Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 63Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW237 2151200-2 SpruchW237 2151200-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über di
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 18.12.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde wegen der Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens
der Dublin III-VO rechtskräftig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer am 17.03.2015 auf dem Luftweg nach Schweden überstellt.
- Nach erneuter illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er in Schweden vier Monate in Haft verbracht habe und anschließend von dort nach Russland abgeschoben worden sei. Mitte November 2015 sei er mit dem Auto von Russland nach München gefahren, wo er ausgestiegen und mit dem Zug nach Österreich weitergereist sei. Der Grund für seine neuerliche Asylantragstellung in Österreich liege darin, dass seine in Schweden geehelichte Frau im März 2015 einen gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht habe; überdies sei der russische Geheimdienst bei ihm zu Hause erschienen und habe den Beschwerdeführer bedroht. Er habe nicht früher nach Österreich kommen können, weil er längere Zeit in Schweden und Russland im Gefängnis verbracht habe. 2.
- Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, seine Frau, eine österreichische Staatsbürgerin, im April 2014 "in einem afghanischen Gotteshaus" in Schweden im Beisein eines afghanischen Dolmetschers traditionell geehelicht zu haben; seine Heiratsurkunde sei daher in Dari verfasst. Bis September 2016 habe seine Frau in Vorarlberg gewohnt, sei aber dann mit dem gemeinsamen Kind nach Linz verzogen, wo ihre Familie lebe. Der Beschwerdeführer könne ihr aus finanziellen Gründen nicht nach Linz nachreisen; außerdem gebe es Meinungsverschiedenheiten mit seiner Schwiegermutter. Es bestehe nunmehr kein häufiger Kontakt zu seiner Frau. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaats gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2010 durch die russische Polizei verhaftet worden und wegen Brandstiftung mit drei anderen Personen verurteilt worden sei. Er habe sodann eineinhalb Jahre Haft verbüßen müssen. Im Zeitraum seiner Haft habe er sich bei zwei Vorfällen mit einer Rasierklinge mittels tiefer, bis zum Knochen reichender Schnitte die Pulsadern aufgeschnitten. Sein Vater habe sich unablässig für seine Freilassung eingesetzt und sich damit die Polizei zum Feind gemacht. Deshalb sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Drogendelikt vorgeworfen worden, das er nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern nach Schweden geflohen, wo deren Asylgesuch abgewiesen und sein Vater schließlich in die Russische Föderation ausgeliefert worden sei. Dort verbüße dieser nunmehr eine elfjährige Haftstrafe. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls abgeschoben worden und habe sich von Juli bis November 2015 in Moskau bei Verwandten aufgehalten. Dann sei er wieder nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Dokumenten vor, von denen die meisten in russischer Sprache gehalten sind. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog in der Folge einen Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 heran, demzufolge der Beschwerdeführer an diesem Tag polizeilich von Vorarlberg in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt hätte werden sollen. Auf der Toilette der Polizeiinspektion Bregenz habe er sich jedoch mit einem "rasiermesserscharfen, metallbandähnlichen Gegenstand [...] am rechten Unterarm drei 7 bis 8 cm lange, oberflächliche Schnittwunden" zugefügt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin ins LKH Bregenz gebracht worden, wo die Schnittwunden mit mehreren Stichen genäht worden seien. Dies ergibt sich auch aus einem Bericht des LKH Bregenz vom selben Tag. 2.
- Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte
§ 52Abs.
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
§ 46leg.cit.
in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.5. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, weil seine Aussagen auch von den schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien und außerdem die Angaben bezüglich der Narben aufgrund der behaupteten Schnittverletzungen im russischen Gefängnis angesichts des Berichts der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 als unwahr gewertet werden müssten. In Russland sei der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Rückkehrentscheidung stehe den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK nicht entgegen: Er habe im Bundesgebiet keine schützenswerte familiäre Bindung, weil sein Sohn mit dessen Mutter in Linz lebe und zu beiden kaum Kontakt bestehe; der Eingriff in sein Privatleben sei statthaft, weil die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stark zu gewichten seien, er den Großteil seines Lebens in Russland verbracht und nur wenige private Bezugspunkte in Österreich habe.Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, weil seine Aussagen auch von den schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien und außerdem die Angaben bezüglich der Narben aufgrund der behaupteten Schnittverletzungen im russischen Gefängnis angesichts des Berichts der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 als unwahr gewertet werden müssten. In Russland sei der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Die Rückkehrentscheidung stehe den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht entgegen: Er habe im Bundesgebiet keine schützenswerte familiäre Bindung, weil sein Sohn mit dessen Mutter in Linz lebe und zu beiden kaum Kontakt bestehe; der Eingriff in sein Privatleben sei statthaft, weil die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stark zu gewichten seien, er den Großteil seines Lebens in Russland verbracht und nur wenige private Bezugspunkte in Österreich habe. 2.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid eine näher begründete Beschwerde, welche am 24.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. 2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 24.04.2017 dieser Beschwerde Folge, hob den angefochtene Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen:2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 24.04.2017 dieser Beschwerde Folge, hob den angefochtene Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen: "2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2010 durch die russische Polizei verhaftet worden und wegen Brandstiftung mit drei anderen Personen verurteilt worden sei. Er habe eineinhalb Jahre Haft verbüßen müssen, in der er sich mit einer Rasierklinge mittels tiefer, bis zum Knochen reichender Schnitte die Pulsadern aufgeschnitten habe. Sein Vater habe sich unablässig für seine Freilassung eingesetzt und sich damit die Polizei zum Feind gemacht. Deshalb sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Drogendelikt vorgeworfen worden, das er nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern nach Schweden geflohen, wo deren Asylgesuch abgewiesen und sein Vater schließlich in die Russische Föderation ausgeliefert worden sei. Dort verbüße dieser nunmehr eine elfjährige Haftstrafe. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls abgeschoben worden und habe sich von Juli bis November 2015 in Moskau bei Verwandten aufgehalten. Er sei dann wieder nach Österreich zu seiner in Schweden nach islamischem Ritus geehelichten Frau gereist, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe. Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Seine Angaben seien nämlich "widersprüchlich und unplausibel", wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich ausführt, dass erstens die Schilderungen des Beschwerdeführers auch von den schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien und zweitens die Aussagen bezüglich der Narben aufgrund der behaupteten Schnittverletzungen als unwahr gewertet werden müssten: So gehe aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 hervor, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Tag mit einer Rasierklinge im Rahmen eines Überstellungsversuchs nach Wien Schnittwunden an seinem rechten Oberarm zugefügt habe. Dies zeige die Unwahrheit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Narben aus der Selbstverletzung in russischer Haft im Jahr 2011 stammten. 2.2.
- Vor dem Hintergrund dieser Begründung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch gerade einmal ansatzweise und - nach Lage des Falles - zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt: 2.2.2.
- Zunächst ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft der Narben an seinen Unterarmen durchaus für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens von Bedeutung sein können. Soweit das Bundesamt dabei allerdings bloß den Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 in das Verfahren einführte, setzte es einen - für sich allein genommen - ungeeigneten Ermittlungsschritt, lassen sich doch aus den darin enthaltenen Aussagen noch keine Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich die Pulsadern vier Jahre zuvor in russischer Haft aufgeschnitten habe, ziehen. Dass die Narben auf den Unterarmen des Beschwerdeführers (allein) aus dem Vorfall am 16.03.2015 stammen, ist nämlich weder durch den genannten polizeilichen Bericht noch durch das angeschlossene Ambulanzprotokoll des LKH Bregenz gesagt. Diese Dokumente ließen im Gegenteil sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner damit ersichtlichen Selbstverletzungsbereitschaft hinsichtlich der Vorfälle in der Haft in Russland die Wahrheit gesagt haben könnte; überdies fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer laut Polizeibericht und Ambulanzprotokoll am 16.03.2015 lediglich am rechten Unterarm Schnittwunden zugefügt habe, der Niederschrift der Einvernahme am 11.01.2017 hingegen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer der einvernehmenden Sachbearbeiterin "Schnittverletzungen an beiden Armen" zeigte. Soweit die belangte Behörde also von der Maßgeblichkeit der Herkunft der Narben des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens ausging, setzte es durch die Heranziehung der Berichte vom 16.03.2015 nicht nur einen ungeeigneten Ermittlungsschritt, sondern unterließ auch weitere Ermittlungen, die in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig gewesen wären: So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ärztliches Gutachten nach vorangehender entsprechender Untersuchung einholen müssen, um die Herkunft der in der Einvernahme am 11.01.2017 gezeigten Narben sowie deren Entstehungszeitpunkt zu ermitteln. Erst auf Basis einer solchen fachlichen Beurteilung hätte eine stichhaltige Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Selbstverletzung während seiner Haft in Russland erfolgen können. 2.2.2.
- Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründend verweist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters darauf, dass seine Angaben auch seitens der schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien. Worauf sich diese Aussage stützt, geht allerdings aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Zwar findet sich im Verwaltungsakt ein in schwedischer Sprache gehaltenes Dokument des "Migrationsverket" vom 21.02.2014 (AS 193-204), bei dem es sich um die den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung der schwedischen Asylbehörde handeln dürfte, dieses ist allerdings nicht übersetzt. Die belangte Behörde hätte diese Entscheidung - zumindest - übersetzen müssen, um einerseits zu eruieren, was der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Schweden angab, und andererseits zu ermitteln, ob die dortige Asylbehörde seinen Antrag tatsächlich wegen Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen abwies. Da von dem Inhalt der schwedischen Entscheidung vom 21.02.2014 auch abhängt, ob allenfalls weitere Ermittlungsschritte zur Beurteilung des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu setzen sind, stellt die Übersetzung dieser Entscheidung ein Mindesterfordernis an Ermittlungsschritten im vorliegenden Fall dar. 2.2.2.
- Davon abgesehen findet sich im Verwaltungsakt eine Fülle weiterer, in russischer Sprache gehaltener Dokumente, die allesamt nicht übersetzt wurden (zB AS 149-181, 189-191, 207-209, 211, 213-215, 217-227, 229-231). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort begründete, warum diese Dokumente zur Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung sein könnten, ist in der unterlassenen Übersetzung dieser Dokumente ein weiterer schwerwiegender Ermittlungsmangel zu erblicken. 2.2.
- Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich.2.2.3. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich. 2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter Pkt. II.2.2.
- dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben."2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter Pkt. römisch zwei.2.2.
- dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben."
- Das Verfahren wurde in weiterer Folge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt und der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Einvernahme am 12.06.2017 geladen. 3.
- In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sich seit November 2015 in Österreich aufhalte, während seines vorangegangenen Aufenthalts in Russland sei ihm nichts geschehen. Er sei damals allerdings immer zu Hause gewesen und seine Verwandten bei der Behörde hätten ihm mitgeteilt, dass er in Gefahr sei. Auf Nachfrage, ob er sich im Gefängnis geritzt habe, bejahte dies der Beschwerdeführer und führte an, dass er dort nichts anderes habe machen können; es sei die Situation unmenschlich gewesen. Nachgefragt, ob er sich auch außerhalb des Gefängnisses geritzt habe, führte er an, dass das einmal in Inguschetien und einmal in Bregenz getan habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall in Bregenz bei seiner letzten Einvernahme am 11.01.2017 nicht angeführt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe gedacht, die Frage ziele auf die Haft ab. Auf die konkretisierende Frage, dass er damals direkt gefragt worden sei und nichts erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vielleicht falsch verstanden oder dies nicht richtig übersetzt worden sei; seinen Arm habe er damals jedenfalls nicht hergezeigt. Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen Internetartikel vor, wonach ein Mann von Schweden abgeschoben und in Tschetschenien umgebracht worden sei. Sein Bruder sei verurteilt worden, weil er diese Information veröffentlicht habe. Auf Nachfrage, wieso dem Beschwerdeführer nunmehr in Inguschetien etwas passieren solle, gab er an, dass er in seiner Heimat geblieben wäre, wäre dies möglich gewesen. Er wisse bis heute den Grund für seine damalige Verurteilung nicht. Befragt, wieso er davon ausgehe, in Österreich nicht ebenso einen negativen Bescheid zu erhalten, wie dies bereits in Schweden der Fall gewesen sei, führte er aus, dass Menschen in Schweden schlecht behandelt würden und dies in Österreich anders sei. Sein Vater sei abgeschoben und in ein schwedisches Gefängnis gesperrt worden. Der Beschwerdeführer wolle zu seinem Sohn nach Oberösterreich ziehen, dieser sei Autist und brauche seinen Vater. Hinsichtlich einer potentiellen Rückkehr in die Russische Föderation wolle er anführen, dass er nicht in die Zukunft zu schauen vermöge, aber dort alles geschehen könne. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ den Bescheid der schwedischen Migrationsbehörde vom 21.02.2014 durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die schwedische Sprache übersetzen. Der auf den 12.07.2017 datierenden Übersetzung dieses Bescheids zufolge wies die schwedische Migrationsbehörde das Asylansuchen des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht habe glaubhaft machen können. Vor seiner angeblichen Verurteilung wegen eines Sprengstoffattentats sei er von russischen oder inguschetischen Sicherheitsbehörden nicht belästigt worden. Soweit er vorgebracht habe, im Zuge seiner Haft misshandelt worden zu sein, habe er weder ärztliche Bestätigungen, die diese Behauptungen unterstützen würden, noch eine Kopie der Anzeige, die sein Anwalt damals angeblich eingereicht habe, vorgelegt. Auch habe der Beschwerdeführer keine Verletzungen an seinem Körper aufgezeigt, die auf eine Misshandlung schließen ließen; die Narben an den Handgelenken stammten aus einer Selbstverletzung. Eine Pflicht zu weiteren Untersuchungen bestehe nicht. Soweit eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer den Beschwerdeführer treffenden Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation zu treffen sei, müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe wegen einer Verurteilung abgebüßt habe; wenn er keine weiteren strafbaren Handlungen begehe, sei ein Risiko einer erneuten Inhaftierung nicht zu ersehen. Außerdem sei er nach seiner Freilassung noch ein Jahr in der Russischen Föderation verblieben. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation sei "im Großen und Ganzen gut". 3.
- Mit Bescheid vom 08.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte
§ 52Abs.
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
§ 46leg.cit.
in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3.3. Mit Bescheid vom 08.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Spruchpunkt I. dieses Bescheids begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Schweden bereits einen negativen Asylbescheid erhalten und selbst angeführt habe, vom XXXX bis zum XXXX problemlos in Moskau gelebt zu haben. Es werde zudem auf die Ausführungen im schwedischen Bescheid verwiesen, wonach der Beschwerdeführer keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt habe, die sein Vorbringen untermauern könnten; zudem habe er keine Kopie der Anzeige vorgelegt, die sein Anwalt angeblich eingereicht habe, und habe auch keine Verletzungen gezeigt, die auf die abgegebene Behandlung schließen ließen. Weiters sei im schwedischen Bescheid festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv an einer politischen Gruppierung teilgenommen und auch nach seiner Freilassung aus der Haft ein Jahr lang ohne Drohungen oder Annäherungen seitens der Behörden in seiner Heimatortschaft gelebt habe. Seine Angaben im Verfahren bezüglich seiner Narben aufgrund der Schnittverletzungen am Arm seien unglaubhaft: Der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme am 11.01.2017 konkret gefragt worden, ob er sich sonst noch irgendwann verletzt habe oder dies nur in der Russischen Föderation passiert sei, woraufhin der Beschwerdeführer dies verneint und angeführt habe, dass es nur die beiden Vorfälle in der Russischen Föderation gegeben habe. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe der Beschwerdeführer den Vorfall auf der Polizeiinspektion in Bregenz am 16.03.2015 nicht angegeben und auf seinem Fluchtvorbringen beharrt, sich diese Schnittverletzungen in seiner Gefängniszeit in Grozny zugezogen zu haben. In seiner ergänzenden Einvernahme am 12.06.2017 habe der Beschwerdeführer versucht, diesen Widerspruch aufzuklären, indem er angegeben habe, dass er vielleicht falsch verstanden oder dies nicht richtig übersetzt worden sei; dies sei jedoch als Ausrede zu beurteilen, mit der der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubhaft zu machen versuche.Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Schweden bereits einen negativen Asylbescheid erhalten und selbst angeführt habe, vom römisch 40 bis zum römisch 40 problemlos in Moskau gelebt zu haben. Es werde zudem auf die Ausführungen im schwedischen Bescheid verwiesen, wonach der Beschwerdeführer keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt habe, die sein Vorbringen untermauern könnten; zudem habe er keine Kopie der Anzeige vorgelegt, die sein Anwalt angeblich eingereicht habe, und habe auch keine Verletzungen gezeigt, die auf die abgegebene Behandlung schließen ließen. Weiters sei im schwedischen Bescheid festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv an einer politischen Gruppierung teilgenommen und auch nach seiner Freilassung aus der Haft ein Jahr lang ohne Drohungen oder Annäherungen seitens der Behörden in seiner Heimatortschaft gelebt habe. Seine Angaben im Verfahren bezüglich seiner Narben aufgrund der Schnittverletzungen am Arm seien unglaubhaft: Der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme am 11.01.2017 konkret gefragt worden, ob er sich sonst noch irgendwann verletzt habe oder dies nur in der Russischen Föderation passiert sei, woraufhin der Beschwerdeführer dies verneint und angeführt habe, dass es nur die beiden Vorfälle in der Russischen Föderation gegeben habe. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe der Beschwerdeführer den Vorfall auf der Polizeiinspektion in Bregenz am 16.03.2015 nicht angegeben und auf seinem Fluchtvorbringen beharrt, sich diese Schnittverletzungen in seiner Gefängniszeit in Grozny zugezogen zu haben. In seiner ergänzenden Einvernahme am 12.06.2017 habe der Beschwerdeführer versucht, diesen Widerspruch aufzuklären, indem er angegeben habe, dass er vielleicht falsch verstanden oder dies nicht richtig übersetzt worden sei; dies sei jedoch als Ausrede zu beurteilen, mit der der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubhaft zu machen versuche. 3.4. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG vom 11.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer über sein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.09.2017 in Kenntnis gesetzt und ihm die CARITAS-Rückkehrhilfe als Berater während und nach Abschluss seines Verfahrens genannt.3.4. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer über sein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.09.2017 in Kenntnis gesetzt und ihm die CARITAS-Rückkehrhilfe als Berater während und nach Abschluss seines Verfahrens genannt.
- Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 03.10.2017 per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverband verlassen habe. Sein Vater sei von Schweden in die Russische Föderation überstellt worden und dort im Anschluss strafrechtlich zu einer jahrelangen Haft verurteilt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor einer Rückkehr fürchte. Er erfülle aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Familienverband das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Wegen der korrupten Regierung habe er sich nicht an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden können. Dem Beschwerdeführer drohe eine strafrechtliche Verurteilung, weil er sich weigere, mit dem Geheimdienst seines Heimatlandes zu kooperieren. Dies werde als Beleidigung des Staatsapparates bewertet und strafrechtlich verfolgt. Zu seinem Eventualantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe er an, dass sein Leben der größten Gefahr ausgesetzt wäre und seine grundlegenden Menschenrechte beeinträchtigt würden. Die Behörde habe verkannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Juli 2015 bis November 2015 in der Russischen Föderation nur dadurch möglich gewesen sei, dass er sich über die Monate versteckt in Moskau aufgehalten habe. Während der Zeit zwischen seiner Abschiebung nach Russland und seiner Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer weiterhin gesucht worden und habe sich verstecken müssen. Hinsichtlich der vorgehaltenen widersprüchlichen Darlegungen zu seinen Schnittverletzungen sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2017 bei seiner ergänzenden Einvernahme angegeben habe, sich die Verletzungen während seiner Überstellung nach Schweden, als er sich in der Haft in Bregenz befunden habe, zugefügt zu haben. Allerdings habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig angegeben, dass ihm diese Frage zu dem Vorfall aus persönlichen Gründen höchst unangenehm gewesen sei und er diese dadurch nicht richtig verstanden habe. Die Behörde habe sich darüber hinaus zu wenig und zu oberflächlich mit den getroffenen Länderberichten auseinander gesetzt. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. die damit verbundene Abschiebung nach Russland müsse jedenfalls aufgehoben werden, weil das Familienleben des Beschwerdeführers durch diese Entscheidung de facto vernichtet würde. Er führe in Österreich ein sehr ausgeprägtes Familien- und Privatleben, die Frau des Beschwerdeführers genieße den Konventionsstatus. Aus ihrer Beziehung entstamme ein Kind, das im März 2015 geboren worden sei. Die Behörde vermeine, kein Familienleben zu ersehen, weil der Beschwerdeführer nicht mit seiner Frau und seinem Kind zusammen in Linz lebe und bloß wenig Kontakt bestehe. Es sei auch richtig, dass der Beschwerdeführer sein Kind nicht oft sehen könne, weil es für ihn kaum leistbar sei, von Vorarlberg nach Oberösterreich zu pendeln, zumal der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung angewiesen sei. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung mit einer Frau, welche einen Konventionsstatus genieße und er im Jahr 2017 traditionell geheiratet habe; eine standesamtliche Ehe werde bald eingegangen, eine Heiratsurkunde werde entsprechend nachgereicht. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in Österreich auffällig und habe sich inzwischen stark in die Gesellschaft integriert; er betrachte dieses Land als seine neue Heimat, spreche fließend Deutsch und beabsichtige - unter Voraussetzung der rechtlichen Grundlagen - eine Arbeit aufzunehmen. Sein Verbleib gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch stünden andere öffentliche Interessen dem entgegen. Der Beschwerdeführer ersuche um nochmalige Überprüfung und um Erteilung eines Aufenthaltstitels.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 05.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im ersten Satz sowie den zweiten Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Die entsprechende Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG trat mit Kundmachung der Entscheidung am 17.10.2017 in Kraft (BGBI. I Nr. 140/2017). Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Aufgrund der "Rückwirkung" der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist nunmehr für alle in Beschwerde gezogenen Bescheide die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Beschwerdefrist von vier Wochen heranzuziehen.Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134 aus 2017,, G 207 aus 2017,, wurden Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im ersten Satz sowie den zweiten Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Die entsprechende Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG trat mit Kundmachung der Entscheidung am 17.10.2017 in Kraft (BGBI. römisch eins Nr. 140 aus 2017,). Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Aufgrund der "Rückwirkung" der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist nunmehr für alle in Beschwerde gezogenen Bescheide die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Beschwerdefrist von vier Wochen heranzuziehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 03.10.2017 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax übermittelte Beschwerde ist somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden und erweist sich
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG als rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 03.10.2017 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax übermittelte Beschwerde ist somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden und erweist sich
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als rechtzeitig. Zu A) 2.1.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht verwies bereits mit Beschluss vom 24.04.2017 die Angelegenheit in der Rechtssache des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und beauftragte die Behörde in Hinblick auf die fallgegenständliche Notwendigkeit im fortgesetzten Verwaltungsverfahren mit drei konkreten Ermittlungsschritten: Zum einen sollte ein ärztliches Gutachten nach vorangehender entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt werden, um die Herkunft der in der Einvernahme am 11.01.2017 gezeigten Narben sowie deren Entstehungszeitpunkt zu ermitteln. Weiters wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den in schwedischer Sprache gehaltenen Bescheid der schwedischen Migrationsbehörde ins Deutsche zu übersetzen. Schließlich erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Auseinandersetzung mit den vorgelegten, in russischer Sprache gehaltenen Dokumenten als erforderlich und beauftragte die belangte Behörde mit der Übersetzung dieser Schriftstücke (wobei das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Aktenseiten der zu übersetzenden Schriftstücke explizit anführte). 2.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte in weiterer Folge aber nur einen dieser drei Ermittlungsschritte und ließ den Bescheid der schwedischen Migrationsbehörde übersetzen. Zwar führte es mit dem Beschwerdeführer am 12.06.2017 eine weitere Einvernahme durch, befasste sich in dieser jedoch ausschließlich mit demselben Widerspruch, der bereits im vorangegangenen Bescheid ausführlich abgehandelt wurde. Entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 wurde weder ein ärztliches Gutachten zur Herkunft der Narben an den Armen des Beschwerdeführers noch eine Übersetzung der von ihm in seinem Verfahren vorgelegten Dokumente veranlasst. 2.2.
- Dies erweist sich allerdings nach wie vor als erforderlich: 2.2.3.
- Im Beschluss vom 24.04.2017 pflichtete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits dahingehend bei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft der Narben an seinen Unterarmen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens von Relevanz sein können. Auch im zweiten Verfahrensgang setzte das Bundesamt diesbezüglich aber nur - im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG qualifiziert - mangelhafte Ermittlungsschritte:2.2.3.
- Im Beschluss vom 24.04.2017 pflichtete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits dahingehend bei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft der Narben an seinen Unterarmen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens von Relevanz sein können. Auch im zweiten Verfahrensgang setzte das Bundesamt diesbezüglich aber nur - im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG qualifiziert - mangelhafte Ermittlungsschritte: So wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme keine neuen oder anders lautenden Fragen gestellt, die es erlaubt hätten, den Sachverhalt nunmehr in einem Licht zu sehen, das die vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachtete Einholung eines fachärztlichen Gutachtens obsolet erscheinen ließe. Vielmehr bezog sich die Behörde auf denselben Widerspruch, den sie bereits im vorangegangenen Bescheid auszumachen meinte und stellte dem Beschwerdeführer - im Vergleich zum ersten Verfahrensgang - bloß eine einzige zusätzliche Frage. Sie zog in diesem Zusammenhang auch keine sonstigen (neuartigen) Beweismittel zur Beurteilung heran, sondern stützte sich, wie auch schon im vorangegangenen Bescheid, bloß auf den Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 und folgerte aus der Nichterwähnung jenes Vorfalles durch den Beschwerdeführer in seiner vorherigen Einvernahme die pauschale Unglaubhaftigkeit des Beschwerdevorbringens. Im angefochtenen Bescheid begnügte sich das Bundesamt damit, die Beweiswürdigung des Erstbescheids - um Ergänzung dieser einen Frage - zu wiederholen, obgleich das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Einholung einer ärztlichen Untersuchung samt darauf aufbauenden Gutachtens zur Ermittlung der Herkunft der Narben des Beschwerdeführers im Beschluss vom 24.04.2017 aufgezeigt und zugleich mit näherer Begründung ausgeführt hatte, dass die seinerzeitigen Ausführungen der Behörde zu kurz griffen (so scheint allein aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ambulanzprotokoll vom 16.03.2015 keine stichhaltige Würdigung seiner Aussagen zu seiner angeblichen Selbstverletzung während seiner Haft in Russland möglich). Der geforderte Ermittlungsschritt wurde von der belangten Behörde nunmehr nicht nur nicht gesetzt, sondern auch insofern völlig ignoriert, als sie im angefochtenen Bescheid nicht einmal Stellung bezog, aus welchen Gründen sie von der Einholung eines Gutachtens absah. 2.2.3.
- Ebenso begründungslos unterließ es das Bundesamt für Fremdenwesen erneut, das Konvolut der vom Beschwerdeführer vorgelegten, in russischer Sprache gehaltenen Dokumente ins Deutsche übersetzen zu lassen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht schon im Beschluss vom 24.04.2017 darin einen schwerwiegenden Ermittlungsmangel erblickte. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde lediglich einem Übersetzungsauftrag, nämlich der Übersetzung des Bescheids der schwedischen Migrationsbehörde ins Deutsche, nachkam, von der Übersetzung der Dokumente hingegen Abstand nahm. 2.
- Das verwaltungsbehördliche Verfahren ist somit nach wie vor mit den aufgezeigten schwerwiegenden Ermittlungsmängeln belastet. 2.3.
- Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 24.04.2017 festgehaltene Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholt) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können (vgl. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034).2.3.
- Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 24.04.2017 festgehaltene Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholt) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG übertragen werden können vergleiche VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034). So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), § 28 VwGVG, Rz 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), § 28 VwGVG, Rz 135).So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), Paragraph 28, VwGVG, Rz 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht vergleiche VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), Paragraph 28, VwGVG, Rz 135). 2.3.
- Im vorliegenden Fall unterließ die Behörde zwei von drei Ermittlungsschritten, die tragend für die Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 waren. Im zweiten Verfahrensgang führte sie lediglich eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch (in welcher dem Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich eine ergänzende Frage gestellt wurde) und kam bloß einem von zwei Übersetzungsaufträgen nach. Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Rechtssache auch von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099, zugrunde lag: Während in diesem nämlich nach der Zurückverweisung durch den damaligen Asylgerichtshof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest weitere Ermittlungsschritte betreffend das im damaligen Zusammenhang maßgebliche Thema - nämlich die Lage der Volksgruppe der Ashraf in Somalia - setzte (entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation, erneute Einvernahme des Asylwerbers, Echtheitsüberprüfung einer vom Asylwerber vorgelegten Urkunde), unterließ die belangte Behörde im vorliegenden Fall - von einer neuerlichen Einvernahme und der Übersetzung des schwedischen Bescheids abgesehen - jene Ermittlungen, die in Hinblick auf die korrekte Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie den Wahrheitsgehalt seines Verfolgungsvorbringens unbedingt erforderlich gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bloß ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden - was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bloß ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden - was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN).
- Im Ergebnis leidet der angefochtene Bescheid daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 3.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der unter Pkt. II.2.
- dargelegten Erwägungsgründe3.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der unter Pkt. römisch zwei.2.
- dargelegten Erwägungsgründe
- ein medizinisches Sachverständigengutachten zwecks Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer an seinen Unterarmen gezeigten Narben tatsächlich von den von ihm im Verfahren behaupteten Verletzungen herrühren könnten, sowie
- Übersetzungen der vorgelegten, in russischer Sprache gehaltenen Schriftstücke (AS 149-181, 189-191, 207-209, 211, 213-215, 217-227, 229-231) in die deutsche Sprache einzuholen, die jeweiligen Ergebnisse dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vorzuhalten und schließlich in die Würdigung des Fluchtvorbringens einzubeziehen haben. 3.
- Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3.2. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W237.2151200.2.00