← Österreich

W229 2004562-1

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 4§ 68§ 108a§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW229 2004562-1 SpruchW229 2004562-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.10.2008 meldete sich Herr XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) mittels Versicherungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die Firma XXXX, deren Gesamtrechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung die XXXX (nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) ist, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) zur Pflichtversicherung. Aufgrund der von ihm getätigten Angaben - er übe seine Tätigkeit seit 1994 aus, sei nur für einen Auftraggeber tätig, übe die Tätigkeit im Wesentlichen in der Betriebsstätte des Auftraggebers oder in von diesem zur Verfügung gestellten Betriebsstätten aus und verwende im Wesentlichen die Arbeitsgeräte/Betriebsmittel des Auftraggebers - konnte die SVA eine Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht feststellen, da eine Pflichtversicherung nach ASVG in Frage kam. Die SVA regte eine versicherungsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Gebietskrankenkasse an.1. Am 03.10.2008 meldete sich Herr römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) mittels Versicherungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die Firma römisch 40 , deren Gesamtrechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung die römisch 40 (nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) ist, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) zur Pflichtversicherung. Aufgrund der von ihm getätigten Angaben - er übe seine Tätigkeit seit 1994 aus, sei nur für einen Auftraggeber tätig, übe die Tätigkeit im Wesentlichen in der Betriebsstätte des Auftraggebers oder in von diesem zur Verfügung gestellten Betriebsstätten aus und verwende im Wesentlichen die Arbeitsgeräte/Betriebsmittel des Auftraggebers - konnte die SVA eine Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht feststellen, da eine Pflichtversicherung nach ASVG in Frage kam. Die SVA regte eine versicherungsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Gebietskrankenkasse an.

  1. Von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) wurden daraufhin Erhebungen durchgeführt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer ausgefüllte Fragenbögen (datiert vom 29.09.2009, 30.10.10) sowie Abrechnungsunterlagen übermittelte. Die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte über ihren Rechtsvertreter ebenfalls einen Fragenbogen (datiert vom 28.04.2010) an die NÖGKK.
  2. Mit Bescheid vom 10.10.2011 stellte die NÖGKK fest, 1) dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die XXXX und die XXXX, welche als übertragende Gesellschaft mit der XXXX verschmolzen wurde, vom 01.09.1994 bis 25.02.2010 und vom 16.05.2010 bis laufend als Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und 2) dass die auf den Zeitraum vom 01.09.1994 bis 31.08.2004 entfallenden Beiträge

§ 68

ASVG als verjährt gelten.römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die römisch 40 und die römisch 40 , welche als übertragende Gesellschaft mit der römisch 40 verschmolzen wurde, vom 01.09.1994 bis 25.02.2010 und vom 16.05.2010 bis laufend als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und 2) dass die auf den Zeitraum vom 01.09.1994 bis 31.08.2004 entfallenden Beiträge

Paragraph 68, ASVG als verjährt gelten. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mittels ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.11.2011 fristgerecht Einspruch. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es bestehe mit dem Erstbeschwerdeführer ein freies Dienstverhältnis

§ 4Abs. 4 ASVG. Nach dem Gesamtbild i

Vm der zitierten Judikatur liege eindeutig keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Die tatsächlich durchgeführten, uneingeschränkten (keine Genehmigungspflicht durch den Auftraggeber) Vertretungen schließe eine persönliche Abhängigkeit aus. Dass die Vertretung nur durch die Qualifikation erfüllende Personen erfolgen könne, schränke das Vertretungsrecht nicht ein. Der Erstbeschwerdeführer sei nie in jenem Maße in den Betrieb eingebunden worden, dass er seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht hätte.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mittels ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.11.2011 fristgerecht Einspruch. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es bestehe mit dem Erstbeschwerdeführer ein freies Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Nach dem Gesamtbild in Verbindung mit der zitierten Judikatur liege eindeutig keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Die tatsächlich durchgeführten, uneingeschränkten (keine Genehmigungspflicht durch den Auftraggeber) Vertretungen schließe eine persönliche Abhängigkeit aus. Dass die Vertretung nur durch die Qualifikation erfüllende Personen erfolgen könne, schränke das Vertretungsrecht nicht ein. Der Erstbeschwerdeführer sei nie in jenem Maße in den Betrieb eingebunden worden, dass er seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht hätte.

  1. Mit Bescheid vom 24.08.2012 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch keine Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass I.) der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die XXXX, deren Gesamtrechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung die XXXX ist von 01.09.1994 bis einschließlich 28.02.2003 sowie II.) für die XXXX in den Zeiträumen von 01.03.2003 bis einschließlich 25.02.2010 und von 16.05.2010 bis laufend der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag.
  2. Mit Bescheid vom 24.08.2012 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch keine Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass römisch eins.) der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrsicherheitsinstruktor für die römisch 40 , deren Gesamtrechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung die römisch 40 ist von 01.09.1994 bis einschließlich 28.02.2003 sowie römisch zwei.) für die römisch 40 in den Zeiträumen von 01.03.2003 bis einschließlich 25.02.2010 und von 16.05.2010 bis laufend der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag.
  3. Mit Schreiben vom 11.09.2012 erhoben die Beschwerdeführer, beide nunmehr vertreten durch RA Mag. Judith Morgenstern, fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) inklusive Vollmachtsbekanntgabe an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und brachten im Wesentlichen vor, aus KFG, FSG und FSG-DV ergebe sich keine Verpflichtung, die bei der Zweitbeschwerdeführerin tätigen Instruktoren als echte (oder freie Dienstnehmer) zu beschäftigen. Lediglich in einem Teilbereich der Geschäftstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin (Fahrsicherheitstraining im Rahmen der Mehrphasenausbildung) würden sich für Instruktoren fachliche Qualifikationsanforderungen ergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe von seinem Vertretungsrecht im Zeitraum Jänner 2007 bis 2010 insgesamt 72 Mal (wie auch in den Kalenderjahren 2011 und 2012 in derselben Größenordnung) Gebrauch gemacht. Im überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin hätten sich die Instruktoren durch jedermann vertreten lassen können. Der Erstbeschwerdeführer sei ausschließlich sachlich notwendigen Einschränkungen seiner Bestimmungsfreiheit (Terminkoordination mit Teilnehmern, gesetzlicher Mindestinhalt beim Mehrphasentraining), aber keinen persönlichen Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin unterlegen. Die Instruktoren würden selbst über sämtliche mit der Vortrags- und Kurstätigkeit notwendigen Betriebsmittel verfügen. Unter Abwägung sämtlicher Tatsachen ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer zutreffend bisher als neuer Selbstständiger

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG qualifiziert worden und laufend zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde hätte im Spruch auch eine Feststellung über die bereits verjährten Beiträge aufnehmen müssen. Es sei inhaltlich unrichtig, dass die belangte Behörde den Bescheid in zwei Spruchteile gegliedert habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar für zwei verschiedene Gesellschaften tätig gewesen, diese seien jedoch miteinander verschmolzen und liege eine Gesamtrechtsnachfolge vor.6. Mit Schreiben vom 11.09.2012 erhoben die Beschwerdeführer, beide nunmehr vertreten durch RA Mag. Judith Morgenstern, fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) inklusive Vollmachtsbekanntgabe an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und brachten im Wesentlichen vor, aus KFG, FSG und FSG-DV ergebe sich keine Verpflichtung, die bei der Zweitbeschwerdeführerin tätigen Instruktoren als echte (oder freie Dienstnehmer) zu beschäftigen. Lediglich in einem Teilbereich der Geschäftstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin (Fahrsicherheitstraining im Rahmen der Mehrphasenausbildung) würden sich für Instruktoren fachliche Qualifikationsanforderungen ergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe von seinem Vertretungsrecht im Zeitraum Jänner 2007 bis 2010 insgesamt 72 Mal (wie auch in den Kalenderjahren 2011 und 2012 in derselben Größenordnung) Gebrauch gemacht. Im überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin hätten sich die Instruktoren durch jedermann vertreten lassen können. Der Erstbeschwerdeführer sei ausschließlich sachlich notwendigen Einschränkungen seiner Bestimmungsfreiheit (Terminkoordination mit Teilnehmern, gesetzlicher Mindestinhalt beim Mehrphasentraining), aber keinen persönlichen Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin unterlegen. Die Instruktoren würden selbst über sämtliche mit der Vortrags- und Kurstätigkeit notwendigen Betriebsmittel verfügen. Unter Abwägung sämtlicher Tatsachen ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer zutreffend bisher als neuer Selbstständiger

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG qualifiziert worden und laufend zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde hätte im Spruch auch eine Feststellung über die bereits verjährten Beiträge aufnehmen müssen. Es sei inhaltlich unrichtig, dass die belangte Behörde den Bescheid in zwei Spruchteile gegliedert habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar für zwei verschiedene Gesellschaften tätig gewesen, diese seien jedoch miteinander verschmolzen und liege eine Gesamtrechtsnachfolge vor.

  1. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2013, eingelangt am 13.03.2014, vorgelegt.
  2. Am 28.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführervertreterin, der Erstbeschwerdeführer und ein Vertreter der NÖGKK teilnahmen. Das AMS und die AUVA nahmen entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die PVA entsandte trotz ordnungsgemäßer Ladung keine Vertreterin bzw. Vertreter zur Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die XXXX wurde als übertragende Gesellschaft mit der XXXX (heute als XXXX firmierend) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.1.
  5. Die römisch 40 wurde als übertragende Gesellschaft mit der römisch 40 (heute als römisch 40 firmierend) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. 1.
  6. Die Zweitbeschwerdeführerin bietet Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung an, deren Inhalte sich aus § 13b Abs. 2 FSG-DV ergeben und wofür sie gem. § 108a KFG über das erforderliche Personal verfügen muss. Darüber hinaus bietet die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Kurse bzw. Trainings betreffend die Fahrtechnik an.1.
  7. Die Zweitbeschwerdeführerin bietet Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung an, deren Inhalte sich aus Paragraph 13 b, Absatz 2, FSG-DV ergeben und wofür sie gem. Paragraph 108 a, KFG über das erforderliche Personal verfügen muss. Darüber hinaus bietet die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Kurse bzw. Trainings betreffend die Fahrtechnik an. 1.
  8. Der Personalleiter der Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer vereinbarten, dass der Erstbeschwerdeführer Schulungen nach Aufträgen der Zweitbeschwerdeführerin durchführen sollte. Ein schriftlicher Vertrag wurde dabei nicht erstellt. Es wurde vereinbart, dass der Erstbeschwerdeführer Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings und andere von der Zweitbeschwerdeführerin angebotene Kurse, Veranstaltungen oder Kundenpräsentationen für diese durchführe. 1.
  9. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin hat der Erstbeschwerdeführer auf seine Kosten eine Ausbildung als Fahrsicherheitsinstruktor absolviert. Diese Kosten wurden zunächst von der Zweitbeschwerdeführerin bezahlt und mit den ersten Honoraren des Erstbeschwerdeführers gegenverrechnet. Die hierfür nötigen Kurse für die Ausbildung besuchte er über einen Zeitraum von ungefähr 2-3 Monate an den Wochenenden. Lerninhalte waren u.a. die Bedienung der Bewässerungssysteme und der Schleuderplatte auf der Fahrstrecke, der grobe Aufbau eines Fahrsicherheitstrainings und Methoden zur Vermittlung der Trainingsinhalte. 1.
  10. Die Zweitbeschwerdeführerin kontaktierte den Erstbeschwerdeführer ein bis zwei Wochen vor Kursbeginn mit der Anfrage, ob dieser den vom Kunden bei der Zweitbeschwerdeführerin gebuchten Kurs oder die Veranstaltung übernehmen wolle. Der Erstbeschwerdeführer wurde dabei über die vom Kunden gewünschte Kursform und die zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen informiert. Daraufhin sagte der Erstbeschwerdeführer entweder zu oder ab. Zugesagte Kurse hatte der Erstbeschwerdeführer grundsätzlich zu halten und war bezüglich zugesagter Kurse in der Zeiteinteilung nicht frei. Die Buchung der Kurse und Bezahlung des Entgelts durch die Kunden erfolgte ausschließlich über die Zweitbeschwerdeführerin. Für den Fall, dass ein Kunde für eine Buchung an den Erstbeschwerdeführer herantrat, leitete er dies an die Zweitbeschwerdeführerin für die Auftragsabwicklung weiter. Der Erstbeschwerdeführer konnte Kurse nicht selbständig in Absprache mit den Kunden verschieben. Der Erstbeschwerdeführer konnte grundsätzlich von einer beliebigen, geeigneten Person vertreten lassen, wobei diese für ein Fahrsicherheitstraining die erforderliche Ausbildung absolviert haben musste und für andere Kurse geeignet sein musste. Eine Vertretung wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemeldet. Die Vertretung, darunter auch bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigte Personen, organisierte entweder der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin. Im Falle der Vertretung erfolgte die Abrechnung direkt zwischen Vertreter und der Zweitbeschwerdeführerin. Eine Vertretung war jedenfalls in jenen Fällen nicht möglich, in denen der Kunde (etwa eine Autofirma) bei der Buchung die Abhaltung des Kurses durch den Erstbeschwerdeführer wünschte. 1.
  11. Der Erstbeschwerdeführer war von 01.09.1994 bis 25.02.2010 und von 16.05.2010 bis laufend mit Unterbrechungen aufgrund von Krankenständen und Urlauben, als Fahrsicherheitsinstruktor bei der Zweitbeschwerdeführerin tätig. Der Erstbeschwerdeführer gab der Zweitbeschwerdeführerin teilweise die Gründe für seine Verhinderung bekannt und meldete auch längere Urlaube. Von 2006 bis 2010 war von Seiten der Zweitbeschwerdeführerin eine regelmäßige Beauftragung des Erstbeschwerdeführers gewünscht, dem der Erstbeschwerdeführer auch zu einem Großteil entsprach. Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin umfasste je nach Auftragslage zwischen 25 und 35 Wochenstunden. Der Erstbeschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin als Fahrsicherheitstrainer tätig und hatte keine weiteren Auftraggeber. Aufgrund fehlender geeigneter Örtlichkeiten und finanzieller Mittel ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen, Fahrsicherheitstrainings und andere Kurse selbst anzubieten. Der Erstbeschwerdeführer legte für seine Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin monatsweise Honorarnoten. Die Entlohnung erfolgte grundsätzlich abhängig von der Kursart und der Anzahl der übernommenen Aufträge und lag über der Geringfügigkeitsgrenze. 1.
  12. Den Erstbeschwerdeführer trifft die gesetzliche Verpflichtung als Fahrsicherheitstrainer Weiterbildungsseminare bzw. Schulungen zu besuchen. Die Kosten dafür trägt die Zweitbeschwerdeführerin. Anders als der Erstbeschwerdeführer verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über einen Ermächtigungsbescheid des Landeshauptmannes

§ 108aAbs 1 KFG zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings1.7.

Den Erstbeschwerdeführer trifft die gesetzliche Verpflichtung als Fahrsicherheitstrainer Weiterbildungsseminare bzw. Schulungen zu besuchen. Die Kosten dafür trägt die Zweitbeschwerdeführerin. Anders als der Erstbeschwerdeführer verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über einen Ermächtigungsbescheid des Landeshauptmannes

Paragraph 108 a, Absatz eins, KFG zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings 1.

  1. Als Arbeitsort waren grundsätzlich alle Fahrsicherheitszentren der Zweitbeschwerdeführerin vereinbart und zumindest bis zum 30.10.2010 war der Erstbeschwerdeführer auch tatsächlich in allen Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin außer Mödling tätig. Die Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings fanden ausschließlich in den Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin statt, was von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht war. Der theoretische Teil der verschiedenen Kurse wurde entweder in einem Schulungsraum der Zweitbeschwerdeführerin oder beim Kunden selbst abgehalten. Geländetrainings fanden entweder auf dem von Kunden (Autofirmen) bereitgestellten Gelände oder in Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin statt. Andere Kurse, wie bspw. Schneetrainings am Semmering, wurden auf von der Zweitbeschwerdeführerin organisierten und in ihrem Auftrag präparierten Flächen durchgeführt. Der theoretische Teil dieser Kurse fand teilweise in Containern der Zweitbeschwerdeführerin statt. 1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in ihren Schulungsräumen die für die Präsentationen notwendigen Betriebsmittel (PC, Beamer) zur Verfügung. Für den praktischen Teil der Kurse bestand für die Kunden die Möglichkeit einen PKW der Zweitbeschwerdeführerin zu mieten. Diese stellte auch spezielle Geräte wie Überschlagssimulatoren zur Verfügung. Die Zweitbeschwerdeführerin verlangte von dem Erstbeschwerdeführer kein Entgelt für die Nutzung ihrer Betriebsmittel. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keinen eigenen Schlüssel für die Fahrsicherheitszentren und keinen eigenen Arbeitsplatz. Bei Kursen der Zweitbeschwerdeführerin trug der Erstbeschwerdeführer eine Instruktorenoberbekleidung der Zweitbeschwerdeführerin, bei Fremdveranstaltungen stellte der Kunde die Bekleidung zur Verfügung. Zur Vorbereitung der Schulungsunterlagen verwendete der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen PC. 1.
  3. Informationen über die unterschiedlichen von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Kurse und Kursarten sind auf deren Homepage und in Infobroschüren der Zweitbeschwerdeführerin zu finden. Daraus ergeben sich die Inhalte der jeweiligen Kurse. Die Zweitbeschwerdeführerin bestimmte über den Inhalt der Fahrsicherheitstrainings durch Vorgabe von Richtlinien und für andere Kurse durch grobe Vorgaben, bspw. welche Bremsübungen oder Ausweichübungen durchgeführt werden müssen. Der Erstbeschwerdeführer durfte die Kursart nicht ohne weiteres selbst bestimmen bzw. abändern, sondern nur bei geänderten Kundeninteressen oder Fehlbuchungen der Kunden. 1.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin machte dem Erstbeschwerdeführer Vorgaben hinsichtlich der Bedienung der Übungspiste anbelangt und schulte ihn in der Bedienung der Schleuderplatte und erteilte dem Erstbeschwerdeführer Weisungen betreffend die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu Fahrsicherheitstrainings und die Sicherheitsbestimmungen der Geräte im Fachsicherheitszentrum. 1.
  5. Zunächst unterlagen die vom Erstbeschwerdeführer abgehaltenen Kurse einer Quality Review durch die Zweitbeschwerdeführerin. Später wurde die Teilnehmerzufriedenheit durch anonymisierte Fragebögen ohne Nennung des Kursleiters im Internet abgefragt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Die Verschmelzung und Firmenänderung der Zweitbeschwerdeführerin ist in den im Akt einliegenden Firmenbuchauszügen dokumentiert. 2.
  8. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Zweitbeschwerdeführerin bzw. zu deren Angebot am Markt ergeben sich aus den Angaben im gesamten Verwaltungsverfahren und insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde, in der insbesondere umfassend auf das von der Zweitbeschwerdeführerin eingegangene Angebot des Fahrsicherheitstrainings eingegangen wird. 2.
  9. Die Feststellung betreffend das Zustandekommen des Vertrages sowie Inhalte der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Angaben Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.09, dass kein schriftlicher Vertrag erstellt wurde sowie aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen in den Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.
  10. Die Inhalte seiner Tätigkeit hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkretisiert und hat diesbezüglich ausgeführt, dass vereinbart wurde, dass er für Trainings oder Veranstaltungen gebucht werde sowie für Präsentationen von bestimmten Autos für diverse Autofirmen. Dass unter den Begriff Training auch Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasentrainings fallen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, solche durchgeführt zu haben. 2.
  11. Die Feststellungen zu den Umständen der Ausbildung des Erstbeschwerdeführers zum Fahrsicherheitsinstruktor und zu deren Dauer ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Fragebogen vom 28.04.2010 mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.09 sowie aus dessen Angaben in der Verhandlung (VH S. 4). Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu den Kursinhalten der Ausbildung sowie jenen zu potenziellen Vertretern, wobei im Zuge der Verhandlung nochmals auf die Inhalte der Ausbildung Bezug genommen wurde und diese vom Erstbeschwerdeführer geschildert wurden. Diese blieben in der mündlichen Verhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten (vgl. VH S 11).2.
  12. Die Feststellungen zu den Umständen der Ausbildung des Erstbeschwerdeführers zum Fahrsicherheitsinstruktor und zu deren Dauer ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Fragebogen vom 28.04.2010 mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.09 sowie aus dessen Angaben in der Verhandlung (VH S. 4). Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu den Kursinhalten der Ausbildung sowie jenen zu potenziellen Vertretern, wobei im Zuge der Verhandlung nochmals auf die Inhalte der Ausbildung Bezug genommen wurde und diese vom Erstbeschwerdeführer geschildert wurden. Diese blieben in der mündlichen Verhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten vergleiche VH S 11). 2.
  13. Die Feststellungen betreffend die Einteilung von Kursen sowie der Vertretungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer zugesagte Kurse grundsätzlich zu halten hatte, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass er im Falle der Verhinderung eine Vertretung entweder selbst organisierte oder dies - wie auch in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde - durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte. Eine Nichtgebundenheit an vereinbarte Termine würde nämlich der Notwendigkeit widersprechen, sich im Falle der Verhinderung, um einen Vertreter kümmern zu müssen. Diesbezüglich wurde vom Erstbeschwerdeführer auch zu Protokoll gegeben, dass ihm eine eigenständige Terminverschiebung nicht möglich war. Dass er abgesehen von der Zu- oder Absage, einen Kurs zu halten im Vorfeld in der Einteilung der Arbeitszeit nicht frei war, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.2009, dass bei übernommen Kursen ein gewisser Kursablauf einzuhalten war. Wie eine Vertretung organisiert wurde, wurde ebenfalls vom Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sowie in der Verhandlung angegeben. Dass es sich dabei auch um andere für die Zweitbeschwerdeführerin tätige Fahrtechniktrainer handelte, wurde von der dieser nicht bestritten und ergibt sich dies insbesondere auch aus den Angaben zur Geeignetheit der Vertreter in der mündlichen Verhandlung, dass diese nämlich auch über die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung verfügen mussten, um sowohl die gewünschten Methoden der Wissensvermittlung zu kennen als auch vor allem die Bedienung der notwendigen technischen Geräte. Dass darüber hinaus auch andere geeignete Personen, insbesondere für Trainings, welche direkt bei Kunden durchgeführt wurden, als Vertreter fungierten, wurde vom Erstbeschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben und ist dies vor dem Hintergrund der hierfür unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen auch nachvollziehbar - so handelte es sich dabei nicht um Fahrtechniktrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings und auch nicht um Kurse, bei denen die technischen Geräte (z.B. Bewässerungsanlage) der Zweitbeschwerdeführerin zum Einsatz kamen. Auch der Umstand, dass die Abrechnung im Falle der Vertretung direkt über die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte, wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben und blieb von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten (vgl. VH S 10). Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin stets gemeldet wurde, ist doch die Abrechnung direkt zwischen ihr und dem jeweiligen Vertreter erfolgt. Dass eine Vertretung in jenen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Kunde bei der Buchung bereits die Abhaltung des Kurses durch den Erstbeschwerdeführer gewünscht war, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, auch Kurse gehalten zu haben, bei denen die Abhaltung durch ihn durch den Kunden gewünscht war und würde eine Vertretungsmöglichkeit dies falls dem Kundenwunsch zuwiderlaufen.2.
  14. Die Feststellungen betreffend die Einteilung von Kursen sowie der Vertretungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer zugesagte Kurse grundsätzlich zu halten hatte, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass er im Falle der Verhinderung eine Vertretung entweder selbst organisierte oder dies - wie auch in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde - durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte. Eine Nichtgebundenheit an vereinbarte Termine würde nämlich der Notwendigkeit widersprechen, sich im Falle der Verhinderung, um einen Vertreter kümmern zu müssen. Diesbezüglich wurde vom Erstbeschwerdeführer auch zu Protokoll gegeben, dass ihm eine eigenständige Terminverschiebung nicht möglich war. Dass er abgesehen von der Zu- oder Absage, einen Kurs zu halten im Vorfeld in der Einteilung der Arbeitszeit nicht frei war, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.2009, dass bei übernommen Kursen ein gewisser Kursablauf einzuhalten war. Wie eine Vertretung organisiert wurde, wurde ebenfalls vom Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sowie in der Verhandlung angegeben. Dass es sich dabei auch um andere für die Zweitbeschwerdeführerin tätige Fahrtechniktrainer handelte, wurde von der dieser nicht bestritten und ergibt sich dies insbesondere auch aus den Angaben zur Geeignetheit der Vertreter in der mündlichen Verhandlung, dass diese nämlich auch über die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung verfügen mussten, um sowohl die gewünschten Methoden der Wissensvermittlung zu kennen als auch vor allem die Bedienung der notwendigen technischen Geräte. Dass darüber hinaus auch andere geeignete Personen, insbesondere für Trainings, welche direkt bei Kunden durchgeführt wurden, als Vertreter fungierten, wurde vom Erstbeschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben und ist dies vor dem Hintergrund der hierfür unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen auch nachvollziehbar - so handelte es sich dabei nicht um Fahrtechniktrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings und auch nicht um Kurse, bei denen die technischen Geräte (z.B. Bewässerungsanlage) der Zweitbeschwerdeführerin zum Einsatz kamen. Auch der Umstand, dass die Abrechnung im Falle der Vertretung direkt über die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte, wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben und blieb von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten vergleiche VH S 10). Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin stets gemeldet wurde, ist doch die Abrechnung direkt zwischen ihr und dem jeweiligen Vertreter erfolgt. Dass eine Vertretung in jenen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Kunde bei der Buchung bereits die Abhaltung des Kurses durch den Erstbeschwerdeführer gewünscht war, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, auch Kurse gehalten zu haben, bei denen die Abhaltung durch ihn durch den Kunden gewünscht war und würde eine Vertretungsmöglichkeit dies falls dem Kundenwunsch zuwiderlaufen. 2.
  15. Die Feststellungen zur Dauer der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin bzw. zu den Zeiträumen, in welchen er diese Tätigkeit ausgeübt hat, ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Fragebogen vom 29.09.09 und in der mündlichen Verhandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Fragebogen vom 28.04.2010 an, dass eine regelmäßige Beauftragung des Erstbeschwerdeführers gewünscht war und wurde dies weder in der mündlichen Verhandlung bestritten noch widerlegt. Vielmehr brachte die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass dies aufgrund der positiven Rückmeldung der Teilnehmer gewünscht war. Das festgestellte zeitliche Ausmaß von 25 bis 35 Wochenstunden ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.
  16. Dass der Erstbeschwerdeführer nicht auch noch für andere Auftraggeber tätig war, ergibt sich aus seinen Angaben im Fragebogen vom 29.09.09 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung weder eigenständig Kurse abgehalten zu haben und auch jene Veranstaltungen für die er von Kunden (Autofirmen) direkt angesprochen worden ist, letztlich über die Zweitbeschwerdeführerin abgewickelt zu haben. Die Feststellungen betreffend die Honorarabrechnung ergeben sich aus dem Fragebogen vom 28.04.2010 sowie insbesondere den im Akt einliegenden Honorarnoten. 2.
  17. Die Angaben zu den verpflichtenden Weiterbildungen wurden vom Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin in den Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.09 entsprechend getätigt. Dass lediglich die Zweitbeschwerdeführerin über einen Ermächtigungsbescheid des Landeshauptmannes

§ 108aAbs.

1 KFG zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings verfügt, wurde insbesondere von der gemeinsamen Vertreterin von Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend klargestellt (vgl. VH S 13).2.7. Die Angaben zu den verpflichtenden Weiterbildungen wurden vom Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin in den Fragebögen vom 28.04.2010 und 29.09.09 entsprechend getätigt. Dass lediglich die Zweitbeschwerdeführerin über einen Ermächtigungsbescheid des Landeshauptmannes

Paragraph 108 a, Absatz eins, KFG zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings verfügt, wurde insbesondere von der gemeinsamen Vertreterin von Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend klargestellt vergleiche VH S 13). 2.

  1. Die Feststellungen zu den je nach Kursen oder Veranstaltung variierenden Arbeitsorten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers während der Verhandlung und damit übereinstimmend aus dem Fragebogen der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.04.
  2. So wurde in der Verhandlung sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass die Kurse entweder im Fahrtechnikzentrum oder am von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten bzw. von ihr organisierten Gelände stattgefunden haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung zu sog. Schneetrainingsstunden (vgl. VH S 6).2.
  3. Die Feststellungen zu den je nach Kursen oder Veranstaltung variierenden Arbeitsorten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers während der Verhandlung und damit übereinstimmend aus dem Fragebogen der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.04.
  4. So wurde in der Verhandlung sowohl vom Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass die Kurse entweder im Fahrtechnikzentrum oder am von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten bzw. von ihr organisierten Gelände stattgefunden haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung zu sog. Schneetrainingsstunden vergleiche VH S 6). 2.
  5. Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer verwendeten Betriebsmittel und dem Umstand, dass diese von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werden, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren. An den festgestellten verwendeten Betriebsmittel ändert auch der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Hause über ein Büro verfüge nichts. Schließlich wurde insbesondere in der Beschwerde angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer zur Vorbereitung der Kurse seinen eigenen PC verwende. 2.
  6. Informationen zu den Kursarten sind nachweislich auf der Homepage der Zweitbeschwerdeführerin zu finden, die Angaben des Erstbeschwerdeführers während der Verhandlung über die groben Vorgaben der Kursinhalte durch die Zweitbeschwerdeführerin stimmen damit überein. So wurde in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass dem Erstbeschwerdeführer konkrete Kundenwünsche, welche bei der Buchung geäußert wurden, bereits mitgeteilt wurden und er letztlich auf diese einzugehen hatte. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer Kursarten nicht ohne weiteres, sondern lediglich, wenn dies aufgrund fehlerhafter Buchungen notwendig war, durchführen konnte, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorgebracht und trat dem die Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin nicht entgegen. 2.
  7. Dass der Erstbeschwerdeführer Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin unterlag, ergibt sich aus dem Fragebogen vom 28.04.2010, den Angaben der Beschwerdeführervertreterin und des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er auf die Bedienung der genannten Geräte bzw. des Geländes auch geschult wurde. Darin sind Weisungen betreffend das Arbeitsverhalten zu sehen, da dies sowohl Beschädigungen der genannten Geräte als hintanhalten, als auch der Unfallvermeidung dienen sollte. 2.
  8. Die Feststellung zur Quality-Review der ersten Kurse des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Fragebogen der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.04.
  9. Daraus und aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich auch die Abfrage der Teilnehmerzufriedenheit durch Fragebögen (siehe VH S 9). Auch aus den Angaben der Beschwerdeführervertreterin, dass positive Rückmeldungen der Teilnehmer offensichtlich waren und deshalb eine regelmäßig Beauftragung der Erstbeschwerdeführers gewünscht war, zeigt dass die Rückmeldung der Kunden nicht unbeachtet blieben.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.1 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:3.3.1 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten wie folgt: "Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1.-die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...) 14.-die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.14.-die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1.-Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1.-Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2.-Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2.-Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.-Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für -
  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, -
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, -a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder-a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder -(...)
(6)Eine Pflichtversicherung

Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.

(6)Eine Pflichtversicherung

Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus. Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.

(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: -(...) -2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);-2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); Dienstgeber § 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. (...) Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen 1.-die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2.-Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3.-die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind." 3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a)-Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind." Zu A) 3.
  1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erstbeschwerdeführer - wie in den Beschwerden vorgebracht - in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob er als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war bzw. ist:3.
  2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erstbeschwerdeführer - wie in den Beschwerden vorgebracht - in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob er als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war bzw. ist: 3.4.
  3. Zum Nichtvorliegen eines Werkvertrages Zwar wird dies in den Beschwerden nicht moniert, dennoch wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung basiert. So liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mwN) ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Vorliegend wurde ein mündlicher Vertrag zu Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings sowie anderen von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Fahrkursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im oben genannten Sin nicht ersichtlich ist (vgl. zwar zu Sprachkursen, aber dem Grund nach ähnlich gelagerten Fällen VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161, 21.09.2015, zuletzt Ra 2015/08/0045). Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich ist, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).Zwar wird dies in den Beschwerden nicht moniert, dennoch wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung basiert. So liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mwN) ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Vorliegend wurde ein mündlicher Vertrag zu Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings sowie anderen von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Fahrkursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im oben genannten Sin nicht ersichtlich ist vergleiche zwar zu Sprachkursen, aber dem Grund nach ähnlich gelagerten Fällen VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161, 21.09.2015, zuletzt Ra 2015/08/0045). Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich ist, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). 3.4.
  4. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses: 3.4.2.
  5. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.4.2.
  6. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  9. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  10. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN). 3.4.2.
  11. Zwar konnte sich der Erstbeschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen, jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  12. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).3.4.2.
  13. Zwar konnte sich der Erstbeschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen, jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  14. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Erstbeschwerdeführer habe sich im Zeitraum 2007 bis 2010 72 Mal und im Zeitraum 2011 und 2012 25 Mal vertreten lassen und somit ein generelles Vertretungsrecht nicht nur im Einzelfall vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Erstbeschwerdeführer bis auf kürzere Unterbrechung von 01.09.1994 bis heute ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin als Fahrsicherheitsinstruktor für Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings sowie für sonstige von der Zweitbeschwerdeführerin angebotene Kurse tätig. Bei dieser Länge des Tätigkeitszeitraums mit teilweise einer durchschnittlichen Wochenstundenanzahl von 25-35 konnte die Zweitbeschwerdeführerin trotz vorgekommener Vertretungsfälle über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Erstbeschwerdeführers faktisch rechnen (vgl. Mosler, in SV-Komm, § 4 Rz 110 mwN). Daneben wurde die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin gemeldet, weiters wurde die Vertretung teilweise von der Zweitbeschwerdeführerin organisiert und waren die Vertreter teilweise - aufgrund der geforderten Kenntnisse für die Tätigkeit als Instruktor eines Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung - selbst bei der Zweitbeschwerdeführerin tätig. Von einem "generellen Vertretungsrecht", bei dem der Beschäftigte also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131 sowie jüngst VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020), kann somit auch aufgrund des Einflusses der Zweitbeschwerdeführerin auf die Vertretung nicht gesprochen werden. Zudem war das Vertretungsrecht insofern eingeschränkt, als eine Vertretung in jenen Fällen, in denen ein Kunde den Erstbeschwerdeführer als Trainer bzw. Kursleiter explizit gewünscht hat, nicht möglich war.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Erstbeschwerdeführer bis auf kürzere Unterbrechung von 01.09.1994 bis heute ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin als Fahrsicherheitsinstruktor für Fahrsicherheitstrainings im Rahmen des Mehrphasentrainings sowie für sonstige von der Zweitbeschwerdeführerin angebotene Kurse tätig. Bei dieser Länge des Tätigkeitszeitraums mit teilweise einer durchschnittlichen Wochenstundenanzahl von 25-35 konnte die Zweitbeschwerdeführerin trotz vorgekommener Vertretungsfälle über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Erstbeschwerdeführers faktisch rechnen vergleiche Mosler, in SV-Komm, Paragraph 4, Rz 110 mwN). Daneben wurde die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin gemeldet, weiters wurde die Vertretung teilweise von der Zweitbeschwerdeführerin organisiert und waren die Vertreter teilweise - aufgrund der geforderten Kenntnisse für die Tätigkeit als Instruktor eines Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung - selbst bei der Zweitbeschwerdeführerin tätig. Von einem "generellen Vertretungsrecht", bei dem der Beschäftigte also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131 sowie jüngst VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020), kann somit auch aufgrund des Einflusses der Zweitbeschwerdeführerin auf die Vertretung nicht gesprochen werden. Zudem war das Vertretungsrecht insofern eingeschränkt, als eine Vertretung in jenen Fällen, in denen ein Kunde den Erstbeschwerdeführer als Trainer bzw. Kursleiter explizit gewünscht hat, nicht möglich war. 3.4.2.
  15. Insoweit in der Beschwerde angegeben wird, dass der Erstbeschwerdeführer die angebotenen Termine jederzeit sanktionslos ablehnen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berührt; mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (im weiteren Sinn) bezeichnet werden. Bereits zugesagte Kurse waren - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - vom Erstbeschwerdeführer zu halten und war eine regelmäßige Beauftragung über viele Jahre hinweg von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht, dem der Erstbeschwerdeführer auch zu einem Großteil entsprach. Daraus resultierte eine Regelmäßigkeit der Arbeitseinsätze (tw wie festgestellt 25-35 Wochenstunden), die das Vorliegen einer schlüssig getroffenen Vereinbarung einer durchgehenden Beschäftigung indiziert. Es ist nämlich zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Einem vereinbarten Ablehnungsrecht kommt keine Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber faktisch mit der Arbeitsleistung rechnet (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 113). Auch aufgrund der für die Tätigkeit als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings notwendigen Ausbildung, die der Erstbeschwerdeführer auf eigene Kosten bestritt und der erforderlichen kostenintensiven Infrastruktur konnte die Zweitbeschwerdeführerin anders als bei einem Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung trägt, mit der regelmäßigen Bereitschaft zur Arbeitsleistung des Erstbeschwerdeführers rechnen. Ein Ablehnungsrecht war in diesem Fall auch nicht im Interesse und aus Eigeninitiative des Beschäftigten vereinbart worden (anders VwGH 22.01.1991, 89/08/0349, ein Botendienstfahrer übernimmt nur Kurse, die er mit dem Studium vereinbaren kann).3.4.2.
  16. Insoweit in der Beschwerde angegeben wird, dass der Erstbeschwerdeführer die angebotenen Termine jederzeit sanktionslos ablehnen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berührt; mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (im weiteren Sinn) bezeichnet werden. Bereits zugesagte Kurse waren - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - vom Erstbeschwerdeführer zu halten und war eine regelmäßige Beauftragung über viele Jahre hinweg von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht, dem der Erstbeschwerdeführer auch zu einem Großteil entsprach. Daraus resultierte eine Regelmäßigkeit der Arbeitseinsätze (tw wie festgestellt 25-35 Wochenstunden), die das Vorliegen einer schlüssig getroffenen Vereinbarung einer durchgehenden Beschäftigung indiziert. Es ist nämlich zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Einem vereinbarten Ablehnungsrecht kommt keine Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber faktisch mit der Arbeitsleistung rechnet (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 113). Auch aufgrund der für die Tätigkeit als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings notwendigen Ausbildung, die der Erstbeschwerdeführer auf eigene Kosten bestritt und der erforderlichen kostenintensiven Infrastruktur konnte die Zweitbeschwerdeführerin anders als bei einem Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung trägt, mit der regelmäßigen Bereitschaft zur Arbeitsleistung des Erstbeschwerdeführers rechnen. Ein Ablehnungsrecht war in diesem Fall auch nicht im Interesse und aus Eigeninitiative des Beschäftigten vereinbart worden (anders VwGH 22.01.1991, 89/08/0349, ein Botendienstfahrer übernimmt nur Kurse, die er mit dem Studium vereinbaren kann). 3.4.
  17. Im weiteren ist nun zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.3.4.
  18. Im weiteren ist nun zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. 3.4.3.
  19. Das hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204).3.4.3.
  20. Das hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). 3.4.3.
  21. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden die vom Erstbeschwerdeführer gehaltenen Kurse - sowohl die Mehrphasentrainings wie auch die andere Kurse der Zweitbeschwerdeführerin - in den Räumlichkeiten bzw. am Gelände (Fahrsicherheitszentren) der Zweitbeschwerdeführerin oder auf von der Zweitbeschwerdeführerin organisierten, präparierten Plätzen abgehalten. Abgesehen von Veranstaltungen, die auf dem Gelände der Kunden stattfanden, war der Erstbeschwerdeführer aufgrund der nötigen Infrastruktur faktisch an die Lokalitäten der Zweitbeschwerdeführerin gebunden und war dies grundsätzlich so vereinbart und von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht. Auch jene Kurse die direkt auf Kundengelände stattgefunden haben, wurden - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - über die Zweitbeschwerdeführerin abgewickelt. Wenngleich die Möglichkeit bestanden haben mag - so war sie vertraglich nicht ausgeschlossen -, dass vom Erstbeschwerdeführer unabhängig von der Zweitbeschwerdeführerin Kurse an anderen Orten, abgehalten werden, so wurde dies nicht gelebt und ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Tätigkeit

§ 539a

ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung dazu auch an, aufgrund der fehlenden Infrastruktur selbst keine Kurse anbieten zu können. Daneben fehlte für Fahrtechniktrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung auch die Ermächtigung des Landeshauptmannes

§ 108aAbs 1 KFG.

Bezüglich der Benützung der Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin unterlag der Erstbeschwerdeführer insofern Ordnungsvorschriften, als die Einteilung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte. In den Räumlichkeiten bzw. auf dem Trainingsgelände der Zweitbeschwerdeführerin unterlag der Erstbeschwerdeführer auch Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für die Bedienung der Geräte. Zudem wurden in den Schulungsräumen die Betriebsmittel wie PC und Beamer von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, so dass in der Verwendung des eigenen PC zur Vorbereitung von Schulungsunterlagen lediglich ein geringfügiges Betriebsmittel gesehen werden kann. Schließlich war der Erstbeschwerdeführer auch dadurch in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine Instruktorenbekleidung der Zweitbeschwerdeführerin getragen hat.3.4.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden die vom Erstbeschwerdeführer gehaltenen Kurse - sowohl die Mehrphasentrainings wie auch die andere Kurse der Zweitbeschwerdeführerin - in den Räumlichkeiten bzw. am Gelände (Fahrsicherheitszentren) der Zweitbeschwerdeführerin oder auf von der Zweitbeschwerdeführerin organisierten, präparierten Plätzen abgehalten. Abgesehen von Veranstaltungen, die auf dem Gelände der Kunden stattfanden, war der Erstbeschwerdeführer aufgrund der nötigen Infrastruktur faktisch an die Lokalitäten der Zweitbeschwerdeführerin gebunden und war dies grundsätzlich so vereinbart und von der Zweitbeschwerdeführerin erwünscht. Auch jene Kurse die direkt auf Kundengelände stattgefunden haben, wurden - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - über die Zweitbeschwerdeführerin abgewickelt. Wenngleich die Möglichkeit bestanden haben mag - so war sie vertraglich nicht ausgeschlossen -, dass vom Erstbeschwerdeführer unabhängig von der Zweitbeschwerdeführerin Kurse an anderen Orten, abgehalten werden, so wurde dies nicht gelebt und ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Tätigkeit

Paragraph 539 a, ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung dazu auch an, aufgrund der fehlenden Infrastruktur selbst keine Kurse anbieten zu können. Daneben fehlte für Fahrtechniktrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung auch die Ermächtigung des Landeshauptmannes

Paragraph 108 a, Absatz eins, KFG. Bezüglich der Benützung der Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin unterlag der Erstbeschwerdeführer insofern Ordnungsvorschriften, als die Einteilung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte. In den Räumlichkeiten bzw. auf dem Trainingsgelände der Zweitbeschwerdeführerin unterlag der Erstbeschwerdeführer auch Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für die Bedienung der Geräte. Zudem wurden in den Schulungsräumen die Betriebsmittel wie PC und Beamer von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, so dass in der Verwendung des eigenen PC zur Vorbereitung von Schulungsunterlagen lediglich ein geringfügiges Betriebsmittel gesehen werden kann. Schließlich war der Erstbeschwerdeführer auch dadurch in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine Instruktorenbekleidung der Zweitbeschwerdeführerin getragen hat. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit war der Erstbeschwerdeführer an die von der Zweitbeschwerdeführerin mit den Kursteilnehmern vereinbarten Kurszeiten gebunden (vgl. zur Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit bei Sprachlehrern siehe VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142). Durch diese Bindung an die räumlichen Gegebenheiten war der Erstbeschwerdeführer im Ergebnis in seiner zeitlichen Dispositionen nicht frei und insofern ebenso in die Betriebsorganisation eingebunden.Auch hinsichtlich der Arbeitszeit war der Erstbeschwerdeführer an die von der Zweitbeschwerdeführerin mit den Kursteilnehmern vereinbarten Kurszeiten gebunden vergleiche zur Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit bei Sprachlehrern siehe VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142). Durch diese Bindung an die räumlichen Gegebenheiten war der Erstbeschwerdeführer im Ergebnis in seiner zeitlichen Dispositionen nicht frei und insofern ebenso in die Betriebsorganisation eingebunden. Hinsichtlich der Inhalte der Kurse hatte sich der Erstbeschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt an die Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die Inhalte zu halten. Dabei war der Erstbeschwerdeführer auch an die festgelegten Kursarten gebunden und konnte - außer in Fällen, in denen Kunden Fehlbuchungen vorgenommen hatten - selbst keine inhaltlichen Änderungen vornehmen. Daraus ergibt sich eine Gebundenheit an vorgegebene Inhalte. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis zudem im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg 17185 A/2007). Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Als Weisung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens konnte betreffend der Kurszeiten festgestellt werden, dass diese von der Zweitbeschwerdeführerin festgelegt wurden und der Erstbeschwerdeführer darauf keinen Einfluss hatte, sondern lediglich vorgeschlagene Kurse ablehnen konnte. Wie der Erstbeschwerdeführer das Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen, insbesondere die Gestaltung der Fahrtstrecken, die Reihenfolge der Übungen somit die detaillierte Ausgestaltungen der einzelnen Einheiten, die sich auch an den Bedürfnissen der Kunden orientierten. Jedoch wurde der Erstbeschwerdeführer gerade deshalb als Fahrsicherheitsinstruktor für Mehrphasentrainings herangezogen, weil er - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - eine gesetzlich vorgegebenen Ausbildung absolviert hatte, in der Bedienung der Geräte unterwiesen war und die Kursinhalte grob vorgegeben waren, insb. welche Übungen durchzuführen waren, sodass sich insofern auch Weisungen erübrigten. Auch für die darüber hinausgehenden Kurse waren - wie festgestellt - die Inhalte grob vorgegeben. Hinzu kommt, dass es der Tätigkeit des Unterrichtens bzw. der Wissensvermittlung inhärent ist, dass die Art und Weise der Wissensvermittlung - hier der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Pkws - von der jeweiligen Lehrperson bzw. dem Instruktor geprägt bzw. bestimmt ist. Zwar konnten auch keine standardisierten Kontrollen in Form von Feedbackbogen festgestellt werden, jedoch wurden - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - die ersten Kurse des Erstbeschwerdefürhers einer "Quality Review" - also einer Qualitätskontrolle - unterzogen.Hinsichtlich der Inhalte der Kurse hatte sich der Erstbeschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt an die Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die Inhalte zu halten. Dabei war der Erstbeschwerdeführer auch an die festgelegten Kursarten gebunden und konnte - außer in Fällen, in denen Kunden Fehlbuchungen vorgenommen hatten - selbst keine inhaltlichen Änderungen vornehmen. Daraus ergibt sich eine Gebundenheit an vorgegebene Inhalte. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis zudem im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg 17185 A/2007). Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist vergleiche nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Als Weisung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens konnte betreffend der Kurszeiten festgestellt werden, dass diese von der Zweitbeschwerdeführerin festgelegt wurden und der Erstbeschwerdeführer darauf keinen Einfluss hatte, sondern lediglich vorgeschlagene Kurse ablehnen konnte. Wie der Erstbeschwerdeführer das Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen, insbesondere die Gestaltung der Fahrtstrecken, die Reihenfolge der Übungen somit die detaillierte Ausgestaltungen der einzelnen Einheiten, die sich auch an den Bedürfnissen der Kunden orientierten. Jedoch wurde der Erstbeschwerdeführer gerade deshalb als Fahrsicherheitsinstruktor für Mehrphasentrainings herangezogen, weil er - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - eine gesetzlich vorgegebenen Ausbildung absolviert hatte, in der Bedienung der Geräte unterwiesen war und die Kursinhalte grob vorgegeben waren, insb. welche Übungen durchzuführen waren, sodass sich insofern auch Weisungen erübrigten. Auch für die darüber hinausgehenden Kurse waren - wie festgestellt - die Inhalte grob vorgegeben. Hinzu kommt, dass es der Tätigkeit des Unterrichtens bzw. der Wissensvermittlung inhärent ist, dass die Art und Weise der Wissensvermittlung - hier der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Pkws - von der jeweiligen Lehrperson bzw. dem Instruktor geprägt bzw. bestimmt ist. Zwar konnten auch keine standardisierten Kontrollen in Form von Feedbackbogen festgestellt werden, jedoch wurden - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - die ersten Kurse des Erstbeschwerdefürhers einer "Quality Review" - also einer Qualitätskontrolle - unterzogen. 3.4.3.3 In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht anders als in dem von den Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2011, 2009/08/0123 zu Grunde lag, zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit jene der persönlichen Unabhängigkeit deutlich überwiegen. So war der Erstbeschwerdeführer in den Betrieb der der Zweitbeschwerdeführerin - wie ausgeführt - organisatorisch eingebunden oder war seine Tätigkeit war durch Richtlinien bzw. zum Teil auch durch gesetzliche Vorgaben determiniert. So war der Erstbeschwerdeführer, abgesehen von den gelegentlichen Kursen/Veranstaltungen auf Kundengelände, welche ebenfalls über die Zweitbeschwerdeführerin abgewickelt wurden, an die Öffnungszeiten des Trainingsgeländes, der Nutzungsverfügbarkeit des Trainingsgeländes innerhalb und außerhalb der Fahrtechnikzentren der Zweitbeschwerdeführerin gebunden. Dabei wurde die zeitliche Einteilung der Kurse durch die Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt und konnte der Erstbeschwerdeführer darüber nicht selbst disponieren. Somit ergab sich über die örtliche Gebundenheit auch hinsichtlich der zeitlichen Einteilung eine Einbindung in die Betriebsorganisation. Auch nutzte er die sonstige Infrastruktur in den Schulungsräumlichkeiten. Zwar war die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Art der Vermittlung der Kursinhalte im Wesentlichen frei, jedoch gab die Zweitbeschwerdeführerin den groben Inhalt der Kurses (Übungen, Gelände etc) je nach Kursart vor. Eine gewisse inhaltliche Bindung lag auch dadurch vor, dass in Vorgesprächen zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und den Kunden bei der Buchung die Kursgestaltung nach individuellen Wünsche gestaltet werden konnte und der Erstbeschwerdeführer die Kurse entsprechend zu halten hatte. Schließlich ist ins Treffen zu führen, dass der Erstbeschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war, was neben der beträchtlichen Dauer der Tätigkeit ebenfalls für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit spricht. Insgesamt ist im vorliegenden Fall ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. 3.4.4. Wirtschaftliche Abhängigkeit Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Dies wird vorliegend noch dadurch bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin alle für die Abhaltung eines Kurses notwendigen Betriebsmittel (präparierte Fahrtechniksstrecken, Schulungsräume mit Equipment, spezielle Geräte wie Überschlagssimulatoren, Möglichkeit des Kunden PKW zu mieten sowie Instruktorenoberbekleidung) zur Verfügung stellte ohne eine Gegenleistung vom Erstbeschwerdeführer zu verlangen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, Paragraph 4, ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Dies wird vorliegend noch dadurch bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin alle für die Abhaltung eines Kurses notwendigen Betriebsmittel (präparierte Fahrtechniksstrecken, Schulungsräume mit Equipment, spezielle Geräte wie Überschlagssimulatoren, Möglichkeit des Kunden PKW zu mieten sowie Instruktorenoberbekleidung) zur Verfügung stellte ohne eine Gegenleistung vom Erstbeschwerdeführer zu verlangen. 3.4.5. Zusammenfassend überwiegen bei einer Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Gesamtbild spricht somit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

§ 4Abs.

6 ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

§ 4Abs. 4 ASVG aus.3.4.5. Zusammenfassend überwiegen bei einer Abwägung i

Sd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Gesamtbild spricht somit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. 3.5. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte in ihrem Bescheid vom 24.08.2012 im Spruch auch eine Feststellung über die bereits verjährten Beiträge aufnehmen müssen so wie dies im Bescheid vom 10.10.2011

§ 68

ASVG der Fall gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, da Sache des gegenständlichen Verfahrens die Feststellung der Versicherungspflicht und nicht die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist.3.5. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte in ihrem Bescheid vom 24.08.2012 im Spruch auch eine Feststellung über die bereits verjährten Beiträge aufnehmen müssen so wie dies im Bescheid vom 10.10.2011

Paragraph 68, ASVG der Fall gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, da Sache des gegenständlichen Verfahrens die Feststellung der Versicherungspflicht und nicht die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist. 3.6. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe unrichtigerweise den Bescheid in zwei Spruchteile gegliedert, obwohl Gesamtrechtsnachfolge zwischen den beschäftigenden Gesellschaften vorliege, ist auszuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, wurde im Spruch doch ein durchgängiger Zeitraum für die Versicherungspflicht und die Gesamtrechtsnachfolge festgestellt. Die Beschwerde vermochte somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.1

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2 Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.7.2 Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.7.

  1. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4 der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 ASVG.3.7.
  2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4 der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2004562.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.