Konversion vorliegt, hängt maßgeblich von der religiösen Einstellung - und nicht etwa vom bloßen Formalakt der Taufe - ab. Ob ein Glaubensübertritt aber auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand, der daher allein vom BF selbst glaubhaft zu beantworten war. Naturgemäß kann weder ein nahestehender Geistlicher über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben einer anderen Person Auskunft geben noch setzt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts in der Regel theologisches Spezialwissen voraus, weshalb sich die Behörde durchaus in der Lage sah, darüber aufgrund eigener Sachkunde zu befinden. Abgesehen davon ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe der Behörde und muss sie eine allenfalls von ihrer Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen. Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels lassen sich auch nicht etwa durch die Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben entkräften, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann. Letzteres scheint auch gegenständlich der Fall zu sein, zumal der BF über Nachfrage angab, dass er lediglich zwei Freunde habe, wovon einer seiner Kirchengemeinde angehört (vgl. EV-Seite 15).Letzteres scheint auch gegenständlich der Fall zu sein, zumal der BF über Nachfrage angab, dass er lediglich zwei Freunde habe, wovon einer seiner Kirchengemeinde angehört vergleiche EV-Seite 15). Die Behörde war daher nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt, dass Hinwendung des BF zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung und eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels war, sondern lediglich eine Scheinkonversion darstellt, die einzig dem Zweck dienen sollte, in Österreich Asyl zu erlangen. Daher war die Taufe des BF in Österreich als lediglich formaler, inhaltlich substanzloser Akt zu werten. Auch war aufgrund der obigen Darlegungen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten der vorgelegten kirchlichen Bescheinigung entbehrlich. Die Behörde verkennt dabei keineswegs, dass der BF durchaus in der Lage war, einige Fragen zum neuen Glauben teilweise bzw. sehr oberflächlich zu beantworten, was aber lediglich dafür spricht, dass er sich grundsätzlich rudimentäres Teilwissen über die christliche Religion angeeignet habt, was letztendlich aufgrund seiner Schulbildung (Matura) und dem doch ungefähr zweijährigen Zeitraum seit der Asylantragstellung wohl nicht mit allzu großen Schwierigkeiten für den BF verbunden war. Dies ist allerdings keinerlei Beleg für eine persönliche intensive Hinwendung zum christlichen Glauben, vielmehr kann sich jedermann, der sich auf theoretischer Ebene mit Religion beschäftigt, dieses Wissen aneignen. Für die Annahme einer glaubwürdigen Konversion ist jedoch eine Gesamtbetrachtung notwendig, aus der sich aus den dargelegten Gründen klar die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ergab. Zumal nicht glaubhaft war, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewendet hat, war auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran diesen Glauben praktizieren werde und deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein werde. Letzteres scheidet bereits aufgrund des unzureichenden Wissens und Praktizierens des christlichen Glaubens naturgemäß aus, setzt doch die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben ein fundiertes Wissen über die Religion, die man anderen näher bringen will, voraus. Überdies behauptete der BF weder, dass seine Taufe in Österreich noch seine gelegentlichen Teilnahmen an den Gottesdiensten in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden wären noch ließen sich Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der BF derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung stünde und seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registriert werden würde, um den BF - im Falle einer Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben (Apostasie) zu belangen, woran auch der formale Akt der Taufe und die fallweisen Kirchenbesuche nichts zu ändern vermögen, ist doch nicht davon auszugehen, dass iranische Behörden alle im Ausland vorgenommenen Taufen registrieren und Kirchen beobachten, was deren faktische Möglichkeiten auch bei weitem übersteigen würde (vgl. EV-Seite 12: F: "Wer weiß im Iran über Ihren Glauben Bescheid?", A: "Im Iran weiß niemand über meinen christlichen Glauben Bescheid").Überdies behauptete der BF weder, dass seine Taufe in Österreich noch seine gelegentlichen Teilnahmen an den Gottesdiensten in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden wären noch ließen sich Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der BF derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung stünde und seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registriert werden würde, um den BF - im Falle einer Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben (Apostasie) zu belangen, woran auch der formale Akt der Taufe und die fallweisen Kirchenbesuche nichts zu ändern vermögen, ist doch nicht davon auszugehen, dass iranische Behörden alle im Ausland vorgenommenen Taufen registrieren und Kirchen beobachten, was deren faktische Möglichkeiten auch bei weitem übersteigen würde vergleiche EV-Seite 12: F: "Wer weiß im Iran über Ihren Glauben Bescheid?", A: "Im Iran weiß niemand über meinen christlichen Glauben Bescheid"). Bleibt noch festzuhalten, dass eine unrechtmäßige Ausreise für sich alleine keine staatlichen Repressionen auslöst. Denn Personen, die das Land illegal verlassen, aber sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier erlangen und in den Iran zurückkehren (vgl. Länderinformationsblatt). Wie bereits vorhin angeführt, bestehen keine begründeten Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den BF eingeleitet hätten, weshalb letztendlich dahingestellt bleiben kann, unter welchen Umständen der BF tatsächlich ausgereist sind.Bleibt noch festzuhalten, dass eine unrechtmäßige Ausreise für sich alleine keine staatlichen Repressionen auslöst. Denn Personen, die das Land illegal verlassen, aber sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier erlangen und in den Iran zurückkehren vergleiche Länderinformationsblatt). Wie bereits vorhin angeführt, bestehen keine begründeten Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den BF eingeleitet hätten, weshalb letztendlich dahingestellt bleiben kann, unter welchen Umständen der BF tatsächlich ausgereist sind. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht,dass der BF aufgrund des Abfalls vom Islam im Iran der Todesstrafe ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung sei unvollständig und unschlüssig. Außerdem diene die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Das Vorbringen des BF sei nicht in konkreten Zusammenhang mit den Länderfeststellungen gebracht worden. I.
- Für den 3.1.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.
- Für den 3.1.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre, auch wenn er am 19.12.2015 von der Perzischen Kerk Kores getauft wurde. Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF stammt aus der Region XXXX und hat die Schule besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau.Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat die Schule besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau. Im Iran leben nach wie vor die Eltern des BF, 1 Bruder, die Großeltern sowie Onkel und Tanten. Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Der BF hat laut eigener Angabe einen Deutschkurs besucht, bislang aber noch keine Deutschprüfung abgelegt. Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität des BF steht fest. Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016). Das iranische Volk hat am
- Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016). Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017). Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vergleiche IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
- Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB Teheran 10.2016). Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung IPG - Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht! http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 13.3.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani, Zugriff 13.3.2017 Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 10.5.2017b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vergleiche BMEIA 10.5.2017). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMeiA 10.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 10.5.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Artikel 167, 170, der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: -Strichaufzählung Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; -Strichaufzählung Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; -Strichaufzählung Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; -Strichaufzählung Spionage für fremde Mächte; -Strichaufzählung Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; -Strichaufzählung Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Das Sondergericht für Geistliche und die Revolutionsgerichte waren besonders empfänglich für Druck seitens der Geheimdienste und anderer Sicherheitsbehörden, die darauf drängten, Angeklagte schuldig zu sprechen und harte Strafen zu verhängen (AI 22.2.2017). Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vergleiche ÖB Teheran 10.2016). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom
- Juli
- Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: -Strichaufzählung "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. -Strichaufzählung "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015)."Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen wer-den zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB Teheran 10.2016). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 8.12.2016). Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 10.2016). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung AI (11.2.2016): Flawed reforms: Iran's new Code of Criminal Procedure [MDE 13/2708/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455175709_mde1327082016english.PDF, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010): Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy, http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 24.4.2017 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert (US DOS 3.3.2017). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Organisatorisch den Pasadaran unterstellt ist die sog. Bassij-Bewegung, ein paramilitärischer Freiwilligenverband, dem auch Frauen angehören. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela'at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 8.12.2016). Die "Sepah Pasdaran" (Revolutionsgarden) sind heute die mächtigste Instanz im Iran, sowohl politisch, als auch wirtschaftlich und militärisch. Die reguläre Armee spielt neben den Pasdaran eine sehr sekundäre Rolle. Die Pasdaran sind mit modernsten Waffen ausgerüstet. Sie sind schlagkräftig und entscheiden alle militärischen Fragen, und die reguläre Armee ist dagegen völlig in den Hintergrund geraten. Inzwischen gelten sie auch als die größte wi