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{'item': 'W210 2163371-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 28§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW210 2163371-1 SpruchW210 2163371-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 26.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 27.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers als Fluchtgrund an, dass er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil er in einer amerikanischen Firma gearbeitet habe.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, weil er ca. acht Jahre für das ausländische Militär gearbeitet habe, hätten ihn die Taliban gezwungen, für sie zu arbeiten. Da er sich geweigert habe, hätten ihn die Taliban angerufen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Er habe auch Koordinaten von Drogenfabriken an die internationalen Streitkräfte bekannt gegeben. Das US-Militär habe dann eine Drogenfabrik ausgehoben und es seien dabei 27 Personen der Taliban getötet worden. Jemand habe den Taliban gesagt, dass der BF die Koordinaten an die Amerikaner geliefert habe. Die Taliban hätten den BF deswegen töten wollen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sofort das Land verlassen müssen.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen führte das BFA begründend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan als Security gearbeitet habe, aufgrund der vorgelegten Beweismittel als durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig angesehen werde. Eine konkrete Bedrohungssituation in Bezug auf seine Person habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubwürdig vorgebracht.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen führte das BFA begründend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan als Security gearbeitet habe, aufgrund der vorgelegten Beweismittel als durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig angesehen werde. Eine konkrete Bedrohungssituation in Bezug auf seine Person habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubwürdig vorgebracht.

  1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Mit Schreiben vom 30.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden neben einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit für internationale Streitkräfte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
  3. Mit Datum vom 05.07.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, das BFA und eine Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 geladen.
  5. Das BFA verzichtete mit Eingabe vom 08.01.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt wurde. Die erkennende Richterin führte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen vom Dezember 2016 sowie ein Dossier der Staatendokumentation zu Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen in Afghanistan aus dem Jahr 2016 in das Verfahren ein. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
  7. Mit Eingabe vom 06.03.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, betreffend die in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 in das Verfahren eingebrachten Berichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018, den darin ins Verfahren eingebrachten Berichten sowie durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und den hiergerichtlichen Gerichtsakt:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Privat- und Familienleben in Österreich und Afghanistan Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über eine Schulbildung verfügt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan professioneller Volleyball-Spieler in der Provinzmannschaft Nangarhar. Zudem arbeitete er in Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin im Baustellenbereich und war als Security-Mitarbeiter in der XXXX tätig.Der Beschwerdeführer war in Afghanistan professioneller Volleyball-Spieler in der Provinzmannschaft Nangarhar. Zudem arbeitete er in Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin im Baustellenbereich und war als Security-Mitarbeiter in der römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Europa und stellte am 26.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer lernt in Österreich nach eigenen Angaben mit Hilfe einer Dame Deutsch; eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs und die Absolvierung einer Deutschprüfung legte er nicht vor. Der Beschwerdeführer spielt Volleyball in einem Verein und geht in seiner Freizeit Spazieren. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und befindet sich in der Grundversorgung. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Die Familie des Beschwerdeführers - das sind jedenfalls seine Ehefrau, vier seiner fünf Kinder, seine Mutter, seine Schwester und sein Schwiegervater - lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Ein Sohn des Beschwerdeführers lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Kernfamilie, er telefoniert jedoch regelmäßig mit seinem Schwiegervater. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  10. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe oder durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan gehabt hat. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden. So kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass sich der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachte Vorfall, wonach er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, weil er Koordinaten einer Drogenfabrik der Taliben an die internationalen Streitkräfte bekannt gegeben habe, woraufhin 27 Taliban im Zuge der Aushebung einer Drogenfabrik durch das US-Militär getötet worden seien, tatsächlich ereignet hat. Auch der vom Beschwerdeführer ebenfalls als Fluchtgrund vorgebrachte Umstand, wonach dieser von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, für die Taliban als Spion zu arbeiten, kann nicht festgestellt werden. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  12. Zum politischen System und zur Sicherheitslage in Afghanistan: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  13. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  14. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  15. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  16. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Sicherheitsbehörden in Afghanistan Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
  17. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  18. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  19. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  20. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). 1.3.
  21. Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers: Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). 1.3.
  22. Die Lage in der Provinz Kabul: Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016 Im Zeitraum 1.9.
  23. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.05.2017): Am 31.05.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vgl. auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017).Am 31.05.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.05.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 02.06.2017; vgl. auch: Fars News 07.06.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 07.06.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.05.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 02.06.2017; vergleiche auch: Fars News 07.06.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 07.06.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 02.06.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 02.06.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 02.06.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). 1.3.
  24. Zur Erreichbarkeit der Heimatprovinz und von Kabul Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Autobahnabschnitt Jalalabad - Peshawar/Torkham-Autobahn : Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan: Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016). Khyber Pass: Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).Khyber Pass: Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Transportmöglichkeiten Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). Kabul: In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Busverbindungen Kabul: In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).Kabul: In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Ahmad Shah Abdali Bus Service: Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). 1.3.
  25. Zur Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  26. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  27. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie EntwicklungshilfeIm regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Krankenhäuser in Afghanistan Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 1.3.
  1. Zur Lage von Rückkehrern Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Seit
  2. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). 1.3.
  3. Zur Situation von ethnischen Minderheiten in Afghanistan und der Volksgruppe des Beschwerdeführers (Paschtunen): In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  4. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Dossier der Staatendokumentation, Clan- und Stammesstrukturen, 2016, S. 15). Die im Paschtunwali (dem "Paschtunentum") festgelegten kulturellen Werte und Verhaltensregeln haben die Lebensführung der Paschtunen seit Urzeiten bestimmt. Es handelt sich um einen ungeschriebenen Verhaltenskodex, der alle Aspekte der eigentlichen paschtunischen Identität beschreibt und dessen Einhaltung von jedem Paschtunen erwartet wird. Er basiert auf den Grundsätzen von Gleichheit und Vergeltung und ist in den sozialen Strukturen, in denen jeder Paschtune lebt, tief verwurzelt. Unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung teilen alle Paschtunen die hohe Wertschätzung für das Paschtunwali, das für sie unantastbar ist. Jeder Verstoß gegen diesen Kodex hat schwerwiegende Folgen (Dossier der Staatendokumentation, Clan- und Stammesstrukturen, 2016, S. 29). Die Regeln des Pashtunwali verlangen von einem Paschtunen, seine Heimat zu verteidigen, Flüchtlingen, egal welchen Glaubens, welcher Kaste oder wirtschaftlichen Position, Zuflucht und Schutz zu gewähren (auch Feinden), eine Beleidigung mit einer Beleidigung zu ahnden und eine Belästigung seiner Frauen mit dem Tod (Dossier der Staatendokumentation, Clan- und Stammesstrukturen, 2016, S. 40).
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in Österreich und seiner Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BVwG-Akt, VP, S. 4 f.). Dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, brachte dieser vor dem BFA selbst vor (BFA-Akt, AS 83). Die Negativfeststellung betreffend eine Schulausbildung des Beschwerdeführers war aufgrund widersprüchlicher Angaben im Verfahren zu treffen. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zehn Jahre die Grundschule besucht habe (BFA-Akt, AS 9). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer - befragt nach seinen Lebensverhältnissen in seinem Heimatland - hierzu diametral entgegengesetzt an, dass er nicht in die Schule gegangen sei (BFA-Akt, AS 73). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum gänzlich anders lautend aus, dass er drei Jahre eine Schule in XXXX besucht habe und fügte hinzu, dass diese "nicht wirklich eine ordentliche Schule, sondern eine normale Schule" gewesen sei (BVwG-Akt, VP, S. 7). Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens somit drei unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung. Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass es drei Jahre gewesen seien. Er habe seinem Vertreter gesagt, dass er diese Angaben so nicht gemacht habe, dieser habe aber gemeint, dass es keine große Rolle spielen würde (BVwG-Akt, VP, S. 7). Diesem Erklärungsversuch ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben sowohl betreffend seine Erstbefragung als auch seine Einvernahme vor dem BFA jeweils nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat und Verständigungsprobleme ausdrücklich verneinte (BFA-Akt, AS 19, 83 und 85).Dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, brachte dieser vor dem BFA selbst vor (BFA-Akt, AS 83). Die Negativfeststellung betreffend eine Schulausbildung des Beschwerdeführers war aufgrund widersprüchlicher Angaben im Verfahren zu treffen. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zehn Jahre die Grundschule besucht habe (BFA-Akt, AS 9). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer - befragt nach seinen Lebensverhältnissen in seinem Heimatland - hierzu diametral entgegengesetzt an, dass er nicht in die Schule gegangen sei (BFA-Akt, AS 73). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum gänzlich anders lautend aus, dass er drei Jahre eine Schule in römisch 40 besucht habe und fügte hinzu, dass diese "nicht wirklich eine ordentliche Schule, sondern eine normale Schule" gewesen sei (BVwG-Akt, VP, S. 7). Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens somit drei unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung. Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass es drei Jahre gewesen seien. Er habe seinem Vertreter gesagt, dass er diese Angaben so nicht gemacht habe, dieser habe aber gemeint, dass es keine große Rolle spielen würde (BVwG-Akt, VP, S. 7). Diesem Erklärungsversuch ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben sowohl betreffend seine Erstbefragung als auch seine Einvernahme vor dem BFA jeweils nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat und Verständigungsprobleme ausdrücklich verneinte (BFA-Akt, AS 19, 83 und 85). Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus dessen Angaben. So brachte diese vor dem BFA vor, professionell Volleyball in der Provinzmannschaft Nangarhar gespielt zu haben, bevor er als Security tätig gewesen ist (BFA-Akt, AS 75). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er, professionell Volleyball in Nangarhar gespielt zu haben und ergänzte, dass er zusammen mit seinem Cousin in Nagarhar im Baustellenbereich gearbeitet habe (BVwG-Akt, VP, S. 8). Die Tätigkeit als Security Mitarbeiter ergibt sich aus den vorgelegten Ausweisen. Hinsichtlich der Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich im Protokoll seiner Erstbefragung vom 27.07.2015 neben den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern keine Angaben zu einer Ehefrau oder Kindern des Beschwerdeführers finden (BFA-Akt, AS 13). Der Beschwerdeführer führte jedoch diesbezüglich bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA glaubwürdig aus, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe, er hierzu jedoch in seinem ersten Interview nicht gefragt worden sei (BFA-Akt, AS 73). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er gleichlautend an, verheiratet zu sein und fünf Kinder zu haben (BVwG-Akt, VP, S. 5). Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich sowie, dass in Österreich keine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers besteht und es auch keine in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers gibt, ergeben sich ebenfalls aus dessen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA mehrfach zu Protokoll, keine Verwandten in Österreich zu haben (BFA-Akt, AS 81 u. 83). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat familiärere Anknüpfungspunkte hat, basiert auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll, dass seine Ehefrau und seine Kinder bei seinem Schwiegervater in Nagarhar leben würden (BVwG-Akt, VP, S. 5). Dass einer seiner Söhne in der Türkei lebe, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls selbst vor (BFA-Akt, AS 79). Dass der Beschwerdeführer zwar keinen direkten Kontakt zu seiner Kernfamilie hat, jedoch regelmäßig mit seinem Schwiegervater telefoniert, gab er sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung stets gleichlautend zu Protokoll und führte aus, dass die Familie in ihrem Ort kein Telefon habe, aber der Schwiegervater sich alle ein- bis eineinhalb Monate telefonisch melde, wenn er in XXXX einkaufen sei (BFA-Akt, AS 81; BVwG-Akt, VP, S. 5).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat familiärere Anknüpfungspunkte hat, basiert auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll, dass seine Ehefrau und seine Kinder bei seinem Schwiegervater in Nagarhar leben würden (BVwG-Akt, VP, S. 5). Dass einer seiner Söhne in der Türkei lebe, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls selbst vor (BFA-Akt, AS 79). Dass der Beschwerdeführer zwar keinen direkten Kontakt zu seiner Kernfamilie hat, jedoch regelmäßig mit seinem Schwiegervater telefoniert, gab er sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung stets gleichlautend zu Protokoll und führte aus, dass die Familie in ihrem Ort kein Telefon habe, aber der Schwiegervater sich alle ein- bis eineinhalb Monate telefonisch melde, wenn er in römisch 40 einkaufen sei (BFA-Akt, AS 81; BVwG-Akt, VP, S. 5). Auch die Feststellungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren (BVwG-Akt, VP, S. 3). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 2.
  7. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers wird insbesondere dann getrübt sein, wenn er das Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und sodann in einer ausführlichen Einvernahme vor dem BFA Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA geht hervor, dass die belangte Behörde ausführliche Rückfragen tätigte und dem Beschwerdeführer aufgekommene Widersprüche und Unstimmigkeiten sogleich vorhielt. Die erkennende Richterin konnte zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen und sich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ein eigenes Bild machen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, gleichlautende Angaben zu seiner Schulbildung zu machen (BFA-Akt, AS 9 u. 73; BVwG-Akt, VP, S. 7). Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seines Ausreiseentschlusses und des Ausreisedatums stellten sich mehrfach unstimmig dar. So gab er diesbezüglich vor dem BFA und zunächst auch in der mündlichen Verhandlung an, im Dezember 2014 aus Afghanistan ausgereist zu sein (BFA-Akt, AS 75; BVwG-Akt, VP, S. 12). Im Zuge seiner Erstbefragung am 27.07.2015 gab er jedoch anderslautend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise eineinhalb Monate vor der Erstbefragung gefasst zu haben und seinen Herkunftsstaat ebenfalls erst eineinhalb Monate zuvor verlassen zu haben (BFA-Akt, AS 13). Unter Zugrundelegung dieser ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich daher als Ausreisezeitpunkt Mitte Mai 2015 und nicht - wie vom Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vermeint - Ende

  1. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich seine Angaben in der Erstbefragung nur auf den Reiseweg bezogen hätten (BVwG-Akt, VP, S. 12). Aber auch hiermit konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung darlegen. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, wo sich der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2014 und Juli 2015 aufgehalten habe, antwortete dieser nämlich, dass er die meiste Zeit zu Fuß gereist sei und dies eine Zeit in Anspruch genommen habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Vor dem Hintergrund, dass er in seiner Erstbefragung lediglich eine Reisedauer von eineinhalb Monate angab (BFA-Akt, AS 15), versuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu erklären, dass er hierbei nur die Zeit der Reise, aber nicht die Dauer der einzelnen Aufenthalte in den durchreisten Ländern gemeint habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Diese Darstellung spießt sich jedoch unauflösbar mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 27.07.2015, wonach er auf die Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst habe, vor eineinhalb Monate angab (BFA-Akt, AS 13) und die Richtigkeit dieser Angaben nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (BFA-Akt, AS 19). Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Auch erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000;Wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, gleichlautende Angaben zu seiner Schulbildung zu machen (BFA-Akt, AS 9 u. 73; BVwG-Akt, VP, S. 7). Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seines Ausreiseentschlusses und des Ausreisedatums stellten sich mehrfach unstimmig dar. So gab er diesbezüglich vor dem BFA und zunächst auch in der mündlichen Verhandlung an, im Dezember 2014 aus Afghanistan ausgereist zu sein (BFA-Akt, AS 75; BVwG-Akt, VP, S. 12). Im Zuge seiner Erstbefragung am 27.07.2015 gab er jedoch anderslautend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise eineinhalb Monate vor der Erstbefragung gefasst zu haben und seinen Herkunftsstaat ebenfalls erst eineinhalb Monate zuvor verlassen zu haben (BFA-Akt, AS 13). Unter Zugrundelegung dieser ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich daher als Ausreisezeitpunkt Mitte Mai 2015 und nicht - wie vom Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vermeint - Ende
  2. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich seine Angaben in der Erstbefragung nur auf den Reiseweg bezogen hätten (BVwG-Akt, VP, S. 12). Aber auch hiermit konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung darlegen. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, wo sich der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2014 und Juli 2015 aufgehalten habe, antwortete dieser nämlich, dass er die meiste Zeit zu Fuß gereist sei und dies eine Zeit in Anspruch genommen habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Vor dem Hintergrund, dass er in seiner Erstbefragung lediglich eine Reisedauer von eineinhalb Monate angab (BFA-Akt, AS 15), versuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu erklären, dass er hierbei nur die Zeit der Reise, aber nicht die Dauer der einzelnen Aufenthalte in den durchreisten Ländern gemeint habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Diese Darstellung spießt sich jedoch unauflösbar mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 27.07.2015, wonach er auf die Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst habe, vor eineinhalb Monate angab (BFA-Akt, AS 13) und die Richtigkeit dieser Angaben nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (BFA-Akt, AS 19). Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Auch erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Die erkennende Richterin räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach die Gelegenheit ein, seine Angaben zu seiner Ausreise zu konkretisieren. Doch auch auf die weitere Frage, wo sich der Beschwerdeführer wie lange aufgehalten habe, gab dieser lediglich unsubstantiiert an, dass er sich noch eine Zeitlang, nachdem er seine Tätigkeit aufgegeben habe, in Afghanistan aufgehalten habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Er führt weiter unkonkret aus, dass er seine Tätigkeit im Dezember 2014 aufgegeben habe, aber nicht mehr wisse, wie lange danach er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe. So bemerkte er, dass es ca. zwei bis drei Monate gewesen seien und er "mal hier, mal dort" gewesen sei (BVwG-Akt, VP, S. 12). Entgegen seiner Aussage zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wonach er im Dezember 2014 (wortwörtlich: "Ende 2014, ich glaube im
  3. Monat") aus Afghanistan ausgereist sei (BVwG-Akt, VP, 12), gab er an anderer Stelle zu Protokoll, dass das fluchtauslösende Ereignis - nämlich der angebliche Vorfall mit der Drogenfabrik - im Jahr 2014 im
  4. Monat passiert sei und er seine Tätigkeit noch zwei weitere Monate nach diesem Vorfall fortgeführt habe (BVwG-Akt, VP, S. 20). Zudem ist hier zu beachten, dass der Sohn des Beschwerdeführers nach den Angaben des Beschwerdeführers wegen derselben Umstände vom Beschwerdeführer schon vor seiner eigenen Flucht weggeschickt worden sei, wobei auffällt, dass der Sohn bereits im August 2014 ausgereist sein soll (BVwG-Akt, VP AS 6, 8 und 9), somit zwei Monate vor dem ersten vom Beschwerdeführer angegebenen möglichen Datum des Beginns seiner Probleme im Oktober 2014 (BVwG-Akt, VP AS 12). Der Beschwerdeführer vermochte somit selbst hinsichtlich seiner allgemeinen Lebensumstände und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan kein stimmiges Vorbringen zu erstatten. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde durch die inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte bestätigt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zwei unterschiedliche Fluchtgründe geltend machte. In seiner Erstbefragung gab er pauschal an, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, weil er in einer amerikanischen Firma gearbeitet habe (BFA-Akt, AS 17). Knapp zwei Jahre danach führte er im Zuge seiner Erstbefragung vor dem BFA zum einen aus, die Taliban hätten ihn im Jahr 2014 gezwungen, für ihn zu arbeiten, weil er ca. acht Jahre für das ausländische Militär gearbeitet habe. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn angerufen und ihn mit dem Umbringen bedroht (BFA-Akt, AS 75). Zum anderen gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zu Protokoll, dass er den internationalen Streitkräfte Koordinaten einer Drogenfabrik der Taliban in seinem Dorf bekanntgegeben habe, woraufhin 27 Taliban getötet worden seien (BFA-Akt, AS 77). Bei dem Versuch, seine vorgebrachten Fluchtgründe mit Details zu versehen, verwickelte sich der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren jedoch zunehmend in Widersprüche und Unstimmigkeiten. So gab er vor dem BFA auf die Frage, ob er Arbeitsverträge habe, wenig glaubwürdig an, dass "die" den Vertrag behalten hätten und er nur bei seinem Kommandanten unterschrieben habe (BFA-Akt, AS 79). Befragt, ob der in Österreich aufhältige Beschwerdeführer eine Rache der Taliban an seiner in Afghanistan verbliebenen Familie befürchte, gab dieser vor dem BFA zunächst an, dass seine Familie gefährdet sei. Sein Sohn sei deshalb in der Türkei und seine übrige Familie beim Schwiegervater (BFA-Akt, A 79). Über weitere Frage, warum er mit seiner Familie nicht in einen anderen Teil Afghanistans gezogen sei, vermeinte der Beschwerdeführer, dass sie ihn finden würden (BFA-Akt, AS 79). Diese Ausführung des BF ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es

den getroffenen Länderfeststellungen in Afghanistan keine Meldepflicht gibt, wenig überzeugend. Über Vorhalt des BFA, warum dann seine Familie nicht gefunden werde, gab der Beschwerdeführer zudem komplett widersprüchlich zu seiner anfänglichen Aussage, wonach seine Familie gefährdet sei, an, dass es in Afghanistan die Regel gebe, dass man nur direkt gegen die Person und nicht gegen die Familie vorgehe (BFA-Akt, AS 79). Auch bei dem Versuch des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu erklären, weshalb seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit doch bedroht sei, entstanden weitere Divergenzen im Vorbringen. So gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung noch mit seiner Aussage vor dem BFA übereinstimmend zu Protokoll, dass seine Familie derzeit bei seinem Schwiegervater im Dorf XXXX wohne und das Haus des Schwiegervaters 20 Fußminuten früheren Wohnort des Beschwerdeführers entfernt sei (BVwG-Akt, VP, S. 5 f.). Über Vorhalt der erkennenden Richterin, dass es für die Taliban aufgrund dieser - vom Beschwerdeführer angegebenen - geringen Entfernung ein Leichtes wäre, der Familie des Beschwerdeführers habhaft zu werden, vermeinte der Beschwerdeführer gänzlich neu und in eklatantem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, dass sein Schwiegervater von dort weg sei und jetzt in einem zweieinhalb Stunden entfernten Ort namens XXXX lebe (BVwG-Akt, VP, S. 16). Auf diesen neuen Widerspruch hingewiesen, vermeinte der Beschwerdeführer aktenwidrig, dass ihn die erkennende Richterin nicht gefragt habe, wo seine Familie momentan wohne (BVwG-Akt, VP, vgl S. 5 unten mit S. 17). Nach wortwörtlicher Verlesung der relevanten Passagen des Verhandlungsprotokolles und neuerlichem Vorhalt seines widersprüchlichen Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit seinen Angaben gemeint, dass er seine Familie zu seinem Schwiegervater gebracht habe, als er ausgereist sei und sie später nach XXXX gezogen seien (BVwG-Akt, VP, S. 18).Auch bei dem Versuch des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu erklären, weshalb seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit doch bedroht sei, entstanden weitere Divergenzen im Vorbringen. So gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung noch mit seiner Aussage vor dem BFA übereinstimmend zu Protokoll, dass seine Familie derzeit bei seinem Schwiegervater im Dorf römisch 40 wohne und das Haus des Schwiegervaters 20 Fußminuten früheren Wohnort des Beschwerdeführers entfernt sei (BVwG-Akt, VP, S. 5 f.). Über Vorhalt der erkennenden Richterin, dass es für die Taliban aufgrund dieser - vom Beschwerdeführer angegebenen - geringen Entfernung ein Leichtes wäre, der Familie des Beschwerdeführers habhaft zu werden, vermeinte der Beschwerdeführer gänzlich neu und in eklatantem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, dass sein Schwiegervater von dort weg sei und jetzt in einem zweieinhalb Stunden entfernten Ort namens römisch 40 lebe (BVwG-Akt, VP, S. 16). Auf diesen neuen Widerspruch hingewiesen, vermeinte der Beschwerdeführer aktenwidrig, dass ihn die erkennende Richterin nicht gefragt habe, wo seine Familie momentan wohne (BVwG-Akt, VP, vergleiche S. 5 unten mit S. 17). Nach wortwörtlicher Verlesung der relevanten Passagen des Verhandlungsprotokolles und neuerlichem Vorhalt seines widersprüchlichen Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit seinen Angaben gemeint, dass er seine Familie zu seinem Schwiegervater gebracht habe, als er ausgereist sei und sie später nach römisch 40 gezogen seien (BVwG-Akt, VP, S. 18). Als absolut unglaubwürdig war zudem die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers zu werten, wonach er zum einen Drohbriefe von den Taliban bekommen habe und zum anderen ein Cousin väterlicherseits seinetwegen getötet worden sei (BVwG-Akt, VP, 15). Der Beschwerdeführer steigerte mit dem in der mündlichen Verhandlung behaupteten Tod seines Cousins und dem behaupten Erhalt von Taliban-Drohbriefen somit sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wodurch der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter verstärkt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Seitens der erkennenden Richterin nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer diese Umstände vor dem BFA nicht erwähnt habe, erklärte dieser, dass er damals noch keine genauen Informationen über die Todesumstände gehabt habe (BVwG-Akt, VP, S. 15). Bezüglich der Drohbriefe führte er aus, dass er diese der Polizei gegeben habe, welche gemeint habe, dass Menschen tägliche solche Briefe bekommen würden (BVwG-Akt, VP, S. 15). Diese Angaben sind jedoch wiederum gänzlich konträr zu der ursprünglichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Ehefrau die Drohbriefe weggeschmissen habe, weil sie diese nicht habe lesen können (BVwG-Akt, VP, S 15). Diesen offensichtlichen Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer - wenig überzeugend - damit zu erklären, dass er der Polizei nur jenen Drohbrief gegeben habe, der den Tod seines Cousins betroffen habe. Alle anderen habe seine Frau weggeschmissen (BVwG-Akt, VP, S. 16). Diese erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, wonach der Cousin des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit getötet worden sei (BVwG-Akt, VP, S. 15) steht zudem in deutlichem Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer vor dem BFA getroffenen Aussage, wonach nur gegen die betroffene Person selbst und nicht gegen deren Familie vorgegangen werde (BFA-Akt, AS 79). Über Vorhalt dieser Unstimmigkeit vermeinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er dies sogar beanstandet und seinem Vertreter gesagt habe. Da er kein Deutsch verstehe, sei es ihm erst im Zuge der Beschwerdeverfassung aufgefallen (BVwG-Akt, VP, S. 16). Hiermit vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, weshalb er die angebliche Ermordung seines Cousins vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt hat. Zudem ist diesem Erklärungsversuch wiederum der Umstand entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben vor dem BFA nach deren wortwörtlicher Rückübersetzung durch den anwesenden Dolmetscher mit seiner Unterschrift bestätigt hat (BFA-Akt, AS 85). Der Beschwerdeführer verneinte die Frage des BFA, ob es während seiner Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, ausdrücklich und fügte sogar aus Eigenem hinzu, dass er alles einwandfrei verstanden habe (BFA-Akt, AS 83). Weshalb es - wie vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung mehrfach behauptet - sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA nun doch zu derart gravierenden Übersetzungsfehlern gekommen sein soll, die der Beschwerdeführer nicht sogleich nach Rückübersetzung hätte rügen sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer erweckte hiermit nicht den Eindruck, als habe er ein persönliches Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhaltes. Vielmehr versuchte dieser, die zahlreich aufgekommenen Widersprüche stets auf konstruierte Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben je nach Situation beliebig auswechselt und anzupassen versucht. Neben der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war letztlich auch sein eigentliches Fluchtvorbringen, welches im gesamten Verfahren weder ausreichend substanziiert noch lebensnah dargelegt wurde, als nicht nachvollziehbar und somit unglaubwürdig zu qualifizieren. So wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines - von ihm selbst behaupteten Analphabetismus (BFA-Akt, AS 83) - in der mündlichen Verhandlung gefragt, wie er solch eine komplizierte Aufgabe der Koordinatenermittlung, Dokumentation, detaillierten Wegbeschreibung und Daten-Weitergabe erledigen konnte. Hierauf vermeinte der Beschwerdeführer wiederum gänzlich neu, dass er eine Begleitperson gehabt habe (BVwG-Akt, VP, S. 18). Nachgefragt, weshalb er diese Begleitperson im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, vermeinte er lediglich, dass es ja um seinen Asylantrag gehe (BVwG-Akt, VP, S. 18). Der Beschwerdeführer steigerte auch mit dieser neuen Behauptung sein Vorbringen. Der Beschwerdeführer vermochte somit keines der von ihm erstatteten Vorbringen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig wiederzugeben. Vielmehr verstrickte er sich im Zuge der mündlichen Verhandlung in unauflösbare Widersprüche und stimmten seine Angaben insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht überein. Der Beschwerdeführer konnte im Ergebnis weder sein unsubstantiiertes Fluchtvorbringen, noch die geschilderten Rahmenhandlungen, glaubwürdig darlegen. Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers kommt die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer behauptete fluchtauslösende Ereignis nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer erweckte - insbesondre vor dem Hintergrund der zahlreich aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten - nicht den Eindruck, das Geschilderte auch tatsächlich in dieser Ausgestaltung selbst erlebt zu haben. Aus all diesen Gründen konnte dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig gewertet und dem gegenständlichen Verfahren nicht als festgestellt zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund vermochten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nichts an der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte zu ändern. Es sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe oder durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung hat. Zudem verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA ausdrücklich, in Afghanistan jemals auf Grund seiner Herkunft oder Familie Probleme mit dem Staat oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben (BFA-Akt, AS 75). 2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf dieses objektive, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2018 in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Das BFA hat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen verfügbaren Länderinformationen in das Verfahren einfließen lassen. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Die letzten Anschläge in Kabul veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend. Der Beschwerdeführer hat zu den Länderberichten mit Schreiben vom 06.03.2018 Stellung genommen. Es wurden jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 30.06.2017 bei der belangten Behörde ein und ist daher jedenfalls rechtzeitig. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet: 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache

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