Obsah (31)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§§ 4§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 60§ 31RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlL502 2174120-1 SpruchL502 2174120-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste, gemeinsam mit einer als seine Ehegattin bezeichneten libanesischen Staatsangehörigen und deren beiden Töchtern, rechtswidrig nach Österreich ein und stellte, ebenso wie seine Miteingereisten, am 15.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 16.07.2015 wurde seine Erstbefragung durchgeführt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 11.01.2016 wurde er im Gefolge einer polizeilichen Amtshandlung wegen Selbstgefährdung in eine Krankenanstalt vorgeführt.
- Aus disziplinären Gründen wurde er am 17.03.2016 aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber entlassen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 04.07.2016 wurde er wegen § 105 Abs. 1 (Nötigung) und § 99 Abs. 1 (Freiheitsentziehung) StGB zu Lasten seiner Miteingereisten rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 04.07.2016 wurde er wegen Paragraph 105, Absatz eins, (Nötigung) und Paragraph 99, Absatz eins, (Freiheitsentziehung) StGB zu Lasten seiner Miteingereisten rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
- Nachdem er zwischenzeitlich wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden war, wurde er am 28.07.2016 - wegen privaten Umzugs - wieder entlassen.
- Am 07.09.2016 langte beim BFA ein Bericht der österreichischen Botschaft in XXXX vom 005.09.2016 zu seiner Person ein.
- Am 07.09.2016 langte beim BFA ein Bericht der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 005.09.2016 zu seiner Person ein. Unter einem wurden - jeweils in Kopie samt Übersetzung in die deutsche Sprache - eine Geburtsurkunde des BF, ein Zivilregisterauszug, ein Zeugnis über seine berufliche Qualifikation, eine Ehebefähigungszeugnis vom 30.08.2016 und eine Arbeitsbescheinigung vom 20.10.2014 übermittelt.
- Am 11.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Steiermark, in Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden von ihm als weitere Beweismittel - neben bereits vorgelegten - eine UNRWA-Familienregistrierungskarte, ein Ausbildungsnachweis zum Elektriker vom 04.09.2003, ein Unterstützungsschreiben seiner Vertrauensperson, wonach diese eine Eheschließung mit ihm beabsichtige, sowie zwei weitere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, ein Schreiben seines Bewährungshelfers, eine Urkunde über die bedingte Strafnachsicht und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie eine gemeinnützige Tätigkeit. Zu den länderkundlichen Informationen der Behörde gab er eine kurze Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2017 wurde der BF aufgefordert, eine Stellungnahme bzw. Unterlagen zur behaupteten Scheidung von seiner Miteingereisten vorzulegen sowie ein Formblatt für eine Anfrage bei der UNRWA auszufüllen und zu übermitteln.
- Am 04.05.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF in deutscher Sprache, das ausgefüllte UNRWA-Formblatt, die bereits von ihm vorgelegte libanesische Ehefähigkeitsbescheinigung, ein Schreiben mit der Namhaftmachung von Zeugen und österreichische Zeitungsberichte seine Miteingereiste betreffend ein.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.10.2017 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 04.10.2017 dem BF persönlich zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 16.10.2017 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Unter anderem wurde beantragt in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 20.10.2017 beim BVwG ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
- Vom BVwG wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in XXXX geborener libanesischer Staatsangehöriger, Araber, ledig und Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Mutter stammte aus einer palästinensischen Familie, heiratete einen libanesischen Staatsangehörigen und erwarb dadurch die libanesische Staatsangehörigkeit ebenso wie ihre Kinder. Seine Herkunftsfamilie ist bei der UNRWA in XXXX registriert.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in römisch 40 geborener libanesischer Staatsangehöriger, Araber, ledig und Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Mutter stammte aus einer palästinensischen Familie, heiratete einen libanesischen Staatsangehörigen und erwarb dadurch die libanesische Staatsangehörigkeit ebenso wie ihre Kinder. Seine Herkunftsfamilie ist bei der UNRWA in römisch 40 registriert. Er hat im Libanon für fünf Jahre die Grundschule besucht, 2003 schloss er erfolgreich eine berufliche Fachausbildung als Elektriker ab, danach war er bis zumindest Oktober 2014 als Mechaniker in einer KFZ -Werkstätte in XXXX erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Libanon.Er hat im Libanon für fünf Jahre die Grundschule besucht, 2003 schloss er erfolgreich eine berufliche Fachausbildung als Elektriker ab, danach war er bis zumindest Oktober 2014 als Mechaniker in einer KFZ -Werkstätte in römisch 40 erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Libanon. Er verließ im Juni 2015 den Libanon auf dem Luftweg ausgehend von XXXX auf legale Weise in die Türkei und gelangte gemeinsam mit einer, ursprünglich als seine Ehegattin nach islamischem Ritus bezeichneten, libanesischen Staatsangehörigen und deren beiden Töchtern aus einer früheren Ehe rechtswidrig nach Österreich, wo er ebenso wie seine Miteingereisten am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von diesen lebt er mittlerweile getrennt und seit Juli 2016 im Haus seiner aktuellen österreichischen Lebensgefährtin.Er verließ im Juni 2015 den Libanon auf dem Luftweg ausgehend von römisch 40 auf legale Weise in die Türkei und gelangte gemeinsam mit einer, ursprünglich als seine Ehegattin nach islamischem Ritus bezeichneten, libanesischen Staatsangehörigen und deren beiden Töchtern aus einer früheren Ehe rechtswidrig nach Österreich, wo er ebenso wie seine Miteingereisten am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von diesen lebt er mittlerweile getrennt und seit Juli 2016 im Haus seiner aktuellen österreichischen Lebensgefährtin. Er ist erwerbsfähig, in Österreich bisher jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er wurde im Jänner 2016 wegen Selbstgefährdung kurzfristig in eine Krankenanstalt aufgenommen, ist im Übrigen gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte einen Deutschkurs und verfügt mittlerweile über gute Deutsch-Kenntnisse für den Umgang im Alltag, er betätigte sich gelegentlich ehrenamtlich insbesondere in kirchlichen Einrichtungen und pflegt sonstige gewöhnliche soziale Kontakte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.07.2016 wurde er wegen des Vorwurfs der Nötigung und der Freiheitsentziehung zu Lasten der zugleich miteingereisten Personen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
- Weder war der BF im Libanon vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt noch war feststellbar, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin einer drohenden Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer sonstigen gravierenden Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. 1.
- Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft und soziale wie wirtschaftliche Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich konnten auf der Grundlage seiner persönlichen Angaben vor dem BFA in der Zusammenschau mit dem Inhalt der von ihm beigebrachten Urkunden als unstrittig festgestellt werden. Soweit er eingangs des gg. Verfahrens behauptet hatte, er sei mit seiner Gattin und deren Kindern aus einer früheren Ehe eingereist, hatte sich im Lichte des Akteninhalts im weiteren Verlauf herausgestellt, dass diese zwar schon zwei Mal im Libanon verheiratet war, beide Male die Ehe wieder geschieden wurde und sie dort im Übrigen noch eine weitere Tochter aus einer früheren Ehe hat und dass sie und der BF, nachdem sie sich kurz zuvor kennen gelernt hatten, gemeinsam ausgereist bzw. nach Österreich eingereist waren. Ob es aber, wie vom BF behauptet wurde, in der Türkei zu einer Verheiratung nach islamischem Ritus gekommen war, blieb, ungeachtet auch der Aussagen der Begleiterin des BF, mangels Beweisen für das Zutreffen dieser Behauptung im Unklaren. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da diese Beziehung bald nach der Ankunft in Österreich ihre Beendigung erlebte und der BF seit 2016 in einer Beziehung mit einer österr. Staatsangehörigen lebt. Unabhängig davon lieferten aber die vom BF vorgelegten beglaubigten Urkunden den Nachweis dafür, dass er nach staatlichem Recht als unverheiratet anzusehen war. 2.
- Das BVwG schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde die vom BF behaupteten Ausreisegründe sowie die Frage einer möglichen Rückkehrgefährdung betreffend im Ergebnis aus nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gründen an. 2.3.
- Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, aus XXXX im Libanon zu stammen, jedoch staatenloser Palästinenser und sunnitischer Moslem und mit einem palästinensischen Reisedokument aus dem Libanon ausgereist zu sein. Beruflich sei er vor seiner Ausreise als Auto-Mechaniker tätig gewesen. Als Ausreisegrund legte er dar, dass die Terrororganisation IS sowie schiitische Milizen "uns junge Männer" für den Kampf rekrutieren und nach Syrien schicken wollten. Er sei der einzige Sohn seiner Familie und wolle weder kämpfen noch töten oder selbst getötet werden. Dies sei der einzige Ausreisegrund gewesen.2.3.
- Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, aus römisch 40 im Libanon zu stammen, jedoch staatenloser Palästinenser und sunnitischer Moslem und mit einem palästinensischen Reisedokument aus dem Libanon ausgereist zu sein. Beruflich sei er vor seiner Ausreise als Auto-Mechaniker tätig gewesen. Als Ausreisegrund legte er dar, dass die Terrororganisation IS sowie schiitische Milizen "uns junge Männer" für den Kampf rekrutieren und nach Syrien schicken wollten. Er sei der einzige Sohn seiner Familie und wolle weder kämpfen noch töten oder selbst getötet werden. Dies sei der einzige Ausreisegrund gewesen. 2.3.
- Die österreichische Botschaft in XXXX übermittelte am 07.09.2016 ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem im Einzelnen dargelegt wurde, dass die Mutter des BF am 02.09.2016 im Namen ihres Sohnes einen libanesischen Zivilregisterauszug, eine libanesische Geburtsurkunde, einen beruflichen Befähigungsnachweis und ein libanesisches Ehefähigkeitszeugnis bei der Botschaft zur Überbeglaubigung vorgelegt habe. Da keine Fälschungsmerkmale erkennbar gewesen seien, habe die Überbeglaubigung erfolgen können. Die Mutter habe darüber hinaus im Zuge einer Befragung an der Botschaft angegeben, dass ihr Sohn unter seinem tatsächlichen Namen in Österreich Asyl beantragt und sich dabei als staatenlos bezeichnet habe. Sie selbst sei zwar eine libanesische Palästinenserin, habe aber nach der Heirat mit einem gebürtigen Libanesen die libanesische Staatsangehörigkeit erhalten. Alle ihre Kinder seien sohin auch von Geburt an libanesische Staatsangehörige und würden libanesische Reisepässe besitzen. Die Familie habe nie Probleme mit der Polizei gehabt und sei nie in irgendeiner Weise verfolgt worden. Dem fügte die Botschaft hinzu, dass alle Familienmitglieder im Libanon arbeiten würden und finanziell abgesichert seien, der BF wiederum sei - unter Hinweis auf die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers im Libanon - von 2003 bis zumindest Oktober 2014 in einer Autowerkstatt beschäftigt gewesen. Im Übrigen beabsichtige der BF laut Aussage der Mutter in Österreich zu heiraten.2.3.
- Die österreichische Botschaft in römisch 40 übermittelte am 07.09.2016 ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem im Einzelnen dargelegt wurde, dass die Mutter des BF am 02.09.2016 im Namen ihres Sohnes einen libanesischen Zivilregisterauszug, eine libanesische Geburtsurkunde, einen beruflichen Befähigungsnachweis und ein libanesisches Ehefähigkeitszeugnis bei der Botschaft zur Überbeglaubigung vorgelegt habe. Da keine Fälschungsmerkmale erkennbar gewesen seien, habe die Überbeglaubigung erfolgen können. Die Mutter habe darüber hinaus im Zuge einer Befragung an der Botschaft angegeben, dass ihr Sohn unter seinem tatsächlichen Namen in Österreich Asyl beantragt und sich dabei als staatenlos bezeichnet habe. Sie selbst sei zwar eine libanesische Palästinenserin, habe aber nach der Heirat mit einem gebürtigen Libanesen die libanesische Staatsangehörigkeit erhalten. Alle ihre Kinder seien sohin auch von Geburt an libanesische Staatsangehörige und würden libanesische Reisepässe besitzen. Die Familie habe nie Probleme mit der Polizei gehabt und sei nie in irgendeiner Weise verfolgt worden. Dem fügte die Botschaft hinzu, dass alle Familienmitglieder im Libanon arbeiten würden und finanziell abgesichert seien, der BF wiederum sei - unter Hinweis auf die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers im Libanon - von 2003 bis zumindest Oktober 2014 in einer Autowerkstatt beschäftigt gewesen. Im Übrigen beabsichtige der BF laut Aussage der Mutter in Österreich zu heiraten. 2.3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde legte der BF vorweg unter anderem eine UNRWA-Familienregistrierungskarte vor und gab neuerlich an, dass er staatenloser sunnitischer Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, im Libanon geboren und geschieden sei. Er habe mit seiner früheren Gattin im gleichen Bezirk, zuletzt aber mit seinen Eltern ca. acht Jahre lang in einem Flüchtlingslager in der Region um XXXX gelebt. Erstmals gab er nunmehr an, dass er zwar keine Probleme mit staatlichen Behörden im Libanon gehabt habe, aber von der Familie eines früheren Gatten seiner vormaligen Gattin bzw. von diesem selbst bedroht worden sei. Zuletzt sei dieser sogar bei den Angehörigen des BF gewesen um ihn zu suchen. Im Übrigen sei er Sunnit und sei dies in einem schiitischen Land problematisch. So sei er einmal im Auto angegriffen und einmal im Fitnessstudio belästigt worden. Zudem sei er von Mitgliedern der Hisbollah aufgefordert worden sich ihnen anzuschließen. Seine vormalige Gattin habe die Ausreise gewollt und die Lebensumstände im Libanon seien generell schwierig. Er sei mit einem gefälschten palästinensischen Reisepass ausgereist und bleibe nachgefragt bei seiner Aussage, Palästinenser aus dem Libanon zu sein. Erst über Vorhalt der Behörde, dass er vorliegenden Informationen zufolge libanesischer Staatsbürger sei und über einen libanesischen Reisepass verfügt habe, gestand er dies zu und führte rechtfertigend aus, dass seine vormalige Gattin ihm dazu geraten habe die Unwahrheit anzugeben. Auf den weiteren Vorhalt der Behörde, dass es keine aktuellen Informationen über Zwangsrekrutierungen im Libanon gebe, relativierte er sein bisheriges Vorbringen insofern, als es tatsächlich nicht um "Zwangsrekrutierungen" ginge, sondern man versuche nur, Leute zu "überreden" für die Hisbollah in Syrien zu kämpfen.2.3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde legte der BF vorweg unter anderem eine UNRWA-Familienregistrierungskarte vor und gab neuerlich an, dass er staatenloser sunnitischer Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, im Libanon geboren und geschieden sei. Er habe mit seiner früheren Gattin im gleichen Bezirk, zuletzt aber mit seinen Eltern ca. acht Jahre lang in einem Flüchtlingslager in der Region um römisch 40 gelebt. Erstmals gab er nunmehr an, dass er zwar keine Probleme mit staatlichen Behörden im Libanon gehabt habe, aber von der Familie eines früheren Gatten seiner vormaligen Gattin bzw. von diesem selbst bedroht worden sei. Zuletzt sei dieser sogar bei den Angehörigen des BF gewesen um ihn zu suchen. Im Übrigen sei er Sunnit und sei dies in einem schiitischen Land problematisch. So sei er einmal im Auto angegriffen und einmal im Fitnessstudio belästigt worden. Zudem sei er von Mitgliedern der Hisbollah aufgefordert worden sich ihnen anzuschließen. Seine vormalige Gattin habe die Ausreise gewollt und die Lebensumstände im Libanon seien generell schwierig. Er sei mit einem gefälschten palästinensischen Reisepass ausgereist und bleibe nachgefragt bei seiner Aussage, Palästinenser aus dem Libanon zu sein. Erst über Vorhalt der Behörde, dass er vorliegenden Informationen zufolge libanesischer Staatsbürger sei und über einen libanesischen Reisepass verfügt habe, gestand er dies zu und führte rechtfertigend aus, dass seine vormalige Gattin ihm dazu geraten habe die Unwahrheit anzugeben. Auf den weiteren Vorhalt der Behörde, dass es keine aktuellen Informationen über Zwangsrekrutierungen im Libanon gebe, relativierte er sein bisheriges Vorbringen insofern, als es tatsächlich nicht um "Zwangsrekrutierungen" ginge, sondern man versuche nur, Leute zu "überreden" für die Hisbollah in Syrien zu kämpfen. 2.3.
- In der Stellungnahme vom 04.05.2017 führte er aus, dass seine vormalige Gattin in der Türkei ihren vormaligen Gatten darüber informiert habe, dass sie den BF geheiratet habe und mit ihren Kindern auf dem Weg nach Europa sei. Daraufhin habe dieser dem BF gedroht ihn umbringen zu lassen, falls er in den Libanon zurückkehre. In Österreich sei es dann zu Streitigkeiten zwischen ihnen gekommen und hätten sie sich getrennt. Er lebe nun schon seit einem Jahr mit seiner österr. Lebensgefährtin zusammen und wolle sie heiraten. 2.3.
- In einer im Wesentlichen mit der Würdigung des Vorbringens des BF durch die belangte Behörde übereinstimmenden Weise war im Lichte dieses Vorbringens zum einen zu konstatieren, dass dieser vorerst über den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hinweg versuchte die Behörde insofern zu täuschen, als er sich als staatenlosen Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe darstellte. Davon nahm er so lange nicht Abstand, bis ihm ausgehend von den Aussagen seiner eigenen Mutter und dem Inhalt der von ihr an der ÖB in XXXX vorgelegten Urkunden vorgehalten wurde, dass er unwahre Angaben gemacht habe. Dass er nach seinem Eingeständnis dann noch vermeinte, es sei die Idee seiner Weggefährtin gewesen diese unwahren Angaben zu machen, war als bloße Schutzbehauptung zu werten. Schon dieses Aussageverhalten warf maßgebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auf.2.3.
- In einer im Wesentlichen mit der Würdigung des Vorbringens des BF durch die belangte Behörde übereinstimmenden Weise war im Lichte dieses Vorbringens zum einen zu konstatieren, dass dieser vorerst über den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hinweg versuchte die Behörde insofern zu täuschen, als er sich als staatenlosen Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe darstellte. Davon nahm er so lange nicht Abstand, bis ihm ausgehend von den Aussagen seiner eigenen Mutter und dem Inhalt der von ihr an der ÖB in römisch 40 vorgelegten Urkunden vorgehalten wurde, dass er unwahre Angaben gemacht habe. Dass er nach seinem Eingeständnis dann noch vermeinte, es sei die Idee seiner Weggefährtin gewesen diese unwahren Angaben zu machen, war als bloße Schutzbehauptung zu werten. Schon dieses Aussageverhalten warf maßgebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auf. 2.3.
- Eine von ihm von Beginn des Verfahrens an in den Raum gestellte drohende Zwangsrekrutierung durch die (schiitische) Hisbollah - geht man davon aus, dass er damit auch die in der Erstbefragung erwähnten schiitischen Milizen gemeint hat, wobei eine solche ausgehend von der Terrororganisation IS in weiterer Folge von ihm gar nicht mehr genannt wurde - relativierte er auf Vorhalt der Behörde in seiner Einvernahme selbst entscheidend, indem er einräumte, dass die Hisbollah (bloß) "versucht Leute zu überreden für sie in Syrien zu kämpfen" und diese wiederum dann Vorteile aus ihrer Gefolgschaft ziehen würden. Zum anderen hielt die Behörde dem BF vor, dass eine Zwangsrekrutierungspraxis der Hisbollah auch nicht amtsbekannt sei, ohne dass er diesem Vorhalt substantiiert entgegen treten konnte. Im Lichte dessen ging die Behörde zu Recht von einem insoweit nicht glaubhaften Vorbringen des BF aus und wurde dieser Schlussfolgerung auch in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3.
- Was eine vom BF erstmals in seiner Einvernahme behauptete Bedrohung durch einen der beiden vormaligen Ehegatten seiner zwischenzeitigen Lebensgefährtin angeht, war vorweg darauf abzustellen, dass er ein solches Bedrohungsszenario in seiner Erstbefragung gar nicht in den Raum gestellt hatte, ja vielmehr auf eine drohende Zwangsrekrutierung ausdrücklich als einzigen Ausreisegrund abstellte. Bereits dieses Aussageverhalten warf maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der erst in der Einvernahme vor dem BFA genannten Ausreisegründe auf. Zwar dient die Frage nach den Ausreisegründen in einer Erstbefragung nicht der "näheren", jedoch der "abschließenden" Erhebung derselben zumindest in den Eckpunkten des "wer, wann, was, wo, wie, wieso" (vgl. die Niederschrift der EB). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).Bereits dieses Aussageverhalten warf maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der erst in der Einvernahme vor dem BFA genannten Ausreisegründe auf. Zwar dient die Frage nach den Ausreisegründen in einer Erstbefragung nicht der "näheren", jedoch der "abschließenden" Erhebung derselben zumindest in den Eckpunkten des "wer, wann, was, wo, wie, wieso" vergleiche die Niederschrift der EB). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie darüber hinaus bereits oben zur Frage des Familienstandes des BF ausgeführt wurde, war aus seinen Aussagen in ihrer Gesamtheit nicht gewinnen, welche Form der Beziehung er mit der mit ihm mitgereisten, als "Gattin nach islamischem Ritus" bezeichneten libanesischen Staatsbürgerin im Genaueren gepflogen hatte, blieb eine solche behaupteter Weise auf dem Weg nach Österreich in der Türkei durchgeführte Eheschließung als bloße unbelegte Behauptung im Raum stehen, während es in kurzer Folge nach der Einreise überhaupt zur Trennung der beiden kam. Nicht zuletzt stand die vom BF behauptete Bedrohung durch einen früheren Gatten seiner Begleiterin auch in einem Vergleich seiner Aussagen und der Aussagen seiner Begleiterin in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. AS 79) im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung etc. gegen den BF in Zweifel, zumal diese dort zwar eine Darstellung ihres früheren Beziehungslebens, jedoch keinen Hinweis auf ein Rachebedürfnis eines ehemaligen Ehegatten zu Protokoll brachte. Vielmehr legte diese dar, dass sie beide Male von sich aus die Scheidung betrieben habe, weil sie und ihre Kinder von ihren früheren Gatten vernachlässigt worden seien. Nachdem sie ihre ältere Tochter im Sorgerechtsstreit verloren habe, habe sie einer gleichgelagerten Befürchtung im Hinblick auf ihre beiden jüngeren Kinder durch ihre Ausreise begegnen wollen und habe sie der BF dabei begleitet. Diese Darstellung widersprach in maßgeblicher Weise dem vom BF behaupteten Geschehen bzw. einem plausibler Weise anzunehmenden, gegen den BF gerichteten Verfolgungsszenario.Nicht zuletzt stand die vom BF behauptete Bedrohung durch einen früheren Gatten seiner Begleiterin auch in einem Vergleich seiner Aussagen und der Aussagen seiner Begleiterin in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren vergleiche AS 79) im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung etc. gegen den BF in Zweifel, zumal diese dort zwar eine Darstellung ihres früheren Beziehungslebens, jedoch keinen Hinweis auf ein Rachebedürfnis eines ehemaligen Ehegatten zu Protokoll brachte. Vielmehr legte diese dar, dass sie beide Male von sich aus die Scheidung betrieben habe, weil sie und ihre Kinder von ihren früheren Gatten vernachlässigt worden seien. Nachdem sie ihre ältere Tochter im Sorgerechtsstreit verloren habe, habe sie einer gleichgelagerten Befürchtung im Hinblick auf ihre beiden jüngeren Kinder durch ihre Ausreise begegnen wollen und habe sie der BF dabei begleitet. Diese Darstellung widersprach in maßgeblicher Weise dem vom BF behaupteten Geschehen bzw. einem plausibler Weise anzunehmenden, gegen den BF gerichteten Verfolgungsszenario. Schon in Anbetracht dieser Erwägungen stellte sich eine vom BF behauptete Bedrohung ausgehend von einem der früheren Gatten seiner vormaligen Begleiterin als offenkundig konstruiertes Szenario dar. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang mit Recht aber vor allem auch auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 05.09.2016 verwiesen, dem zufolge die Mutter des BF ca. ein Jahr nach seiner Ausreise dort vorstellig wurde um auf sein Ersuchen hin die von ihm nachgeforderten Urkunden beglaubigen zu lassen und seine Mutter dabei auf Nachfrage einräumte, dass niemand aus der Familie im Libanon Probleme hatte oder verfolgt wurde, sondern der BF lediglich eine Heirat in Österreich - offenkundig mit seiner österr. Lebensgefährtin (vgl. AS 99) - anstrebe.Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang mit Recht aber vor allem auch auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 05.09.2016 verwiesen, dem zufolge die Mutter des BF ca. ein Jahr nach seiner Ausreise dort vorstellig wurde um auf sein Ersuchen hin die von ihm nachgeforderten Urkunden beglaubigen zu lassen und seine Mutter dabei auf Nachfrage einräumte, dass niemand aus der Familie im Libanon Probleme hatte oder verfolgt wurde, sondern der BF lediglich eine Heirat in Österreich - offenkundig mit seiner österr. Lebensgefährtin vergleiche AS 99) - anstrebe. In diesem Sinne hatte der BF selbst bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 01.03.2016 auch wörtlich bloß angegeben: "Ich wollte den Libanon erst nicht verlassen, weil es mir dort eigentlich gut ging. Aber nachdem ich mich in ... verliebt hatte und sie nicht verlieren wollte, habe ich ja zur gemeinsamen Flucht mit ihr gesagt." Soweit die Behörde darüber hinaus argumentierte, dass eine drohende Verfolgung durch einen vormaligen Gatten seiner Begleiterin, der im Libanon eine prominente politische Position einnehme, auch deshalb nicht plausibel sei, weil er problemlos ausreisen konnte, erhellte für das BVwG nicht, auf welches Vorbringen des BF im gg. Verfahren sich die Behörde dabei überhaupt bezog, fand sich doch ein solches in den entsprechenden erstinstanzlichen Aktenteilen gar nicht. Soweit sich die Behörde allenfalls auf ein Vorbringen der Begleiterin des BF in deren Verfahren bezogen haben sollte, worauf bestimmte Aktenteile hinweisen könnten, die vermutlich vom zuständigen Organwalter des BF in Kopie dem Akt des BF beigefügt wurden, konnte dieses mangels Bezugnahme darauf im persönlichen Vorbringen des BF per se außer Betracht bleiben. Das BVwG konnte sich in Ansehung dieser Erwägungen im Ergebnis der Feststellung der belangten Behörde, dass der BF nicht in der Lage war die von ihm behauptete Bedrohung ausgehend von einem früheren Gatten seiner vormaligen Begleiterin glaubhaft darzulegen, anzuschließen. In der Beschwerde fand sich kein substantiiertes Gegenvorbringen, das das Gericht begründeter Weise zu einem anderen Ergebnis gelangen lassen konnte. 2.
- Soweit in der Beschwerde pauschal moniert wurde, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen nicht aktuell waren, wurde nicht näher dargelegt, welche Passagen unrichtig oder nicht aktuell waren. Auch war der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit dieses Argument im Hinblick auf das konkrete Vorbringen des BF und die darauf abstellende Beweiswürdigung von Relevanz gewesen wäre. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpfte sich insgesamt in unsubstantiierten Aussagen gemessen am Ergebnis des erstinstanzlichen Beweisverfahrens wie auch an den Erwägungen des erkennenden Gerichtes. Was die dortige Behauptung einer in allgemeiner Hinsicht schwierigen Lage im Libanon angeht, war darauf abzustellen, dass die Angehörigen des BF dort offenbar nach wie vor einem im Wesentlichen unbeeinträchtigten Lebenswandel nachgehen, woraus sich eben kein stichhaltiger Hinweis auf eine allenfalls dem BF drohende Existenzgefährdung gewinnen ließ. Die Annahme der belangten Behörde, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner gravierenden Bedrohung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte sich mit Recht darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der nach einer Rückkehr wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt sorgen kann, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachging bzw. über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Auch die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung durch Verwandte vor Ort stünde ihm angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Es ergaben sich bis zuletzt im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen schweren psychischen oder physischen Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit des BF. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Insbesondere war aus diesen nicht abzuleiten, dass jeder Rückkehrer schon alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Lande einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre. Als notorisch war anzusehen, dass in der Herkunftsregion des BF aktuell auch kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.
- Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat vor der Ausreise oder für den Fall der Rückkehr dorthin glaubhaft darzustellen. 1.
- Darüber hinaus war in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine in der Beschwerde vorgenommene Anknüpfung an den Tatbestand der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie folgt in Betracht zu ziehen: Diesbezüglich führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) in Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) aus, dass insbesondere dann von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden kann, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."Diesbezüglich führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) in Erörterung des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) aus, dass insbesondere dann von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden kann, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe:Aus Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn --die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und --die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Dem Verwaltungsgerichtshof folgend ist auch die Geschlechtszugehörigkeit (VwGH 31.01.2002, 99/20/0497 - 03.07.2003, 2000/20/0071) vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst, wobei er darauf verwiesen hat, dass dieses Merkmal schon durch die Statusrichtlinie geschützt ist. In der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027) wurde als soziale Gruppe auch die "Zugehörigkeit zur Familie des Gefährders" herangezogen. Die Familie an sich stellt jedoch jedenfalls ein an sich unveränderliches, angeborenes Merkmal dar. Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob effektiver staatlicher Schutz gewährt werden würde. In der Entscheidung vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, verwies der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber darauf, dass die Eigenschaft eines Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) nicht ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren. Dies scheitere schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein konnte aber eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" nicht gebildet werden. Aus diesen Interpretationsansätzen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Definition der sozialen Gruppe lässt sich erkennen, dass nur im engen Rahmen von diesem Konstrukt Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere um Härtefälle zu verhindern. Vor allem ist an die Merkmale des Personenkreises sowie die Identifizierbarkeit der Gruppe ein hoher Maßstab anzulegen. Letztlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit den unabänderbaren und einfach identifizierbaren Merkmalen der Familie und des Geschlechtes eine soziale Gruppe angenommen. Es konnte im vorliegenden Fall - in einer hier hypothetischen Betrachtungsweise - aus dem behaupteten Sachverhalt per se nicht abgeleitet werden, dass die vom BF behauptete Verfolgungsgefahr ausgehend von einem früheren Gatten seiner vormaligen Begleiterin den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen würde. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, fallen lediglich die Angehörigen des eine Blutrache auslösenden Täters (hier hypothetisch des BF) in die soziale Gruppe der Familie aufgrund des unabänderlichen Merkmals der Blutsverwandtschaft zu diesem und der damit zusammenhängenden Möglichkeit des "Durchschlagens" der dem Täter drohenden Verfolgung auf diese. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, ausgeführt, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK nur dann vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, dem zufolge die drohende Blutrache an einem - unbeteiligten - Dritten wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) ausgelöst wird. Eine gegen den mutmaßlichen Täter selbst gerichtete Blutrache bzw. die daraus resultierende Gefährdung beruht daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 3.12.2011, U 2222-2223/11-3). Eine drohende Blutrache kann somit zwar ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter selbst.Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, fallen lediglich die Angehörigen des eine Blutrache auslösenden Täters (hier hypothetisch des BF) in die soziale Gruppe der Familie aufgrund des unabänderlichen Merkmals der Blutsverwandtschaft zu diesem und der damit zusammenhängenden Möglichkeit des "Durchschlagens" der dem Täter drohenden Verfolgung auf diese. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, ausgeführt, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK nur dann vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, dem zufolge die drohende Blutrache an einem - unbeteiligten - Dritten wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung vergleiche VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) ausgelöst wird. Eine gegen den mutmaßlichen Täter selbst gerichtete Blutrache bzw. die daraus resultierende Gefährdung beruht daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 3.12.2011, U 2222-2223/11-3). Eine drohende Blutrache kann somit zwar ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten vergleiche VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter selbst. Im gegenständlichen Fall wären sohin jedenfalls auch - für den Fall der Wahrunterstellung des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios - die rechtlichen Voraussetzungen in der Form einer Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK bzw. der Statusrichtlinie genannten Grunde nicht gegeben. 1.
- Darüber hinaus ist im Hinblick auf eine behauptete Verfolgung durch eine Privatperson festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung auch nur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH vom
- Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793). Diesbezüglich legte der BF im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass im Libanon die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zu wenden um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. 1.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.1.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 2.
- Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).2.
- Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden. Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). 2.3. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 für den Beschwerdeführer nicht vorlagen:2.3. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer nicht vorlagen: Dass dieser im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat oder außergewöhnliche gesundheitliche Einschränkungen, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), lagen ebenso nicht vor, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat oder außergewöhnliche gesundheitliche Einschränkungen, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), lagen ebenso nicht vor, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Im Allgemeinen hat kein Fremder einen Anspruch darauf, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Im Allgemeinen hat kein Fremder einen Anspruch darauf, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dass eine in diesem Sinne relevante Erkrankung beim BF vorläge, konnte wie oben dargelegt nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus. 2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- § 10 AsylG 2005 lautet:3.
- Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4.-einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5.-einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.-nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.-nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2.-ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8
Abs