RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlG314 2179414-1 SpruchG314 2179414-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX reg GenmbH, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 06.11.2017, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 reg GenmbH, vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 06.11.2017, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: A) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Eingabe vom 08.03.2017 beantragte die beschwerdeführende Partei (BF) zu TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX unter Vorlage der Pfandurkunde vom 11.01.2017 ob ihrer Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX XXXX die Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechts von EUR 150.000 samt höchstens 17 % Zinsen, 18 % Verzugszinsen und 18 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung von EUR 30.000 für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Im Antrag ist unter "Eintragungsgebühr" vermerkt: "Gebührenbefreiung § 20 Z 5 GebG". Die Pfandurkunde trägt im Kopf folgenden Vermerk:Mit Eingabe vom 08.03.2017 beantragte die beschwerdeführende Partei (BF) zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 unter Vorlage der Pfandurkunde vom 11.01.2017 ob ihrer Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 römisch 40 die Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechts von EUR 150.000 samt höchstens 17 % Zinsen, 18 % Verzugszinsen und 18 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung von EUR 30.000 für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Im Antrag ist unter "Eintragungsgebühr" vermerkt: "Gebührenbefreiung Paragraph 20, Ziffer 5, GebG". Die Pfandurkunde trägt im Kopf folgenden Vermerk: "Gerichtsgebührenbefreit gemäß § 42 WSG. Gebührenfrei gemäß § 20 Z 5 GebG"."Gerichtsgebührenbefreit gemäß Paragraph 42, WSG. Gebührenfrei gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, GebG". Mit Beschluss vom 13.03.2017 wurde die begehrte Eintragung antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Mit E-Mail vom 20.03.2017 übermittelte die Rechtsvertreterin der BF der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX zwei im Wesentlichen gleichlautende, an die BF gerichtete Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.06.2015, die eine "Vorinformation zur Förderung im Rahmen der Wohnhaussanierung" für die Bauvorhaben XXXX bzw. XXXX in XXXX zum Gegenstand haben und auszugsweise wie folgt lauten:Mit E-Mail vom 20.03.2017 übermittelte die Rechtsvertreterin der BF der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 zwei im Wesentlichen gleichlautende, an die BF gerichtete Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.06.2015, die eine "Vorinformation zur Förderung im Rahmen der Wohnhaussanierung" für die Bauvorhaben römisch 40 bzw. römisch 40 in römisch 40 zum Gegenstand haben und auszugsweise wie folgt lauten: " ... Die Prüfung Ihres Ansuchens hat ergeben, dass folgende Sanierungsmaßnahmen förderungsfähig sind (in Klammer wird die Anzahl der jeweils betroffenen Wohnungen angeführt): Lift
(12). Für diese Arbeiten können Kosten in Höhe von EUR 120.000 vorläufig anerkannt werden. Vorgesehene Förderung: 15 % nicht rückzahlbarer Annuitätenzuschuss. Die endgültig förderbare Kostensumme wird nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen und Vorlage bzw. Prüfung der bezahlten Rechnungen festgesetzt werden. ... Nach Prüfung der Endabrechnung erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Vorlage der bezahlten Rechnungen wird Ihnen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt. Nutzfläche der Wohnungen unter 150 m2 ... " Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF und der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG in dieser Grundbuchssache mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.09.2017 die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 2.160 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 180.000) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben.Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF und der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG in dieser Grundbuchssache mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.09.2017 die Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 2.160 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 180.000) sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben. Mit der Eingabe vom 26.09.2017 erhob die BF eine Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag. Der Mandatsbescheid sei nur der BF, nicht aber ihrer Vertreterin zugestellt worden. Die Zustellung sei daher nicht rechtswirksam. Das Land Steiermark fördere die Bauvorhaben XXXX und XXXX mit Annuitätenzuschüssen, wobei Kosten von je EUR 120.000 vorläufig anerkannt worden seien. Dies gehe aus den dem Grundbuchsgericht übermittelten Schreiben vom 15.06.2015 hervor. Dem Antrag der BF auf Gebührenbefreiung hätte daher stattgegeben werden müssen. Im Zahlungsauftrag sei nicht begründet worden, warum dies nicht erfolgt sei.Mit der Eingabe vom 26.09.2017 erhob die BF eine Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag. Der Mandatsbescheid sei nur der BF, nicht aber ihrer Vertreterin zugestellt worden. Die Zustellung sei daher nicht rechtswirksam. Das Land Steiermark fördere die Bauvorhaben römisch 40 und römisch 40 mit Annuitätenzuschüssen, wobei Kosten von je EUR 120.000 vorläufig anerkannt worden seien. Dies gehe aus den dem Grundbuchsgericht übermittelten Schreiben vom 15.06.2015 hervor. Dem Antrag der BF auf Gebührenbefreiung hätte daher stattgegeben werden müssen. Im Zahlungsauftrag sei nicht begründet worden, warum dies nicht erfolgt sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 13.10.2017 wurde der Vertreterin der BF ua aufgetragen, die Förderungszusicherung des Landes Steiermark binnen acht Tagen vorzulegen. Dieser Auftrag blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der BF und der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG in dieser Grundbuchssache folgende Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand vorgeschrieben: Eintragungsgebühr gemäß TP 9 b 4 GGG EUR 2.160 (1,2 % von EUR 180.000) zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 8zuzüglich Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8 offener Gesamtbetrag EUR 2.168. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Förderungszusicherung vorgelegt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs 3 WSG nicht vorlägen. Die im Akt erliegenden "Vorinformationen zur Förderung im Rahmen der Wohnhaussanierung" dienten - wie schon ihre Bezeichnung zeige - nur der Information der Parteien und stellten keine Zusicherung der Förderung dar.Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Förderungszusicherung vorgelegt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach Paragraph 42, Absatz 3, WSG nicht vorlägen. Die im Akt erliegenden "Vorinformationen zur Förderung im Rahmen der Wohnhaussanierung" dienten - wie schon ihre Bezeichnung zeige - nur der Information der Parteien und stellten keine Zusicherung der Förderung dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen materieller Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Bund den Ersatz des Aufwands der BF (Schriftsatzaufwand EUR 737,60) aufzuerlegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Schreiben vom 15.06.2015 bei richtiger Auslegung von § 42 Abs 3 WSG als Förderungszusage anzusehen seien, weil durch sie das Vorhaben rechtlich verbindlich als gefördert ausgewiesen würde. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die förderbare Summe würden immer erst nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung sowie nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Rechnungen festgestellt, sodass die Vorinformation über die vorgesehene Förderung nur vorläufig sein könne. Nach der Prüfung der Endabrechnung erfolge keine förmliche Zusage der Förderung, sondern nur eine schriftliche Benachrichtigung. Das Wort "Förderungszusage" komme in § 42 Abs 3 WSG gar nicht vor. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das für die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen notwendige Pfandrecht im Grundbuch eingetragen würde, könne noch gar keine endgültige Förderungssumme errechnet werden, zumal die grundbücherliche Besicherung Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits der BF bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG sei. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien, wäre die Gebührenbefreiung aufzuheben und die Eintragungsgebühr nachträglich vorzuschreiben. Bei Nichtanerkennung der am 08.03.2017 beantragten Gebührenbefreiung hätte auch der Antrag auf Eintragung des Pfandrechts abgewiesen werden müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen materieller Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Bund den Ersatz des Aufwands der BF (Schriftsatzaufwand EUR 737,60) aufzuerlegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Schreiben vom 15.06.2015 bei richtiger Auslegung von Paragraph 42, Absatz 3, WSG als Förderungszusage anzusehen seien, weil durch sie das Vorhaben rechtlich verbindlich als gefördert ausgewiesen würde. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die förderbare Summe würden immer erst nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung sowie nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Rechnungen festgestellt, sodass die Vorinformation über die vorgesehene Förderung nur vorläufig sein könne. Nach der Prüfung der Endabrechnung erfolge keine förmliche Zusage der Förderung, sondern nur eine schriftliche Benachrichtigung. Das Wort "Förderungszusage" komme in Paragraph 42, Absatz 3, WSG gar nicht vor. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das für die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen notwendige Pfandrecht im Grundbuch eingetragen würde, könne noch gar keine endgültige Förderungssumme errechnet werden, zumal die grundbücherliche Besicherung Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits der BF bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG sei. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien, wäre die Gebührenbefreiung aufzuheben und die Eintragungsgebühr nachträglich vorzuschreiben. Bei Nichtanerkennung der am 08.03.2017 beantragten Gebührenbefreiung hätte auch der Antrag auf Eintragung des Pfandrechts abgewiesen werden müssen. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten (ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo die Angelegenheit zunächst der Gerichtsabteilung L523 und (nach einer Unzuständigkeitseinrede der Leiterin dieser Gerichtsabteilung) der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen wurde.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten (ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo die Angelegenheit zunächst der Gerichtsabteilung L523 und (nach einer Unzuständigkeitseinrede der Leiterin dieser Gerichtsabteilung) der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Angesichts des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung (§ 74 AVG iVm § 17 VwGVG) kommt es nicht in Betracht, dem Bund den Ersatz des Schriftsatzaufwands der BF für die Beschwerde aufzuerlegen, zumal für dieses Verfahren - anders als z.B. für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren - gesetzlich keine Kostenersatzansprüche vorgesehen sind (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 35 VwGVG Anm 1;Angesichts des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung (Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) kommt es nicht in Betracht, dem Bund den Ersatz des Schriftsatzaufwands der BF für die Beschwerde aufzuerlegen, zumal für dieses Verfahren - anders als z.B. für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren - gesetzlich keine Kostenersatzansprüche vorgesehen sind (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 35, VwGVG Anmerkung 1; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 951). Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Gebühr für grundbücherliche Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechts beträgt gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG 1,2 % vom Wert des Rechts. Dieser bestimmt sich gemäß § 26 Abs 5 GGG nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr ist gemäß § 25 Abs 1 GGG derjenige, der die Eintragung beantragt, und derjenige, dem sie zum Vorteil gereicht. Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Die Gebühr für grundbücherliche Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechts beträgt gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG 1,2 % vom Wert des Rechts. Dieser bestimmt sich gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG derjenige, der die Eintragung beantragt, und derjenige, dem sie zum Vorteil gereicht. Die Gebührenpflicht entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß § 42 Abs 3 WSG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WSG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Im Beschwerdeverfahren ist zu klären, ob hier die Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs 3 WSG zum Tragen kommt. Dabei obliegt es der Partei, die für das Vorliegen der Gebührenbefreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen. Die Behörde trifft eine besondere Ermittlungspflicht nur beim Vorlegen unklarer Sachverhalte (VwGH 24.01.2002, 2001/16/0515).Im Beschwerdeverfahren ist zu klären, ob hier die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WSG zum Tragen kommt. Dabei obliegt es der Partei, die für das Vorliegen der Gebührenbefreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen. Die Behörde trifft eine besondere Ermittlungspflicht nur beim Vorlegen unklarer Sachverhalte (VwGH 24.01.2002, 2001/16/0515). Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs 3 WSG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter "Finanzierung" ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Sanierung des geförderten Objekts zu verstehen (VwGH 20.02.2003, 2002/16/0179, VwGH 11.09.2014, 2011/16/0242). Die Zusicherung der Förderung muss bereits vor der Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein (VwGH 11.07.2000, 98/16/0065). Entscheidend ist daher, ob im Zeitpunkt der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193).Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach Paragraph 42, Absatz 3, WSG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter "Finanzierung" ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Sanierung des geförderten Objekts zu verstehen (VwGH 20.02.2003, 2002/16/0179, VwGH 11.09.2014, 2011/16/0242). Die Zusicherung der Förderung muss bereits vor der Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein (VwGH 11.07.2000, 98/16/0065). Entscheidend ist daher, ob im Zeitpunkt der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193). Hier hat die BF trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags der belangten Behörde zum Nachweis der Zusicherung der Förderung vor der Entstehung der Gebührenpflicht nur die Schreiben vom 15.06.2015 vorgelegt, aus denen zwar die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des geplanten Lifteinbaus, die vorgesehene Förderung (Annuitätenzuschuss) und die vorläufige Höhe der förderbaren Kosten hervorgehen, die aber ausdrücklich keine endgültige Förderungszusage sind. Die BF hat daher die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nicht dargetan. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden. Der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld gegebenen Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt hat keine rückwirkende Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung (VwGH 30.03.1998, 96/16/0042, VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042). Der Beschwerdeargumentation, dass die Vorinformation vom 15.06.2015 für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs 3 WSG ausreiche, weil bei einem späteren Wegfall der Förderung die Eintragungsgebühr nachträglich vorgeschrieben werden könnte, überzeugt daher nicht.Der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld gegebenen Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt hat keine rückwirkende Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung (VwGH 30.03.1998, 96/16/0042, VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042). Der Beschwerdeargumentation, dass die Vorinformation vom 15.06.2015 für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach Paragraph 42, Absatz 3, WSG ausreiche, weil bei einem späteren Wegfall der Förderung die Eintragungsgebühr nachträglich vorgeschrieben werden könnte, überzeugt daher nicht. Die BF hat keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Sanierungsmaßnahme (Lifteinbau bei den Häusern XXXX und XXXX, XXXX) und dem durch das eingetragene Pfandrecht besicherten Kredit dargetan. Aus der Pfandurkunde geht der Verwendungszweck des Kredits nicht hervor. Es ist nicht bekannt, ob der geplante Lifteinbau mit diesem Kredit finanziert wurde. Dazu kommt, dass jedenfalls zur Zeit des Verbesserungsauftrags vom 13.10.2017 die in den Schreiben vom 15.06.2015 gesetzte zweijährige Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und zur Vorlage der bezahlten Rechnungen bereits abgelaufen war.Die BF hat keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Sanierungsmaßnahme (Lifteinbau bei den Häusern römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 ) und dem durch das eingetragene Pfandrecht besicherten Kredit dargetan. Aus der Pfandurkunde geht der Verwendungszweck des Kredits nicht hervor. Es ist nicht bekannt, ob der geplante Lifteinbau mit diesem Kredit finanziert wurde. Dazu kommt, dass jedenfalls zur Zeit des Verbesserungsauftrags vom 13.10.2017 die in den Schreiben vom 15.06.2015 gesetzte zweijährige Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und zur Vorlage der bezahlten Rechnungen bereits abgelaufen war. Die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung rechtfertigt entgegen der Beschwerdeargumentation die Abweisung des Grundbuchsgesuchs nicht, zumal über die beantragte Eintragung das Grundbuchsgericht im Verfahren außer Streitsachen entscheidet (§ 75 GBG), wogegen die Eintragungsgebühr durch die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane festgesetzt wird, die dabei an die Entscheidungen des Gerichts gebunden sind (vgl VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).Die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung rechtfertigt entgegen der Beschwerdeargumentation die Abweisung des Grundbuchsgesuchs nicht, zumal über die beantragte Eintragung das Grundbuchsgericht im Verfahren außer Streitsachen entscheidet (Paragraph 75, GBG), wogegen die Eintragungsgebühr durch die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane festgesetzt wird, die dabei an die Entscheidungen des Gerichts gebunden sind vergleiche VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015). Ausgehend von den oben dargelegten gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Zu Spruchteil C): Die Revision ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, in welcher Form eine Förderungszusicherung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs 3 WSG vorliegen muss und ob insbesondere die vorläufige Zusage einer Förderung ausreicht, wenn die endgültige Entscheidung über die Förderung erst nach Finanzierung und Durchführung der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen getroffen wird.Die Revision ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, in welcher Form eine Förderungszusicherung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WSG vorliegen muss und ob insbesondere die vorläufige Zusage einer Förderung ausreicht, wenn die endgültige Entscheidung über die Förderung erst nach Finanzierung und Durchführung der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen getroffen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179414.1.00