RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW180 2162550-1 SpruchW180 2162550-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Antragsjahr 2015:
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit Eingabe vom 31.03.2016 nahm der Beschwerdeführer eine Stornierung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2015 vor.
- Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2849282010, wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer zunächst 37,90 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.869,
- Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4275867010, wies die AMA dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zu und wies den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 ab. Der bereits gewährte Betrag von EUR 1.869,14 wurde zurückgefordert. Begründend führte die AMA aus, der Mehrfachantrag-Flächen sei am 31.03.2016 storniert worden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Betreffend das Antragsjahr 2015 erging noch ein weiterer Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, Zahl II/4-DZ/15-
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid vom 12.05.2017 wurde in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2018, Zl. W180 2162558-1, ersatzlos behoben. Antragsjahr 2016:
- Für das Antragsjahr 2016 stellte der Beschwerdeführer keinen Mehrfachantrag-Flächen.
- Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber sowie XXXX, Betriebsnummer XXXX, als Übernehmer am 17.05.2016 die Übertragung von 37,90 Zahlungsansprüchen auf Grundlage einer Pacht.
- Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber sowie römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , als Übernehmer am 17.05.2016 die Übertragung von 37,90 Zahlungsansprüchen auf Grundlage einer Pacht.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt, mit der Begründung, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt worden. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übernehmer BNr.: XXXX; 37,9000 ZA beantragt" mit der laufenden Nummer XXXX wurde abgewiesen, mit der Begründung, der Übergeber verfüge über keine Zahlungsansprüche.römisch 40 ; 37,9000 ZA beantragt" mit der laufenden Nummer römisch 40 wurde abgewiesen, mit der Begründung, der Übergeber verfüge über keine Zahlungsansprüche.
- Gegen diesen Bescheid vom 05.01.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.02.2017, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei leider mit der Stornierung des Mehrfachantrages 2015 ein nicht gewollter Fehler unterlaufen. Tatsache sei, dass er seinen MFA 2015 ordnungsgemäß und termingerecht gestellt und alle Auflagen eingehalten habe. Da er ab 2016 seine Flächen verpachtet habe, sei er der Meinung gewesen, er müsste seinen MFA stornieren, da er selbst keine Bewirtschaftung fortführe. Die Flächen seien an den Betrieb BNr. XXXX gegangen und dieser habe bereits 2016 die Flächen beantragt. Gleichzeitig sei auch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von BNr. XXXX auf BNr. XXXX getätigt worden. Im Zuge einer Fehlermeldung zur Zahlungsanspruchs-Übertragung (kein MFA 2015 gestellt) sei der Beschwerdeführer aufmerksam geworden, dass etwas nicht stimme. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch seine zugewiesenen Zahlungsansprüche 2015 möglicherweise nicht weitergeben könne. Natürlich sei die Beantragung MFA 2015 bewusst und korrekt umgesetzt gewesen, das Storno sei hingegen fehlerhaft und nicht gewollt gewesen. Er ersuche daher, das irrtümliche Storno des MFA 2015, durchgeführt mit 31.03.2016, rückgängig zu machen, und den korrekt gestellten MFA 2015 - wie ursprünglich beantragt und auch abgerechnet (DIZA-Bescheid vom 28.04.2016) - zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, andernfalls den Bescheid abändern.
- Gegen diesen Bescheid vom 05.01.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.02.2017, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei leider mit der Stornierung des Mehrfachantrages 2015 ein nicht gewollter Fehler unterlaufen. Tatsache sei, dass er seinen MFA 2015 ordnungsgemäß und termingerecht gestellt und alle Auflagen eingehalten habe. Da er ab 2016 seine Flächen verpachtet habe, sei er der Meinung gewesen, er müsste seinen MFA stornieren, da er selbst keine Bewirtschaftung fortführe. Die Flächen seien an den Betrieb BNr. römisch 40 gegangen und dieser habe bereits 2016 die Flächen beantragt. Gleichzeitig sei auch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von BNr. römisch 40 auf BNr. römisch 40 getätigt worden. Im Zuge einer Fehlermeldung zur Zahlungsanspruchs-Übertragung (kein MFA 2015 gestellt) sei der Beschwerdeführer aufmerksam geworden, dass etwas nicht stimme. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch seine zugewiesenen Zahlungsansprüche 2015 möglicherweise nicht weitergeben könne. Natürlich sei die Beantragung MFA 2015 bewusst und korrekt umgesetzt gewesen, das Storno sei hingegen fehlerhaft und nicht gewollt gewesen. Er ersuche daher, das irrtümliche Storno des MFA 2015, durchgeführt mit 31.03.2016, rückgängig zu machen, und den korrekt gestellten MFA 2015 - wie ursprünglich beantragt und auch abgerechnet (DIZA-Bescheid vom 28.04.2016) - zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, andernfalls den Bescheid abändern. Mit der Beschwerde wurde ein mit 21.06.2016 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit im Wesentlichen gleichen Ausführungen wie in der Beschwerde vom 03.02.2017 vorgelegt. Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass dieses Schreiben schon im Jahr 2016 an die AMA übersendet worden wäre.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe sich auf die Übertragung von Zahlungsansprüchen (= Antrag mit der lfd. Nr. XXXX). Im Zuge dieser Übertragung sollten 37,90 Zahlungsansprüche vom Beschwerdeführer (BNr. XXXX) an XXXX (BNr. XXXX) übertragen werden. Diese Übertragung sei abgewiesen worden, da dem Betrieb XXXX keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, welche übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe den MFA 2015 mit 31.03.2016 storniert. Im Zuge der Beschwerde sollte dieses Storno wieder zurückgezogen werden. Dadurch würde es bei der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2015 wieder zu einer Zuteilung der Zahlungsansprüche beim Beschwerdeführer kommen, welche dann für 2016 übertragen werden könnten. Ein Storno vom Storno sei jedoch nicht möglich. Die Beschwerde werde daher seitens der AMA negativ beurteilt.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe sich auf die Übertragung von Zahlungsansprüchen (= Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 ). Im Zuge dieser Übertragung sollten 37,90 Zahlungsansprüche vom Beschwerdeführer (BNr. römisch 40 ) an römisch 40 (BNr. römisch 40 ) übertragen werden. Diese Übertragung sei abgewiesen worden, da dem Betrieb römisch 40 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, welche übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe den MFA 2015 mit 31.03.2016 storniert. Im Zuge der Beschwerde sollte dieses Storno wieder zurückgezogen werden. Dadurch würde es bei der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2015 wieder zu einer Zuteilung der Zahlungsansprüche beim Beschwerdeführer kommen, welche dann für 2016 übertragen werden könnten. Ein Storno vom Storno sei jedoch nicht möglich. Die Beschwerde werde daher seitens der AMA negativ beurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4275867010, wurden dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Für das Antragsjahr 2016 stellte der Beschwerdeführer keinen Mehrfachantrag-Flächen. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber sowie der Inhaber des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX als Übernehmer am 17.05.2016 die Übertragung von 37,90 Zahlungsansprüchen.Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber sowie der Inhaber des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 als Übernehmer am 17.05.2016 die Übertragung von 37,90 Zahlungsansprüchen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]. Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen 1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. [...]. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit." § 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. [...]." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013.Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vergleiche Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013,. Diese Zuweisung war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen der Basisprämienregelung bzw. im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der belangten Behörde zum Antragsjahr 2015 abgesprochen.Diese Zuweisung war gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen der Basisprämienregelung bzw. im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der belangten Behörde zum Antragsjahr 2015 abgesprochen. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 auf Grund der am 31.03.2016 erfolgten Stornierung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zu und wies den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 ab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Beschwerde erhoben wurde lediglich gegen einen weiteren Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 vom 12.05.2017, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2018, Zahl W180 2162558-1, ersatzlos behoben wurde. Damit lebte der abgeänderte Bescheid vom 31.08.2016 wieder auf (vgl. dazu etwa VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081) und dem Beschwerdeführer wurden somit im Jahr 2015 rechtskräftig keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Da der Beschwerdeführer über keine Zahlungsansprüche verfügte, konnte er diese im streitgegenständlichen Antragsjahr 2016 folglich auch nicht an einen Übergeber übertragen. Aus diesem Grund erfolgte die Abweisung der Übertragung von Zahlungsansprüchen im Bescheid vom 05.01.2017 (Antrag mit der lfd. Nr. XXXX) zu Recht.Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 auf Grund der am 31.03.2016 erfolgten Stornierung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zu und wies den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 ab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Beschwerde erhoben wurde lediglich gegen einen weiteren Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 vom 12.05.2017, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2018, Zahl W180 2162558-1, ersatzlos behoben wurde. Damit lebte der abgeänderte Bescheid vom 31.08.2016 wieder auf vergleiche dazu etwa VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081) und dem Beschwerdeführer wurden somit im Jahr 2015 rechtskräftig keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Da der Beschwerdeführer über keine Zahlungsansprüche verfügte, konnte er diese im streitgegenständlichen Antragsjahr 2016 folglich auch nicht an einen Übergeber übertragen. Aus diesem Grund erfolgte die Abweisung der Übertragung von Zahlungsansprüchen im Bescheid vom 05.01.2017 (Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 ) zu Recht. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellte, wurden ihm für dieses Jahr auch zu Recht keine Direktzahlungen gewährt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2162550.1.00