4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017 ausgeführt, dass die Abänderung im Rahmen einer Bescheidänderung
2 MOG 2007 erfolgt sei.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017 ausgeführt, dass die Abänderung im Rahmen einer Bescheidänderung
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erfolgt sei.
2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung des § 19 führte als Grund für die Abänderung von Bescheiden einen "Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen" an.
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 können Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung des Paragraph 19, führte als Grund für die Abänderung von Bescheiden einen "Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen" an. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0215, ausgesprochen, dass von einer Verpflichtung der Behörde ausgegangen werden muss, den Bescheid neuerlich abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen, falls nach einer erstmaligen Abänderung noch immer ein Verstoß gegen unionsrechtliche (gemeinschaftsrechtliche) Bestimmungen vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser Grundsatz trotz des geänderten Wortlautes des § 19 Abs. 2 MOG 2007 nach wie vor anwendbar ist (auch auf das seit dem Jahr 2015 geltende System der Basisprämie).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0215, ausgesprochen, dass von einer Verpflichtung der Behörde ausgegangen werden muss, den Bescheid neuerlich abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen, falls nach einer erstmaligen Abänderung noch immer ein Verstoß gegen unionsrechtliche (gemeinschaftsrechtliche) Bestimmungen vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser Grundsatz trotz des geänderten Wortlautes des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 nach wie vor anwendbar ist (auch auf das seit dem Jahr 2015 geltende System der Basisprämie). Eine solche Abänderung, um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Wie oben festgestellt, wird im Spruch dieses Bescheides keine inhaltliche Abänderung gegenüber dem vorangegangenen Bescheid vom 31.08.2016 vorgenommen. Der Spruch enthält vielmehr lediglich einen Satz, der sich bereits im Bescheid vom 31.08.2016 findet ("Sämtliche von Ihnen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen wurden berücksichtigt."). Weder wird über die Gewährung von Direktzahlungen (neuerlich) abgesprochen, noch über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder eine etwaige Auszahlung. Auch liegen keine Hinweise auf eine Anwendung des § 68 AVG vor.Eine solche Abänderung, um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Wie oben festgestellt, wird im Spruch dieses Bescheides keine inhaltliche Abänderung gegenüber dem vorangegangenen Bescheid vom 31.08.2016 vorgenommen. Der Spruch enthält vielmehr lediglich einen Satz, der sich bereits im Bescheid vom 31.08.2016 findet ("Sämtliche von Ihnen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen wurden berücksichtigt."). Weder wird über die Gewährung von Direktzahlungen (neuerlich) abgesprochen, noch über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder eine etwaige Auszahlung. Auch liegen keine Hinweise auf eine Anwendung des Paragraph 68, AVG vor. Da der angefochtene Bescheid weder in § 19 Abs. 2 MOG 2007 noch in § 68 AVG eine Grundlage findet, erweist sich dieser als rechtswidrig und war daher vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben.Da der angefochtene Bescheid weder in Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 noch in Paragraph 68, AVG eine Grundlage findet, erweist sich dieser als rechtswidrig und war daher vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat die fehlende Rechtsgrundlage für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides in seiner Beschwerde nicht moniert. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 undIn diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat die fehlende Rechtsgrundlage für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides in seiner Beschwerde nicht moniert. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) ... zu überprüfen". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird damit klargestellt, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG nicht vorgesehen ist (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob der bekämpfte Bescheid insgesamt auf dem Boden der subjektiv-öffentlichen Parteirechte in der Rechtsordnung Deckung finden kann (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Da dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017, wie ausgeführt, die gesetzliche Grundlage fehlt, war er - auch wenn die fehlende Rechtsgrundlage in der Beschwerde nicht aufgegriffen wurde - seitens des Verwaltungsgerichts ersatzlos zu beheben. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden.Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Mit der ersatzlosen Behebung lebt der abgeänderte Bescheid vom 31.08.2016 wieder auf (vgl. dazu etwa VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081). Da der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 31.08.2016 keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wurden damit im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und er hat auch keinen Anspruch auf Direktzahlungen.Mit der ersatzlosen Behebung lebt der abgeänderte Bescheid vom 31.08.2016 wieder auf vergleiche dazu etwa VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081). Da der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 31.08.2016 keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wurden damit im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und er hat auch keinen Anspruch auf Direktzahlungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Abgesehen von den bisherigen Ausführungen ist noch ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch mit einer vergleichbaren Beschwerde wie der vorliegenden, hätte er sie bereits gegen den Bescheid vom 31.08.2016 erhoben, keinen Erfolg gehabt hätte: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 26.05.2015 zunächst einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 gestellt und die Gewährung von Direktzahlungen beantragt. Mit 31.03.2016 hat der Beschwerdeführer diesen Mehrfachantrag-Flächen jedoch wieder storniert. Dieses Storno konnte im ersten Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 offenbar noch nicht berücksichtigt werden, sodass dem Beschwerdeführer zunächst Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt wurden. Im Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurde sodann aufgrund des Stornos vom 31.03.2016 der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 abgewiesen, weiters wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der bereits ausgezahlte Betrag zurückgefordert. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass ein "Storno vom Storno" "nicht möglich" sei. Diese Ansicht ist in der vorliegenden Konstellation zutreffend. Die Stornierung vom 31.03.2016 wurde von der belangten Behörde anerkannt. Eine derartige Stornierung steht mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang, wonach ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO [EU] 809/2014 und zuvor im System der Einheitlichen Betriebsprämie Art. 25 Abs. 1 VO [EG] 1122/2009; vgl. zudem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können). Durch eine solche Rücknahme werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden (vgl. Art. 3 Abs. 3 VO [EU] 809/2014 und früher Art. 25 Abs. 3 VO [EG] 1122/2009). Ab diesem Zeitpunkt ist die Sachlage daher so zu bewerten, als ob nie ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 gestellt worden wäre.Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass ein "Storno vom Storno" "nicht möglich" sei. Diese Ansicht ist in der vorliegenden Konstellation zutreffend. Die Stornierung vom 31.03.2016 wurde von der belangten Behörde anerkannt. Eine derartige Stornierung steht mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang, wonach ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann vergleiche Artikel 3, Absatz eins, VO [EU] 809 aus 2014, und zuvor im System der Einheitlichen Betriebsprämie Artikel 25, Absatz eins, VO [EG] 1122 aus 2009,; vergleiche zudem Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können). Durch eine solche Rücknahme werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden vergleiche Artikel 3, Absatz 3, VO [EU] 809 aus 2014, und früher Artikel 25, Absatz 3, VO [EG] 1122 aus 2009,). Ab diesem Zeitpunkt ist die Sachlage daher so zu bewerten, als ob nie ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 gestellt worden wäre. Das Ersuchen des Beschwerdeführers, das Storno des Mehrfachantrages-Flächen 2015 "rückgängig zu machen", wäre als ein neuer Mehrfachantrag-Flächen zu werten. Der Mehrfachantrag hätte für das Antragsjahr 2015 jedoch
1a Horizontale GAP-Verordnung bis einschließlich
Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis einschließlich
VO (EU) 809/2014 würde jedoch verlangen, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorgelegten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden kann. Die Stornierung eines Mehrfachantrages ist ein unkomplizierter Vorgang und lässt an sich schon wenig Raum für Widersprüche. Tatsächlich erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Stornierung seines Mehrfachantrages-Flächen 2015 als nicht widersprüchlich. Deshalb und da zudem nach den europarechtlichen Regelungen ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann, wäre die belangte Behörde auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den wahren Willen des Beschwerdeführers zu erforschen.Da der Beschwerdeführer das Storno als "irrtümlich" bezeichnet, hätte im Fall einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2016 allenfalls noch die Prüfung eines offensichtlichen Irrtums in Betracht kommen können. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
, VO (EU) 809 aus 2014, würde jedoch verlangen, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorgelegten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden kann. Die Stornierung eines Mehrfachantrages ist ein unkomplizierter Vorgang und lässt an sich schon wenig Raum für Widersprüche. Tatsächlich erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Stornierung seines Mehrfachantrages-Flächen 2015 als nicht widersprüchlich. Deshalb und da zudem nach den europarechtlichen Regelungen ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann, wäre die belangte Behörde auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den wahren Willen des Beschwerdeführers zu erforschen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die oben zitierten Erkenntnisse); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die oben zitierten Erkenntnisse); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2162558.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.