RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlL525 2184047-1 SpruchL525 2184047-1/14E L525 2184047-2/4E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 14.3.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLÜSSE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 2.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 10.8.2017 wurde der Beschwerdeführer für den 16.8.2017 zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Die Ladung wurde nach einem Zustellversuch am 11.8.2017 durch Hinterlegung am 11..2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.8.2017 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 15.11.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 15.11.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 17.11.2017 durch Hinterlegung am 17.11.2017 zugestellt. Der Bescheid wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde zurückgeschickt und langte dort am 11.12.2017 ein. Der Bescheid wurde nach Zustellversuch am 20.12.2017 nochmals übermittelt, wobei das Schreiben abermals hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 16.1.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 30.1.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des ihm zugestellten Bescheides dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 2.2.2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und legte eine Kopie des mit 15.11.2017 datierten Bescheides vor. Mit Schreiben vom 6.2.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die mögliche Verspätung seiner Beschwerdeerhebung vor und wurde eine Stellungnahmefrist von einer Woche gewährt. Mit Schriftsatz vom 14.2.2018 führte der Vertreter aus, der Beschwerdeführer sei am 29.12.2017 zu einer Besprechung in die Kanzlei des Vertreters gekommen und hätte um Einbringung einer Beschwerde ersucht. Er habe mitgeteilt, dass die Zustellung des Bescheides mit 21.12.2018 erfolgt sei. Nachdem der Bescheid mit 15.11.2017 datiert sei, hätte ein Mitarbeiter des Vertreters beim BFA angerufen und habe dieser dort die Mitteilung erhalten, dass der Bescheid am 19.12.2017 erneut geschickt worden sei, sodass die Angabe betreffend der Zustellung verifiziert werden habe können. In der Unterkunft des Beschwerdeführers gäbe es Probleme mit der Postzustellung. Im November sei auch kein Heimleiter vor Ort gewesen und habe der Beschwerdeführer die Hinterlegungsverständigung nie erhalten. Die Zustellung sei tatsächlich erst am 21.12.2017 erfolgt, sodass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Wäre bereits am 17.11.2017 eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, hätte das BFA nicht erneut zustellen müssen. Mit Schriftsatz vom 20.2.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg protokolliert unter L 525 2184047-2). Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, gehe man tatsächlich von einer Zustellung am 17.11.2017 aus, so träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung der Frist, zumal ihm die Hinterlegungsanzeige nie zugegangen sei. Im Flüchtlingsheim gäbe es Probleme mit der Postzustellung und sei im November auch kein Heimleiter vor Ort gewesen, der Zustellungen entgegengenommen hätte. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis, nämlich dem Fehlen der Hinterlegungsanzeige, an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert worden und beantrage er deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.3.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 2.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 16.7.2015 in der XXXX (Hofgebäude) in 4020 Linz. Dem Beschwerdeführer wurde dort insgesamt drei Mal ein Schreiben der belangten Behörde übermittelt. Das erste Mal wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme an der Adresse geladen und wurde die Ladung durch Hinterlegung zugestellt. Der Rückschein an die belangte Behörde enthielt den Hinweis, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Mit der zweiten Zustellung am 17.11.2017 wurde der gegenständliche Bescheid übermittelt. Der Rückschein an die belangte Behörde enthielt keinen Hinweis, wo die Verständigung über die Hinterlegung eingelegt bzw. zurückgelassen wurde. Der Rückschein weist den Ort der Hinterlegung, eine Unterschrift und das Datum, ab wann die Abholfrist beginnt, auf. Am 20.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer nochmals der Bescheid vom 17.11.2017 übermittelt. Abermals ist auf dem Rückschein nicht ersichtlich, wo der Postzusteller die Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen hat. Der Rückschein weist den Ort der Hinterlegung, eine Unterschrift und das Datum, ab wann die Abholfrist beginnt, auf.Der Beschwerdeführer stellte am 2.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 16.7.2015 in der römisch 40 (Hofgebäude) in 4020 Linz. Dem Beschwerdeführer wurde dort insgesamt drei Mal ein Schreiben der belangten Behörde übermittelt. Das erste Mal wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme an der Adresse geladen und wurde die Ladung durch Hinterlegung zugestellt. Der Rückschein an die belangte Behörde enthielt den Hinweis, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Mit der zweiten Zustellung am 17.11.2017 wurde der gegenständliche Bescheid übermittelt. Der Rückschein an die belangte Behörde enthielt keinen Hinweis, wo die Verständigung über die Hinterlegung eingelegt bzw. zurückgelassen wurde. Der Rückschein weist den Ort der Hinterlegung, eine Unterschrift und das Datum, ab wann die Abholfrist beginnt, auf. Am 20.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer nochmals der Bescheid vom 17.11.2017 übermittelt. Abermals ist auf dem Rückschein nicht ersichtlich, wo der Postzusteller die Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen hat. Der Rückschein weist den Ort der Hinterlegung, eine Unterschrift und das Datum, ab wann die Abholfrist beginnt, auf. Der gegenständliche Bescheid wurde am 17.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 16.1.2018 zur Post gegeben.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer am 2.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX (Hofgebäude) in 4020 Linz wohnhaft ist und ergibt sich das aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem amtlichen Melderegister.Dass der Beschwerdeführer am 2.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 (Hofgebäude) in 4020 Linz wohnhaft ist und ergibt sich das aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem amtlichen Melderegister. Dass der Bescheid am 17.11.2018 zugestellt wurde, ergibt sich für das erkennende Gericht aus folgenden Überlegungen: Zunächst wird festgehalten, dass die Unterkunft des Beschwerdeführers über eine Abgabestelle verfügt, nämlich ein Postbrieffach. Dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, ergab das Beweisverfahren nicht, da keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer länger von der Abgabestelle fort war und wurde dies auch nicht behauptet. Das erkennende Gericht nahm den zuständigen Postbediensteten ein, der zunächst darlegte, was er im Falle einer Abwesenheit eines Adressaten von der Abgabestellt macht, nämlich dass er zunächst versucht den Adressaten zu erreichen und erst für den Fall, dass der Empfänger eben nicht anwesend ist, er das Poststück hinterlegt. Der Zeuge konnte auch genau erklären, wie er dann weiter vor geht, nämlich, dass er den "Zettel" (gemeint: die Hinterlegungsverständigung) ausfüllt und mit Empfänger, Absender, Code, Datum, Unterschrift und den Beginn der Abholfrist ausfüllt. Der vernommene Zeuge hinterließ auf das erkennende Gericht den Eindruck eines gewissenhaften Postbediensteten, was sich bereits aus der genauen Beschreibung seiner Tätigkeiten ergibt. Dass der Zeuge am Zustelldatum 17.11.2017 eine Hinterlegungsverständigung hinterließ ergibt sich für das erkennende Gericht zunächst aus dem Umstand, dass der Zeuge die Abgabestelle genauestens beschreiben konnte und dem Umstand, dass der Zeuge dort nach seinen eigenen Angaben täglich Post zustellen muss. Es ist nun nicht ersichtlich, warum gerade am 17.11.2017 der Postbedienstete die Hinterlegungsanzeige nicht eingeworfen hat, zumal er selbst sogar über Vorhalt eingesteht, dass er offenbar vergessen hat anzukreuzen, wo er die Hinterlegungsverständigung eingeworfen hat, er jedoch angab, dass er durch Hinterlegung zugestellt hat. Insbesondere die genaue Beschreibung der Abgabestelle in der Unterkunft des Beschwerdeführers überzeugte das erkennende Gericht, dass der Postbedienstete den Zustellvorgang gesetzeskonform durchführte, zumal er die Gegebenheiten genau beschreiben konnte. Es spricht für das erkennende Gericht gerade für eine erfolgte Hinterlegung der Hinterlegungsverständigung, wenn ein Postbediensteter, der dort jeden Tag Post zustellen muss, die Örtlichkeiten genau beschreiben kann. Darüber hinaus erlangte der Beschwerdeführer sämtliche Schreiben der belangten Behörde über Hinterlegung, warum gerade der gegenständliche Bescheid nicht zugestellt worden ist, kann nicht nachvollzogen werden, ergab das durchgeführte Beweisverfahren keine Hinweise darauf, dass jemals Hinterlegungsverständigungen entfernt oder beschädigt wurden. Dass die gegenständliche Hinterlegungsanzeige zwar nicht mit dem Hinweis versehen ist, wo der Postbedienstete die Hinterlegungsverständigung hinterlassen hat, schadet zunächst der rechtmäßigen Zustellung nicht und wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der nochmaligen Übermittlung das Schreiben zwar erhalten hat, jedoch auch dieses Mal kein Hinweis über die Hinterlegung auf der Hinterlegungsverständigung aufscheint. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass der gegenständliche Bescheid am 17.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die Hinterlegungsverständigung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beschwerde (Spruchpunkt A1; Zl L525 2184047-1): Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.1.2018, Zl. Ra 2017/06/0262, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt vergleiche den Beschluss des VwGH vom 25.1.2018, Zl. Ra 2017/06/0262, mwN). Die Beschwerde wurde - wie oben ausgeführt - am 17.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 16.1.2018 zur Post gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, durch den Umstand, dass die belangte Behörde offenbar selbst von keiner rechtzeitigen Zustellung ausging, andernfalls sie den Bescheid nicht nochmals zustellen hätte müssen, wird darauf verwiesen, dass die mehrmalige Zustellung von Dokumenten gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.9.1999, Zl. 97/19/0104).Soweit der Beschwerdeführer ausführt, durch den Umstand, dass die belangte Behörde offenbar selbst von keiner rechtzeitigen Zustellung ausging, andernfalls sie den Bescheid nicht nochmals zustellen hätte müssen, wird darauf verwiesen, dass die mehrmalige Zustellung von Dokumenten gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.9.1999, Zl. 97/19/0104). Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung zusammengefasst ausführt, die Chefs der Unterkunft wären für die Postverteilung zuständig und hätte er eben die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit nicht darlegt, dass die Hinterlegungsverständigung nicht ordnungsgemäß hinterlassen wurde, sondern dies vielmehr ein internes Organisationsproblem der Heimunterkunft darstellt. Dass die Hinterlegungsverständigung nicht in der dafür vorgesehenen Abgabestelle hinterlassen wurde, bestreitet der Beschwerdeführer indes nicht. 3.2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A2; Zl L525 2184047-2): § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 40 angeführte Rechtsprechung).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 40 angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346). Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 20.2.2018 gestellt. Der Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 7.2.2018 zugestellt, der Antrag erweist sich daher als rechtzeitig gestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt im Wesentlichen aus, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer am 17.11.2017 zugestellt wurde, ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Im Flüchtlingsheim gäbe es Probleme mit der Postzustellung und sei im November auch kein Heimleiter anwesend gewesen, der die Post entgegengenommen hätte. Damit wird eben kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis aufgezeigt. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst und auch die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aussagten, dass es immer wieder Probleme mit der Zustellung in der Unterkunft des Beschwerdeführers gegeben hätte (vgl. dazu bereits das Erk. des VwGH vom 26.7.2001, Zl. 99/20/0075). So führten beide übereinstimmend aus, dass es im Falle des Beschwerdeführers bereits einmal Probleme mit der Zustellung von Geld gegeben hätte. Nun steht für das erkennende Gericht aber fest, dass jemand, der ohnehin wusste, dass es Probleme mit der Zustellung in der Unterkunft gibt, auffallend sorglos handelt, wenn er in Erwartung seines Bescheides, mit dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, sich nicht öfters an die belangte Behörde wendet, um zu erfragen, ob ein Bescheid schon zugestellt bzw. abgefertigt wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich nicht öfters als zwei oder drei Mal an das BFA wandte um den Verfahrensstand zu erfragen, im Wissen, dass es bereits früher zu Problemen bei der Zustellung gegeben hat. Der Beschwerdeführer war sich der Postproblematik bewusst und war dem Beschwerdeführer zumutbar, dass er die Wichtigkeit der Zustellung und der Einhaltung von Fristen kannte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Heimleitung offenbar nur sporadisch vor Ort war, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers lag, sich um die an ihn adressierten Schreiben zu kümmern und die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin aussagte, dass im November zumindest einmal in der Woche ein Heimleiter vor Ort war. Warum der Beschwerdeführer sich nicht über die Zustellung informiert hatte, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, sondern zeigt wiederum die auffallende Sorglosigkeit auf, mit welcher der Beschwerdeführer handelte. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass es von der Unterkunft des Beschwerdeführers zur belangten Behörde ( XXXX bis XXXX ) nur einen ca. 10 minütigen Fußmarsch benötigt und wäre es dem Beschwerdeführer ein leichtes gewesen, sich jederzeit an die belangte Behörde zu wenden, ob sein Bescheid bereits abgefertigt wurde, im Hintergrund mit dem Wissen, dass es bei der Postausgabe in der Unterkunft in der Vergangenheit bereits Probleme gab.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt im Wesentlichen aus, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer am 17.11.2017 zugestellt wurde, ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Im Flüchtlingsheim gäbe es Probleme mit der Postzustellung und sei im November auch kein Heimleiter anwesend gewesen, der die Post entgegengenommen hätte. Damit wird eben kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis aufgezeigt. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst und auch die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aussagten, dass es immer wieder Probleme mit der Zustellung in der Unterkunft des Beschwerdeführers gegeben hätte vergleiche dazu bereits das Erk. des VwGH vom 26.7.2001, Zl. 99/20/0075). So führten beide übereinstimmend aus, dass es im Falle des Beschwerdeführers bereits einmal Probleme mit der Zustellung von Geld gegeben hätte. Nun steht für das erkennende Gericht aber fest, dass jemand, der ohnehin wusste, dass es Probleme mit der Zustellung in der Unterkunft gibt, auffallend sorglos handelt, wenn er in Erwartung seines Bescheides, mit dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, sich nicht öfters an die belangte Behörde wendet, um zu erfragen, ob ein Bescheid schon zugestellt bzw. abgefertigt wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich nicht öfters als zwei oder drei Mal an das BFA wandte um den Verfahrensstand zu erfragen, im Wissen, dass es bereits früher zu Problemen bei der Zustellung gegeben hat. Der Beschwerdeführer war sich der Postproblematik bewusst und war dem Beschwerdeführer zumutbar, dass er die Wichtigkeit der Zustellung und der Einhaltung von Fristen kannte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Heimleitung offenbar nur sporadisch vor Ort war, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers lag, sich um die an ihn adressierten Schreiben zu kümmern und die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin aussagte, dass im November zumindest einmal in der Woche ein Heimleiter vor Ort war. Warum der Beschwerdeführer sich nicht über die Zustellung informiert hatte, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, sondern zeigt wiederum die auffallende Sorglosigkeit auf, mit welcher der Beschwerdeführer handelte. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass es von der Unterkunft des Beschwerdeführers zur belangten Behörde ( römisch 40 bis römisch 40 ) nur einen ca. 10 minütigen Fußmarsch benötigt und wäre es dem Beschwerdeführer ein leichtes gewesen, sich jederzeit an die belangte Behörde zu wenden, ob sein Bescheid bereits abgefertigt wurde, im Hintergrund mit dem Wissen, dass es bei der Postausgabe in der Unterkunft in der Vergangenheit bereits Probleme gab. Für das erkennende Gericht handelte der Beschwerdeführer daher auffallende sorglos und war dem Antrag auf Wiedereinsetzung daher nicht stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L525.2184047.1.00