RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW243 2148537-2 SpruchW243 2148537-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBE
§ 4aAsyl
G 2005 zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland keine Dokumente erhalten habe. Er sei dort vier Mal inhaftiert gewesen und sei er Anfang des Jahres 2014 freiwillig nach Afghanistan zurückgebracht worden. In Athen sei er Ende 2013 von einer Gruppe mit einem Messer angegriffen worden und dabei an der Hüfte verletzt worden. Zudem sei er einmal von anderen Schülern attackiert worden, wobei er zwei Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Als er wieder von Afghanistan nach Griechenland gekommen sei, habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei von seinem Chef bedroht und angehalten worden, Marihuana anzubauen. Als er herausgefunden habe, dass die griechische Polizei eine Operation in dieser Ortschaft plane, sei er geflüchtet. Die Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da er illegal dort gewesen sei.Auf Vorhalt, dass aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes in Griechenland beabsichtigt sei, seinen Antrag
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland keine Dokumente erhalten habe. Er sei dort vier Mal inhaftiert gewesen und sei er Anfang des Jahres 2014 freiwillig nach Afghanistan zurückgebracht worden. In Athen sei er Ende 2013 von einer Gruppe mit einem Messer angegriffen worden und dabei an der Hüfte verletzt worden. Zudem sei er einmal von anderen Schülern attackiert worden, wobei er zwei Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Als er wieder von Afghanistan nach Griechenland gekommen sei, habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei von seinem Chef bedroht und angehalten worden, Marihuana anzubauen. Als er herausgefunden habe, dass die griechische Polizei eine Operation in dieser Ortschaft plane, sei er geflüchtet. Die Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da er illegal dort gewesen sei.
- Die in der Folge eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.01.2017 ergab nach zwei durchgeführten Untersuchungen eine beim Beschwerdeführer bestehende Mehrfach-Traumatisierung (F 43.1, PTSD, Anpassungsstörung, F 43.2 sowie ältere Depression F 32.1, mittelgradige Episode). Eine Suizidalität bei drohender Zuspitzung sei nicht auszuschließen. Anzuraten sei eine Psychotherapie und sei eine sinnvolle Beschäftigung wünschenswert. Eine akute Selbstgefährdung sei im Falle einer Überstellung sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei am Rande seiner Bewältigungsmechanismen angelangt. Würden diese überschritten, sei eine akute Suizidalität anzunehmen. Mit Schreiben vom 02.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Hiervon wurde in der Folge nicht Gebrauch gemacht.
- Mit (erstem) Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG (gemeint wohl: § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit (erstem) Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG (gemeint wohl: Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und daher davon auszugehen sei, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde auf höchstgerichtliche Judikatur und die Rechtsprechung des EGMR verwiesen und festgehalten, dass bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 15.02.2017 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde vermerkt, dass eine ausführliche Darlegung der Beschwerdegründe ausdrücklich vorbehalten werde. In der mit 15.02.2017 datierten Beschwerdeergänzung, eingelangt am 28.02.2017, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihm in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, wobei dieser Schutztitel mit 22.10.2014 abgelaufen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten oder er eine Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte. Die belangte Behörde habe sich nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland in eine ausweglose Situation geraten würde, auseinandergesetzt. Er würde dort keine ausreichende soziale Unterstützung und keine psychiatrische Versorgung erhalten. Er sei in Griechenland mehrmals tätlich angegriffen sowie unrechtmäßig inhaftiert worden und könne er dort auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm weiters die Obdachlosigkeit. Im Zusammenhang mit der Situation in Griechenland wurde auf Urteile deutscher Gerichte verwiesen und geschlussfolgert, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, GZ. W243 2148537-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, GZ. W243 2148537-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017, GZ. W243 2148537-1/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 31.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe zu ermitteln, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Griechenland untergegangen oder lediglich die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, Feststellungen zu der medizinischen Versorgungslage von Schutzberechtigten in Griechenland zu treffen, obwohl sich der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung befinde und die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen worden sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017, GZ. W243 2148537-1/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 31.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe zu ermitteln, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Griechenland untergegangen oder lediglich die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, Feststellungen zu der medizinischen Versorgungslage von Schutzberechtigten in Griechenland zu treffen, obwohl sich der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung befinde und die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen worden sei.
- Im fortgesetzten Verfahren veranlasste das BFA eine Anfrage bei der griechische Dublin-Behörde hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gewährten subsidiäre Schutzstatus sowie eine Recherche der Staatendokumentation zum Vorhandensein der vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente in Griechenland. Mit E-Mail vom 28.07.2017 teilte die griechische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung seines subsidiären Schutzstatus eingebracht habe. Seiner Beschwerde sei stattgegeben worden und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 erneuert worden. Mit Schreiben vom 24.08.2017 gab die BFA-Staatendokumentation bekannt, dass die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente Mirtabene und Quetiapin nach Auskunft des Verbindungsbeamten in Griechenland rezeptfrei in den örtlichen Apotheken erhältlich seien.
- Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderberichte zur Lage in Griechenland übermittelt und ihm eine Frist von vier Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG (gemeint wohl: § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG (gemeint wohl: Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Es habe außerdem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "Medizinische Versorgung Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Asylwerberzentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017). Gemäß griechischen Gesetzen haben bedürftige Asylwerber kostenfreien Anspruch auf notwenige medizinische und pharmazeutische Versorgung und Spitalsbehandlung. Das umfasst Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren, sowie verschriebene Medikamente. Antragsteller mit speziellen Bedürfnissen sollen auch speziell behandelt werden. In der Praxis wurden in einigen Fällen administrative Hürden beim Zugang zum Gesundheitssystem ausgemacht, vor allem in Form von Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer (????) oder aufgrund der Tatsache, dass das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht immer vertraut ist. Außerdem ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und die Funktion von Krankenhäusern hat. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für Fremde. Außerdem behindern organisatorische Mängel in Verbindung mit einem Mangel an Koordinierungsmechanismen das griechische Gesundheitssystem bei der Planung und Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten. Jenseits des öffentlichen Gesundheitssystems werden medizinische Dienstleistungen in temporären Unterkünften auf dem Festland und Hotspots auf den Inseln auch von NGOs bereitgestellt (AIDA 3.2017). Eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland ist der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. In der Praxis haben vulnerable Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge Asylwerber keinen Zugang zu spezialisierter medizinischer Betreuung. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten (z.B. Epilepsie) benötigen. Ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung in lokalen Spitälern sind bürokratische Hürden, da man dafür eine Steuernummer und Sozialversicherungsnummer benötigt. In den Lagern erhalten die Betreffenden aber praktisch keine Informationen, wie sie dies bewerkstelligen können (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Gemäß griechischen Gesetzen haben bedürftige Asylwerber kostenfreien Anspruch auf notwenige medizinische und pharmazeutische Versorgung und Spitalsbehandlung. Das umfasst Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren, sowie verschriebene Medikamente. Antragsteller mit speziellen Bedürfnissen sollen auch speziell behandelt werden. In der Praxis wurden in einigen Fällen administrative Hürden beim Zugang zum Gesundheitssystem ausgemacht, vor allem in Form von Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer (????) oder aufgrund der Tatsache, dass das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht immer vertraut ist. Außerdem ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und die Funktion von Krankenhäusern hat. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für Fremde. Außerdem behindern organisatorische Mängel in Verbindung mit einem Mangel an Koordinierungsmechanismen das griechische Gesundheitssystem bei der Planung und Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten. Jenseits des öffentlichen Gesundheitssystems werden medizinische Dienstleistungen in temporären Unterkünften auf dem Festland und Hotspots auf den Inseln auch von NGOs bereitgestellt (AIDA 3.2017). Eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland ist der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. In der Praxis haben vulnerable Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge Asylwerber keinen Zugang zu spezialisierter medizinischer Betreuung. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten (z.B. Epilepsie) benötigen. Ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung in lokalen Spitälern sind bürokratische Hürden, da man dafür eine Steuernummer und Sozialversicherungsnummer benötigt. In den Lagern erhalten die Betreffenden aber praktisch keine Informationen, wie sie dies bewerkstelligen können (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Auch UNHCR ist weiterhin besorgt über die unzureichende Behandlung psychisch beeinträchtigter Personen, speziell auf den Ägäisinseln (UNHCR 31.3.2017). (Für zusätzliche Informationen siehe Kap.
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.32017 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.3.2017): Weekly Report, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 24.3.2017 Schutzberechtigte 2016 erhielten in Griechenland 7.567 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 1.171 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz. Neben Schutz vor Außerlandesbringung genießen diese eine Reihe von Rechten, wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit (HR 2.2017a). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). (Siehe dazu sinngemäß Kap. 6.
- Medizinische Versorgung) Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in öffentlichen Wohnungen, aber fast alle einschlägigen Programme wurden aufgrund von Sparmaßnahmen eingestellt (USDOS 3.3.2017). Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland: Bild kann nicht dargestellt werden (HR 2.2017b) UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anm.) wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anmerkung wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (30.3.2017): ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Refugee rights subsiding? Europe's two-tier protection regime and its effect on the rights of beneficiaries, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_refugee_rights_subsiding.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (o.D.): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, https://ec.europa.eu/migrant-integration/country/griechenland, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung GOV - Government of Greece (Ministry of Foreign Affairs): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21; Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462888985_g1603255.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (2.2017a): NEWS BULLETIN February 2017, per E-Mail -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.2014): Greece as a Country of Asylum. Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422964210_54cb3af34.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2015): "Greece as a Country of Asylum". UNHCR's Recommendations, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429004678_5524e72b4.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (4.5.2016): Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465309013_g1609134.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017" Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke an den festgestellten Krankheiten leide. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland unrechtmäßig behandelt worden sei, stellten sich als gesteigertes Vorbringen dar und sei außerdem von Schutzfähigkeit und -willigkeit des griechischen Staates auszugehen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke an den festgestellten Krankheiten leide. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland unrechtmäßig behandelt worden sei, stellten sich als gesteigertes Vorbringen dar und sei außerdem von Schutzfähigkeit und -willigkeit des griechischen Staates auszugehen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führen.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führen.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 21.09.2017 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Zwangsarbeiter angehalten und im Falle seiner Weigerung mit dem Tode bedroht worden sei. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde bemängelt, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit Menschenhandel in Griechenland auseinanderzusetzen. Es käme in Griechenland zu schweren Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde trotz der vorliegenden psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen habe, weshalb die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt werde. Es sei dem Beschwerdeführer zudem kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden, ansonsten hätte er angeben können, dass die Cousine seines Arbeitgebers in gehobener Stellung bei einer griechischen Behörde arbeite und Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers habe. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich außerordentlich gut integriert, wobei er in der Feuerwehr aktiv sei, gut Deutsch spreche, die Handelsschule besuche und viele Freunde habe. Seine beiden Schwestern und Neffen besuche er jedes Wochenende. Im Falle einer Abschiebung nach Griechenland drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 bis 6 EMRK und würde eine Überstellung außerdem eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Es wäre ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen. Außerdem hätte ihm die Behörde von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilen müssen.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 21.09.2017 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Zwangsarbeiter angehalten und im Falle seiner Weigerung mit dem Tode bedroht worden sei. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde bemängelt, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit Menschenhandel in Griechenland auseinanderzusetzen. Es käme in Griechenland zu schweren Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde trotz der vorliegenden psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen habe, weshalb die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt werde. Es sei dem Beschwerdeführer zudem kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden, ansonsten hätte er angeben können, dass die Cousine seines Arbeitgebers in gehobener Stellung bei einer griechischen Behörde arbeite und Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers habe. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich außerordentlich gut integriert, wobei er in der Feuerwehr aktiv sei, gut Deutsch spreche, die Handelsschule besuche und viele Freunde habe. Seine beiden Schwestern und Neffen besuche er jedes Wochenende. Im Falle einer Abschiebung nach Griechenland drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 bis 6 EMRK und würde eine Überstellung außerdem eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Es wäre ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen. Außerdem hätte ihm die Behörde von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilen müssen. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden diverse Integrationsunterlagen (Deutschprüfungszertifikat, Schulbesuchsbestätigung, Bestätigung über eine Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr, Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, diverse Fotos und Zeitungsartikel) sowie ein Schreiben der Organisation "Männergesundheitszentrum") bezüglich der Abklärung und Identifizierung des Beschwerdeführers als Betroffener von Menschenhandel beigelegt.
- Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers verlängert und es in weiterer Folge unterlassen worden sei, den Status des Beschwerdeführers in Griechenland ausreichend zu prüfen. Zudem hätte die belangte Behörde im Lichte des Tarakhel-Urteils des EGMR eine individuelle Zusicherung einholen müssen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland ausreichen versorgt werden würde. Schließlich seien keine Länderfeststellungen zu subsidiär Schutzberechtigten getroffen worden. Zum Beweis für die aufgrund seiner Erkrankung notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie und nahestehende Personen sowie die Führung eines von Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die Einvernahme seiner Schwestern und einer Unterstützerin beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers verlängert und es in weiterer Folge unterlassen worden sei, den Status des Beschwerdeführers in Griechenland ausreichend zu prüfen. Zudem hätte die belangte Behörde im Lichte des Tarakhel-Urteils des EGMR eine individuelle Zusicherung einholen müssen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland ausreichen versorgt werden würde. Schließlich seien keine Länderfeststellungen zu subsidiär Schutzberechtigten getroffen worden. Zum Beweis für die aufgrund seiner Erkrankung notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie und nahestehende Personen sowie die Führung eines von Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die Einvernahme seiner Schwestern und einer Unterstützerin beantragt.
- Mit Eingabe vom 05.12.2017 teilte das BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen worden sei.
- Mit Eingabe vom 05.12.2017 teilte das BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen worden sei.
- Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Auskunft ersucht hatte, ob der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt worden sei und verneinendenfalls, ob eine solche Überstellung im Hinblick auf § 4 Abs. 5 AsylG 2005 aus nicht dem Beschwerdeführer zurechenbaren Gründen bislang nicht erfolgt sei, teilte das BFA mit E-Mail vom 13.02.2018 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und daher nicht greifbar sei. Eine Überstellung habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bislang nicht durchgeführt werden können.
- Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Auskunft ersucht hatte, ob der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt worden sei und verneinendenfalls, ob eine solche Überstellung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 aus nicht dem Beschwerdeführer zurechenbaren Gründen bislang nicht erfolgt sei, teilte das BFA mit E-Mail vom 13.02.2018 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und daher nicht greifbar sei. Eine Überstellung habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bislang nicht durchgeführt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Verlassens seines Herkunftsstaats am 19.07.2011 in Griechenland und in der Folge am 17.09.2015 in Ungarn sowie am 29.09.2015 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. In Griechenland wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 22.10.2014 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt, die sodann für den Zeitraum vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unberechtigterweise nach Österreich weiter und stellte hier am 11.07.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Griechenland an. Ferner werden auch die im Verfahren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Quellen zu Griechenland dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Beim Beschwerdeführer wurde eine psychische Mehrfach-Traumatisierung (PTSD, Anpassungsstörung sowie ältere Depression mittelgradiger Episode) diagnostiziert. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgrund von Nierensteinen operativ behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den angeführten Erkrankungen des Beschwerdeführers um akut lebensbedrohliche Krankheiten handelt. Er benötigt keine stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch eine in Österreich aufhältige asylberechtigte Schwester, sowie eine weitere Schwester und einen Neffen, die beide in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestand zu keinem Zeitpunkt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat daneben keine weiteren familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und hat die A2-Deutschprüfung bestanden sowie eine Schule und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 14.11.2017 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und für die Behörden nicht greifbar ist. Eine Überstellung nach Griechenland erfolgte somit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheides. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und die Asylantragstellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen in Zusammenschau mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten samt Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland stützen sich auf die im Akt einliegenden Informationen der griechischen Dublin-Behörde. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass das BFA gemäß dem Auftrag des Bundsverwaltungsgerichtes nach der diesbezüglich behebenden Entscheidung vom 30.03.2017 mit den griechischen Behörden in Kontakt getreten ist und diese die Auskunft erteilten, dass der dem Beschwerdeführer zukommende "subsidiäre Schutz bis zum 30.01.2020" verlängert wurde. Entgegen der Ansicht im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz hat die belangte Behörde sohin das Bestehen einer subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland ausreichend geklärt und kann daher kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren erkannt werden. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Griechenland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen. Die Feststellung des bestehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen in Griechenland beruht auf dem Inhalt der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 02.01.2017, sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Im Zusammenhang mit den festgestellten psychischen Krankheitsbildern ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im November 2016 (siehe Befundbericht auf AS 119) die Einleitung einer antidepressiven Therapie mit Mirtabene und Quetiapin vorgeschlagen wurde. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer seit diesem Befund keinerlei weiteren ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte, aus denen sich ergeben würde, dass er aktuell medikamentös eingestellt wäre. Sollte er eine antidepressive Therapie mit den angeführten Medikamenten benötigen, ist aber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass diese gemäß der Auskunft des Verbindungsbeamten in Athen vom 24.08.2017 (AS 418) auch in Griechenland als Generika erhältlich und in den örtlichen Apotheken zu erwerben sind. Soweit dem Beschwerdeführer durch die beigezogene Sachverständige im Jänner 2017 die Durchführung einer Psychotherapie angeraten wurde, ist zu betonen, dass mangels Vorlage etwaiger Arztbriefe nicht festgestellt werden kann, dass er zwischenzeitig mit einer solchen Therapie in Österreich begonnen hätte. Abgesehen davon, dass somit ein dringender Behandlungsbedarf, der kein weiteres Zuwarten mehr zulässt, nicht erkannt werden kann, ist festzuhalten, dass nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen eine therapeutische Behandlung auch in Griechenland grundsätzlich möglich ist. Seitens des Gerichtes wird weiters nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine erhöhte Gefahr von Suizidalität bestanden hat, doch liegen aktuell keine Hinweise darauf vor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befände. Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben würde, in Vorlage gebracht. Soweit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Nierensteinen behandelt wurde, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich kein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren, sodass die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens - wie in der Beschwerde beantragt wurde - entbeerlich ist.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 02.01.2017, sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Im Zusammenhang mit den festgestellten psychischen Krankheitsbildern ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im November 2016 (siehe Befundbericht auf AS 119) die Einleitung einer antidepressiven Therapie mit Mirtabene und Quetiapin vorgeschlagen wurde. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer seit diesem Befund keinerlei weiteren ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte, aus denen sich ergeben würde, dass er aktuell medikamentös eingestellt wäre. Sollte er eine antidepressive Therapie mit den angeführten Medikamenten benötigen, ist aber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass diese gemäß der Auskunft des Verbindungsbeamten in Athen vom 24.08.2017 (AS 418) auch in Griechenland als Generika erhältlich und in den örtlichen Apotheken zu erwerben sind. Soweit dem Beschwerdeführer durch die beigezogene Sachverständige im Jänner 2017 die Durchführung einer Psychotherapie angeraten wurde, ist zu betonen, dass mangels Vorlage etwaiger Arztbriefe nicht festgestellt werden kann, dass er zwischenzeitig mit einer solchen Therapie in Österreich begonnen hätte. Abgesehen davon, dass somit ein dringender Behandlungsbedarf, der kein weiteres Zuwarten mehr zulässt, nicht erkannt werden kann, ist festzuhalten, dass nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen eine therapeutische Behandlung auch in Griechenland grundsätzlich möglich ist. Seitens des Gerichtes wird weiters nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine erhöhte Gefahr von Suizidalität bestanden hat, doch liegen aktuell keine Hinweise darauf vor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befände. Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben würde, in Vorlage gebracht. Soweit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Nierensteinen behandelt wurde, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich kein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren, sodass die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens - wie in der Beschwerde beantragt wurde - entbeerlich ist. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der Umstand, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bislang nicht erfolgen konnte, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 13.02.2018 und der damit im Einklang stehenden, im Akt aufliegenden, Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a.
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a.
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...] § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1.-der Antrag
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2.--5. [...]
(2)-
(13)[...]" 3.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.
- Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.3.
- Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 28.07.2017 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 28.07.2017 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung. 3.4.
- Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Soweit im Verfahren geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zuzuerkennen sei, ist Folgendes festzuhalten:Soweit im Verfahren geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zuzuerkennen sei, ist Folgendes festzuhalten: Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Z 2 des § 57 Abs. 1 AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in § 69a NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt."Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Ziffer 2, des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in Paragraph 69 a, NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt." Die Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel fest und es werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt. Die Richtlinie definiert unter anderem die Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, Anstiftung, Beihilfe und Versuch, sie gibt für verschiedene Straftaten entsprechende Strafrahmen vor und sie verpflichtet die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um z.B. einen Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer sowie die Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels sicherzustellen. Die RL 2004/81/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, regelt in ihrem Art. 1 den Gegenstand dieser Richtlinie. Nach dieser Bestimmung sollen mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren.Die RL 2004/81/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, regelt in ihrem Artikel eins, den Gegenstand dieser Richtlinie. Nach dieser Bestimmung sollen mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren. Im Hinblick auf den Beschwerdefall ist zunächst anzuführen, dass in Österreich kein innerstaatliches Verfahren anhängig ist, bei dem der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden dahingehend kooperieren würde, den Menschenhandel zu bekämpfen. Aktuell besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein solches Verfahren hier geführt werden würde, zumal offenkundig ein Bezug des vom Beschwerdeführer genannten Täterkreises zu Österreich nicht erkennbar ist. So hat er selbst angeführt, dass er in Griechenland zur Zwangsarbeit gezwungen worden sein soll und befinde sich sein angeblicher Ausbeuter nach wie vor in Griechenland. Demzufolge aber fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung der gegenständlichen Regelungen in Österreich von vornherein und ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer in Österreich - ungeachtet der aktuell geführten Verfahrensart - eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zukommen sollte. Sollte der Beschwerdeführer allerdings im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Griechenland tatsächlich zur Zwangsarbeit bzw. zum Opfer eines Menschenhandels gezwungen worden sein, so kann er sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem griechischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn auch Griechenland ist als EU-Mitgliedstaat Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Es würde im Ermessen des Beschwerdeführers liegen, diesen - von ihm namentlich genannten - Kriminellen bei den griechischen Behörden zur Anzeige zu bringen und - unter Inanspruchnahme jenes Schutzes, der auch in Griechenland für Opfer von Menschenhandel rechtlich vorgesehen ist - mit den dortigen Behörden zu kooperieren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst angab, im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor seinem Arbeitgeber geflüchtet zu sein, sodass von seiner grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der griechischen Behörden auszugehen ist. Das erstmals im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer aus Angst vor der Cousine des Arbeitgebers, die bei einer griechischen Behörde arbeite, nicht der Zwangsarbeit entziehen habe können, ist als gesteigertes Vorbringen und damit als unglaubwürdig zu werten. Würden diese Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprächen, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen spätestens im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2016 geschildert hätte und nicht erst annähernd ein Jahr danach. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer aus den angeführten europäischen (und österreichischen) Regelungen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer für das aktuell geführte Verfahren für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann. 3.4.
- Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.4.
- Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Schutzberechtigte. Diese genießen in Griechenland etwa das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit. Dass in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es ihm zuzumuten ist, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen, um sich so eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Griechenland zu schaffen. Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass das Verfahren auch zügig geführt wurde.Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass das Verfahren auch zügig geführt wurde. Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Der Beschwerdeführer leidet - wie oben festgestellt - an keiner akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zwar wurde bei ihm vor über einem Jahr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine ältere Depression mittelgradiger Episode diagnostiziert, doch weisen diese Erkrankungen für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Der Beschwerdeführer leidet - wie oben festgestellt - an keiner akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zwar wurde bei ihm vor über einem Jahr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine ältere Depression mittelgradiger Episode diagnostiziert, doch weisen diese Erkrankungen für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. So ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lässt.So ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lässt. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine medizinische Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Griechenland (vgl. dazu die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren), dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden, sodass eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung hintangehalten werden kann.Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Griechenland vergleiche dazu die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren), dass Artikel 3, EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden, sodass eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung hintangehalten werden kann. 3.4.
- Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 73.4.
- Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 GRC: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es leben zwei Schwestern und ein Neffe des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zwar wurde im Beschwerdeschriftsatz behauptet, dass der Beschwerdeführer zu den genannten Angehörigen engen Kontakt habe, doch steht dieses Vorbringen zu seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2016, wo er behauptete, weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten zu haben, im Widerspruch. Der Beschwerdeführer lebt im Übrigen mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt. Da im Verfahren auch keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen ist. Ein schützenswerter Familienbezug unter erwachsenen Verwandten konnte somit nicht erkannt werden. Daher stellt eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in familiäre Bindungen zu diesen Angehörigen dar. Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Beschwerdeführer reiste erst im Juli 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Fraglich ist angesichts des Nichtbestehens einer aufrechten Meldung seit 14.11.2017, ob er sich überhaupt noch in Österreich aufhält. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet besondere Verfestigungs- oder Integrationstatbestände in die österreichische Gesellschaft gesetzt hätte. Der nur wenige Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war (gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Auch wenn der Beschwerdeführer durch den Besuch einer Schule, die Absolvierung eines Deutsch- sowie eines Orientierungs- und Wertekurses sowie seiner Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr erste Integrationsbemühungen aufgezeigt hat, liegen dennoch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer reiste erst im Juli 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an lediglich auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. 3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben hat.3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben hat. 3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag
§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag
Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.
- Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).3.
- Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2148537.2.00