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{'item': 'W239 2140254-1'}

Obsah (20)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 19Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW239 2140254-1 SpruchW239 2140257-1/13E W239 2140141-1/13E W239 2140263-1/9E W239 2140261-1/10E W239 2140254-1/9E W239 2140252-1/9E W

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (Mutaz XXXX , geb. XXXX ) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ), und den gemeinsamen Kindern, der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) und den minderjährigen Viert- bis Sechsbeschwerdeführern ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ), im August 2016 ins österreichische Bundesgebiet ein. Die gemeinsame minderjährige Tochter, die Siebentbeschwerdeführerin ( XXXX ), wurde hier am XXXX geboren.
  2. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (Mutaz römisch 40 , geb. römisch 40 ) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), und den gemeinsamen Kindern, der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und den minderjährigen Viert- bis Sechsbeschwerdeführern ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ), im August 2016 ins österreichische Bundesgebiet ein. Die gemeinsame minderjährige Tochter, die Siebentbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), wurde hier am römisch 40 geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 08.08.2016 für sich und ihre damals alle noch minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Asylantrag für die nachgeborene Siebentbeschwerdeführerin wurde am 14.06.2017 gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Viert- bis Sechsbeschwerdeführer und der minderjährigen Siebentbeschwerdeführerin. Betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin liegen jeweils zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor, und zwar zu Bulgarien vom 01.06.2016 und zu Ungarn vom 30.07.
  3. Betreffend den Viertbeschwerdeführer liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Bulgarien vom 01.06.2016 vor. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zur gemeinsamen Reiseroute an, sie hätten Syrien im Mai 2016 zu Fuß verlassen und seien schlepperunterstützt über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie sich etwa 25 Tage aufgehalten hätten. Anschließend seien sie über Serbien nach Ungarn und von dort selbstständig weiter mit dem Zug nach Österreich gekommen. Sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn seien sie schlecht behandelt worden. Man habe sie in Bulgarien 13 Tage lang und in Ungarn zwei Tage lang eingesperrt. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen tätigten betreffend die Reiseroute gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer, machten jedoch zum Aufenthalt in Bulgarien und Ungarn keine weiteren Angaben. Der Viertbeschwerdeführer bestätigte die Angaben zur Reiseroute, ohne konkrete Zeiträume nennen zu können, und führte aus, dass sie sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn schlecht behandelt, eingesperrt und gefoltert worden seien. Der Fünft- und der Sechsbeschwerdeführer wurden altersbedingt nicht eigens einvernommen. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.08.2016 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Bulgarien stimmte der Rückübernahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2016

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.08.2016 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Bulgarien stimmte der Rückübernahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2016

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 10.10.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers statt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, sich geistig und körperlich in Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich psychisch momentan nicht so gut fühle, und auch körperlich gehe es ihm nicht gut. Sie seien vier Monate lang unterwegs gewesen, um hierher zu kommen, und jetzt erfahre er, dass er wieder woanders hin müsse. Er habe dadurch Magenbeschwerden bekommen und nehme auch Medikamente, die ihm der Camparzt verordnet habe. In psychologischer Behandlung sei er nicht und er verfüge auch über keine medizinischen Unterlagen. Sodann wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, sämtlich sich in seinem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, eine namentlich genannte Cousine in Österreich zu haben. Die Cousine sei vor drei Jahren nach Österreich gekommen und habe ihn zehn Mal besucht. Als er sich noch nicht in Österreich aufgehalten habe, hätten sie telefoniert und per Skype kommuniziert. Kontakt hätten sie einmal in der Woche oder einmal in zehn Tagen gehabt. Mit seiner Cousine habe er im selben Heimatort gelebt, aber nie im gemeinsamen Haushalt. Nachgefragt, ob die Cousine sie jemals finanziell oder anderweitig unterstützt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Cousine sie oft besucht habe und Geschenke für die Kinder, Kleinigkeiten in Form von Geld, gebracht habe. Sie habe auch immer wieder gesagt, dass sie sie unterstützten werde, wenn sie Schwierigkeiten bekommen würden. Als sie noch in ihrem Heimatland gewesen seien, habe die Cousine sie nicht unterstützt, da es ihnen damals gut gegangen sei. In Bulgarien seien sie ca. 25 Tage aufhätlig gewesen. Sie hätten damals einen Unfall gehabt. Die Polizei hätte absichtlich ihren Wagen verdrängt. Mit Hunden seien sie vertrieben und geschlagen worden und man habe sie wie Sklaven behandelt. Sie seien auch mit Stöcken auf die Beine geschlagen worden und ihnen seien alle Sachen weggenommen worden. Die Frauen seien von Männern untersucht worden und ihnen seien ihre Kopftücher weggerissen worden. Es sei für sei eine große Erniedrigung gewesen. Aufgefordert, den Vorfall, als die Polizei ihren Wagen verdrängt habe, sowie den Vorfall, als er von der Polizei geschlagen worden sei, zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, der Schlepper habe nicht angehalten und die Polizei habe ihn so verdrängt, dass das Fahrzeug aus der Spur gekommen sei, das Fahrzeug sei umgekippt. Dann seien sie, etwa vierzig Leute, aus dem Wagen gezerrt worden und die Hunde seien auf sie gescheucht worden, verletzt sei er nicht worden. Währenddessen hätten sie manchen Personen auf die Beine geschlagen. Dann seien sie durchsucht worden und ihnen sei alles genommen worden. Die Polizei habe keinen Respekt vor ihnen gehabt. Nachgefragt, ob er jemals eine Anzeige bei der Polizei in Bulgarien getätigt habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie danach von der Polizei eingesperrt worden seien. Er stellte die Frage in den Raum, an wen sie sich wenden hätten sollen, da es die Polizisten gewesen seine, die sie eingesperrt hätte. Zur geplanten Vorgehensweise, die Familie aufgrund der vorliegenden Zustimmung Bulgariens dorthin außer Landes zu bringen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er in Bulgarien nicht um Asyl angesucht habe. Wie solle er um Asyl ansuchen, wenn er so behandelt werde. Sie hätten lediglich ihre Fingerabdrücke abgenommen und hätten sie gezwungen etwas zu unterschreiben. Ihr Ziel sei Österreich gewesen. In Bulgarien gebe es keine Menschenrechte. Es gebe einen großen Unterschied zwischen hier und Bulgarien. Die Umstände im Gefängnis seien sehr schlecht gewesen. Sie hätten auf kaltem Boden geschlafen, nur eine leichte Decke bekommen und es seien überall Insekten und Schmutz gewesen. Die Kinder hätten Wunden gehabt und der Arzt habe nur Tropfen draufgetan und weiter seien sie nicht behandelt worden. Sie seien erst nach 13 Tagen aus dem Gefängnis rausgekommen und hätten auch verdorbenes Essen bekommen. Die Toilette und die Dusche seien im selben Raum gewesen. Sie seien 13 Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Aber sie seien dann wieder gegangen, da die Umstände auch nicht besser gewesen seien. Als sie sich schon in Österreich aufgehalten hätten und seine Frau erfahren habe, dass sie wieder zurück nach Bulgarien sollten, habe seine Frau Panik bekommen und sei in ein Krankenhaus gekommen. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien hätten sie erhalten, aber sie würden nicht der Wahrheit entsprechen. In ihnen werde Bulgarien so dargestellt, als ob es das beste Land in Europa sei. Was sollten sie aber in einem Land machen, wenn es keine Sicherheit gebe. Die Rechtsberaterin stellte die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe bzw. wie die Situation im Camp und im Gefängnis gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer antwortete, dass im Camp Drogendealer und Menschenschlepper gewesen seien. Es sei alles vor den Augen der Polizisten erlaubt gewesen. Seine Kinder würden momentan in Österreich zur Schule gehen, hätten schon Zeugnisse erhalten und sich gut eingelebt. Die Rechtsberaterin brachte folgendes Vorbringen vor: "Der Antragsteller schilderte wie die Familie in Bulgarien massiv menschenrechtswürdig behandelt wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich um systemische Menschenrechtsverletzungen handelt. Eine Rücküberstellung nach Bulgarien würde eine Verletzung der EMRK bedeuten. Aus angeführten Gründen, der bekannten prekären Situation und der menschenrechtsfeindlichen Flüchtlingspolitik in Bulgarien hat die Behörde vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen." Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer erklärten im Zuge der Einvernahme, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage sehen würden, die Einvernahme durchzuführen. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder (die Drittbis Sechstbeschwerdeführer) gelten würden. Befragt, ob sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leiden würden, gaben die Beschwerdeführer an, dass sie sich psychisch nicht wohl fühlen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zudem, sie hätten auch eine Hautkrankheit gehabt, aber diese sei vorrübergehend weggegangen. Sie selbst sei in Bulgarien geschlagen worden und habe seitdem Probleme mit ihrem Knie. Diesbezüglich sei sie beim Arzt im Flüchtlingscamp gewesen, danach sei sie ins Krankenhaus gegangen und dort behandelt worden. Befragt, warum sie sich psychisch nicht wohl fühlen würden, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie seit Mitte Mai unterwegs seien und von Ort zu Ort wechseln würden. Sie würden sich nicht sicher fühlen. Aufgrund dieser Vorfälle in den Gefängnissen und ihrer derzeitigen Befürchtungen habe sie psychische Probleme. Hier fühle sie sich aber schon wohl. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, momentan Angst zu haben, dass sie nach Bulgarien abgeschoben werden könnten. Nachdem Bulgarien diese schlechten Erfahrungen in Erinnerung rufe, habe sie ständig Angst, dass sie das wieder erleben müsse. Aber hier fühle sie sich wohl. Der Viertbeschwerdeführer erklärte, dieselbe Angst wie seine Schwester zu haben. Die Frage, ob sie in psychologischer Behandlung seien, verneinten alle drei Beschwerdeführer. Sie hätten die Hoffnung, nicht abgeschoben zu werden, und hätten daher kein Bedürfnis, einen Arzt aufzusuchen. Jetzt hätten sie erfahren, dass sie abgeschoben werden könnten und würden sich deswegen momentan nicht wohl fühlen. Sodann wurde die Zweitbeschwerdeführerin befragt, ob der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass der Fünftbeschwerdeführer schwer krank gewesen sei, bevor sie nach Österreich gekommen seien, und er etwa fünf Tage im Krankenhaus gewesen sei. Sie vermute, dass er wegen seinen Temperaturschwankungen einen Virus oder einen Infekt gehabt habe. Danach habe sich seine Gesundheit verbessert und beide Kinder seien wohlauf. Ergänzend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie unterwegs sehr viel gelitten hätten und sich hier sicher fühlen würden. Dokumente, die ihre Identität bestätigen könnten, hätte sie nicht, lediglich Fotos auf dem Handy. Die bulgarischen Behörden hätten ihnen ihre Dokumente weggenommen. Die Cousine vom Erstbeschwerdeführer halte sich in Österreich auf; diese habe sie öfter besucht, Geschenke mitgebracht und habe sie moralisch unterstützt. Darauf hingewiesen, dass Bulgarien der Übernahme der Familie zugestimmt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie dort nicht um Asyl ansuchen wollten. Sie hätten einen Unfall gehabt, seien von den Polizisten verfolgt und verdrängt worden. Sie hätten sie 13 Tage im Gefängnis gelassen. Die Soldaten hätten die Frauen so durchsucht und "angegrabscht", es sei fast wie eine Vergewaltigung gewesen, sie leide deswegen sehr und schäme sich, das zu erzählen. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie nach dem Unfall keine Unterstützung erhalten hätten. Es sei kein Krankenwagen gekommen und kein Arzt habe die Leute untersucht. In ihrem Heimatland sei das Leben aufgrund des Krieges unsicher gewesen, in Bulgarien sei es schlimmer gewesen. Ihr Ziel sei Österreich gewesen. Auch kleine Kinder seien im Gefängnis eingesperrt gewesen. Nachgefragt, ob sie einen weiblichen Dolmetscher haben wolle, bejahte dies die Erstbeschwerdeführerin. Sodann wurde die Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin abgebrochen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr nichts passiert sei und ein weiblicher Dolmetscher nicht nötig sei. Daher wurde die Einvernahme mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer weitergeführt. Befragt, ob es weitere Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstünden, erklärte die Drittbeschwerdeführerin, dass sie nur Schlimmes erlebt habe. Sie habe sich nicht sicher gefühlt. Ihnen sei alles weggenommen worden. Der Viertbeschwerdeführer erklärte, dass sie dort beleidigt, erniedrigt und wie Tiere behandelt worden seien. Er könne sich nur seiner Schwester anschließen. Er sei sich sicher, dass die Behörden wüssten, was dort passiere. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie die aktuellen Länderfeststellungen erhalten hätten und diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Rechtberaterin bat sodann die Beschwerdeführer alle Vorfälle, die ihnen in Bulgarien passiert seien, im Detail zu schildern. Dazu wiederholte die Drittbeschwerdeführerin, dass nach dem Unfall kein Arzt und kein Krankenwagen gekommen seien. Im Gefängnis sei es nicht sauber gewesen, sie seien immer bedroht worden und ihnen sei gesagt worden, dass sie sechs Monate eingesperrt werden würden. Sie seien gehetzt und ihnen sei Angst eingejagt worden. Sie hätten verdorbenes Essen bekommen und als ihr kleiner Bruder krank geworden sei, sei er nicht zum Arzt gebracht worden. Sie hätten 13 Tage keine Sonne gesehen. Der Viertbeschwerdeführer schloss sich abermals der Aussage seiner Schwester an und erklärte zudem, dass er einmal gesehen habe, dass die Hunde besseres Essen bekommen hätten als sie. Es habe im Gefängnis Räume gegeben, die dreckig und voller Insekten gewesen seien. Die Menschen seien gezwungen worden, da reinzugehen. Sie hätten kein Bett gehabt und hätten auf dem Boden schlafen müssen. Sie hätten nur eine Decke erhalten und hätte sich von der WC-Spüle bedienen müssen. Zu Essen hätten sie sehr wenig erhalten, seine Eltern hätten nichts gegessen und alles den Kindern gegeben. Abschließend erstattete die Rechtsberaterin erneut das bereits zuvor geschilderte Vorbringen, wonach Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte noch aus, dass sie den Sechstbeschwerdeführer in psychiatrische Behandlung bringen wolle. Sie habe aber Angst gehabt, dass er dort länger und ohne Begleitung bleiben müsse. Sie selbst habe keine psychiatrische Behandlung angenommen, da sie ihre Kinder nicht alleine lassen habe wollen. Den Sechstbeschwerdeführer habe sie in psychiatrische Behandlung geben wollen, da er, nachdem sie Bulgarien verlassen hätten, Schlafstörungen bekommen habe und sich nicht wohl fühle, sowie Angst bekomme, wenn er das Wort Bulgarien höre. Nachgefragt, warum sie zuvor angegeben habe, dass ihr Sohn wohlauf sei, gab sie an, dass es sich während des Aufenthalts in Österreich verbessert habe. Deshalb habe sie das nicht erwähnt. Er habe nach diesem Vorfall in Bulgarien eine Phobie. Seit ihr Sohn gehört habe, dass eine andere Familie bei ihnen im Camp nach Kroatien abgeschoben worden sei, fühle er sich nicht mehr wohl und habe Angst, dass auch sie nach Bulgarien abgeschoben werden würden. Am 20.10.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin sowie einer Rechtsberaterin erneut einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass damals vor der Festnahme in Bulgarien, die Polizei den Schlepper verfolgt habe. Der Schlepper habe dann einen Unfall verursacht und das Fahrzeug sei zum Liegen gekommen. Die Polizei habe die vielen Menschen, die im Fahrzeug gewesen seien, herausgezogen und sei dann mit Hunden auf sie losgegangen. Die Hunde hätten gebellt, die Kinder hätten geschrien. Ihr Mann habe ihren Sohn in den Armen gehalten und sei geschlagen worden. Sie hätten mit ihnen nicht gesprochen, nur Gewalt angewendet, sie seien gestoßen und geschlagen worden. Es habe viele Verletzte gegeben, darunter ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin. Sie sei eingeklemmt gewesen und habe dadurch Verletzungen am Rücken erlitten; Rettung sei keine gerufen worden. Die Kinder hätten Todesangst gehabt, genauso wie sie. Männer und Frauen seien getrennt worden. Zu den Frauen sei ein großer, bewaffneter Polizist gekommen und habe angefangen, sie zu durchsuchen. Sie habe die Jacke ausziehen müssen, ihre Weste, ihren Pullover und das Kopftuch. Schaulustige hätten zugesehen. Der Polizist habe seine Hände zwischen ihre Brüste geschoben, sie habe eine enge Hose angehabt und er habe seine Hände zwischen ihre Beine Richtung Intimbereich geschoben. Er sei mit seinen Händen durch ihre Haare gegangen und habe gewollt, dass sie sie auflöse. Sie sei gemeinsam mit allen Frauen gedemütigt worden und habe sich erniedrigt und belästigt gefühlt. Später sei ihnen alles abgenommen worden. Sie seien dann in ein militärisches Fahrzeug verfrachtet worden, wo sie nicht sitzen habe können. Der Polizist habe sie mit seiner Hand an ihrem Hintern gestoßen, damit sie reinkomme, und habe die Türe auf ihren Rücken geknallt. Ihr Fuß sei zwischen den beiden Eisensitzen eingeklemmt worden, sie habe einen starken Schmerz verspürt und habe geschrien, das sei ihm aber egal gewesen. Sie hätten sie ins Gefängnis gebracht, dort seien nur eiserne Betten ohne Bettauflagen gewesen. Sie hätten zwei dünne graue militärische Decken bekommen und hätten schreckliche Schlafnächte gehabt. Untergebracht seien sei in einem Zimmer mit etwa vier weiteren Familien worden. Es sei schmutzig gewesen und es habe viele Insekten gegeben. Sie und ihre Familie seien in schlechter psychischer Verfassung gewesen. Sie habe die Kinder nicht waschen können, der Sechstbeschwerdeführer habe Hautausschläge gehabt, seine Haut habe sich geschält. Sie hätten durch die Gefängnistür gesehen, wie der Hund gefüttert worden sei und ihre Kinder hätten Hunger gehabt und auch so ein Essen gewollt. Sie habe zwei Brüder in ihrem Herkunftsland verloren, da sie die dort schlimmen Bedingungen im Gefängnis nicht überlebt hätten. Seitdem habe sie eine fürchterliche Angst von Gefängnissen und Uniformierten. Während den 13 Tagen hätten sie kein einziges Mal raus dürfen. Es seien alle krank geworden, hätten Durchfall und Erbrechen gehabt, medizinische Versorgung habe es jedoch keine gegeben. Sie habe noch Medikamente dabeigehabt und habe diese ihren Kindern und den anderen gegeben. Ihr Vater sei schwer krank, in Bulgarien habe man ihr jeglichen Anruf verweigert. Als sie aus dem Gefängnis raus gekommen sei, habe sie erfahren, dass er gestorben sei. Befragt, wann sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, das es Anfang Juni gewesen sein müsste. Bei der Einreise nach dem Unfall seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden, insgesamt zweimal. Es stimme, dass sie nach der zweiten Fingerabdruckabnahme aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Man habe ihnen gesagt, wenn sie die Fingerabdrücke nicht abgeben würden, könnten sie nicht raus. Das schlimmste Ereignis habe sich in der Dusche abgespielt. Es habe einen Ort gegeben, an dem alle geduscht hätten. Sie sei alleine in der Dusche gewesen, als sich ein Mann zu ihr in die Dusche gedrängt habe. Ihr Mann habe diesem Herrn gesagt, dass seine Frau gerade dusche. Dieser Mann habe ihren Mann zur Seite gedrängt und sei auf sie zugegangen. Sie sei nackt gewesen. Wer dieser Mann gewesen sei, wisse sie nicht. Sie seien einmal in Uniform und einmal in Zivil gewesen. Ab dem Zeitpunkt habe sie Angst gehabt, dass dies wieder passieren könne. Sie habe nicht gewusst, ob das Polizisten, Wächter oder Personal gewesen seien. Eine Reinigungsfrau habe sie ins Gesicht geschlagen, als sie Essen für ihre Kinder gewollt habe. Gemeldet habe sie diese Vorfälle nicht. Einmal sei ein Übersetzer zu ihnen gekommen, dem habe sie davon erzählt, aber er habe gesagt, dass er ihr nicht helfen könne. Nachgefragt, ob sie jemals bei der bulgarischen Polizei eine Anzeige getätigt hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin die Frage zurück, ob sie sich bei den Polizisten beschweren hätte sollen, die sie so behandelt hätten. Die Polizei habe ihnen gesagt, sie sollten nicht in Bulgarien bleiben, sondern weggehen. Als sie in Österreich angekommen seien, habe sie das Gefühl der Freiheit und Sicherheit gehabt. Aber sie habe plötzlich einen Nervenzusammenbruch erlitten, weil der Druck zu stark gewesen sei. Die Rechtsberaterin erstattete erneut das bereits zuvor geschilderte Vorbringen, wonach Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Am 14.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin erneut einvernommen. Hierbei gab sie an, dass ihr Kind gesund sei und sie stellvertretend für ihr Kind einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ergänzend gab sie an, dass ihr Kind in Österreich registriert sei, in ihrem Herkunftsland gebe es keine Aufzeichnungen. Am 11.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung erneut einvernommen. Sie gab an, die Mutter der Siebtbeschwerdeführerin zu sein. Ihre Angaben würden auch für ihr Kind gelten. Ihre Tochter leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Ihre Tochter habe die gleichen Gründe wie ihre Geschwister, nicht nach Bulgarien zu wollen. Als sie dort in Bulgarien in Haft gewesen sei, habe sich dort auch eine Mutter mit einem einjährigen Kind aufgehalten. Das Baby habe sich am Kopf verletzt und habe medizinische Behandlung gebraucht. Keiner habe ihr geholfen. Deshalb hätten sie Geld zusammenlegen müssen, um die Kleine ins Krankenhaus bringen zu können. Sie habe Angst, dass ihre Tochter dort keine medizinische Behandlung bekommen würde, falls sie eine solche benötige. In Bulgarien gebe es im Camp, in dem sie gewesen seien, keine Sicherheit sondern nur die Mafia. Die Rechtsberaterin beantragte abermals, Österreich möge vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. In den Akten der Beschwerdeführer befinden sich folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Reisepassauszug aller Beschwerdeführer (ausgenommen die in Österreich geborene Siebtbeschwerdeführerin) Den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend: -Strichaufzählung Diverse schwarzweiß Fotos (Hand, Knöchel des Erstbeschwerdeführers, Beine der Zweitbeschwerdeführerin) Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend: -Strichaufzählung Ambulanzkarte Unfall eines Landeklinikums vom 15.09.2016 mit der Diagnose "Dist bzw. cont. gen sin non rec [Anm. BVwG: Zerrung bzw. Prellung nicht frisch]; Laes MM gen sin s.l. [Anm. BVwG: Meniskusläsion] und der Therapie bzw. Therapie-Empfehlung: elastische Bandage mit Voltaren; Analgetika bei Bedarf; Zuweisung zur knie MRT sowie Schonung, Hochlagern, Seractil [Anm. BVwG: zur Behandlung von Gelenksentzündungen], Pantoprazol [Anm. BVwG: Magenschutz] -Strichaufzählung Vorläufiger Patientenbrief vom 08.06.2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 05.06.2017 bis zum 08.06.2017 aufgrund der Geburt der Siebtbeschwerdeführerin. Mutter und Kind seien bei Wohlbefinden in häusliche Pflege entlassen worden. -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung über den Spitalsaufenthalt vom 05.06.2017 bis zum 08.06.2017 Den Fünftbeschwerdeführer betreffend: -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung vom 25.08.2016 eines Krankenhauses aus der ersichtlich ist, dass sich der Fünftbeschwerdeführer von 22.08.2016 bis 25.08.2016 in stationärer Pflege aufgehalten habe. -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.08.2016 mit der Diagnose "Zn bei hochfieberthaftem Infekt i.e.L. Gastroenteritis, K52.9 [Anm. BVwG: Nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis d.h. Schleimhautentzündung des Magens und Darmentzündung]; Nebendiagnosen: Tonsilitis [Anm. BVwG: Mandelentzündung], Z.n. Fahrradsturz am 21.08.2016- Abschürfungen am USCH links" als weiteres Prozedere wurden Novalgin Tropfen empfohlen. Die Siebtbeschwerdeführerin betreffend: -Strichaufzählung Auszug aus dem Geburtseintrag -Strichaufzählung Geburtsurkunde Mit Schreiben vom 16.06.2017 wurde die bulgarische Dublin-Behörde über die Geburt der Siebtbeschwerdeführerin und der damit einhergehenden Zuständigkeit Bulgariens informiert. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Sie würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu der in Österreich lebenden Cousine des Erstbeschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht die Gefahr einer sie treffenden Grundrechtsverletzung ableitbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach der erfolgten Festnahme unter beengten Bedingungen und mit vorübergehender unzureichender Ernährung untergebracht gewesen wären, sei unter dem Aspekt zu sehen, dass bei den bulgarischen Behörden in der spezifischen Situation offenkundig eine starke Belastung der bestehenden Kapazitäten für die Unterbringung illegaler Grenzgänger eingetreten sei. Eine solche Situation sei bei einer Überstellung von Österreich nach Bulgarien nicht zu erwarten, da diese vorbereitet und geplant sei. Auch erfolge die Rückübernahme der Beschwerdeführer durch geschulte Beamte im Wege einer angekündigten, geordneten Übernahme und sei daher nicht mit allenfalls erneutem nicht maßhaltendem Verhalten der Beamten zu rechnen. Eine neuerliche längerdauernde Inhaftierung sei in Anbetracht der Länderfeststellungen unwahrscheinlich; falls doch, sei auf die lokalen Rechtsschutzmechanismen zu verweisen. Für die Sichtweise, dass alle bulgarischen Asylverfahren europäische Standards unterschreiten würden, bestehe für die Behörde kein Anhaltspunkt.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO sei Bulgarien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig und habe sich dieser Mitgliedstaat auch ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht die Gefahr einer sie treffenden Grundrechtsverletzung ableitbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach der erfolgten Festnahme unter beengten Bedingungen und mit vorübergehender unzureichender Ernährung untergebracht gewesen wären, sei unter dem Aspekt zu sehen, dass bei den bulgarischen Behörden in der spezifischen Situation offenkundig eine starke Belastung der bestehenden Kapazitäten für die Unterbringung illegaler Grenzgänger eingetreten sei. Eine solche Situation sei bei einer Überstellung von Österreich nach Bulgarien nicht zu erwarten, da diese vorbereitet und geplant sei. Auch erfolge die Rückübernahme der Beschwerdeführer durch geschulte Beamte im Wege einer angekündigten, geordneten Übernahme und sei daher nicht mit allenfalls erneutem nicht maßhaltendem Verhalten der Beamten zu rechnen. Eine neuerliche längerdauernde Inhaftierung sei in Anbetracht der Länderfeststellungen unwahrscheinlich; falls doch, sei auf die lokalen Rechtsschutzmechanismen zu verweisen. Für die Sichtweise, dass alle bulgarischen Asylverfahren europäische Standards unterschreiten würden, bestehe für die Behörde kein Anhaltspunkt.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO sei Bulgarien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig und habe sich dieser Mitgliedstaat auch ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

  1. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vom Verein Menschenrechte am 15.11.2016 eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung derselben sowie die Zulassung der Verfahren und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden. Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Zustände in Bulgarien die schlimmsten gewesen seien, die die Beschwerdeführer bis jetzt erlebt hätten. Sie würden seitdem an schweren psychischen Störungen leben. Der Viertbeschwerdeführer sei noch in psychiatrischer Behandlung. Auch der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin habe sich stark verschlechtert und auch sie sei in ärztlicher Behandlung. Sie leide an psychischen Problemen und sei derzeit schwanger. Trotz der eingebrachten Eingaben, dass sie unter psychischen Problemen leiden würden, sei keine ärztliche Untersuchung (PSY-Untersuchung) angeordnet worden. Unter Verweis auf einen Menschenrechtbericht von Amnesty International wurden erhebliche Mängel im bulgarischen Asylsystem konstatiert. Bei einer Überstellung nach Bulgarien würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen.
  2. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vom Verein Menschenrechte am 15.11.2016 eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung derselben sowie die Zulassung der Verfahren und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden. Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Zustände in Bulgarien die schlimmsten gewesen seien, die die Beschwerdeführer bis jetzt erlebt hätten. Sie würden seitdem an schweren psychischen Störungen leben. Der Viertbeschwerdeführer sei noch in psychiatrischer Behandlung. Auch der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin habe sich stark verschlechtert und auch sie sei in ärztlicher Behandlung. Sie leide an psychischen Problemen und sei derzeit schwanger. Trotz der eingebrachten Eingaben, dass sie unter psychischen Problemen leiden würden, sei keine ärztliche Untersuchung (PSY-Untersuchung) angeordnet worden. Unter Verweis auf einen Menschenrechtbericht von Amnesty International wurden erhebliche Mängel im bulgarischen Asylsystem konstatiert. Bei einer Überstellung nach Bulgarien würde daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliegen. Am 23.12.2016 langte der ausführliche Arztbrief (incl. Laborbefund) zum bereits vorgelegten Kurzarztbrief vom 07.11.2016 des Viertbeschwerdeführers sowie dessen Klientenkarte ein. Am 10.04.2017 wurde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes, ein handschriftliches Schreiben, in dem ein Zahnarztbesuch angeraten wird, sowie eine vorläufiger Entlassungsbrief vom 15.11.2016 betreffend der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, vorgelegt. Am 24.07.2017 wurde die Beschwerde auf die Siebtbeschwerdeführerin ausgedehnt. Mit der Beschwerde vom 15.11.2017 bzw. vom 24.07.2017 wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Kurzarztbrief den Viertbeschwerdeführer betreffend vom 07.11.2016 mit der Diagnose "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Äußerung von Suizidgedanken F 43.21" und Empfehlung einer antidepressiven med. Therapie mit Mutan empfohlen, was vom Patienten aber abgelehnt werde. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Entlassung nach Wegfall der UGB-Kriterien auf dringenden Wunsch des Patienten bei fehlendem Behandlungsanliegen erfolge. Zum Zeitpunkt der Entlassung würden keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer Fremd- oder Selbstaggression vorliegen. Weiters wurde eine Psychotherapie in der der Muttersprache angeraten. Der Patient habe angegeben lediglich im Falle einer Abschiebung Suizidgedanken zu haben, deshalb werde bei möglicher Durchführung der Abschiebung fremdenpolizeiliche Begleitung empfohlen. -Strichaufzählung Laborbefund den Fünftbeschwerdeführer betreffend vom 01.06.2017 -Strichaufzählung Überweisung für den Fünftbeschwerdeführer an einen Hautarzt -Strichaufzählung Urkunde von einem Tischtennisturnier bei dem der Viertbeschwerdeführer am 13.01.2017 teilgenommen und den ersten Platz erreicht hat. -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigungen als außerordentliche Schüler des Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführers vom Juli
  3. Mit E-Mail vom 20.09.2017 und vom 16.10.2017 wurde eine Schulbesuchsbestätigung des Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführers, ein Unterstützungsschreiben der Betreuungsstelle den Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer betreffend sowie eine Referenz einer Polytechnischen Schule für den Viertbeschwerdeführer vorgelegt.
  4. Mit Beschluss vom 28.11.2016 wurde der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurden der Vertretung der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aktuellen Länderfeststellungen zu Bulgarien übermittelt (Stand: 27.11.2017) und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.03.2018 gab die Vertretung der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde. Stellungnahme wurde keine erstattet. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer zuletzt am 25.01.2018 an einer näher genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Daraufhin wurden die aktuellen Länderberichte den Beschwerdeführern durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da sie über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügen. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Bulgarien wurde letztlich kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit fünf Kindern, steht nicht fest. Die Drittbeschwerdeführerin ist zwischenzeitlich volljährig geworden, der Viert-, der Fünft-, der Sechst- und die Siebtbeschwerdeführerin sind minderjährig. Die Beschwerdeführer reisten im Mai 2016 aus ihrem Herkunftsstaat aus illegal über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 01.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Über Serbien gelangten sie nach Ungarn, wo sie am 30.07.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am 08.08.2016 bzw. am 14.06.2017 stellten sie in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 30.08.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde diesem Ersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführer traten in Bulgarien unter einer anderen Identität auf.Mit Schreiben vom 30.08.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde diesem Ersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Die Beschwerdeführer traten in Bulgarien unter einer anderen Identität auf. Hinsichtlich der Allgemeinsituation in Bulgarien stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 27.11.2017), die ins Verfahren eingebracht und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden. Am 06.06.2017 kam die Siebtbeschwerdeführerin in Österreich gesund zur Welt. Mutter und Kind wurden bei Wohlbefinden nach drei Tagen in häusliche Pflege entlassen. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer gab an, Magenbeschwerden zu haben und Medikamente zu nehmen; ärztliche Schreiben legte er keine vor. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Meniskusläsion; ihr wurden im September 2016 Medikamente verschrieben sowie Schonung angeraten. Beim Viertbeschwerdeführer wurde im November 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion und Äußerung von Suizidgedanken F.43.21 diagnostiziert. Der Fünftbeschwerdeführer litt im August 2016 an einer Schleimhautentzündung des Magens, an einer Darmentzündung sowie an einer Mandelentzündung. Weiters liegt eine Überweisung an einen Hautarzt im Akt. Aktuelle ärztliche Schreiben wurden keine vorgelegt. Medizinische Unterlagen betreffend die psychische Gesundheit der übrigen Beschwerdeführer wurden keine vorgelegt. Die Drittbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin sind gesund. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Krankheiten handelt, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen. Die Beschwerdeführer benötigen keine stationäre Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit zu der namhaft gemachten und in Österreich lebenden Cousine des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben während ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Die Beschwerdeführer sind unbekannten Aufenthaltes.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Antragstellung in Bulgarien und Ungarn ergibt sich überdies zweifelsfrei aus den vorliegenden EURODAC-Treffern. Die Feststellungen bezüglich des ordnungsgemäß geführten Konsultationsverfahrens mit Bulgarien ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 27.11.2017), welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es werden darin neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Den Quellenangaben lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Der in der Beschwerdeschrift vorgehaltene Bericht von Amnesty international deckt sich zum Großteil mit den herangezogenen Quellen. Zutreffend ist, dass das bulgarische Asylsystem Belastungen ausgesetzt war, bei Einreisen aus der Türkei Übergriffe staatlicher Organe gegenüber Drittstaatsangehörigen vorgefallen sind und es zuletzt in Lagern zu Ausschreitungen von Bewohnern, die in andere europäische Länder weiterreisen wollten, gekommen ist. Dies lässt aber angesichts einer Gesamtschau der Quellenlage weder den Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel zu, noch einen solchen auf eine Übertragbarkeit dieser Ereignisse hinsichtlich geregelter Rückübernahmen wie im Falle der Beschwerdeführer zu. Zwar ist die Familie mit vier minderjährigen Kindern und einer volljährigen Tochter als vulnerabel einzustufen und können sich naturgemäß Reibungspunkte mit anderen in der Unterkunft aufhältigen Personen ergeben, doch ist die bulgarische Dublin-Behörde vorab über die Ankunft der Beschwerdeführer informiert und ist daher davon auszugehen, dass eine auf die Bedürfnisse einer kinderreichen Familie abgestimmte Unterkunft zur Verfügung stehen wird. Die Beschwerdeführer leiden an keinen die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten oder solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus den medizinischen Unterlagen geht nicht hervor, dass die Krankheiten etwa akut lebensbedrohlich wären oder bei einer Überstellung eine Verschlechterung eintreten würde, die so gravierend wäre, dass die Überstellung als unzumutbar zu qualifizieren wäre.Die Beschwerdeführer leiden an keinen die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten oder solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus den medizinischen Unterlagen geht nicht hervor, dass die Krankheiten etwa akut lebensbedrohlich wären oder bei einer Überstellung eine Verschlechterung eintreten würde, die so gravierend wäre, dass die Überstellung als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Letztlich ergibt sich aus dem in den Länderfeststellungen zitierten Bericht von ECRE vom 19.02.2016, dass Familien mit Kindern in Bulgarien die einzige Gruppe von Dublin-Rückkehrende sind, welche auch tatsächlich von den Behörden registriert und versorgt werden und Zugang zu einem Asylverfahren erhalten. Aus dem Bericht von ECRE vom 19.02.2016 ist weiters zu ersehen, dass Vulnerable vom Ausschluss der Folgeantragsteller während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrages vom Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und psychologische Hilfe ausgenommen sind. Im Zusammenhang mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umstand, dass das bulgarische Asylgesetz auch Kinder zu vulnerablen Gruppen zählt, ist ersichtlich, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. Dass die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sind, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dem sich entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführer zuletzt bis 25.01.2018 an einer näher genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Nach diesem Zeitpunkt scheinen keine aufrechten Meldungen im Bundesgebiet mehr auf.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Bulgariens zur Rücknahme der Beschwerdeführer ergibt sich, nachdem diese dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht

Art. 19Abs.

2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da die Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstatten lediglich für einen Monat bei der Durchreise durch Serbien verlassen haben.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Bulgariens zur Rücknahme der Beschwerdeführer ergibt sich, nachdem diese dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen, da die Beschwerdeführer zwischenzeitig das Hoheitsgebiet der Mitgliedstatten lediglich für einen Monat bei der Durchreise durch Serbien verlassen haben. Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (Humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (Abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (Humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden aktuelle und ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen (Stand: 27.11.2017). Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der dort angeführten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien für die Kinder nicht geeignet sei und diese in Bulgarien auch keine Zukunft hätten, erscheinen diese Angaben zu unkonkret, als dass damit ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien aufzeigen konnte. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer dem Einwand, dass die Unterbringung als auch der Umgang mit den Sicherheitskräften bei einer Rücküberstellung angekündigt und geordnet ablaufen wird, nichts entgegensetzen.Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien für die Kinder nicht geeignet sei und diese in Bulgarien auch keine Zukunft hätten, erscheinen diese Angaben zu unkonkret, als dass damit ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien aufzeigen konnte. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer dem Einwand, dass die Unterbringung als auch der Umgang mit den Sicherheitskräften bei einer Rücküberstellung angekündigt und geordnet ablaufen wird, nichts entgegensetzen. Anfang 2014 hatte sich die Kritik am bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem gehäuft, was sich insbesondere durch den Bericht von UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" sowie dessen nachfolgende jeweils aktualisierte Lageberichte beziehungsweise "External Updates" zur Situation für Flüchtlinge in Bulgarien zeigte. Vorrangig wurden Mängel hinsichtlich der Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (insbesondere käme es zu starken Verzögerungen in der Registrierung neuer Asylwerber), deren Versorgung (so sei die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung und eine medizinische Versorgung nicht ausreichend gesichert), der Unterbringungsmodalitäten, der inadäquaten Lebensbedingungen in vereinzelten Aufnahmezentren sowie hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen verzeichnet. Ferner hat UNHCR zunächst auch eine Empfehlung an jene Staaten, welche die Dublin-Verordnung anwenden, ausgesprochen, Überstellungen von Asylwerbern nach Bulgarien bis zum 01.04.2014 auszusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt würde die Situation in Bulgarien seitens UNHCR neu überprüft und beurteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat danach - basierend einerseits auf dem "Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria" des EASO vom Februar 2014, dem jüngsten UNHCR-Bericht vom April 2014 sowie dem EASO-"Special Support Plan" aus Dezember 2014- erkannt, dass trotz verschiedenster noch bestehender Mängel, erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Registrierung von Asylsuchenden und die Bearbeitung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie in Bezug auf die (Lebens-)Bedingungen in den Aufnahmezentren eingetreten sind. Durch die vorwiegend von EASO geförderte Schulung des Personals der bulgarischen Asylbehörde (SAR) ist der Registrierungsprozess optimiert worden, sodass nunmehr eine Registrierung binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Asylwerbers in dem Aufnahmezentrum von Sofia, Banya, Harmanli oder im Transitzentrum Pastrogor stattfindet. Demnach gebe es auch keinen Rückstand beim Registrierungsprozess (siehe Seite 10 des UNHCR-Berichtes vom April 2014). Dem UNHCR-Bericht zufolge haben diese positiven Veränderungen dazu geführt, dass eine generelle Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin Verordnung nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt erscheine; nichtsdestotrotz könnten Gründe vorliegen, bei bestimmten (vulnerablen) Personen und Personengruppen von Überstellungen abzusehen. Das erkennende Gericht übersieht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf in Bulgarien besteht, jedoch folgt nach einer Einzelfallprüfung, dass die Beschwerdeführer als Familie mit mehreren Kleinkindern als vulnerabel gelten und - unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen - als "Dublin Rückkehrer" Zugang zum Asylverfahren (siehe näher sogleich unten) und einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben werden (so etwa BVwG 05.08.2014; W211 2010184-1/4E oder BVwG 23.8.2016, W212 2132255); in diesem Sinne und auch die Überstellung vulnerabler Personen nach Einzelfallprüfung für zulässig erachtend, VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0069. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen. Systemische Mängel waren also zu verneinen.Das erkennende Gericht übersieht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf in Bulgarien besteht, jedoch folgt nach einer Einzelfallprüfung, dass die Beschwerdeführer als Familie mit mehreren Kleinkindern als vulnerabel gelten und - unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen - als "Dublin Rückkehrer" Zugang zum Asylverfahren (siehe näher sogleich unten) und einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben werden (so etwa BVwG 05.08.2014; W211 2010184-1/4E oder BVwG 23.8.2016, W212 2132255); in diesem Sinne und auch die Überstellung vulnerabler Personen nach Einzelfallprüfung für zulässig erachtend, VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0069. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen. Systemische Mängel waren also zu verneinen. Im gegenständlichen Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass in Bulgarien noch keine Sachentscheidungen getroffen wurden und es sich sohin um inhaltlich nicht entschiedene Verfahren handelt. Sollte es aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer in Bulgarien zu einer Beendigung ihrer Verfahren gekommen sein, sind diese -

den Länderfeststellungen - jedenfalls wiederzueröffnen, sofern sie zuvor noch nicht inhaltlich geführt wurden. Wenn die Asylanträge der Beschwerdeführer in Bulgarien noch nicht inhaltlich behandelt wurden und mehr als sechs Monate seit der Beendigung der Verfahren vergangen sind, gelten erneute Anträge als Erstanträge und nicht als Folgeanträge. Andernfalls bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, in Bulgarien Folgeanträge einzubringen, bei denen jedoch - vergleichbar mit der Situation in Österreich - die Notwendigkeit besteht, neue Elemente vorzubringen. Es besteht für die Beschwerdeführer sohin kein Anlass von einer Verweigerung ihrer Asylverfahren oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes auszugehen. Die Feststellungen lassen erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet.Im gegenständlichen Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass in Bulgarien noch keine Sachentscheidungen getroffen wurden und es sich sohin um inhaltlich nicht entschiedene Verfahren handelt. Sollte es aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer in Bulgarien zu einer Beendigung ihrer Verfahren gekommen sein, sind diese -

den Länderfeststellungen - jedenfalls wiederzueröffnen, sofern sie zuvor noch nicht inhaltlich geführt wurden. Wenn die Asylanträge der Beschwerdeführer in Bulgarien noch nicht inhaltlich behandelt wurden und mehr als sechs Monate seit der Beendigung der Verfahren vergangen sind, gelten erneute Anträge als Erstanträge und nicht als Folgeanträge. Andernfalls bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, in Bulgarien Folgeanträge einzubringen, bei denen jedoch - vergleichbar mit der Situation in Österreich - die Notwendigkeit besteht, neue Elemente vorzubringen. Es besteht für die Beschwerdeführer sohin kein Anlass von einer Verweigerung ihrer Asylverfahren oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes auszugehen. Die Feststellungen lassen erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulement-Grundsatz des Artikel 3, EMRK tatsächlich Beachtung findet. Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Bulgarien keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im bulgarischen Verfahren abzuleiten wären, die für die Beschwerdeführer relevant wären. So zeigen etwa die (im Internet) öffentlich zugänglichen Zahlen von Eurostat vom 26.10.2016, dass 2015 im Rahmen von 6.175 getroffenen erstinstanzlichen Entscheidungen 5.595 Personen einen Schutzstatus in Bulgarien zugesprochen bekamen (davon erhielten 4.705 Personen den Status eines Asylberechtigten und 890 Personen subsidiären Schutz). Antragsteller auf internationalen Schutz in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz, auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch, dass nach der Quellenlage eine Reihe von NGOs Antragsteller unterstützt, sodass man sich bei allfälligen Problemen auch an diese wenden kann. Die Schilderungen der Beschwerdeführer über Drohungen seitens der Sicherheitskräfte in Bulgarien können - selbst für den Fall, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben sollten - zwar Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein. Sie lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführern bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrern Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und die Antragsteller daher nicht Gefahr laufen, auf Grenzorgane zu stoßen, welche aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Anzahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind. Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer auch binnen drei Monaten in drei verschiedenen EU-Ländern Anträge auf internationalen Schutz und warteten jeweils den Ausgang ihrer Asylverfahren in Bulgarien und Ungarn gar nicht erst ab, sondern verließen diese Länder zuvor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es den Asylwerbern vordringlich um Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat geht, sondern vielmehr darum, das Asylverfahren im Land ihrer Wahl durchzuführen. Dies widerspricht jedoch den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthaltes in der Europäischen Union zu erreichen. Das Beschwerdevorbringen ist auch aus den dargelegten Erwägungen nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Bescheide aufzuzeigen. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie in Bulgarien und Ungarn nicht freiwillig um Asyl angesucht hätten bzw. man sie zur Abgabe von Fingerabdrücken genötigt hätte, ist auszuführen, dass die Abnahme von Fingerabdrücken in derartigen Fällen auch in Österreich vorgesehen ist und keinen Verstoß gegen ein Grundrecht darstellt. Im Übrigen entspricht es keineswegs der Praxis der Asylbehörden innerhalb der Europäischen Union bzw. der Dublin-Staaten, Fremde zu zwingen, Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Es besteht weiters kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, beispielsweise durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Es besteht weiters kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, beispielsweise durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Die mit 01.01.2016 geschaffene erweiterte Ermächtigung zur Freiheitsbeschränkung von Asylwerbern in Bulgarien stellt kein Indiz für den Beschwerdeführern drohende Grundrechtsverletzungen dar. Auch in Österreich kann - unter bestimmten Voraussetzungen - gegenüber irregulär eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Eine "automatische" Inhaftierung von Asylantragstellern ist in Bulgarien den Länderberichten zufolge verboten. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer mit mehreren Kleinkindern vulnerabel sind und in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben, und dass die Berichtslage betreffend Asylantragsteller keine Informationen hinsichtlich Fehlverhaltens/rechtswidriger Verhaltensweisen von Staatsorganen gegenüber Schutzsuchenden enthält. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Die mit 01.01.2016 geschaffene erweiterte Ermächtigung zur Freiheitsbeschränkung von Asylwerbern in Bulgarien stellt kein Indiz für den Beschwerdeführern drohende Grundrechtsverletzungen dar. Auch in Österreich kann - unter bestimmten Voraussetzungen - gegenüber irregulär eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Eine "automatische" Inhaftierung von Asylantragstellern ist in Bulgarien den Länderberichten zufolge verboten. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer mit mehreren Kleinkindern vulnerabel sind und in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben, und dass die Berichtslage betreffend Asylantragsteller keine Informationen hinsichtlich Fehlverhaltens/rechtswidriger Verhaltensweisen von Staatsorganen gegenüber Schutzsuchenden enthält. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen. Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Trotz ausdrücklicher Aufforderung jegliche medizinischen Unterlagen vorzulegen, liegen keine ärztliche Schreiben betreffenden der psychischen Konstitution der Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Viertbeschwerdeführers, siehe sogleich unten) im Akt. Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahmen an, sich psychisch momentan nicht so gut zu fühlen. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, sich psychisch nicht wohl zu fühlen, da sie seit einiger Zeit von Ort zu Ort wechseln würden und sie sich nicht sicher gefühlt hätte. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gaben an, Angst vor einer Abschiebung nach Bulgarien zu haben. Alle vier Beschwerdeführer verneinten, sich in einer psychologischen Behandlung zu befinden. Auch bezüglich des Fünft- und Sechstbeschwerdeführers sowie der Siebtbeschwerdeführerin wurden keine psychischen Erkrankungen vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde keinerlei Ausführungen dahingehend getätigt oder Beweismittel angeboten, inwiefern sich für sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe oder eine lebensbedrohliche Situation eintreten würde. Jedenfalls besteht nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei der Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre psychische Verfassung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Ein medizinisches Gutachten, wie in der Beschwerde begehrt, war daher nicht einzuholen. Betreffend die psychische Erkrankung des Viertbeschwerdeführers ist zu ergänzen, dass der EGMR im Urteil A.S. v. Switzerland, no. 39350/13, 30.06.2015 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, das sein Staat nicht verpflichtet ist, von der Durchsetzung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person Selbstmord angekündigt hat, sofern konkrete Vorkehrungen zur Verhinderung dieser Drohung getroffen werden (mit Hinweis auf Dragan and Others v. Germany (dec.), no. 33743/03, 07.10.2004; Karim v. Sweden (dec.), no. 24171/05, 04.07.2006; und Kochieva and Others v. Sweden (dec.), no. 75203/12, 30.04.2013), wobei dies auch gilt, wenn Antragsteller bereits zuvor Selbstmordversuche unternommen haben (Goncharova and Alekseytsev v. Sweden (dec.), no 31246/06, 03.05.2007; and A.A. v. Sweden (dec.), no. 8594/04, § 71, 02.09.2008).v. Germany (dec.), no. 33743/03, 07.10.2004; Karim v. Sweden (dec.), no. 24171/05, 04.07.2006; und Kochieva and Others v. Sweden (dec.), no. 75203/12, 30.04.2013), wobei dies auch gilt, wenn Antragsteller bereits zuvor Selbstmordversuche unternommen haben (Goncharova and Alekseytsev v. Sweden (dec.), no 31246/06, 03.05.2007; and A.A. v. Sweden (dec.), no. 8594/04, Paragraph 71,, 02.09.2008). Derartige konkrete Vorkehrungen werden in Österreich getroffen, da die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Aus dem Arztbrief vom 07.11.2016 geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer Fremd- oder Selbstaggression vorlag. Der Viertbeschwerdeführer hat lediglich im Falle einer Abschiebung Suizidgedanken geäußert und deshalb wurde von den Ärzten bei einer möglichen Durchführung der Abschiebung (lediglich) fremdenpolizeiliche Begleitung empfohlen. Es konnten die Beschwerdeführer daher keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Es konnten die Beschwerdeführer daher keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Ehegatten und die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer als ihre Kinder bilden eine Kernfamilie. Die Entscheidung über den Antrag der mittlerweile volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführerin wird angesichts der Gleichgelagertheit der Fälle in einem behandelt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme betrifft alle Beschwerdeführer gleichermaßen, womit die Familieneinheit gewahrt bleibt, sodass ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben nicht vorliegt. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von insgesamt einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Laut Angaben der Beschwerdeführer ist eine Cousine des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der Beschwerdeführer zu dieser namhaft gemachten Verwandten konnte jedoch nicht erkannt werden. So haben die Beschwerdeführer weder einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser noch konnten irgendwelche gegenseitigen (finanziellen) Abhängigkeiten glaubhaft dargelegt werden. Die Beschwerdeführer behaupteten zwar, von dieser Cousine mit Kleinigkeiten in Form von Geld unterstützt worden zu sein, jedoch handelte es sich hierbei um Geschenke für die Kinder. Aus der Aktenlage ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen haben. Da ein gemeinsamer Haushalt mit der Cousine während des Aufenthaltes in Österreich und in den letzten 20 Jahren nicht bestanden hat und im Rahmen der Grundversorgung auch die existenziellen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer abgedeckt wurden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit der Beschwerdeführer von der Cousine erkennen. Auch ist es der Cousine durchaus zuzumuten, die Beschwerdeführer in Bulgarien zu besuchen und sie gegebenenfalls dort zu unterstützten, sodass der persönliche Kontakt bzw. die Leistung von finanzielle Zuwendungen auch im Ausland aufrechterhalten werden kann. Die Beschwerdeführer brachten vor, sich in Österreich eingelebt zu haben. Schulbesuchsbestätigungen wurden für den Viert-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben der Betreuungsstelle sowie eine Referenz einer Polytechnischen Schule für den Viertbeschwerdeführer vorgelegt. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen jedoch nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Die Beschwerdeführer brachten vor, sich in Österreich eingelebt zu haben. Schulbesuchsbestätigungen wurden für den Viert-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben der Betreuungsstelle sowie eine Referenz einer Polytechnischen Schule für den Viertbeschwerdeführer vorgelegt. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen jedoch nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Artikel 8, EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da die Verfahren nicht zugelassen waren - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum des Aufenthalts, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2140254.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.