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{'item': 'I416 2186252-1'}

Obsah (25)§ 76§ 35Art. 133§ 3§ 8§57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 45§ 53§ 18§ 80§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlI416 2186252-1 SpruchI416 2186252-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte im Rahmen einer Personenkontrolle und in der darauf folgenden Aufenthaltsüberprüfung am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass Algerien nicht mehr sein Land sei und er dort weder die Regierung noch die Menschen mögen würde. Im Falle seiner Rückkehr werde er "verblöden". In weiterer Folge leistete der Beschwerdeführer zwei Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz nachweislicher persönlicher Aushändigung keine Folge. Am 19.03.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.03.2016, GZ: XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Am 19.03.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.03.2016, GZ: römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der JA XXXX vorgeführt und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass er hierhergekommen sei um zu arbeiten und seine Fluchtgründe gegenüber der Ersteinvernahme keine Änderung erfahren haben. Befragt, ob er identitätsbegründende Dokumente vorlegen könnte, gab er an, dass er seinen Reisepass zerstört und in der Türkei weggeschmissen habe.Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der JA römisch 40 vorgeführt und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass er hierhergekommen sei um zu arbeiten und seine Fluchtgründe gegenüber der Ersteinvernahme keine Änderung erfahren haben. Befragt, ob er identitätsbegründende Dokumente vorlegen könnte, gab er an, dass er seinen Reisepass zerstört und in der Türkei weggeschmissen habe. Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§57Asyl

G" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.04.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von siebenundzwanzig Monaten verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgericht Wien 29.09.2016 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der vom Strafgericht herangezogene Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu entfallen hat, da sich der Angeklagte mit dem Vorliegen einer Notwehrsituation verantwortet hat. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte schon vorher mit Afghanen in eine Auseinandersetzung verwickelt war zeige, dass es sich bei ihm offenbar um einen Auseinandersetzungen suchenden Unruhestifter handelt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von siebenundzwanzig Monaten verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgericht Wien 29.09.2016 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der vom Strafgericht herangezogene Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu entfallen hat, da sich der Angeklagte mit dem Vorliegen einer Notwehrsituation verantwortet hat. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte schon vorher mit Afghanen in eine Auseinandersetzung verwickelt war zeige, dass es sich bei ihm offenbar um einen Auseinandersetzungen suchenden Unruhestifter handelt. Am 12.07.2017 erfolgte eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch eine algerische Delegation und wurde der Beschwerdeführer von dieser als Algerier identifiziert, wobei festgehalten wurde, dass es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedarf und dies bis zu vier Monate in Anspruch nehmen kann. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Botschaft der demokratischen Republik Algerien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2017, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, Zl. I413 2125440-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Parteiengehör

§ 45Abs. 3 AVG betreffend eine fremdenpolizeilichen Maßnahme, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i

Vm einem Einreiseverbot und einer Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft gewährt und gleichzeitig die Beantwortung der darin aufgeführten Fragen aufgetragen. Eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erstattet.Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG betreffend eine fremdenpolizeilichen Maßnahme, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und einer Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft gewährt und gleichzeitig die Beantwortung der darin aufgeführten Fragen aufgetragen. Eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erstattet. Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass am 26.09.2017 seitens der Botschaft die Zustimmung ausgesprochen wurde und nach Übermittlung der Flugbuchungsbestätigung (3 Wochen vor Abflug) ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 16-1103913800/171072422 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt und "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "

§ 55Abs.

4 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid erwuchs mit 14.11.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 16-1103913800/171072422 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "

Paragraph 55, Absatz 4, FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid erwuchs mit 14.11.2017 in Rechtskraft. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. 16-1103913800/180005376, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Haft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach seiner Antragsstellung festgenommen worden und befinde sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. 16-1103913800/180005376, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Haft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach seiner Antragsstellung festgenommen worden und befinde sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. 17. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung seines

§ 80Abs.

1 FPG gewährleisteten Rechtes hinsichtlich der Dauer der Schubhaft, das Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr und die Unverhältnismäßigkeit der Haft durch Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der Behörde kein Versuch unternommen worden sei, ihn der Botschaft vorzuführen, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr auf unrichtige Feststellungen stützen würde und nicht in gebotener Tiefe auf den individuellen Einzelfall eingegangen sei und letztlich, dass die Behörde hätte prüfen müssen, ob die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme zur Verfügung stehen würde.17. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung seines

Paragraph 80, Absatz eins, FPG gewährleisteten Rechtes hinsichtlich der Dauer der Schubhaft, das Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr und die Unverhältnismäßigkeit der Haft durch Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der Behörde kein Versuch unternommen worden sei, ihn der Botschaft vorzuführen, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr auf unrichtige Feststellungen stützen würde und nicht in gebotener Tiefe auf den individuellen Einzelfall eingegangen sei und letztlich, dass die Behörde hätte prüfen müssen, ob die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme zur Verfügung stehen würde. Aus diesen Gründen werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu seiner weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, auferlegen. Am 20.02.2018 wurden die Beschwerde und der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister am 19.02.2018 ergab eine seit 19.03.2016 durchgehende aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in verschiedenen Justizanstalten der Republik Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der ledige, gesunde Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hat seinen Reisepass in der Türkei zerrissen und weggeschmissen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu Freiheitsstrafen ua. wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu insgesamt drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dieser Straftaten von 19.03.2016 bis dato in Straf- bzw. Untersuchungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und Ausweisung sowie ein rechtskräftiges auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht einmal ansatzweise integriert und verfügt weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, war nie legal beschäftigt und verfügt weder über eine Unterkunft noch über hinreichende Mittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu finanzieren. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer - konnte im gegenständlichen Fall keinesfalls das Auslangen gefunden werden. 1.
  4. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer besteht seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, eine aufrechte Rückkehrentscheidung und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet. Angesichts der feststehenden Identität des Beschwerdeführers durch die algerische Botschaft, des aktuellen Verfahrensstandes ist mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen, sobald der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen wird. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.
  5. Zum Sicherungsbedarf: Im gegenständlichen Fall liegt seitens des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Es kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Strafhaft (ohne unmittelbar anschließende Schubhaft) dem Zugriff der österreichischen Behörden umgehend entziehen würde. Der Beschwerdeführer stellte erst im Rahmen einer Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und war abgesehen von diversen Aufenthalten in Strafanstalten sowie bei Einrichtungen im Rahmen der Grundversorgung niemals aufrecht in Österreich gemeldet. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer den Ladungen zur Einvernahme bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz zweimal unentschuldigt nicht nachgekommen und konnte er erst nach Verhängung der Untersuchungshaft, im Zuge einer Vorführung einvernommen werden.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden auch in der Beschwerde bestätigt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthalten in Haftanstalten ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem ZMR sowie aus den im Akt befindlichen Strafurteilen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. 2.
  8. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.07.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, Zl. I413 2125440-1/14E. Die Feststellung über das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 16-1103913800/171072422, rechtskräftig am 14.11.
  9. Die Feststellungen zu den seitens des Bundesamtes gesetzten Schritten betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid. Die Vorführung vor die algerische Delegation erfolgte umgehend - nur zwei Wochen nach rechtskräftiger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung - und ergab eine Einstufung des Beschwerdeführers als "Algerier" sowie die Erfordernis genauerer Ermittlungen und eine Zeitprognose für die Ausstellung des Heimreisezertifikats. Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Zustimmung der algerischen Botschaft vom 26.09.2017 zur Ausstellung eines HRZ bei Übermittlung der Flugbuchungsbestätigung ausgesprochen worden ist. Unstrittig ist auch, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im gegenständlichen Verfahren eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot vorlag (und weiterhin vorliegt).Unstrittig ist auch, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im gegenständlichen Verfahren eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot vorlag (und weiterhin vorliegt). Ebenfalls unstrittig ist die mit einem Effektuierungsaufschub versehene Verhängung der Schubhaft mit dem gegenständliche angefochtenen Bescheid vom 03.01.2018 (Eintritt der Rechtsfolgen erst nach Ende der "Gerichtshaft"). Es konnte daher in Folge auch die Feststellung ergehen, dass die geplante Abschiebung rechtlich wie auch faktisch durchführbar ist. Weder ist in diesem Zusammenhang ein unbilliges Verzögern ersichtlich, noch konnte der von seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerde erhobene Vorwurf der Untätigkeit verifiziert werden. Dass aufgrund vom Beschwerdeführer zu verantwortender Handlungen/Unterlassungen ein aufwändigeres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlich ist, kann dem Bundesamt jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch auf das nunmehr erforderliche Agieren der Behörden eines anderen Staates kann das Bundesamt keinen Einfluss nehmen. Es ist aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich, dass das Bundesamt sein Möglichstes getan hat, um die Schubhaft nach Untersuchungs-/Strafhaft so kurz wie möglich zu halten (oder gar nicht effektuieren zu müssen). Die alleinige Verantwortung des Beschwerdeführers für dieses (zeit-)aufwändige Verfahren ergibt sich daraus, dass er bewusst seinen Reisepass zerrissen und weggeschmissen hat. Dies hat er in der Einvernahme am 30.03.2016 ausdrücklich zu Protokoll gegeben und es gibt keinen Grund die Richtigkeit dieser Aussagen zu bezweifeln. 2.
  10. Zum Sicherungsbedarf: Die besonders ausgeprägte Fluchtgefahr ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert - zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem durchgehenden Aufenthalt in Strafanstalten lediglich für zwei Monate im Rahmen der Grundversorgung aufrecht in Österreich gemeldet war und auch seine Mitwirkungspflicht am Verfahren auf internationalen Schutz, durch die Nichtbefolgung der Ladungen, gröblich verletzt hat. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befand, kann als Indiz für eine bestehende Fluchtgefahr gewertet werden - dies umso mehr, als die der Strafhaft vorangehende Untersuchungshaft gerade (auch) wegen "Fluchtgefahr" verhängt worden war. Völlig zu Recht ging das Bundesamt somit davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung (seitens der Justiz) umgehend - erneut - dem Zugriff der Behörde entziehen würde. In Anbetracht obiger Ausführungen kann im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden, dies insbesondere wenn man dabei berücksichtigt, dass er aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen wurde. Aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die für eine Integration des Beschwerdeführers oder substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sprechen würden - auch in der Beschwerde werden solche nicht einmal behauptet. Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Akt und einer IZR Abfrage. Eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers, eine bestehende Unterkunft oder nennenswerte finanzielle Mittel wurden vom Beschwerdeführer nie behauptet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer alles versuchen werde sich einer Abschiebung nach Algerien zu entziehen bzw. diese zu verhindern versuche. Aus der dargelegten Fluchtgefahr und der Aussichtslosigkeit alternativer Sicherungsmaßnahmen ergibt sich auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft - im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein einziges konkretes Argument für die Anwendung des gelinderen Mittels (sowie auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der "Ultima Ratio"-Argumentation des Bundesamtes). Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt l. - Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.)
  4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.) 4.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.
  6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger befindet sich aktuell aufgrund der neuerlichen Begehung strafrechtlicher Delikte in Strafhaft. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorführung vor der algerischen Delegation als Algerier identifiziert worden ist und darüberhinaus der Ausstellung eines HRZ die Zustimmung erteilt worden ist, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikates binnen zumutbarer Zeit - insbesondere zeitnah zum Ende der gerichtlichen Haft zulässig und auch faktisch möglich ist. Das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere seine Vorführung vor einer Delegation und der Beschaffung eines Heimreiszertifikates betreffend, ist demnach aktenwidrig und kann eine inhaltliche Auseinandersetzung damit unterbleiben. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt. Das Ermittlungstempo der algerischen Behörden ist aber seitens Bundesamtes ebenso wenig beeinflussbar wie der Ausspruch des Strafmaßes eines Strafgerichts und der Zeitpunkt einer (etwaigen) vorzeitigen bedingten Entlassung. Es kann in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht verlangt werden, Zeitpläne über Handlungen zu erstellen, auf die sie selbst keinen Einfluss ausüben kann.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger befindet sich aktuell aufgrund der neuerlichen Begehung strafrechtlicher Delikte in Strafhaft. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorführung vor der algerischen Delegation als Algerier identifiziert worden ist und darüberhinaus der Ausstellung eines HRZ die Zustimmung erteilt worden ist, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikates binnen zumutbarer Zeit - insbesondere zeitnah zum Ende der gerichtlichen Haft zulässig und auch faktisch möglich ist. Das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere seine Vorführung vor einer Delegation und der Beschaffung eines Heimreiszertifikates betreffend, ist demnach aktenwidrig und kann eine inhaltliche Auseinandersetzung damit unterbleiben. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt. Das Ermittlungstempo der algerischen Behörden ist aber seitens Bundesamtes ebenso wenig beeinflussbar wie der Ausspruch des Strafmaßes eines Strafgerichts und der Zeitpunkt einer (etwaigen) vorzeitigen bedingten Entlassung. Es kann in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht verlangt werden, Zeitpläne über Handlungen zu erstellen, auf die sie selbst keinen Einfluss ausüben kann. 4.
  7. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar - der Beschwerdeführer wird nämlich aktuell in Strafhaft "angehalten". Die angeordnete Schubhaft (ab Haftentlassung) hat in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bisher nie eingegriffen (und wird dies auch noch einige Zeit - bis zur Haftentlassung - nicht tun). Ob es der Behörde in dieser Zeit gelingen wird, eine Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft zu organisieren, war weder bei Schubhaftanordnung absehbar, noch ist sie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Festgestellt werden konnte allerdings, dass sie alles getan hat um die gegebenenfalls erforderliche Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Im Übrigen würde die Annahme, eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft - auch wenn diese deutlich kürzer sein sollte als die gesetzlich zulässige Dauer der Schubhaft - sei immer unverhältnismäßig (weil in dieser Zeit immer eine Abschiebung im unmittelbaren Anschluss organisiert werden könnte/müsste) und damit rechtswidrig, eine massive und durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung von Kriminellen bedeuten. Umso mehr, als die Justiz weitreichende Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung von Strafhaften hat und diese auch im Vorfeld dem Bundesamt nicht kommunizieren muss. Der im Rahmen der Beschwerde darüberhinaus gestellte Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft und nicht in Schubhaft befindet. Dementsprechend geht auch die geforderte "Habeas Corpus Prüfung" ins Leere. 4.
  8. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit seinem persönlichen Verhalten und der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, die sich insbesondere auf sein Verhalten im Asylverfahren gründete, wonach er Ladungen nicht befolgte und seine Einvernahme erst nach seiner Festnahme und Vorführung aus der Haft möglich war. Darüberhinaus führte die belangte Behörde die wiederholte Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich an. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.4.3. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit seinem persönlichen Verhalten und der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, die sich insbesondere auf sein Verhalten im Asylverfahren gründete, wonach er Ladungen nicht befolgte und seine Einvernahme erst nach seiner Festnahme und Vorführung aus der Haft möglich war. Darüberhinaus führte die belangte Behörde die wiederholte Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich an. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten. Wenn nämlich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Begründung der Fluchtgefahr auf unrichtige Feststellungen stützten würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er Anfang Dezember 2015 nach Österreich eingereist sei und behördlich nicht gemeldet gewesen sei. Dass er sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren durch die Nichtbefolgung der Ladungen entzog, ist aktenkundig. Es kann auch der belangten Behörde durchaus gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine vertrauenswürdige Person kennen würde, bei der er sich nach seiner Haftentlassung anmelden könnte und bis zu seiner Abschiebung wohnen könnte, die Entlassung aus der Grundversorgung aus disziplinären Mitteln ist ebenso aktenkundig. Auch in der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, das eine andere Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich machen könnte. 4.

  1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz nach seiner Haftentlassung verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, dies insbesondere da der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und er sich auch nach seiner rechtskräftigen negativen Asylentscheidung weder um seine freiwillige Ausreise bemüht hat. Wenn in der Beschwerde weiters unsubstantiiert ausgeführt wird, die belangte Behörde sei nicht in gebotener Tiefe auf den individuellen Einzelfall eingegangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Fluchtgefahr auf mehrere voneinander unabhängige Argumente gestützt hat und diese auch in ihrer Begründung dargelegt hat.4.
  2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz nach seiner Haftentlassung verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, dies insbesondere da der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und er sich auch nach seiner rechtskräftigen negativen Asylentscheidung weder um seine freiwillige Ausreise bemüht hat. Wenn in der Beschwerde weiters unsubstantiiert ausgeführt wird, die belangte Behörde sei nicht in gebotener Tiefe auf den individuellen Einzelfall eingegangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Fluchtgefahr auf mehrere voneinander unabhängige Argumente gestützt hat und diese auch in ihrer Begründung dargelegt hat. Die belangte Behörde kam daher insgesamt zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung samt folgender Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr bestand. 4.5 Auf Grund der gegebenen Fluchtgefahr und der übrigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden, verfügt über keine sozialen Kontakte, war hier nie beschäftigt und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Insgesamt überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung, warum mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und wird den Ausführungen des Bundesamtes nicht argumentativ entgegen getreten sondern werden darin lediglich die verschiedenen Arten der gelinderen Mittel angeführt. 4.
  3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist eine "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist eine "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt. 6. Kostenersatz - (Spruchpunkt II. und III.)6. Kostenersatz - (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei - Anordnung der Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft - daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. 7. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann entfallen, weil der angefochtene Bescheid selbst aufschiebend bedingt ist (Wirksamkeit erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft) und diese Bedingung nach wie vor nicht eingetreten ist. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2186252.1.00

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