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{'item': 'I419 2130587-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlI419 2130587-3 SpruchI419 2130587-3/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Be

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 31.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo er ihn auch einbrachte, worauf dieses ihn an das BFA weiterleitete.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 31.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo er ihn auch einbrachte, worauf dieses ihn an das BFA weiterleitete. Zum Vorhalt der Verspätung brachte der Beschwerdeführer vor, dass durch die unmittelbare Einbringung bei Gericht "nur ein Zwischenschritt entfallen sei", die Beschwerde aber rechtzeitig beim Gericht angekommen wäre, welches darüber entscheiden solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung als verspätet

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am ersten möglichen Abholtag, dem 08.08.2017 zugestellt, einem Dienstag. Das war das fristauslösende Ereignis für den Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 VwGVG. Diese endete somit am Dienstag, den 05.09.2017.
  2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am ersten möglichen Abholtag, dem 08.08.2017 zugestellt, einem Dienstag. Das war das fristauslösende Ereignis für den Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, VwGVG. Diese endete somit am Dienstag, den 05.09.
  3. Gemäß § 12 VwGVG sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010).
  4. Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seine Rechtsvertretung per Telekopie am 01.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
  5. Anders als nach § 63 Abs 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim VwG nur dann rechtzeitig, wenn dieses sie rechtzeitig weiterleitet. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 6 zu § 12 VwGVG)
  6. Anders als nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim VwG nur dann rechtzeitig, wenn dieses sie rechtzeitig weiterleitet. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 6 zu Paragraph 12, VwGVG) Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 12.09.2017 gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an das BFA weiter, also nach Ablauf der Beschwerdefrist. Damit konnte diese dort nicht rechtzeitig einlangen.Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 12.09.2017 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BFA weiter, also nach Ablauf der Beschwerdefrist. Damit konnte diese dort nicht rechtzeitig einlangen.
  7. Die Beschwerde langte beim BFA am 13.09.2017 ein und war daher als verspätet zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie gezeigt - an einer Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie gezeigt - an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2130587.3.00

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