← Österreich

{'item': 'I415 1411968-4'}

Obsah (22)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 68§§ 31§ 1§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58Art 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2018 GeschäftszahlI415 1411968-4 SpruchI415 1411968-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER a

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er seinen Herkunftsstaat Gaza verlassen habe, da dort Krieg herrsche und er in Gaza keine Arbeit hätte bzw. dort die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 14.818-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. E4-411.968-1/2010-6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 12.07.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er bei seinem ersten Antrag falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Er sei Marokkaner und habe in seinem Heimatland keine Arbeit, Zukunft und Möglichkeit ein Auskommen zu haben. Mit Bescheid vom Bundesasylamt vom 01.08.2011, Zl. 11 07.026 EAST Ost, wurde der Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  3. Am 22.09.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag. Er gab an, dass er mit der Antragstellung eine Abschiebung in sein Heimatland verhindern und seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle. Er habe keine neuen Gründe und wolle seine alten aufrechterhalten. Er glaube, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko eingesperrt würde, da er in Österreich und in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 11 10.970 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  4. Am 07.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes an, dass er bereits zweimal in Österreich Asyl beantragt habe. Beide seien negativ gewesen. Deswegen wolle er noch einen stellen. Die Gründe seien dieselben wie früher. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er nichts. Bei der am 06.04.2017 stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Marokko keine Arbeit habe. Die Familie sei groß und sie hätten kein Einkommen. Es sei die finanzielle Situation sehr schwierig gewesen. Alle Gründe seien finanzieller Natur. In Marokko gebe es kein Sozialsystem und keine Helferorganisationen. Man müsse alles bezahlen, auch das Krankenhaus. Mit Bescheid vom 18.04.2017, Zl. 1086025401-151286550, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asly

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Marokko

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr.

87/2012, (BFA-VG)" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2012 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft wirtschaftliche Gründe angegeben habe. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:4. Am 07.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes an, dass er bereits zweimal in Österreich Asyl beantragt habe. Beide seien negativ gewesen. Deswegen wolle er noch einen stellen. Die Gründe seien dieselben wie früher. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er nichts. Bei der am 06.04.2017 stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Marokko keine Arbeit habe. Die Familie sei groß und sie hätten kein Einkommen. Es sei die finanzielle Situation sehr schwierig gewesen. Alle Gründe seien finanzieller Natur. In Marokko gebe es kein Sozialsystem und keine Helferorganisationen. Man müsse alles bezahlen, auch das Krankenhaus. Mit Bescheid vom 18.04.2017, Zl. 1086025401-151286550, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG)" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2012 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft wirtschaftliche Gründe angegeben habe. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2012 wird

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.", sowie hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen."Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2012 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.", sowie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 04.07.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der U-Haft in der Justizanstalt XXXX gegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 11.07.2017 stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich im Hinblick auf seine bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er ein Leben in Armut und ohne Perspektive. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht seien. Neue Fluchtgründe habe er keine. Deutschkurs habe er keinen besucht, jedoch spreche er ein bisschen Deutsch. Befragt wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, führte der Beschwerdeführer aus Drogen zu verkaufen und vom Verdienst zu leben. Befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich brauche die Feststellungen nicht." Befragt was einer Ausweisung seiner Person nach Marokko entgegenstünde, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Sie können machen was Sie wollen, es interessiert mich nicht."
  2. Am 04.07.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der U-Haft in der Justizanstalt römisch 40 gegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 11.07.2017 stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich im Hinblick auf seine bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er ein Leben in Armut und ohne Perspektive. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht seien. Neue Fluchtgründe habe er keine. Deutschkurs habe er keinen besucht, jedoch spreche er ein bisschen Deutsch. Befragt wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, führte der Beschwerdeführer aus Drogen zu verkaufen und vom Verdienst zu leben. Befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich brauche die Feststellungen nicht." Befragt was einer Ausweisung seiner Person nach Marokko entgegenstünde, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Sie können machen was Sie wollen, es interessiert mich nicht."
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.08.2017, Zl. 1086025401/170840553 EAST Ost, wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte es ihm keinen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, sprach über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erklärte

§ 52

Abs 9 FPG seine Abschiebung nach Marokko

§ 46FPG für zulässig (Spruchpunkt II.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

§ 55Abs 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).7.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.08.2017, Zl. 1086025401/170840553 EAST Ost, wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte es ihm keinen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sprach über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erklärte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung nach Marokko

Paragraph 46, FPG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 06.09.2017 erhob der Beschwerdeführer unterstützt von seiner Rechtsberatung vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der (spätestens) im November 2009 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.Der (spätestens) im November 2009 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2009 unter der Angabe aus Gaza zu sein, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass in seinem Land Gaza Krieg herrsche und die wirtschaftliche Situation schlecht sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 14.818-BAT abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. E4-411.968-1/2010-6E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 12.07.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er bei seinem ersten Antrag falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Er sei Marokkaner und habe in seinem Heimatland keine Arbeit, Zukunft und Möglichkeit ein Auskommen zu haben. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 01.08.2011, Zl. 11 07.026 EAST Ost, wurde der Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 22.09.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag. Er gab an, dass er mit der Antragstellung eine Abschiebung in sein Heimatland verhindern und seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 11 10.970 EAST-OST wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 07.09.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte er geltend, dass in Marokko die wirtschaftliche Situation sehr schwer sei. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.04.2017, Zl. 1086025401-151286550, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2012 wird

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.", sowie hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen.Am 07.09.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte er geltend, dass in Marokko die wirtschaftliche Situation sehr schwer sei. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.04.2017, Zl. 1086025401-151286550, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2012 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.", sowie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen. Am 04.07.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der U-Haft in der Justizanstalt XXXX gegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab keine neuen Fluchtgründe zu haben.Am 04.07.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der U-Haft in der Justizanstalt römisch 40 gegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab keine neuen Fluchtgründe zu haben. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Familie befindet sich nach wie vor in Marokko. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig verurteilt: 01) LG XXXX vom 14.05.2012 RK 22.05.201201) LG römisch 40 vom 14.05.2012 RK 22.05.2012 § 83

(1)StGB § 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG §§ 127, 130
  2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130,
  3. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 04.03.2012 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG XXXX RK 22.05.2012zu LG römisch 40 RK 22.05.2012 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 26.07.2013LG römisch 40 vom 26.07.2013 02) LG XXXX vom 22.05.2012 RK 10.07.201202) LG römisch 40 vom 22.05.2012 RK 10.07.2012 §§ 27
(1)Z 1 7. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 7. Fall, 27
(3)SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 18.02.2012 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 22.05.2012Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 22.05.2012 Vollzugsdatum 11.06.2013 03) LG XXXX vom 26.07.2013 RK 26.07.201303) LG römisch 40 vom 26.07.2013 RK 26.07.2013 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 1 9. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 9. Fall, 27
(3)SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 04.07.2013 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 04.05.2014 zu LG XXXX RK 26.07.2013zu LG römisch 40 RK 26.07.2013 zu LG XXXX RK 22.05.2012zu LG römisch 40 RK 22.05.2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.09.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 29.08.2014LG römisch 40 vom 29.08.2014 zu LG XXXX RK 26.07.2013zu LG römisch 40 RK 26.07.2013 zu LG XXXX RK 22.05.2012zu LG römisch 40 RK 22.05.2012 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 12.10.2015LG römisch 40 vom 12.10.2015 04) LG INNSBRUCK 037 HV 3/2015y vom 12.10.2015 RK 12.10.2015 §§ 27
(1)Z 1, 27
(1)Z 2 SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 27,
(1)Ziffer 2, SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 27,
(2)SMG § 27
(3), § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(3), Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG §§ 30
(1)1. Fall, 30
(1)2. Fall SMGParagraphen 30,
(1)1. Fall, 30
(1)2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 13.11.2014 Freiheitsstrafe 2 Jahre zu LG XXXX RK 12.10.2015zu LG römisch 40 RK 12.10.2015 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 03.02.2017LG römisch 40 vom 03.02.2017 zu LG XXXX RK 12.10.2015zu LG römisch 40 RK 12.10.2015 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 045 HV 66/2017d vom 24.07.2017 05) LG XXXX vom 24.07.2017 RK 24.07.201705) LG römisch 40 vom 24.07.2017 RK 24.07.2017 § 107
(1)StGB § 27
(1)Z 1 8. Fall ,
(2a)2. Fall u
(3)SMG § 15 StGB § 105
(1)StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 10.05.2017 Freiheitsstrafe 2 Jahre Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Marokko ist

§ 1

Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist

Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.
  3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme das Zentrale Melderegister sowie durch seine Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen belegt. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahme vom 02.08.2017 und glaubhaft, dass ihm gut gehe und er lediglich Schlaftabletten und Revotin für Nerven und Stress nehme. Auch ließ sich auch den Einvernahmeprotokollen nicht ableiten, dass der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Einvernahmen entgegengestanden wäre. Die Feststellung, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegensteht, gründet sich vor allem auch aus den Angaben der Länderberichte, wonach die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte aufweist. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus soziale bzw. integrative Verfestigungen in Österreich aufweist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt fünfmal strafgerichtlich in Erscheinung trat und in Summe deshalb zu über fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe sowie zu diversen Geldstrafen verurteilt wurde leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. Die Feststellungen zu den bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in dem vorangegangenen erstinstanzlichen Asylverfahren und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Das gegenständliche Verfahren begründet der Beschwerdeführer mit dem aufrechten Bestehen der in seinem Erstverfahren genannten Fluchtgründe und bringt keine neue neuen Fluchtmotive vor ("Ich habe keine neuen Fluchtgründe."). 2.
  5. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet. Der Länderbericht wurde dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.08.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein ich brauche die Feststellungen nicht." explizit keinen Gebrauch. Ein Abgleich mit den aktuellen Länderberichten zu Marokko (Stand 07.07.2017) zeigt, dass sich im Hinblick auf das Vorbringen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Auf Basis der vorliegenden Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass den Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder seine persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht und Marokko aufgrund dieser Umstände - unabhängig davon, dass Marokko nach der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt - als sicherer Herkunftsstaat zu qualifizieren ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,

  1. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins,
  2. Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer verschiedenen "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Im gegebenen Fall wies das BFA mit Bescheid vom 18.04.2017, Zl. 1086025401-151286550, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig. Zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, abgewiesen. Diese Entscheidung kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden, weshalb § 68 Abs 1 AVG anzuwenden ist.Diese Entscheidung kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden, weshalb Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer behauptete keine Änderung des Sachverhalts, sondern hielt seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht. Neue Fluchtgründe habe er dezidiert keine. Die Tatsachen und Beweismittel bestanden damit schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens. Damit wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Der Beschwerdeführer behauptete keine Änderung des Sachverhalts, sondern hielt seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht. Neue Fluchtgründe habe er dezidiert keine. Die Tatsachen und Beweismittel bestanden damit schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens. Damit wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der Folgeantrag stützt sich somit auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt, dem die Rechtskraft des über den vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Erkenntnis vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Der Folgeantrag stützt sich somit auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt, dem die Rechtskraft des über den vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Erkenntnis vom 23.05.2017, Zl. I407 1411968-3/4E, entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt - wie die belangte Behörde zu Recht entschieden hat - eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte damit zu Recht.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt - wie die belangte Behörde zu Recht entschieden hat - eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.2 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.1 Rechtslage:

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AslyG vorliegt.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 id

F BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall 3.2.2.
  2. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt II. erster Satz des angefochtenen Bescheides)3.2.2.
  3. Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. erster Satz des angefochtenen Bescheides) Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.2.2 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.2.2 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Zunächst ist im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im November 2009 rund achteinhalb Jahre gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Wie lange der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet 2009 insgesamt im Bundesgebiet aufhältig war, lässt sich - zumindest auf Grundlage des Zentralen Melderegisters - nicht feststellen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.08.2017 Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben und in der Schweiz sowie in Belgien aufhältig gewesen zu sein.Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im November 2009 rund achteinhalb Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Wie lange der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet 2009 insgesamt im Bundesgebiet aufhältig war, lässt sich - zumindest auf Grundlage des Zentralen Melderegisters - nicht feststellen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.08.2017 Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben und in der Schweiz sowie in Belgien aufhältig gewesen zu sein. Sein gesamter bisheriger Aufenthalt fußt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund der von ihm gestellten unbegründeten Folgeanträgen. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen nicht behauptet und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein solches auch nicht festgestellt werden konnte.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen nicht behauptet und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein solches auch nicht festgestellt werden konnte. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So liegt keine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich vor, was sich aufgrund der gehäuften strafrechtlichen Verurteilungen auch aus den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in österreichischen Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren widerspiegelt. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer bislang. Einen Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses oder einer Deutschprüfung erbrachte er nicht. Dagegen kann nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und er dort hauptsozialisiert wurde, er arabisch spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der maghrebinischen Kultur vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dem Beschwerdeführer wurde die über ihn verhängte 2 jährige Strafhaft aufgeschoben um sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers spricht gegen eine gelungene Eingliederung und dafür, dass der Beschwerdeführer scheinbar kein Interesse hat, sich an die hier geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, Zl.2000/18/0251). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, Zl.2000/18/0251). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46

nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er sollte sich im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er sollte sich im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, im Umfang des zweiten und dritten Satzes,

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, im Umfang des zweiten und dritten Satzes,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.2.2.

  1. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides):3.2.2.
  2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.1411968.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.