← Österreich

{'item': 'W258 2144141-1'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 46a§ 52§ 9Art 8§ 55§ 10§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlW258 2144141-1 SpruchW258 2144141-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAW

Art 133Abs 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 28.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist der Bruder des XXXX , der am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den zur hg AZ W258 2144144-1 unter einem abgesprochen wird.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 28.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist der Bruder des römisch 40 , der am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den zur hg AZ W258 2144144-1 unter einem abgesprochen wird. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2015 gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kabul, und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, als weitere Sprachen spreche er Englisch und Paschtu. Er sei elf Jahre in die Grundschule gegangen, ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil ungefähr im September 2015 Taliban in ihr Geschäft gekommen seien und Geld haben wollten, andernfalls man sie umbringen werde. Seine Eltern sowie seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern lebten nach wie vor in der Provinz Kabul.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2015 gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kabul, und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, als weitere Sprachen spreche er Englisch und Paschtu. Er sei elf Jahre in die Grundschule gegangen, ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil ungefähr im September 2015 Taliban in ihr Geschäft gekommen seien und Geld haben wollten, andernfalls man sie umbringen werde. Seine Eltern sowie seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern lebten nach wie vor in der Provinz Kabul. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 05.10.2016 führte der BF aus, er sei Tadschike, stamme aus dem Dorf XXXX , seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe zwölf Jahre das Gymnasium besucht und habe neben der Schule als Verkäufer im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Eine Woche nachdem er begonnen habe in Kabul zu studieren, sei er gegen 19.00 Uhr zusammen mit seinem jüngeren Bruder XXXX am gemeinsamen Weg von der Universität bzw Schule von zwei maskierten Taliban mit Kalaschnikows aufgehalten worden. Sie hätten von ihm USD 4.000 bis USD 5.000 und von seinem Bruder USD 4.000 verlangt, damit sie weiter auf die Universität bzw auf die Schule gehen könnten. Andernfalls würden Sie den BF umbringen. Die Taliban hätten nicht versucht, ihn zu rekrutieren.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 05.10.2016 führte der BF aus, er sei Tadschike, stamme aus dem Dorf römisch 40 , seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe zwölf Jahre das Gymnasium besucht und habe neben der Schule als Verkäufer im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Eine Woche nachdem er begonnen habe in Kabul zu studieren, sei er gegen 19.00 Uhr zusammen mit seinem jüngeren Bruder römisch 40 am gemeinsamen Weg von der Universität bzw Schule von zwei maskierten Taliban mit Kalaschnikows aufgehalten worden. Sie hätten von ihm USD 4.000 bis USD 5.000 und von seinem Bruder USD 4.000 verlangt, damit sie weiter auf die Universität bzw auf die Schule gehen könnten. Andernfalls würden Sie den BF umbringen. Die Taliban hätten nicht versucht, ihn zu rekrutieren. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen fest. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 27.12.2016, in der er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Er sei individuell asylrelevant bedroht, weil er durch die Taliban verfolgt und in Afghanistan auf Grund seines Besuches einer Universität als verwestlich angesehen werde. In der am 31.10.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF zeitgleich mit seinem Bruder neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 (OZ 10) legte der BF ein ÖSD Zertifikat A2 vom 07.11.2017 zum Nachweis seiner sprachlichen Integration in Österreich vor. Am 15.03.2018, dem Vertreter des BF zugestellt am 21.03.2018, wurden dem BF vom erkennenden Gericht unter Einräumung einer siebentägigen Stellungnahmefrist weitere und aktualisierte Länderinformationen übermittelt. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei, Einsicht in den hg Verfahrensakt, AZ W258 2144144-1, und den bezughabenden Verwaltungsakt seines Bruders XXXX sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei, Einsicht in den hg Verfahrensakt, AZ W258 2144144-1, und den bezughabenden Verwaltungsakt seines Bruders römisch 40 sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: * Diverse Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben von Thomas Blimlinger, Bezirksvorsteher Neubau, vom Juni 2017, diverse Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten von Mai bis September 2017, Bescheid des AMS vom 12.10.2017 mit dem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Schneeschaufler vom 01.11.2017 bis 30.042018 im Ausmaß von fünfzehn Stunden pro Woche erteilt wird und eine Bestätigung der Magistratsabteilung 48 in Wien, wonach der BF als Aushilfsbediensteter registriert wurde, Bestätigung des WBH Wien, hinsichtlich der Teilnahme des BF am WBH-Wien Flüchtlingsprojekt, bei dem einmal wöchentlich 90 Minuten Badminton angeboten wird als Konvolut (Beilage ./1); * Sprachzertifikat Deutsch, ÖSD Zertifikat A2 vom 07.11.2017 (Beilage ./2); * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom

  1. April 2016 (in Folge kurz als "UNHCR 19.04.2016" bezeichnet; Beilage ./I); * Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY vom 14.02.2017 zur AZ W124 1419844-1 zur Frage, ob die Taliban Zivilpersonen in Städten verfolgen (Beilage ./III); * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan Stand 30.01.2018 (in Folge kurz als "LIB" bezeichnet; Beilage ./V); * Distriktatlas der Provinz Kabul (Auszug) (in Folge kurz als "Distriktatlas" bezeichnet; Beilage ./VI); * Bildschirmausdruck der Webseite http://afghanistan.liveuamap.com vom 07.09.2017 über die Gebietskontrolle im Großraum Kabul (in Folge kurz als "Lagekarte" bezeichnet; Beilage ./VII); * EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Recruitment by armed groups -, September 2016, der auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache im englischen Original verwendet wird (in Folge kurz als "EASO" bezeichnet; (Beilage ./X) und * Strafregisterauszug des BF vom 15.03.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  4. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  5. Allgemeines Der männliche, minderjährige und kinderlose BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört entweder der Volksgruppe der Tadschiken oder der Paschtunen an, die genaue Volksgruppe kann nicht festgestellt werden, und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Dari und wurde am XXXX in Afghanistan, in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX , in einem Dorf, das wenige Kilometer von der Stadt XXXX entfernt ist, das genaue Heimatdorf ist nicht feststellbar, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Die zehnte bis zwölfte Schulstufe hat er in XXXX besucht. Nach Abschluss der Schule hat der BF eine Universität besucht. Der BF ist der ältere Bruder des XXXX , dessen Verfahren zur hg AZ W258 21441444-1 als Familienverfahren unter einem geführt und entschieden worden ist.Der männliche, minderjährige und kinderlose BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört entweder der Volksgruppe der Tadschiken oder der Paschtunen an, die genaue Volksgruppe kann nicht festgestellt werden, und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Dari und wurde am römisch 40 in Afghanistan, in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , in einem Dorf, das wenige Kilometer von der Stadt römisch 40 entfernt ist, das genaue Heimatdorf ist nicht feststellbar, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Die zehnte bis zwölfte Schulstufe hat er in römisch 40 besucht. Nach Abschluss der Schule hat der BF eine Universität besucht. Der BF ist der ältere Bruder des römisch 40 , dessen Verfahren zur hg AZ W258 21441444-1 als Familienverfahren unter einem geführt und entschieden worden ist. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er kleidet sich westlich und hat einen westlichen Haarschnitt. Darüber hinaus hat der BF keine westlichen kulturellen oder gesellschaftlichen Werte übernommen. Die Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder und eine Tante väterlicherseits des BF leben nach wie vor unbehelligt in seinem Heimatdorf. Sein Vater betreibt ein mobiles Suppengeschäft und kann damit seine Familie grundsätzlich ernähren. Der BF ist gemeinsam mit seinem Bruder ungefähr im September 2015, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, schleppergestützt aus Afghanistan in Richtung Europa ausgereist. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 28.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
  6. Zu den Fluchtgründen: Der BF und sein Bruder wurden und werden durch die Taliban weder individuell bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban auf den BF und seinen Bruder. 1.1.
  7. Zum (Privat- und Familien-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 28.11.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich, abgesehen von seinem Bruder, der ebenfalls Asylwerber ist, über keine Verwandten und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Er hat mehrere Bekannte, die er über Integrationsprojekte, insbesondre das "Deutsch-Café", Deutschkurse und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten kennt. Der BF hat diverse Deutschkurse besucht und spricht Deutsch auf dem Niveau A
  8. Der Beschwerdeführer arbeitet regelmäßig ehrenamtlich, insbesondere für das Rote Kreuz und die Bezirksvorstehung Neubau. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.10.2017, GZ 08114 / GF: 3882734 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Schneeschaufler für die Zeit vom 01.11.2017 bis 30.04.2018 im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche erteilt. Er ist bei der Magistratsabteilung 48, Wien, als Aushilfsbediensteter für Straßenreinigung und Winterdienst registriert und wird fallweise und bei Bedarf aufgenommen. Er nimmt bei einem Flüchtlingsprojekt des WBH Wien - WAT Badminton Hernals Wien teil, bei dem einmal wöchentlich 90 Minuten Badminton angeboten wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 1.2.1 Zur Sicherheitslage in Afghanistan und in der Provinz Kabul im Allgemeinen und im Distrikt XXXX im Besonderen:1.2.1 Zur Sicherheitslage in Afghanistan und in der Provinz Kabul im Allgemeinen und im Distrikt römisch 40 im Besonderen: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand. Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (LIB S 44). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (LIB S 44). Mit Stand September 2016 beeinflussen oder kontrollieren die Taliban rund 10% der Bevölkerung. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (LIB S 46). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Im Jahr 2016 wurden im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (LIB S 46). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.08.2016 bis 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (LIB S 46). Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.05.2016 wurden in der Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle, nämlich fünf Vorfälle von Gewalt gegen Einzelpersonen, 89 bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, 30 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen, 36 wirksame Einsätze von Sicherheitskräften, einen Vorfall ohne Bezug auf den Konflikt und keine sonstigen Vorfälle registriert (LIB S 56). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (LIB S 56). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (LIB S 56). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie zB Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (LIB S 56 f). Die Stadt Kabul, der Distrikt XXXX und das dazwischen liegende Gebiet stehen unter Kontrolle der afghanischen Regierung (Lagekarte).Die Stadt Kabul, der Distrikt römisch 40 und das dazwischen liegende Gebiet stehen unter Kontrolle der afghanischen Regierung (Lagekarte). 1.2.
  10. Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  11. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (LIB S 47). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (LIB S 47). 1.2.
  12. Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen 01.01.2016 und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontationen waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen. UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an. Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  13. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert. Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (LIB S 51 f). 1.2.
  14. Verkehrssituation: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (LIB S 136). Eine Autobahn verbindet die Stadt Kabul mit der Distrikthauptstadt Qarabagh (Distriktatlas S 2). Das Heimatdorf des BF liegt wenige Kilometer von Qarabagh entfernt und kann jedenfalls zu Fuß erreicht werden (Distriktatlas S 3). 1.2.
  15. Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  16. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1,5 bis 2 Prozent gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (LIB S 196 f). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (LIB S 197 f). 1.2.
  17. Zwangsrekrutierung: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB S 147). 1.2.6.
  18. Zur (Zwangs-)Rekrutierung durch die Taliban: Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen (vgl EASO S 14).Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen vergleiche EASO S 14). Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden (vgl EASO S 22).Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden vergleiche EASO S 22). Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt (vgl EASO S 22).Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt vergleiche EASO S 22). Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher (vgl EASO S 22).Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher vergleiche EASO S 22). Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist (vgl EASO S 18).Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist vergleiche EASO S 18). 1.2.6.
  19. Konsequenzen einer Verweigerung: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 19.04.2016 S 51 f). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar (vgl EASO S 22).Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 19.04.2016 S 51 f). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar vergleiche EASO S 22). Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert (vgl EASO S 24).Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert vergleiche EASO S 24). Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen (UNHCR 19.04.2016 S 53). 1.2.
  20. Zur als "verwestlicht" wahrgenommenen Person: Personen werden von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. In Einzelfällen werden Rückkehrer von regierungsfeindlichen Gruppen als Ausländer oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet (UNHCR 19.04.2016 S 46 f).
  21. Die Feststellungen gründen sich auf die folgende Beweiswürdigung: 2.
  22. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben, zu den Familienangehörigen und zur Ausreise des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben in seinem Verfahren auf internationalen Schutz. Das Heimatdorf des BF konnte nicht festgestellt werden, weil die diesbezüglichen Angaben des BF und seines Bruder widersprüchlich waren: Während in der Beschwerdeverhandlung und vor der belangten Behörde XXXX bzw XXXX angegeben wurde, nannte der BF in seiner Ersteinvernahme XXXX und sein Bruder XXXX bzw XXXX als sein Heimatdorf. Da im Distriktatlas die phonetisch ähnlichen Dörfer XXXX und XXXX aufscheinen, die beide im Umreis weniger Kilometer von der Stadt XXXX liegen, konnte aber die Nähe des Heimatdorfes zur Stadt XXXX und seine leichte Erreichbarkeit zu Fuß von der Stadt XXXX aus festgestellt werden.Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben, zu den Familienangehörigen und zur Ausreise des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben in seinem Verfahren auf internationalen Schutz. Das Heimatdorf des BF konnte nicht festgestellt werden, weil die diesbezüglichen Angaben des BF und seines Bruder widersprüchlich waren: Während in der Beschwerdeverhandlung und vor der belangten Behörde römisch 40 bzw römisch 40 angegeben wurde, nannte der BF in seiner Ersteinvernahme römisch 40 und sein Bruder römisch 40 bzw römisch 40 als sein Heimatdorf. Da im Distriktatlas die phonetisch ähnlichen Dörfer römisch 40 und römisch 40 aufscheinen, die beide im Umreis weniger Kilometer von der Stadt römisch 40 liegen, konnte aber die Nähe des Heimatdorfes zur Stadt römisch 40 und seine leichte Erreichbarkeit zu Fuß von der Stadt römisch 40 aus festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Muttersprache und Volksgruppe waren widersprüchlich. So gab er als Muttersprache einmal Dari, dann wieder Paschtu an, einerseits will er der Volksgruppe der Tadschiken angehören, andererseits der Volksgruppe der Paschtunen. Da der BF einen Dari Dolmetscher verlangt hat und sich bis auf etwa drei Jahre in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, und dadurch unwahrscheinlich ist, dass der BF eine andere Sprache übernommen hat, ist davon auszugehen, dass er als Muttersprache tatsächlich Dari spricht. Da Paschtunen als Muttersprache zwar eher Paschtu aber auch Dari sprechen können, konnte die Volksgruppenzugehörigkeit des BF nur auf Paschtune oder Tadschike eingegrenzt werden. Die Feststellungen der deutschen Sprachkompetenz des BF ergibt sich aus dem ÖSD Zertifikat A2 vom 07.11.2017 (OZ 10) und seiner hg Einvernahme, in der der BF einen einfachen Zeitungsartikel (Beilage ./VIII) grundsätzlich vorlesen und einige Verständnisfragen beantworten konnte. Die Feststellungen zu den familiären- und privaten Bindungen des BF und zu seiner sozialen Integration gründen auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Beilage ./1), seinem und dem Verwaltungsakt seines Bruders im Verfahren über internationalen Schutz und seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zum westlichen Bekleidungsstil und Haarschnitt des BF ergibt sich aus seinem Auftreten in der hg Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, wonach der BF keine weiteren westlichen Werte übernommen hat, gründet sich auf seine hg Vernehmung, in der er über Befragung nach seinen verwestlichen Einstellungen zwar allgemein angab, die westliche Kultur übernommen bzw seine eigene Kultur vergessen zu haben, über Rückfrage aber lediglich seine Kleidung und seine Bedrohung in seinem Heimatstaat angeben konnte (OZ 8 S 14). Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die Feststellung, wonach XXXX unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, gründet sich auf die Lagekarte.Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die Feststellung, wonach römisch 40 unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, gründet sich auf die Lagekarte. Die Feststellung, dass Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione nur in Einzelfällen gefoltert oder getötet werden, ergibt sich aus FN 256 der zitierten Quelle (UNHCR 19.04.2016 S 46 ff). So werden lediglich zwei sehr spezifische Übergriffe im Jahr 2014 geschildert: Die Taliban haben einen aus Australien abgeschobenen afghanischen Asylsuchenden Spionage zur Last gelegt und ihn gefoltert, weil er Bilder aus Australien auf seinem Handy hatte, und ein Mann mit afghanischer und australischer Doppelstaatsbürgerschaft, der mit dem Bus von der Provinz Ghazni nach Kabul reiste, wurde von den Taliban herausgegriffen, gefoltert und getötet wurde, weil er Ausländer war. 2.
  23. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Dem Fluchtvorbringen des BF und seines Bruders konnte auf Grund der Vielzahl an Widersprüchen nicht gefolgt werden. Bereits bei der Angabe der Volksgruppe und der Muttersprache waren die Angaben widersprüchlich. Der BF und sein Bruder gaben bei ihrer Ersteinvernahme als Muttersprache Dari an, vor dem erkennenden Gericht gaben sie als Muttersprache Paschtu an, Dari würden sie aber besser sprechen (OZ 8 S 2). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gaben der BF und sein Bruder an, Tadschiken, in der hg Einvernahme gaben sie an Paschtunen zu sein. Aber auch das Fluchtvorbringen des BF blieb im Kern widersprüchlich. So gab der BF in seiner Ersteinvernahme an, er sei im Geschäft seiner Familie von den Taliban zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert worden (OZ 1 S 9). Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sei er am Heimweg nach der Universität von zwei Männern mit Kalaschnikows aufgefordert worden einmalig USD 4.000,00 bis USD 5.000 zu bezahlen, der BF sei dabei nicht aufgefordert worden, mit den Taliban zu kämpfen (OZ1 S108). Bei der hg Einvernahme ging die Bedrohung von einem einzelnen Angreifer auf einem Motorrad aus, der monatlich USD 4.000 bis USD 5.000 verlangt und den BF und seinen Bruder zur Zusammenarbeit aufgefordert haben soll (OZ 8 S 6 f). Obwohl der BF über Rückfrage des Richters ausdrücklich bestätigt hat, dass es sich um einen einzelnen Angreifer gehandelt hat, versuchte er sich nach dem Vorhalt des Widerspruches zu rechtfertigen, dass er immer von zwei Angreifern gesprochen habe (OZ 8 S 8). Darüber hinaus haben der BF und sein Bruder ihr Fluchtvorbringen gesteigert, indem sie erstmals in der hg Einvernahme vorgebracht haben, er habe einen Schlag mit einem Gewehrkolben und sein Bruder eine Ohrfeige bekommen (OZ 8 S 7 bzw. hg AZ W258 2144144-1 OZ 8 S 5). Der Bruder des BF brachte wiederum in seiner Ersteinvernahme ein völlig anderes Fluchtvorbringen vor: die Taliban wollten von ihm Geld und ihn mit Zwang rekrutieren (hg AZ W258 2144141-1 OZ 1 S 11). Auch blieb sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren einerseits und im gerichtlichen Verfahren andererseits widersprüchlich: Vor der Behörde sprach der Bruder des BF von einer einmaligen Zahlung an die Taliban (hg AZ W258 2144141-1 OZ 1 S 298 f), die nicht bezahlt worden seien, weil sie immer mehr verlangt hätten, und schloss aus, dass die Taliban darüber hinaus weitere Forderungen an ihn gestellt hätten (hg AZ W258 2144141-1 OZ 1 S 298 f). Im gerichtlichen Verfahren gab der Bruder des BF hingegen an, die Angereifer eine wollten eine monatliche Zahlung, alternativ sollte der BF und sein Bruder mit ihnen zusammenarbeiten (hg AZ W258 2144141-1 OZ 8 S 5). Auch hinsichtlich der Frage, ob der BF den Übergriff bei der Polizei angezeigt habe, verwickelte er sich in Widersprüche. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sei keine Anzeige erstattet worden, weil dies nichts bringe (OZ 1 S 108), in der hg Einvernahme habe sein Vater eine Anzeige erstattet (OZ 1 S 9). Sein Bruder erklärte hingegen, sie seien nicht bei der Polizei gewesen (hg W258 2144144-1 OZ 8 S 7). Die vom BF ins Treffen geführten Verständigungsschwierigkeiten mit den jeweiligen Dolmetschern können die Widersprüche nicht erklären. So waren für die drei Einvernahmen des BF jeweils verschiedene Dolmetscher bestellt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es mit allen Dolmetschern gleichartige Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat, die in allen drei Einvernahmen auch bei den jeweiligen Rückübersetzungen dem BF nicht aufgefallen sind. Dies umso mehr, weil der BF bereits vor dem Vorhalt der Widersprüche sehr wohl einzelne Punkte im Protokoll seiner ersten Einvernahme moniert hat (OZ1 S107). Zwar hat sich die Erstbefragung nicht auf bestimmte Fluchtgründe zu beziehen und ist dabei die besondere Situation des BF bei seiner Erstbefragung zu berücksichtigen, ebenso die Minderjährigkeit seines Bruders, der zum Zeitpunkt der Flucht und bei der Ersteinvernahme minderjährig war (vgl VwGH vom 24.09.2014, Zl 2014/19/0020), in Anbetracht der Vielzahl an Widersprüchen und dem gesteigerten Fluchtvorbringen konnte aber dennoch nicht von einer erlebnisbasierten Fluchtvorbringen ausgegangen werden.Zwar hat sich die Erstbefragung nicht auf bestimmte Fluchtgründe zu beziehen und ist dabei die besondere Situation des BF bei seiner Erstbefragung zu berücksichtigen, ebenso die Minderjährigkeit seines Bruders, der zum Zeitpunkt der Flucht und bei der Ersteinvernahme minderjährig war vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Zl 2014/19/0020), in Anbetracht der Vielzahl an Widersprüchen und dem gesteigerten Fluchtvorbringen konnte aber dennoch nicht von einer erlebnisbasierten Fluchtvorbringen ausgegangen werden.
  24. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1 Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.1 Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.1 Allgemeines:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Auch einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.1.2. Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine auf Grund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. 3.1.3. Zur Gefährdung wegen Zwangsrekrutierung: Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm).Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm). Da die allgemeine Lage in der Herkunftsprovinz des BF, Kabul, nicht derart gestaltet ist, dass jeder wehrfähige Mann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, und keine Feststellungen darauf schließen lassen, dass der BF im besonderen Maße gefährdet wäre, mit Zwang rekrutiert zu werden, war dem BF auch nicht aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.1.4. Zur Gefährdung als "verwestlicht" wahrgenommene Person Soweit der BF in der Beschwerde erstmals behauptet, er werde auf Grund seines Besuchs einer Universität als verwestlicht wahrgenommen und sei deshalb asylrelevant verfolgt, ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden kann, dass der bloße Besuch einer Universität in Afghanistan als "westlich" angesehen wird und zu einer asylrelevanten Verfolgung führt. Abgesehen davon, konnte lediglich ein westlicher Bekleidungsstil des BF festgestellt werden. Es ist dem BF aber nicht unzumutbar - insbesondere auch auf Grund seines lediglich etwas mehr als zweijährigen Aufenthalts in Österreich und seiner Sozialisierung in Afghanistan - bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf Kleidung anzulegen, die den dortigen gesellschaftlichen Normen entspricht. Im Übrigen ist aus den einzelnen Fällen von Übergriffen auf Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.2. Subsidiärer Schutz nach § 8 Asylgesetz 2005:3.2. Subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, Asylgesetz 2005: 3.2.1. Allgemeines:

§ 8

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.2. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet dies: Zwar ist die Sicherheitslage in Afghanistan angespannt und es kommt auch in der Provinz Kabul regelmäßig zu Übergriffen zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Anzahl der Sicherheitsvorfälle ist aber im Vergleich relativ gering und die Stadt Kabul, der Heimatdistrikt des BF und das dazwischenliegende Gebiet stehen aber unter der Kontrolle von Regierungstruppen. Die Sicherheitslage ist daher hinsichtlich des - faktisch über den Flughafen Kabul und das Straßennetz erreichbaren - Heimatdistrikts des BF und dem Weg von der Stadt Kabul zu seinem Heimatdistrikt nicht derart, dass es bereits auf Grund der bloßen Anwesenheit des BF in dieser Region geradezu wahrscheinlich wäre, Opfer eines Gewaltaktes zu werden. Über dieses allgemeine Sicherheitsrisiko hinausgehende Gefährdungsmomente des BF wurden nicht festgestellt. Der BF verfügt in seinem Heimatdorf über ein starkes soziales Netz, so lebt die Familie des BF nach wie vor in XXXX und sein Vater ist in der Lage, die Familie zu ernähren. Der BF hat erste Arbeitserfahrung im Geschäft seines Vaters gesammelt, Hochschulreife und ist gesund und arbeitsfähig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in seinem Heimatdorf eine Lebensgrundlage vorfindet und sie allenfalls auch aus eigener Kraft schaffen könnte.Der BF verfügt in seinem Heimatdorf über ein starkes soziales Netz, so lebt die Familie des BF nach wie vor in römisch 40 und sein Vater ist in der Lage, die Familie zu ernähren. Der BF hat erste Arbeitserfahrung im Geschäft seines Vaters gesammelt, Hochschulreife und ist gesund und arbeitsfähig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in seinem Heimatdorf eine Lebensgrundlage vorfindet und sie allenfalls auch aus eigener Kraft schaffen könnte. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher nicht zuzuerkennen. 3.3. Zur (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.3.1. Allgemeines: Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, sofern kein Aufenthaltstitel

§ 57Asylgesetz 2005 erteilt wird (§ 10 Abs 1 Asylgesetz 2005).

Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005).Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, sofern kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005). 3.3.

  1. Zur (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005:3.3.
  2. Zur (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005:

§ 57

Asylgesetz 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

Asylgesetz 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.3. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG:3.3.3. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG: Die relevante Rechtsnorm für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ist § 52 FPG.

§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Die relevante Rechtsnorm für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ist Paragraph 52, FPG.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Würde durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.3.3.1. Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben:

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann ua Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann ua Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zum Eingriff in das Familienleben des BF: Da der BF - abgesehen von seinem Bruder, der ebenfalls Asylwerber in Österreich ist und dessen Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung zur hg AZ W258 2144144-1 als unbegründet abgewiesen worden ist - über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Da der BF - abgesehen von seinem Bruder, der ebenfalls Asylwerber in Österreich ist und dessen Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung zur hg AZ W258 2144144-1 als unbegründet abgewiesen worden ist - über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Zum Eingriff in das Privatleben des BF: Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hält sich der BF seit seiner Antragstellung im am 28.11.2015 im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF ist zu Gute zu halten, dass er sich in der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet um eine Integration in Österreich bemüht gezeigt hat, indem er in Österreich Deutschkurse besucht hat, Grundkenntnisse der deutschen Sprache beherrscht, regelmäßig ehrenamtlich tätig ist, eine Arbeitsbewilligung erlangt hat und fallweise entgeltlich beschäftigt ist sowie an integrationsfördernden Maßnahmen, wie gemeinsamen Badminton-Treffen teilgenommen hat. Allerdings ist relativierend festzuhalten, dass der Zeitraum des Aufenthalts des BF, in dem er die angeführten Integrationsschritte setzte, mit lediglich knapp zweieinhalb Jahren als kurz zu werten ist (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; vgl auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt). Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht, die für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden.Allerdings ist relativierend festzuhalten, dass der Zeitraum des Aufenthalts des BF, in dem er die angeführten Integrationsschritte setzte, mit lediglich knapp zweieinhalb Jahren als kurz zu werten ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt). Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht, die für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Auch hat der BF nach wie vor eine enge Bindung zu Afghanistan, zumal er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, dort sozialisiert worden ist und seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf lebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF nach knapp zweieinhalbjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vgl auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vergleiche auch VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086/2010).Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086 aus 2010,). Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Dauer des Verfahrens von knapp zweieinhalb Jahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl 47017/09).Die Dauer des Verfahrens von knapp zweieinhalb Jahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl 47017/09). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs 2 BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.3.3.2. Zu einem etwaigen sonstigen Aufenthaltsrecht: § 52 Abs 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung liegt vor.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rückkehrentscheidung

§ 10

Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 wurde somit zu Recht erlassen.Die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 wurde somit zu Recht erlassen. 3.3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die in § 50 Abs 1 FPG genannten Abschiebehindernisse entsprechen dabei den Tatbeständen der §§ 3 und 8 Abs 1 Asylgesetz 2005, deren Erfüllung bereits zu den Punkten 3.1. und 3.2. verneint worden ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die in Paragraph 50, Absatz eins, FPG genannten Abschiebehindernisse entsprechen dabei den Tatbeständen der Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005, deren Erfüllung bereits zu den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. verneint worden ist. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig. 3.3.
  3. Zur Frist zur freiwilligen Ausreise:

§ 55

Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52leg.cit.

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 leg.cit. vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs 3 leg.cit.).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände nicht vorgebracht wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2144141.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.