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{'item': 'W219 2186641-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW219 2186641-1 SpruchW219 2186641-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelricht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 23.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer - für den bis zum 31.12.2017 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestand - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfennach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: "XXXX ... [geb.] 88, XXXX ... [geb.] 05 und XXXX ... [geb.] 09."römisch 40 ... [geb.] 05 und römisch 40 ... [geb.] 09." Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen angeschlossen: -Strichaufzählung eine mit 12.04.2017 datierte und an den Beschwerdeführer adressierte "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des Arbeitsmarktservice (AMS), aus welchem hervorgeht, dass ihm bis zum 01.03.2018 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 36,43 gewährt wird, -Strichaufzählung ein mit 24.09.2017 datierter und an XXXX adressierter Lohn-/Gehaltsausweis für September 2017,ein mit 24.09.2017 datierter und an römisch 40 adressierter Lohn-/Gehaltsausweis für September 2017, -Strichaufzählung eine mit 30.05.2017 datierte und an den Beschwerdeführer adressierte Wohnungsentgelt-Vorschreibung, -Strichaufzählung Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August, September und Oktober 2017 auf das Konto seiner früheren Ehefrau (vgl. den unten erwähnten Scheidungsvergleich) jeweils einen Betrag von EUR 100,-- mit der Bezeichnung "Unterhalt" und einen Betrag von EUR 44,-- mit der Bezeichnung "Alimente XXXX" überwiesen hatKontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August, September und Oktober 2017 auf das Konto seiner früheren Ehefrau vergleiche den unten erwähnten Scheidungsvergleich) jeweils einen Betrag von EUR 100,-- mit der Bezeichnung "Unterhalt" und einen Betrag von EUR 44,-- mit der Bezeichnung "Alimente XXXX" überwiesen hat -Strichaufzählung ein Scheidungsvergleich und ein Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Dornbirn. Der Scheidungsvergleich sieht vor, dass der Beschwerdeführer an seine frühere Ehefrau Ehegattenunterhalt und an das gemeinsame, volljährige Kind XXXX, dessen Sachwalterin die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist, zu Handen der früheren Ehefrau Kindesunterhalt zahlen muss, wobei die frühere Ehefrau für dieses Kind auch weiterhin Pflegegeld vereinnahmen soll.ein Scheidungsvergleich und ein Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Dornbirn. Der Scheidungsvergleich sieht vor, dass der Beschwerdeführer an seine frühere Ehefrau Ehegattenunterhalt und an das gemeinsame, volljährige Kind römisch 40 , dessen Sachwalterin die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist, zu Handen der früheren Ehefrau Kindesunterhalt zahlen muss, wobei die frühere Ehefrau für dieses Kind auch weiterhin Pflegegeld vereinnahmen soll.
  2. Am 09.11.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben: "[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [...] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführer] Einkünfte-- AMS-Bezug -€ 1.108,08-monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX-€ 1.199,82-monatl. Einkünfte Lohn/Gehalt Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge-€ 2.307,90 € - 380,44 € - 380,44-monatl. monatl. monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 4 Haushaltsmitglieder-€ 1.927,46 € -1.801,83-monatl. monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 125,63-monatl.
  3. Vom Beschwerdeführer wurden hierauf bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen nachgereicht.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer "keine weitere Stellungnahme vorliegt bzw. [der belangten Behörde] keine neuen Fakten bekannt sind, die in der Sache berücksichtigt werden müssten und daher spruchgemäß entschieden wurde." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid im Wesentlichen die bereits im unter I.
  5. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer "keine weitere Stellungnahme vorliegt bzw. [der belangten Behörde] keine neuen Fakten bekannt sind, die in der Sache berücksichtigt werden müssten und daher spruchgemäß entschieden wurde." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid im Wesentlichen die bereits im unter römisch eins.
  7. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  8. In der dagegen gerichteten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er monatlich EUR 144,-- an Alimenten zu bezahlen habe, was bei der von der belangten Behörde angestellten Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer ersucht um neuerliche Berechnung.
  9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 16.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
  11. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  13. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
  14. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
  15. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.
  16. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde [...] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich
(2)Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(2)Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
(3)Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
(3)Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
  1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
  2. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
  3. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
  4. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
  5. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
  6. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
  7. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a)Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3a)Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b)Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4)Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft). [...] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen." Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.
  1. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" zog die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" des Beschwerdeführers und der weiteren Haushaltsmitglieder in der Höhe von EUR 2.307,90 lediglich einen als "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" bezeichneten Posten in Höhe von EUR 380,44 ab und kam auf eine "Richtsatzüberschreitung" von EUR 125,
  2. Die Beschwerde wendet sich dagegen mit dem Argument, die vom Beschwerdeführer monatlich bezahlten "Alimente" in der Höhe von EUR 140,-- seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. 3.
  3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gegeben:3.
  4. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gegeben: Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus vergleiche etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Einbringung seines Antrages um Gebührenbefreiung einen Scheidungsvergleich vorgelegt, der vorsieht, dass der Beschwerdeführer an seine frühere Ehefrau Ehegattenunterhalt und an das gemeinsame, volljährige Kind XXXX, dessen Sachwalterin die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist, zu Handen der früheren Ehefrau Kindesunterhalt zahlen muss, wobei die frühere Ehefrau für dieses Kind auch weiterhin Pflegegeld vereinnahmen soll. Außerdem hat der Beschwerdeführer bereits bei der Antragstellung Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er in den Monaten August, September und Oktober 2017 auf das Konto seiner früheren Ehefrau (vgl. den unten erwähnten Scheidungsvergleich) jeweils einen Betrag von EUR 100,-- mit der Bezeichnung "Unterhalt" und einen Betrag von EUR 44,-- mit der Bezeichnung "Alimente XXXX" überwiesen hat.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Einbringung seines Antrages um Gebührenbefreiung einen Scheidungsvergleich vorgelegt, der vorsieht, dass der Beschwerdeführer an seine frühere Ehefrau Ehegattenunterhalt und an das gemeinsame, volljährige Kind römisch 40 , dessen Sachwalterin die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist, zu Handen der früheren Ehefrau Kindesunterhalt zahlen muss, wobei die frühere Ehefrau für dieses Kind auch weiterhin Pflegegeld vereinnahmen soll. Außerdem hat der Beschwerdeführer bereits bei der Antragstellung Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er in den Monaten August, September und Oktober 2017 auf das Konto seiner früheren Ehefrau vergleiche den unten erwähnten Scheidungsvergleich) jeweils einen Betrag von EUR 100,-- mit der Bezeichnung "Unterhalt" und einen Betrag von EUR 44,-- mit der Bezeichnung "Alimente XXXX" überwiesen hat. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben einerseits die in Z 1 leg.cit. näher umschriebenen Ausgaben für den Wohnungsaufwand (was im vorliegenden Fall durch den Abzug eines Postens von EUR 380,44 geschehen ist) und andererseits "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Z 2 leg.cit.) geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) können die nach Z 2 leg.cit. geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben einerseits die in Ziffer eins, leg.cit. näher umschriebenen Ausgaben für den Wohnungsaufwand (was im vorliegenden Fall durch den Abzug eines Postens von EUR 380,44 geschehen ist) und andererseits "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Ziffer 2, leg.cit.) geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) können die nach Ziffer 2, leg.cit. geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer vor der Erlassung des bekämpften Bescheides mit dem oben Pkt. I.
  5. wiedergegebenen Schreiben vom 09.11.2017 - nachdem sie ihm die Summe der im Zuge der Antragstellung nachgewiesenen Einkünfte aller Haushaltsangehöriger abzüglich der nachgewiesenen Wohnungsaufwendungen vorgehalten und daraus eine "Richtsatzüberschreitung" um EUR 125,63 abgeleitet hatte - zwar darauf hingewiesen, dass "[b]ei der Bemessung ... im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) ... berücksichtigt [werden]" und ihn unter Setzung einer Frist "[u]m die Beilage geeigneter Nachweise ... gebeten." Allerdings hat der VwGH im Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/15/0003, ausgesprochen, dass nach dem Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG und dem Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG im Zusammenhang mit der Ermittlung abzugsfähiger Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Z 2 FGO eine gezielte Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides, mit dem geltend gemachte Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, geboten ist. In einem Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH mit exakt demselben Wortlaut, wie es auch im vorliegenden Fall ergangen ist, nämlich in der Aufforderung, "geeignete Nachweise" vorzulegen, hat der VwGH im genannten Erkenntnis bloß eine vage Aufforderung gesehen, die als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen (oder im vorliegenden Fall: von Belegen für die geleisteten Unterhaltszahlungen in Gestalt der vorgelegten Kontoauszüge und des Scheidungsvergleichs) verstanden werden könnte.Allerdings hat der VwGH im Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/15/0003, ausgesprochen, dass nach dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und dem Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit der Ermittlung abzugsfähiger Ausgaben iSd Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO eine gezielte Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides, mit dem geltend gemachte Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, geboten ist. In einem Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH mit exakt demselben Wortlaut, wie es auch im vorliegenden Fall ergangen ist, nämlich in der Aufforderung, "geeignete Nachweise" vorzulegen, hat der VwGH im genannten Erkenntnis bloß eine vage Aufforderung gesehen, die als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen (oder im vorliegenden Fall: von Belegen für die geleisteten Unterhaltszahlungen in Gestalt der vorgelegten Kontoauszüge und des Scheidungsvergleichs) verstanden werden könnte. Somit hat die belangte Behörde mit ihrem Schreiben vom 09.11.2017 im Zusammenhang mit den bereits bei der Antragstellung ins Treffen geführten und belegten Unterhaltszahlungen lediglich einen nach der Rechtsprechung des VwGH ungeeigneten Ermittlungsschritt gesetzt, da sie den Beschwerdeführer zwar zur Vorlage "geeigneter Unterlagen", aber nicht gezielt zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, mit dem die geltend gemachten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, aufgefordert hat. Dazu kommt noch Folgendes: Der Beschwerdeführer hat den Bezug von Notstandshilfe nur bis zum 01.03.2018 nachgewiesen. Daher sind auch Ermittlungen zur gegenwärtigen Einkommenssituation des Beschwerdeführers wie auch zum Fortbestand einer "Anspruchsgrundlage" für eine Befreiung (zum Fortbestand des Bezugs einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen, die einen Anspruch auf Gebührenbefreiung vermitteln können) notwendig.Dazu kommt noch Folgendes: Der Beschwerdeführer hat den Bezug von Notstandshilfe nur bis zum 01.03.2018 nachgewiesen. Daher sind auch Ermittlungen zur gegenwärtigen Einkommenssituation des Beschwerdeführers wie auch zum Fortbestand einer "Anspruchsgrundlage" für eine Befreiung (zum Fortbestand des Bezugs einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen, die einen Anspruch auf Gebührenbefreiung vermitteln können) notwendig. Eine (neuerliche) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bedarf daher im vorliegenden Fall umfangreicher ergänzender Ermittlungen im Hinblick auf das Haushalts-Nettoeinkommen iSd § 48 Abs. 1 FGO, auf mögliche abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO (worauf hin bisher nur ein ungeeigneter Ermittlungsschritt gesetzt wurde) und auf das Fortbestehen des Bezugs einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen durch den Beschwerdeführer über den 01.03.2018 hinaus bzw. auf die aktuelle Höhe eines solchen Bezuges.Eine (neuerliche) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bedarf daher im vorliegenden Fall umfangreicher ergänzender Ermittlungen im Hinblick auf das Haushalts-Nettoeinkommen iSd Paragraph 48, Absatz eins, FGO, auf mögliche abzugsfähige Ausgaben im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, FGO (worauf hin bisher nur ein ungeeigneter Ermittlungsschritt gesetzt wurde) und auf das Fortbestehen des Bezugs einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen durch den Beschwerdeführer über den 01.03.2018 hinaus bzw. auf die aktuelle Höhe eines solchen Bezuges. Der maßgebliche Sachverhalt steht daher weder fest (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG), noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 Z 2.). Vielmehr war spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, insbesondere lediglich einen im Lichte des Erkenntnisses VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/15/0003, ungeeigneten Ermittlungsschritt gesetzt hat.Der maßgebliche Sachverhalt steht daher weder fest (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2,). Vielmehr war spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, insbesondere lediglich einen im Lichte des Erkenntnisses VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/15/0003, ungeeigneten Ermittlungsschritt gesetzt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. 3.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. folgt der zitierten Rechtsprechung (insb. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. folgt der zitierten Rechtsprechung (insb. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2186641.1.00

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