Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte im Rahmen einer Personenkontrolle und in der darauf folgenden Aufenthaltsüberprüfung am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass Algerien nicht mehr sein Land sei und er dort weder die Regierung noch die Menschen mögen würde. Im Falle seiner Rückkehr werde er "verblöden". In weiterer Folge leistete der Beschwerdeführer zwei Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz nachweislicher persönlicher Aushändigung keine Folge. Am 19.03.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.03.2016, GZ: XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Am 19.03.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.03.2016, GZ: römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der JA XXXX vorgeführt und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass er hierhergekommen sei um zu arbeiten und seine Fluchtgründe gegenüber der Ersteinvernahme keine Änderung erfahren haben. Befragt, ob er identitätsbegründende Dokumente vorlegen könnte, gab er an, dass er seinen Reisepass zerstört und in der Türkei weggeschmissen habe.Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus der JA römisch 40 vorgeführt und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass er hierhergekommen sei um zu arbeiten und seine Fluchtgründe gegenüber der Ersteinvernahme keine Änderung erfahren haben. Befragt, ob er identitätsbegründende Dokumente vorlegen könnte, gab er an, dass er seinen Reisepass zerstört und in der Türkei weggeschmissen habe. Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt. "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen. Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.04.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von siebenundzwanzig Monaten verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgericht Wien 29.09.2016 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der vom Strafgericht herangezogene Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu entfallen hat, da sich der Angeklagte mit dem Vorliegen einer Notwehrsituation verantwortet hat. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte schon vorher mit Afghanen in eine Auseinandersetzung verwickelt war zeige, dass es sich bei ihm offenbar um einen Auseinandersetzungen suchenden Unruhestifter handelt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von siebenundzwanzig Monaten verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgericht Wien 29.09.2016 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der vom Strafgericht herangezogene Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu entfallen hat, da sich der Angeklagte mit dem Vorliegen einer Notwehrsituation verantwortet hat. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte schon vorher mit Afghanen in eine Auseinandersetzung verwickelt war zeige, dass es sich bei ihm offenbar um einen Auseinandersetzungen suchenden Unruhestifter handelt. Am 12.07.2017 erfolgte eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch eine algerische Delegation und wurde der Beschwerdeführer von dieser als Algerier identifiziert, wobei festgehalten wurde, dass es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedarf und dies bis zu vier Monate in Anspruch nehmen kann. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Botschaft der demokratischen Republik Algerien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2017, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, Zl. I413 2125440-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Parteiengehör
Vm einem Einreiseverbot und einer Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft gewährt und gleichzeitig die Beantwortung der darin aufgeführten Fragen aufgetragen. Eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erstattet.Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG betreffend eine fremdenpolizeilichen Maßnahme, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und einer Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft gewährt und gleichzeitig die Beantwortung der darin aufgeführten Fragen aufgetragen. Eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erstattet. Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass am 26.09.2017 seitens der Botschaft die Zustimmung ausgesprochen wurde und nach Übermittlung der Flugbuchungsbestätigung (3 Wochen vor Abflug) ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 16-1103913800/171072422 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt und "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "
4 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
F" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid erwuchs mit 14.11.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 16-1103913800/171072422 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz 4, FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid erwuchs mit 14.11.2017 in Rechtskraft. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. 16-1103913800/180005376, wurde über den Beschwerdeführer
Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Haft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach seiner Antragsstellung festgenommen worden und befinde sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. 16-1103913800/180005376, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Haft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach seiner Antragsstellung festgenommen worden und befinde sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. 17. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung seines
1 FPG gewährleisteten Rechtes hinsichtlich der Dauer der Schubhaft, das Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr und die Unverhältnismäßigkeit der Haft durch Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der Behörde kein Versuch unternommen worden sei, ihn der Botschaft vorzuführen, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr auf unrichtige Feststellungen stützen würde und nicht in gebotener Tiefe auf den individuellen Einzelfall eingegangen sei und letztlich, dass die Behörde hätte prüfen müssen, ob die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme zur Verfügung stehen würde.17. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung seines
Paragraph 80, Absatz eins, FPG gewährleisteten Rechtes hinsichtlich der Dauer der Schubhaft, das Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr und die Unverhältnismäßigkeit der Haft durch Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der Behörde kein Versuch unternommen worden sei, ihn der Botschaft vorzuführen, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr auf unrichtige Feststellungen stützen würde und nicht in gebotener Tiefe auf den individuellen Einzelfall eingegangen sei und letztlich, dass die Behörde hätte prüfen müssen, ob die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme zur Verfügung stehen würde. Aus diesen Gründen werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu seiner weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, auferlegen. Am 20.02.2018 wurden die Beschwerde und der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister am 19.02.2018 ergab eine seit 19.03.2016 durchgehende aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in verschiedenen Justizanstalten der Republik Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt l. - Abweisung der Beschwerde 3.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.4.3. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit seinem persönlichen Verhalten und der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, die sich insbesondere auf sein Verhalten im Asylverfahren gründete, wonach er Ladungen nicht befolgte und seine Einvernahme erst nach seiner Festnahme und Vorführung aus der Haft möglich war. Darüberhinaus führte die belangte Behörde die wiederholte Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich an. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten. Wenn nämlich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Begründung der Fluchtgefahr auf unrichtige Feststellungen stützten würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er Anfang Dezember 2015 nach Österreich eingereist sei und behördlich nicht gemeldet gewesen sei. Dass er sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren durch die Nichtbefolgung der Ladungen entzog, ist aktenkundig. Es kann auch der belangten Behörde durchaus gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine vertrauenswürdige Person kennen würde, bei der er sich nach seiner Haftentlassung anmelden könnte und bis zu seiner Abschiebung wohnen könnte, die Entlassung aus der Grundversorgung aus disziplinären Mitteln ist ebenso aktenkundig. Auch in der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, das eine andere Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich machen könnte. 4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist eine "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist eine "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des Beschwerdeführers in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt. 6. Kostenersatz - (Spruchpunkt II. und III.)6. Kostenersatz - (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei - Anordnung der Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft - daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. 7. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann entfallen, weil der angefochtene Bescheid selbst aufschiebend bedingt ist (Wirksamkeit erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft) und diese Bedingung nach wie vor nicht eingetreten ist. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2186252.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.