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{'item': 'I416 2186252-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlI416 2186252-2 SpruchI416 2186252-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. 16-1103913800/180005376, wurde über den Beschwerdeführer, einen algerischer Staatsangehöriger gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Strafhaft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach seiner Antragsstellung festgenommen worden und befinde sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zl. 16-1103913800/180005376, wurde über den Beschwerdeführer, einen algerischer Staatsangehöriger gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung verhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer nicht bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen und die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden könne, da die Vorbereitung der Abschiebung während der Strafhaft organisiert werden könne. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und keinesfalls eine freiwillige Ausreise in Frage komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach seiner Antragsstellung festgenommen worden und befinde sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 wurde durch den Beschwerdeführer, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 03.01.2018, ZL: 1045830103/161307678 eingebracht.
  4. Der Antragsteller brachte - gleichzeitig mit obgenannter Beschwerde einen Antrag auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang" ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die einstweilige Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren", "den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes", "von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer", "den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter geltend gemacht worden sind", "den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung)" sowie " Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt" angekreuzt. Begründend führte er aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er sei derzeit in Strafhaft, und daher nicht in der Lage die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen und legte ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis vom 22.01.2018 bei. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 21.02.2018 wurde dem erkennenden Gericht eine Vermögensauskunft bezüglich des Antragstellers übermittelt.Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 21.02.2018 wurde dem erkennenden Gericht eine Vermögensauskunft bezüglich des Antragstellers übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Es wird weiters festgestellt, dass mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018 dem Antragsteller für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. In der dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegende Hauptsache wurde durch die amtswegig bestellte und mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Rechtsberatung eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. I416 2186252-1/8E als unbegründet abgewiesen. In der dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegende Hauptsache wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Gebühr für die Erhebung der Beschwerde entrichtet hat. Der Antragsteller verfügt auf seinem Haftkonto über einen Kontostand von derzeit € 402,
  6. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 22.02.2018) beigelegt.
  7. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Dass der Beschwerdeführer über Barmittel verfügt, ergibt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus seinem Haftkonto der JA XXXX vom 21.02.2018.Dass der Beschwerdeführer über Barmittel verfügt, ergibt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus seinem Haftkonto der JA römisch 40 vom 21.02.
  8. Es konnte mangels vorgelegter Einzahlungsbestätigungen nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Eingabegebühr für die Erhebung der Beschwerde entrichtet hat. Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  11. § 8a VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:3.1.
  12. Paragraph 8 a, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. 3.1.
  1. § 52 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:3.1.
  2. Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetscherkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren. Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrag 3.
  1. Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller seinen Antrag auf Verfahrenshilfe am 15.02.2018 gemeinsam mit einer von einer bevollmächtigten Vertreterin verfassten Beschwerde ein (wobei das Vertretungsverhältnis bereits seit 22.01.2018 besteht). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-) rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist weder aus Paragraph 40, VwGVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-) rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte. Auch im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).Auch im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043). Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher fallgegenständlich ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher fallgegenständlich ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten. Daher liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen unter denen Anspruch auf eine Verfahrenshilfe für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe bestehen würde, nicht vor. 3.
  2. Die Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und anderen gebührenberechtigten Personen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich, ebenso wie Reisekosten und Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes aufgrund der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angefallen sind. 3.
  3. Da das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist, war inhaltlich noch die einstweilige Befreiung von der Eingabegebühr zu beurteilen.3.
  4. Da das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist, war inhaltlich noch die einstweilige Befreiung von der Eingabegebühr zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH
  5. 2002, B 254/02;
  6. 2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH
  7. 2002, B 254/02;
  8. 2004, B 397/04). Diese Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt unter Berücksichtigung einer zu entrichtenden Eingabegebühr in Höhe von € 30,00-- bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers unter Bedachtnahme auf die laut Haftkonto aufscheinenden Barmittel, die er mit Haftentlassung ausbezahlt erhält, nicht gegeben (siehe auch VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0205-5). Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet und unmittelbar an seine Strafhaft, bis zu seiner Abschiebung, in Schubhaft genommen wird, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Entrichtung der Eingabegebühr von € 30,00-- der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre, dies vor allem in Anbetracht der seine Versorgung sicherstellenden Anhaltung in Haft, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet und unmittelbar an seine Strafhaft, bis zu seiner Abschiebung, in Schubhaft genommen wird, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Entrichtung der Eingabegebühr von € 30,00-- der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre, dies vor allem in Anbetracht der seine Versorgung sicherstellenden Anhaltung in Haft, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2186252.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.